3. Auflage März ISBN: (Print) (E-Book)
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- Hertha Kirchner
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2 Autoren: Dr. Wolfgang Seidl leitender Angestellter der SVA-Landesstelle Stmk, langjähriger Fachbuchautor, Vortragender und kooptiertes Mitglied des Fachsenats für Arbeits- und Sozialrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Dipl. Ing. Christian Lückl Leiter der Betrieblichen Vorsorge in der Sparkassen Versicherung AG Vienna Insurance Group, seit 1995 Experte im Vorsorgebereich für Firmenkunden, stellvertretende Leitung des Arbeitskreises BAV im Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs Dipl. Ing. Karin Andrae Finanz- und Versicherungsmathematikerin, verantwortliche Aktuarin für die Lebensversicherung in der Merkur Versicherung AG, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für die Lebensversicherung, Lehrtätigkeit am bfi Mag. (FH) Andreas Draxler Vorstandsdirektor der Raiffeisenbank Leibnitz egen, Vorstand in Privatstiftungen und Lektor am WIFI Steiermark mit langjähriger Erfahrung im Bankengeschäft, vor allem in den Bereichen Markterschließung und Vertrieb 3. Auflage März 2017 ISBN: (Print) (E-Book) dbv-verlag Fachverlag für Steuer- und Wirtschaftsrecht 8010 Graz, Geidorfgürtel 24, Tel (0316) ; Fax (0316) Wien, Faradaygasse 6, Tel (01) , Fax (01) Internet: Copyright 2017 by dbv-verlag Graz, Wien Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sind vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Differenzierung, wie zb Künstler/in, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter. Alle Angaben und externen Verlinkungen in diesem Buch erfolgen ohne Gewähr, eine Haftung der Autoren und des Verlages ist ausgeschlossen. Stand der externen Verlinkungen: Druck und Herstellung dbv-druck-, Beratungs- und Verlagsgesellschaft mbh, Graz
3 Vorwort Kernstück der Pensionsreform 2005 war die Einführung eines transparenten Pensionskontos. Dadurch wurde die Pensionsberechnung auf gänzlich neue Beine gestellt und erstmals ein wichtiger Schritt zur Beitragsgerechtigkeit gesetzt. Dies deshalb, da nun die individuelle Pension auf Basis der eingezahlten Beiträge des einzelnen Beitragszahlers berechnet wird. In der Zwischenzeit gab es immer wieder kleinere (und auch größere) Änderungen. Das SVÄG 2016 mit Wirkung zum bringt keine generellen Neuerungen, kann jedoch für den Einzelnen mitunter merkliche Unterschiede mit sich bringen. Sei es die höhere Mindestpension nach 30 Arbeitsjahren, das Pensionssplitting oder die Anhebung der Zuverdienstgrenze etc. Ob sich zb das Aufschieben der eigenen Pension und stattdessen weitere Ansammeln von Versicherungsbeiträgen lohnt, muss im Einzelfall selbst beurteilt werden. Nun bleibt abzuwarten, wann es die nächsten Änderungen im gesetzlichen Pensionssystem geben wird. Nicht übersehen werden darf, dass die gesetzliche Pension finanziert aus dem Umlageverfahren für künftige Generationen wahrscheinlich nur als Basisvorsorge zur Alterssicherung gesehen werden kann. Um den gewohnten Lebensstandard im Alter halten zu können, wird es ergänzender Vorsorgebausteine bedürfen: nämlich der betrieblichen Vorsorge (2. Säule) und der privaten individuellen Altersvorsorge (3. Säule). Aus meiner Sicht ist es den Autoren mit dem vorliegenden Werk gut gelungen, einen umfassenden und verständlichen Überblick über das österreichische Alterssicherungssystem, unter Berücksichtigung des 3-Säulen-Modells sowie hilfreiche Tipps zur Pensionsplanung, zu geben. Generaldirektor DI Manfred Rapf Graz, im März 2017 Vorstandsvorsitzender der Sparkassen Versicherung AG Vienna Insurance Group und Vorsitzender der Sektion Lebensversicherung im österreichischen Versicherungsverband VVO 3
4 Inh alt sverzeichn is Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort 3 Kapitel 1 Gesetzliche Altersvorsorge 1.1 Die politische Absicht Erklärung von pensionsrelevanten Begriffen Antragsprinzip Pensionsstichtag Wartezeit Erwerbseinkommen Beitragszeiten (nur im Altrecht) Ersatzzeiten (nur im Altrecht) Versicherungszeiten (nach APG) Beitragsgrundlage Pensionskonto Kontoerstgutschrift Parallelrechnung (nur mehr im Altrecht) Verlustdeckel (nur im Altrecht) Mögliche Pensionsarten Regelalterspension Alterspension für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren wurden Nichtharmonisierte Alterspension für Personen, die nach dem 1. Jänner 1955 geboren wurden 4 Abs 1 APG Anpassung des ungleichen Pensionsalters für Frauen Pensionsvoraussetzungen Zeiten, die für die Mindestversicherungszeiten zählen Berufseinsteiger Pensionsvoraussetzungen Höhe der Alterspension Bemessungsgrundlage Kindererziehungszeiten und Durchrechnung Steigerungspunkte Verlustbegrenzung Pensionskonto
5 Inh alt sverzeichn is Seite Bonus für Pensionsaufschub ( 261c ASVG, 143a GSVG, 134a BSVG) Erwerbstätigkeit neben der Pension Abgeltung weiterer Versicherungszeiten neben dem Pensionsbezug Besondere Höherversicherung für erwerbstätige Pensionsbezieher ( 248c ASVG, 143 GSVG, 134 BSVG) Neuer Bonus durch das SVÄG 2016, BGBl I Nr 29/ Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer Anhebung des Pensionsalters bis Abs 10 ASVG, 298 Abs 10 GSVG, 287 Abs 10 BSVG Hacklerregelung ( Langzeitversicherte ) Verlängerte Hacklerregelung für Langzeitversicherte 607 Abs 12 ivm 617 Abs 13 ASVG, 298 Abs 12 ivm 306 Abs 10 GSVG, 287 Abs 12 ivm 295 Abs 11 BSVG Langzeitversichertenregelung bei Schwerarbeit 2. Variante der Hacklerregelung 607 Abs 14 ASVG, 298 Abs 13a GSVG, 287 Abs 13a BSVG Pensionshindernis bzw -wegfall Übergang der Vorzeitigen in eine Regelalterspension Höhe der Vorzeitigen Alterspension Korridorpension eine Form der Frühpension 4 Abs 2 APG Verschärfung der besonderen Anspruchsvoraussetzung Pensionswegfall Korridorpension und Arbeitslosenunterstützung Höhe der Korridorpension Teilpension gem 27a Arbeitslosenversicherungsgesetz Schwerarbeitspension 4 Abs 3 APG Pensionswegfall Höhe der Schwerarbeitspension Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- und Erwerbsunfähigkeitspension Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension (für Arbeiter und Angestellte) 254, 271 ff ASVG Rehabilitation Rehabilitationsgeld bzw Umschulungsgeld für ab 1. Jänner 1964 geborene Personen Maßnahmen durch das SRÄG 2012 BGBl I Nr 3/ Erwerbsunfähigkeitspension (für Selbstständige und Bauern) 132 GSVG, 123 BSVG Spezialbestimmungen Beantragung Pensionsvoraussetzungen
6 Inh alt sverzeichn is Seite Zurechnungsmonate 261 Abs 3 und 607 Abs 15b ASVG, 139 Abs 3 und 298 Abs 14b GSVG, 130 Abs 3 und 287 Abs 14 BSVG Entziehung der Pension Erwerbstätigkeit neben der Pension Abschläge von der Pension Sinnhaftigkeit von freiwilligen Versicherungen Freiwillige Höherversicherung Die gesetzliche Zusatzpension Höherversicherung als freiwillige Absicherung Steuerliche Betrachtung Abgeltung der eingezahlten Beträge zur Pension Höherversicherung nach dem Tod des Einzahlers Abschluss einer Selbstversicherung für eine anschließende Weiterversicherung in der PV Weiterversicherung nach Ende der Pflicht- oder Selbstversicherung Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger Das Pensionskonto nach APG Beitragszeiten nach APG Versicherungszeiten nach APG Beitragsgrundlagen für diese neuen Beitragszeiten Nachträgliche Selbstversicherung für Zeiten des Besuchs einer Bildungseinrichtung ( Schulzeitennachkauf ) Inhalte des Pensionskontos Pensionskonto und Leistungsgarantie Kontomitteilung Teilgutschrift Gesamtgutschrift Vorteile des Pensionskontos Errechnung und Versand der Kontoerstgutschrift bzw Pensionsmitteilung Berechnung der Kontoerstgutschrift Nachträgliche Änderungen der Kontoerstgutschrift bis Ende Ergänzung des Pensionskontos ab Widerspruchsverfahren Kindererziehungszeiten und Pension Anrechnungszeiten Pensionssplitting Bewertung der Kindererziehungszeiten (KIEZ) Mehr Beitragszeiten für Kindererziehung
7 Inh alt sverzeichn is Seite 1.7 Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten Voraussetzungen Maximale Nachkaufsmöglichkeit Rückzahlung von nachgekauften Schulzeiten Höhe des Nachkaufsbetrages Zuverdienst zur Pension Ausgenommene Tatbestände bei den Pensionshindernissen Zuverdienst zur Alterspension Zuverdienst zur vorzeitigen Alterspension Zuverdienst zur Korridorpension Pensionsansprüche in mehreren Staaten Versicherungszeiten im Ausland Pensionsantrag Berechnung der Pension Tipps zur möglichen Pensionsplanung Variabler Pensionsantritt Erwerb von möglichst vielen Versicherungszeiten Nachkauf von Versicherungszeiten Erweiterung der Nachkaufsmöglichkeit 227 Abs 1 Z 1 ASVG, 116 Abs 7 GSVG, 107 Abs 7 BSVG Höhe der Einkaufsbeträge Erstattung vergeblicher Schul-/Studienzeiteneinkäufe 70b ASVG, 33a GSVG, 33c BSVG Sollen Schul-/Studienzeiten nachgekauft werden? Kapitel 2 Die betriebliche Altersvorsorge 2.1 Die Zukunftssicherung des Arbeitgebers nach 3 Abs 1 Z 15 lit a EStG Freiwillige Aufwendungen des Arbeitgebers bis 300,-- jährlich (additiv) Betriebliche Zukunftssicherung als Bezugs- verwendung Die direkte Leistungszusage So funktioniert eine Firmenpensionszusage Die Begünstigten einer Firmenpensionszusage Die Finanzierung einer Firmenpensionszusage Die Höhe einer Firmenpensionszusage Die Leistungen aus der Firmenpensionszusage Die Vorteile der direkten Leistungszusage
8 Inh alt sverzeichn is Seite 2.3 Pensionskasse und betriebliche Kollektivversicherung Die Pensionsmodelle Betriebspensionsmodelle für freie Berufe und für Klein- und Mittelbetriebe Übertragung bestehender Pensionszusagen in eine Pensionskasse oder Betriebliche Kollektivversicherung Kapitel 3 Tipps zur Altersvorsorge durch private Lebensversicherungen 3.1 Wahl des geeigneten Einstiegszeitpunktes Wahl des geeigneten Produktes Klassische Er- und Ablebensversicherungen Fonds-/Indexgebundene Versicherungen Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge Vermeidung von Fallstricken Bedarfsgerechte Risikoabsicherung Kostenvergleich bei Abschluss einer Lebensversicherung Änderungen von bestehenden Verträgen Garantierter Rechnungszins Unisex Garantien Einmalerläge Kapitel 4 Vorsorge mit Anleihen, Aktien und Fonds 4.1 Das magische Dreieck Die Anlagenpyramide Allgemeine Veranlagungsgrundsätze Die fünf Stufen Wohlverhaltensregeln nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG 2007) Grundsätze zur erfolgreichen Geldanlage Die Anlageprodukte Anleihen bzw Renten Definition Ertragsmöglichkeiten Kursrisiko
9 Inh alt sverzeichn is Seite Sonderformen Aktien Definition Ertragsmöglichkeiten Kursrisiko Sonderformen Investmentfonds Definition Ertragsmöglichkeiten Kursrisiko (Entwicklung des Rücknahmepreises) Arten von Investmentfonds Immobilienfonds Strukturierte Produkte Definition Ertragsmöglichkeiten und damit verbundene Risiken Arten von strukturierten Produkten Vermögensverwaltung Goldveranlagung Private Vorsorge mit Fondssparen Der Vermögensaufbau Der Cost-Average-Effekt Gute Gründe für das Fondssparen Allgemeine Veranlagungsrisiken Besteuerung von Kapitalvermögen Besteuerung der laufenden Erträge Allgemeine Regelung Besteuerung von Kapitalvermögen Aktuelle Regelung Automatischer KESt-Abzug durch die Bank Automatischer Verlustausgleich durch die Bank Gesamtübersicht Anhang Paragrafenverzeichnis Stichwortverzeichnis Zusätzlich stehen Ihnen weitere Tipps und Tricks unter im Menüpunkt Ergänzungen zu dbv-werken zur Verfügung Passwort:
10 Kapitel 1 Gesetzlich e Altersvorsorge Kapitel 1 Gesetzliche Altersvorsorge Die österreichische Bevölkerung wurde in der Vergangenheit in immer kürzer werdenden Abständen von Pensionsreformen überrascht. Immer wieder spricht man davon, dass die Pensionen in der derzeitigen Form nicht finanzierbar seien und nun diese Reform die langfristige Sicherung des Pensionssystems brächte. Kaum ist der Ruf verhallt, wird auch diese Reform als überholt angesehen und zum neuen Novellierungsstreich angesetzt. Die letzte große Pensionsreform war die Pensionsharmonisierung im Jahr 2004 mit Wirksamkeit ab Bereits kurz danach kamen Änderungen durch die Sozialrechts-Änderungsgesetze (SRÄG) 2007 und 2008 und massive Novellierungen, teilweise auch Verschlechterungen durch das Budgetbegleitgesetz 2011 (wie zb Auslaufen der Hacklerregelungen, Verschlechterungen bei den Schul- bzw Studienzeitennachkäufen etc), das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz (SVÄG) 2012 mit der Abschaffung der befristeten Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension und dem 2. Stabilitätsgesetz 2012 mit der Abschaffung der Parallelrechnung, Neuregelung des Abschlages bei der Korridorpension und Verschärfung von einigen Anspruchsvoraussetzungen sowie der Einführung der Kontoerstgutschrift für alle ab Geborenen ab Die politische Absicht Der Nationalrat hatte bereits mit der Pensions(sicherungs)reform 2003 und schlussendlich mit der Pensionsharmonisierung ab 2005 eine Entschließung betreffend ein einheitliches Pensionsrecht für alle Erwerbstätigen gefasst. Ziel sollte es sein, die vollständige Harmonisierung des österreichischen Pensionsrechtes in Angriff zu nehmen. Die Pensionsreformen vergangener Jahre konzentrierten sich grundsätzlich auf kurzfristige Maßnahmen zur Sicherung der gesetzlichen Altersvorsorge für die nächsten Jahre, durch die Pensionsreform 2005 wurde aber auch die Grundlage für eine langfristige Reform gelegt. Die Pensionsreform 2003 ging von der Überlegung der Gewährleistung eines ausgewogenen Ausgleiches zwischen den Generationen aus, welcher der jeweils älteren Generation angemessene Pensionen sichert und die jeweils jüngere Generation nicht der Gefahr untragbarer Belastungen aussetzt. Die mit der Reform zwangsläufig verbundenen Lasten sollten unter Beachtung sozialer Gesichtspunkte möglichst gerecht verteilt werden, wobei die schon in Pension befindlichen Personen den höchsten Schutz genießen sollten. Ein Kernelement der nachhaltigen Pensionssicherung war aber die Harmonisierung aller Pensionssysteme und sollte das Vertrauen junger Menschen in die zukünftige Leistungsfähigkeit der österreichischen Alterssicherung stärken. Ein für alle Bevölke- 11
11 Gesetzlich e Altersvorsorge Kapitel 1 rungsgruppen einheitliches Pensionssystem, welches auf den Rahmenbedingungen des ASVG beruht, mit einheitlichen Beiträgen und einheitlichen Leistungen sollte nunmehr geschaffen werden. Einen wichtigen Baustein eines zukunftsweisenden und modernen Pensionsrechts in Österreich stellt seit damals das persönliche Pensionskonto dar. Neben der Sicherung der Pensionen durch das Umlageverfahren (1. bzw gesetzliche Säule) wurde auch der Ausbau der betrieblichen und der individuellen Altersvorsorge (2. und 3. Säule) als zusätzliche Altersvorsorge forciert. Die Basis für das einheitliche Pensionsrecht für alle Erwerbstätigen sollte aber auch ein einheitliches Beitrags- und Leistungsrecht sein, das durch schrittweise Harmonisierung der Beitragssätze und Beitragsgrundlagen nach dem Muster des ASVG geschaffen werden sollte. Als Rahmenbedingungen für ein solches einheitliches Pensionsrecht werden auszugsweise folgende Maßnahmen umgesetzt: Schrittweise Harmonisierung der Beitragssätze und Beitragsgrundlagen bei gleichzeitiger Vereinheitlichung der Leistungen. Nach 45 Beitragsjahren im Alter von 65 Jahren für Männer und Frauen soll eine Ersatzrate von 80% auf Basis des Lebenseinkommens erreicht werden. Verbesserte Aufwertung zukünftiger Beitragszeiten unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung. Ausgehend vom Regelpensionsalter von 65 Jahren wurde ein Pensionskorridor mit Bonus/Malus für einen selbstbestimmten Pensionsantritt geschaffen. Schaffung eines persönlichen Pensionskontos. Im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung eines Pensionskontos wurde die Möglichkeit eines partnerschaftlich vereinbarten Splittings geschaffen. Besondere Berücksichtigung von Zeiten unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen (Schwerarbeitsregelungen). Auch GSVG-(Gewerbe)- und BSVG-(Bauern)-Versicherte werden schrittweise durch die Harmonisierung des Beitrags- und Leistungsrechtes unter besonderer Berücksichtigung berufsständischer Notwendigkeiten, parallel zur Schaffung eines beitragsorientierten Pensionskontos, integriert. Weitere Abschwächung der Benachteiligungen von Frauen durch besondere Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten. Unter Tz 1.5 werden die wesentlichsten Bestimmungen bzw Auswirkungen des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl I Nr 142/2004, insbesondere des seit 2005 geltenden Pensionskontos dargestellt. Ein gravierender Nachteil waren aber die Bestimmungen für alle am noch nicht 50-jährigen mit dem Verlustdeckel und der Parallelrechnung. Dies führte zu einer fast gänzlichen Unerklärbarkeit des Pensionsrechts und zu erhöhten Verwaltungskosten bei den Pensionsversicherungsträgern. 12
12 Kapitel 1 Gesetzlich e Altersvorsorge Erst durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl I Nr 35/2012, wurde ein mutiger Schritt gesetzt und wurden alle ab geborenen Personen auf ein für alle gültiges Pensionskonto umgestellt. Alle Ansprüche wurden in eine Kontoerstgutschrift umgewandelt, die Parallelrechnung abgeschafft und somit die Ansprüche übersichtlicher. Es gibt also 3 Personengruppen mit unterschiedlichen Pensionsberechnungsvarianten: Am bereits das 50. Lebensjahr überschritten Am noch nicht das 50. Lebensjahr überschritten und mindestens 36 Versicherungsmonate vor 2005 Am noch nicht das 50. Lebensjahr überschritten und weniger als 36 Versicherungsmonate vor 2005 weiterhin Altrecht (Pension auf Basis der Rechtslage 2004 mit einer Vergleichsberechnung auf Basis der Rechtslage 31. Dezember 2003) Altrecht für Zeiten vor 2005 Pensionskonto für Zeiten nach 2005 Parallelrechnung Pensionskonto Kontoerstgutschrift (komplettes Pensionskonto) ab Versicherungszeiten vor 2014 wurden ins Pensionskonto übertragen weiterhin harmonisiertes Pensionsrecht und Pensionskonto Im Folgenden wird das Altrecht nur mehr am Rande erwähnt und vorwiegend auf die Auswirkungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) eingegangen. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass geschlechtsneutrale Ausdrücke verwendet werden. 1.2 Erklärung von pensionsrelevanten Begriffen Antragsprinzip In der gesetzlichen Pensionsversicherung gilt im Gegensatz zur Unfallversicherung, wo ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet und durchgeführt werden muss, das uneingeschränkte Antragsprinzip. Das bedeutet, dass das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches nur über einen Antrag eingeleitet werden kann und Leistungen (zb Ausgleichszulage) nur aufgrund eines Antrages gebühren. Der Antrag muss spätestens innerhalb eines Monats nach Erfüllung der Voraussetzungen gestellt werden. Es genügt auch ein formloser Antrag. Der Pensionsversicherungsträger wird aber aus Vollständigkeitsgründen im Nachhinein das betreffende Pensionsantragsformular verlangen. Die Anträge können auch aus dem Internet heruntergeladen werden. Wird der Antrag später gestellt, fallen die Pensionen mit dem Pensionsstichtag an. Ein Antrag kann bei jedem Versicherungsträger, jeder Behörde (sogar im Ausland) und bei Gemeinden gestellt werden. Sollte Letzteres der Fall sein, 13
13 Gesetzlich e Altersvorsorge Kapitel 1 muss der Antrag binnen zwei Monaten beim Versicherungsträger einlangen, damit er rückwirkend zur Kenntnis genommen werden kann. Ein Pensionsantrag sollte mindestens zwei bis drei Monate vor dem Pensionsstichtag (Pensionsbeginn) gestellt werden, spätestens jedoch im Monat davor Pensionsstichtag Man versteht darunter jenen Tag (immer ein Monatserster), an dem geprüft wird, ob und in welcher Höhe und bei welchem Versicherungsträger ein Pensionsanspruch besteht. Es kann in Österreich nur ein Pensionsversicherungsträger leistungszuständig sein und es gibt auch nur eine Eigenpension. Eine Ausnahme wären Beamte, die einen Ruhegenuss beziehen und auch in der Sozialversicherung genug Zeiten erworben haben, damit eine Pension beantragt werden kann. Der Stichtag ist der erste Tag (idr der Pensionsbeginn), an dem die Voraussetzungen für den Pensionsanspruch vorliegen. Der Pensionsstichtag kann erst ab Eintritt des Versicherungsfalles (Erreichung des Pensionsalters bzw Eintritt der Berufsunfähigkeit) ausgelöst werden. Es handelt sich dabei um den Monatsersten nach der Antragstellung oder Eintritt des Versicherungsfalles. Wird jedoch der Antrag an einem Monatsersten gestellt, ist dieser Tag der Stichtag. Bei Anträgen auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Todes (zb Witwenpension/Witwerpension, Waisenpension) ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste Wartezeit Als Wartezeit bezeichnet man jene Anzahl der Versicherungszeiten, die vorliegen muss, damit eine Leistung gebührt. Man könnte sie auch als Mindestversicherungszeit bezeichnen. Im Pensionsrecht findet sich immer wieder die Zahl 15, so auch bei der Wartezeit. Für eine Regelalterspension benötigt man mindestens 15 Jahre an Versicherungszeiten, damit eine Leistung gebührt Erwerbseinkommen Als Erwerbseinkommen gelten: Das aus einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit gebührende Entgelt Einkünfte aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Diesen Einkünften gleichgestellt sind bestimmte Bezüge nach dem Teilpensionsgesetz Es handelt sich dabei um eine Legaldefinition. Mit dem Begriff des Erwerbseinkommens sind einige pensionsrechtliche Tatbestände verbunden, wie zb der Anfall oder Wegfall von Vorzeitigen Alterspensionen oder die Umwandlung von krankheitsbedingten Pensionen in eine Teilpension. 14
14 Kapitel 1 Gesetzlich e Altersvorsorge Beitragszeiten (nur im Altrecht) Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Beitragszeiten sind grundsätzlich Zeiten einer Pflichtversicherung ( Arbeitszeiten ) oder einer freiwilligen Versicherung. Darüber hinaus zählen dazu: Familienhospizkarenz (höchstens neun Monate der Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zur Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes), Zeiträume, für die sich ein Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfebezieher wegen der Sterbebegleitung vom Leistungsbezug abgemeldet hat, Zeiten einer freiwilligen Pensionsversicherung Weiterversicherung Selbstversicherung Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger Nachkauf Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten Opting in bei geringfügiger Beschäftigung Zeiten einer pensionsversicherungsfreien Beschäftigung (zb als Beamter), für die nach ihrer Beendigung ein Überweisungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger geleistet wurde Ersatzzeiten (nur im Altrecht) Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitrags- und Ersatzzeiten unterschieden. Ersatzzeiten sind solche Zeiten, für die keine Pensionsbeiträge entrichtet wurden, die aber trotzdem als Versicherungsmonate gelten. Damit Ersatzzeiten anerkannt werden, muss grundsätzlich mindestens ein sonstiger Beitragsmonat vorliegen. Beispiel: Es gibt keine Anrechnung von Kindererziehungszeiten, wenn nicht mindestens ein Beitragsmonat vorliegt! Damit Hausfrauen, die viele Kinder geboren haben uu eine Alterspension bekommen können, müssen Wege zu einer kurzfristigen Versicherung gefunden werden. Mögliche Ersatzzeiten: Zeiten der Kindererziehung Zeiten des Wochengeldbezugs Zeiten des Krankengeldbezugs ab dem 1. Jänner
15 Gesetzlich e Altersvorsorge Kapitel 1 Zeiten des Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und des Bezugs aus Sonderunterstützungen ab dem 1. Jänner 1971 Zeiten des Präsenzdienstes und des Zivildienstes Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten Zeiten der Ausübung einer Beschäftigung im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet hätte Zeiten einer bestimmten Tätigkeit vor Einführung der Pflichtversicherung Versicherungszeiten (nach APG) Nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) gibt es nur mehr Beitragszeiten und kommt es nicht mehr zur Unterscheidung zwischen Beitrags- und Ersatzzeiten. Diese Beitragszeiten scheinen auf dem Pensionskonto auf und untergliedern sich folgender Maßen: Zeiten einer Erwerbstätigkeit als Arbeiter und/oder als Angestellter (ASVG) als Selbstständiger (GSVG/FSVG) als Land-/Forstwirt (BSVG) Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung Zeiten der Kindererziehung, Familienhospizkarenz und Pflegekarenz Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Umschulungsgeld Bezug von Kranken-, Wochen-, Übergangs- und Rehabilitationsgeld Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung Weiterversicherung Weiterversicherung aufgrund der Pflege eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3) Selbstversicherung Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger Opting in bei geringfügiger Beschäftigung Nachkauf Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten Die Zeiten der Teilversicherung haben bis 31. Dezember 2004 als beitragsfreie Ersatzzeiten gegolten. Für solche Zeiten ab 2005 werden nun im Gesetz festgelegte Beitragsgrundlagen herangezogen. Allgemeines zu Zeiten einer Erwerbstätigkeit bzw zur Pflichtversicherung In Österreich sind grundsätzlich alle Erwerbstätigen pflichtversichert. Die Pflichtversicherung tritt kraft Gesetzes ein und ist nicht von einer Willenserklärung abhängig. 16
16 Kapitel 1 Gesetzlich e Altersvorsorge Deshalb wird sie mitunter auch als Zwangsversicherung bezeichnet. Es bestehen trotzdem in manchen Gesetzen, zb im GSVG, bestimmte Wahlmöglichkeiten (bei den Neuen Selbstständigen und in der Opting-Out-Problematik ). Die Pflichtversicherung beginnt daher sobald die gesetzlichen Voraussetzungen (zb man ist als Arbeitnehmer nach dem ASVG pflichtversichert, sobald ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze vorliegt oder grundsätzlich GSVG-pflichtversichert, sobald ein Gewerbeschein gelöst ist) erfüllt sind. Bezieht ein Arbeitnehmer ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze (diese liegt im Jahr 2017 bei 425,70 monatlich) besteht keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Bei geringfügiger Beschäftigung kann man aber eine freiwillige Selbstversicherung abschließen, um pensions- und krankenversichert zu sein. Auch andere Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine freiwillige Pensionsversicherung abzuschließen. Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Folgende Personengruppen sind nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) grundsätzlich pflichtversichert (voll- oder teilversichert): Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Geringfügig Beschäftigte (nur unfallversichert) Freie Dienstnehmer Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter im Betrieb der Eltern (Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern) beschäftigte Kinder, die für diese Tätigkeit kein Entgelt bekommen Vorstandsmitglieder und geschäftsführende Gesellschafter einer AG geschäftsführende Gesellschafter einer GesmbH Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) Durch das GSVG wird die Pflichtversicherung von Personen geregelt, die unter die Termini Selbstständige bzw Freiberufler zusammengefasst werden können. Folgende Personengruppen sind somit nach dem GSVG pflichtversichert: Natürliche Personen mit Gewerbeschein, die Mitglieder der Wirtschaftskammer sind, Gesellschafter einer OG, wenn die Gesellschaft Mitglied der Wirtschaftskammer ist, Komplementäre einer KG, die Mitglied der Wirtschaftskammer ist, Gesellschafter-Geschäftsführer einer GesmbH, wenn die Gesellschaft Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich ist und sie nicht in dieser GmbH Dienstnehmer im Sinne des 4 Abs 2 ASVG sind und Selbstständig erwerbstätige Personen (Neue Selbstständige), die mit ihrem Gewinn die Versicherungsgrenze (Wert 2017: 5.108,40) überschreiten. 17
"Pensionsvorsorge - staatlich, betrieblich, privat"
INHALTSVERZEICHNIS Vorwort 3 Kapitel 1 Gesetzliche Altersvorsorge 1.1 Die politische Absicht... 11 1.2 Altrechtspensionen... 13 1.2.1 (Regel)Alterspension... 14 1.2.1.1 Bonus für Pensionsaufschub... 14
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