Schulgeldermäßigungssystem der DSB aufgrund Notlage

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1 Schulgeldermäßigungssystem der DSB aufgrund Notlage Grundsatz Reduziertes Schulgeld für den Schulbesuch aufgrund Notlage 1. Grundsätzlich besteht im Falle deutscher Auslandsschulen kein Recht auf Beschulung und somit auch grundsätzlich kein Recht auf die Gewährung von Ermäßigungen auf das Schulgeld. Auch der Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft ist hier nicht maßgeblich. Das in Deutschland existierende Sonderungsverbot zwingt deutsche Schulen im Ausland nicht zur Gewährung einer Ermäßigung auf das Schulgeld. Dessen ungeachtet kann in Fällen sozialer Härte und bei temporären finanziellen Schwierigkeiten auf schriftlichen Antrag vorübergehend das Schulgeld ermäßigt werden, da durch eine vorübergehende finanzielle Notlage niemand vom weiteren Besuch der Deutschen Schule Budapest (DSB) ausgeschlossen werden soll. Da Schulgeldermäßigungen für einzelne Schüler aber durch die Gemeinschaft aller schulgeldzahlender Eltern getragen werden, werden solche Ermäßigungen nur in Ausnahmefällen gewährt. 2. Antragsformulare auf Schulgeldermäßigungen sind bei der Verwaltung ODER im Schulsekretariat der DSB erhältlich und müssen bis zum 30. Juni für das darauf folgende Schuljahr mit allen geforderten Unterlagen beim Schulsekretariat der DSB abgegeben werden. Verspätete Anträge werden nur in Ausnahmefällen bei Nachweis außergewöhnlicher Umstände berücksichtigt. 3. Die Beschlussfassung über die Gewährung sowie die Höhe von Ermäßigungen auf das Schulgeld obliegt allein dem Schulträger der DSB, der Stiftung Deutsche Schule Budapest (Stiftung DSB). Die Entscheidung erfolgt bis spätestens zum 30. Oktober des Schuljahres, das Ergebnis wird den Antragstellern schriftlich mitgeteilt. Jeder Antrag wird vertraulich behandelt. 4. Die Gewährung auf Reduzierung des Schulgeldes erfolgt jeweils nur für ein Schuljahr und begründet keinen Anspruch für das Folgejahr. 5. Für das erste Jahr nach Aufnahme in die DSB kann kein Antrag auf Schulgeldermäßigung gestellt werden. 6. Die Einschreibegebühr und die Gebühren für die Nachmittagsbetreuung sind von Ermäßigungen ausgeschlossen. 7. Wird eine Ermäßigung aufgrund nachweislich falscher Angaben erteilt, erfolgt eine entsprechende Nachforderung und eine juristische Verfolgung. Ermäßigungssystem DSB Seite 1 von 5

2 Regelungen für Schulgeldermäßigungen aufgrund Notlage (1) Gemäß Geschäftsordnung des Stiftungsrates der Stiftung DSB schlägt der Ausschuss für Schulgeld (dieser besteht aus drei Vertretern des Stiftungsrats und dem Schulleiter in beratender Funktion) die vorliegenden Anträge auf Schulgeldermäßigung dem Stiftungsrat zur Entscheidung vor. (2) Allgemein ist darauf zu achten, dass die Anträge auf Schulgeldermäßigung nur im Ausnahmefall, bei wirklicher sozialer Indikation gestellt werden. (3) Das Ermäßigungsverfahren wird - im Interesse aller schulgeldzahlender Eltern - an objektiven und nachvollziehbaren Kriterien ausgerichtet. (4) Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Schulgeldermäßigung, die Beurteilung durch den Schulgeldausschuss und den Stiftungsrat erfolgt nach einheitlichen Grundsätzen und Richtwerten. Auf Transparenz wird bei der Beschlussfassung besonders geachtet. (5) Die Höchstgrenze der Ermäßigung liegt bei 90% des Schulgeldes für einen Schüler. Bei einem Antrag mit mehr als einem Schüler aus einer Familie ist der Gesamtbetrag für alle Schüler aus einer Familie max. 140% des Schulgeldes des ersten Schülers. (6) Die Summe aller gewährten Ermäßigungen dürfen 5% der Gesamt-Schulgeld-Einnahmen der Stiftung DSB nicht übersteigen. (7) Zur Entscheidung über die Höhe der Ermäßigung, bei nachgewiesener sozialer Bedürftigkeit, werden auch Leistungs- und Sozialverhalten (z.b.: durch Zeugnisse und Beurteilungen durch die Schulleitung) mit herangezogen. (8) Bei Erstanträgen ist grundsätzlich ein Vorgespräch mit einem Vertreter des Schulgeldausschusses erforderlich. (9) Eine Ermäßigung ist immer nur auf ein Schuljahr begrenzt und stellt keinen Anspruch auf Folgejahre dar. Die Ermäßigung kann grundsätzlich maximal für zwei Jahre innerhalb der Gesamtschulzeit genehmigt werden. Ausnahmen werden nur aus besonderem Anlass in außergewöhnlichen Härtefällen gewährt. (10) Sollten im Jahr der Ermäßigung finanzielle Veränderungen beim Antragsteller eintreten, so ist die Stiftung DSB sofort und unverzüglich schriftlich darüber zu unterrichten und die Ermäßigung wird unter den neuen Gesichtspunkten neu bewertet. (11) Die Ermäßigung erfolgt zuerst als Stundung der Zahlung und wird am Ende des Schuljahres erlassen, wenn alle im Antrag erwähnten Umstände unverändert sind. Falls dies nicht der Fall ist, wird die Zahlung des Schulgelds zum Ende des Schuljahres fällig. (12) Der Stiftungsrat behält sich das Recht vor, auch bei nachgewiesener Bedürftigkeit einen Antrag auf Schulgeldermäßigung ohne Begründung abzulehnen. Ermäßigungssystem DSB Seite 2 von 5

3 Bedürftigkeit (1) Ausgangspunkt für die Prüfung der Ermäßigung ist grundsätzlich das Nettojahreseinkommen / pro Kopf der Familie. Hier sind die alle Einkünfte im Familienhaushalt anzugeben. Nettojahreseinkommen/ pro Kopf unter ,- HUF 100 % unter ,- HUF 75 % unter ,- HUF 50 % unter ,- HUF 25 % über ,- HUF 0% (2) Nachweis der Bedürftigkeit: Einkommen beider Elternteile Einkommen im In- und Ausland Einkommen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit Einnahmen aus unternehmerischer Tätigkeit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung Kapital, Zinseinnahmen Geldwerte Vorteile (z.b.: Mietzuschuss, Dienstwagen, Auslandszuschuss) Sonstige Einnahmen (z.b.: Prämien, Lizenzeinnahmen) Unterhaltszahlungen, Kindergeld, Waisenrente, Erbschaften Nachweise sind durch Bescheinigungen und / oder Erklärungen zu erbringen (z.b.: Steuerbescheid, Gehaltsbescheinigung, Arbeitgeberbescheinigungen, Mietverträge) (3) Neben dem Nettojahreseinkommen wird auch das Vermögen der Familie berücksichtigt, insbesondere Immobilien- und sonstiges Eigentum Bankguthaben, Depots, Aktien, sonstige Wertpapiere Beteiligungen an Unternehmen etc. Aus diesem Grund kann auch eine Einsicht in Bankauszüge und andere Dokumente, sowie die Abgabe von Erklärungen über die Vermögenslage verlangt werden. Abhängig vom Wert des Eigentums wird eine Anpassung des gemäß Ziffer (1) ermittelten s im Wege des Ermessens vorgenommen. (4) Erfolgt kein, oder nur ungenügender Nachweis, kann keine Ermäßigung gewährt werden. (5) Der entsprechend (1) und (3) ermittelte Prozentsatz wird mit dem Bedürftigkeitsfaktor von 0,7 multipliziert und geht dann in die Gesamtbewertung ein (siehe Gewichtung der Bewertungskriterien). Ermäßigungssystem DSB Seite 3 von 5

4 Leistungsfaktor Der Leistungsfaktor berechnet sich auf Basis des Notenschnitts des letzten Halbjahres-Zeugnisses: Notendurchschnitt bis 1,5 100 % 1,51 2,00 80 % 2,01 2,50 60 % 2,51 3,00 40 % 3,01 3,50 20 % ab 3,51 0 % Der Prozentsatz wird dann mit dem Leistungsfaktor 0,2 multipliziert und geht dann in die Gesamtwertung ein (siehe Gewichtung der Bewertungskriterien). Sozialverhalten Bei Schülern der Klassen 1 4 benennt der Klassenlehrer einen (100%, 75%, 50% oder 0%). Bei Schülern der Klassen 5 12 erfolgt die Berechnung anhand der Kopfnote (Durchschnitt der Noten für Mitarbeit und Verhalten) im letzten Halbjahres-Zeugnis: Kopfnote bis 1,5 100 % 1,51 2,00 75 % 2,01 2,50 50 % ab 2,51 0 % Der Prozentsatz wird dann mit dem für Sozialverhalten 0,1 multipliziert und geht dann in die Gesamtwertung ein (siehe Gewichtung der Bewertungskriterien). Ermäßigungssystem DSB Seite 4 von 5

5 Gewichtung der Bewertungskriterien: Bedürftigkeit 70% Leistung 20% 100 % entspricht 90% Schulgeldermäßigung (Maximum) Sozialverhalten 10% Der aufgrund der vorstehenden Kriterien ermittelte Prozentsatz wird mit dem 0,9 multipliziert und das Ergebnis bildet dann die Höhe der zulässigen Schuldgeldermäßigung. Beispielrechnung: (50% Bedürftigkeit x 0,7 + 80% Leistung x 0, % Sozialverhalten x 0,1) x 0,9 = 55% Schuldgeldermäßigung Härtefallklausel (1) In Fällen außergewöhnlicher Belastungen oder persönlicher Unglücksfälle besteht die Möglichkeit einer über die o.g. Regelung hinausgehenden Ermäßigung bzw. Sonderregelung. (2) Hierbei müssen die außergewöhnlichen Belastungen resp. besondere Härten angeführt und plausibel nachgewiesen werden. (3) Der Stiftungsrat entscheidet nach Vorprüfung der Schuldgeldkommission über eine zusätzliche Ermäßigung. Gültigkeit: ab sofort bis neue Regelung in Kraft tritt gez. Vorsitzender des Stiftungsrats gez. Schatzmeister Stiftung Deutsche Schule Budapest Ermäßigungssystem DSB Seite 5 von 5

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