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- Ina Burgstaller
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2 1.) Werbungskosten (bei nichtselbständiger Tätigkeit / Dienstverhältnis) Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben, die zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (des beruflichen Einkommens) dienen und nicht die private Lebensführung betreffen. Werbungskosten können im Gegensatz zu den Sonderausgaben in jeder beliebigen Höhe geltend gemacht werden. Diese Ausgaben müssen dem Finanzamt mit Rechnungen, Zahlungsbelegen o.ä. nachgewiesen werden. Werbungskostenpauschale Für Werbungskosten wird bei der Steuerberechnung durch den Arbeitgeber automatisch ein Betrag von 132 berücksichtigt, d.h. nur wenn man mehr als diesen Betrag geltend machen kann, wirkt es sich steuermildernd aus. Das Wichtigste: Belege sammeln! Sammeln Sie bitte die Belege über das gesamte Jahr und legen sie vielleicht bereits nach Sachgruppen getrennt zusammen. Sammeln Sie lieber mehr Belege als zuwenig. Nicht benötigte Belege kann man später immer noch wegwerfen. Nicht eindeutige Angaben auf den Belegen wie "Sachbuch" ergänzen Sie bitte auf der Rückseite mit der genauen Bezeichnung des Titels. Was muss ein Beleg enthalten? Name und Anschrift des Verkäufers. Name und Anschrift des Käufers (erst bei Rechnungen über ). Datum des Kaufes. Genaue Menge, Art und Bezeichnung der Ware. ABC der Werbungskosten: Absetzung für Abnutzung (AfA) Werkzeuge und Arbeitsmittel (PC etc), die bis zu 400 kosten, können in dem Kalenderjahr abgesetzt werden, in dem sie angeschafft wurden. Sind die Anschaffungskosten höher als 400, können sie nur verteilt über die gewöhnliche Nutzungsdauer abgesetzt werden (AfA). Erfolgt die Anschaffung nach dem 30. Juni des betreffenden Jahres, so kann für das erste Jahr nur die halbe AfA abgesetzt werden. PC: es ist ein Privatanteil von 40 % abzuziehen. Eine niedrigere private Nutzung ist von Ihnen nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Zusätzlich zum Computer (= PC, Bildschirm und Tastatur) sind auch die erforderlichen Ausgaben für die notwendige Software, CD S, DVD s, Drucker, Handbücher, Papier, Maus, Scanner, usw., absetzbar. Arbeitsessen nur, wenn sie im Rahmen einer Dienstbesprechung stattfinden. Es kann nur 50% des Betrages geltend gemacht werden. Arbeitskleidung nur wenn es sich um typische Berufsbekleidung oder Schutzbekleidung handelt, nicht jedoch Bekleidung, die üblicherweise auch außerhalb der Berufsausübung getragen werden kann. Arbeitsmaterial voll absetzbar (Schreibmaterial, Papier, Hefter, Klebstoff...) z.b. wenn für Fortbildung gebraucht
3 3 Arbeitszimmer da bei einem Dienstverhältnis der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit (daher: mehr als 50% der Arbeitszeit) fast immer in den Räumen des Dienstgebers ist, sind Arbeitszimmer bei Dienstnehmern fast nie absetzbar. Ausnahme: Heimarbeitsplätze. Ist Ihr Arbeitszimmer dem Grunde nach abzugsfähig, dann können Sie folgende Kosten bei der Veranlagung geltend machen: anteilige Mietkosten, anteilige Anschaffungskosten bei Eigenheimen und Eigentumswohnungen, anteilige Betriebskosten wie Strom, Heizung, Müll, Internet, Telefon Aus- und Fortbildungskosten sind voll absetzbar. EDV-Kurse, Sprachkurse wenn ein konkreter Nutzen für den Beruf vorliegt, Studium (Studiengebühren / Sachbücher ), Fachhochschule, Akademien. Absetzbar sind nicht nur die Kosten für die Ausbildung selbst (Seminarkosten, Büromaterial), sondern auch die Fahrtkosten, die Reisekosten, und die Nächtigungskosten. Berufsförderungsbeiträge Gewerkschaftsbeiträge: Voll absetzbar (wird nicht in Pauschale eingerechnet) - In einer eigenen Spalte des Antragsformulars einzutragen. Wenn der Gewerkschaftsbeitrag direkt vom Dienstgeber abgezogen wird, ist er bereits berücksichtigt und braucht nicht extra angegeben zu werden. Betriebsratsumlagen Die Betriebsratsumlage wird zwar im Zuge der Personalverrechnung von der Firma einbehalten, wirkt sich aber da noch nicht steuermindernd aus. Bei der ANV können Sie die Betriebsratsumlage jedoch steuermindernd geltend machen, indem sie die Beträge, die monatlich einbehalten wurden, unter Sonstige Werbungskosten eintragen. Familienheimfahrten und Kosten für doppelte Haushaltsführung Arbeiten Sie so weit weg von Ihrem Familienwohnsitz, dass Sie nicht täglich heimfahren können, können Sie die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung und für Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend machen. Als Familienwohnsitz gilt dabei jener Ort, an dem Sie mit Ihrem Ehepartner oder Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand unterhalten, der den Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen bildet. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Der Beschäftigungsort ist so weit vom Familienwohnsitz entfernt, dass eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann (jedenfalls ab einer Entfernung von 120 km, bei Begründung auch darunter - etwa mehr als 2 h Fahrzeit pro Strecke). Die Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe des Beschäftigungsortes muss aus einem der folgenden Gründe unzumutbar sein: o o o o o o (Ehe)Partner ist am Familienwohnsitz berufstätig und verdient mehr als jährlich. Sie üben eine zweite Berufstätigkeit in der Nähe des Familienwohnsitzes aus. Wenn von vorneherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit mit vier bis 5 Jahren befristet ist. Es ist jederzeit eine berufliche Versetzung an einen anderen Ort möglich (z.b. bei Bauarbeitern, Leiharbeitern). Am Familienwohnsitz im gemeinsamen Haushalt wohnen unterhaltsberechtigte und betreuungsbedürftige Kinder, und eine Mitübersiedlung Ihrer ganzen Familie ist aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar. Sonstige schwerwiegende Gründe sprechen gegen eine Wohnsitzverlegung (z.b. Pflegebedürftigkeit von im Haushalt lebenden Angehörigen). 3
4 4 Ist die Verlegung des Familienwohnsitzes aus einem der obigen Gründe unzumutbar, so können Sie die Kosten für die doppelte Haushaltsführung auf Dauer von der Steuer abschreiben. Liegen obige Voraussetzungen jedoch nicht vor, können die Kosten für eine beruflich veranlasste Gründung eines zweiten Haushalts am Beschäftigungsort vorübergehend geltend gemacht werden. Für Verheiratete oder in Lebensgemeinschaft Lebende wird ein Zeitraum von 2 Jahren, für Alleinstehende ein Zeitraum von 6 Monaten anerkannt. Eine Familienheimfahrt (steuerlich max. 1x pro Woche hin und retour) ist die Fahrt vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Wohnort der Familie. Sind wöchentliche bzw. monatliche Familienheimfahrten auf Grund der Entfernung (zb Ausland) völlig unüblich, kann nur eine geringere Anzahl an Familienheimfahrten geltend gemacht werden. Der Zeitraum, für den diese Familienheimfahrten geltend gemacht werden können, ist grundsätzlich beschränkt: - Einem ledigen Arbeitnehmer wird zugemutet, dass dieser etwa nach einem halben Jahr seinen Wohnsitz in die Nähe des Arbeitsortes verlegt. - Bei einem Verheirateten beträgt dieser Zeitraum ca. zwei Jahre. Im Einzelfall kann dieser Zeitraum, wenn wichtige Gründe vorliegen, durchaus länger sein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn es sich um einen befristeten Dienstvertrag handelt bzw. wenn auf Grund der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen die Verlegung des Familienwohnsitzes nicht zugemutet werden kann. Das Gehalt des Ehegatten am Familienwohnsicht muss eine Grenze von mindestens 2200 betragen. Absetzbare Aufwendungen: Wohnungskosten (Miete, Betriebskosten, Strom, Gas, usw.) einschließlich der erforderlichen Einrichtungsgegenstände für die Wohnung (max monatlich) Kosten eines Hotelzimmers (max monatlich) Familienheimfahrten gilt folgende Regelung: Absetzbar sind hier die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten (Kilometergeld bei Verwendung des eigenen KFZ, Bahn, Bus, Flug). Allerdings sind die Fahrtkosten jedoch mit dem Höchstbetrag des großen Pendlerpauschales bzw. 244,25 pro angefangenem Monat begrenzt. Vom Arbeitgeber steuerfrei ausbezahlte Ersätze sind davon abzuziehen. Vor allem bei Alleinstehenden ist darauf zu achten, ob auch tatsächlich zusätzliche Kosten anfallen. Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten können dann nicht geltend gemacht werden, wenn im Heimatort keine eigene Wohnung vorhanden ist (z.b. kostenlose Wohnung bei Eltern). Fachliteratur voll absetzbar (Fachzeitschriften, Fachsoftware, Fachbücher) Fahrtkosten voll absetzbar im Zuge von Aus- und Fortbildungen, Dienstzuteilungen, Dienstbesprechungen, Familienheimfahrten, außer wenn der Dienstgeber einen Fahrtkostenersatz zahlt. Wird ein Ersatz von weniger als das amtliche Kilometergeld (0,36 /km) durch den Dienstgeber bezahlt (er ersetzt zb nur die Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, aber man fährt mit dem privaten PKW), kann man die Differenz absetzen. Führen Sie dazu ein Fahrtenbuch mit folgenden Angaben: Datum, Uhrzeit, Kilometerstand bei Abfahrt/Ankunft, Ort der Abfahrt/Ankunft. 4
5 5 Fehlgelder Kassenfehlbeträge, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ersetzen muss, sind Werbungskosten. Führerschein Besteht ein Zusammenhang mit der von Ihnen ausgeübten (verwandten) Tätigkeit sind Kosten für den Erwerb eines Führerscheins für LKW, LKW mit Anhänger oder Autobus von der Steuer absetzbar. Hinweis: Die Kosten zur Erlangung des PKW-Führerscheins sind nicht absetzbar! Nächtigungsgelder für Dienstreisen (inkl. Fortbildungen) voll absetzbar (ohne Nachweis 15 ). Der Kostenersatz durch den Dienstgeber ist jedoch abzuziehen. (Üblicherweise werden Kosten für die Nächtigung durch den Dienstgeber voll übernommen. Nächtigungsgebühr kann anfallen, wenn Hotelzimmer weniger als 15 kostet, in diesem Fall die Differenz abzugsfähig, oder ein Teil der Kosten ist selbst zu bezahlen (hier ist ein Beleg erforderlich). Pendlerpauschale ist nur dann absetzbar, wenn sie noch nicht vom Dienstgeber berücksichtigt ist. Die Eintragung erfolgt im Antragsformular in einer eigenen Spalte. Überprüfen Sie Ihren Anspruch, es kann sich lohnen (ab 20 km einfache Wegstrecke haben Sie sicher einen Anspruch). Bei Antrag beim Dienstgeber erfolgt der Abzug laufend und wird dann in der Steuererklärung nicht mehr extra angeführt. Prozesskosten in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ist absetzbar Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten Müssen Sie anlässlich der Beendigung Ihres Dienstverhältnisses Kosten für vom Arbeitgeber bezahlte Aus- und Fortbildung zurück bezahlen, können Sie den Aufwand als Werbungskosten geltend machen. Strafen Strafen sind grundsätzlich nicht von der Steuer absetzbar. Einzige Ausnahme: Sie erhalten eine Geldstrafe, die in ursächlichem Zusammenhang mit Ihrer Berufstätigkeit steht und Sie können nachweisen, dass die Strafe vom Verschulden unabhängig angefallen ist oder auf ein nur geringes Verschulden zurückzuführen ist. Beispiel: Bei einer Ladetätigkeit parken Sie vorschriftswidrig. In dem Fall können Sie die Geldstrafe als Werbungskosten geltend machen. Taggelder / Nächtigungsgelder Taggelder sind voll absetzbar (je Stunde 2,20 ; je vollen Tag = 12 Stunden 26,40 ), wenn sie im Zuge einer Dienstreise/Schulung usw. anfallen Wenn Sie also für Seminare etc eine Dienstreise machen, führen Sie bitte Aufzeichnungen darüber mit Datum - Abreiseuhrzeit - Zielort - Uhrzeit der Rückkehr. Wenn Sie zusätzlich irgendwo übernachten, steht Ihnen das Nächtigungsgeld zu. Telefon/Internetkosten im Ausmaß der beruflichen Nutzung absetzbar eigene Schätzung: anteilsmäßig 5
6 6 Umzugskosten sind voll absetzbar bei beruflicher Veranlassung: Umzug beim erstmaligen Antritt eines Dienstverhältnisses Umzug beim Wechsel des Dienstgebers Umzug im Falle einer dauernden Versetzung durch den gegenwärtigen Dienstgeber Umzug zur Vermeidung eines unzumutbar langen Arbeitsweges Trifft einer der oben aufgezählten Fälle auf Sie zu, dann können Sie die Ausgaben zur Erlangung der Wohnung am Dienstort (Inserate, Vermittlungsprovisionen, usw.) und Kosten für den Transport des Hausrates absetzen. Voraussetzung für die Absetzbarkeit von Umzugskosten ist allerdings die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes! 6
7 7 2.) SONDERAUSGABEN Sonderausgaben teilen sich in drei Gruppen - solche die unbeschränkt absetzbar sind, - solche die einzeln bis zu einer gewissen Höhe - und solche, die zusammen genommen nur bis zu einem gewissen Höchstbetrag absetzbar sind. Letztere werden auch TOPFSONDERAUSGABEN genannt. Hinzu kommt bei diesen Topfsonderausgaben, dass von ihnen nur ein Viertel die Steuerbemessungsgrundlage vermindert, während die zwei anderen Sonderausgabenarten die Bemessungsgrundlage zur Gänze vermindern. Sonderausgaben können auch dann abgesetzt werden, wenn sie für die Ehefrau oder für Kinder geleistet werden, für die man Familienbeihilfe bezieht. Sonderausgaben, die der Ehepartner nicht geltend macht, kann der Partner, der die Arbeitnehmerveranlagung macht, bei ihm geltend mache. In der Regel empfiehlt es sich Sonderausgaben immer bei dem Partner anzusetzen, der in der höheren Steuerprogressionsstufe ist, da dann die Lohnsteuerrückzahlung höher ist. Bei den Topfsonderausgaben gibt man diese nur dann beim Partner hinein, wenn dadurch der Maximalbetrag nicht überschritten wird. A.) OHNE HÖCHSTBETRAG UNBESCHRÄNKT UND VOLL ABZUGSFÄHIG Dazu zählen der Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung, bestimmte Renten (Versorgungsrenten, Schadensersatzrenten - nicht: Unterhaltsrenten - Kaufpreisrenten erst: wenn der Wert der Gegenleistung überstiegen wird) und dauernde Lasten, sowie Steuerberatungskosten, sofern sie nicht Betriebsausgaben sind. Auch pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten als Sonderausgaben absetzen. B.) EINZELN NUR BIS BESTIMMTE HÖHE ABER VOLL ABZUGSFÄHIG Die Kirchensteuer (max. 200 ) oder Spenden an begünstigte Institutionen bis max. 10% der Einkünfte des vorigen Jahres. Verluste aus Vorjahren, soweit durch ordnungsgemäße Buchhaltung erfasst (ab 2007 auch bei Einnahmen-Ausgabenrechnung für Verluste der letzten 3 Jahre) können auch in das aktuelle Jahr übernommen und abgezogen werden - allerdings gilt die Vortragsgrenze von 75%, was bedeutet, dass Vorjahresverluste maximal 75% der Einkünfte des aktuellen Jahres reduzieren dürfen. Was an Verlusten übrig bleibt, kann ihn folgende Jahre mit übernommen werden. C.) GEMEINSAM BIS ZU HÖCHSTBEITRAG UND AUF 1 VIERTEL BESCHRÄNKT ABZUGSFÄHIG Die nachfolgenden Topf-Sonderausgaben werden zusammengerechnet und sind nur zu einem Viertel des Höchstbetrages von 2.920,- abzugsfähig, maximal also 730,-. Dieser Höchstbeitrag erhöht sich um weitere 2.920,-, wenn ein Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und um weitere 1.460,- ab 3 Kindern. Für die "Topfsonderausgaben" besteht zudem eine Einschleifregelung. Ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von ,- werden die Sonderausgaben gekürzt bis diese ab ,- zur Gänze unberücksichtigt bleiben. 7
8 8 1. Beiträge zu freiwilligen Personenversicherungen (Kranken-, Unfall-, Pensions-, Lebensversicherung) wenn das Versicherungsunternehmen den Sitz im Inland hat. Sachversicherungen (KFZ / Haushalt ) sind keine Sonderausgaben. Sonderfall Lebensversicherung: keine Einschränkung bei Ablebensversicherungen - aber bei Lebensversicherung auf den Erlebensfall (Kapitalversicherung), die seit 1996 abgeschlossen wurden, sind nur Sonderausgabe, wenn es eine reine Rentenversicherung ist - sprich die Versicherungsleistung in Form einer lebenslangen Rente erfolgt. Freiwillige Höherversicherung in der Pensionsversicherung und Arbeitnehmer-Beiträge zu Pensionskassen sind nur dann möglich, wenn Sie keine staatliche Prämie für die Zukunftsvorsorge in Anspruch genommen haben. 2. Ausgaben für die Anschaffung von Genuss-Scheinen und für die Erstanschaffung junger Aktien von Aktiengesellschaften. Die Genuss-Scheine oder jungen Aktien müssen bei einem inländischen Kreditinstitut - gegen sofortige volle Zahlung der Anschaffungskosten der Genuss-Scheine oder des Ausgabebetrages der jungen Aktien erworben und - durch mindestens zehn Jahre ab der Anschaffung hinterlegt werden. 3. Wohnraumschaffung / -sanierung Darunter fallen i) Mindestens achtjährig gebundene Beträge, die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an Bauträger geleistet werden. (Bauträger sind meist gemeinnützige Bau-, Wohnungsund Siedlungsvereinigungen /-genossenschaften). Werden die Beträge vor Ablauf von acht Jahren seit Vertragsabschluss zurückgezahlt, kommt es zu einer Nachversteuerung. Geht die Wohnung ins Eigentum des Wohnungswerbers über oder werden die rückgezahlten Beträge wieder für Wohnraumschaffung oder -sanierung verwendet, unterbleibt die Nachversteuerung. ii) Beträge, die zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen verausgabt werden. Eigenheim ist ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel des Gebäudes Wohnzwecken (Beheizbarkeit) dienen: ein Gartenhaus oder ein Badebungalow ist kein Eigenheim. Das Eigenheim kann auch im Eigentum mehrerer Personen stehen. Das Eigenheim kann auch auf fremdem Grund und Boden sein. Auch die Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken zur Schaffung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen sind abzugsfähig. Nicht abgesetzt werden kann der Ankauf einer bereits fertig gestellten (errichteten) Eigentumswohnung. Was zählt zu den Errichtungskosten eines Eigenheimes? Zu den Errichtungskosten gehören die Grundstückskosten und alle Baumaßnahmen: - Grundstückskosten einschließlich Maklerkosten sowie die Aufschließungskosten - Planungskosten (Baumeister, Architekt) - Anschlusskosten an ein öffentliches Versorgungsnetz (Kanal, Wasser, Gas, Strom) - Kosten der Bauausführung (Baumeisterarbeiten, Elektroinstallation, Dachdeckung etc.) - Kosten für den Ankauf von Baumaterial (Schotter, Zement, Fliesen etc.) - Kosten der Umzäunung 8
9 9 Keine Sonderausgaben sind hingegen: - Kosten der Wohnungseinrichtung (z. B. Teppiche, Möbel, Einbauküche, Wandvertäfelung) - Kosten der Gartengestaltung - Kosten für vom Eigenheim getrennte Bauten (z. B. Garage oder Sauna neben dem Haus) Wer den Kauf eines Grundstückes als Sonderausgabe geltend macht, muss innerhalb von fünf Jahren zu bauen beginnen. Der Grunderwerb nach der Errichtung des Eigenheimes ist keine Sonderausgabe. Als Sonderausgaben für die Schaffung von Wohnraum können in der Regel nur die bis zur Fertigstellung (Erteilung der Benützungsbewilligung) des Eigenheimes anfallenden Kosten und die darauf entfallenden Darlehensrückzahlungen inkl. Zinsen geltend gemacht werden. Werden in der Benützungsbewilligung weitere Auflagen erteilt (z. B. Verputz der Fassade), so zählen diese Aufwendungen noch zu den begünstigten Errichtungskosten. Sonderausgaben kann der Eigentümer oder Miteigentümer geltend machen. Wenn die Eltern Eigentümer des Eigenheimes sind, dann können die Kinder, die sich an der Errichtung beteiligen, aber keine Miteigentümer sind, keine Sonderausgaben hiefür geltend machen. Begünstigt ist die Errichtung (auch eines Fertigteilhauses), nicht aber der Ankauf eines fertigen Eigenheimes. Erwirbt jemand einen Rohbau, dann sind zwar die Anschaffungskosten des Rohbaus keine Sonderausgaben, wohl aber die weiteren Kosten der Baumaßnahmen. iii) Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist, und zwar - Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern oder - Herstellungsaufwendungen. Aufwendungen zur Sanierung von Wohnraum können sowohl vom Eigentümer, als auch beispielsweise vom Mieter geltend gemacht werden, wenn die Sanierung vom Mieter (und nicht vom Vermieter) in Auftrag gegeben worden sind: 9
10 10 Sanierungungsmaßnahmen sind etwa: - Austausch aller Fenster samt Rahmen - Austausch aller Türen samt Türstock - Austausch von Zwischendecken - Austausch von Unterböden - Austausch einzelner Fenster bei Verbesserung des Lärmschutzes oder zur Minderung des Energieverbrauches - Austausch der Eingangstür bei Verbesserung des Einbruchsschutzes oder zur Minderung des Energieverbrauches - Austausch von Heizungsanlagen (verbesserte Heizleistung, bessere Bedienbarkeit) - Austausch der Elektro-, Gas-, Wasser und Heizungsinstallationen - Einbau von Wärmepumpen, Solar- und Wärmerückgewinnungsanlagen - Umstellung auf Fernwärmeversorgung - Maßnahmen zur Verminderung des Energieverlustes oder -verbrauches - Nachträglicher Anschluss an Versorgungsnetze (beispielsweise an die Wasser-, Kanal-, Strom- o. Gasversorgung). Darunter fallen sowohl die Aufwendungen für das Herstellen des Anschlusses als auch die Anschlussgebühren. Die Kosten eines Telefonanschlusses sind nicht absetzbar. Herstellungsmaßnahmen sind insbesondere: - Zusammenlegen von Wohnungen - Einbau von Zentralheizungen und Aufzugsanlagen - Einbau von Badezimmern und Toilettenanlagen - Versetzen von Türen, Fenstern und Zwischenwänden Nicht absetzbar sind beispielsweise: -Laufende Wartungsarbeiten, Ausbessern des Verputzes, Ausmalen und Tapezieren von Räumen, Austausch einer beschädigten Fensterscheibe -Materialrechnungen bei Selbstmontage -Über die Miete weiterverrechnete Sanierungskosten -Aufwendungen für eine Luxusausstattung -Kosten für die Einrichtung (Möbelstücke, Einbauküche) Wird die Errichtung oder Sanierung von Wohnraum fremdfinanziert, sind die Rückzahlungen (inkl. der bezahlten Zinsen) als Sonderausgaben absetzbar. Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung oder für die Sanierung von Wohnraum aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen sind ebenfalls Sonderausgaben. 10
11 11 3.) AUßERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN Diese müssen außergewöhnlich sein (also bei der Mehrheit der Steuerpflichtigen üblicherweise NICHT auftreten) und zwangsläufig, also nicht freiwillig getätigt werden. Sind die Kosten auf Grund eines freiwilligen oder schuldhaften Verhaltens (z.b. Alkoholisierung) entstanden, so fehlt den Aufwendungen das Merkmal der Zwangsläufigkeit! a.) in Voller Höhe absetzbar ohne Selbstbehalt sind: Katastrophenschäden Aufwendungen für die Beseitigung von Katastrophen (Mur, Lawine, Hochwasser ) in Höhe der Ersatzbeschaffung. Man benötigt eine Bestätigung durch die Gemeinde. Eigene körperliche o. geistige Behinderung oder die des Partners oder erheblich behinderte Kinder Aufwendungen, soweit sie über die nachfolgend genannten pauschal gewährten Begünstigungen oder Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage) hinausgehen b.) durch Pauschalbetrag absetzbar ohne Selbstbehalt Pauschale Jahresfreibeträge bei Minderung der Erwerbsunfähigkeit Sie stehen nur zu, wenn keine Pflege bedingte Geldleistung bezogen wird. Behinderungsgrad Diätkosten bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um mind 25% Unter Krankheitskosten fallen auch Kosten einer speziellen Diätverpflegung auf Grund einer Krankheit. Abgesetzt werden können entweder die rechts stehenden Pauschalen - oder die tatsächlichen Aufwendungen, die allerdings mit Belegen nachgewiesen werden müssen. Beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 %, wandern die Diätkosten (Pauschalen oder tatsächliche Aufwendung) in die nachfolgende dritte Gruppe c. der außergewöhnlichen Belastungen MIT Selbstbehalt. Mehraufwendungen für ein erheblich behindertes Kind für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird (monatlich 262,-) 11
12 12 Aufwendungen für eigene körperliche oder geistige Behinderung oder die des (Ehe)Partners Aufwendungen für Kinderbetreuung für Kinder bis 10 Jahre bis max ,- pro Kind und Kalenderjahr Ausbildungskosten für auswärtige Berufsausbildung der Kinder Für Kinder kann ein Pauschalbetrag von monatlich 110,- als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes (80km bei Studenten, 25 km für Schüler und Lehrlinge) keine Ausbildungsmöglichkeit besteht. Berufsbedingte Aus-, Fortbildungsund Umschulungskosten können als Betriebs- bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden. c.) absetzbar MIT Selbstbehalt 1. Diätkosten bei Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25% 2. Ausbildungskosten für auswärtige Berufsausbildung von Kindern in Privatschulen 3. Prozesskosten (Prozess weder selbst ausgelöst noch eigene Schuldigsprechung) 4. Krankheitskosten (auch für Partner/Kinder) die nicht von einer Versicherung bezahlt werden: o Arzt- und Krankenhaushonorare; o Kosten für Medikamente (auch homöopathische Präparate), Rezeptgebühren, Behandlungsbeiträge (einschließlich Akupunktur und Psychotherapie), - nicht jedoch Kosten für künstliche Befruchtung o Aufwendungen für Heilbehelfe (Gehbehelfe, Rollstuhl, Hörgeräte usw.); o Kosten für den Zahnersatz bzw. der Zahnbehandlung (z. B. Zahnprothese, Krone, Brücke), Kosten für Sehbehelfe (Brille, Kontaktlinsen!) 12
13 13 o Entbindungskosten (Kosten für Sonderklasse aber nur, wenn medizinisch indiziert) o Kur- und Therapiekosten o Fahrtkosten zum Arzt oder ins Spital o für Gehbehinderungen gibt es einen Freibetrag von 153 pro Monat, falls ein Privat-KFZ für sie adaptiert werden muss - falls kein Privat-KFZ und Gehbehinderung mindestens 50 % => Taxirechungen bis 153 als außergewöhnliche Belastung. Zu beachten ist bei dieser Gruppe von außergewöhnlichen Belastungen, dass es einen Selbstbehalt gibt, der sich nach Höhe des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben richtet: - bis Einkommen 7300: 6%, - bis Einkommen : 8%, - bis Einkommen : 10 %, - bei Einkommen darüber: 12 % Der Selbstbehalt reduziert sich bei Alleinverdiener- o. Alleinerzieher-Absetzbetrag um 1 % und auch pro Kind um 1%. Der Selbstbehalt wird jedoch seitens des Finanzamtes automatisch ermittelt. Selber abgezogen werden müssen jedoch Kostenersätze, die von Dritten gewährt werden, etwa Kostenersätze von Versicherungen. Alphabetische Übersicht der häufigsten außergewöhnlichen Belastungen Alters- oder Pflegeheim Die Kosten für die Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim stellen nur dann eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn diese aufgrund von Krankheit, Pflege- oder besonderer Betreuungsbedürftigkeit entstehen. Hinweis: Bei Bezug von Pflegegeld ab der Stufe 1 ist jedenfalls von einer Pflegebedürftigkeit auszugehen. Die Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim aus Altersgründen stellt keine außergewöhnliche Belastung dar. Trägt die im Heim untergebrachte Person die Kosten selbst und verfügt sie über keinen eigenen Haushalt, so ist der steuerlich abzugsfähige Betrag um eine Haushaltsersparnis in Höhe von 156,96 monatlich für ersparte Verpflegungskosten zu kürzen. Reicht das Einkommen einschließlich des Pflegegeldes der pflegebedürftigen Person nicht aus, können unterhaltsverpflichtete Personen bzw. nahe Angehörige (Lebensgefährtin oder Lebensgefährte) ihre Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wobei ein Selbstbehalt abzuziehen ist. Eine Kürzung der Aufwendungen um eine Haushaltsersparnis für Verpflegungskosten hat in diesem Fall zu unterbleiben. Bezahlt ein Unterhaltsverpflichteter die Pflegeheimkosten und besteht ein konkreter vertraglicher Zusammenhang zwischen der Belastung mit den Pflegekosten und einer Vermögensübertragung (z.b. Übertragung eines Hauses), liegt insoweit keine außergewöhnliche Belastung vor. Wird Pflegegeld bezogen, so ist von einer mindestens 25%igen Erwerbsminderung auszugehen. Das Ausmaß der Behinderung muss in diesen Fällen nicht gesondert nachgewiesen werden. Die Pflegeheimkosten werden daher ohne Abzug eines Selbstbehaltes anerkannt. 13
14 14 Häusliche Betreuung So wie bei der Heimbetreuung sind auch die Kosten für häusliche Betreuung ab Bezug von Pflegegeld der Pflegestufe 1 als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (Kosten für Pflegepersonal, Aufwendungen für Vermittlungsorganisationen, Pflegemittel). Erhaltene steuerfreie Zuschüsse (z.b. Pflegegeld, Zuschuss zu Betreuungskosten) sind abzuziehen. Die gekürzten Aufwendungen können vom Betreuten oder vom alleinverdienenden Ehepartner ohne Abzug eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Zusätzlich können Sie Kosten der Heilbehandlung absetzen: Arztkosten, Medikamente, Hilfsmittel. Auswärtige Berufsausbildung Besteht im Einzugsgebiet des Wohnortes (in der Regel mehr als 80 km) keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit für ein Kind oder beträgt die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels mehr als eine Stunde, so können die Kosten der Berufsausbildung mit monatlich 110,- pauschal berücksichtigt werden. Der Pauschbetrag steht pro angefangenem Kalendermonat der Berufsausbildung zu. Beispiel: Die Berufsschule beginnt am und dauert bis zum eines Jahres. Der Anspruch auf den Pauschbetrag besteht für 2 Monate. Er steht auch während der Schul- und Studienferien zu und es sind damit sämtliche Kosten (inkl. Internatskosten) abgedeckt. Ein Selbstbehalt ist nicht zu berücksichtigen. Höhere tatsächliche Kosten können nicht geltend gemacht werden. Voraussetzung für die Gewährung einer außergewöhnlichen Belastung in diesem Zusammenhang ist ein zielstrebiges Bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen. Bei Schülern und Lehrlingen stellt der Besuch eines mehr als 25 Kilometer vom Wohnort entfernten Internats eine auswärtige Berufsausbildung dar, sofern es keine näher gelegene Ausbildungsstätte gibt. Hinweis: Die Gewährung des Freibetrages ist nicht gekoppelt an den Bezug der Familienbeihilfe, sodass bei ernsthaftem Betreiben der Ausbildung der Pauschbetrag auch nach Ablauf des Familienbeihilfenanspruchs zusteht. Begräbniskosten Grundsätzlich sind die Begräbniskosten aus dem vorhandenen Nachlass zu bestreiten. Reicht dieses Vermögen aus, werden die Begräbniskosten von der Finanzverwaltung nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt Reicht der vorhandene Nachlass (bewertet zum Verkehrswert) nicht aus, sind die Erben zur Deckung der Begräbniskosten berufen und diese Kosten stellen eine außergewöhnliche Belastung dar. Anerkannt werden die Kosten für ein einfaches Begräbnis mit höchstens 4.000,- (ab 2007; bis 2006 maximal 3.000,-) sowie die Aufwendungen für die Errichtung eines Grabdenkmales ebenfalls mit höchstens 4.000,- (ab 2007; bis 2006 maximal 3.000,-). Höhere Kosten müssten vor allem hinsichtlich der Zwangsläufigkeit" nachgewiesen werden (z.b. Überführungskosten, besondere Vorschriften hinsichtlich der Gestaltung des Grabmales). 14
15 15 Zuschüsse (z.b. Versicherungsleistungen) sind von den tatsächlich anfallenden Begräbniskosten abzuziehen. Blumen und Kränze sind Teil der Begräbniskosten; nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind die Kosten der Trauerkleidung, die Kosten der Bewirtung der Trauergäste und die Grabpflege. Behinderungen in eigener Person bzw. des (Ehe-)Partners Hat ein Steuerpflichtiger Aufwendungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch die Behinderung des (Ehe-) Partners so wird das Einkommen um folgende Pauschalbeträge ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes vermindert, sofern der Grad der Behinderung mindestens 25% beträgt: Grad der Behinderung Jahresfreibetrag 25 % bis 34 % 75,- 35 % bis 44 % 99,- 45 % bis 54 % 243,- 55 % bis 64 % 294,- 65 % bis 74 % 363,- 75 % bis 84 % 435,- 85 % bis 94 % 507,- ab 95 % 726,- Das Ausmaß der Behinderung ist auf Verlangen des Finanzamtes durch eine amtliche Bescheinigung der folgenden Stellen nachzuweisen: Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen v.arbeitnehmern Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in allen übrigen Fällen. Der entsprechende Nachweis kann durch einen Behindertenpass bzw. einen abschlägigen Bescheid, aus dem der Grad der Behinderung ersichtlich ist, erfolgen. Der Behindertenpass wird vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ausgestellt. Hinweis: Die bis 2004 vom Amtsarzt ausgestellten Bescheinigungen gelten weiterhin. Wird ganzjährig Pflegegeld (Blindenzulage, Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) bezogen, so steht der Pauschalbetrag nicht zu. Aufwendungen für nicht regelmäßig anfallende Hilfsmittel (z.b. Rollstuhl, behindertengerechte Adaptierung der Wohnung, Hörgerät, etc.) können zusätzlich ohne Kürzung um einen Selbstbehalt angesetzt werden. Neben dem Pauschbetrag können auch Kosten einer Heilbehandlung ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes geltend gemacht werden, soweit diese mit der Behinderung in Zusammenhang stehen (Arzt- und Krankenhauskosten, Kur- und Therapiekosten, Kosten für Medikamente). Resultiert aus der Behinderung auch die Notwendigkeit einer Diätverpflegung, so kann auch der Pauschbetrag für Diätverpflegung zusätzlich beansprucht werden. 15
16 16 Hinweis: Wahlweise können anstelle der Pauschbeträge auch die tatsächlichen mit der Behinderung in Zusammenhang stehenden Kosten geltend gemacht werden. Unabhängig von obigen Pauschbeträgen können gehbehinderte Personen, die infolge ihrer Gehbehinderung ein eigenes Fahrzeug benötigen, einen Freibetrag in Höhe von 153,- monatlich absetzen, darüber hinaus können unter diesem Titel keine Mehraufwendungen geltend gemacht werden. Personen mit einem mindestens 50%igen Grad der Behinderung ohne eigenes KFZ können tatsächliche Taxikosten bis zu maximal 153,- monatlich geltend machen. Die Gehbehinderung ist gegenüber der Finanzbehörde auf Verlangen durch ein entsprechendes Dokument nachzuweisen (z.b. Behindertenpass mit der Feststellung der Gehbehinderung, Befreiungsbescheid von der motorbezogenen Versicherungssteuer, Ausweis gem. 29b der Straßenverkehrsordnung). Behinderungen von Kindern Im Zusammenhang mit behinderten Kindern steht ab einer 50%igen Behinderung anstelle der oben angeführten Freibeträge ein monatlicher Pauschbetrag von 262,- zu, sofern kein Pflegegeld bezogen wird. Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel (Rollstuhl, behindertengerechte Adaptierung der Wohnung, etc.) und Kosten für eine Behindertenschule oder -werkstätte können zusätzlich geltend gemacht werden. Bei Bezug von Pflegegeld für das behinderte Kind ist der monatliche Freibetrag von 262,- um das erhaltene Pflegegeld zu kürzen. Die oben angeführten jährlichen Freibeträge nach dem Grad der Behinderung stehen nicht zu. Unabhängig vom Pflegegeldbezug können die tatsächlichen Kosten für nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen betreffend Hilfsmittel und die Kosten der Heilbehandlung geltend gemacht werden. Bürgschaft Die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft, die zugunsten eines nahen Angehörigen übernommen wurde, stellt grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung dar. Nur ausnahmsweise liegt eine außergewöhnliche Belastung vor, wenn die Bürgschaft im Zusammenhang mit Belastungen eines unterhaltsberechtigten nahen Angehörigen steht, die auch beim Steuerpflichtigen selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Das Finanzamt entscheidet darüber individuell. Diätverpflegung Für die nachfolgenden Krankheiten, die durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen sind, werden für Diätverpflegung folgende Pauschalbeträge monatlich als außergewöhnliche Belastung anerkannt. 16
17 17 Werden höhere Beträge beansprucht, sind die Aufwendungen mit Belegen nachzuweisen. Führen die erwähnten Erkrankungen zu einer Erwerbsminderung von weniger als 25%, ist von den tatsächlichen Aufwendungen ein Selbstbehalt abzuziehen. Führen sie zu einer Erwerbsminderung von 25% oder mehr, unterbleibt der Abzug eines Selbstbehaltes. Geburt Die Kosten der Geburt in der Sonderklasse stellen dann eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn triftige medizinische Gründe (konkrete Gefahr von Komplikationen medizinischer Art) eine Betreuung durch einen eigenen Arzt erforderlich machen und die Aufwendungen nicht durch Kostenersätze (Versicherung) gedeckt sind. Wünsche, Vorstellungen und Befürchtungen allgemeiner Art reichen nicht aus. Haushaltshilfe Sofern und soweit Aufwendungen Ausfluss der im Gesetz allgemein verankerten Verpflichtung der Eltern zur Beaufsichtigung ihres Kleinkindes sind, liegt der geradezu typische Fall einer lediglich gewöhnlichen" Belastung vor. Die Beschäftigung einer Haushaltshilfe im Haushalt von Ehegatten kann nur dann zu einer außergewöhnlichen Belastung führen, wenn kein Ehegatte in der Lage ist, die notwendige Betreuung der Kinder sowie die Führung des Haushaltes zu übernehmen. Dies kann der Fall sein, wenn beide Ehegatten aus Gründen einer sonstigen Existenzgefährdung der Familie zum Unterhalt beitragen müssen oder der nicht berufstätige Ehegatte seinen Aufgaben, den Haushalt zu führen bzw. die Kinder zu betreuen, ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht nachkommen kann. Bei einem höheren Familieneinkommen ist die Beschäftigung einer Haushaltshilfe nicht außergewöhnlich. Eine große Kinderzahl allein reicht für die Annahme einer Zwangsläufigkeit nicht aus. Diese Grundsätze gelten sinngemäß bei Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft und bei allein stehenden Personen. Die Beschäftigung einer Haushaltshilfe kann bei allein stehenden Personen nur dann zu einer außergewöhnlichen Belastung führen, wenn die allein stehende Person mit Kind einer Berufstätigkeit nachgehen muss, weil sie für sich keine oder keine ausreichende Unterhaltsleistung erhält und ein zwangsläufiges Erfordernis der Kinderbetreuung besteht oder die allein stehende Person wegen Krankheit/Pflegebedürftigkeit einer ständigen Betreuung bedarf. Solche Aufwendungen sind um öffentliche Zuschüsse (z.b. Pflegegeld, Blindengeld) zu kürzen. 17
18 ANHANG E - JAHRESABSCHLUSS 18 Heiratsausstattung Leistungen eines Heiratsgutes bzw. einer Heiratsausstattung stellen keine außergewöhnliche Belastung dar. Hochwasser- und Katastrophenschäden Darunter fallen unvorhersehbare Schadensereignisse größeren Umfangs, die für den Steuerpflichtigen eine unabwendbare Vermögenseinbuße nach sich ziehen. Ereignisse, die sich als - wenn auch außergewöhnliche - Folge eines potentiellen Risikos oder einer potentiellen Betriebsgefahr darstellen, welche der Steuerpflichtige durch seine freie Willensentscheidung in Kauf nimmt, sind vom Begriff des Katastrophenschadens" jedenfalls nicht umfasst. Die Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung kommt daher nur nach Naturkatastrophen, insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen-und Sturmschäden sowie bei Schäden durch Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz oder Steinschlag, in Betracht. Ein bloßer Vermögensschaden stellt noch keine außergewöhnliche Belastung dar. Erst die Kosten zur Beseitigung des Vermögensschadens können steuerlich abgesetzt werden. In Betracht kommen dabei Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen (z.b. Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, Beseitigung von Sperrmüll, Raumtrocknung sowie Mauerentfeuchtung) Kosten für die Reparatur und Sanierung der durch die Katastrophe beschädigten, aber weiterhin nutzbaren Vermögenswerte (z.b. Ersatz des Fußbodens oder Ausmalen von Räumen im Zusammenhang mit weiterhin nutzbaren Wohnhäusern) Kosten für die Ersatzbeschaffung von durch Katastrophen zerstörter Vermögenswerte (z.b. Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen, erforderlicher Neubau eines Wohngebäudes, Neuanschaffung eines PKW). Steuerliche Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung finden diese Aufwendungen nur insofern, als die Schäden nicht durch eine Versicherung oder durch öffentliche Mittel (Katastrophenfonds) gedeckt sind. Die Erbringung eigener Arbeitsleistung ist mangels eines Kostenaufwandes steuerlich nicht zu berücksichtigen. Ebenso wenig sind Aufwendungen zwecks Abwehr künftiger Katastrophen - wie z.b. die Errichtung einer Stützmauer - als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Kinderbetreuungskosten Ab der Veranlagung 2009 sind Aufwendungen für die Kinderbetreuung als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt abziehbar. Das zu betreuende Kind darf zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr nicht vollendet haben und muss sich ständig in Österreich, im EU/EWR-Raum oder der Schweiz aufhalten. Die Betreuung muss durch öffentliche oder private institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen (z.b. Kindergärten, Kinderkrippen, Kindertagesheime) oder durch pädagogisch qualifizierte Personen (z.b. ausgebildete Tagesmütter) erfolgen. Private institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen müssen den diesbezüglichen landesgesetzlichen Vorschriften entsprechen.
19 19 Nur die Kosten für die Kinderbetreuung können berücksichtigt werden. Kosten für Verpflegung oder das reine Schulgeld für Privatschulen sind nicht abzugsfähig. Pro Kind und Kalenderjahr können maximal 2.300,- abgesetzt werden. Diese Kosten müssen unmittelbar an die Kinderbetreuungseinrichtung bzw. die vergleichbar tätige Einzelperson bezahlt worden sein. Kosten, für die vom Arbeitgeber ein steuerfreier Zuschuss geleistet wird, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse kürzen aber nicht den Betrag von bis zu 2.300,-jährlich, wenn Kinderbetreuungskosten in dieser Höhe selbst getragenen werden. Die Geltendmachung erfolgt im Rahmen der Einkommensteuer- bzw. Arbeitnehmerveranlagung durch jenen Elternteil, der die Kosten tatsächlich trägt. Der/Die Steuerpflichtige muss die Höhe der Betreuungskosten unter Zuordnung der Sozialversicherungsnummer oder der Kennnummer der europäischen Krankenversicherung des Kindes in der Steuererklärung bekannt geben. Kleidung Kosten für die Kleidung sind nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten. Eine außergewöhnliche Belastung ist auch nicht gegeben bei Steuerpflichtigen mit besonderen Körpermaßen (z.b. Longini). Eine außergewöhnliche Belastung liegt jedoch vor, wenn die Anschaffung krankheitsbedingt erforderlich ist (z.b. orthopädische Schuhe). Krankheitskosten Es muss nachweislich eine Krankheit vorliegen. Die Behandlung muss in direktem Zusammenhang mit der Krankheit stehen und eine taugliche Maßnahme zur Linderung oder Heilung darstellen. Unter Krankheit ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen, die eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung erfordert. Nicht abzugsfähig sind daher Aufwendungen für die Vorbeugung von Krankheiten sowie der Erhaltung der Gesundheit oder Verhütungsmittel. Liegt eine Krankheit vor, sind Aufwendungen, die der Heilung, Besserung oder Erträglichmachung einer Krankheit dienen, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Es ist dabei nicht zu prüfen, ob die Krankheit aus eigener Schuld verursacht worden ist (z.b. Alkoholismus, Rauschgift). Aufwendungen für Behandlungsleistungen durch nichtärztliches Personal (Physiotherapeuten) werden nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn diese Leistungen ärztlich verschrieben oder von der Sozialversicherungsanstalt zumindest teilweise ersetzt werden. Behandlungskosten, die durch von im Ausland anerkannten Heilpraktikern durchgeführten Behandlungen erwachsen, stellen eine außergewöhnliche Belastung dar. Erfolgt eine Behandlung durch eine Person, die nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften nicht zur Heilbehandlung befugt ist, kann das als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn durch ärztliches Gutachten nachgewiesen wird, dass die Behandlung aus medizinischen Gründen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit erforderlich ist. 19
20 20 Zu den Krankheitskosten zählen: Arzt- und Krankenhaushonorare, (nicht hingegen der Besuch bei Geist- und Wunderheilern sowie Pilgerfahrten) Aufwendungen für Medikamente (einschließlich medizinisch verordneter homöopathischer Präparate), Rezeptgebühr und Behandlungsbeitrag (auch Akupunktur- und Psychotherapiekosten), soweit sie der Steuerpflichtige selbst zu tragen hat Aufwendungen für Heilbehelfe (Zahnersatz, Sehbehelf, Hörgeräte, Prothesen, Gehbehelfe, Bruchbänder, weiters krankheitsbedingte Spezialbetten) Fahrtkosten für Fahrten zum Arzt bzw. ins Spital Kosten für die im Spital untergebrachte Begleitperson bei Spitalsaufenthalt eines Kindes Aufwendungen für Ferngespräche mit der Familie bei längerem Krankenhausaufenthalt, soweit sie das übliche Ausmaß nicht überschreiten. Fallen höhere Aufwendungen an als jene, die von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, so ist dennoch eine außergewöhnliche Belastung gegeben, wenn medizinische Gründe (z.b. erwartete medizinische Komplikationen, paradontale Gründe bei Zahnersatz: Gold statt Amalgam) für eine weitergehende medizinische Behandlung sprechen. Von den angefallenen Aufwendungen sind abzuziehen: Kostenersätze, die aus gesetzlichen Krankenversicherungen geleistet werden Kostenersätze von freiwilligen Krankenzusatzversicherungen oder Unfallversicherungen Beim Krankenhausaufenthalt: eine Haushaltsersparnis in Höhe von 156,96 monatlich für Verpflegungskosten (8/10 des Sachbezugswertes für volle freie Station in Höhe von 196,20) Hat der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Behindertenfreibetrag gem. Punkt 2.4. (sofern der Grad der Behinderung mindestens 25% beträgt), so sind zu unterscheiden: Krankheitskosten, die mit der Behinderung in Zusammenhang stehen (z.b. Aufwendungen für Bewegungstherapie eines Gehbehinderten), können grundsätzlich nicht neben dem Freibetrag geltend gemacht werden. Ausnahme: Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (Rollstuhl, Hörgerät etc.) sowie Kosten der Heilbehandlung sind zusätzlich abzugsfähig. Sollen die höheren tatsächlich angefallenen Krankheitskosten Berücksichtigung finden, so müssen diese mit Beleg nachgewiesen werden. Krankheitskosten, die mit der Behinderung nicht in Zusammenhang stehen (z.b. Zahnersatz eines Blinden), können nach Abzug des Selbstbehaltes unabhängig vom Behindertenfreibetrag abgezogen werden. Kostenersätze und eine monatliche Haushaltsersparnis von 196,20 sind abzuziehen. Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen, denen schwerpunktmäßig der Charakter einer Erholungsreise zukommt. Hinweis: Kurkosten wegen einer mindestens 25%igen Behinderung gelten als Heilbehandlung und sind ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen. 20
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