Wohnraummietvertrag Studentenwohnanlage
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- Katja Knopp
- vor 8 Jahren
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1 Wohnraummietvertrag Studentenwohnanlage Mietvertrag Nr. Steuer Nr.42/658/0146/2 Mieter Straße und Hausnummer PLZ, Ort Hausverwaltung Friedrich GmbH Im Gewerbegebiet 5, Kenn
2 Seite 2 Mietvertrag Hausverwaltung Friedrich GmbH, Kenn Wohnraummietvertrag zwischen Hausverwaltung Friedrich GmbH, Kenn als Vermieter und Herr/Frau geb. am zurzeit wohnhaft in als Mieter wird folgender Mietvertrag geschlossen. 1 Mieträume 1. Der Vermieter vermietet dem Mieter zu Wohnzwecken folgende Wohnung im Objekt Herzogenbuscherstr. 1 2, Trier Wohnung Nr., Obergeschoss bestehend aus Zimmer, Küche, Diele, Bad/WC Die Wohnfläche beträgt ca. m² Mitvermietet werden Pkw Stellplatz, Kleinküche 2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass vorerst Person/en in die Mieträume bei Vertragsbeginn einzieht/en. Soweit dem Mieter gestattet ist, dass sich die Personenzahl ändert, hat er dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Mit der Übernahme der Mieträume erkennt der Mieter an, dass er die Mietsache in dem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten hat. 3. Der Mieter ist berechtigt, den Wasch und Trockenraum sowie den Fahrradkeller nach Maßgabe der Hausordnung mitzubenutzen. 4. Dem Mieter werden vom Vermieter für die Dauer der Mietzeit folgende Schlüssel ausgehändigt: Hausschlüssel, Wohnungsschlüssel, Briefkastenschlüssel Seite 2
3 Seite 3 Mietvertrag Hausverwaltung Friedrich GmbH, Kenn Der Verlust von Schlüssel durch den Mieter, ist dem Vermieter sofort anzuzeigen. Die Kosten für die Neubeschaffung trägt der Mieter. Die ausgehändigten Schlüssel sind bei Beendigung des Mietverhältnisses unverzüglich zurückzugeben. Der Vermieter ist aus Gründen der Sicherheit des Gesamtobjekts berechtigt, bei Verlust ausgehändigter Schlüssel auf Kosten des Mieters die erforderliche Zahl von Schlüsseln und neuen Schlössern anfertigen zu lassen. diese Regelung gilt entsprechend für eine zentrale Schließanlage des Anwesens. 2 Mietzeit Das Mietverhältnis beginnt mit dem Es läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Teil mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich bis zum dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens an. Die Kündigungsfristen unterliegen der gesetzlichen Regelung. 3 Außerordentliches Kündigungsrecht des Vermieters 1. Der Vermieter kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn a) der Mieter oder derjenige, welchem der Mieter den Gebrauch der Mietsache überlassen hat, ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters einen vertragswidrigen Gebrauch der Sache fortsetzt, der die Rechte des Vermieters in erheblichem Maße verletzt, insbesondere einem Dritten den ihm unbefugt überlassenen Gebrauch belässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der dem Mieter obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet. b.) der Mieter oder eine Person, die zu seinem Haushalt gehört, oder der er den Gebrauch von Räumen überlassen hat, ihre Verpflichtungen schuldhaft in einem solchen Maße verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. c.) der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist, oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. Seite 3
4 Seite 4 Mietvertrag Hausverwaltung Friedrich GmbH, Kenn 4 Miete / Betriebskosten / Kaution/Bürgschaft 1. Die Gesamtmiete beträgt monatlich, EUR davon für a) Kaltmiete..., EUR b) Betriebskostenvorauszahlung...., EUR c) Stellplatzmiete.., EUR monatlicher Gesamtbetrag z. Zt...., EUR 2.Die Betriebskosten wie nachfolgend spezifiziert, sind nach Vereinbarung als Vorauszahlungen an den Vermieter zu zahlen. Sie werden in der jährlichen Betriebskostenabrechnung mit dem Mieter abgerechnet. Nachstehende Betriebskosten werden, soweit sie nicht direkt von dem Mieter durch Verrechnung mit dem Lieferer abgegolten werden, zusätzlich durch Umlagen berechnet. Die Aufstellung der Betriebskosten richtet sich nach BGB 2 BetrKV 1) die Kosten der Kalt und Warmwasserversorgung 2) die Kosten der Entwässerung ( Oberflächen und Schmutzwasser ) 3) die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 4) die Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr 5) die Kosten für Allgemeinstrom 6) die Kosten der Schornsteinreinigung und der Messung der Heizungsanlage 7) die Kosten für den Hauswart 8) die Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantennenanlage einschließlich der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage. 9) die Kosten der Gebäudesach und Haftpflichtversicherung 10) die Grundsteuer 11) die Kosten der Treppenhausreinigung 12) die Kosten für den Strom der Wohneinheit ( sofern über den Vermieter abgerechnet) 3. Für die gemäß der vorstehenden Ziffer 2 erhobenen Betriebskosten vereinbaren die Parteien monatliche Vorauszahlungen, diese werden wie folgt abgerechnet. Heizkosten: Die Verteilung der Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage erfolgt gemäß festgelegtem Umlegungsschlüssel, d.h. 70 % der Heizkosten im Personentagesverfahren und 30 % der Heizkosten werden auf die Wohnfläche bezogen auf die einzelne Wohnung umgelegt. Wasserverbrauch: Personentageverfahren Seite 4
5 Stromkosten: Seite 5 Mietvertrag Hausverwaltung Friedrich GmbH, Kenn 20% nach dem Verhältnis der Wohnflächen, 80% im Personentageverfahren Andere Betriebskosten: Sämtliche anderen Betriebskosten nach 2 Betriebskostenverordnung, werden nach dem Verhältnis der Wohnfläche umgelegt. Das vorstehende Verfahren erfolgt im Einverständnis mit dem Mieterverein für den Bezirk Trier e.v Kaution 4. Der Mieter leistet zum Vertragsbeginn 2 Kaltmieten Kaution in Höhe von, Diese muss bis zum.. auf dem Bankkonto Hausverwaltung Friedrich, Sparkasse Trier (BLZ ) Kto. Nr eingegangen sein. Der Vermieter wird die Kautionssumme nach Erhalt bei einer Bank oder Sparkasse auf einem Kautionskonto zu banküblichen Zinsen für Sparguthaben mit dreimonatiger gesetzlicher Kündigungsfrist anlegen. Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche aus dem Mietverhältnis bereits während der Dauer des Mietverhältnisses aus dem Kautionskonto befriedigen. Der Mieter ist in diesem Falle verpflichtet, die Kaution wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen. Nach Beendigung der Mietzeit hat der Vermieter über die Kaution abzurechnen und die verbleibende Kautionssumme zuzüglich der entstandenen Zinsen an den Mieter auszuzahlen. Dieser Rückzahlungsanspruch des Mieters wird sechs Monate nach Räumung der Mietsache fällig. Der Vermieter hat gegenüber dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht auf einen Teil der Kautionssumme, solange er evt. Ansprüche aufrechnen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn und so lange der Vermieter Ansprüche aus Heiz und Betriebskosten noch nicht beziffern kann. Bürgschaft 5) Für die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag während der gesamten Mietzeit, sowie für eventuelle Nachzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen, wird unwiderruflich die gesamtschuldnerische Bürgschaft gegenüber dem Vermieter übernommen. Die Bürgschaft erfolgt unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage. Name: Geburtsdatum: Anschrift: Unterschrift Bürge: Seite 5
6 Seite 6 Mietvertrag Hausverwaltung Friedrich GmbH, Kenn 5 Zahlung der Miete / Betriebskosten 1. Die Miete gem. 4 Ziff. 1 a c in Höhe von derzeit, ist monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktage des Monats, an den Vermieter zu zahlen. Das Lastschriftverfahren gilt als vereinbart. Der Bankeinzug erfolgt vom Konto des Mieters: Konto Nr.: BLZ Bank 2. Aus mehrfach nicht termingerechter Leistung kann der Mieter kein Recht auf verspätete Mietzahlung herleiten. Verspätete Zahlungen berechtigen den Vermieter, Mahngebühren und Verzugszinsen zu erheben und das Mietverhältnis gegebenenfalls auch fristlos zu kündigen, falls der Mieter den Zahlungsverzug zu vertreten hat. 3. Alle Zahlungen des Mieters kann der Vermieter nach seiner Wahl auf Betriebskosten, Kosten etwaiger Rechtsverfolgung einschließlich Mahnkosten und Prozesszinsen, Mietrückstände und laufende Miete anrechnen, wenn nicht der Mieter im Einzelfall eine wirksame Zweckbestimmung trifft. Schuldet der Mieter außer einer Hauptleistung ( z. B. Miete, Aufwendungs, Schadenersatz oder anderes ) Zinsen und Kosten, so ist seine Tilgungsbestimmung nur wirksam, wenn die Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet wird. Bestimmt der Mieter eine andere Anrechnung, so kann der Vermieter die Annahme der Leistung ablehnen. 6 Minderung der Miete 1. Der Mieter kann die Miete nicht mindern, wenn er den Mangel der Mietsache zu vertreten hat. Dasselbe gilt, wenn er den Mangel schon bei Vertragsschluss kennt; ferner, wenn er den Mangel nachträglich erkennt, gleichwohl aber den Gebrauch der gemieteten Sache über einen längeren Zeitraum hinweg vorbehaltlos fortsetzt, namentlich den Mietzins in voller Höhe weiterzahlt. Das Mietminderungsrecht des Mieters ist außerdem ausgeschlossen, wenn ihm bei Vertragsschluss ein Fehler der Mietsache infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, außer wenn der Vermieter die Abwesenheit des Fehlers zugesichert oder den Fehler arglistig verschwiegen hat. Die Mietminderung entfällt auch dann, wenn sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der gemieteten Sache zeigt, der Mieter die Anzeige aber unterlässt und der Vermieter infolge dieser Unterlassung außerstande war, Abhilfe zu schaffen. Seite 6
7 Seite 7 Mietvertrag Hausverwaltung Friedrich GmbH, Kenn 7 Benutzung der Mieträume / Untervermietung / Wohnungstausch 1. Vermieter und Mieter vereinbaren, im Hause sowohl untereinander wie mit den übrigen Mietern im Sinne einer vertrauensvollen Hausgemeinschaft zusammenzuleben und zu diesem Zweck jede gegenseitige Rücksichtnahme zu üben. 2. Der Mieter verpflichtet sich, die Wohnung und die gemeinschaftlichen Einrichtungen schonend und pfleglich zu behandeln. 3. Zu anderen als den vertraglich vorgesehenen Zwecken dürfen die Mieträume nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters benutzt werden. 4. Der Mieter darf nichts in Gebrauch nehmen, was nicht durch diesen Vertrag oder einen Zusatzvertrag vermietet worden ist. 5. Untervermietung, Gebrauchsüberlassung oder Nutzungsänderung der gesamten Mieträume oder eines Teils der Mieträume sowie Wohnungstausch sind ohne vorherige Zustimmung des Vermieters untersagt. Der Mieter kann allerdings die Zustimmung des Vermieters zur Überlassung eines Teils des Wohnraums verlangen, wenn er nachweist, dass nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse eingetreten ist. 6. Der Vermieter kann die Zustimmung bei Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung aus wichtigem Grund widerrufen. 7. Bei unbefugter Untervermietung kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter sobald wie möglich, spätestens jedoch binnen eines Monats, das Untermietverhältnis kündigt. Geschieht das nicht, so kann der Vermieter das Hauptmietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist lösen. Das gleiche gilt für den Fall der unbefugten Gebrauchsüberlassung durch den Mieter. 8. Im Falle der Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung hat der Mieter einen angemessenen Zuschlag zu zahlen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter innerhalb von vier Wochen die An bzw. Abmeldebescheinigung des Untermieters beim zuständigen Einwohnermeldeamt vorzulegen. 9. Im Falle der Untervermietung, der Gebrauchsüberlassung oder der Nutzungsänderung, auch bei Genehmigung seitens des Vermieters, haftet der Mieter für alle Handlungen und Unterlassungen des Untermieters oder desjenigen, dem er den Gebrauch der Mietsache überlassen hat, soweit den Mieter hierfür ein Verschulden trifft. 8 Instandhaltung / Kleinreparaturklausel / Hausmeister 1. Der Mieter übernimmt die Mieträume in dem bei Übergabe vorhandenen Zustand als vertragsgemäß. 2. Für Beschädigungen der Mieträume und des Gebäudes sowie der zu den Mieträumen oder zu dem Gebäude gehörenden Anlagen ist der Mieter ersatzpflichtig, soweit sie von ihn oder den zu seinem Haushalt gehörenden Personen, Untermietern, Besuchern, Lieferanten, Arbeitern und ähnlichen Personen verursacht werden und er dies zu vertreten hat. 3. Die Instandhaltung der Mieträume einschließlich der mitvermieteten Anlagen und Einrichtungen obliegt dem Mieter im nachstehendem Umfang: Er hat für die ordnungsgemäße Reinigung der Mieträume sowie für die ausreichende Belüftung und Beheizung der ihm überlassenen Räume zu sorgen. Bei Wohnungen, die mit isolierverglasten Fenstern ausgestattet sind, ist der Mieter in besonderem Maße zur Belüftung und Beheizung verpflichtet, um Kondenswasserschäden und ähnliche Schäden zu vermeiden. Im Falle der Zuwiderhandlung haftet er für den entstandenen Schaden. Seite 7
8 Seite 8 Mietvertrag Hausverwaltung Friedrich GmbH, Kenn Der Mieter verpflichtet sich sofern vorhanden, Elektro und Gasgeräte (insbesondere Geräte für Warmwasserbereitung), die Zubehör der Wohnung sind, jährlich auf eigene Kosten und durch einen Fachmann bzw. eine Fachfirma warten zu lassen. Auf Verlangen hat der Mieter dem Vermieter nachzuweisen, dass die erforderlichen Wartungsarbeiten durchgeführt worden sind. Der Vermieter hat das Recht die Durchführung der Wartungsarbeiten für den Mieter zu organisieren und dem Mieter diese in Rechnung zu stellen. Der Mieter trägt außerdem die Kosten kleinerer Instandsetzungsarbeiten ( Reparaturen ) an denjenigen Gegenständen, die dem direkten und häufigen Zugriff unterliegen, wie den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser, und Gas, den Heiz und Kocheinrichtungen, den Fenster und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden und Rollläden. Je Einzelfall darf der Betrag von zur Zeit 80,00 Euro im Monat nicht überschritten werden. Der in einem Kalenderjahr entstehende Gesamtaufwand trägt der Mieter jedoch nur bis zu 8% seiner Jahresgrundmiete. 4. Der Mieter hat auf Verlangen des Vermieters gegen Schäden an der Mietsache, die er zu vertreten hat, eine ausreichende Haftpflicht und Hausratversicherung abzuschließen. Auf Anforderung hat er den Nachweis hierüber zu führen. Dieses Verlangen kann der Vermieter nur stellen, soweit er nicht von sich aus eine vergleichbare oder ähnliche Versicherung abgeschlossen hat oder abschließt. 5. Die Inanspruchnahme des Hausmeisters für Kleinreparaturen innerhalb der Wohnung, sowie für Notdiensteinsätze außerhalb der Geschäftszeiten wird dem Mieter mit einen Stundensatz von 35,00 zugl. Material und Mwst. berechnet. Der Betrag wird dem Mieter vom Mietkonto abgebucht. 9 Schönheitsreparaturen 1. Die Schönheitsreparaturen sind während der Mietzeit vom Mieter zu tragen. Der Aufwand und Zeitpunkt dieser richtet sich im Allgemeinen nach Wohndauer und dem damit verbundenen Abnutzungsgrad. 2. Die Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. 10 Modernisierung / bauliche Veränderungen / Mieterhaftpflichtversicherung 1. Der Vermieter darf bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Hauses oder der Mieträume oder zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig sind, auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten Räume oder sonstiger Teile des Gebäudes, zur Einsparung von Heizenergie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter im gesetzlichen Umfang zu dulden. Der Mieter hat die in Betracht kommenden Räume nach vorheriger Terminabsprache zugänglich zu halten und darf die Ausführung der Arbeiten nicht behindern oder verzögern; andernfalls hat er für die dadurch entstehenden Mehrkosten und Schäden aufzukommen, soweit er sie zu vertreten hat. 2. Nach Durchführung von Modernisierungsarbeiten ( Wertverbesserungsmaßnahmen ) ist der Mieter im Rahmen der derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, eine Mieterhöhung im zulässigen Umfang zu zahlen. Seite 8
9 Seite 9 Mietvertrag Hausverwaltung Friedrich GmbH, Kenn 3. Zu Instandsetzungen jeglicher Art, baulichen oder sonstigen Änderungen und neuen Einrichtungen bedarf der Mieter der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Eigenmächtiges Handeln des Mieters verpflichtet den Vermieter aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt der Übernahme der Kosten und berechtigt den Mieter nicht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung. 4. Bauliche oder sonstige Änderungen und Einrichtungen, die der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters vorgenommen hat, sind, wenn der Vermieter dies verlangt, vom Mieter auf eigene Kosten und unter Wiederherstellung des früheren Zustandes unverzüglich zu beseitigen. Falls dies auf Aufforderung des Vermieters hin nicht geschieht, ist der Vermieter berechtigt, die Beseitigung auf Kosten des Mieters vornehmen zu lassen. Bei baulichen Änderungen seitens des Mieters, die mit Zustimmung des Vermieters erfolgen, behält sich der Vermieter das Recht vor, beim Auszug des Mieters die Wiederherstellung des früheren Zustandes auf dessen Kosten zu verlangen. 11 Anzeigepflicht / Haftung des Mieters 1. Schäden in den Mieträumen, dies betrifft auch Wasserführende Leitungen und Regenrinnen, hat der Mieter sobald er sie bemerkt, dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Schuldhafte Unterlassung verpflichtet den Mieter zum Einsatz des daraus entstehenden Schadens. 2. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden in den Mieträumen und am Gebäude sowie an den zu den Mieträumen oder zu dem Gebäude gehörenden Einrichtungen und Anlagen, die nach dem Einzug durch ihn, seine Familienmitglieder, Hausgehilfen, Untermieter, Mitbewohner, Besucher sowie die von ihm beauftragten Handwerker und Lieferanten verursacht werden, soweit er dies zu vertreten hat. 3. Im Rahmen seiner allgemeinen Obhutspflicht hat er die Mietsache pfleglich zu behandeln und Schäden von ihr fernzuhalten, soweit er in seiner Macht steht. Für Zufall und höhere Gewalt haftet er nicht. Der Mieter ist verpflichtet, die Fenster und Türen bei Unwetter und Frost zu schließen, mit Elektrizität und Gas sorgfältig umzugehen, die sanitären Anlagen und Einrichtungen schonend zu benutzen und bei längerer Abwesenheit für die Betreuung der Wohnung zu sorgen. Der Mieter ist im Rahmen der Zumutbarkeit zu eigenen Vorkehrungen verpflichtet, um in seinen Mieträumen Schäden abzuwenden und Gefahren zu beseitigen. 12 Haftung des Vermieters Schadensersatzansprüche des Mieters wegen anfänglicher oder nachträglicher Mängel der Mietsache sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Vermieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Auch im Übrigen haftet der Vermieter nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, einschließlich des Verhaltens seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Hiervon unberührt bleiben die Erfüllungsansprüche des Mieters sowie sein gesetzliches Recht zu fristlosen Kündigung. Seite 9
10 Seite 10 Mietvertrag Hausverwaltung Friedrich GmbH, Kenn 13 Betreten der Mieträume durch den Vermieter 1. Der Vermieter und / oder sein Beauftragter darf bzw. dürfen die Mieträume an Wochentagen nach angemessener vorheriger Zeitvereinbarung betreten und besichtigen, um seine gesetzlichen und vertraglichen Pflichten und Rechte zu erfüllen bzw. wahrzunehmend. Auf eine persönliche Verhinderung des Mieters ist Rücksicht zu nehmen. 2. Dies gilt insbesondere, um die Räume im Falle der Kündigung oder Vertragsaufhebung des Mietverhältnisses Mietinteressenten und bei Verkaufsabsicht des Grundstücks oder der Wohnung Kaufinteressenten zeigen zu können. Der Vermieter darf von seinem Recht nur in einer den Mieter schonenden Weise Gebrauch zu machen; er hat wichtige Belange des Mieters zu beachten. 3. Bei längerer Abwesenheit hat der Mieter sicherzustellen, dass die Rechte des Vermieters nach den vorhergehenden Absätzen ausgeübt werden können, z. B. durch Hinterlegung der Schlüssel bei einer Vertrauensperson. Wenn die Schlüssel dem Vermieter nicht zur Verfügung stehen, ist der Vermieter bei Gefahr im Verzug berechtigt, die Mieträume auf Kosten des Mieters öffnen zu lassen. 14 Beendigung des Mietverhältnisses 1. Die Mieträume sind bei Auszug des Mieters, dem Vermieter wie bei Einzug übernommen zurückzugeben. Außerdem hat der Mieter dem Vermieter sämtliche Schlüssel auszuhändigen. Die Schlüssel, die der Mieter zusätzlich auf seine Kosten hat anfertigen lassen, hat er dem Vermieter kostenlos auszuliefern oder ihre Vernichtung nachzuweisen. 15 Vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses Bei einer vom Mieter zu vertretenden vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses haftet der Mieter für den Ausfall an Miete, Betriebskosten und sonstigen Leistungen sowie für allen weiteren Schaden, welchen der Vermieter durch ein Leerstehen der Mieträume während der vertragsgemäßen Dauer des Mietverhältnisses erleidet. Seite 10
11 Seite 11 Mietvertrag Hausverwaltung Friedrich GmbH, Kenn 16 Personenmehrheit als Mieter 1. Mehrere Mieter ( z. B. Ehegatten ) haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner. 2. Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem ( von mehreren ) Mieter abgegeben wird. Die Mieter bevollmächtigen sich unter Vorbehalt schriftlichen Widerrufs bis auf weiteres gegenseitig zur Entgegennahme von Erklärungen des Vermieters. Ein Widerruf der Vollmacht wird erst für Erklärungen wirksam, die nach seinem Zugang abgegeben werden. Diese Bevollmächtigung gilt auch für die Entgegennahme von Mieterhöhungserklärungen des Vermieters, nicht jedoch für Kündigungen und für Mietaufhebungsverträge. 3. Falls einer der mehreren Mieter auszieht, wird hierdurch seine Haftung für die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag bis zu dessen Beendigung bzw. Herausgabe der Wohnung nicht berührt. Eine Entlassung aus der Haftung bedarf der Zustimmung des Vermieters, soweit nicht zwingende gesetzliche Regeln etwas anderes vorschreiben. 17 Hausordnung Der Mieter erkennt die Hausordnung an. Ein Verstoß gegen die Hausordnung ist ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache. In schwerwiegenden Fällen kann der Vermieter nach erfolgloser Abmahnung das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Für alle Schäden, die dem Vermieter durch Verletzung oder Nichtbeachtung der Hausordnung und durch Nichterfüllung der Meldepflichten entstehen, ist der Mieter ersatzpflichtig. 18 Tierhaltung Es wird vom Vermieter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Tierhaltung von Hunden, Katzen und sonstigen Vierbeinern nicht genehmigt wird. Ziervögel und Zierfische darf der Mieter nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter im haushaltsüblichen Umfang halten. Seite 11
12 Seite 12 Mietvertrag Hausverwaltung Friedrich GmbH, Kenn 19 Wirksamkeit der Vertragsbestimmungen Durch etwaige Ungültigkeit einer Bestimmung oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Falls eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen sollte, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung. Dieser Vertrag ist doppelt und gleichlautend ausgefertigt, selbst gelesen, überall genehmigt und eigenhändig unterschrieben. Jede Partei hat eine Ausfertigung erhalten ( Ehegatten nur ein Exemplar ). Kenn, den Unterschrift des Vermieters: Unterschrift der Mieter: Seite 12
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