Leseprobe. IT-Recht kompakt
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- Nadja Dresdner
- vor 6 Jahren
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1 Leseprobe IT-Recht kompakt Stand Dezember 2016
2 Cookies und sonstige Tracking- Technologien Cookies - Hintergrund - - Cookie-Regeln in der E-Privacy Directive (2002/58/EC) - In 2009 geändert durch Cookie Richtlinie (2009/136/EC) - Neuregelung in Kraft seit Abkehr vom opt out Ansatz hin zu einem opt in - Ziel: europaweite Harmonisierung - Nur teilweise gelungen - Deutsche Umsetzung weicht erheblich von der Richtlinie ab Baker & McKenzie 54 76
3 Cookies - Europäische Vorgabe - Neue Fassung von Artikel 5(3) der E-Privacy Directive Baker & McKenzie 55 Cookies - Arten von Cookies - - Herkunft: - First Party Cookie - Third Party Cookie - Zweck: - Strictly necessary cookies - Performance cookies - Functionality cookies - Targeting cookies - Dauer: - Session cookies - Persistent cookies Baker & McKenzie 56 77
4 Cookies - Anwendungsbereich - - Nicht nur personenbezogene Daten ( information ), z.b. auch IP-Adressen, MAC- Adressen, Cookie-IDs, etc. - Cookies und ähnliche Technologien, z.b. - locally stored objects (flash cookies), - HTML5 Local Storage, - Silverlight, - Java, - Web beacons bzw. web bugs (z.b. transparent gifs), - Browser add-ons bzw. browser 'fingerprinting' - Herkunftslandsprinzip? - In Europäischer Datenschutzrichtlinie enthalten - Aber nicht in der eprivacy Richtlinie Baker & McKenzie 57 Cookies - Grundvorgaben / Art. 29 Datenschutzgruppe - - Mindestelemente: - Information über Cookies - Einwilligung des Nutzers per opt in - Wenige Ausnahmen ( opt out Ansatz ausreichend) - Verschiedene Stellungnahmen der Art. 29 Datenschutzgruppe, v.a.: - Working Paper 171: Online behavioral advertising - Working Paper 188: IBA-Lösung (Cookie Icon) - Working Paper 194: Ausnahmen vom opt in - Working Paper 208: Cookie Consent - Nicht bindend, aber weitestgehend befolgt Baker & McKenzie 58 78
5 Cookies - Deutsche Umsetzung - 12 (1) TMG Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. 12 (2) TMG Der Diensteanbieter darf für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. Baker & McKenzie 59 Cookies - Deutsche Umsetzung - 15 (3) TMG Der Diensteanbieter darf für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht. Der Diensteanbieter hat den Nutzer auf sein Widerspruchsrecht im Rahmen der Unterrichtung nach 13 Abs. 1 hinzuweisen. Diese Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden. 13 (1) TMG Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in [Drittstaaten] in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. [ ] Baker & McKenzie 60 79
6 Cookies - Deutsche Umsetzung - Fortsetzung zu 13 (1) TMG [ ] Bei einem automatisierten Verfahren, das eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglicht und eine Erhebung oder Verwendung personenbezogener Daten vorbereitet, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein. Baker & McKenzie 61 Cookies - Deutsche Umsetzung - Besonderheiten der deutschen Umsetzung - Theoretisch nur für personenbezogene Daten - Aber wohl richtlinienkonforme Auslegung - Internationaler Anwendungsbereich über 1 (5) BDSG - Ausnahmen vom opt in in Deutschland anders als nach der Cookie Richtlinie Baker & McKenzie 62 80
7 Cookies - Cookie-Information - Baker & McKenzie 63 Cookies - Cookie-Information - Sonderfall Google Analytics: - Einigung zwischen Google und Datenschutzbehörden - Rechtliche Anforderungen (Text der Unterrichtung, ADV-Vertrag, usw.) - Technische Vorgaben (Trunkierung, Löschen von Altdaten, etc.) - Nähere Information: Baker & McKenzie 64 81
8 Cookies - Praktische Erwägungen - - Cookie-Audit - Einteilen in opt in und opt out oder einheitlicher Ansatz? - Einwilligung in welcher Form einholen? - Möglichkeit der anonymen oder pseudonymen Nutzung - Kopplungsverbot? Baker & McKenzie 65 Cookies - Kopplungsverbot? - 28 (3b) BDSG: Die verantwortliche Stelle darf den Abschluss eines Vertrags nicht von einer Einwilligung des Betroffenen nach Absatz 3 Satz 1 abhängig machen, wenn dem Betroffenen ein anderer Zugang zu gleichwertigen vertraglichen Leistungen ohne die Einwilligung nicht oder nicht in zumutbarer Weise möglich ist. Eine unter solchen Umständen erteilte Einwilligung ist unwirksam. Baker & McKenzie 66 82
9 Opt-In / Beispiel 1 ( Baker & McKenzie 67 Opt-In / Beispiel 2 (ico.org.uk) Baker & McKenzie 68 83
10 Cookie Slider ( Baker & McKenzie 69 Baker & McKenzie denkt von Anfang an global. Seit der Gründung. Internationalität liegt uns in den Genen. Florian Tannen Associate Baker & McKenzie Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern mbb Theatinerstraße München T: M: Florian.Tannen@bakermckenzie.com Die Baker & McKenzie - Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern mbb ist eine im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Main unter PR- Nr eingetragene Partnerschaftsgesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in Frankfurt/Main. Sie ist assoziiert mit Baker & McKenzie International, einem Verein nach Schweizer Recht. Mitglieder von Baker & McKenzie International sind die weltweiten Baker & McKenzie-Anwaltsgesellschaften. Der allgemeinen Übung von Beratungsunternehmen folgend, bezeichnen wir als "Partner" einen Freiberufler, der als Gesellschafter oder in vergleichbarer Funktion für uns oder ein Mitglied von Baker & McKenzie International tätig ist. Als "Büros" bezeichnen wir unsere Büros und die Kanzleistandorte der Mitglieder von Baker & McKenzie International. Baker & McKenzie 84
11 Das AGB-Recht (5) Rechtsfolgen bei Verstoß gegen AGB-Recht: Betroffene Vertragsklausel ist unwirksam Der übrige Vertrag bleibt wirksam ( 306 I BGB) Es gilt Gesetzesrecht ( 306 II BGB) Verbot der geltungserhaltenden Reduktion Wettbewerbsverstoß ( Vorteil durch Rechtsbruch, 4 Nr. 11 UWG) Baker & McKenzie 13 IV. Die Grundstruktur eines IT-Vertrages 92
12 Die Grundstruktur eines IT-Vertrages 1 Vertragsgegenstand/Leistungsbeschreibung 2 Lieferung 3 Nutzungsrechte 4 Escalation/Change Management 5 Vergütung 6 Mängelhaftung 7 Schadensersatzhaftung 8 Pflichten des Kunden, einschließlich Mitwirkungspflichten 9 Vertragsdauer 10 Exit-Management 11 Allgemeine Bestimmungen (einschl. Rechtswahl/Gerichtsstand) Anlagen Baker & McKenzie 15 V. 5 Regeln der Vertragsgestaltung 93
13 5 Regeln der Vertragsgestaltung 1. Formulieren Sie klar, genau und einfach 2. Leiten Sie mit einer Präambel ein 3. Bauen Sie den Vertrag in einer logischen Reihenfolge auf 4. Prüfen Sie den Vertrag auf Widersprüche 5. Nutzen/übernehmen Sie keine Klausel, die Sie nicht verstehen Baker & McKenzie 17 VI. Tipps zur Verhandlung von IT-Verträgen 94
14 Tipps zur Verhandlung von IT-Verträgen (1) Analysieren Sie folgende Elemente als Verhandlungsvorbereitung Interessen/Ziele der Parteien Optionen/Alternativen der Parteien Beziehungen der Parteien untereinander oder mit Dritten Baker & McKenzie 19 Tipps zur Verhandlung von IT-Verträgen (2) Knebeln Sie den Vertragspartner nicht: Die Parteien sind oft auf eine langjährige Vertragsbeziehung angewiesen Machen Sie sich mit technischen Details des Vertrages vertraut/ziehen Sie einen Techniker bei Beachten Sie Besonderheiten bei Verträgen mit längerer Laufzeit: Change Management Escalation Management, Exit Management Beachten Sie Besonderheiten bei internationalen Sachverhalten Baker & McKenzie 20 95
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