Ausbildungsreihe DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE/R. Modul 5: Arbeitsrecht und Datenschutz. Univ.-Prof. DDr. Günther Löschnigg
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- Nadine Bruhn
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1 Ausbildungsreihe DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE/R Modul 5: Arbeitsrecht und Datenschutz Univ.-Prof. DDr. Günther Löschnigg
2 Arbeitsvertragsrecht Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses kein spezifisches Gesetz für ArbeitnehmerInnen im IKT- Bereich regelmäßig Angestellte spezifische Rechte und Pflichten häufig im Arbeitsvertrag besondere Geheimhaltungspflichten Ausbildungs- und Weiterbildung (Verpflichtung zur Weiterbildung, Rückforderung von Ausbildungskosten - 2d AVRAG) 2
3 Datenschutzbeauftragte im Arbeitsrecht Rechtsverhältnis? Pflicht zur Übernahme der Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten? Weisungsfreiheit - Art 38 Abs 3 DS-GVO Benachteiligungs- und Abberufungsverbot Art 38 Abs 3 DS-GVO Integration in das betriebliche Datenschutzgeschehen o rechtzeitige Einbindung bei Datenschutzangelegenheiten Art 38 Abs 1 DS-GVO o Zugangsmöglichkeit zu Daten, Verarbeitung etc. Art 38 Abs 2 DS-GVO o Anrufungsmöglichkeit durch Betroffene Art 38 Abs 4 DS-GVO Verschwiegenheitspflicht Art 38 Abs 5 DS-GVO Haftung 3
4 Sonderfall Telearbeit TelearbeitnehmerInnen noch Arbeitnehmer? Kontrolle des ArbeitnehmerInnenschutzes sowohl durch AG als auch durch das Arbeitsinspektorat soziale Isolierung - Rechtsfolgen (zb Recht auf regelmäßige Fahrten vom Telearbeitsplatz zum Betrieb) Telearbeitsplatz noch Teil des Betriebs? Zuständigkeit des Betriebsrates? Versetzungsmöglichkeiten? 4
5 IT-Kollektivvertrag Für alle Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes Unternehmensberatung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammer Österreich mit Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik Für die Anwendung des IT-KV ist die Branche des Arbeitgebers entscheidend (Industriegruppenprinzip), unabhängig ob der Angestellte eine IKT-Tätigkeit ausübt oder nicht! 5
6 (Private) Nutzung von IKT am Arbeitsplatz privates Arbeitsrecht: Verbote bzw Erlaubnisse im Arbeitsvertrag; 97 Abs 1 Z 6 ArbVG (Maßnahmen zur zweckentsprechenden Benützung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln); Grundsätze der Angemessenheit. öffentlicher Dienst: 79d BDG (private Nutzung erlaubt, sofern sie nicht missbräuchlich erfolgt, sofern sie nicht dem Ansehen des öffentlichen Dienstes schadet, sofern sie der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes nicht entgegensteht und sie die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit der IKT-Infrastruktur des Dienstgebers/der Dienstgeberin nicht gefährdet; generell kein Rechtsanspruch auf eine private IKT-Nutzung) 6
7 ArbeitnehmerInnendatenschutz versus Betriebsverfassung unterschiedliche gesetzliche Geltungsbereiche bei DSG und ArbVG (zb GeschäftsführerIn einer GmbH, StellenwerberInnen und ehemalige ArbeitnehmerInnen) einzelfallbezogener gruppenspezifischer Schutz Schutz des/der einzelnen Betroffenen versus Interessen der Gesamtbelegschaft 7
8 Spezifische arbeitsrechtliche Wertungen datenschutzrechtlicher Grenzen Verarbeitung von Daten gem 7 DSG: o Zweck und Inhalt der Datenanwendung muss von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des Auftraggebers gedeckt sein o Arbeitsplatzbezogenheit und zeitliches Element (zb bei Stellenwerbern) o sensible Daten (zb Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit) Übermitteln von Daten interner Datenfluss, Betriebsöffentlichkeit 8
9 Mitwirkung des Betriebsrates 91 ArbVG: o Arten von personenbezogenen AN-Daten o betriebliche Verarbeitungen und Übermittlungen o kein unbeschränktes Einsichtsrecht in AN-Daten (s auch 89 ArbVG) 96a ArbVG: o Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von AN-Daten o Ausnahmen (insb Verpflichtungen des AG) Sonstige Mitwirkungsrechte o 97 Abs 1 Z 1 ArbVG (Ordnungsvorschriften) o 96 Abs 1 Z 2 ArbVG (Personalfragebögen) o 96 Abs 1 Z 3 ArbVG (Kontrollmaßnahmen) o 9
10 Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle 96 Abs 1 Z 3 ArbVG (Betriebsrat) 10 AVRAG (Betrieb ohne BR) 79e Abs 1 BDG, 29n VBG (öffentlicher Dienst) 50a Abs 5 DSG (Videoüberwachung): arbeitsplatzferne Bereiche, Nebeneffekt bei AN-Schutzbelangen, Verhältnis zum ArbVG 10
11 Datensicherheit als Pflicht der AN Vereinbarung des Datengeheimnisses ( 15 Abs 1 DSG) Aufklärungspflicht, insb auch über Folgen ( 15 Abs 3 DSG) 11
12 IKT und AN-Schutz (Beispiel Bildschirmarbeit: 67, 68 ASchG) Bildschirmergonomie Gefahrenermittlung Bildschirmpausen oder Alternativen Recht auf Augenuntersuchungen Bildschirmarbeitsbrille 12
13 Belegschaftsorgane als Datenverarbeiter wer ist Auftraggeber? Verpflichtungen 13
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