Statistik der Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

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1 Statistik der Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Fachinformation zur Statistik ab dem 1. Berichtsquartal 2017 Änderungen/Ergänzungen gegenüber Version 4 vom sind mit gelber Markierung hinterlegt und am Ende des Dokuments als Anlage beigefügt. Bitte beachten Sie auch die Informationen zu den häufig gestellten Fragen (FAQ) auf der Informationswebsite unter Vorbemerkung Mit dem Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 20. Dezember 2012 wurde die Übernahme der Nettoausgaben für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung durch den Bund beschlossen. Im Zuge dieser Neuregelung erfolgte auch eine entsprechende Anpassung der Statistik über die Leistungsberechtigten von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII. Zum 1. Januar 2015 wurde die Statistik der Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umgestellt von einer dezentralen Jahresstatistik auf eine zentrale Quartalsstatistik mit einem ergänzten Merkmalskatalog. Allgemeine Informationen Art und Zweck der Erhebung Die Bundesstatistik der Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird ab dem 1. Januar 2015 nach 128a Absatz 1, 128f Absatz 1 SGB XII quartalsweise zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt. Sie dient der Beurteilung der Auswirkungen des Vierten Kapitels SGB XII sowie seiner Fortentwicklung. Abgrenzung des Erhebungsbereichs Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird nach 41 Absatz 1 SGB XII auf Antrag älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland gewährt, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den 82 bis 84 und 90 SGB XII bestreiten können. 91 SGB XII ist anzuwenden. Statistisches Bundesamt, Fachinformation zur Statistik der Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab 2015, Stand: , Version 5 1

2 Nach 41 Absatz 2 SGB XII ist wegen Alters leistungsberechtigt, wer die Altersgrenze für den Anspruch auf Regelaltersrente erreicht hat. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichten die Altersgrenze für den Anspruch auf Regelaltersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze gemäß der Tabelle in 41 Absatz 2 SGB XII angehoben. Nach 41 Absatz 3 SGB XII ist wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung leistungsberechtigt, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des 43 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ist und bei dem unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. In der zentralen Statistik ab 2015 sind auch Leistungsberechtigte zu erfassen, denen kein Regelsatz, aber einmalige Bedarfe und/oder Leistungen für Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Vierten Kapitel SGB XII gewährt werden (siehe hierzu auch die unter Abweichende Regelsatzfestsetzung beschriebenen Sonderfälle). Nach 44 Absatz 1 SGB XII wird die Leistung in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt. Folgende Personen haben keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und erscheinen demzufolge nicht in der Empfängerstatistik: - Personen, deren Kinder oder Eltern über ein jährliches Gesamteinkommen ab Euro verfügen ( 43 Absatz 3 SGB XII), - Personen, die in den letzten zehn Jahren ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben ( 41 Absatz 4 SGB XII), - Personen, die gemäß 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) leistungsberechtigt sind ( 9 Absatz 1 AsylbLG), - Personen, die als nicht getrennt lebende/r Ehe-/Lebenspartner/in oder Partner/in einer eheähnlichen Gemeinschaft über Einkommen oder Vermögen verfügen, das dessen/deren ermittelten Eigenbedarf übersteigt. - Ausländer und ihre Familienangehörigen nach den Regelungen des 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 SGB XII. Rechtsgrundlagen Gesetzliche Grundlage für die Statistik der Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab dem 1. Januar 2015 ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch Sozialhilfe (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S 2394). Die maßgebenden Regelungen zur Durchführung der Statistik sind im SGB XII, Zweiter Abschnitt Bundesstatistik für das Vierte Kapitel ( 128a bis h SGB XII) enthalten. Nach 128g Absatz 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit 15 BStatG besteht für die Bundesstatistik nach 128a SGB XII Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind nach 128g Absatz 2 SGB XII die für die Ausführung des Gesetzes nach dem Vierten Kapitel zuständigen Träger, welche nach 46b Absatz 1 SGB XII nach Landesrecht bestimmt werden. Statistisches Bundesamt, Fachinformation zur Statistik der Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab 2015, Stand: , Version 5 2

3 Nach 15 Absatz 7 BStatG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung keine aufschiebende Wirkung. Die Auskunftserteilung für die Angaben nach 128e Nummer 3 SGB XII (Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person) und zum Gemeindeteil nach 128b Nummer 2 SGB XII ist nach 128g Absatz 1 Satz 2 SGB XII freiwillig. Geheimhaltung Nach 16 Absatz 1 BStatG sind Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, von den Amtsträgern und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Bundesstatistiken betraut sind, geheim zu halten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Nach 128h Absatz 6 SGB XII dürfen Ergebnisse auch auf einzelne Gemeinden bezogen veröffentlicht werden. Hilfsmerkmale, Trennung und Löschung Hilfsmerkmale für die Statistik nach 128a SGB XII sind Name und Anschrift der nach 128g Auskunftspflichtigen, die Kennnummern der Leistungsberechtigten und Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person. Die Kennnummern der Leistungsberechtigten sind Hilfsmerkmale, die lediglich der technischen Durchführung der Erhebung dienen. Sie werden von der berichtspflichtigen Stelle vergeben und dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des/der Leistungsberechtigten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen. Die Kennnummer wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, gelöscht. Die regionale Signierung erfolgt anhand der amtlichen Gemeindeschlüsselnummer. Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen, Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person werden außerhalb des statistischen Erhebungsprozesses einmalig erfasst und bei Bedarf ggf. aktualisiert. Statistisches Bundesamt, Fachinformation zur Statistik der Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab 2015, Stand: , Version 5 3

4 Meldung zur Statistik, Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte Die Übermittlung der Daten zur zentralen Statistik der Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung an das Statistische Bundesamt erfolgt nach 128f Absatz 1 SGB XII quartalsweise. Die Übermittlung erfolgt anhand eines einheitlichen Datensatzes für - die Merkmale nach den 128b bis 128d SGB XII, ausgenommen das Merkmal nach 128b Nummer 5 SGB XII, als Bestandserhebung zum Quartalsende, wobei sich die Angaben zu den Bedarfen und Einkommen nach 128c Nummer 1 bis 8 SGB XII und 128d SGB XII jeweils auf den gesamten letzten Monat des Berichtsquartals beziehen. - die Merkmale nach 128b Nummer 5 SGB XII für den gesamten Quartalszeitraum, wobei gleichzeitig die Merkmale nach 128b Nummer 1 und 2 SGB XII zu erheben sind. Bei den beendeten Leistungen ist zudem die bisherige Dauer der Leistungsgewährung nach 128b Nummer 6 SGB XII zu erheben. - die Merkmale nach 128c Nummer 6 SGB XII für jeden Monat eines Quartals, wobei gleichzeitig die Merkmale nach 128b Nummer 1 und 2 SGB XII zu erheben sind. Nach 128h Absatz 1 Satz 1 SGB XII sind von den Auskunftspflichtigen in sich schlüssige und nach einheitlichen Standards formatierte Einzeldatensätze bis zum Ablauf von 30 Arbeitstagen nach Ende des Berichtsquartals nach 128f SGB XII elektronisch an das Statistische Bundesamt zu übermitteln. Für die elektronische Übermittlung der Daten stellt das Statistische Bundesamt das Online-Meldeverfahren estatistik.core zur Verfügung. Nähere Informationen zu estatistik.core sind unter verfügbar. Aufgrund der nicht bundeseinheitlichen Feiertage im Zeitraum der Lieferfrist von 30 Arbeitstagen nach dem Berichtsquartal können die Fristen zur Datenlieferung zwischen den Auskunftspflichtigen aus verschiedenen Bundesländern abweichen. Statistisches Bundesamt, Fachinformation zur Statistik der Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab 2015, Stand: , Version 5 4

5 Lieferfristen für die Datenübermittlung gemäß 128h Absatz 1 SGB XII für die Berichtsjahre 2017 und 2018 Berichtsquartal Berichtszeitraum Lieferfrist nach Region Berichtsquartal Alle 2. Berichtsquartal Alle (mit Ausnahme der Stadt Augsburg) Stadt Augsburg 3. Berichtsquartal Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, 4. Berichtsquartal Alle Berichtsquartal Alle 2. Berichtsquartal Alle (mit Ausnahme der Stadt Augsburg) Stadt Augsburg 3. Berichtsquartal Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen 4. Berichtsquartal Alle Statistisches Bundesamt, Fachinformation zur Statistik der Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab 2015, Stand: , Version 5 5

6 (Vor-)Bedingungen für die Erhebung der verschiedenen Merkmale bei den einzelnen Leistungsberechtigten Aus den gesetzlichen Regelungen zu den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen in Verbindung mit den Bestimmungen zu Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkten ergeben sich für die einzelnen Erhebungs- und Hilfsmerkmale die nachfolgenden Anforderungen und (Vor-)Bedingungen: Typ Feldart (Vor-)Bedingungen Erläuterung M1 Mussfeld keine Mussfelder des Typs M1 sind in der Statistik für jede/n erfassten Leistungsberechtigte/n immer ohne Ausnahme anzugeben. M2 Mussfeld Der/die Leistungsberechtigte bezieht im letzten Monat des Quartals Leistungen und ist damit in der quartalsweisen Bestandserhebung nach 128f Absatz 2 SGB XII zu erheben. Dies gilt, wenn: (Ende_Monat und Ende_Jahr = LEER) oder (Ende_Monat = 3, 6, 9, 12 und Ende_Jahr LEER). Mussfelder des Typs M2 sind immer anzugeben, wenn der/die Leistungsberechtigte im dritten Monat des Berichtsquartals Leistungen erhält: - der/die Leistungsberechtigte erhält über das betrachtete Berichtsquartal hinaus Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und deshalb ist kein Ende des Leistungsbezugs eingetragen (Ende_Monat und Ende_Jahr = LEER) oder - die Leistungsinanspruchnahme des/der Leistungsberechtigten endet im dritten Monat des Berichtsquartals und somit ist ein Ende des Leistungsbezugs in einem der Monate März, Juni, September oder Dezember eingetragen (Ende_Monat = 3, 6, 9, 12 und Ende_Jahr LEER). Wurde die Leistungsinanspruchnahme dagegen in einem der ersten beiden Monate des Quartals beendet und ist deshalb ein Ende des Leistungsbezugs in einem der beiden ersten Monate des Berichtsquartals (Januar, Februar, April, Mai, Juli, August, Oktober oder November) eingetragen, sind die Merkmale des Typs M2 nicht zu berücksichtigen (und die entsprechenden Felder bleiben leer). M3 Mussfeld Der/die Leistungsberechtigte besitzt eine ausländische Staatsangehörigkeit mit Staatsan 000. Das Mussfeld des Typs M3 (aufenthaltsrechtlicher Status) ist für alle Leistungsberechtigten mit ausländischer Staatsangehörigkeit anzugeben. Statistisches Bundesamt, Fachinformation zur Statistik der Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab 2015, Stand: , Version 5 6

7 Typ Feldart (Vor-)Bedingungen Erläuterung M4 Mussfeld Der/die Leistungsberechtigte bezieht im letzten Monat des Quartals Leistungen und ist damit in der quartalsweisen Bestandserhebung nach 128f Absatz 2 SGB XII zu erheben (wie M2). Zusätzlich Abhängigkeit von Ort_Leistungserbringung: Anz_HH_Pers: Angabe nur wenn Ort_Leistungserbringung = 1. Art_Unterbringung: Angabe nur wenn Ort_Leistungserbringung = 2. Mussfelder des Typs M4 unterliegen denselben (Vor-)Bedingungen wie Typ M2 mit der zusätzlichen Abhängigkeit des Orts der Leistungserbringung (Ort_Leistungserbringung): Die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen (Anz_HH_Pers) ist ausschließlich bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen mit Ort_Leistungserbringung = 1 zu erfassen. Die Art der Unterbringung (Art_Unterbringung ) ist ausschließlich bei Leistungsberechtigten in Einrichtungen mit Ort_Leistungserbringung = 2 zu erfassen. Wurde die Leistungsinanspruchnahme in einem der ersten beiden Monate des Quartals beendet und ist deshalb ein Ende des Leistungsbezugs in einem der beiden ersten Monate des Berichtsquartals (Januar, Februar, April, Mai, Juli, August, Oktober oder November) eingetragen, sind die Merkmale des Typs M4 analog zu M2 nicht zu berücksichtigen (und die entsprechenden Felder bleiben leer). M5 Mussfeld Die Leistungsinanspruchnahme wird im betrachteten Berichtsquartal beendet mit (Ende_Monat und Ende_Jahr LEER). Das Mussfeld des Typs M5 (Grund für die Einstellung der Leistung) ist immer anzugeben, wenn ein Ende des Leistungsbezugs eingetragen ist. K1 Kannfeld Der/die Leistungsberechtigte bezieht im letzten Monat des Quartals Leistungen und ist damit in der quartalsweisen Bestandserhebung nach 128f Absatz 2 SGB XII zu erheben. Dies gilt, wenn: Kannfelder des Typs K1 sind nur bei tatsächlicher Relevanz (bei tatsächlicher Inanspruchnahme einer (Teil-)Leistung und mit den gleichen Bedingungen wie die Mussfelder des Typs M2) anzugeben, wenn der/die Leistungsberechtigte im dritten Monat des Berichtsquartals Leistungen erhält: - der/die Leistungsberechtigte erhält über das betrachtete Berichtsquartal hinaus Leistungen der Grundsicherung im Alter und (Ende_Monat und Ende_Jahr = LEER) oder Statistisches Bundesamt, Fachinformation zur Statistik der Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab 2015, Stand: , Version 5 7

8 Typ Feldart (Vor-)Bedingungen Erläuterung (Ende_Monat = 3, 6, 9, 12 und Ende_Jahr LEER). bei Erwerbsminderung und deshalb ist kein Ende des Leistungsbezugs eingetragen mit (Ende_Monat und Ende_Jahr = LEER) oder - die Leistungsinanspruchnahme des/der Leistungsberechtigten endet im dritten Monat des Berichtsquartals und somit ist ein Ende des Leistungsbezugs in einem der Monate März, Juni, September oder Dezember eingetragen mit (Ende_Monat = 3, 6, 9, 12 und Ende_Jahr LEER). keine Kannfelder des Typs K2 sind nur bei tatsächlicher Relevanz und ohne weitere Bedingungen anzugeben. Dies betrifft K2 Kannfeld - die mögliche zweite Ursache der Leistungsgewährung - das Ende des Leistungsbezugs sowie - die Leistungen für Bedarfe für Bildung und Teilhabe. Letztere sind sofern tatsächlich zugegangen in jedem Monat des Berichtsquartals zu erfassen. Voraussetzung für die gemäß der folgenden Beschreibung angegebene Erfassung der einzelnen Merkmale ist das Vorliegen/die Erfüllung der jeweiligen (Vor)Bedingung(en) für die Merkmals-Typen! Kannfelder des Typs K1 und K2 müssen wie auch die Mussfelder der Kategorie M1 bis M5 unter den genannten Voraussetzungen immer erfasst werden. Diese werden aus Sicht der Statistik als Kannfelder bezeichnet, weil sie nicht auf jede leistungsberechtigte Person zutreffen bzw. die damit erhobenen Bedarfe oder Einkommen nicht von jeder leistungsberechtigten Person erfasst werden (z. B. erhält nicht jede leistungsberechtigte Person einen Mehrbedarf). Die Spalte St (Stellen) kennzeichnet die für das jeweilige Merkmal benötigte Stellenzahl/Datenlänge (z.b. für Berichtsjahr 2015: 4 Stellen). Statistisches Bundesamt, Fachinformation zur Statistik der Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab 2015, Stand: , Version 5 8

9 Hilfsmerkmale Merkmalsname Typ St. Beschreibung Regionalschlüssel des Melders bzw. der Auskunft gebenden Stelle BerichtseinheitID (Land) BerichtseinheitID (Regierungsbezirk) M1 M1 2 1 Die Signierung der Regionalangaben für das Land, den Kreis und die Gemeinde erfolgt mittels der amtlichen Gemeindeschlüsselnummer. Die regionale Signierung für den Melder zur Statistik bzw. die Auskunft gebende Stelle (BerichtseinheitID) ist wie bisher nach folgendem Muster vorzunehmen: BerichtseinheitID (Kreis) M1 2 BerichtseinheitID (Gemeinde) M1 3 Melder/Auskunft Land Kreis Gemeinde Art des Trägers gebende Stelle Überörtlicher Träger GV 100 GV Örtlicher Träger: Landkreis GV 100 GV Kreisfreie Stadt GV 100 GV Örtlicher Träger, herangezogen durch überörtlichen Träger: Landkreis GV 100 GV Kreisfreie Stadt GV 100 GV Kreisangehörige Gemeinde, herangezogen durch: Überörtlichen Träger GV 100 GV 100 GV Örtlichen Träger GV 100 GV 100 GV GV 100: Signierung gemäß Gemeindeverzeichnis GV 100. Zu beachten: Die Angaben zur BerichtseinheitID bzw. zur Auskunft gebenden Stelle (Land, Regierungsbezirk, Kreis und Gemeinde) sind Pflichtangaben. Die Angaben zur Gemeinde sind entsprechend der angegebenen Beschreibung zu befüllen. Grundlage ist der jeweils aktuell gültige Stand der Quartalsausgabe des Gemeindeleitbands GV100 unter Berücksichtigung der Satzart 60 (bspw. GV100 zum für das 1. Berichtsquartal 2017). 1 1 Das GV100 steht unter zur Verfügung. Statistisches Bundesamt, Fachinformation zur Statistik der Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab 2015, Stand: , Version 5 9

10 Hinweis: Der Teil des Regionalschlüssels zum Gemeindeverband (VB) im GV 100 ist nicht zu berücksichtigen! Der Melder zur Statistik und die berichtspflichtige Stelle kann sich ggf. unterscheiden. Bitte beachten Sie hierzu auch die Angaben zur Regionalen Signierung im Erhebungsmerkmal AGS_Berichtspflicht auf S. 35! Berichtsquartal BQ M1 1 Angabe des betrachteten Berichtsquartals (einstellig: 1, 2, 3 oder 4). Berichtsjahr BJ M1 4 Angabe des Berichtsjahrs, in dem das betrachtete Berichtsquartal liegt (vierstellig, z.b ). Statistisches Bundesamt, Fachinformation zur Statistik der Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab 2015, Stand: , Version 5 10

11 Erhebungsmerkmale Merkmalsname Typ St. Beschreibung Art des Trägers Art_Träger M2 1 Bei den Angaben zur Art des Trägers ist unter Beachtung der jeweils geltenden landesrechtlichen Bestimmungen zwischen den örtlichen und überörtlichen Trägern zu unterscheiden. 1 = Örtlicher Träger: Örtliche Träger sind die kreisfreien Städte und die Landkreise. Werden von den Landkreisen kreisangehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der Grundsicherung herangezogen, dann ist von diesen ebenfalls "Örtlicher Träger" anzugeben. 2 = Überörtlicher Träger: Überörtliche Träger sind entweder die Länder selbst oder höhere Kommunalbehörden (z.b. Landeswohlfahrtsverbände, Landschaftsverbände, Bezirke). Werden von den überörtlichen Trägern örtliche Träger sowie diesen zugehörige Gemeinden und Gemeindeverbände zur Durchführung der Grundsicherung herangezogen, dann ist von diesen ebenfalls "Überörtlicher Träger" anzugeben. Hinweis: Aufgrund der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zur Zuständigkeit des Trägers sind je nach Bundesland bestimmte Konstellationen der Erfassung der Art des Trägers bzw. der kombinierten Erfassung der Art des Trägers und des Ortes der Leistungserbringung nicht möglich! Eine Übersicht über die zulässigen und unzulässigen Kombinationen ist im Anhang auf S. 38 enthalten. Kennnummer des/der Leistungsberechtigten KennNr M1 11 Die Kennnummer dient ausschließlich zur Prüfung der Richtigkeit der Statistik. Die Berichtsstellen legen für jede leistungsberechtigte Person, die zur Statistik gemeldet wird, eine 11-stellige Kennnummer an. Für die Kodierung sind sowohl Zahlen als auch Buchstaben (sowohl Groß- als auch Kleinschreibung) zulässig, jedoch keine Sonderzeichen, wie z.b. +, -, & usw. Nach Möglichkeit sollen nur Ziffern verwendet werden. Jeder Sozialhilfeträger muss dafür Sorge tragen, dass innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs (z.b. Kreis, Gemeinde) eine bestimmte Kennnummer nur einmal vergeben wird, d.h. für verschiedene Fälle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs darf nicht ein und dieselbe Kennnummer verwendet werden. Neben der Festlegung der Kennnummern ist es erforderlich, dass der/die Sachbearbeiter/in regelmäßig ein Verzeichnis führt, das diese Kennnummer dem internen Aktenzeichen des Statistisches Bundesamt, Fachinformation zur Statistik der Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab 2015, Stand: , Version 5 11

12 Sozialamtes gegenüberstellt. Auf diese Weise kann der/die Sachbearbeiter/in bei späteren Rückfragen seitens des Statistischen Bundesamtes von der vergebenen Kennnummer auf das Aktenzeichen schließen. Die Kennnummer des/der einzelnen Leistungsberechtigten ist bei den auskunftspflichtigen Stellen über die gesamte Dauer des ununterbrochenen Leistungsbezugs der einzelnen Leistungsberechtigten dauerhaft beizubehalten! Lediglich bei einem (einmaligen) Wechsel des Leistungsbezugs außerhalb einer Einrichtung zum dauerhaften Leistungsbezug in einer Einrichtung kann ein Wechsel der Kennnummer des/der Leistungsberechtigten zugelassen werden. Wohnort des/der Leistungsberechtigten Wohnort_Land M1 2 Als Wohnort des/der Leistungsberechtigten ist der gemeldete Hauptwohnsitz anzugeben. Ist dieser Wohnort_Regbez M1 1 Wohnort_Kreis M1 2 Wohonort_Gemeinde M1 3 Wohnort_Gemeindeteil K2 3 nicht bekannt, dann ist der gewöhnliche Aufenthaltsort einzutragen. Die Angaben zum Gemeindeteil sind freiwillig. Sofern diesbezüglich Eintragungen vorgenommen werden, muss ein von der Berichtsstelle mit dem Statistischen Bundesamt individuell vereinbarter numerischer Schlüssel verwendet werden. Die Angaben zum Wohnort des/der Leistungsberechtigten sind vollständig für das betreffende Land, den Regierungsbezirk, den Kreis und die Gemeinde gemäß dem jeweils aktuell gültigen Stand der Quartalsausgabe des Gemeindeleitbands GV100 unter Berücksichtigung der Satzart 60 zu Grunde zu legen (bspw. GV100 zum für das 1. Berichtsquartal 2017). 2 Geschlecht Geschlecht M1 1 Angaben zum Geschlecht sind mit 1 = männlich 2 = weiblich oder 7 = ohne Angabe (nach 22 Absatz 3 PStG) anzugeben. Geburtsmonat GebMonat M1 2 Der Geburtsmonat des/der Leistungsberechtigten ist zweistellig (numerisch, ggf. mit vorangestellter Null) einzutragen (bspw. 01 für Januar, 02 für Februar, 03 für März usw.). Geburtsjahr GebJahr M1 4 Das Geburtsjahr des/der Leistungsberechtigten ist vierstellig einzutragen (bspw ). 2 Das GV100 steht unter zur Verfügung. Statistisches Bundesamt, Fachinformation zur Statistik der Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab 2015, Stand: , Version 5 12

13 Staatsangehörigkeit Staatsan M1 3 Für die Erfassung der Staatsangehörigkeit ist jeweils die 1. Staatsangehörigkeit maßgebend. Die Erfassung erfolgt anhand des 3-stelligen numerischen Schlüssels der Staats- und Gebietssystematik des Statistischen Bundesamtes. 3 Für alle Berichtsquartale eines Jahres ist grundsätzlich die jeweils zum des Jahres geltende Staats- und Gebietssystematik maßgebend (für die vier Berichtsquartale des Jahres 2017 bspw. die Staats- und Gebietssystematik mit Stand ). Die komplette Liste und evtl. Änderungen der im Rahmen der Statistik der Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu erfassenden zulässigen Staatsangehörigkeitsschlüssel werden in der aktuellen Liefervereinbarung zur Verfügung gestellt, verlinkt unter Als Deutsche/r (Schlüssel 000 ) gelten Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit sowie Personen, die nach dem Grundgesetz den Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit gleichgestellt werden. Bei Personen, die sowohl die deutsche als auch eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen, ist ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit ("000") zu signieren. Für Ausländer ist die jeweilige Staatsangehörigkeit anhand des entsprechenden Schlüssels einzutragen. Ist die Staatsangehörigkeit unbekannt, ist die Staatsangehörigkeit mit Schlüsselnummer 999 zu signieren. Bei Ausländern aufenthaltsrechtlicher Status Aufenthaltsrechtl_Status M3 1 Bei Ausländern ist zusätzlich der aufenthaltsrechtliche Status zu erfassen. Wurde die Staatsangehörigkeit mit 000 für deutsch signiert, darf kein aufenthaltsrechtlicher Status eingetragen werden! Für Leistungsberechtigte mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist der aufenthaltsrechtliche Status anhand der drei nachfolgenden Kategorien zwingend zu erfassen. 1 = Asylberechtigte(r): Ausländer, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Asylberechtigte anerkannt wurden 3 Die Staats- und Gebietssystematik ist verfügbar unter Statistisches Bundesamt, Fachinformation zur Statistik der Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab 2015, Stand: , Version 5 13

14 bzw. zu deren Anerkennung ein Gericht das Bundesamt verpflichtet hat. 2 = Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtling: Ausländer aus Kriegs- oder Bürgerkriegsgebieten, die vorübergehend Schutz in der Bundesrepublik Deutschland erhalten und eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen, die jedoch nicht zu den Leistungsberechtigten nach 1 Absatz 1 Nummer 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), in der jeweils gültigen Fassung, zählen. Leistungsberechtigt nach 1 Absatz 1 Nummer 3 AsylbLG sind diejenigen Kriegsoder Bürgerkriegsflüchtlinge, die eine Aufenthaltserlaubnis nach 23 Absatz 1, 24 oder 25 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a, 4b oder Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), in der jeweils gültigen Fassung, besitzen. Zu den Leistungsberechtigten des SGB XII zählen daher nach 1 Absatz 2 AsylbLG nur solche Kriegsoder Bürgerkriegsflüchtlinge, die einen anderen als den oben genannten Aufenthaltstitel besitzen. Die Familienangehörigen dieser Personen gelten ebenfalls als Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtlinge. 3 = Sonstige(r) Ausländer(in): Alle Ausländer, die nicht den Asylberechtigten oder Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen zuzuordnen sind. Ort der Leistungserbringung Ort_Leistungserbringung M2 1 Bei den Angaben zum Ort der Leistungserbringung ist zwischen der Leistungsinanspruchnahme 1 = außerhalb von Einrichtungen und 2 = in Einrichtungen zu unterscheiden. Für die Erfassung des Ortes der Leistungserbringung ist insbesondere bei einem Wechsel von außerhalb einer Einrichtung in eine Einrichtung oder umgekehrt der jeweils aktuelle Ort der Leistungserbringung zum Quartalsende entscheidend. Eine Person wird als in einer Einrichtung lebend eingestuft, wenn sie in der Einrichtung voraussichtlich längerfristig stationär untergebracht ist. Dies wäre beispielsweise bei älteren Personen der Fall, die in Alters- oder Pflegeheimen leben. Personen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten, aber zu Hause (z.b. bei der Familie) wohnen, erhalten Grundsicherung außerhalb von Einrichtungen. Auch der eher kurzfristige Aufenthalt in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationsklinik führt nicht dazu, dass der/die Statistisches Bundesamt, Fachinformation zur Statistik der Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab 2015, Stand: , Version 5 14

15 Leistungsberechtigte als in einer Einrichtung lebend eingestuft wird. Zu beachten sind die zum Erhebungsmerkmal Art_Träger bzw. in der Übersicht auf S. 38 angegebenen Hinweise zur kombinierten Erfassung der Art des Trägers und des Ortes der Leistungserbringung! Anzahl der im Haushalt lebenden Personen Anz_HH_Pers M4 2 Für leistungsberechtigte Personen, die Grundsicherung außerhalb von Einrichtungen erhalten, ist die Anzahl der Personen im Haushalt des/der Leistungsberechtigten zu erfassen. Die leistungsberechtigte Person ist bei der Angabe der Anzahl der Personen im Haushalt mit zu berücksichtigen! Dementsprechend ist bei Leistungsberechtigten mit Leistungsinanspruchnahme außerhalb von Einrichtungen das Merkmal Anzahl der im Haushalt lebenden Personen mindestens mit 1 zu erfassen (für Einpersonenhaushalte). Hinweise: In folgenden Fällen ist die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen mindestens mit 2 zu erfassen: - Für den/die Leistungsberechtigten wird die Regelbedarfsstufe 2 oder 3 erfasst. - Dem/der Leistungsberechtigten wird einer der Mehrbedarfe für Alleinerziehende gewährt. - Dem/der Leistungsberechtigten wird übersteigendes Einkommen eines/r im Haushalt lebenden Partners/in angerechnet. Vorgehensweise der Erfassung bei Änderungen der Anzahl der Personen im Haushalt: Änderungen der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen sind auch bei der Erfassung der Statistik grundsätzlich direkt zu berücksichtigen. Bei einer Änderung der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen im Laufe des 3. Monats eines Berichtsquartals ist die Angabe der Anzahl der Personen im Haushalt in der Statistik an der Signierung von Regelbedarfsstufe und Regelsatz auszurichten, falls mit der veränderten Personenanzahl auch eine Änderung der Regelbedarfsstufe einhergeht. Bleiben Regelbedarfsstufe und Regelsatz für diesen Monat (noch) unverändert, ist auch die Angabe der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen in diesem Monat daran auszurichten und nicht zu verändern. Die Änderung der Anzahl der Personen im Haushalt und ggf. der Regelbedarfsstufe sind dann im folgenden Quartal gemeinsam vorzunehmen. Statistisches Bundesamt, Fachinformation zur Statistik der Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab 2015, Stand: , Version 5 15

16 Art der Unterbringung Art_Unterbringung M4 1 Für leistungsberechtigte Personen, die Grundsicherung in Einrichtungen erhalten, ist die Art der Unterbringung in der Einrichtung gemäß einer der vorgegebenen Ausprägungen 1 bis 5 zu erfassen. Dabei ist grundsätzlich die Einrichtung zu berücksichtigen, in der die leistungsberechtigte Person über Nacht untergebracht ist. Bei der Unterscheidung zwischen einer Einrichtung mit Tagesstruktur(1) oder ohne Tagesstruktur (2) kommt es ausschließlich auf das dortige Angebot einer Tagesstruktur an, unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung der Tagesstruktur durch die Leistungsberechtigten. 1 = Wohnheime für Menschen mit Behinderungen mit Tagesstruktur Einrichtungen mit integriertem Betreuungs-, Förder- und Pflegeangebot (sog. Komplexeinrichtungen). Die notwendige Betreuung, Förderung und Pflege erfolgt während des ganzen Tages in der Einrichtung selbst, ohne dass dabei die Pflege im Vordergrund steht. Die Einrichtungen verfügen über eine Vielzahl von Angeboten, die unterschiedlichsten Bedürfnissen Rechnung tragen. 2 = Wohnheime für Menschen mit Behinderungen ohne Tagesstruktur Einrichtungen, in denen eine Tagesstruktur nicht notwendig ist, weil die Menschen regelmäßig an externen Beschäftigungs- und Betreuungsangeboten teilnehmen, z.b. durch Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen. 3 = Wohnheime für Besucher von Bildungsstätten Internate Internate, in denen Kinder und Jugendliche mit Behinderungen zur Schul- und Berufsausbildung behinderungsspezifisch gefördert und betreut werden. Die Internate unterliegen der Aufsicht nach dem SGB VIII. 4 = Pflegeheime nach dem SGB XI Stationäre Pflegeeinrichtungen, in denen die Pflege nach dem SGB XI im Vordergrund steht. Die Einrichtungen haben eine Zulassung zur Pflege durch einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse nach 73 Absatz 1 SGB XI. Statistisches Bundesamt, Fachinformation zur Statistik der Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab 2015, Stand: , Version 5 16

17 5 = sonstige Wohnheime Wohnheime, die nicht von den Ziffern 1 bis 4 erfasst sind. Dies können auch Wohnheime sein, die keine Einrichtung im Sinne des 13 Absatz 2 SGB XII sind, wie z.b. Seniorenwohnheime. Beginn der Leistungsgewährung Beginn_Monat Beginn_Jahr M1 M1 2 4 Als Beginn der Leistungsgewährung ist der Zeitpunkt anzugeben, ab dem die bedarfsorientierte Grundsicherung erstmals gewährt wurde. Der Beginn ist getrennt nach Monat und Jahr anzugeben. Frühestmögliche Angabe für das Jahr des Beginns der Leistungsinanspruchnahme ist das Jahr Da der Beginn der Leistungsgewährung auf die jeweilige Person bezogen einen festen Zeitpunkt darstellt, welcher sich bei ununterbrochener Hilfegewährung nicht ändert, ist das erstmalige Datum des Beginns der Leistungsgewährung für die Folgequartale zu übernehmen. Hinweise: (1) Der erstmalige Beginn der Leistungsgewährung darf bei ununterbrochener Leistungsinanspruchnahme grundsätzlich nicht geändert werden! Dies gilt insbesondere für den Übergang der Umstellung von der dezentralen auf eine zentrale Statistik sowie z.b. auch für den Fall eines Wechsels des Software-Anbieters. Im Falle eines Software-Wechsels ist durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellen, dass durch den Umstieg der erstmalige Beginn der Leistungsgewährung des/der Leistungsberechtigten beibehalten wird und nicht bspw. der Zeitpunkt des Software-Wechsels als Leistungsbeginn erfasst wird. (2) Wird nach einem Ende des Leistungsbezugs die Leistungsinanspruchnahme zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen, ist nur dann ein neues Beginn-Datum zu erfassen, wenn über einen Zeitraum von 3 Kalendermonaten keine Leistung bezogen wurde. Erfolgt eine Wiederaufnahme innerhalb von 3 Kalendermonaten, ist somit kein neues Beginn- Datum zu erfassen. (3) Die Erfassung eines Endes des Leistungsbezugs und die Erfassung eines neuen Beginn- Datums aufgrund anschließender Wiederaufnahme im gleichen Quartal ist ausgeschlossen! (4) Der Zeitpunkt des Beginns eines Leistungsbezugs darf nicht nach dem aktuellen Berichtsquartal liegen! Statistisches Bundesamt, Fachinformation zur Statistik der Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab 2015, Stand: , Version 5 17

18 Ursache der Leistungsgewährung Ursache1 Ursache2 M1 K2 1 1 Zur Kennzeichnung der Ursache der Leistungsgewährung ist die Signierung des Merkmals Ursache1 anhand der unten stehenden Signierungen 1-9 verpflichtend vorzunehmen. Die Signierung des Merkmals Ursache2 ist optional. Zu signieren ist/sind diejenige/n Ursache/n, die hauptsächlich dafür ausschlaggebend ist/sind, dass die jeweilige Person bedarfsorientierte Grundsicherung in Anspruch nehmen muss. Maßgebend sind jeweils die Umstände, die zum Zeitpunkt des Eintritts in die Grundsicherung vorliegen. Die personenspezifischen Ursachen der Leistungsgewährung sind somit analog zu den Angaben zum Beginn der Leistungsgewährung für die Folgequartale zu übernehmen. 1 = "Überleitung aus der Hilfe zum Lebensunterhalt ohne vorherigen Unterhaltsrückgriff" ist für bisherige Leistungsberechtigte von Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) einzutragen, welche im jeweiligen Berichtsquartal Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII geworden sind. Dabei handelt es sich zum einen um Personen, die die Altersgrenze gemäß 43 Absatz 1 SGB XII erreicht und zum anderen um volljährige Personen, die im Sinne des 43 Absatz 2 SGB VI dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Diese Ursache ist nur dann anzugeben, sofern im vorherigen HLU-Leistungsbezug kein Unterhaltsrückgriff auf Kinder oder Eltern stattgefunden hat. 2 = "Überleitung aus der Hilfe zum Lebensunterhalt mit vorherigem Unterhaltsrückgriff gemäß 94 SGB XII" ist einzutragen, wenn eine Person zum Zeitpunkt der Antragsstellung auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) erhält und diese Person einen Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht gegen Kinder bzw. Eltern hat. Gemäß 94 SGB XII geht dieser Unterhaltsanspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe über. Die entstehenden Kosten kann der Träger der Sozialhilfe demnach beim Unterhaltsverpflichteten geltend machen. Die Grundsicherungsleistung nach dem 4. Kapitel des SGB XII sieht einen solchen Unterhaltsrückgriff im Gegensatz zur Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht vor (vgl. 43 Absatz 3 SGB XII). 3 = "Wegfall von Erwerbseinkommen/Lohnersatzleistungen des/der Antragsberechtigten" ist beispielsweise dann anzugeben, wenn der/die Leistungsberechtigte aus dem Erwerbsleben ausscheidet und die Rente im Gegensatz zum Einkommen als Berufstätige/r nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu finanzieren. Gleiches ist der Fall, wenn vorher erfolgte Zahlungen von Statistisches Bundesamt, Fachinformation zur Statistik der Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab 2015, Stand: , Version 5 18

19 Lohnersatzleistungen eingestellt werden. Zu den Lohnersatzleistungen gehören Krankengeld, Verletzten- und Übergangsgeld, Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld, Vorruhestandsgeld und Altersübergangsgeld. 4 = "Wegfall oder Einschränkung einer finanziellen Absicherung durch den/die Ehepartner/in bzw. Partner/in einer eheähnlichen Gemeinschaft" bezieht sich im Gegensatz zur dritten Ursache nicht auf die finanzielle Situation des/der Antragsberechtigten, sondern vor allem auf die finanzielle Situation des Ehe-/Lebenspartners/in oder des/der mit der antragsberechtigten Person in ehe- /lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Partners/in. Gemäß 43 Absatz 1 SGB XII ist das Einkommen und Vermögen des/der nicht getrennt lebenden Ehe-/Lebenspartners/in bzw. Partners/in einer ehe-/lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen. Sofern bei dieser Person Einkommen vermindert wird oder wegfällt mit der Folge, dass das Einkommen nicht mehr ausreicht, um den/die Partner/in ausreichend zu unterstützen und dieser/diese dadurch hilfebedürftig wird, ist diese Ursache anzugeben. 5 = "Wegfall von Unterhaltsleistungen der Kinder und/oder Eltern des/der Antragsberechtigten" ist immer dann anzugeben, wenn vorherige freiwillige Leistungen der Kinder und/oder Eltern des/der Antragsberechtigten entfallen, so dass bis dahin Bedürftigkeit vermieden werden konnte (z. B. auch mietfreies Wohnen). 6 = "Wegfall anderer Einkommen" sollte als Ursache dann eingetragen werden, wenn vorher erhaltene Einkommen jeglicher Art (außer den mit Schlüsseln 3, 4 und 5 gekennzeichneten Einkommen) nicht mehr bezogen werden und dadurch die Grundsicherungsbedürftigkeit herbeigeführt wird. Hierzu zählt beispielsweise der Wegfall von Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehepartners oder der Wegfall von Einkommen aus Vermietung/Verpachtung. 7 = "Erhöhter Ausgabenbedarf" bezieht sich auf aktuell auftretende Mehrkosten jeglicher Art. Die Grundsicherungsbedürftigkeit kann beispielsweise durch eine Miet- oder Heizkostenerhöhung herbeigeführt werden oder aber durch die Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge. 8 = "Überleitung aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)" ist für bisherige Leistungsberechtigte von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) einzutragen, Statistisches Bundesamt, Fachinformation zur Statistik der Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab 2015, Stand: , Version 5 19

20 welche im jeweiligen Berichtsquartal Leistungsberechtigte von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII geworden sind. Dabei handelt es sich zum einen um bedürftige Personen, die die Altersgrenze gemäß 7a SGB II überschritten haben und somit keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach dem SGB II, sondern nach 41 Absatz 2 SGB XII haben. Zum anderen handelt es sich um volljährige Personen, die im Sinne des 43 Absatz 2 SGB VI dauerhaft voll erwerbsgemindert und somit leistungsberechtigt geworden sind nach 41 Absatz 3 SGB XII. 9 = Sofern zur Ursache der Leistungsgewährung keine Informationen vorhanden sind, ist die Signatur 9 "keiner der vorher genannten Schlüssel" anzugeben. Hinweis: Bei Angabe einer 2. Ursache muss sich diese von der 1. Ursache unterscheiden! Ende des Leistungsbezugs Ende_Monat Ende_Jahr K2 K2 2 4 Bei Beendigung der Leistungsinanspruchnahme der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist als Ende des Leistungsbezugs getrennt nach Monat (zweistellig) und Jahr (vierstellig) der Zeitpunkt anzugeben, zu dem letztmals Grundsicherungsleistungen in Anspruch genommen wurden. Der Zeitpunkt eines evtl. Endes des Leistungsbezugs darf nicht vor dem angegebenen Beginn des Leistungsbezugs liegen! Ferner muss das angegebene Ende des Leistungsbezugs im jeweiligen Berichtsquartal liegen! Beispiel: Der/die Leistungsberechtigte erhält bis einschließlich 31. März 2017 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Der 1. April 2017 ist der erste Tag, an dem keine Leistungen mehr gewährt werden. Als Ende des Leistungsbezugs ist folgende Signierung vorzunehmen: Ende_Monat: 03 Ende_Jahr: 2017 Wird ein Ende des Leistungsbezugs erfasst, darf in den folgenden Monaten des Berichtsquartals kein Leistungsbezug mehr signiert werden. Beispiel: Im 1. Berichtsquartal des Jahres wird ein Ende des Leistungsbezugs mit 01/2017 für Januar 2017 Statistisches Bundesamt, Fachinformation zur Statistik der Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab 2015, Stand: , Version 5 20

21 erfasst. Dann dürfen für Februar und März keine Leistungsbezüge signiert werden. Liegen ein Ende und eine anschließende Wiederaufnahme eines Leistungsbezugs innerhalb eines Quartals, ist kein Ende des Leistungsbezugs für dieses Quartal zu erfassen (da sich der Bestand an Empfängern von Grundsicherung in den Quartalen dadurch nicht ändert). Beispiel: Der/die Leistungsberechtigte erhält bis einschließlich Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Im Februar 2017 besteht kein Leistungsbezug (bspw. aufgrund einmaliger Zahlungen). Die Leistungsinanspruchnahme wird am wiederaufgenommen. In diesem Fall ist kein Ende des Leistungsbezugs zu erfassen! Das Datum des erstmaligen Beginns der Leistungsgewährung ist beizubehalten. Die Erfassung eines Endes des Leistungsbezugs richtet sich stets nach einem Leistungsbezug im dritten Monat des Quartals aus. Bitte beachten Sie im Zusammenhang mit der Erfassung eines Endes des Leistungsbezugs auch die detaillierten Regelungen und die beigefügten Beispiele am Ende des Dokuments. Grund für die Einstellung der Leistung Grund_Einstellung M5 1 Liegt ein Ende des Leistungsbezugs vor, ist außerdem zwingend einer der folgenden Gründe für die Einstellung der Leistung anzugeben: 1 = Tod Aufgrund des Todes des/der bisherigen Leistungsberechtigten werden keine Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung mehr gewährt. 2 = Bedarfsdeckung durch Partnereinkommen Die Bedarfe für den Lebensunterhalt des/der bisherigen Leistungsberechtigten werden durch Einkommen des/der Ehe-/Lebenspartners/in oder des/der in ehe-/lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Partners/in gedeckt. 3 = Sonstige Gründe Hierunter fallen alle weiteren, nicht unter 1 oder 2 fallenden Gründe. Statistisches Bundesamt, Fachinformation zur Statistik der Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab 2015, Stand: , Version 5 21

22 Gleichzeitiger Bezug von Leistungen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII In den Ausprägungen zum Gleichzeitigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII ist durch jeweilige Angabe von 1 = ja oder 2 = nein anzugeben, ob bzw. welche Leistungen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII dem/der Leistungsberechtigten neben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII gewährt werden. Die Erfassung eines gleichzeitigen Bezugs weiterer Leistungen nach dem SGB XII ist grundsätzlich unabhängig vom Träger der jeweiligen Leistungen vorzunehmen. Somit ist auch der gleichzeitige Bezug von Leistungen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII, die von einem anderen Träger gewährt werden, zu erfassen. Wenn diese Leistungen im Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers gewährt, von anderer Stelle bzw. in unterschiedlichen Sachgebieten bearbeitet und ggf. zusätzlich über eine andere Software abgewickelt werden und keine Information hierüber vorliegt und auch nicht eingeholt werden kann, ist die Erfassung des gleichzeitigen Bezugs entsprechend mit 2 = nein vorzunehmen. HLU_3Kap M2 1 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel. HzG_5Kap M2 1 Hilfe zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel. Hierzu zählen auch Leistungen nach 264 SGB V (Krankenbehandlung), welche der leistungsberechtigten Person im Rahmen der Hilfe zur Gesundheit nach 48 SGB XII gewährt werden. Hinweis: Bei der Erfassung eines gleichzeitigen Bezugs von Hilfen zur Gesundheit dürfen keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erfasst werden! EbM_6Kap M2 1 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel. HzP_7Kap M2 1 Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel. HzUew_bes_soz_Schw_8Kap M2 1 Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel. HiaL_9Kap M2 1 Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem Neunten Kapitel. Hierzu zählen auch Bestattungskosten, welche der leistungsberechtigten Person im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach 74 SGB XII gewährt werden. Regelbedarfsstufe Regelbedarfsstufe M2 1 Hier ist anzugeben, welche der drei für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung maßgebenden Regelbedarfsstufen 1 bis 3 gemäß der Anlage zu 28 SGB XII auf die leistungsberechtigte Person im jeweils gesamten letzten Monat des Berichtsquartals zutrifft. Regelbedarfsstufe 1 Für jede erwachsene leistungsberechtigte Person, die in einer Wohnung, jedoch nicht mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft mit Statistisches Bundesamt, Fachinformation zur Statistik der Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab 2015, Stand: , Version 5 22

23 einem Partner zusammen lebt. Regelbedarfsstufe 2 Für jede erwachsene leistungsberechtigte Person, wenn sie in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammen lebt. Regelbedarfsstufe 3 Für jede erwachsene leistungsberechtigte Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach 27b SGB XII bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung). Hinweise: - Die Regelbedarfsstufen 4 bis 6 treffen ausschließlich auf Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zu. Für die frühestens ab einem Alter von 18 Jahren gewährten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind die Regelbedarfsstufen 4 bis 6 somit irrelevant. - Ein Leistungsbezug von Personen mit Regelbedarfsstufe 3, die nicht in einer stationären Einrichtung bzw. außerhalb von Einrichtungen leben, ist nicht möglich und eine entsprechende Erfassung aus diesem Grund unzulässig. Regelsatz im Berichtsmonat Regelsatz M2 4 Anzugeben ist der im jeweils gesamten letzten Monat des Berichtsquartals zugeordnete Regelsatz der für den/die Leistungsberechtigte/n maßgeblichen Regelbedarfsstufe gemäß der Anlage zu 28 SGB XII (in vollen Euro). Mit dem Regelsatz wird der gesamte Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt abgedeckt (z.b. auch Haushaltsgeräte und Kleidung). Aufwendungen für Haushaltsenergie (Stromkosten) sind ebenfalls Bestandteil des Regelsatzes. Evtl. direkte Überweisungen von (Teil-)Beträgen für Haushaltsenergie durch den Träger bzw. das Sozialamt an den Energieversorger dürfen nicht zu einer Verminderung des Betrags des in der Statistik erfassten Regelsatzes führen! Nicht im Regelbedarf enthalten sind die zusätzlichen Bedarfe gemäß des Zweiten Abschnitts ( 30 bis 33 SGB XII), die Bildungs- und Teilhabeleistungen des Dritten Abschnitts ( 34 SGB XII) sowie die Bedarfe für Unterkunft und Heizung des Vierten Abschnitts ( 35 bis 36 SGB XII). Diese Bedarfe und Statistisches Bundesamt, Fachinformation zur Statistik der Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab 2015, Stand: , Version 5 23

24 Leistungen werden separat erfasst. Gemäß dem o.a. Hinweis zu den Regelbedarfsstufen 4 bis 6 treffen bei Gewährung des Regelsatzes in voller Höhe lediglich die jeweils aktuell gültigen Regelsatzbeträge der Regelbedarfsstufen 1 bis 3 zu. Die Höhe der Regelbedarfsstufen wird sofern keine neue Regelbedarfsermittlung erfolgt jährlich nach 28a SGB XII mit einem Mischindex aus regelbedarfsrelevanter Preisentwicklung und der Nettolohnentwicklung fortgeschrieben. Abweichend von 28a SGB XII bestimmt sich die Veränderungsrate des Mischindex für die Fortschreibung zum 1. Januar 2017 gemäß 7 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes vom 22. Dezember 2016 aus der Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise und der Nettolöhne und gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vom Zeitraum Januar bis Dezember 2013 bis zum Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016 mit einer Veränderungsrate von 3,46 Prozent. Die jeweils ab dem eines Jahres gültigen Regelsätze der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu 28 SGB XII werden in der Regel im Oktober des Vorjahres veröffentlicht. Bitte beachten Sie auch die nachstehend unter Abweichende Regelsatzfestsetzung aufgeführten Sonderfälle. Abweichende Regelsatzfestsetzung Abweich_Regelsatzfestsetzung M2 1 Mit 1 = ja oder 2 = nein ist anzugeben, ob für die leistungsberechtigte Person im jeweils gesamten letzten Monat des Berichtsquartals eine abweichende Regelsatzfestsetzung gemäß 27a Absätze 3 bis 5 SGB XII vorliegt. Besteht die Leistungsberechtigung für weniger als einen Monat, ist der Regelsatz nach 27a Absatz 3 SGB XII anteilig als Bedarf anzuerkennen. Gemäß 27a Absatz 4 SGB XII wird im Einzelfall der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufen festgelegt, wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat - nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder - unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei Ermittlung der Regelbedarfe zugrunde liegenden durchschnittlichen Verbrauchsangaben ergeben und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können. Statistisches Bundesamt, Fachinformation zur Statistik der Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab 2015, Stand: , Version 5 24

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