Inhaltsübersicht. Mindestlohn - Arbeitnehmer-Entsendegesetz

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1 Mindestlohn - Arbeitnehmer-Entsendegesetz Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Geltung der allgemeinen Arbeitsbedingungen 3. Geltung tarifvertraglicher Arbeitsbedingungen 4. Einbezogene Branchen 4.1 Bauhaupt- und Baunebengewerbe 4.2 Dachdeckerhandwerk 4.3 Maler- und Lackiererhandwerk 4.4 Elektrohandwerk 4.5 Gebäudereinigung 4.6 Briefdienstleistungen 4.7 Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken 4.8 Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft 4.9 Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst 4.10 Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II oder SGB III 4.11 Steinmetz und Steinbildhauerhandwerk 4.12 Fleischindustrie 4.13 Gerüstbauerhandwerk 4.14 Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau 4.15 Textil- und Bekleidungsindustrie 4.16 Geld- und Wertdienste 5. Arbeitsbedingungen 6. Rechtsverordnung 7. Pflichten des Arbeitgebers 8. Verwirkung und Verzicht 9. Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche 10. Zivilrechtliche Durchsetzung 11. Überwachung 12. Meldepflichten Information 1. Allgemeines Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz enthält einen Rechtsrahmen, um tarifliche Mindestlöhne für alle Arbeitnehmer einer Branche verbindlich zu machen, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinen Sitz im Inoder Ausland hat. Im Rahmen des Kompromisses von CDU, CSU und SPD zur Einführung branchenbezogener Mindestlöhne ist durch das "Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte Arbeitnehmer und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer" das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) völlig neu gefasst worden. Ziel des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes ist die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer sowie die Gewährleistung fairer und funktionierender Wettbewerbsbedingungen, 1 Satz 1 AEntG. Wird im Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in einer nach dem neu einbezogenen Branche erstmals ein Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages gestellt, ist aok-business.de - PRO Online,

2 mit diesem Antrag zunächst der Tarifausschuss zu befassen. Der Tarifausschuss hat die Möglichkeit innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des Antrags im Bundesanzeiger zu diesem Antrag sein Votum abzugeben. Die Letztentscheidung über den Erlass einer Rechtsverordnung liegt beim Verordnungsgeber, auch wenn sich der Tarifausschuss mehrheitlich gegen Erstreckung auf alle Arbeitnehmer ausspricht. 2. Geltung der allgemeinen Arbeitsbedingungen 2 AEntG bestimmt, dass die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen über 1. die Mindestentgeltsätze einschließlich Überstundensätze, 2. den bezahlten Mindestjahresurlaub, 3. die Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, 4. die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen, 5. die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz, 6. die Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen und 7. die Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern zwingend Anwendung findet. 2 entspricht im Wesentlichen dem alten 7 AEntG. Mit dem Begriff "zwingend" wird vom Gesetzgeber klargestellt, dass es sich hierbei um eine Vorschrift im Sinne von Art. 34 EGBGB handelt, die nach den Grundsätzen des Internationalen Privatrechts auch dann einzuhalten ist, wenn das Arbeitsverhältnis der entsandten Arbeitnehmer dem Recht des Herkunftslandes unterliegt ( (1) 3. Geltung tarifvertraglicher Arbeitsbedingungen Nach 3 Satz 1 AEntG finden die Rechtsnormen eines bundesweiten Tarifvertrages unter den Voraussetzungen der 4-6 AEntG auch auf Arbeitsverhältnisses zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung, wenn der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt ist oder eine Rechtsverordnung nach 7 AEntG vorliegt. 3 AEntG hat zur Folge, dass Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, bestimmte tarifvertragliche Arbeitsbedingungen einhalten müssen, wenn sie Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen. Eines bundesweiten Tarifvertrages bedarf es nach 3 Satz 2 AEntG nicht, soweit Arbeitsbedingungen im Sinne von 5 Nr. 2 und 3 AEntG Gegenstand tariflicher Regelungen sind, die zusammengefasst räumlich den gesamten Geltungsbereich des AEntG abdecken. 4. Einbezogene Branchen Die Regelungen eines bundesweiten Tarifvertrages nach 3 AEntG gelten nach 4 AEntG Abs. 1 AEntG in folgenden Branchen auf für aus dem Ausland entsandte Arbeitnehmer: 1. das Bauhauptgewerbe oder des Baunebengewerbes im Sinne der Baubetriebeverordnung einschließlich der Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes, 2. der Gebäudereinigung, 3. für Briefdienstleistungen, 4. für Sicherheitsdienstleistung, 5. für Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken, 6. für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft, 7. der Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst und aok-business.de - PRO Online,

3 8. für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II oder SGB III. Von der grundsätzlichen Einbeziehung dieser Branchen werden in 6 Ausnahmen für die einzelnen Branchen definiert bzw. die Anspruchsvoraussetzungen konkretisiert. Nach 6 Abs. 1 Satz 1 AEntG finden die 3-9 AEntG keine Anwendung auf Erstmontage- oder Einbauarbeiten, die Bestandteil eines Liefervertrages sind, für die Inbetriebnahme der gelieferten Güter unerlässlich sind und von Facharbeitern oder angelernten Arbeitern des Lieferunternehmens ausgeführt werden, wenn die Dauer der Entsendung acht Tage nicht übersteigt. Dies gilt nicht für Bauleistungen im Sinne von 175 Abs. 2 SGB III und nicht für Arbeitsbedingungen nach 5 Nr. 4 AEntG. Im Rahmen des Tarifautonomiestärkungsgesetzes ist auch das Arbeitnehmerentsendegesetz in 4 AEntG geändert worden. Der neue 4 Abs. 2 AEntG bestimmt, dass in allen anderen als den zuvor genannten Branchen tarifliche Mindestlohnregelungen flächendeckend Anwendung finden können, wenn die Erstreckung der Rechtsnormen des Tarifvertrages im öffentlichen Interesse ist, um die in 1 AEntG genannten Gesetzeszwecke zu erreichen und dabei insbesondere einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegen zu wirken. Verfahrensmäßig erfolgt dies auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales per Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 4.1 Bauhaupt- und Baunebengewerbe Im Falle eines Tarifvertrages für das Bauhauptgewerbe oder das Baunebengewerbe im Sinne von 4 Nr. 1 finden die 3-9 AEntG Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung im Sinne des fachlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrages überwiegend Bauleistungen gemäß 175 Abs. 2 SGB III erbringt. Ab dem gelten folgende Mindestlöhne: Mindestlohn I Alte Bundesländer Berlin 11,15 EUR 10,75 EUR Mindestlohn II 14,20 EUR 10,75 EUR Ab dem gelten folgende Mindestlöhne: Mindestlohn I Alte Bundesländer Berlin 11,25 EUR 11,05 EUR Mindestlohn II 14,45 EUR 11,05 EUR Ab dem gelten folgende Mindestlöhne: Mindestlohn I Alte Bundesländer Berlin 11,30 EUR 11,30 EUR Mindestlohn II 14,70 EUR 14,55 EUR In den neuen Bundesländern beträgt der Mindestlohn 10,75 EUR ab dem , 11,05 EUR ab dem und 11,30 EUR ab dem Dachdeckerhandwerk Der Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk beträgt bundeseinheitlich 12,05 EUR ab dem und 12,25 EUR ab dem (s. Bundesanzeiger vom , BAnz AT V1). 4.3 Maler- und Lackiererhandwerk Unter den Tarifvertrag des Maler- und Lackiererhandwerks fallen alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Das sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die Maler, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-, Gerüstbau, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz-, Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungs-, Fahrbahnmarkierungs- sowie Bodenbeschichtungs- und belagsarbeiten ausführen aok-business.de - PRO Online,

4 Nach der 8. Rechtsverordnung (BAnZ AT VI) gelten ab dem folgende Mindestlöhne: Berlin Lohngruppe I 10,00 EUR 10,00 EUR 10,00 EUR Lohngruppe II 12,80 EUR 10,90 EUR 12,60 EUR Ab dem gelten folgende Mindestlöhne: Berlin Lohngruppe I 10,10 EUR 10,10 EUR 10,10 EUR Lohngruppe II 13,10 EUR 11,30 EUR 12,90 EUR Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle (Baustelle). Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes (Betriebssitz). Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben die Arbeitnehmer Anspruch auf den höheren Mindestlohn der Arbeitsstelle, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind. 4.4 Elektrohandwerk Der Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken gilt für alle Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die mit der handwerksmäßigen Installation von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit dem Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortnetz- und Kabelbau befasst sind. Nach dem Tarifvertrag gelten folgende Mindestlöhne (s. Bundesanzeiger vom , BAnz AT B2). Ab ,35 EUR 9,85 EUR Ab ,65 EUR 10,40 EUR Ab dem wird ein bundeseinheitlicher Mindestlohn von 10,95 EUR gewährt. Dieser erhöht sich zum auf 11,40 EUR. Der Anspruch auf das Mindestentgelt besteht bei Tätigkeit außerhalb des Betriebes ohne Anrechnung auf den vom Beschäftigten zu beanspruchenden Aufwendungsersatz ( 670 BGB ). 4.5 Gebäudereinigung In Falle eines Tarifvertrages der Gebäudereinigung nach 4 Nr. 2 AEntG finden die 3-9 AEntG Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung überwiegend Gebäudereinigerleistungen erbringt. Um Lohndumping durch ausländische Konkurrenz im Gebäudereinigerhandwerk zu unterbinden, ist das Arbeitnehmer-Entsendegesetz Anfang 2007 durch das erste Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom (BGBl. I S. 576) um das Gebäudereinigerhandwerk erweitert worden. Danach sind Tarifverträge des Gebäudereinigerhandwerks in den Anwendungsbereich von 1 Abs. 1 AEntG einbezogen worden. Der entsprechende Lohntarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung gilt für Betriebe, die folgende, der Gebäudereinigung zuzurechnende Tätigkeiten ausüben. Reinigung, pflegende und schützende Nachbehandlung von Außenbauteilen an Bauwerken aller Art, Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteile an Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen sowie von Raumausstattungen und Verglasungen, Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen, Reinigung und Pflege von Verkehrsmitteln, von Verkehrsanlagen und -einrichtungen sowie von Beleuchtungsanlagen, Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes, Durchführung von Dekontaminationsmaßnahmen, aok-business.de - PRO Online,

5 Durchführung von Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen sowie Arbeiten der Raumhygiene. Betriebe fallen unten den Tarifvertrag, soweit von ihnen oder in ihnen die genannten Gebäudereinigungsleistungen überwiegend erbracht werden. Ab dem gilt der Mindestlohntarifvertrag vom Dieser Tarifvertrag sieht nur noch zwei Lohngruppen vor. Lohngruppe 1: Innen- und Unterhaltungsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken und Verkehrsmitteln aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen und Raumausstattungen; Reinigung und Pflege von maschinelle Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen; Reinigung und Pflege von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes. Lohngruppe 6: Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Glasflächen und Außenbauteilen an Bauwerken und Verkehrsmitteln aller Art. Ab dem gelten im Gebäudereinigerhandwerk folgende Mindestlöhne (s. Bundesanzeiger vom , BAnz AT V1): Entgeltgruppe 1 9,80 EUR 7,70 EUR 6 12,98 EUR 11,10 EUR Ab dem gelten im Gebäudereinigerhandwerk folgende Mindestlöhne: Entgeltgruppe 1 10,00 EUR 9,05 EUR 6 13,25 EUR 11,53 EUR 4.6 Briefdienstleistungen Bei einem Tarifvertrag für Briefdienstleistungen nach 4 Nr. 3 finden die 3-9 AEntG dann Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung überwiegend gewerbs- oder geschäftsmäßig Briefsendungen für Dritte befördert. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sind auch die Tarifverträge für Briefdienstleistungen in den Anwendungsbereich des 1 Abs.1 AEntG einbezogen worden, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung überwiegend gewerbs- oder geschäftsmäßig Briefsendungen für Dritte befördert. Die Bundesregierung sieht hier wegen des zum auslaufenden Postmonopols kurzfristig Handlungsbedarf, um für die in Deutschland im Bereich der Briefdienstleistung tätigen Arbeitnehmer angemessene Arbeitsbedingungen sicherzustellen. Unter Briefdienstleistungen ist nach dem Willen des Gesetzgebers das Befördern von Briefsendungen zu verstehen. Befördern soll das Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern von Briefsendungen an den Empfänger und so die gesamte Wertschöpfungskette vom Absender bis zum Empfänger umfassen. Der zwischen ver.di und dem Arbeitgeberverband "Postdienste" ausgehandelte Mindestlohntarifvertrag sah für die bei Briefdienstleistern beschäftigten Arbeitnehmer einen Mindestlohn zwischen 8,- Euro und 9,80 EUR vor. Durch die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen vom ist der genannte Tarifvertrag für zwingend anwendbar erklärt worden. Die Verordnung ist zum in Kraft getreten und tritt am außer Kraft. Die Verordnung ist vom VG Berlin, dem OVG Berlin-Brandenburg und abschließend vom BVerwG (8 C 19/09) für rechtswidrig erklärt worden. 4.7 Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken Bei einem Tarifvertrag für Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken im Sinne von 4 Nr. 5 finden die 3-9 AEntG dann Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung im Auftrag eines aok-business.de - PRO Online,

6 Dritten überwiegend auf inländischen Steinkohlebergwerken Grubenräume erstellt oder sonstige untertägige bergbauliche Spezialarbeiten ausführt. Der Mindestlohn beträgt ab dem in der Tarifgruppe I (Werker und Hauer) 11,92 EUR und in der Tarifgruppe 2 (Hauer/Fachkräfte mit Spezialkenntnissen) 13,24 EUR (BAnz AT V1). 4.8 Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft Im Falle eines Tarifvertrages für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft im Sinne von 4 Nr. 6 finden die 3-9 AEntG Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung gewerbsmäßig überwiegend Textilien für gewerbliche Kunden sowie öffentlich-rechtliche oder kirchliche Einrichtungen wäscht, unabhängig davon, ob die Wäsche im Eigentum der Wäscherei oder der Kunden steht. Der 3. Abschnitt des AEntG findet keine Anwendung auf Wäschereidienstleistungen, die von Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne von 136 SGB IX erbracht werden. Der Mindestlohn für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft ist wie folgt gestaffelt (s. Bundesanzeiger vom , BAnz AT ): Ab ,50 EUR 8,00 EUR Ab ,75 EUR 8,75 EUR 4.9 Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst Bei Tarifverträge nach 4 Nr. 7 AEntG (Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft) findet der 3. Abschnitt des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung überwiegend Abfälle im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sammelt, befördert, lagert, beseitigt oder verwertet oder Dienstleistungen des Kehrens und Reinigens öffentlicher Verkehrsflächen und Schnee- und Eisbeseitigung von öffentlichen Verkehrsflächen, einschließlich Streudienste erbringt. Der Mindestlohn in der Abfallwirtschaft beträgt ab dem bundeseinheitlich 8,94 EUR und ab dem ,10 EUR. (BAnz AT VI) Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II oder SGB III Bei Tarifverträgen nach 4 Nr. 8 AEntG (Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II oder SGB III ) finden die 3-9 AEntG Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung überwiegend Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach dem SGB II oder SGB III durchführt. Ausgenommen sind Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation im Sinne von 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Der Mindestlohn bei Betrieben der Aus- und Weiterbildungsdienstleistung für Arbeitnehmer im pädagogischen Bericht ist wie folgt festgelegt (Bundesanzeiger vom , BAnz AT V1). Ab ,00 EUR 13,50 EUR Ab ,60 EUR 14,60 EUR 4.11 Steinmetz und Steinbildhauerhandwerk Ab dem gelten folgende Mindestlöhne Mindestlöhne (Bundesanzeiger vom , BAnz AT V1): "neue" Bundesländer 10,90 EUR übrige Bundesländer, einschließlich Berlin 11,30 EUR Ab dem gelten folgende Mindestlöhne: "neue" Bundesländer 11,00 EUR übrige Bundesländer, einschließlich Berlin 11,35 EUR Ab dem gelten folgende Mindestlöhne: "neue" Bundesländer 11,20 EUR aok-business.de - PRO Online,

7 übrige Bundesländer, einschließlich Berlin 11,40 EUR Ab dem ist ein bundeseinheitlicher Mindestlohn von 11,40 EUR festgelegt. Der Mindestlohn gilt für alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks. Dies sind die Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen, die unter anderem manuell oder maschinell die folgenden Tätigkeiten ausüben: Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen, Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten und Produkten aus Verbundwerkstoffen, soweit sie teilweise aus Naturstein bestehen, sowie - wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien, Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein, Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten sowie Konservierungsarbeiten, Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein, alle im Rahmen des Grabmalherstellens, -bearbeitens und -versetzens anfallenden Arbeiten sowie alle Bildhauerarbeiten, einschließlich der künstlerischen. Betriebe, die die vorgenannten Tätigkeiten ausüben, werden erfasst, sofern sie überwiegend Steinmetzarbeiten im Sinne der Baubetriebe-Verordnung ausführen Fleischindustrie Die Fleischindustrie wurde zum als neunte Branche in den Katalog des Arbeitnehmerentsendegesetzes aufgenommen. Das Bundeskabinett hat am die Verordnung zur Festlegung eines Mindestlohns in der Fleischindustrie verabschiedet. Danach gibt es ab dem einen Mindestlohn von 7,75 EUR. Der Mindestlohn steigt dann in drei Stufen bis auf 8,75 EUR ab dem Ab Ab Ab Ab bis Gerüstbauerhandwerk 7,75 EUR 8,00 EUR 8,60 EUR 8,75 EUR Es gilt ein einheitlicher Mindestlohn in Ost und Westdeutschland. Er beträgt 10,70 EUR ab den und 11,00 EUR ab dem (BAnZ AT V1) Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau In der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau ist zum ein nach alten und neuen Bundesländern differenzierter Mindestlohn in Kraft (BAnZ AT V1). Ab gilt ein bundeseinheitlicher Mindestlohn in dieser Branche. Ab ,40 EUR 7,20 EUR Ab ,00 EUR 7,90 EUR Ab ,60 EUR 8,60 EUR Ab ,10 EUR 9,10 EUR 4.15 Textil- und Bekleidungsindustrie Für die Textil- und Bekleidungsindustrie gilt ab dem ein nach alten (inkl. Berlin-West) und neuen (inkl. Berlin-Ost) differenzierter Mindestlohn (Bundesanzeiger vom , BAnz AT V1). Alte Bundes Neue Bundesländer Ab ,50 EUR 8,25 EUR Ab ,50 EUR 8,75 EUR aok-business.de - PRO Online,

8 Ab ,50 EUR Ges. Mindestlohn, mindestens 8,84 EUR 4.16 Geld- und Wertdienste Ges. Mindestlohn, mind. 8,84 EUR Bei der Höhe des Mindestlohns im Bereich der Geld- und Wertdienste wird zwischen mobilen und stationären Dienstleistungen unterschieden (Bundesanzeiger vom , BAnz AT V1). Mobile Dienstleistungen (Geld- und Werttransport) Ab Ab Baden-Württemberg, Bayern 13,98 EUR 14,38 EUR Bremen, Hamburg, Hessen 13,66 EUR 14,06 EUR Niedersachsen 14,41 EUR 14,83 EUR Rheinland-Pfalz, Saarland 12,56 EUR 12,92 EUR Nordrhein-Westfalen 15,29 EUR 15,73 EUR Schleswig-Holstein 11,47 EUR 11,80 EUR Neue Bundesländer 10,92 EUR 11,24 EUR Stationäre Dienstleistungen (Geldbearbeitung) Ab Ab Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen 12,01 EUR 12,36 EUR Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen 12,56 EUR 12,92 EUR Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein 9,83 EUR 10,11 EUR Neue Bundesländer 9,06 EUR 9,33 EUR 5. Arbeitsbedingungen 5 AEntG regelt, was Inhalt eines Tarifvertrages nach 3 AEntG sein kann. Demnach kann ein Tarifvertrag, der auch auf das Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinem in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer Anwendung findet, folgendes geregelt werden: 1. Mindestentgelte, die nach der Art der Tätigkeit, Qualifikation der Arbeitnehmer und Regionen differieren können, einschließlich der Überstundensätze, 2. die Dauer des Erholungsurlaubs, das Urlaubsentgelt oder ein zusätzliches Urlaubsgeld, 3. die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen im Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen durch eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, wenn sichergestellt ist, dass der ausländische Arbeitgeber nicht gleichzeitig zu Beiträgen zu der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien und zu einer vergleichbaren Einrichtung im Staat seines Sitzes herangezogen wird. Weitere Voraussetzung ist, dass das Verfahren der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien eine Anrechnung derjenigen Leistungen vorsieht, die der ausländische Arbeitgeber zur Erfüllung des gesetzlichen, tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Urlaubsanspruchs seines Arbeitnehmers bereits erbracht hat. 4. Arbeitsbedingung im Sinne von 2 Nr. 3 bis 7 AEntG. 6. Rechtsverordnung 7 AEntG ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum Erlass einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Durch die Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass die Rechtsnormen eines Tarifvertrages im Sinne des 3. Abschnitts des AEntG ( 3-9) auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer Anwendung findet. Voraussetzung für diese Verordnungsermächtigung ist, dass ein gemeinsamer Antrag der Parteien des betreffenden Tarifvertrages auf Allgemeinverbindlicherklärung gestellt wurde. 7 Abs. 2 AEntG befasst sich mit dem Problem der Tarifvertragspluralität. Kommen in einer Branche mehrere Tarifverträge mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich zur Anwendung, hat der Verordnungsgeber bei seiner Entscheidung auf Erlass einer Rechtsverordnung im Rahmen einer aok-business.de - PRO Online,

9 Gesamtabwägung ergänzend zu den in 1 AEntG genannten Gesetzeszielen die Repräsentativität der jeweiligen Tarifverträge zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Repräsentativität ist vorrangig abzustellen auf 1. die Zahl der von den jeweils tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigten unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer, 2. die Zahl der jeweils unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Mitglieder der Gewerkschaft, die den Tarifvertrag abgeschlossen hat. Liegen für mehrere Tarifverträge Anträge auf Allgemeinverbindlicherklärung vor, hat der Verordnungsgeber mit besonderer Sorgfalt die von einer Auswahlentscheidung betroffenen Güter von Verfassungsrang abzuwägen und die widerstreitenden Grundrechtsinteressen zu einem schonenden Ausgleich zu bringen ( 7 Abs. 2 AEntG ). Vor Erlass der Rechtsverordnung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den in den Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer, den Parteien des Tarifvertrages sowie bei mehreren Tarifverträgen den Parteien anderer Tarifverträge Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Die Frist für die schriftliche Stellungnahme beträgt drei Wochen beginnend ab dem Tag der Bekanntmachung des Entwurfs der Rechtsverordnung ( 7 Abs. 4 AEntG ). Wird erstmals ein Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung gestellt, wird der Antrag im Bundesanzeiger veröffentlicht und mit ihm der Ausschuss nach 5 Abs. 1 Satz 1 TVG (Tarifausschuss) befasst. Stimmen mindestens vier Ausschussmitglieder für den Antrag oder gibt der Tarifausschuss innerhalb von drei Monaten keine Stellungnahme ab, kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Rechtsverordnung erlassen. Stimmen zwei oder drei Ausschussmitglieder für den Antrag, kann eine Rechtsverordnung nur von der Bundesregierung erlassen werden ( 7 Abs. 5 Satz 3 AEntG). All dies gilt nicht für Tarifverträge nach 4 Nr. 1 bis 3, also die Tarifverträge des Bauhaupt- und Nebengewerbe, der Gebäudereinigung und für Briefdienstleistungen ( 7 Abs. 5 Satz 4 AEntG ). 7. Pflichten des Arbeitgebers Arbeitgeber unabhängig davon, ob mit Sitz im In- oder Ausland die unter den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach den 4 bis 6 AEntG oder einer Rechtsverordnung fallen, sind nach 8 Abs. 1 Satz 1 AEntG verpflichtet, ihren Arbeitnehmer mindestens die in dem Tarifvertrag für den Beschäftigungsort vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien die ihr nach 5 Nr. 3 zustehenden Beiträge zu gewähren. Dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechende Verpflichtung kraft Tarifbindung nach 3 TVG oder kraft Allgemeinverbindlicherklärung oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach 7 AEntG besteht. Ein Tarifvertrag nach den 4 bis 6 AEntG, der durch Allgemeinverbindlicherklärung oder Rechtsverordnung nach 7 AEntG auf nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer erstreckt wird, ist vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten, wenn er nach 3 TVG oder kraft Allgemeinverbindlicherklärung nach 5 TVG an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist. In 8 Abs. 3 AEntG ist eine Sonderregelung für die Arbeitnehmerüberlassung getroffen worden. Wird ein Leiharbeitnehmer vom Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach den 4, 5 Nr. 1 bis 3 und 6 oder einer Rechtsverordnung nach 7 AEntG fallen, hat der Verleiher zumindest die in diesem Tarifvertrag oder in dieser Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie die der gemeinsamen Einrichtung nach diesem Tarifvertrag zustehenden Beiträge zu entrichten. 8. Verwirkung und Verzicht Ein Verzicht auf das Mindestentgelt nach 8 AEntG ist nur durch gerichtlichen Vergleich zulässig ( 9 Satz 1 AEntG ). Die Verwirkung des Anspruchs der Arbeitnehmer auf das Mindestentgelt nach 8 ist ausgeschlossen aok-business.de - PRO Online,

10 9 Satz 3 AEntG bestimmt schließlich, dass Ausschlussfristen für die Geltendmachung des Anspruchs ausschließlich in dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag nach den 4 bis 6 AEntG oder dem der Rechtsverordnung nach 7 AEntG zugrunde liegenden Tarifvertrag geregelt werden können. Die Ausschlussfrist muss mindestens sechs Monate betragen. 9. Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche Besondere Regelungen sind in den AEntG für die Pflegebranche geschaffen worden. Hintergrund dieser Sonderregelung ist, dass in der Pflegebranche die Arbeitsbedingungen nicht nur auf Tarifverträgen, sondern auch auf spezifischen kirchenrechtlichen Regelungen beruhen. In 10 Satz 2 AEntG ist eine gesetzliche Definition der Pflegebranche enthalten. Danach umfasst die Pflegebranche Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen (Pflegebetriebe). Keine Pflegebetriebe sind Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, der schulischen Ausbildung oder die Erziehung kranken oder behinderter Menschen in Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser ( 10 Satz 4 AEntG ). Pflegebedürftig ist nach 10 Satz 3 AEntG, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens vorübergehend oder auf Dauer der Hilfe bedarf. Nach 11 AEntG kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die von einer Kommission nach 12 AEntG vorgeschlagenen Arbeitsbedingungen auf alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich einer Empfehlung nach 12 Abs. 4 AEntG fallen Anwendung finden. Eine solche Rechtsverordnung steht für die Anwendung der 8 und 9 sowie einer Rechtsverordnung nach 7 gleich ( 13 AEntG ). Die Kommission besteht aus acht Mitgliedern ( 12 Abs. 2 Satz 1 AEntG ). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales benennt je zwei geeignete Personen sowie jeweils einen Stellvertreter aufgrund von Vorschlägen 1. der Gewerkschaften, die in der Pflegebranche tarifzuständig sind, 2. der Vereinigung der Arbeitgeber in der Pflegebranche, 3. der Dienstnehmerseite der paritätisch besetzten Kommissionen, die auf Grundlage des kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber in der Pflegebranche festlegen, 4. der Dienstgeberseite, die auf Grundlage des kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber in der Pflegebranche festlegen. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind ( 12 Abs. 5 Satz 1 AEntG). Ein Beschluss der Kommission bedarf jeweils der Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder 1. der Gruppe der Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 1 und 2 2. der Gruppe der Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 3 und 4 3. der Gruppe der Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 1 und 3 4. der Gruppe der Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 2 und 4. Die Sitzungen der Kommission werden von einem oder einer nicht stimmberechtigten Beauftragten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales geleitet ( 12 Abs. 3 Satz 1 AEntG ). Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben. Aufgabe der Kommission ist es nach 12 Abs. 4 AEntG Empfehlungen zur Festsetzung von Arbeitsbedingungen nach 5 Nr. 1 und 2 zu beschließen. Die Empfehlungen sind schriftlich zu begründen. Diese Empfehlung ist dann Grundlage für die Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach 11 Abs. 1 AEntG. Der Mindestlohn in der Pflegebranche ist durch Rechtsverordnung festgesetzt worden (s. BAnZ AT V1) und beträgt: aok-business.de - PRO Online,

11 Ab ,40 EUR 8,65 EUR Ab ,75 EUR 9,00 EUR Ab ,20 EUR 9,50 EUR 10. Zivilrechtliche Durchsetzung Nach 14 Satz 1 AEntG haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder zur Zahlung von Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragspartien nach 8 AEntG wie ein Bürge, der auf eine Vorausklage verzichtet hat. Die Haftung für das Mindestentgelt umfasst nach 14 Satz 2 nur den Betrag der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur Sozialen Sicherung an Arbeitnehmer auszuzahlen ist (Nettoentgelt). Arbeitnehmer, die im Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes entsandt sind oder waren, können eine auf den der Entsendung bezogene Klage auf Erfüllung der Verpflichtungen nach den 2, 8 und 14 auch vor einem Deutschen Gericht für Arbeitssachen erheben ( 15 Satz 1 AEntG ). 11. Überwachung Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgeber nach 8 AEntG (Gewährung von Arbeitsbedingungen) sind nach 16 AEntG die Behörden der Zollverwaltung zuständig. Dessen Rechten bestimmen sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ( 17 AEntG ). 12. Meldepflichten Mit dem neuen Arbeitnehmer-Entsendegesetz sind für die Arbeitgeber in 18 AEntG eine Reihe von Meldepflichten normiert worden. Dabei gilt 18 Abs. 1 AEntG nur für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland. Soweit die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach den 4, 5 Nr. 1 bis 3 und 6 AEntG oder einer Rechtsverordnung nach 7 AEntG auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, hat der Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der einen oder mehrere Arbeitnehmer im Geltungsbereich des AEntG beschäftigt, vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorzulegen. Die Anmeldung hat die für die Prüfung wesentlichen Angaben zu enthalten, und zwar: 1. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum der von ihm im Geltungsbereich des AEntG beschäftigten Arbeitnehmer, 2. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung, 3. Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen die Baustelle, 4. Ort im Inland, an die die nach 19 AEntG erforderlichen Unterlagen bereit gehalten werden 5. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift in Deutschland des oder der verantwortlich Handelnden, 6. Branche, in die der Arbeitnehmer entsandt werden soll und 7. Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten, soweit dieser oder diese nicht mit dem unter Nr. 5 genannten verantwortlich Handelnden identisch ist. Nach 18 Abs. 2 AEntG hat der Arbeitgeber der Anmeldung eine Versicherung beizufügen, dass er seine Verpflichtung nach 8 AEntG, somit die Gewährung der entsprechenden Arbeitsbedingungen, einhält. Anmerkung 1: vgl. BR-Drucks. 542, Begründung S. 14) aok-business.de - PRO Online,

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