ENTWURF. Bundesfachplan Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee Teil 1: Clusterübergreifende Anbindungen

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1 ENTWURF Bundesfachplan Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2016 Teil 1: Clusterübergreifende Anbindungen Hamburg, 19. August 2016

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3 Inhalt I Inhalt 1 Der Bundesfachplan Offshore Clusterübergreifende Anbindungen Gesetzliche Grundlage Neue Rechtslage: Einführung Windenergie-auf-See-Gesetz und Änderung Energiewirtschaftsgesetz Zweck des Dokuments und Anwendungsbereich Vorbehalt des Inkrafttretens des EEG Fortschreibungsverfahren Einführung: Clusterübergreifende Anbindungen Festlegungen des aktuellen BFO-N 2013/ Clusterübergreifende Anbindungen In Betracht kommende Cluster Nicht in Betracht kommende Cluster/Vorhaben Ermittlung der erwarteten Offshore-Windparkleistung der in Betracht kommenden Cluster Methodik für Leistungsermittlung... 8 Ermittelte Offshore-Windenergie- und Übertragungsleistung Festlegung der clusterübergreifende Anbindungen Standardisierte Technikvorgaben Planungsgrundsätze Besondere Planungsgrundsätze Räumliche Festlegungen Keine clusterübergreifende Anbindungen Abwägung Zusammenfassende Umwelterklärung und Überwachungsmaßnahmen Zusammenfassende Umwelterklärung nach 14l UVPG Überwachungsmaßnahmen nach 14m UVPG... 16

4 II Inhalt Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: BFO-N 2013 / Abbildung 2: Korridore für clusterübergreifende Drehstrom-Seekabelsysteme Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Cluster 1 bis 8 mit angenommener installierter Leistung der Offshore-Windparks und die sich daraus ergebende Anzahl der Netzanschlusssysteme sowie deren Leistung... 10

5 Der Bundesfachplan Offshore Clusterübergreifende Anbindungen 1 1 Der Bundesfachplan Offshore Clusterübergreifende Anbindungen 1.1 Gesetzliche Grundlage Das BSH erstellt seit einigen Jahren nach 17a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur (BNetzA) und in Abstimmung mit dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) und den Küstenländern einen Offshore-Netzplan (Bundesfachplan Offshore BFO) für die ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) der Bundesrepublik Deutschland. Seit der Änderung des 17a EnWG 1 ist der BFO statt jährlich alle zwei Jahre, beginnend im Jahr 2016, zu erstellen. Im Rahmen des BFO werden nach dem gesetzlichen Auftrag zunächst die Offshore-Anlagen festgelegt, die für Sammelanbindungen geeignet sind. Ferner enthält der BFO neben der Festlegung der notwendigen Trassen und Standorte für die Anbindungsleitungen der Offshore- Windparks, Trassen für grenzüberschreitende Stromleitungen sowie Darstellungen zu möglichen Verbindungen untereinander. Ziel des BFO ist es, die bestehende Netzinfrastruktur und die Netztopologie, insbesondere im Hinblick auf die Netzanbindungen der Offshore-Windparks in der AWZ unter den gegebenen Rahmenbedingungen räumlich zu koordinieren und im Sinne einer vorausschauenden und aufeinander abgestimmten Gesamtplanung festzulegen. Der aktuellste BFO für die AWZ der Nordsee ist der BFO-N 2013/ Neue Rechtslage: Einführung Windenergie-auf-See-Gesetz und Änderung Energiewirtschaftsgesetz Am haben Bundestag und Bundesrat das Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG 2017) verabschiedet. Auf Grundlage dieses Gesetzes wird unter anderem das EnWG geändert und das Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (Windenergie-auf-See-Gesetz WindSeeG) eingeführt. Grundlegend neu ist in Bezug auf Offshore-Windenergie allem voran die Umstellung des Förderregimes nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 (EEG 2014) auf ein wettbewerbliches Verfahren mit einem Ausschreibungsmodell. Nach Art. 23 Abs. 1 EEG 2017 tritt das Gesetz grundsätzlich am 1. Januar 2017 in Kraft und gemäß Art. 23 Abs. 3 EEG 2017 treten die für die Offshore-Fachplanung und Offshore- Netzentwicklungsplanung relevanten 17a, 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes in der derzeit noch geltenden Fassung mit Ablauf des Jahres 2024 außer Kraft. Für den Zeitraum zwischen insgesamt regelt das WindSeeG im Rahmen einer Übergangsphase, dass sich bestehende Offshore-Windpark-Projekte zu jeweils zwei Stichtagen auf ausgeschriebene Netzanbindungskapazität bewerben können. Nach der Übergangsphase werden der Bundesfachplan Offshore und der Offshore- Netzentwicklungsplan im Flächenentwicklungsplan ( 5 WindSeeG) bzw. teilweise im Flächenentwicklungsplan und teilweise im Netzentwicklungsplan aufgehen. 7 WindSeeG regelt das Verhältnis zwischen dem Bundesfachplan Offshore und dem Offshore- Netzentwicklungsplan einerseits und dem Flächenentwicklungsplan andererseits. Danach gelten die Festlegungen im Bundesfachplan Offshore und im Offshore-Netzentwicklungsplan 1 Auf Grundlage des Ersten Gesetzes zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts vom 10. Dezember 2015, BGBl. I S

6 2 Der Bundesfachplan Offshore Clusterübergreifende Anbindungen bis Ende Ab dem Jahr 2026 gelten dann nur noch die Festlegungen im Flächenentwicklungsplan. Nach 17a Abs. 7 EnWG (n.f.) wird ab dem 31. Dezember 2017 kein Bundesfachplan Offshore mehr erstellt, wobei begonnene Verfahren zu Ende geführt werden. Gemäß 17b Absatz 5 EnWG (n.f.) legen die Übertragungsnetzbetreiber ab dem 1. Januar 2018 keinen Offshore-Netzentwicklungsplan mehr vor. Für den letzten Bundesfachplan Offshore und Offshore-Netzentwicklungsplan ergeben sich mit Inkrafttreten des EEG 2016 zum 01. Januar 2017 einige Änderungen, welche vor allem der Ausschreibung durch die Bundesnetzagentur in der Übergangsphase dienen. In diesem Zusammenhang sind vor allem die 26, 27 und 29 WindSeeG und 17b Abs. 3 EnWG (n.f.) relevant. Für die Übergangsphase regelt 27 Abs. 2 WindSeeG, dass sich bestehende Offshore- Windpark-Projekte im Sinne des 26 WindSeeG zu den beiden Stichtagen 01. März 2017 und 01. März 2018 auf Netzanbindungskapazität in Höhe von jeweils MW bewerben können. Die BNetzA hat nach 29 WindSeeG die Ausschreibungsbedingungen bekannt zu machen und dabei nach 26 Nr. 5. WindSeeG anzugeben, in welchen Fällen clusterübergreifende Netzanbindungen im Bundesfachplan Offshore nach 17a EnWG und im bestätigten Offshore- Netzentwicklungsplan nach den 17b und 17c EnWG ausnahmsweise vorgesehen sind und in welchem Umfang dadurch zusätzliche Netzanbindungskapazität in dem clusterübergreifend anschließbaren Cluster zur Verfügung steht. Nach 17b Abs. 3 EnWG (n.f.) soll der Offshore-Netzentwicklungsplan Festlegungen enthalten, in welchem Umfang die Anbindung von bestehenden Projekten ausnahmsweise über einen anderen im Bundesfachplan Offshore nach 17a EnWG festgelegten Cluster gemäß 17d Absatz 3 EnWG (n.f.) erfolgen kann. In der entsprechenden Gesetzesbegründung zu 17b Abs. 3 EnWG (n.f.) wird konkretisierend ausgeführt, dass Grundlage für diese Festlegungen die im Bundesfachplan Offshore getroffenen Festlegungen dazu sind, inwieweit dies fachplanerisch möglich ist. Eine ausnahmsweise clusterübergreifende Anbindung von Windenergieanlagen auf See ist allenfalls bei bestehenden Projekten im Übergangssystem möglich und auch nur dann, wenn sowohl der Bundesfachplan Offshore als auch der Offshore- Netzentwicklungsplan zu dem Ergebnis kommen, dass eine clusterübergreifende Anbindung des Projekts ausnahmsweise erfolgen kann und dies gemäß 17d Absatz 3 EnWG (n.f.) für eine effiziente Nutzung und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen erforderlich ist. Der BFO-N sieht bislang clusterübergreifende Anbindungen nicht vor. Das Gebot, dass jeder Windpark im eigenen Cluster anzuschließen ist (Grundsatz BFO-N 2013/2014) ist aus fachplanerischer Sicht von zentraler Bedeutung für eine koordinierte und systematische räumliche Gesamtplanung. Die Regelungen des WindSeeG und Änderungen des EnWG verdeutlichen demgegenüber, dass diesen der Gedanke des Wettbewerbs und der Akteursvielfalt zugrunde liegt. Es soll sämtlichen bestehenden Projekten die Möglichkeit gegeben werden, sich auf freie Netzanbindungskapazität im Rahmen der Übergangsphase zu bewerben. Um jedoch nicht die zentralen Grundsätze des BFO-N zu unterlaufen, sind die clusterübergreifenden Anbindungen im BFO-N als Ausnahme explizit auszuweisen, bevor die BNetzA diese zum Gegenstand der Ausschreibung macht. Da die BNetzA nach 29 Abs. 1 WindSeeG spätestens acht Wochen vor dem die Ausschreibungsbedingungen bekannt zu machen hat, ist es erforderlich, dass das BSH die clusterübergreifenden Anbindungen bis Ende 2016 mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Rechtslage (01. Januar 2017) festlegt.

7 Der Bundesfachplan Offshore Clusterübergreifende Anbindungen 3 Um die rechtzeitige Ausweisung der clusterübergreifenden Anbindungen im BFO noch im Jahr 2016 zu ermöglichen, ist trotz fehlender in Kraft getretener Rechtsgrundlage folgendes zweistufiges Verfahren vorgesehen: Verfahren Teil 1: BFO-N: Fortschreibung lediglich in Bezug auf die ausnahmsweise zulässigen clusterübergreifenden Anbindungen auf Grundlage der relevanten Regelungen des EEG 2017 unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens. Verfahren Teil 2: BFO-N: Volle Fortschreibung bis Ende 2017 nach 17a EnWG in der ab 01. Januar 2017 geänderten Fassung. Wegen weiterer Details zum Verfahren wird auf Kapitel 2 verwiesen. 1.3 Zweck des Dokuments und Anwendungsbereich Bei diesem Dokument handelt es sich um Teil 1 eines zweistufigen Fortschreibungsverfahrens des BFO-N 2013/2014 für das Jahr Aufgrund der unter Kapitel 1.2 ausgeführten Änderungen der Rechtslage, die voraussichtlich am 01. Januar 2017 in Kraft treten werden, werden im Rahmen dieses Dokuments ausschließlich die ausnahmsweise zulässigen clusterübergreifenden Anbindungen nach 17b Abs. 3 EnWG (n.f.) i.v.m. 29 WindSeeG für die Bekanntmachung der Ausschreibungsbedingungen durch die BNetzA, die im Rahmen der Übergangsphase für die Bewerbung bestehender Offshore- Windpark-Projekte gelten, geprüft und ausgewiesen. Zweck dieses Dokuments ist die Gewährleistung der rechtzeitigen fachplanerischen und damit räumlichen Ausweisung der ausnahmsweise zulässigen clusterübergreifenden Anbindungen, damit diese als Grundlage für den Offshore-Netzentwicklungsplan und dementsprechend für die Ausschreibung der Netzanbindungskapazität durch die BNetzA in der Übergangsphase dienen können. Die Festlegungen des derzeit aktuellen BFO-N 2013/2014 haben nach wie vor Bestand und sind nicht Gegenstand dieses Dokuments. Die Gesamtfortschreibung des BFO-N 2013/2014 für die Jahre 2016/2017 bleibt einem gesonderten Verfahren vorbehalten. 1.4 Vorbehalt des Inkrafttretens des EEG 2017 Da das EEG 2017 voraussichtlich erst am 01. Januar 2017 in Kraft treten wird, stehen die Ausführungen dieses Dokuments unter dem Vorbehalt, dass das EEG 2017 tatsächlich in Kraft tritt. Sämtliche Festlegungen zu den ausnahmsweise zulässigen clusterübergreifenden Anbindungen gelten dementsprechend frühestens ab diesem Zeitpunkt.

8 4 Fortschreibungsverfahren 2 Fortschreibungsverfahren Das BSH stellte im Jahr 2012 erstmalig den BFO-N für die AWZ auf und machte diesen am 22. Februar 2013 öffentlich bekannt. Am 12. Juni 2015 machte das BSH die Fortschreibung des BFO-N für die Jahre 2013/2014 öffentlich bekannt. Das BSH hält es im Hinblick auf das Inkrafttreten der neuen Rechtslage voraussichtlich zum 01. Januar 2017 (vgl. Kapitel 1.2 bis 1.4) für notwendig, die clusterübergreifenden Anbindungen bis Ende 2016 als Ausnahme von den zentralen Grundsätzen der Bundesfachpläne festzulegen. Es ist daher vorgesehen, ein zweistufiges Verfahren im Hinblick auf die Fortschreibung des BFO durchzuführen: Verfahren Teil 1: BFO-N: Fortschreibung lediglich der ausnahmsweise zulässigen clusterübergreifenden Anbindungen auf Grundlage der relevanten Regelungen des EEG 2017 unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens. Der Entwurf des BFO-N und sowie der dazugehörige Entwurf des Umweltberichts liegen im Zeitraum vom bis zum im BSH an den Standorten Hamburg, Bernhard- Nocht-Straße 78, Bibliothek, Hamburg, und Rostock, Neptunallee 5, Bibliothek, Rostock innerhalb der jeweiligen Dienstzeiten zur Einsichtnahme aus. Es besteht die Möglichkeit, sich bis zum zu den Entwurfsdokumenten zu äußern. Zur Besprechung der Inhalte der Ausweisung der clusterübergreifenden Netzanbindung Teil1 findet ein Anhörungstermin am Donnerstag, , ein Anhörungstermin im BSH Hamburg statt. Verfahren Teil 2: BFO-N: Volle Fortschreibung bis Ende 2017 nach 17a EnWG in der ab 01. Januar 2017 geänderten Fassung.

9 Fortschreibungsverfahren 5 Übersicht voraussichtlich Verfahrensablauf: TEIL 1: Clusterübergreifende Anbindungen BFO-N 2016 nach EEG 2017 Wesentliche Verfahrensschritte Voraussichtlicher Zeitraum 2016 Erarbeitung Entwurf BFO-N Teil 1 (clusterübergreifende 32. KW Anbindungen) und Entwurf Umweltbericht Versand der Entwurfsdokumente an Träger öffentlicher 33. KW Belange, eingetragene Vereine, Verbände Öffentliche Bekanntmachung der Entwurfsdokumente NfS, FAZ und Welt/Veröffentlichung Internet Öffentliche Auslegung der Entwurfsdokumente Stellungnahmefrist Träger öffentlicher Belange, Verbände, eingetragene Vereine, Öffentlichkeit Anhörungstermin Abwägung Stellungnahmen/Einwendungen bis Ende Oktober Abstimmung Bundesamt für Naturschutz, Küstenländer, ggf. November weitere Beteiligte Einvernehmen Bundesnetzagentur November Öffentliche Bekanntmachung Mitte Dezember TEIL 2: Fortschreibung BFO-N 2016/2017 nach 17a EnWG (n.f.) einschließlich der clusterübergreifenden Anbindungen Wesentliche Verfahrensschritte Voraussichtlicher Zeitraum 2017 Ermittlung Fortschreibungsbedarf Bis Ende 2016 Erarbeitung Entwurf Fortschreibung BFO-N 2016/2017 und 1. Quartal 2017 Entwurf Umweltbericht Einleitung Beteiligungsrunde 2. Quartal 2017 (national, international) Öffentliche Auslegung und Bekanntmachung der 2. Quartal 2017 Entwurfsdokumente Stellungnahmefrist Träger öffentlicher Belange, Verbände, Insgesamt ca. 8 Wochen eingetragene Vereine, Öffentlichkeit Anhörungstermin Anfang 3. Quartal 2017 Abwägung Stellungnahmen/Einwendungen 3. Quartal 2017 Abstimmung Bundesamt für Naturschutz, Küstenländer, ggf. 4. Quartal 2017 weitere Beteiligte Einvernehmen Bundesnetzagentur 4. Quartal 2017 Vorab-Information Ministerien 4. Quartal 2017 Öffentliche Bekanntmachung Ende 2017

10 6 Einführung: Clusterübergreifende Anbindungen 3 Einführung: Clusterübergreifende Anbindungen Der BFO-N 2013/2014 enthält entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ( 17a Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EnWG) Festlegungen zu: 1. Offshore-Anlagen (Offshore-Windparks), die in räumlichem Zusammenhang stehen und für Sammelanbindungen geeignet sind (Kapitel 4 BFO-N 2013/2014), 2. Trassen und Trassenkorridoren für Anbindungsleitungen für Offshore-Anlagen (Offshore Windparks) (Kapitel 5 BFO-N 2013/2014) 3. Orten, an denen die Anbindungsleitungen die Grenze zwischen der ausschließlichen Wirtschaftszone und dem Küstenmeer überschreiten (Grenzkorridore, Kapitel BFO-N 2013/2014), 4. Standorten von Konverterplattformen oder Umspannanlagen (Kapitel 5.2 BFO-N 2013/2014), 5. Trassen oder Trassenkorridore für grenzüberschreitende Stromleitungen (Kapitel 6 BFO-N 2013/2014), 6. Trassen oder Trassenkorridoren zu oder für mögliche Verbindungen der in den Nummern 1, 2, 4 und 5 genannten Anlagen und Trassen oder Trassenkorridoren untereinander (Kapitel 7 BFO-N 2013/2014) 7. Standardisierten Technikvorgaben und Planungsgrundsätzen. Im Rahmen dieser Teilfortschreibung werden in den folgenden Kapiteln die einzelnen Regelungsgegenstände für ausnahmsweise zulässige clusterübergreifende Anbindungen für die Ausschreibung der Bundesnetzagentur im Sinn der 17b Abs. 3 EnWG i.v.m. 29 Windenergie-auf-See-Gesetz dargestellt. Im Folgenden werden die standardisierten Technikvorgaben und Planungsgrundsätze für die clusterübergreifenden Anbindungen dargestellt und im Rahmen der räumlichen Planung umgesetzt. Diese räumlichen Festlegungen werden textlich beschrieben und kartographisch dargestellt. Das BSH prüft bei der Erstellung dieser Teilfortschreibung des BFO Nordsee, ob den Festlegungen für die ausnahmsweise zulässigen clusterübergreifenden Anbindungen überwiegende öffentliche oder private Belange entgegenstehen. Insbesondere werden geprüft: die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen etwaige ernsthaft in Betracht kommende Alternativen von Trassen, Trassenkorridoren oder Standorten.

11 Festlegungen des aktuellen BFO-N 2013/ Festlegungen des aktuellen BFO-N 2013/2014 Im BFO-N 2013/2014 werden Offshore-Anlagen identifiziert, welche für Sammelanbindungen geeignet sind (vgl. Kapitel 4 BFO-N 2013/2014). Die Bestimmung der räumlichen Lage der Offshore-Windparks erfolgt im BFO-N durch Festlegung sog. Cluster. Darunter sind Offshore- Windparks zu verstehen, die regelmäßig in einem räumlichen Zusammenhang stehen. Im Rahmen der Festlegung von Offshore-Windparks, die für Sammelanbindungen geeignet sind, wurden in Bezug auf den Planungshorizont in erster Linie die Windparks in der AWZ der Nordsee einbezogen, welche nach der dem BSH zur Verfügung stehenden Informationsgrundlage grundsätzlich dazu geeignet sind, die Ziele der Bundesregierung abzubilden. Zudem wird unter Zugrundlegung eines Zeitraums von Jahren die mögliche Entwicklung von Offshore-Windenergie und der Netztopologie räumlich dargestellt. Des Weiteren legt der BFO-N 2013/2014 Anbindungsleitungen für Offshore-Windparks (vgl. Kapitel 5 BFO-N 2013/2014), grenzüberschreitende Seekabelsystem (vgl. Kapitel 6 BFO-N 2013/2014), Verbindungen untereinander (vgl. Kapitel 7 BFO-N 2013/2014) sowie jeweilige standardisierte Technikvorgaben und Planungsgrundsätze fest. Ziel des BFO ist es, die bestehende Netzinfrastruktur und die Netztopologie, insbesondere im Hinblick auf die Netzanbindungen der Offshore-Windparks in der AWZ, unter den gegebenen Rahmenbedingungen räumlich zu koordinieren und im Sinne einer vorausschauenden und aufeinander abgestimmten Gesamtplanung festzulegen. Abbildung 1: BFO-N 2013 / 2014

12 8 Clusterübergreifende Anbindungen 5 Clusterübergreifende Anbindungen Nach 17d Abs. 1 Satz 1 EnWG hat der zuständige Übertragungsnetzbetreiber die Netzanbindung von Offshore-Windparks sicherzustellen bzw. nach den Vorgaben des durch die BNetzA bestätigten Offshore-Netzentwicklungsplans zu errichten und zu betreiben. Aufgabe dieses Plans, Teil 1: clusterübergreifende Anbindungen für die Ausschreibung der Bundesnetzagentur i.s.d. 17b Abs. 3 EnWG n.f. i.v.m. 29 WindSeeG, ist es, die notwendigen Trassen für die ausnahmsweise zulässigen clusterübergreifenden Anbindungen in der AWZ der Nordsee im Rahmen der bestehenden Rahmenbedingungen räumlich festzulegen. Die Festlegung der clusterübergreifenden Anbindungsleitungen erfolgt insbesondere auf Grundlage von standardisierten Technikvorgaben und Planungsgrundsätzen für die räumliche Planung. 5.1 In Betracht kommende Cluster Die 26 Abs. 2 und 30 WindSeeG legen fest, dass bestehende Offshore-Windpark-Projekte an der Ausschreibung in der Übergangsphase unter den im WindSeeG genannten Voraussetzungen teilnehmen können. Demnach sind in der AWZ der Nordsee die Projekte teilnahmeberechtigt, die nach 5 oder 17 der SeeAnlV in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung für die AWZ ein genehmigtes bzw. planfestgestelltes Offshore-Windenergie- Vorhaben sind, oder bei denen ein Erörterungstermin nach 73 Abs. 6 VwvfG durchgeführt worden ist und die in einem der Cluster 1 bis 8 des BFO-N 2013/2014 geplant sind. Für die AWZ der Nordsee bedeutet dies, dass zu den in Betracht kommenden Clustern für clusterübergreifende Anbindungen die Cluster 1 bis 8 des BFO-N 2013/2014 zählen. 5.2 Nicht in Betracht kommende Cluster/Vorhaben Wie unter Kapitel 1.1 dargestellt, können gemäß 26 Abs. 2 und 30 WindSeeG Offshore- Windpark-Vorhaben an der Ausschreibung für bestehende Projekte in der Übergangsphase teilnehmen, die in den Clustern 1 bis 8 des BFO-N 2013/2014 geplant sind. Daher ist es für Vorhaben, die in Cluster 9 bis 13 der BFO-N 2013/2014 liegen sowie für Vorhaben außerhalb von Clustern des BFO-N 2013/2014, nicht möglich teilzunehmen. Somit kommen clusterübergreifende Anbindungen für die Cluster 9 bis 13 sowie für Vorhaben außerhalb von Clustern des BFO-N 2013/2014 aufgrund der gesetzlichen Regelungen nicht in Betracht. 5.3 Ermittlung der erwarteten Offshore-Windparkleistung der in Betracht kommenden Cluster Für die in Kapitel 4.2 des BFO-N 2013/2014 bestimmten Cluster 1 bis 8 ist die zu erwartende Erzeugungsleistung der Offshore-Windparks zu ermitteln Methodik für Leistungsermittlung Allgemein ist im Rahmen der Methodik der Leistungsermittlung darauf hinzuweisen, dass die Ermittlung der Leistung ausschließlich der Ermöglichung der räumlichen Planung, d.h. der Ermittlung der notwendigen Anzahl der Netzanbindungssysteme sowie deren konkreter räumlicher Festlegung, dient. Die Methodik der Leistungsermittlung entspricht grundsätzlich der des Kapitel des BFO-N 2013/2014. Bei der angegebenen Leistung handelt es sich bei den Vorhaben, die sich im Probebetrieb befinden bzw. genehmigt sind, um Angaben, die dem BSH zum Zeitpunkt dieser Teilfortschreibung vorlagen, und im Übrigen um eine Prognose, welche dem Zweck des BFO, nämlich der Flächensicherung, gerecht werden soll. Im Rahmen der Ermittlung der Leistung aus Offshore-Windenergie wird wie folgt vorgegangen:

13 Clusterübergreifende Anbindungen 9 Bei den Vorhaben, die sich bereits im Probebetrieb bzw. im Bau befinden, wird die Leistung zugrunde gelegt, die auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse gebaut wurde/wird. Für genehmigte Vorhaben, die sich bereits erfolgreich am Verfahren zur Zuweisung von Anschlusskapazität durch die Bundesnetzagentur beteiligt haben, wurden die Ergebnisse entsprechend berücksichtigt. Hinsichtlich der weiteren Vorhaben, die zugelassen sind, wird die Leistung zugrunde gelegt, die die Windpark-Entwickler beim BSH angegeben haben. Diese Leistung wurde insoweit plausibilisiert, dass die der Leistung zugrunde liegende Anzahl der Windenergieanlagen und der Windenergieanlagentyp auch von der gegenwärtigen Zulassung umfasst sein muss. Bei den Offshore-Windparks, die beantragt aber nicht zugelassen sind, wird die Leistung zugrunde gelegt, die die Windparkentwickler jeweils zum Zeitpunkt dieser Teilfortschreibung beim BSH angegeben haben. Da diese Vorhaben nach dem aktuellen Entwurf des O-NEP 2015 auf der Zeitschiene tendenziell weiter hinten liegen, kann die zu erwartende Leistung lediglich prognostiziert werden. Die annähernd exakte Bestimmung der Leistung gestaltet sich bei diesen Vorhaben besonders schwierig, da nicht vorhersehbar ist, welche Windenergieanlagen mit welcher Leistung nach dem Stand der Technik in der Zukunft zum Einsatz kommen werden. Insoweit kann die Leistung bei diesen Vorhaben allenfalls geschätzt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Ermittlung der erwarteten Offshore- Windenergieleistung vor dem Hintergrund des Zwecks des BFO nämlich der räumlichen Planung erfolgt. Das bedeutet, dass die prognostizierte Leistung tendenziell im oberen Bereich der Bandbreite der wahrscheinlichen Entwicklungen der geplanten Offshore- Windparkvorhaben liegt. Der Grund für diese Art der Leistungsermittlung liegt vor allem darin, ausreichend Flächen für die Netzanbindungssysteme zu sichern, um auch auf zukünftige Entwicklungen wie etwa den technischen Fortschritt und den damit ggf. verbundenen erhöhten Platzbedarf angemessen reagieren zu können. Eine Aussage zu etwa Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Bedarfsgerechtigkeit ist damit nicht verbunden. An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass mit dieser Prognose kein Vorgriff auf das Ergebnis der Ausschreibungen durch die BNetzA nach den Vorschriften des WindSeeG im Übergangssystem verbunden oder intendiert ist. Für die Erstellung des Flächenentwicklungsplans haben die angegebenen Leistungen keine verbindliche Vorwirkung. Aufbauend auf diesen Annahmen ergeben sich für die Cluster 1 bis 8 die in Tabelle 1 dargestellten Leistungen sowie eine prognostizierte Gesamtleistung der Cluster 1 bis 8 in der AWZ der Nordsee von etwa 12,1 GW. Diese Leistung stellt sich im Einzelnen zusammengefasst wie folgt dar: Ermittelte Offshore-Windenergie- und Übertragungsleistung Unter Zugrundelegung aller unter Kapitel 4.2 des BFO-N 2013/2014 dargestellten Vorhaben in den Clustern 1 bis 8 stellt sich die angenommene Leistung in den einzelnen Clustern zusammengefasst wie folgt dar. Beantragte Standorte für Offshore-Windenergieanlagen, die in den Anwendungsbereich der Veränderungssperre vom 16. Juni 2015 fallen, finden in der Summe der angenommenen Leistung keine Berücksichtigung.

14 10 Clusterübergreifende Anbindungen Tabelle 1: Cluster 1 bis 8 mit angenommener installierter Leistung der Offshore-Windparks und die sich daraus ergebende Anzahl der Netzanschlusssysteme sowie deren Leistung Windparkcluster ca. MW / Cluster Anzahl Systeme Übertragungsleistung (MW) Cluster Cluster *) 900 Cluster Cluster Cluster Cluster **) 900 Cluster Cluster ***) 1 900****) Σ *****) Küstenmeer Nordsee (nachrichtlich) *) Offshore-Windpark alpha ventus : Drehstromanbindung ab Umspannwerk **) Die unbedingte Netzanbindungszusage (UNAZ) des Offshore-Windpark Demonstrationsprojekt Albatros in Höhe von 50 MW wurde durch die Bundesnetzagentur mit Beschluss (Az. BK ) vom auf NOR-6-2 verlagert. Der Offshore-Windpark Albatros 1 besitzt eine durch die Bundesnetzagentur zugewiesene Kapazität von 66,8 MW auf NOR-6-2 gemäß Beschluss (Az. BK Z4) vom ***) Der Windpark Global Tech I mit 400 MW Leistung ist derzeit noch in Cluster 6 (NOR-6-2) angeschlossen. Die Verlagerungsentscheidung der Bundesnetzagentur (Az. BK ) vom sieht vor, dass das Vorhaben über NOR-8-1 angeschlossen wird. ****) Der Offshore Windpark EnBW Hohe See besitzt eine durch die Bundesnetzagentur zugewiesene Kapazität von 450 MW auf NOR-8-1 gemäß Beschluss (Az. BK Z5) vom Der Beschluss ist bestandskräftig. Des Weiteren wurde dem Offshore Windpark durch die Bundesnetzagentur eine Kapazität von 50 MW auf NOR-6-2 gemäß Beschluss (Az. BK Z3) vom zugewiesen. Gegen den Beschluss ist eine Beschwerde der PNE WIND Atlantis I GmbH beim Oberlandesgericht Düsseldorf anhängig. Mit Beschluss (Az. BK ) vom der Bundesnetzagentur wurden die mit Beschluss (Az. BK Z3) vom zugewiesenen 50 MW auf NOR-8-1 verlagert. *****) Beantragte Standorte für Offshore-Windenergieanlagen, die in den Anwendungsbereich der Verlängerung und Änderung vom 15. Juni 2015 der Veränderungssperre vom 15. Juni 2012 fallen, finden in der Summe keine Berücksichtigung. Die Differenz zwischen der Erzeugungsleistung und der Übertragungsleistung ergibt sich, da die berücksichtigten individuellen Planungen der Vorhabenträger nicht notwendigerweise aufdie standardisierten Leistung der Netzanbindungssysteme abgestimmt sind. Die Angabe zum Küstenmeer ist inhaltlich nicht Gegenstand dieses Plans, sondern wird lediglich nachrichtlich dargestellt.

15 Festlegung der clusterübergreifende Anbindungen 11 6 Festlegung der clusterübergreifende Anbindungen Unter einer clusterübergreifenden Anbindung ist ein Drehstromseekabelsystem als Ausführung eines Unterwasserseekabelsystems zu verstehen, dass die in den Offshore- Windenergieanlagen produzierte und im Umspannwerk gebündelte Energie zu der Konverterplattform führt. Dabei liegen das Umspannwerk und die Konverterplattform nicht im gleichen Cluster gemäß BFO-N 2013/2014. Es handelt sich um eine gegenüber den bisherigen Festlegungen des BFO-N 2013/2014 lediglich in Ausnahmefällen zulässige Anbindung. Ein Drehstrom-Seekabelsystem besteht nach dem Stand der Technik aus drei einzelnen Leitern, die mit einem Lichtwellenleiter zur Kommunikation in einem Kabel zusammengefasst werden. 6.1 Standardisierte Technikvorgaben Standardisierte Technikvorgaben für Drehstrom-Seekabelsysteme zur Verbindung der Konverterplattformen mit Umspannwerken der Offshore-Windparks werden im BFO-N 2013/2014 unter definiert. Da es sich bei den clusterübergreifenden Anbindungen auch um Drehstrom-Seekabelsysteme zur Verbindung der Konverterplattformen mit Umspannwerken der Offshore Windparks handelt, gelten auch hier die standardisierten Technikvorgaben des Kapitels BFO-N 2013/2014. Im Folgenden werden zur Übersicht die standardisierten Technikvorgaben des Kapitels BFO-N 2013/2014 aufgeführt. Wegen der Begründung wird auf die Begründung zur standardisierten Technikvorgabe unter des BFO-N 2013/2014 verwiesen. Zusammenfassung standardisierte Technikvorgaben für Drehstrom-Seekabelsysteme zur Verbindung der Konverterplattformen mit Umspannwerken der Offshore-Windparks (Kapitel 5.4.1, BFO-N 2013/2014) Übertragungsspannung 155 kv 6.2 Planungsgrundsätze Der BFO-N 2013/2014 definiert unter Planungsgrundsätze für Drehstrom- Seekabelsysteme zur Verbindung der Konverterplattformen mit Umspannwerken der Offshore Windparks. Die Planungsgrundsätze sind als Grundsätze zu verstehen, von denen im begründeten Einzelfall abgewichen werden kann. Da es sich bei den clusterübergreifenden Anbindungen, auch um Drehstrom-Seekabelsysteme zur Verbindung der Konverterplattformen mit Umspannwerken der Offshore Windparks handelt, gelten auch hier unter der Maßgabe der besonderen Planungsgrundsätze unter Kapitel 6.3 die Grundsätze des Kapitels des BFO- N 2013/2014. Da es sich hier jedoch um clusterübergreifende Anbindungen handelt, die nach 17b Abs. 3 EnWG i.v.m. 29 Nr. 5 WindSeeG ausnahmsweise wie im Kapitel 1.1 beschrieben möglich sind, kann der Grundsatz Windparks sind im gleichen Cluster anzuschließen hier nicht gelten.

16 12 Festlegung der clusterübergreifende Anbindungen Im Folgenden werden zur Übersicht die Planungsgrundsätze des Kapitels des BFO-N 2013/2014 aufgeführt. Auf die Begründung der Planungsgrundsätze wird verwiesen. Zusammenfassung Planungsgrundsätze für Drehstrom-Seekabelsysteme zur Verbindung der Konverterplattformen mit Umspannwerken der Offshore-Windparks (Kapitel 5.4.2, BFO-N 2013/2014) größtmögliche Bündelung im Sinne einer Parallelführung Abstand bei Parallelverlegung: 100 m; nach jedem zweiten Kabelsystem 200 m Berücksichtigung bestehender und genehmigter Nutzungen (Bebauung 500 m Abstand, Schifffahrtsrouten 300 m Abstand) Kreuzungen vermeiden, wenn zwingend erforderlich, dann möglichst rechtwinklig; Abstand zwischen Wendepunkten 250 m Länge des Drehstrom-Seekabelsystems zur Anbindung des Umspannwerks nicht länger als 20 km Windparks sind im gleichen Cluster anzuschließen Mindestüberdeckung 1,5 m Verlegung möglichst außerhalb der Natura2000-Gebiete / geschützten Biotope Verminderung der Sedimenterwärmung (Einhaltung 2 K-Kriterium) Schonendes Verlegeverfahren und zeitliche Gesamtkoordinierung der Verlegearbeiten Berücksichtigung von Kulturgütern und Fundstellen von Kampfmitteln Rückbaupflicht 6.3 Besondere Planungsgrundsätze Clusterübergreifende Anbindungen sind nur in Ausnahmefällen möglich, wenn dies für eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen erforderlich ist. Folgende Erwägungen stehen einer räumlichen Planung von diesen entgegen. Zusammenfassung zusätzliche Planungsgrundsätze für clusterübergreifende Anbindungen Länge des Drehstrom-Seekabelsystems nicht länger als 20 km Kreuzungen von Vorranggebieten Schifffahrt vermeiden Keine Erforderlichkeit in Clustern mit ausgeschöpfter Kapazität Keine Erforderlichkeit bei Clustern mit ausreichend freier Kapazität Ggf. technische Restriktionen Vermeidung einer Kettenreaktion Längenbegrenzung (ca. 20 km) Die Kabellänge zwischen Konverterplattform und Umspannwerk sollte möglichst 20 km nicht überschreiten. Die Längen der Drehstrom-Seekabelsysteme zur Verbindung der Konverterplattform mit dem Umspannwerk sollten aufgrund ihrer Verluste und der damit einhergehenden Erwärmung des Bodens (vgl. Planungsgrundsatz BFO-N 2013/2014) möglichst 20 km nicht

17 Festlegung der clusterübergreifende Anbindungen 13 überschreiten und möglichst gering gehalten werden. Zusätzlich hat die Länge des Drehstrom- Seekabelsystems direkten Einfluss auf die Größe und Dimensionierung der Umspann- und Konverterplattformen, da Größe und Gewicht der erforderlichen Drosselspulen mit der Kabellänge steigen. Die Clusterübergreifende Anbindung zwischen Cluster 6 und 7 liegt mit 24,5 km gerade noch im vertretbaren Bereich. Die Länge ist zum einen der Lage des Umspannwerkes und zum anderen der erforderlichen Umgehung eines bekannten Wracks erforderlich Vermeidung Kreuzung Vorranggebiet Schifffahrt Die Kreuzung von im Raumordnungsplan AWZ Nordsee festgelegten Vorranggebieten für die Schifffahrt sollte vermieden werden. Um Beeinträchtigung der Schifffahrt zu minimieren, sollten bei clusterübergreifenden Anbindungen die Kreuzung von Vorranggebieten der Schifffahrt vermieden werden. Auf Grundsatz des BFO-N 2013/2014 wird verwiesen Ausgeschöpfte Kapazität Clusterübergeifende Anbindungen sind in Clustern mit ausgeschöpfter Kapazität nicht erforderlich. In Clustern, in denen alle Offshore-Windpark-Vorhaben über eine unbedingte Netzanbindungszusage (UNAZ) nach 118 Abs. 12 EnWG bzw. eine Kapazität nach 17d Abs. 3 EnWG n.f. verfügen und die Netzanbindungen effizient ausgelastet sind, sind clusterübergreifende Anbindungen aufgrund der ausgeschöpften Kapazität nicht erforderlich Freie Kapazität im eigenen Cluster Clusterübergeifende Anbindungen sind in Clustern mit ausreichend freier Kapazität nicht erforderlich. Wenn ein Cluster über ausreichend freie Kapazität eines bestehenden Netzanschlusses verfügt oder im Entwurf der Bestätigung des O-NEP 2015 eine Netzanbindung für das Cluster im Übergangssystem bestätigt wurde, ist eine clusterübergreifende Anbindungen nicht erforderlich Ggf. technische Restriktionen Clusterübergreifende Anbindungen sind nur möglich, wenn technische Restriktion diesen nicht entgegenstehen Vermeidung einer Kettenreaktion ( 17d EnWG n.f.) Clusterübergreifende Anbindungen dürfen keine weiteren clusterübergreifenden Anbindungen auslösen, sog. Kettenreaktion. Gemäß 17b Abs. 3 EnWG n.f. enthält der Offshore-Netzentwicklungsplan Festlegungen, in welchem Umfang die Anbindung von bestehenden Projekten im Sinn des 26 Absatz 2 WindSeeG ausnahmsweise über einen anderen im BFO nach 17a festgelegten Cluster gemäß 17d Absatz 3 erfolgen kann. Nach 17d Abs. 3 EnWG (n.f.) kann ausnahmsweise eine Anbindung über ein Cluster erfolgen, sofern dies im Bundesfachplan Offshore und im Offshore-Netzentwicklungsplan ausdrücklich vorgesehen ist und dies für eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen erforderlich ist. Daher sind clusterübergreifende Anbindungen nur dann möglich, wenn keine weiteren clusterübergreifenden Anbindungen aus einer clusterübergreifenden Anbindung resultieren, sog. Kettenreaktion. 6.4 Räumliche Festlegungen Die vorgesehene clusterübergreifende Anbindung zwischen Cluster 6 und Cluster 7 ermöglicht die Anbindung des planungsrechtlich verfestigten Windparks Atlantis 1 an den geplanten Konverter in Cluster 7. Die Trasse verläuft innerhalb des Windparks auf der bisher

18 14 Festlegung der clusterübergreifende Anbindungen vorgesehenen Trasse zu zum äußeren Rand des Clusters 6. Dieser Abschnitt ist ca. 6,5 km lang. Anschließend kreuzt die clusterübergreifende Anbindung das Vorbehaltsgebiet Schifffahrt Nr. 12 rechtwinklig. Im westlichen Bereich des Clusters 7 erfolgt die Kreuzung der bereits verlegten Gleichstromsysteme BorWin1 und BorWin2. Von dort verläuft die clusterübergreifende Anbindung nördlich von BorWin2 zur Konverterplattform in Cluster 7. In diesem Bereich ist es etwa 3 km westlich der Konverterplattform erforderlich, ein bekanntes Wrack zu umgehen, sodass hier von der Parallellage zu BorWin2 abgewichen wird. Die clusterübergreifende Anbindung hat derzeit eine Länge von ca. 24,5 km. Es gibt des Weiteren eine bereits bestehende (in Betrieb befindliche) clusterübergreifende Anbindung des Vorhabens Global Tech I (in Cluster 8 liegend) an BorWin beta (in Cluster 6 liegend). Der Windpark Global Tech 1 ist aufgrund der Verlagerungsentscheidung der BNetzA (Az. BK ) vom jedoch zukünftig in Cluster 8 an die Konverterplattform BorWin gamma anzuschließen. Die beiden vorhandenen Kabel der bereits bestehenden clusterübergreifenden Anbindung sollen, soweit möglich, zur Anbindung von Albatros 1 und Demonstrationsprojekt Albatros (siehe Beschlüsse der BNetzA vom [Az. BK Z4] und vom [Az. BK ]) sowie ggf. als Verbindung untereinander zwischen BorWin gamma und BorWin beta genutzt werden. Für die Anbindung der Windparks Albatros 1 und Demonstrationsprojekt Albatros soll das nördlich liegende Drehstrom-Seekabelsystem der ursprünglichen Anbindung von Global Tech 1 genutzt werden. Die Trasse verringert sich dadurch auf eine Gesamtlänge von ca. 23 km. Abbildung 2: Korridore für clusterübergreifende Drehstrom-Seekabelsysteme 6.5 Keine clusterübergreifende Anbindungen Zwar wären weitere clusterübergreifende Anbindungen grundsätzlich denkbar, diese kommen jedoch unter Zugrundelegung der unter Kapitel 6.3 genannten Kriterien nicht in Betracht. Konkret legen dieser Einschätzung folgende Erwägungen zugrunde:

19 Festlegung der clusterübergreifende Anbindungen 15 Cluster 1 Für das Cluster 1 ist keine clusterübergreifende Anbindung vorgesehen. Zum einen würde deren Länge 20 km weit übersteigen, zum anderen wäre für eine Anbindung in einem anderen Cluster eine Kreuzung eines Vorranggebietes Schifffahrt notwendig. Des Weiteren ist im Cluster 1 die Netzanbindung NOR-1-1 im O-NEP für das Zieljahr 2024 bestätigt, sodass freie Kapazität für die bestehenden Projekte gemäß 26 WindSeeG vorhanden ist. Zudem würde eine clusterübergreifende Anbindung zu einer unerwünschten Kettenreaktion (vgl. besonderer Planungsgrundsatz 6.3.3) führen. Cluster 2 Da im Cluster 2 die Netzanbindungen effizient durch die Offshore-Windpark-Vorhaben mit einer unbedingten Netzanbindungszusage nach 118 Abs. 12 EnWG/ Kapazität nach 17d Abs. 3 EnWG ausgelastet sind und hier keine bestehenden Projekte gemäß 26 WindSeeG liegen, sind clusterübergreifende Anbindungen nicht erforderlich. Cluster 3 Es ist keine clusterübergreifende Anbindung für das Cluster 3 vorgesehen. Eine clusterübergreifende Anbindung würde die Länge von 20 km weit übersteigen (vgl. besonderer Planungsgrundsatz 6.3.1). Eine Vermeidung der Kreuzung von Vorranggebieten für Schifffahrt wäre nicht möglich (vgl. besonderer Planungsgrundsatz 6.3.2). Zudem ist im Cluster 3 die Netzanbindung NOR-3-3 im O-NEP für das Zieljahr 2024 bestätigt, sodass freie Kapazität für die bestehenden Projekte gemäß 26 WindSeeG vorhanden ist. Zudem würde eine clusterübergreifende Anbindung zu einer unerwünschten Kettenreaktion (vgl. besonderer Planungsgrundsatz 6.3.3) führen. Cluster 4 Im Cluster 4 sind clusterübergreifenden Anbindungen nicht erforderlich, da für das bestehende Projekt in Cluster 4 entsprechend 26 WindSeeG ausreichend freie Kapazität der bereits errichteten Netzanbindungen für vorhanden ist. Cluster 5 Es ist keine clusterübergreifende Anbindung für das Cluster 5 vorgesehen, da eine clusterübergreifende Anbindung die Länge dieser 20 km weit übersteigen würde (vgl. besonderer Planungsgrundsatz 6.3.1). Zudem ist im Cluster 5 die Netzanbindung NOR-5-2 (vgl. Entwurf Bestätigung O-NEP Zieljahr 2015) vorgesehen, sodass freie Kapazität für die bestehenden Projekte gemäß 26 WindSeeG vorhanden ist. Zudem würde eine clusterübergreifende Anbindung zu einer unerwünschten Kettenreaktion (vgl. besonderer Planungsgrundsatz 6.3.3) führen. Cluster 8 Im Cluster 8 sind die Netzanbindungen effizient durch die Offshore-Windpark-Vorhaben mit einer unbedingten Netzanbindungszusage nach 118 Abs. 12 EnWG/zugewiesenen Kapazität nach 17 Abs. 3 EnWG ausgelastet, sodass clusterübergreifende Anbindungen nicht erforderlich sind. Zudem liegt in Cluster 8 kein bestehendes Projekt gemäß 26 und 30 Abs. 2 WindSeeG.

20 16 Abwägung 7 Abwägung [wird nach Konsultation ausgeführt] 8 Zusammenfassende Umwelterklärung und Überwachungsmaßnahmen 8.1 Zusammenfassende Umwelterklärung nach 14l UVPG [wird nach Konsultation ausgeführt] 8.2 Überwachungsmaßnahmen nach 14m UVPG Die potenziellen erheblichen Auswirkungen, die sich aus der Realisierung der clusterübergreifenden Anbindung auf die Umwelt ergeben, sind gemäß 14 m Abs.1 UVPG zu überwachen. Damit sollen frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen ermittelt und geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen werden können. Eine Beschreibung der Konzepte zum Monitoring potentieller Auswirkungen von Umspann- und Sammelplattformen sowie von Seekabeln ist Kapitel 9 des Umweltberichtes zum BFO-N 2013/2014 zu entnehmen. Diese Konzepte sind auch für die hier betrachtete clusterübergreifende Anbindung zutreffend.

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