Merkblatt zur Einrichtung und zum Betrieb von Schülerfluggemeinschaften in Nordrhein-Westfalen
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- Hansi Adler
- vor 8 Jahren
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1 Merkblatt zur Einrichtung und zum Betrieb von Schülerfluggemeinschaften in Nordrhein-Westfalen Im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NRW sowie in Abstimmung mit dem Deutscher Aero Club, Landesverband NRW e.v., werden folgende Rahmenvorgaben für die Einrichtung und den Betrieb von Freiwilligen Schülersportgemeinschaften in NRW veröffentlicht: Schülerfluggemeinschaften (SFGen) sind Allgemeine Freiwillige Schülersportgemeinschaften und damit Schulveranstaltungen im Rahmen des außerunterrichtlichen Schulsports an öffentlichen Schulen und Ersatzschulen (vgl. Runderlaß des ehemaligen Kultusministeriums des Landes NRW vom ; BASS Nr. 14). Die SFGen betreiben Modellflug und / oder Segelflug. Zum Modellflug gehört auch der Flugmodellbau, zum Segelflug das Fliegen mit Motorseglern. Der Modellflug kann als eigenständige SFG Modellflug oder als Vorstufe bzw. Ergänzung im Rahmen einer SFG Modellflug / Segelflug betrieben werden. 1. Aufgaben und Ziele Modellflug und Segelflug sind durch Strukturelemente geprägt, die in anderen Sportbereichen oder Sportarten entweder ganz fehlen oder zumindest in einer anderen Ausprägungsform vorliegen. Dabei geht es vor allem um die materialen und leiblichen, die sozialen und ökologischen Erfahrungen bei der Auseinandersetzung mit dem Fluggerät und den Naturkräften. Aus den Beziehungen zwischen dem Luftsport und der Luft- und Raumfahrt ergeben sich vielfältige Perspektiven für vernetztes Lernen. Im Einklang mit dem übergreifenden Ziel der Erziehung zur Handlungsfähigkeit im Sport ist es Aufgabe des Modell- und Segelflugs in der Schule, Schülerinnen und Schüler zu befähigen, aufgrund von Erfahrung, Erprobung und Reflexion sich neue Handlungsfelder verantwortungsvoll zur Gestaltung der individuellen und sozialen Lebenswelt zu erschließen. Dieser Handlungskompetenzerwerb insbesondere in seinem Teilbereich des sozialen Lernens- gelingt durch Wahrnehmen, Erfahren und Begreifen der bedeutsamen Zusammenhänge von Flugsport, Technik und Umwelt. Insofern erhalten die Richtlinien und Lehrpläne für den Schulsport in Nordrhein-Westfalen, deren Aufgaben und Ziele auch Grundlage für die luftsportliche Betätigung im Rahmen einer SFG sind, eine sportartspezifische Akzentuierung und Ergänzung.
2 -2-2. Allgemeine Vorgaben Die Mitgliedschaft in den Schülerfluggemeinschaften ist betragsfrei. Bei einer Mitgliedschaft im Partnerverein beteiligen sich die Schülerinnen und Schüler an dessen Kosten. Die Betragsund Gebührenregelung der Vereine sollte allerdings für die Zielgruppe spezielle Ermäßigung vorsehen. Schülerinnen und Schüler, die einer Schülerfluggemeinschaft angehören, sind über die gesetzliche Schülerunfallversicherung gegen Personenschäden versichert. Die regelmäßige Teilnahme an den Veranstaltungen einer SFG und ggf. entsprechende flugsportliche Leistungen können den Schülerinnen und Schülern auf Wunsch im Zeugnis bescheinigt werden. Für die Beratung der SFGen setzt das Ministerium für Stadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes NRW im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NRW vom (BASS Nr. 60) eine(n) Beauftragte(n) für den Flugsport an Schulen in NRW ein (Anschrift siehe Anl. 3). Anträge auf Zuwendung für die Leitung einer SFG (BASS Nr. 14) sind durch die Schulleitung für eine oder mehrere Schulen an den zuständigen Ausschuß für den Schulsport im Kreis / in der kreisfreien Stadt zu stellen (weitere Hinweise für Fördermittel zu Großgeräten: vgl. Pkt Finanzierung). 3. Inhalte Unter den pädagogischen Prämissen der Richtlinien und Lehrpläne für den Schulsport setzen die SFGen folgende inhaltliche Schwerpunkte: 3.1 Modellflug - Erlernen der theoretischen und praktischen Grundlagen des Modellfluges (Luftrecht, Meteorologie, Technik, Computereinsatz im Bereich der Avionik, Sicherheitsbestimmungen für Werkstatt- und Flugbetrieb, ökologische Aspekte); - Konstruktion, Bau und Instandhaltung von Flugmodellen verschiedener Klassen (z.b. Freiflug-, Fesselflug-, Fernlenkmodelle); - Flugbetrieb mit selbstgebauten Modellen, nach Möglichkeit auch Teilnahme an Wettbewerben und Erwerb von Modellflug-Leistungsabzeichen; 3.2 Segelflug - Erlernen der theoretischen und praktischen Grundlagen des Segelflugs (Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, Navigation, Technik, Meteorologie, Verhalten in besonderen Fällen, Sprechfunkverfahren, Theorie des Streckenflugs, Sicherheitsbestimmung für Werkstatt- und Flugbetrieb); - Erarbeitung des über die übliche Vereinsausbildung hinausgehenden Themenkomplexes Luft- und Raumfahrt sowie ökologischer Aspekte;
3 -3- - Instandhaltung und ggf. Bau und Reparatur von Segelflugzeugen, Motorseglern, Start- und Flughilfsgeräten, Pflege von Flugplatzanlagen, sonstige Werkstattarbeiten; - Teilnahme am Streckenflug, nach Möglichkeit auch an Wettbewerben und Erwerb von Segelflug-Leistungsabzeichen. 4. Organisatorische Bedingungen Die Ausübung des Modell- und Segelflugsports ist gleichzeitig Teilnahme am Luftverkehr. Daher sind für die Durchführung einer SFG die Regelungen des Luftverkehrsgesetzes und die diesem Gesetz nachgeordneten luftrechtlichen Verordnungen, Richtlinien und Bestimmungen verbindlich. Hieraus ergeben sich für die SFGen folgende spezifische organisatorische Rahmenbedingungen: 4.1 SFG Modellflug Eine SFG Modellflug kann sowohl an nur einer Schule als auch schulform- und schulstufenübergreifend im Bereich des zuständigen Schulträgers betrieben werden. Wenn mehrere Schulen zusammenarbeiten, übernimmt eine Schule (federführende Trägerschule) die notwendigen Koordinierungsaufgaben. Zwei Möglichkeiten bieten sich an, eine SFG Modellflug zu betreiben, und zwar - als eine eigenverantwortlich tätige SFG, ggf. unterstützt durch einen örtlichen Modellflugverein; - als eine unter Fachaufsicht eines örtlichen Modellflugvereins im Rahmen einer möglichst vertraglich geregelten Partnerschaft tätige SFG (siehe Anl. 1), deren Teilnehmerinnen und Teilnehmer Mitglied im Partnerverein sein müssen Leitung Die Schulleitung beauftragt in beiden Fällen ein Mitglied des Kollegiums, eine Schülerin bzw. einen Schüler oder eine sonstige fachkundige Person mit der Leitung der SFG (SV- Erlaß, BASS Nr. 1, Pkt. 6.4). Im ersten Fall ist die Leitung der SFG nicht nur für die allgemeinen Aufgaben (siehe Pkt , Abs. 1 des Merkblattes), sondern auch für die fachliche Ausbildung und die Einhaltung der luftrechtlichen und sonstigen Bestimmungen verantwortlich und haftbar, im zweiten Fall der Partnerverein. Das entbindet die Leitung der SFG nicht von den allgemeinen Aufgaben gemäß Pkt , Abs. 1 des Merkblattes. Übernimmt einer Lehrkraft die Leitung, so entscheidet die Lehrerkonferenz auf der Grundlage von 2 (6) der Verordnung zur Ausführung des 5 Schulfinanzgesetz (BASS Nr. 1) über mögliche Anrechnungsstunden für diese Tätigkeit. Grundlage für die Tätigkeit als Leiterin bzw. Leiter sind die in diesem Merkblatt skizzierten pädagogischen und organisatorischen Vorgaben.
4 Einrichtung / Auflösung Über die Einrichtung und Auflösung einer eigenverantwortlich tätigen SFG entscheidet die Schulleitung und informiert die bzw. den Beauftragte(n) für den Flugsport an Schulen in NRW. Über die Einrichtung einer SFG, die unter Fachaufsicht eines örtlichen Modellflugvereins tätig ist, entscheidet die Schulleitung nach Vorgesprächen mit folgenden Beteiligten: - dem Ausschuß für den Schulsport im Kreis / in der kreisfreien Stadt; - dem Schulträger / der zukünftigen Leiterin bzw. dem zukünftigen Leiter; - der bzw. dem Beauftragten für den Flugsport an Schulen in NRW; - dem möglichen Partnerverein. Für diese SFG sollte ein Vertrag zwischen dem Partnerverein und der Trägerschule mit Zustimmung des Schulträgers geschlossen werden (s. Anl. 1), der u.a. Nutzungs-, Zuständigkeits- und Versicherungsfragen klärt. Der Vertrag ist über den zuständigen Ausschuß für den Schulsport und über die bzw. den Beauftragte(n) für den Flugsport an Schulen in NRW der zuständigen Bezirksregierung zur Genehmigung vorzulegen. Über die Auflösung einer SFG, die unter Fachaufsicht eines örtlichen Modellflugvereins tätig ist, entscheiden die Schulleitung der Trägerschule, der Schulträger sowie der Partnerverein in Abstimmung mit der bzw. dem Beauftragten für den Flugsport an Schulen in NRW und dem zuständigen Ausschuß für den Schulsport. Die zuständige Bezirksregierung entscheidet im Benehmen mit der bzw. dem Beauftragten für den Flugsport an Schulen in NRW über die weitere Verwendung der Landeszuschüsse (Barmittel aus Verkaufserlösen, Sachmittel). Die bzw. der Beauftragte für den Flugsport an Schulen in NRW koordiniert die Auflösung der SFG Gesetzliche Regelungen Bevor eine eigenverantwortlich tätige SFG Aktivitäten mit Flugmodellen von weniger als 5 kg unter freiem Himmel aufnimmt, muß die Leitung folgendes beachten: Grundsätzlich bedarf der Aufstieg von Flugmodellen von weniger als 5 kg Gesamtgewicht gem. 16 Abs. 4 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) keiner Erlaubnis durch die zuständige Luftfahrtbehörde, wenn sie nicht mit einem Raketenantrieb versehen sind. Die Grundstückseigentümerin bzw. der Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtige müssen dem Start gemäß 25 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) zugestimmt haben. Allerdings dürfen gemäß 16, Abs. 5 LuftVO Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren ( ) in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von Wohngebieten nur mit Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes betrieben werden. Dasselbe gilt für Flugmodelle aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen. Auf Flugplätzen dürfen Flugmodelle aller Art nur mit Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung betrieben werden.
5 -5- Weitere gesetzliche Regelungen und Bestimmungen (z.b. auf den Flugmodellsport bezogene Paragraphen aus dem Luftverkehrsgesetz, der Luftverkehrs-Ordnung, des Fernmeldeanlagengesetz) sind in den Bestimmungen für den Modellflugsport (BeMod) zusammengefasst und können vom Deutscher Aero Club bezogen werden (Bezugsquelle siehe. Anl. 3) Versicherungen Ergänzend zur gesetzlichen Schülerunfallversicherung deckt die gesetzlich vorgeschriebene Halter-Haftpflichtversicherung des Modellhalters Ansprüche Dritter aus Personen- und Sachschäden, die durch das Flugmodell verursacht worden sind. Die Leitung einer eigenverantwortlich tätigen SFG stellt den Abschluß einer entsprechenden Halter-Haftpflichtversicherung sicher. Bei einer unter Fachaufsicht des örtlichen Partnervereins tätigen SFG besteht aufgrund der Mitgliedschaft der Teilnehmerinnen und Teilnehmer in diesem Verein (siehe Pkt.4.1, Abs. 2 des Merkblattes) ein zusätzlicher Versicherungsschutz durch die Sporthilfe e.v. Den Abschluß der entsprechenden Halter-Haftpflichtversicherung stellt der Partnerverein sicher. Auskünfte über Versicherungsabschlüsse auch über mögliche individuelle Abschlüsse einzelner Schulen (als sogenannte sonstige Halter ) für eigenverantwortlich tätige SFGen gibt der DAeC, Landesverband NRW e.v., (Anschrift siehe Anl. 3) bzw. der Partnerverein. 4.2 SFG Segelflug bzw. SFG Modellflug / Segelflug Einrichtung Eine SFG Segelflug bzw. SFG Modellflug / Segelflug ist in der Regel im Bereich eines Schulträgers schulform- und schulstufenübergreifend tätig. Die Koordination erfolgt durch eine für die SFG federführende Trägerschule. Da die Schulen meist nicht in hinreichenden Maße über Personal verfügen, das für den Betrieb einer SFG qualifiziert ist (z.b. Fluglehrerinnen und lehre, Werkstattleiterinnen und leiter, Flugzeugwartinnen und warte) muß jede SFG mit einem Mitgliedsverein des Deutscher Aero Clubs, Landesverband NRW e.v., (Partnerverein) zusammenarbeiten. Die Einhaltung der luftrechtlichen Bestimmungen liegt damit im Verantwortungs- und Haftungsbereich des Partnervereins. Über die Einrichtung einer SFG entscheidet die Schulleitung nach Vorgesprächen mit folgenden Beteiligten: - dem Ausschuß für den Schulsport im Kreis / in der kreisfreien Stadt; - dem Schulträger / der zukünftigen Protektorin bzw. dem zukünftigen Protektor; - der bzw. dem Beauftragten für den Flugsport an Schulen in NRW; - dem möglichen Partnerverein; Für diese SFG muß ein Vertrag zwischen dem Partnerverein und der Trägerschule mit Zustimmung des Schulträgers geschlossen werden (s. Anl. 2), der u.a. Nutzungs-,
6 -6- Zuständigkeits- und Versicherungsfragen klärt. Der Vertrag ist über den zuständigen Ausschuß für den Schulsport und über die bzw. den Beauftragte(n) für den Flugsport an Schulen in NRW der zuständigen Bezirksregierung zur Genehmigung vorzulegen Teilnehmerinnen und Teilnehmer Einer SFG sollen in der Regel mindestens 12 Schülerinnen und Schüler angehören; dabei ist die Zahl von 6 SFG-Migliedern pro Übungsleiterin bzw. Übungsleiter während der praktischen Ausbildungsphase nicht zu überschreiten. Gemäß 23 (2) 1 der Luftverkehrszulassungsordnung ist das Mindestalter der Schülerinnen und Schüler für den Beginn der Segelflugausbildung auf 14 Jahre festgesetzt. Aufgrund der luftrechtlichen Bestimmungen müssen die Schülerinnen und Schüler spätestens mit Beginn der flugpraktischen Ausbildung Mitglied des Partnervereins sein. Bis zum Abschluß der Berufsausbildung bzw. des Studiums, spätestens jedoch bis zum vollendeten 27. Lebensjahr können ehemalige Schülerinnen und Schüler an den Veranstaltungen der SFG teilnehmen Leitung Die Schulleitung der Trägerschule bestellt aus dem Kollegium die Protektorin bzw. den Protektor der SFG. Diese bzw. dieser sollte aktiv Flugsport betreiben, zumindest aber über fundiertes Fachwissen auf dem Gebiet des Segelflugs verfügen. Grundlage für die Tätigkeit als Protektorin bzw. Protektor sind die in diesem Merkblatt skizzierten pädagogischen und organisatorischen Vorgaben, die nur in enger Zusammenarbeit mit dem Partnerverein zu realisieren sind. Hierfür ist es wünschenswert, daß die Protektorin bzw. der Protektor dem Vorstand des Partnervereins angehört. Die Lehrerkonferenz entscheidet auf der Grundlage von 2 (6) der Verordnung zur Ausführung des 5 Schulfinanzgesetz (BASS Nr. 1) über mögliche Anrechnungsstunden für die Leitung der SFG Finanzierung Die Arbeit einer SFG ist erheblich effektiver, wenn sie nicht nur auf das Gerät des Partnervereins angewiesen ist, sondern über eigenes Starts-, Flug- und Flughilfsgerät verfügt, Fördermittel seitens des Schulträgers sollten nicht von der Bereitstellung u.g. Landeszuschüsse abhängig gemacht werden (siehe 1. Spiegelstrich). Landeszuschüsse zur Arbeit der SFGen werden jährlich unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel durch das Ministerium für Stadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes NRW gewährt - zur (ggf. anteiligen) Anschaffung von Großgerät sowie von Rettungs- und Sicherheitsgerät; - als Zuwendungen für die Leitung der SFGen;
7 -7- - zur Durchführung von SFG Wettbewerben. Zuschussanträge der Schulen zur Anschaffung von Großgeräten bzw. Rettungs- und Sicherheitsgerät sind über den zuständigen Ausschuß für den Schulsport der bzw. dem Beauftragten für den Flugsport an Schulen in NRW zuzuleiten und dem Ministerium für Stadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes NRW zur Entscheidung vorzulegen. Anträge zur Gewährung einer Zuwendung für die Leitung der SFGen sind über den zuständigen Ausschuß für den Schulsport beim Landessportbund NRW e.v. zu beantragen. Die Durchführung von SFG-Wettbewerben in den einzelnen Regierungsbezirken erfolgt in Abstimmung mit der bzw. dem Beauftragten für den Flugsport an Schulen in NRW. Die Finanzierung dieser Wettbewerbe erfolgt durch das Ministerium für Stadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes NRW unter der Voraussetzung verfügbarer Haushaltsmittel Start-, Flug- und Flughilfsgerät Die seitens des Schulträgers und / oder des Landes zur Verfügung gestellten Sachmittel sowie die für die SFG beschafften Geräte werden von der Trägerschule verwaltet. Im Inventarverzeichnis sind die Anschaffungskosten der Geräte und die jeweiligen Anteile der an der Finanzierung beteiligten Parteien zu erfassen. Bei Fluggeräten sind Muster / Typ, das amtliche Kennzeichen und das Datum der Verkehrszulassung aufzunehmen. Im Eintragungsverzeichnis des Luftfahrtbundesamtes Braunschweig ist der Schulträger als Eigentümer bzw. Miteigentümer einzutragen (Angaben in Prozent). Das Eigentum bzw. Miteigentum des Schulträgers ist an den Start-, Flug- und Flughilfsgeräten deutlich sichtbar mit Inventarnummer zu kennzeichnen. Die im Eigentum bzw. Miteigentum des Schulträgers befindlichen Geräte werden dem Verein als Halter zum Gebrauch zur Verfügung gestellt. Dieser übernimmt mit dem Einsatz des schuleigenen Gerätes die sich aus der Halterschaft ergebenden Pflichten: Wartung, Reparaturen, Übernahme des Bruchrisikos, ggf. Kasko-Versicherungen zu dessen Abdeckung etc. Dafür kann er das schuleigene Gerät bzw. den schuleigenen Anteil des Gerätes auch für die Vereinsmitglieder, die nicht zur SFG gehören, im Rahmen eines Flugbetriebes einsetzen. Die Nutzung des Gerätes durch die SFG hat Vorrang vor der Nutzung des Gerätes durch die übrigen Vereinsmitglieder. Der Verkauf eines im Eigentum bzw. Miteigentum der SFG befindlichen Gerätes ist über den zuständigen Ausschuß für den Schulsport und die bzw. den Beauftragte(n) für den Flugsport an Schulen in NRW der zuständigen Bezirksregierung zur Genehmigung vorzulegen. Im Genehmigungsantrag muß die weitere Verwendung des Verkaufserlöses, der sich aus dem aktuellen Marktwert ergibt, verdeutlicht werden. Die Investition der Barmittel in anderes Gerät entsprechend zu inventarisieren Versicherungen Ergänzend zur gesetzlichen Schülerunfallversicherung besteht bei Mitgliedschaft im Partnerverein ein Versicherungsschutz durch die Sporthilfe e.v. Dadurch wird die in der behördlichen Erlaubnis zur Durchführung des Ausbildungsbetriebes geforderte Abdeckung des Unfallrisikos abgesichert. Ansprüche Dritter aus Personen- und
8 -8- Sachschäden, die durch das Segelflugzeug bzw. den Motorsegler bzw. das Flugmodell verursacht worden sind, deckt die gesetzlich vorgeschriebenen Halter- Haftpflichtversicherung für das Segelflugzeug bzw. den Motorsegler bzw. das Flugmodell. Den Abschluß der entsprechenden Halter-Haftpflichtversicherung stellt der Partnerverein sicher. Auskünfte über weitere Versicherungsabschlüsse, auch über mögliche personenbezogene individuelle Abschlüsse, gibt der Partnerverein Auslösung Über die Auslösung einer SFG entscheiden die Schulleitung der Trägerschule, der Schulträger sowie der Partnerverein in Abstimmung mit der bzw. dem Beauftragten für den Flugsport an Schulen in NRW und dem zuständigen Ausschuß für den Schulsport. Die zuständige Bezirksregierung entscheidet im Benehmen mit der bzw. dem Beauftragten für den Flugsport an Schulen in NRW über die weitere Verwendung der Landeszuschüsse (Barmittel aus Verkaufserlösen, Gerät (e), Sachmittel). Die bzw. der Beauftragte für den Flugsport an Schulen in NRW koordiniert die Auflösung der SFG. Anlagen 1. Mustervertrag (SFG Modellflug) 2. Mustervertrag (SFG Segelflug bzw. SFG Modellflug / Segelflug) 3. Kontaktadressen
9 Mustervertrag (SFG Modellflug) Anlage 1 Zwischen dem Verein im Deutschen Aero Club, Landesverband NRW e.v.; -nachfolgend Verein genannt- und dem / der: nachfolgend Trägerschule genannt- wird mit Zustimmung des Schulträgers der folgende Vertrag geschlossen: 1. Grundlage des Vertrages sind die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Freiwilligen Schülersportgemeinschaften an öffentlichen Schulen und Ersatzschulen (Runderlaß des ehemaligen Kulturministeriums des Landes NRW vom BASS Nr. 14) und das Merkblatt zur Einrichtung und zum Betrieb von Schülerfluggemeinschaften in Nordrhein-Westfalen vom 17.November Die SFG Modellflug trägt die Bezeichnung Schülerfluggemeinschaften des/der (Trägerschule) und wird von dem... im Deutschen Aero Club, Landesverband NRW e.v., betreut. 3. Die Schule bzw. der Schulträger verpflichtet sich im Rahmen der Erlassregelung, - flugsportbegeisterte Schülerinnen und Schüler an den Modellflugsport heranzuführen; - ein Mitglied des Kollegiums, eine Schülerin bzw. einen Schüler oder eine sonstige fachkundige Person mit der Leitung der SFG zu beauftragen; - Klassenräume, Werkstätten, Werkzeuge, Lehrmittel und unter der Vorraussetzung, daß Haushaltsmittel bereitstehen oder andere Fördermittel vorhanden sind- Materialien (z.b. Bausätze) zur Verfügung zu stellen; - Fördermittel zu beantragen und erworbene Sachmittel, ausgenommen Verbrauchsmaterial (z.b. Flugmodelle), zu inventarisieren und zu verwalten.
10 -2-4. Der Partnerverein verpflichtet sich, - die fachliche Ausbildung und Betreuung der SFG im Rahmen seiner Ausbildungsund Betriebsordnung zu übernehmen und falls erforderlich- dazu das notwendige Fachpersonal für Unterricht, Werkstatt- und Flugbetrieb sowie seine sonstigen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen unter der Vorraussetzung, daß die Angehörigen der SFG Mitglieder des Vereins sind; - die Einhaltung der Luftrechtlichen, versicherungsrechtlichen (z.b. Halter- Haftpflichtversicherung für Flugmodelle) und sonstigen Bestimmungen bei der Ausübung des Modellflugsports zu beachten. 5. Dieser Vertrag beginnt am und hat auf unbestimmte Zeit Gültigkeit. Er ist über den zuständigen Ausschuß für den Schulsport im Kreis / in der kreisfreien Stadt und die bzw. den vom Ministerium für Stadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes NRW im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NRW eingesetzte (n) Beauftragte(n) für den Flugsport an Schulen in NRW der zuständigen Bezirksregierung zur Genehmigung vorzulegen. 6. Der Vertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Schuljahres (31.7) gekündigt werden. Die zuständige Bezirksregierung entscheidet im Benehmen mit der bzw. dem Beauftragten für den Flugsport an Schulen in NRW über die weitere Verwendung der Landeszuschüsse (Barmittel aus Verkaufserlösen, Sachmittel). Die bzw. der Beauftragte für den Flugsport an Schulen in NRW koordiniert die Auflösung der SFG. 7. Nebenabreden bedürfen ausdrücklich der Schriftform... (Ort und Datum)... (für den Verein) (für die Trägerschule) (für den Schulträger)
11 Anlage2 Mustervertrag (SFG Segelflug bzw. SFG Modellflug / Segelflug) Zwischen dem Verein im Deutscher Aero Club, Landesverband NRW e.v.;... - nachfolgend Verein genannt- und dem / der... - nachfolgend Trägerschule genannt- wird mit Zustimmung des Schulträgers der folgende Vertrag geschlossen: 1. Grundlage des Vertrages sind die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Freiwilligen Schülersportgemeinschaften an öffentlichen Schulen und Ersatzschulen (Runderlaß des ehemaligen Kultusministeriums des Landes NRW vom BASS Nr. 14) und das Merkblatt zur Einrichtung und zum Betrieb von Schülerfluggemeinschaften in Nordrhein-Westfalen vom 17. November Die SFG Segelflug bzw. SFG Modellflug / Segelflug trägt die Bezeichnung Schülerfluggemeinschaften des/der.. (Trägerschule) und wird von dem im Deutschen Aero Club, Landesverband NRW e.v., betreut. 3. Die Schule bzw. der Schulträger verpflichtet sich im Rahmen der Erlassregelung, - flugsportbegeisterte Schülerinnen und Schüler an den Modellflugsport / Segelflugsport heranzuführen; - aus dem Kollegium die Protektorin bzw. den Protektor zu bestellen; - Klassenräume, Werkstätten, Werkzeuge, Lehrmittel und Materialien den Möglichkeiten entsprechend zur Verfügung zu stellen; - Fördermittel zu beantragen und erworbene Sachmittel, ausgenommen Verbrauchsmaterial (z.b. Flugmodelle), und Gerät zu inventarisieren und zu verwalten.
12 -2-4. Der Partnerverein verpflichtet sich, - die fachliche Ausbildung und Betreuung der SFG im Rahmen seiner Ausbildungsund Betriebsordnung zu übernehmen und dazu das notwendige Fachpersonal für Unterricht, Werkstatt und Flugbetrieb, sein Flug-, Flughilfs- und Startgerät sowie seine sonstigen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen; - das (anteilige) Gerät / die (anteiligen) Geräte der SFG nur im Einvernehmen mit dem Schulträger einzusetzen; - das sich hieraus ergebene Risiko im Rahmen der für ihn bestehenden und von ihm abzuschließenden Versicherungen zu übernehmen unter der Voraussetzung, daß die Angehörigen der SFG spätestens bei Beginn der flugpraktischen Ausbildung Mitglieder des Vereins sind; - Die Einhaltung der luftrechtlichen, versicherungsrechtlichen und sonstigen Bestimmungen zu beachten; - Jährlich zum den Bestand, die einwandfreie Wartung der Geräte und die von den Mitgliedern der SFG erbrachten flugsportlichen Leistungen (Startzahlen, Flugstunden, Flugstrecken, Prüfungen) nachzuweisen. 5. Dieser Vertrag beginnt am und hat auf unbestimmte Zeit Gültigkeit. Er ist über den zuständigen Ausschuß für den Schulsport im Kreis / in der kreisfreien Stadt und die bzw. den vom Ministerium für Stadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes NRW im Einvernehmen mit dem Ministerium für Sport und Weiterbildung des Landes NRW eingesetzte(n) Beauftragte(n) für den Flugsport an Schulen in NRW der zuständigen Bezirksregierung zur Genehmigung vorzulegen. 6. Der Vertrag kann mit eines Frist von 3 Monaten zum Ende eines Schuljahres (31.7.) gekündigt werden. Die zuständige Bezirksregierung entscheidet im Benehmen mit der bzw. dem Beauftragten für den Flugsport an Schulen in NRW über die weitere Verwendung der Landeszuschüsse (Barmittel aus Verkaufslösen, Gerät (e) und Sachmittel). Die bzw. der Beauftragte für den Flugsport an Schulen in NRW koordiniert die Auflösung der SFG. 7. Nebenabreden bedürfen ausdrücklich der Schriftform... (Ort u. Datum) (für den Verein) (für die Trägerschule). (für den Schulträger)
13 Anlage 3 K o n t a k t a d r e s s e n (Stand: 17.November 1995) Ministerium für Stadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen Referat IV B 3 Schulsport- Völklinger Str Düsseldorf 0211 / Bezirksregierung Arnsberg Dezernat 46.2 Seibertzstraße Arnsberg / 82-0 Bezirksregierung Detmold Dezernat 46.1 Sport- Leopoldstr Detmold / 71-0 Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 46.2 Cecilienallee Düsseldorf 0211 / Bezirksregierung Köln Dezernat 46.2 Zeughausstr Köln 0221 / Bezirksregierung Münster Dezernat 46.2 Domplatz Münster 0251 / 411-0
14 -2- Ausschüsse für den Schulsport in den Kreisen und kreisfreien Städten (siehe Schriftenreihe Schulsport in Nordrhein-Westfalen für das jeweilige Schuljahr) Beauftragter für den Flugsport an Schulen in NRW Hans-Jürgen Kreibig Derner Str Kamen / d / p. Fax-Nr / p. Deutscher Aero Club, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.v. Friedrich-Alfred-Str Duisburg 0203 / Bezugsquelle für die Bestimmung für den Modellflugsport (BeMod): Deutscher Aero Club e.v. Bundesgeschäftsstelle Wirtschaftsdienst GmbH Rudolf-Brass-Str Heusenstamm 0604 /
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