B E T R E U U N G S V E R T R A G

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1 Zwischen demträger der Kindertageseinrichtung: Micas AG,Turleyring 18-22, Oelsnitz / Erzgebirge vertreten durch die / den Leiter/in: Name,Vorname Kindertageseinrichtung und dem Personensorgeberechtigten (Bitte in Druckbuchstaben ausfüllen) : Name,Vorname Name,Vorname Straße Straße PLZ Wohnort PLZ Wohnort Telefonnummer (freiwillige Angabe) Telefonnummer (freiwillige Angabe) Ich bin berufstätig (mind. 30 Std./Woche) / Ich bin berufstätig (mind. 30 std./woche) / in Ausbildung / im Studium in Ausbildung / im Studium Arbeitgeber Arbeitgeber Position Position Wird der Betreuungsvertrag, mit den in der Anlage aufgeführten Bedingungen für die Betreuung des minderjährigen Kindes Name,Vorname Geburtsdatum geschlossen. Der Vertrag beginnt mit demtag der vereinbarten Aufnahme und endet mit dem gültigen Abgang des Kindes aus der Kindestageseinrichtung. Vertragsbeginn ab: Eingewöhnung ab: Kassenzeichen:

2 Familienstand: verheiratet / eheähnliche Gemeinschaft mit dem Kindesvater/ -mutter eheähnliche Gemeinschaft, nicht mit dem Kindesvater/ -mutter alleinerziehend Sorgerechtsbestimmung: gemeinsames Sogerecht alleiniges Sorgerecht (Bitte Negativbescheid bzw. Geburtsurkunde beifügen) Kindesmutter Kindesvater Betreuungszeiten Krippe / Kindergarten Priffikus: Hort : 4,5 h 3 h 6 h 4 h 7 h 5 h 9 h 6 h Mit der Anmeldung im Hort oder der Krippe / des Kindergartens Pfiffikus ist eine Anmeldegebühr von 50 Euro zu entrichten. Dieser Betrag wird mit dem ersten Elternbeitrag verrechnet. Hat das anzumeldende Kind bereits eine Kindertageseinrichtung besucht? ja (Bitte Schuldenfreiheitserklärung beifügen) nein Wenn ja, welche? Name und Anschrift der Kindertageseinrichtung Die Anlage ist untrennbarer Bestandteil des Betreuungsvertrages. Datum / Unterschrift Personensorgeberechtigte Datum / Unterschrift Leiter/in (Stempel) Datum / Unterschrift Personensorgeberechtigte Datum / UnterschriftVerwaltung

3 Anlage zum Betreuungsvertrag Textfassung vom Rechte, Pflichten und Bedingungen der Betreuung Veränderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der Anlage ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine andere treten, die nach Inhalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt und wirksam ist. Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den Vertragspartnern gelten auch nach Vertragsende fort, sofern sie nicht bis zu diesemtag beglichen wurden. Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten. Sie haften als Gesamtschuldner. Die Personensorgeberechtigten bevollmächtigen sich gegenseitig zur Entgegennahme aller Erklärungen, die aufgrund diesesvertrages an sie ergehen. Bei Verdachtsmomenten einer möglichen Kindeswohlgefährdung kann die Einrichtung ohne Zustimmung der Personensorgeberechtigten weitere Fachkräfte zur objektiven Beurteilung der Situation heranziehen (Rechtsgrundlage 8a SGBVIII). 1. Auftrag der Kindertageseinrichtung Die Kindertageseinrichtung hat sich als familienergänzende und familienunterstützende Einrichtung die Aufgabe gestellt, die Gesamtentwicklung des Kindes in Zusammenarbeit aller an der Erziehung Beteiligter zu fördern (einzusehen in der Einrichtungskonzeption bei der/dem Leiter/in). 2. Aufnahme des Kindes Das Kind wird durch Abschluss des Betreuungsvertrages mit den Personensorgeberechtigten in die Kindertageseinrichtung aufgenommen. Beim Wechsel der Kindertageseinrichtung innerhalb desträgers (von Pfiffikus auf ) ist der Abschluss eines neuen Betreuungsvertrages notwendig. Über die Aufnahme des Kindes und die Fortsetzung des Betreuungsverhältnisses bis einschließlich der 4. Klasse entscheidet die/der Leiter/-in entsprechend der Kapazität der Einrichtung. -1-

4 Die gemäß 7 (1) Kindertagesstättengesetz des Freistaates Sachsen notwendige ärztliche Bescheinigung ist am Aufnahmetag der/dem Leiter/-in zu übergeben. Eine Aufnahme des Kindes ohne diese ärztliche Bescheinigung ist ausgeschlossen. Kinder, die bereits eine andere Kindertageseinrichtung besucht haben, werden unter dem Vorbehalt aufgenommen, dass das bisherige Betreuungsverhältnis ordnungsgemäß gekündigt und alle finanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten mit dem bisherigen Vertragspartner beglichen wurden. Bei unvollständigen oder nicht wahrheitsgemäßen Angaben der Personensorgeberechtigten im Betreuungsvertrag, kann der Träger diesen lösen und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen. 3. Öffnungszeiten Die Öffnungszeiten der Kinderkrippe und des Kindergartens Pfiffikus : Uhr bis Uhr und nach Bedarf Die Öffnungszeiten des Hortes : Uhr bis Uhr und nach Bedarf Erfolgt die Betreuung des Kindes über die festgelegte Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung oder über die angemeldete Betreuungszeit im Betreuungsvertrag hinaus, werden zusätzliche Betreuungskosten nur für den Hort erhoben. Diese sind im Aushang der Kindertageseinrichtung einzusehen. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, diese in Rechnung gestellten zusätzlichen Betreuungsleistungen spätestens zum nächstfolgenden Zahltag zum Ausgleich zu bringen. Bei Fernhalten des Kindes sind die Personensorgeberechtigten verpflichtet, unverzüglich die Gruppenerzieher/-in oder die/den Leiter/-in der Kindertageseinrichtung zu informieren. 4. Elternmitwirkung Die Personensorgeberechtigten haben die Möglichkeit, durch die Teilnahme am Gruppenleben bei der Erfüllung der Aufgaben der Kindertageseinrichtung mitzuwirken. 5. Elternbeitrag Die gültigen Betreuungssätze werden den Personensorgeberechtigten in angemessener Weise bekannt gegeben. -2-

5 Die Beitragspflicht entsteht mit der vereinbarten Aufnahme des Kindes in der Einrichtung. Der Elternbeitrag ist für jeden Monat zu entrichten, in dem das Kind in der Einrichtung aufgenommen ist. Krankheit, Urlaub, Betriebsferien u.ä. führen nicht zu einer Minderung des Elternbeitrages. Die Betriebsferien der Einrichtung werden durch Aushang in der Einrichtung mindestens sechs Wochen vorher bekannt gemacht. Grundsätzlich sind für alle Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, die gültigen Elternbeiträge in voller Höhe zu zahlen. Die Beitragspflicht erlischt zum Ende des Monats der gültigen Abmeldung. Ein Antrag auf Ermäßigung des Elternbeitrages kann von denpersonensorgeberechtigten beim Amt für Jugend und Familie bzw. Jugendamt gestellt werden, das über eine mögliche Ermäßigung entscheidet. Der Elternbeitrag ist jeweils zum 15. des laufenden Monats fällig. 6.Verpflegung Die anfallende Verpflegungspauschale ist nicht im Elternbeitrag enthalten und wird jeweils zum 15. des Folgemonats fällig. Die Kinder des Pfiffikus werden mit Vollverpflegung (Frühstück, Obstpause, Mittagessen, Vesper, Getränke) versorgt. Die Kinder des werden mit Mittagessen, Vesper und Getränken versorgt. Für den Hort fallen zusätzlich noch Transportkosten an. Diese können der jeweils gültigen Preisliste entnommen werden. Bei einem Zahlungsrückstand für einen Zeitraum von zwei Monaten wird zum Ende des dritten Monats der auf den ersten Zahlungsrückstand folgt, die vereinbarte Betreuungszeit auf 4,5 Stunden (Krippe und Kindergarten) herabgesetzt. Die Personensorgeberechtigten sind somit verpflichtet, ihr Kind vor dem Mittagessen abzuholen. 7. Regelungen bei Unfällen Bei Unfällen, die eine sofortige ärztliche Behandlung erforderlich machen, wird die Schnelle Medizinische Hilfe bzw. Arzt angerufen und die Personensorgeberechtigten informiert. Personensorgeberechtigte, die eine andere Regelung wünschen, vereinbaren diese bitte schriftlich mit der/dem Leiter/-in. -3-

6 Unfälle, die sich auf dem Weg von und zur Kindertageseinrichtung ereignen, sind der/dem Leiter/- in unverzüglich zu melden. Wir bitten um Mitteilung, wenn Ihr Kind zu Hause eine Verletzung erlitten hat, um diese bei der Betreuung berücksichtigen zu können. 8. Regelung bei Krankheitsfällen Erkrankte Kinder sollten prinzipiell die Kindertageseinrichtung nicht besuchen. Die Aufnahme kranker Kinder kann vom Personal der Einrichtung abgelehnt werden bis eine ärztliche Bescheinigung über die Unbedenklichkeit des Einrichtungsbesuches vorliegt. Bei leichten Erkrankungen erfolgt die Aufnahme des Kindes unter dem Vorbehalt, dass die Personensorgeberechtigten bereit sind, ihr Kind unverzüglich wieder abzuholen, wenn die Betreuung in der Kindertageseinrichtung nicht mehr zu verantworten ist (z. B. bei steigendem Fieber, Ansteckungsgefahr o. ä.). Bei ansteckenden Krankheiten oder Kopflausbefall regelt das Infektionsschutzgesetz unter welchen Bedingungen eine Gemeinschaftseinrichtung besucht werden darf. Mit dem Betreuungsvertrag erhalten die Personensorgeberechtigten ein Merkblatt, auf dem die zutreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes zusammengefasst sind. Die Pflicht zur Einhaltung dieser Bestimmungen, insbesondere der Meldepflichten gegenüber der Einrichtung, ist Bestandteil des Betreuungsvertrages. Die/der Leiter/-in behält sich vor, bei Infektionskrankheiten entsprechend den Empfehlungen des Gesundheitsamts Einschränkungen zum Besuch der Kindertageseinrichtung zu veranlassen. Das Personal der Einrichtung ist grundsätzlich nicht befugt den Kindern Medikamente zu verabreichen. Ausnahmen sind nur möglich, wenn die schriftliche Verordnung eines Arztes vorliegt und die Medikamentengabe für das Kind unbedingt notwendig ist. Mit den Personensorgeberechtigten wird dazu eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen. Die Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Medikamentengabe in Kindertageseinrichtungen im Freistaat Sachsen vom sind zu beachten. 9. Aufsichtspflicht Die Aufsichtspflicht beginnt mit der persönlichen Übernahme des Kindes in der Kindertageseinrichtung innerhalb der Öffnungszeiten. Sie endet mit der Verabschiedung des Kindes bzw. Übergabe an einen Personensorgeberechtigten oder eine bevollmächtigte Person, wenn dazu eine schriftliche Erklärung vorliegt. -4-

7 Soll das Kind die Kindertageseinrichtung ohne die Personensorgeberechtigten oder eine bevollmächtigte Person betreten oder verlassen, so muss eine schriftliche Erklärung der Sorgeberechtigten mit Angabe des zutreffenden Zeitraumes vorliegen. Bei Veranstaltungen der Kindertageseinrichtung, bei denen die Personensorgeberechtigten anwesend sind, liegt die Aufsichtspflicht bei diesen. Bei Hortkindern, die den Heimweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln antreten, endet die Aufsichtspflicht beimverlassen des Hortes. 10. Unfallversicherung und Haftung Die Kinder sind beim Besuch der Kindertageseinrichtung entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen bei der Berufsgenossenschaft EnergieTextil Elektro unfallversichert. Für die Beschädigung oder das Abhandenkommen mitgebrachter Gegenstände wird von der Einrichtung keine Haftung übernommen. Bei Spielsachen, Büchern und ähnlichen Dingen, welche durch das Elternhaus mitgeschickt werden, ist zu bedenken, dass alle Kinder der Gruppe damit umgehen können. Bei Kleidung ist zu berücksichtigen, dass die Kinder täglich mit Farben und im Sommer mit Sand und Wasser umgehen. Leicht verwechselbare Kleidungsstücke sollten gekennzeichnet werden. 11. Beendigung des Betreuungsverhältnisses Der Betreuungsvertrag endet durch: Schuleintritt (ausgenommen, vereinbarterwechsel in den Hort) mit Beendigung der 4. Klasse schriftliche Kündigung EineVerlängerung über die 4. Klasse hinaus ist mit schriftlichervereinbarung möglich. Die Kündigung des Betreuungsvertrages durch die Personensorgeberechtigten ist unter Einhaltung einer Frist von 8 Wochen zum Monatsende möglich. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für den Fristbeginn gilt der Zugang der Kündigung beim Träger (Leiter/-in der Kindertageseinrichtung). Kündigungen für die Zeit der Schulferien mit anschließender Wiederanmeldung sind nicht zulässig. -5-

8 DerTräger der Kindertageseinrichtung kann den Betreuungsvertrag kündigen, wenn die Personensorgeberechtigten trotz mehrfacher Mahnung fällige Zahlungen nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet haben, die Personensorgeberechtigten andere Pflichten aus diesem Vertrag trotz mündlicher und schriftlicher Aufforderungen nicht erfüllt haben, das Kind 4Wochen der Einrichtung unentschuldigt fernbleibt, der Träger aus zwingenden Gründen seine Pflichten aus diesem Vertrag nicht mehr erfüllen kann, die Schuldenfreiheitserklärung zur Beitragszahlung am Tag der Aufnahme nicht vorliegt (gilt nur für den Fall, dass das Kind aus einer anderen Einrichtung kommt), eine Situation eintritt, die in der Person des Kindes (erhöhter Förderbedarf) begründet ist und/oder die Sicherheit und Gesundheit der anderen Kinder sowie des Personals gefährdet ist. Für den Träger besteht die gleiche Kündigungsfrist wie für die Personensorgeberechtigten. Fristlose Kündigungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. 12. Informationspflicht Die Personensorgeberechtigten haben die Pflicht, die/den Leiter/-in der Kindertageseinrichtung über alle Veränderungen unverzüglich schriftlich zu informieren, die für die Betreuung des Kindes oder die Erhebung der Beiträge von Bedeutung sind. Das gilt insbesondere für: Änderungen von Namen, Adressen,Telefonnummern, Veränderungen beim Familienstand, Sorgerecht und den Beschäftigungsverhältnissen, Informationen über Geschwisterkinder, die eine andere Kindertageseinrichtung besuchen (Zählkinderfolge) Über wichtige betriebliche Besonderheiten erfolgen Aushänge im Hausbereich der Kindertageseinrichtung und/oder im Gruppenbereich. Jeder Personensorgeberechtigte ist verpflichtet, sich darüber zu informieren. -6-

9 13. Hinweise zum Sozialdatenschutz Soweit in diesem Vertrag Daten über das Kind und seine Familie erhoben, gespeichert, übermittelt und genutzt werden, erfolgt dies nach SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) 62 Abs. (1) und (2) // 63 Abs. (1) // 64 Abs. (1). Zugleich enthält der Vertrag mehrere Regelungen, die die Berechtigung der Kindertageseinrichtung/Hort betreffen, bestimmte sorgerechtliche Angelegenheiten für das Kind auszuüben. Einige dieser Ermächtigungen sind (auch) Einwilligungen in den Austausch von Daten über das Kind mit anderen Stellen, wie z. B. Das zuständige Jugendamt, Landratsamt, Schulen u. ä. Die Kindertageseinrichtung/Hort benötigt diese Daten und Ermächtigungen für die verantwortungsbewusste Betreuung, Bildung und Erziehung des Kindes und die erziehungspartnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Personenberechtigten. Sowie pädagogische Arbeit mit dem Kind eine Zusammenarbeit mit anderen Stellen erfordert, dürfen diese Daten nur übermittelt werden, wenn eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis dies zulässt oder die Personenberechtigten in diesem Vertrag oder in einer vertraglichen Nebenabsprache ihre Einwilligung hierzu erteilt haben. Alle erbetenen Angaben und Einwilligungserklärungen sind freiwillig; die Kindertageseinrichtung/Hort behält es sich jedoch vor, ihr Betreuungsangebot zurückzunehmen, wenn sich die Personenberechtigten bei den Vertragsverhandlungen wenig mitwirkungsbereit zeigen. Die erhobenen Daten werden gelöscht, wenn das Betreuungsverhältnis endet und keiner der Vertragspartner mehr ein begründetes Interesse an deren weiteren Aufbewahrung hat. Ende der Anlage -7-

10 Bitte lesen Sie sich dieses Merkblatt sorgfältig durch Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. 34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besucht, in die es jetzt aufgenommen werden soll, kann es andere Kinder, Lehrer, Erzieher oder Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade Säuglinge und Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen. Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nicht mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stehts um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule oder andere GE gehen darf, wenn 1. es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dies sind nach der Vorschrift: Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor (außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden); 2. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr; 3. ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist; 4. es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt ist oder ein entsprechenderverdacht besteht. -8-

11 Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle und Hepatitis A sind sogenannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder fliegende Infektionen sind z. B. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut- und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen. Es wird erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z. B. Bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einentag und anderen besorgniserregenden Symptomen). Er wird Ihnen - bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte - darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der GE nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet. Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen. Vor der Wiederaufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung nach einer Infektionskrankheit ist eine Bescheinigung des behandelnden Arztes erforderlich. Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits Spielkameraden, Mitschüler oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über dasvorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren. Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Spielkameraden, Mitschüler oder das Personal anstecken. In der Infektionsschutzgesetzgebung ist deshalb vorgesehen, dass die Ausscheider von Cholera- Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr-Bakterien und anderer Erreger infektiöser Durchfallerkrankungen nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in eine GE gehen dürfen. -9-

12 Wann ein Besuchsverbot der Schule oder einer anderen GE für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden Fällen müssen Sie uns benachrichtigen. Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient. Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an Ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter. Tabelle 1 Ansteckende Krankheiten, bei deren Vorliegen das Kind die Einrichtung so lange nicht besuchen darf, bis nach ärztlichem Attest eineweiterverbreitung nicht zu befürchten ist. Cholera (bei uns sehr selten) Diphtherie (bei uns sehr selten) Durchfallerkrankung durch EHEC-Bakterien (Enterohämorrhag.E.coli) Durchfallerkrankung ausschließlich für Kinder bis zum 6. Lebensjahr Hirnhautentzündung (Meningitis) durch Meningokokken oder Haemophilus influenzae- B-Bakterien Virales, hämorrhagisches Fieber (bei uns extrem selten) Borkenflechte (Impetigo contagiosa) Keuchhusten Lungen-Tuberkulose (nur in der ansteckungsfähigen, also offenen Form) Masern Mumps Paratyphus Pest (bei uns sehr selten) Kinderlähmung (Poliomyelitis, bei uns sehr selten) Krätze Scharlach-/ und bestimmte Streptokokken-Infektionen Ruhr (Shigellose) Typhus Infektiöse Gelbsucht (Virushepatitis)Typ A (häufig) und E (bei uns eher selten) Windpocken Verlausung -10-

13 Tabelle 2 Ausscheidung von Krankheitserregern; die Zulassung zur Kindereinrichtung bedarf der Zustimmung des Gesundheitsamtes. Cholera-Vibrionen (bei uns eher selten) Diphtherie-Bakterien (bei uns sehr selten) EHEC (Enterohämorrhag.E.coli-Bakterien) Paratyphus-Salmonellen Ruhrerreger (Shigellen) Typhus-Salmonellen Erreger inf. Durchfallerkrankungen bei Kindern imvorschulalter Tabelle 3 Ansteckende Krankheiten, bei deren Vorliegen in der Wohngemeinschaft das Kind die Einrichtung so lange nicht besuchen darf, bis nach ärztlichem Attest eine Weiterverbreitung nicht zu befürchten ist. Cholera (bei uns eher selten) Diphtherie (bei uns sehr selten) EHEC-Enteritis Hirnhautentzündung (Meningitis) durch Meningokokken oder Haemophilus influenzae- B-Bakterien Virales, hämorrhagisches Fieber (bei uns extrem selten) Lungen-Tuberkulose (nur in der ansteckungsfähigen, also offenen Form) Masern Paratyphus Pest (bei uns sehr selten) Kinderlähmung (Poliomyelitis, bei uns sehr selten) Krätze Ruhr (Shigellose) Typhus Infektiöse Gelbsucht (Virushepatitis)Typ A (häufig) und E (bei uns sehr selten) -11-

14 Besonderheiten für Ausscheider Nicht selten werden Krankheitserreger mit dem Stuhlgang oder durchtröpfchen aus dem Nasen- Rachenraum noch ausgeschieden, wenn die Erkrankung bereits überstanden ist und der Patient sich subjektiv wieder gesund fühlt. Dies kann sich über Wochen und Monate hinziehen und in diesen Fällen ist es nicht verhältnismäßig, Personen, die in der Gemeinschaftseinrichtung tätig sind, dort Betreute, aber auch weitere Personen vom Besuch auszuschließen. In den meisten Fällen kann durch geeignete persönliche Schutzmaßnahmen (z. B. Händehygiene) und durch Schutzmaßnahmen der Einrichtung selbst (z. B. Verwendung von Einmalhandtüchern) eineweiterverbreitung der Krankheitserreger verhindert werden. Bei Ausscheidern entscheidet über die Wiederzulassung das Gesundheitsamt. Anders als im Erkrankungsfall genügt hier nicht die Einschätzung des behandelnden Arztes. Dies ist gerechtfertigt, da regelmäßig nur das Gesundheitsamt Kenntnisse über die Gegebenheit in der Einrichtung hat und Schutzmaßnahmen verfügen und überwachen kann. Die Regelung betrifft die Ausscheider von Krankheitserregern der Cholera destyphus und Paratyphus der Shigellenruhr anderer infektiöser Darmerkrankungen und der Diphtherie. (Hier ist zu bedenken, dass auch geimpfte Personen den Erreger in sich tragen und ausscheiden können) -12-

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