Ambulant betreute Wohngemeinschaften Samuel-Beckett. MIET- und GESELLSCHAFTSVERTRAG
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- Achim Dunkle
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1 Ambulant betreute Wohngemeinschaften Samuel-Beckett MIET- und GESELLSCHAFTSVERTRAG Vorbemerkung: Die als Vermieter und Mieter bezeichneten Vertragsparteien schließen den nachfolgenden Vertrag über die Anmietung einer Wohnung in der Wohngemeinschaft Samuel-Beckett, Parkstraße 62, Kassel (Samuel-Beckett-Anlage). Gleichzeitig erklärt der Mieter seinen Beitritt zur Seniorenwohngemeinschaft I Samuel-Beckett (nachfolgend SWG-I abgekürzt). Der Beitritt zur SWG-I erfolgt durch Anerkennung des mit diesem Mietvertrag verbundenen Gesellschaftsvertrages der SWG-I. Teil A: Mietvertrag Zwischen der AWO gemeinnützige Gesellschaft für soziale Einrichtungen und Dienste in Nordhessen mbh, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Wilhelmshöher Allee 32a, Kassel, - nachfolgend Vermieter genannt - u n d Herr ; geboren am - nachfolgend Mieter genannt Seite 1 von 13
2 1 Mietobjekt Der Vermieter vermietet an den Mieter die in dem als Anlage 1 zu diesem Vertrag beigefügten Lageplan mit Nr. 1 bezeichnete, aus 1 Zimmer mit einer Fläche von qm und 1 Bad/WC mit einer Fläche qm bestehende, im Haus Parkstraße 62 in Kassel im Erdgeschoss links gelegenen Wohnung (SWG-I). Für die Wohnung wird ein Übergabeprotokoll in Bezug auf Ausstattung und etwaige Schäden oder Mängel als Anlage 2 zum Mietvertrag erstellt. Die Wohnung ist barrierefrei und nach DIN 18024/18025 ausgestattet. Die Bäder sind mit einer Vorinstallation für Haltegriffe ausgestattet. Dem Mieter werden für die Mietzeit 1 Hausschlüssel = Wohnungsschlüssel 1 Briefkastenschlüssel ausgehändigt. 2 Gemeinschaftseinrichtung Die in dem als Anlage 1 beigefügten Lageplan dargestellten Außenbereichsflächen sowie die darin mit Flur, Wohnen / Essen / Kochen, Wannenbad, Lager bezeichneten Allgemeinflächen mit insgesamt 146,56 qm (Gemeinschaftsflächen) dienen dem Mieter sowie den übrigen Mitmietern der Wohnungen Nr. 1 bis Nr. 8 zur gemeinschaftlichen Nutzung im Rahmen ihrer Wohngemeinschaft SWG-I. Der Mieter ist berechtigt, diese Gemeinschaftsflächen und Gemeinschaftseinrichtungen als Mitglied der SWG-I gemeinsam mit den übrigen Bewohnern und Mitgliedern der SWG-I zu nutzen. Für die auf die Gemeinschaftsflächen entfallenden Betriebskosten sowie für Schäden, Instandhaltung und Schönheitsreparaturen haftet der Mieter nur anteilig entsprechend seinem Mitgliedschaftsanteil an der SWG-I und im übrigen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Mietvertrages. 3 Hausordnung Der Vermieter überlässt dem Mieter die Wohnung auf der Grundlage der als Anlage 3 beigefügten Hausordnung, (Vereinigte Wohnstätten 1889 vom ) die zugleich auch für die Überlassung und Nutzung der Gemeinschaftsflächen verbindlich ist. 4 Miete und Betriebskosten 4.1 Der Mieter trägt neben der Miete (Mietzins) die Betriebskosten. 4.2 Der Mietzins beträgt monatlich Euro. Freigabe ; se Seite 2 von 13
3 4.3 Auf die Betriebskosten gemäß 2 Betriebskostenverordnung (BetrVK) zahlt der Mieter monatliche Vorauszahlungen - gemäß Ziffer Betriebskosten gem. (BetrVK) in Höhe von Euro Heizungs- und Warm-/Wasserkosten in Höhe von Euro - gemäß Ziffer Betriebskosten gem. (BetrVK ) in Höhe von Euro Heizungs- und Warm-/Wasserkosten in Höhe von Euro 4.4 Die gemäß Betriebskostenverordnung umlagefähigen Betriebskosten der zur SWG-I zählenden Wohnungen und ihrer Gemeinschaftsräume werden vom Vermieter auf die Mieter und Mitglieder der SWG-I umgelegt und sind von diesen zu tragen. Die nach 2 Betriebskostenverordnung in der derzeit gültigen Fassung umlagefähigen Betriebskosten sind in der Anlage 4 dieses Mietvertrages aufgeführt Der Mieter hat für die von ihm angemietete Wohnung alle darauf entfallenden Betriebskosten gemäß 2 Betriebskostenverordnung zu tragen Die auf die Gemeinschaftsräume entfallenden Betriebskosten gemäß 2 der Betriebskostenverordnung werden vom Vermieter gesondert erfasst und einschließlich Strom gegenüber der SWG-I als Nutzer abgerechnet. Diese Betriebskosten sind anteilig vom Mieter als Mitglied der SWG-I zu tragen, jedoch nur im Umfange seiner Mitgliedschaft. Der Vermieter ist berechtigt und verpflichtet, die auf die Gemeinschaftsräume entfallenden Betriebskosten nach Kopfteilen der Mitglieder der SWG-I (der SWG-I gehören die 9 Wohnungsmieter der an die Gemeinschaftsräume angrenzenden Wohnungen an) und zeitanteilig entsprechend ihrer Zugehörigkeit zur SWG-I während der Dauer der Abrechnungsperiode, aufzuteilen und unmittelbar gegenüber dem Wohnungsmieter als Mitglied der SWG-I geltend zu machen und einzuziehen. Beispiel: Der SWG-I gehören die 9 Wohnungsmieter der an die Gemeinschaftsräume angrenzenden Wohnungen an. Daher trägt grundsätzlich jeder Wohnungsmieter als Mitglied der SWG-I 1/9 der auf die Gemeinschaftsräume entfallenden Betriebskosten und zahlt diesen Anteil direkt an den Vermieter. Sind nicht alle Wohnungen belegt, erhöht sich der Anteil des einzelnen Mitgliedes entsprechend. Scheidet beispielsweise ein Mitglied vorzeitig nach 3 Monaten aus, entfällt auf dieses nur ein 3/12 = 25 % des 1/9-Kopfteils. Beträgt der 1/9-Kopfteil bspw. 160, ist davon der 3/12 Anteil 40,00. Wird die Wohnung während der Abrechnungsperiode nicht mehr vermietet und tritt so kein weiteres Mitglied zur SWG-I hinzu, wird der verbleibende Anteil von 9/12 des 1/9- Kopfteils (120,00 ) auf die übrigen Mitglieder umgelegt, so dass diese zuzüglich ihres originären Kopfteils (160,00 ) jeweils weitere 15,00 zu zahlen haben. Die Kosten für Heizung der Gemeinschaftsräume sind unabhängig der Anzahl der Wohnungsmieter nach oben auf max. 1/6 Kopfteil begrenzt Laufende Abrechnungsperiode ist das Kalenderjahr. Bei Auszug / Beendigung des Mietverhältnisses unterjährig (außerhalb der Abrechnungsperiode), ist eine Ablesung der Zwischenzählerstände der Heizung erforderlich. Die Kosten der Zwischenablesung in Höhe von derzeit 20,21 werden dem ausziehenden Mieter in Rechnung gestellt Die zur Nebenkostenabrechnung notwendigen Messeinrichtungen werden vom Vermieter auf dessen Kosten installiert. Sofern ein Verteilungsmaßstab zu einer unangemessenen Verteilung der Nebenkosten führt, ist der Vermieter berechtigt, den Verteilungsmaßstab zu ändern. Erhöhen sich die Betriebs- und Nebenkosten, so ist der Vermieter berechtigt, diese durch schriftliche Erklärung auf den Mieter umzulegen. Freigabe ; se Seite 3 von 13
4 Die Vorauszahlung erhöht sich hierdurch ab dem 1. des auf die Erhöhung folgenden Monats. 4.5 Der Mietzins (gem. Ziff. 4.2) und die Betriebskostenvorauszahlung (gem. Ziff. 4.3) insgesamt in der Höhe von Euro sind monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats kostenfrei nach näherer Bestimmung des Vermieters zu entrichten. Insoweit ermächtigt der Mieter schon jetzt den Vermieter, die entsprechenden Beträge von seinem Konto bei Bank: Konto-Nr.: Blz: Kontoinhaber: abbuchen zu lassen. Der Mieter verpflichtet sich, stets für ausreichende Deckung des vorgenannten Kontos Sorge zu tragen. Die dem Vermieter berechneten Kosten nicht eingelöster Lastschriften hat der Mieter zu tragen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Mieter berechtigt, die vorstehende Einzugsermächtigung zu widerrufen. 5 Mietzeit und Ordentliche Kündigung 5.1 Das Mietverhältnis beginnt am und läuft auf unbestimmte Zeit. 5.2 Wird die Mietsache zur vereinbarten Zeit nicht zur Verfügung gestellt, so kann der Mieter Schadensersatz nur fordern, wenn dem Vermieter wegen der nicht rechtzeitigen Bezugsfertigkeit und Räumung der Mietsache durch den Vormieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Rechte des Mieters zur Mietminderung und zur fristlosen Kündigung wegen nicht rechtzeitiger Gebrauchsgewährung bleiben unberührt. 5.3 Das Kündigungsrecht des Mieters und des Vermieters richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Daneben ist der Vermieter zur Kündigung berechtigt, wenn der Mieter den Gesellschaftsvertrag mit der SWG-I gekündigt hat oder aus der SWG-I ausgeschieden ist. 5.4 Der Vermieter überlässt dem Mieter die Wohnung im Rahmen der von der Wohngemeinschaft SWG-I gemäß nachfolgendem Gesellschaftsvertrag bezweckten Wohnkonzeption einer ambulant zu betreuenden Wohngemeinschaft. Wird dieser Gesellschaftszweck bzw. werden die in der Satzung (Teil B) unter Ziff. 3 a)-e) genannten Zwecke und Aufgaben aufgegeben, ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis ordentlich zu kündigen. 5.5 Verstößt ein Gesellschafter trotz Abmahnung wiederholt gegen die von der SWG-I im Rahmen ihres Gesellschaftsvertrages aufgestellten Regeln oder Beschlüsse, ist der Vermieter ebenfalls zur ordentlichen Kündigung berechtigt. 5.6 Die Kündigung hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens bei dem Vertragspartner an. Freigabe ; se Seite 4 von 13
5 6 Außerordentliche Kündigung 6.1 Für die außerordentliche Kündigung gelten die gesetzlichen Kündigungsgründe. Auch sie bedarf der Schriftform. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. 6.2 Das Mietverhältnis kann vom Vermieter ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn beispielsweise a) der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. Die Kündigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. b) der Mieter oder derjenige, welchem der Mieter den Gebrauch der gemieteten Sache überlassen hat, die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt, obwohl er vom Vermieter gemahnt wurde. 6.3 Das Mietverhältnis kann vom Mieter ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn beispielsweise a) dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird oder b) der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass eine Benutzung mit erheblicher Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. 6.4 Wird das Mietverhältnis vom Vermieter wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung des Mieters gekündigt, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter den durch die Kündigung kausal entstandenen Schaden zu ersetzen, insbesondere sind dem Vermieter der bis zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit bzw. der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter durch ordentliche Kündigung das Mietverhältnis frühestens hätte beenden können, entstandenen Mietausfall wegen leer stehenden Räumen bzw. entstandenen Mindermieteinnahmen zu ersetzen. Der Schadenersatzanspruch des Vermieters entfällt oder ist in der Höhe gemindert, wenn sich dieser nicht ausreichend um eine zügige Weitervermietung zu marktüblichen Bedingungen bemüht hat. Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Mieters, so haftet der Vermieter, soweit ihn ein Verschulden trifft, für den Schaden des Mieters. Freigabe ; se Seite 5 von 13
6 7 Wertsicherung / Indexmiete 7.1 Der vereinbarte Mietzins bleibt während der ersten 5 Jahre nach Übergabe des Mietobjekts an den Mieter unverändert. Die vertragsschließenden Parteien werden über eine Neufestsetzung des Mietzinses verhandeln, wenn sich der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherpreisindex für Deutschland, beginnend mit dem Ende des 5. Jahres nach Übergabe des Mietobjekts, im Jahresdurchschnitt um mehr als 10 % verändert hat. Die Verhandlung über eine Änderung des Mietzinses kann nach Eintritt dieser Voraussetzung jede der vertragsschließenden Parteien fordern. Die Mietzinsänderung beträgt höchstens 75 % der Indexänderung (jeweils in Prozent). Sie gilt nicht rückwirkend, sondern erst in dem auf die Aufforderung zu Verhandlungen folgenden Jahr. (Das Mietobjekt wurde 01 / 2010 übernommen; somit Mietzins bis 12 / 2014 unverändert). 7.2 Eine weitere Neufestsetzung des Mietzinses kommt nur in Betracht, wenn seit der letzten Erhöhung mindestens 5 Jahre vergangen sind und sich der Index wiederum um mehr als 10 % verändert hat. Die in Absatz (1) getroffenen Vereinbarungen gelten entsprechend. 7.3 Kommt zwischen den vertragsschließenden Parteien binnen 6 Monaten nach der Forderung auf Eintritt in Verhandlungen über eine Änderung des Mietzinses durch eine der Parteien keine Einigung zustande, wird die neue Höhe des Mietzinses im Rahmen der Vorschriften gem. Abs. 1 und 2 für beide vertragsschließenden Parteien verbindlich durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Mietsachverständigen festgesetzt, der auf Antrag einer der vertragsschließenden Parteien von der für den Ort des Mietobjekts zuständigen Industrie- und Handesskammer benannt werden soll. Die Entscheidung des Sachverständigen ist für beide Parteien verbindlich, wenn sie nicht offensichtlich unrichtig ist. Die neue Miete kann sodann ab Beginn des auf den Eingang des Sachverständigengutachtens folgenden Monats verlangt werden. 7.4 Die Kosten, die in Verbindung mit der Benennung und Beauftragung des Sachverständigen entstehen, trägt der Vermieter. 8 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung Begehrt der Vermieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung oder erhöht der Vermieter die Miete, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich bis zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein. 9 Instandhaltung, Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen der Wohnung 9.1 Schäden in den Mieträumen hat der Mieter, sobald er diese bemerkt, dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden und übermäßige Abnutzung. 9.2 Schönheitsreparaturen sind vom Mieter auszuführen. Hierzu zählen Instandsetzungsarbeiten zur Beseitigung von Abnutzungserscheinungen, die durch normales Wohnen hervorgerufen werden, namentlich tapezieren, Streichen der Wände und Decken., das Streichen der Fußböden und Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen (bei Naturholztüren und Fenstern: lasieren). Freigabe ; se Seite 6 von 13
7 9.3 Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen regelmäßig durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, sobald dies erforderlich ist. 9.4 Der Mieter übernimmt unabhängig von einem Verschulden notwendige Reparaturen an solchen Gegenständen, welche dem häufigen und unmittelbaren Zugriff des Mieters ausgesetzt sind bis zu einem Betrag im Einzelfall in Höhe von 100,00, jedoch nur bis zu einem Gesamtbetrag von maximal 250,00 jährlich. Zu solchen Gegenständen, an denen entsprechende Reparaturkosten als Kleinreparaturen zu übernehmen sind, zählen insbesondere Heizkörperventile, Wasserhähne und Armaturen, Sicherungen (Elektro), Spültische, Schlösser und Klinken der Wohnungstüren, Fenster, Fensterläden, Rollläden (Gurte und Verschlüsse), Jalousien, Markisen, WC- und Badeinrichtungen, Handwaschbecken, Bodenbeläge, sonstige elektrische Einrichtungen. 10 Instandhaltung, Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen der Gemeinschaftsräume 10.1 Schäden in den Gemeinschaftsräumen sind von der SWG-I, sobald diese bemerkt sind, dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter als Mitglied der SWG-I haftet dem Vermieter für Schäden und übermäßige Abnutzung in Höhe seines Mitgliedschaftsanteils Schönheitsreparaturen sind von der SWG-I auszuführen bzw. ausführen zu lassen, sobald diese erforderlich sind. Hierzu zählen Instandsetzungsarbeiten zur Beseitigung von Abnutzungserscheinungen, die durch normales Wohnen hervorgerufen werden, namentlich tapezieren, Streichen der Wände und Decken., das Streichen der Fußböden und Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen (bei Naturholztüren und Fenstern: lasieren) Die SWG-I ist unabhängig von einem Verschulden eines Mitglieds verpflichtet, notwendige Reparaturen an solchen Gegenständen, welche dem häufigen und unmittelbaren Zugriff ausgesetzt sind, dem Vermieter bis zu einem Betrag im Einzelfall in Höhe von 100,00, jedoch nur bis zu einem Gesamtbetrag von maximal 250,00 jährlich, zu tragen. Der Mieter als Mitglied der SWG-I haftet hierfür in Höhe seines Mitgliedschaftsanteils. Zu solchen Gegenständen, an denen entsprechende Reparaturkosten als Kleinreparaturen zu übernehmen sind, zählen insbesondere Heizkörperventile, Wasserhähne und Armaturen, Sicherungen (Elektro), Spültische, Schlösser und Klinken der Wohnungstüren, Fenster, Fensterläden, Rollläden (Gurte und Verschlüsse), Jalousien, Markisen, WC- und Badeinrichtungen, Handwaschbecken, Bodenbeläge, sonstige elektrische Einrichtungen. 11 Veränderungen an und in den Mieträumen durch den Mieter Bauliche Veränderungen an und in den Mieträumen, insbesondere Um- und Einbauten, Installationen und dergleichen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters vorgenommen werden. Will der Mieter Einrichtungen, mit denen er die Mieträume versehen hat, bei Beendigung des Mietverhältnisses entfernen, hat er sie zunächst dem Vermieter zur Übernahme anzubieten. Wenn der Vermieter diese Einrichtung übernehmen will, hat er nach seiner Wahl entweder dem Mieter die Herstellungskosten abzüglich eines angemessenen Betrages für die Abnutzung zu erstatten oder in sonstiger Weise einen angemessenen Ausgleich zu leisten. Macht der Vermieter von diesem Recht keinen Gebrauch und nimmt der Mieter die Freigabe ; se Seite 7 von 13
8 Einrichtung weg, so ist der Mieter zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet. 12 Nutzung der Mieträume, Untervermietung, Haustiere, Rauchen 12.1 Der Mieter darf die Mietsache nur zu den im Vertrag bestimmten Zwecken nutzen Aufgrund der Besonderheit, dass der Mieter zugleich Mitglied der SWG-I ist, ist eine Untervermietung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht gestattet. Der Vermieter darf die Untervermietung nicht gestatten, wenn die SWG-I dem Mitglied die Untervermietung nicht gestattet hat Das Rauchen in den Mieträumen einschließlich der Gemeinschaftsräume ist nicht gestattet. Es ist den Mitgliedern der SWG-I auch aufgrund der Satzung der SWG-I untersagt. 13 Verbindlichkeit der Wohngemeinschaft Der Mieter erkennt an, dass der Gesellschaftervertrag (Teil B) nicht gesondert/isoliert vom Mietvertrag kündbar sondern konstitutiver Bestandteil des Mietvertrages ist. 14 Rückgabe des Mietobjektes Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Mieter die Räume besenrein und ohne Schäden an der Substanz in vertragsgemäßem Zustand an den Vermieter zurückzugeben. Soweit der Mieter Einrichtungen zu entfernen und sonstige Maßnahmen vorzunehmen hat, müssen alle erforderlichen Arbeiten vor Beendigung des Mietverhältnisses durchgeführt und bei der Rückgabe des Vertragsgegenstandes beendet sein. 15 Mietsicherheit 15.1 Der Mieter verpflichtet sich, eine Kaution (Mietsicherheit) in Höhe von Euro an den Vermieter zu zahlen Die Kautionszahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig Die Kaution ist auf das Konto des Vermieters bei Bank: Konto-Nr.: Blz: Kasseler Sparkasse einzuzahlen. Kontoinhaber: AWO Nordhessen ggmbh Die Kaution wird vom Vermieter von dessen Vermögen getrennt bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz angelegt ( 551 BGB). Alternativ hierzu kann der Mieter die vereinbarte Kautionssumme bei einer Deutschen Bank auf ein gesondertes Mietkautionssparbuch einzahlen. Dabei muss von Seiten Freigabe ; se Seite 8 von 13
9 der kontoführenden Bank in jedem Fall sichergestellt sein, dass eine Abhebung der Kautionssumme durch den Mieter ohne vorherige Zustimmung des Vermieters ausgeschlossen ist. Alle dabei etwa von der Bank erhobenen Gebühren trägt der Mieter. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass viele Banken für ein solches Kautionssparbuch derzeit keine Gebühren erheben. Die Einzahlung und Anlage eines entsprechenden Mietkautionssparbuches nebst Zustimmungserfordernis des Vermieters bei Auszahlung sind dem Vermieter nachzuweisen Die Kaution ist nach Rückgabe der Mietsache in vertragsgemäßem Zustand (siehe Anlage 2 Übergabeprotokoll) zuzüglich der angefallenen Zinsen oder Abrechnung evtl. Vermieterforderungen an den Mieter zurückzuzahlen. 16 Sonstige Vereinbarungen / Salvatorische Klausel 16.1 Der Mieter ist gehalten, auf seine Kosten eine Hausratversicherung sowie eine Haftpflichtversicherung abzuschließen bzw. aufrechtzuerhalten und dem Vermieter nachzuweisen Der Mieter hinterlegt bei dem Vermieter Angaben (Name, Anschrift, Telefonnummer) zu einer Kontaktperson, die in einem Notfall o. ä. zu benachrichtigen ist Die beigefügte Hausordnung (Anlage 3) sowie die Satzung der Seniorenwohngemeinschaft sind verbindlicher Bestandteil dieses Mietvertrages Sollte einer der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt Weitere Vereinbarungen bzw. mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Ort, Datum Vermieter Ort, Datum Mieter Freigabe ; se Seite 9 von 13
10 Teil B: Gesellschaftsvertrag der Seniorenwohngemeinschaft I Samuel-Beckett; Parkstraße 62, Kassel 1. Die Seniorenwohngemeinschaft I Samuel-Beckett (nachfolgend SWG-I abgekürzt) besteht aus den Mietern der im Erdgeschoss des Hauses Parkstraße 62, Kassel links gelegenen Wohnungen Nr. 1 bis Nr. 8 (wie aus der Anlage 1 zum o. g. Mietvertrag ersichtlich). Die SWG-I ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ( 705 BGB) unabhängig. Ihre Gesellschafter müssen zugleich Mieter einer der genannten Wohnungen sein. Die Gesellschaft verfolgt nicht die Absicht, Gewinne zu erzielen. Sie bildet nur den organisatorischen Rahmen für den Zusammenschluss der Mieter in einer Hausgemeinschaft. 2. Jedes Mitglied verpflichtet sich mit Einzug, sich dieser Vereinbarung anzuschließen und erkennt die unter Ziff. 3 a)-e) genannten Bezüge als zwingend notwendige Gesellschaftszwecke und unabänderliche Regelungsinhalte der Gemeinschaft an. 3. Zweck der Gesellschaft ist der Zusammenschluss zu einer Wohngemeinschaft mit dem Ziel, das Miteinander in der Wohngemeinschaft zu gestalten, gemeinsame Interessen gegenüber Dritten zu vertreten sowie die Gemeinschaft betreffende Geschäfte abzuschließen. Folgende Handlungsbezüge als zwingende Gesellschaftszwecke gelten hierzu vereinbart: a) Gemeinsamer Einkauf von Lebensmitteln, Verbrauchsgütern des täglichen Lebens, Ausstattungsgegenständen für den gemeinschaftlich genutzten Wohnraum; Festlegungen in Bezug auf das Verfahren sowie die Art und den Umfang des gemeinsamen Einkaufs; b) Vereinbarungen in Bezug auf die Tagesgestaltung innerhalb der Wohngemeinschaft; c) Unterhaltung einer Ruf- und Nachtbereitschaft; d) Beauftragung einer Fachkraft, die den Mitglieder der SWG I Hilfe und Beratung in Fragen des täglichen Lebens wie beispielsweise die Hilfe bei der Beantragung von Sozialleistungen oder die Vermittlung von hauswirtschaftlichen Hilfen oder von Pflegediensten in einem von der SWG I festzulegenden Umfang, mindestens einmal wöchentlich, gewährt; e) Koordination und Beauftragung des / der Pflegedienste(s ) zur Durchführung von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie hauswirtschaftlicher Dienstleistungen 4. Alle Angelegenheiten, die sich ausschließlich auf die konkrete Wohnsituation im Rahmen der Hausgemeinschaft selbst beziehen, zählen zu den gemeinschaftlichen Angelegenheiten der SWG-I, die von dieser im Rahmen ihrer Selbstverwaltung eigenverantwortlich zu regeln sind, ggf. unter Einbeziehung des Vermieters, soweit dessen Zustimmung nach den mietvertraglichen oder mietgesetzlichen Regelungen erforderlich ist. Freigabe ; se Seite 10 von 13
11 a) Zu diesen von der SWG-I zu regelnden Angelegenheiten gehören insbesondere: 1. Änderungen und Anpassung der Hausordnung (Zustimmung des Vermieters erforderlich); 2. Nutzung der Gemeinschaftsflächen, -einrichtungen und -ausstattungen; 3. Organisation, Planung und Durchführung von Gemeinschaftsveranstaltungen; 4. Reinigung und Pflege der gemeinschaftlichen Dinge; 5. Instandhaltung, Verschönerung der Gemeinschaftsräume (bauliche Veränderungen bedürfen der Zustimmung des Vermieters). b) Im Interesse eines konfliktfreien und gesundheitsorientierten Wohnens und Lebens in der Gemeinschaft erkennen die Gesellschafter an, dass Rauchen aufgrund der damit einhergehenden Geruchsbelästigungen und Gesundheitsgefahren, insbesondere auch den Gefahren des Passiv-Rauchens zu einer Störung des Hausfriedens führen und gegen das gegenseitige Rücksichtnahmegebot verstoßen würde. Es ist deshalb nicht nur das Rauchen in den Gemeinschaftsräumen verboten, die Gesellschafter erkennen vielmehr aufgrund der Tatsache, dass ihrer Wohnungen unmittelbar an die Gemeinschaftsräume angrenzen und insoweit die Gefahr von Geruchsbelästigungen bzw. der Abzug von Rauch in die Gemeinschaftsräume besteht, für sich auch das Rauchverbot in ihren Wohnungen an. c) Im Interesse eines konfliktfreien Wohnens und Lebens in der Gemeinschaft sind das Halten und der Aufenthalt von Haustieren in den Gemeinschaftsräumen verboten. Die Gesellschafter erkennen an, dass das Halten von Haustieren in den Wohnungen aufgrund der grundsätzlich nicht auszuschließenden Möglichkeit, dass sich hierdurch andere Bewohner gestört fühlen und Lärm- und Geruchsbelästigungen auftreten könnten, ebenfalls ausgeschlossen ist. 5. Die Gemeinschaft strebt an, alle Konflikte partnerschaftlich-demokratisch und mit dem Ziel eines einvernehmlichen Ergebnisses zu lösen. Zum Zwecke der Schlichtung kann ggf. die Moderation durch eine unabhängige Person genutzt werden. 6. Die Mitglieder vertreten sich im Rahmen dieser Vereinbarung grundsätzlich selbst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Mitglied kann sein Stimmrecht per Vollmacht an eine Person seines Vertrauens schriftlich übertragen. Wird ein Mitglied durch einen gesetzlichen Betreuer vertreten, geht das Stimmrecht im Rahmen der innerhalb des Betrauungsauftrages geregelten Bezüge auf diesen über. 7. Zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft wählt diese einen Beirat als Exekutivorgan. Diesem gehören der Gemeinschaftssprecher und dessen Stellvertreter, die aus der Mitte der Gesellschafter mit einfacher Mehrheit gewählt werden, an. a) Die Wahl des Sprechers und seines Stellvertreters erfolgen gemeinsam in einer Gesellschafterversammlung. Eine Gesellschafterversammlung findet regelmäßig einmal im Jahr zu Anfang des Jahres statt, im Übrigen auf schriftlichen Antrag von mindestens 3 Mitgliedern der Gemeinschaft, der mit einer Frist von 2 Wochen bei dem Beirat einzureichen ist. Freigabe ; se Seite 11 von 13
12 b) Der Beirat wird regelmäßig auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine vorzeitige Abwahl des Beirates ist jedoch jederzeit mit einfacher Mehrheit möglich, soweit zugleich ein neuer Beirat bestellt wird. Bei Stimmengleichheit findet ein zweiter Wahlgang statt. Kommt auch hier keine Mehrheit zustande, bleibt der bisherige Beirat für einen weiteren Zeitraum von einem Jahr im Amt, sodann findet eine erneute Wahl statt. Kommt es wiederum in beiden Wahlgängen zu keiner Mehrheit, verlängert sich die Amtszeit des bisherigen Beirates erneut um ein Jahr. Tritt ein Mitglied des Beirats zurück oder scheidet aus, führt das verbliebene Mitglied die Geschäfte bis zur nächsten Wahl. c) Dem Beirat obliegen die Aufgaben der laufenden Verwaltung, insbesondere die Umsetzung der Gebrauchs- und Nutzungsregelungen betreffend die gemeinschaftlichen Mietereinrichtungen. Er setzt die Beschlüsse der Gesellschaft um und kommuniziert diese gegenüber dem Vermieter und den Dienstleistern. d) Ein Vertreter des Vermieters hat als Beisitzer einen ständigen Sitz im Beirat. Dieser Beisitzer hat kein eigenes Stimmrecht, sondern nur ein Mitsprache-, Vorschlagsund Informationsrecht im Hinblick auf solche Entscheidungen, welche die Stellung und Aufgabenbereiche aus den Mietverträgen betrifft. 8. Die Gesellschaft verwaltet sich selbst. Dazu kann sowohl jeder Gesellschafter als auch der Vermieter der Gesellschafter jederzeit einen schriftlichen Antrag zur Entscheidung vorlegen. Mündliche Anträge sind grundsätzlich unwirksam. Entscheidungen über einen Antrag treffen die Gesellschafter grundsätzlich durch einen schriftlichen Beschluss. Eine Gesellschafterversammlung ist nicht generell zur Beschlussfassung erforderlich, über einen Antrag soll vielmehr regelmäßig im Umlaufverfahren entschieden werden. Dabei wird ein schriftlicher Antrag über den Gemeinschaftssprecher oder dessen Stellvertreter an jeden Gesellschafter zur Entscheidung weitergegeben, verbunden mit der Aufforderung, innerhalb angemessener Frist abzustimmen. Die Gesellschafter erklären durch ihre Unterschrift, ob sie dem Antrag zustimmen wollen oder ihn ablehnen. Die Gesellschafter können sich, insbesondere im Falle einer Verhinderung durch Krankheit, vertreten lassen. 9. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der Gesellschafter für die Annahme votiert haben, soweit sich aus diesem Gesellschaftsvertrag keine anderen Mehrheitsverhältnisse ergeben. Eine Änderung dieses Gesellschaftsvertrages selbst - mit Ausnahme der als unabänderlich im Absatz 3 des Gesellschaftsvertrages festgelegten Punkte - ist jedoch nur mit einstimmigem Beschluss der Gesellschafter möglich. 10. Jeder Mieter und Gesellschafter der SWG-I ist an mehrheitlich gefasste Beschlüsse gebunden. 11. Die Gemeinschaft kann ein einzelnes Mitglied nicht gegen seinen Willen aus der Gemeinschaft ausschließen. 12. Beim Ausscheiden eines Gesellschafters wird die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Freigabe ; se Seite 12 von 13
13 13. Sämtliche Rechtsgeschäfte, welche die SWG-I tätigt, sind grundsätzlich nur unter Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen abzuschließen. 14. Mit Abschluss eines Mietvertrages über eine der zur SWG-I zählenden Wohnungen wird der Vermieter durch die Gesellschaft ermächtigt, dem neuen Mieter den Beitritt zur SWG-I unter Anerkennung dieses Gesellschaftsvertrages anzudienen und den Beitritt stellvertretend für die übrigen Gesellschafter zu vollziehen. Zuvor sind der Gemeinschaftssprecher oder dessen Stellvertreter über die Person des neu aufzunehmenden Mieters und Gesellschafters zu informieren. Diese bzw. die von diesen zu informierenden übrigen Gesellschafter können innerhalb einer Frist von drei Tagen der Aufnahme zustimmen oder etwaige Einwendungen vorbringen. Die Gesellschafter können mit einstimmigem Beschluss, der dem Vermieter innerhalb der o. g. Frist bekannt zu machen ist, die Aufnahme nur bei Vorliegen eines wichtigen sachlichen Grundes, der dem Vermieter nachzuweisen ist, verweigern. 15. Sollte eine der Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Ort, Datum Vermieter, zugleich für die SWG I Ort, Datum Mieter / Gesellschafter Freigabe ; se Seite 13 von 13
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