Außergewöhnliche Belastungen

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1 Außergewöhnliche Belastungen Aufwendungen und Ausgaben werden als außergewöhnliche Belastung dann steuerlich anerkannt, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: sie müssen außergewöhnlich sein, sie müssen zwangsläufig erwachsen und sie müssen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Die Belastung der Steuerpflichtigen muss im Vergleich mit allen, die sich in denselben Einkommens- und Vermögensverhältnissen befinden und denselben Familienstand aufweisen, außergewöhnlich sein (zb Vermögensschaden durch Naturkatastrophen). Zwangsläufig erwachsen bedeutet, dass sich der/die Steuerpflichtige der Belastung aus rechtlichen, tatsächlich oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Sind die Aufwendungen aufgrund eines freiwilligen oder schuldhaften Verhaltens (zb Alkoholisierung) entstanden, so fehlt diesen Aufwendungen das Merkmal der Zwangsläufigkeit. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist dann wesentlich beeinträchtigt, wenn der Aufwand von dem/der Steuerpflichtigen selbst und endgültig getragen werden muss. Ersatzleistungen für diese Aufwendungen, auch wenn sie nicht im selben Kalenderjahr wie der Aufwand geleistet werden, schließen die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung aus. Darüber hinaus müssen die Ausgaben je nach Familienstand einen gewissen Prozentsatz des Einkommens (=Selbstbehalt) übersteigen. Der Selbstbehalt wird nicht bei allen außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt. Die Ausgaben müssen vom laufenden Einkommen (nicht etwa vom angesparten Vermögen) getragen werden, da es sonst zu keiner außergewöhnlichen Belastung des Einkommens und damit zu keiner Steuerermäßigung kommt. Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen sind durch Belege Seite 1/7

2 (Rechnungen, Quittungen) nachzuweisen. Ist dies nicht möglich, genügt Glaubhaftmachung. 1 Außergewöhnliche Belastungen unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes Krankheitskosten - Ausgaben zur Linderung und Heilung einer Allergieerkrankung - Arzt- und Krankenhaushonorare - Kosten für Medikamente und Heilbehandlungen (auch homöopathische Präparate) - Rezeptgebühr - Behandlungsbeiträge (einschließlich Akupunktur und Psychotherapie) - Ausgaben für Heilbehelfe (zb Sehbehelfe, Hörgeräte, Prothesen, Gehbehelfe, Bruchbänder, usw) - Fahrtkosten zum Arzt oder ins Spital - Fahrtkosten der Angehörigen im Rahmen des Besuches der erkrankten Person - Aufenthaltskosten im Spital untergebrachter Begleitpersonen, wenn das Kind im Krankenhaus liegt - Zuzahlungen zu Kur-, Rehabilitations- bzw Krankenhausaufenthalten - Kosten der Zahnbehandlung bzw für Zahnersatz (nicht jedoch Mundhygiene) - Kosten der künstlichen Befruchtung (In-Vitro-Fertilisation). Begräbniskosten, soweit diese nicht durch das Nachlassvermögen gedeckt sind - Kosten für ein würdiges Begräbnis bis zur Höhe von 4.000,-, - Kosten für einen einfachen Grabstein bis zur Höhe von 4.000,-. Seite 2/7

3 Kurkosten, wenn der Kuraufenthalt im Zusammenhang mit einer Krankheit anfällt und aus medizinischen Gründen erforderlich ist 1.1 Sonstige außergewöhnliche Belastungen Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim, für häusliche Pflege bzw Betreuung: Die Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim können dann geltend gemacht werden, wenn Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder besondere Betreuungsbedürftigkeit Aufwendungen verursachen. Unterhaltsleistungen: Diese sind für Angehörige nur dann absetzbar, wenn die Kosten für den Unterhaltsberechtigten selber eine außergewöhnliche Belastung darstellen (zb Kinder übernehmen für mittellose Eltern Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden, Eltern bezahlen Krankheitskosten für die Kinder). Kosten der Adoption eines Kindes 1.2 Höhe des Selbstbehalts Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von: höchstens 7.300,- 6% mehr als 7.300,- bis ,- 8% mehr als ,- bis ,- 10% mehr als ,- 12% Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt: für jedes Kind und wenn der Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht. 1.3 Berechnung des Selbstbehalts Seite 3/7

4 Steuerpflichtige Bezüge (Kennzahl 245 laut Jahreslohnzettel) + sonstige Bezüge (Kennzahl 220) SV-Beiträge der sonstigen Bezüge (Kennzahl 225) Werbungskosten (mindestens 132,-) Sonderausgaben (mindestens 60,-) Außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt Kinderfreibetrag, Landarbeiterfreibetrag, Freibetrag für Opferausweis-Inhaber = Bemessungsgrundlage für den Selbstbehalt Von dem nach diesem Schema errechneten Einkommen wird nun der Selbstbehalt ermittelt. Der Betrag, der den Selbstbehalt übersteigt, mindert die Lohnsteuerbemessungsgrundlage. 2 Außergewöhnliche Belastungen ohne Berücksichtigung des Selbstbehalts 2.1 Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden Geltend gemacht werden können Aufwendungen aus Katastrophenschäden wie Hochwasser, Erdrutsch, Vermurungs-, Lawinen-, Sturmschäden, Schneekatastrophen, Schäden durch Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz oder Steinschlag, wenn diese Schäden nicht durch eine Versicherung gedeckt sind. 2.2 Krankheitskosten Seite 4/7

5 Kosten, die durch eine Krankheit verursacht werden, werden, wenn eine Erwerbsminderung von mindestens 25% vorliegt, in Form von Pauschalbeträgen abgegolten. Die Erwerbsminderung muss durch eine amtliche Bescheinigung der dafür zuständigen Stelle nachgewiesen werden. Folgende Stellen sind zuständig: der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente der Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten und un fällen von ArbeitnehmerInnen in allen übrigen Fällen, sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art, das örtlich zuständige Bundessozialamt. Der jährliche Freibetrag beträgt bei einer Erwerbsminderung von: 25 bis 34% 75,- 35 bis 44% 99,- 45 bis 54% 243,- 55 bis 64% 294,- 65 bis 74% 363,- 75 bis 84% 435,- 85 bis 94% 507,- ab 95% 726,- Anstelle der Pauschalbeträge können auch die tatsächlichen Kosten der Behinderung geltend gemacht werden. Neben den Pauschalbeträgen sind Aufwendungen für nicht regelmäßig anfallende Hilfsmittel (zb Rollstuhl, Hörgerät) und Kosten der Heilbehandlung (Arztkosten, Spitalskosten, Seite 5/7

6 Kurkosten, Kosten für Medikamente, Fahrtkosten, zb Taxi, Kilometergeld, Krankentransportkosten) absetzbar. Zusätzlich werden für nachstehende Krankheiten folgende monatliche Freibeträge für Diätverpflegung gewährt: Zuckerkrankheit, Tuberkulose, Zöliakie 70,- Gallen-, Leber-, Nierenkrankheit 51,- Magenkrankheit oder andere innere Krankheit 42,- Auch für Krankendiätverpflegung können anstatt der Pauschalbeträge die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Für Körperbehinderte gibt es einen Freibetrag von 190,- ( 153,- bis einschließlich Kalenderjahr 2010) monatlich, sofern sie infolge ihrer Behinderung ein eigenes Fahrzeug zur Fortbewegung bei Privatfahrten benötigen. Zur Geltendmachung dieses Pauschalbetrages kann der Befreiungsbescheid von der Kraftfahrzeugsteuer oder ein Ausweis gemäß 29 b der Straßenverkehrsordnung vorgelegt werden. Gehbehinderte mit einer mindestens 50%igen Erwerbsminderung, die über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügen, können Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem Betrag von 190,- monatlich geltend machen. PflegegeldbezieherInnen: Werden Pauschalbeträge für Diätverpflegung, KFZ- oder Taxikosten sowie nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen und Kosten der Heilbehandlung geltend gemacht, werden diese Beträge nicht um das Pflegegeld gekürzt. Werden hingegen tatsächliche Kosten geltend gemacht, mindert das Pflegegeld diese Aufwendungen und nur der übersteigende Betrag wirkt sich steuermindernd aus. 3 Außergewöhnliche Belastungen bei Kindern Unterhaltsleistungen an im Ausland lebende Kinder: Werden Unterhaltszahlungen für unterhaltsberechtigte Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten und für die kein Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, geleistet, können pro Monat und Kind 50,- steuermindernd geltend gemacht werden. Aufwendungen für Kinderbetreuung: Aufwendungen für die Betreuung von Kindern durch pädagogisch qualifizierte Personen sind bis zur Seite 6/7

7 Vollendung des zehnten Lebensjahr des Kindes bis höchstens 2.300,- pro Kind abschreibbar. Für erheblich behinderte Kinder (Bezug der erhöhten Familienbeihilfe) sind diese Kosten bis zum 16. Lebensjahr absetzbar. Dazu gehören nicht die Kosten für Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten zum und vom Ferienlager sowie Nachhilfeunterricht. AlleinerzieherInnen können die Kosten der Kinderbetreuung für Kinder über dem vollendeten zehnten Lebensjahr bei den außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt geltend machen. Kosten einer zwangsläufigen auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes, sofern im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht, und das Kind eine auswärtige Schule, Universität oder Lehrstelle besuchen muss. Hierbei kann ein monatlicher Freibetrag von 110,- für jedes angefangene Monat geltend gemacht werden. Krankheitskosten für Kinder: - Bei einer Behinderung bis 24% können nur die tatsächlichen behinderungsbedingten Aufwendungen abzüglich Pflegegeld berücksichtigt werden. - Bei einer Behinderung ab 25% bis 49% können die Krankheitskosten wie im Kapitel 2.2 angegeben geltend gemacht werden. - Bei einer Behinderung ab 50% besteht Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe. In diesem Fall können entweder die tatsächlichen Aufwendungen abzüglich des Pflegegeldes geltend gemacht werden, oder ein Freibetrag von 262,- monatlich, bei dem das Pflegegeld gegengerechnet wird. Zusätzlich können Aufwendungen für Hilfsmittel, Kosten der Heilbehandlung sowie Aufwendungen für eine Sonder- oder Pflegeschule oder für eine Behindertenwerkstätte geltend gemacht werden. Seite 7/7

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