Newsletter. Ausgabe 3 Jahrgang 2004 INTERNA GEMEINSCHAFTSRECHT

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1 Europäische Bausparkassenvereinigung Fédération Européenne d Epargne et de Crédit pour le Logement European Federation of Building Societies Newsletter Ausgabe 3 Jahrgang 2004 INTERNA Jahrestreffen 2004 der Europäischen Bausparkassenvereinigung in Berlin Mit Schreiben vom 7. Juni 2004 sind die Mitglieder der EuBV zu dem diesjährigen Jahrestreffen in Berlin am Dienstag, den 21. September 2004, eingeladen worden. Alle Sitzungen, d.h. der Rechtsausschuss, der Ausschuss für Wohnungspolitik und Marketing, die Mitgliederversammlung und der Verwaltungsrat werden an diesen Dienstag stattfinden. Auf der Tagesordnung steht unter anderem die Wahl des neuen Präsidenten der EuBV. Die Sitzungsunterlagen werden in Kürze versandt werden. Zu Fragen hinsichtlich der Unterbringung steht Fr. Pfeiffer (domus Verlags- und Servicegesellschaft; Klingelhöferstr. 4, Berlin, Tel.: , Fax: ) und für sonstige Fragen Fr. Gruhn im EuBV-Büro (Av. de la Joyeuse Entrée 1-5, B-1040 Brüssel, Tel.: , Fax: ) zur Verfügung. Seite 1 Seite 1 Seite 2 Seite 6 Seite 7 Seite 7 Seite 8 Gemeinsamer Kongress von UN-HABITAT und der EuBV Wohnungsbaufinanzierung in Schwellenländern Erfahrungen und Herausforderungen Die Einladungen zu dem Gemeinsamen Kongress vom 22. bis 24. September 2004 sind mit Schreiben vom 12. März 2004 versendet worden. Aktuelle Informationen zum Gemeinsamen Kongress sind unter folgender Webseite erhältlich: Zur Beantwortung weiterer Fragen steht das Kongressbüro in Berlin (Tel.: , Fax: ) zur Verfügung. INTERNA EuBV-Jahrestreffen 2004 Gemeinsamer Kongress von UN-HABITAT und der EuBV GEMEINSCHAFTSRECHT Fortschritte bei der Aktualisierung und Vereinfachung des EU-Rechts Europäische Verfassung - Der Gipfelkompromiss von Brüssel Selbstregulierung der Mediation durch einen europäischen Verhaltenskodex BANKAUFSICHTSRECHT/BINNENMARKT Finanzdienstleistungen Kommissionsbericht zeigt Fortschritte auf Berichte der Sachverständigen zum Stand der Finanzintegration Aktionsplan für Finanzdienstleistungen gute Fortschritte, aber stets abhängig von guter Umsetzung Konferenz zum FSAP - Zusammenfassung der Ergebnisse Aktionsplan zu Corporate Governance EU-Schweiz Abkommen Geldwäscherichtlinie - Kommission schlägt Aktualisierung vor Kampf gegen die Finanzierung des Terrorismus - elektronische Liste Binnenmarkt - Anmahnung zur Umsetzung von EU-Vorschriften Eigenkapitalanforderungen für Banken und Wertpapierfirmen - Richtlinienvorschlag Sachverständigengruppe für Clearing und Abrechnung VERBRAUCHERPOLITIK Verbraucherkreditrichtlinie Aktueller Stand Verordnung zur Zusammenarbeit von Verbraucherschutzbehörden - Einigung Richtlinie unlautere Handelspraktiken Einigung STEUERN Eigenheimzulage - Deutschland vor dem EuGH Pensionsbesteuerung - Spanien vor dem EuGH Diskriminierungen von Investmentfonds von EWR und EFTA Staaten in Griechenland Diskriminierende Besteuerung nichtbelgischer Dienstleister - Belgien vor dem EuGH AKTUELLE ENTWICKLUNGEN Dienstleistungsrichtlinie WIRTSCHAFTSNACHRICHTEN Deutschland: Clearstream verstößt gegen Wettbewerbsregeln Finnland: Grünes Licht für finnisches Spezialkreditinstitut Municipality Finance Frankreich: Beschwerden gegen französische Banken und die Bankkartenvereinigung CB Spanien: Verpflichtung zur Privatisierung angemahnt Portugal: Änderung diskriminierender Steuervergünstigungen beim Eigenheimverkauf Deutschland: Verstoß gegen Niederlassungsfreiheit im Aktienrecht Tschechien: Keine weiteren Beihilfeuntersuchungen im fall IPB/CSOB GEMEINSCHAFTSRECHT Fortschritte der Kommission bei der Aktualisierung und Vereinfachung des EU-Rechts Die Kommission hat die Mitteilung KOM (2004) 432 vom 16. Juni 2004 über die Durchführung ihrer Initiative Aktualisierung und Vereinfachung des Acquis communautaire vom Februar 2003, KOM(2003) 71, veröffentlicht. Ziel ist die Vereinfachung des Sekundärrechts der Gemeinschaft und die Verringerung des gemeinschaftlichen Besitzstands. Bis Ende März 2004 hat die Kommission 30 Initiativen angenommen, die eine Vereinfachung bewirkten und neue Vorhaben werden diesbezüglich auf den Weg gebracht. Dem Parlament und dem Rat liegen 20 weitere Vor-

2 2/9 EuBV Newsletter Nr. 3/2004 schläge zur Vereinfachungen vor. Zudem werden derzeit an die 900 Rechtsakte geprüft, um ihr Ausscheiden aus dem Acquis zu ermöglichen. Europäische Verfassung - Der Gipfelkompromiss von Brüssel Nach dem Scheitern der Europäischen Verfassung im Dezember 2003 erarbeitete die irische Rats- Präsidentschaft einen neuen Kompromiss für die zukünftige Verfassung, über den beim Europäischen Rat am 18. Juni 2004 in Brüssel abgestimmt wurde. Hier der Überblick über die Ergebnisse: Doppelte Mehrheit im Rat - 55/65 mit kleinen Ausnahmen: Danach liegt die qualifizierte Mehrheit vor bei 55 Prozent der Stimmen der Mitglieder des Rates, die mindestens 15 Mitgliedstaaten umfassen müssen, und 65 Prozent der Bevölkerung repräsentieren. Darüber hinaus ist festgelegt, dass eine Blockademinderheit mindestens vier Staaten umfassen muss. Abstimmungen ohne Vorschlag der Kommission oder des Außenministers: Wenn der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission oder des Außenministers beschließt, gelten (wie bisher) leicht veränderte Regeln; es müssen 72 Prozent der Staaten zustimmen, die 65 Prozent der Bevölkerung repräsentieren. Sonderklausel bei einer absehbar knappen Mehrheit im Rat: Staaten in der Minderheit können noch zusätzliche Zeit für Verhandlungen fordern, auch wenn eigentlich eine qualifizierte Mehrheit schon erreicht ist. Kommission: Begrenzung der Anzahl der Kommissare, inklusive des Präsidenten und des Außenministers, auf 2/3 der Anzahl der Mitgliedstaaten, in einer Union von 27 gäbe es also 18 Kommissionsmitglieder. Europäisches Parlament: maximale Begrenzung der Zahl der Abgeordneten auf 750. Wirtschaftspolitik: Hinsichtlich Defizitüberschreitungen sind künftig nur - Empfehlungen von der Kommission möglich. Charta der Grundrechte: Integration in den Verfassungstext und damit rechtsverbindlich für die Politik der Union. Nach dem Wechsel der EU-Ratspräsidentschaft auf die Niederlanden wurde durch den niederländischen Außenminister Bot am 12. Juli 2004 im Rahmen des Rates Allgemeine Angelegenheiten offiziell bestätigt, dass die Europäische Verfassung am 29. Oktober 2004 in Rom unterzeichnet werden soll. Selbstregulierung der Mediation durch einen europäischen Verhaltenskodex - Konferenz Die Generaldirektion Justiz und Inneres der Europäischen Kommission hat am 2. Juli 2004 erneut eine Konferenz zum Thema Alternative Streitbeilegung durchgeführt. Die Kommission hatte die Justizministerien der Mitgliedstaaten, Verbände, Rechtsanwälte und Vertreter aus der Wirtschaft zu der Konferenz eingeladen, um über die nach der Sitzung im März 2004 überarbeitete Fassung eines Europäischen Verhaltenskodexes für Mediatoren (European Code of Conduct for Mediators) und die Frage der Selbstregulierung auf dem Gebiet der Mediation zu diskutieren. Bei der Konferenz sprachen Sachverständige verschiedener Mitgliedstaaten über ihre nationalen Erfahrungen bei Ausbildung und Zulassung von Mediatoren sowie zu den Bereichen der Familienmediation und den staatlichen Eingriffen in die Selbstregulierung. Betont wurde von allen Rednern die große Bedeutung einer kontrollierten Ausbildung und Zulassung von Mediatoren und der Sicherung von Qualitätsstandards auf dem Gebiet der selbstregulierten Mediation. Im Rahmen der Diskussion konnten offene Fragen der Konferenzteilnehmer zur Anwendung des Verhaltenskodexes geklärt werden. BANKAUFSICHTSRECHT / BINNENMARKT Finanzdienstleistungen - Kommissionsbericht zeigt Fortschritte auf Die Integration der EU-Finanzmärkte schreite generell voran, je nach Produkt, Endbenutzer oder Markt aber in sehr unterschiedlichen geschwindigkeiten. Dies ist das Ergebnis des ersten umfassenden Berichts der Kommission über den Stand der Integration in allen Bereichen des europäischen Finanzdienstleistungssektors ("The Financial Integration Monitor" - FIM). In dem Bericht wurden Indikatoren für den Integrationsstand festgelegt, die auch als Maßstab bei der Überprüfung herangezogen werden. Der Bericht soll bei den Diskussionen über die weiteren Maßnahmen im Finanzdienstleistungssektor als Grundlage dienen und wird gleichzeitig mit den

3 3/9 EuBV Newsletter Nr. 3/2004 von vier sektoralen Expertengruppen erstellten und zu Konsultationszwecken veröffentlichten Berichten über die praktischen Folgen der Integration vorgelegt werden. Er ermittelt nicht nur den Stand der Integration, sondern untersucht gleichzeitig die damit verbundenen Auswirkungen auf Wettbewerbsfähigkeit, Effizienz und Stabilität. Berichte der der Sachverständigen zum Stand der Finanzintegration Die Europäische Union hat am 6. Mai 2004 vier Konsultationsberichte veröffentlicht, die von unabhängigen Sachverständigengruppen über den Stand der Finanzintegration in den Sektoren Banken, Versicherungen, Wertpapiere und Vermögensverwaltung erstellt wurden. Die EuBV war in der Untergruppe Banking vertreten und hat durch Herrn Zehnder an der Erstellung des Berichtes der Banken mitgewirkt. Die Berichte, die die einvernehmlichen Auffassungen der Mitglieder der vier Gruppen und nicht unbedingt die der Kommission widerspiegeln, bewerten die Reichweite des Marktes, in dem verschiedene Arten von Finanzgeschäften europaweit geführt werden können. Sie beschreiben auch die Erwartungen und Anliegen der Sachverständigen hinsichtlich der Durchführung und Umsetzung der Rechtsvorschriften des Aktionsplans Finanzdienstleistungen. Sie enthalten Empfehlungen für die Erschließung des vollen Potenzials der Maßnahmen des Aktionsplanes und weisen die Gebiete aus, in denen der Finanzbinnenmarkt auf EU-Ebene durch eine Kombination von Selbstregulierung, Zusammenarbeit der Aufsichtsorgane und in einigen begrenzten Fällen zusätzlichen politischen Maßnahmen weiter gestärkt werden kann. Gestützt auf diese Berichte und die Reaktionen darauf wird die neue Kommission in der Lage sein zu prüfen, wie die im Rahmen des Aktionsplanes vereinbarten Maßnahmen wirksam um- und durchgesetzt werden können. Ihr ist es danach auch möglich herauszufinden, wie deren Bestimmungen am besten genutzt werden können, um die Integration der Finanzmärkte in der EU zu vollenden. Bis zum 10. September 2004 können Bemerkungen zu den Berichten der Sachverständigen bei der Kommission eingereicht werden. Aktionsplan für Finanzdienstleistungen - gute Fortschritte, aber stets abhängig von guter Umsetzung Der fristgemäße Abschluss fast sämtlicher (93%) Legislativmaßnahmen des Aktionsplans für Finanzdienstleistungen ("Financial Services Action Plan"- FSAP) ist dem letzten FSAP- Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission zufolge, der dem Rat der Wirtschafts- und Finanzminister (ECOFIN) am 2. Juni 2004 vorgelegt wurde, ein großer Erfolg für die EU. Voraussetzungen dafür waren eine klar definierte Zielsetzung und ein klarer Zeitplan, eine sorgfältig geplante Strategie, eine systematische Überwachung und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Marktteilnehmer. Der FSAP stelle bereits einen wichtigen Motor des Wandels dar. Allerdings sei es noch zu früh, um zu sagen, ob der FSAP seine Ziele wirklich erreicht hat. Dies werde von der korrekten und fristgemäßen Umsetzung sowie der rechtlichen Durchsetzung aller FSAP- Maßnahmen abhängen. Neben der erfolgreichen Umsetzung des bereits Vereinbarten sei nun auch die rasche Annahme der Achten Gesellschaftsrecht-Richtlinie zur Abschlussprüfung und der angekündigten Kommissionsvorschläge zur Dritten Geldwäscherichtlinie und zur Richtlinie über die Kapitaladäquanz durch Parlament und Rat von Bedeutung. Konferenz zum FSAP - Zusammenfassung der Ergebnisse Am 22. und 23 Juni 2004 fand die von der Kommission organisierte Konferenz zum Aktionsplan Finanzdienstleistungen (FSAP) statt. Im Vorfeld der Konferenz hatte die Kommission bereits die vier Abschlußberichte der Sachverständigen zum Stand der Finanzintegration veröffentlicht. Bei der Konferenz fasste Kommissar Bolkestein die gesetzgebenden Phasen des FSAP zusammen. Des Weiteren wurden die Erkenntnisse und Ergebnisse der verschiedenen Arbeitgruppen besprochen. Die Teilnehmer hoben den Erfolg des FSAP hervor und stellten fest, dies sei eine gesetzliche Grundlage für einen integrierten EU-weiten Finanzdienstleistungsmarkt. Einige Konferenzteilnehmer unterstrichen, dass gegen eine sog. Regulierungsmüdigkeit Aufsichtskooperationen mittels der neu geschaffenen dritten Ebene (Lamfalussy- Verfahren) entwickelt werden sollten. Unterstrichen wurde in diesem Zusammenhang ebenso, dass nationale Aufsichten reine nationale Verantwortungen und keine europäische Berufung beinhalten solle. Insbesondere die nur schleppende Integration des europäischen Privatkundengeschafts war häufiges Thema während dieser Konferenz Hierbei wurde u.a. gegen den Versuch argumentiert, das Tempo zur Bereitstellung von grenzüberschreitenden Angeboten mittels legislativer Maßnahmen zu erzwingen. Entsprechend der Einschätzung der Expertengruppe sollte sich die EU in Zukunft auf die Umsetzung und Anwendung bereits existierender Gesetzesgrundlagen konzentrieren. Vor der Einleitung weiterer Maßnahmen im Bereich

4 4/9 EuBV Newsletter Nr. 3/2004 Finanzdienstleistungen durch die EU-Kommission sind zudem deren Folgen im Rahmen von Kosten- Nutzen-Analysen zu ermitteln. Eine Umsetzung sollte nur dann erfolgen, wenn der Nutzen aller Marktteilnehmer die Kosten einer Gesetzesimplementierung deutlich übersteigt. Die von der Expertengruppe geforderte Einrichtung einer zentralen Aufsichtsbehörde für europaweite Bankdienstleistungen ( lead supervisor ) könne durch die Ausweitung der Kooperationen bereits bestehender Institutionen erreicht werden. Es sollten jedenfalls keine neue Mammut-Behörde und damit zusätzliche bürokratische Strukturen geschaffen werden. Aktionsplan zu Corporate Governance - Klare Prinzipien, flexible Anwendung Der Kommissar für den Binnenmarkt, Frits Bolkestein, stellte am 24. Juni 2004 den Europäischen Aktionsplan zur Führung von Unternehmen (Corporate Governance) vor. Er unterstrich, dass sich die Ansätze der einzelnen EU-Mitgliedsländer im Bereich der Corporate Governance immer ähnlicher werden. Die EU-Kommission werde auf bestehende nationale Regelungen aufbauen und eine weitere Angleichung der europäischen Unternehmensstandards fördern. Der EU-Aktionsplan für Corporate Governance wurde im Mai 2003 von der EU-Kommission beschlossen. Er soll einen umfassenden Rahmen bieten, um geltendes Gesellschaftsrecht und bestehende Standards für gute Unternehmensführung weiter zu harmonisieren. Eine wichtige Maßnahme sieht die EU-Kommission in der Modernisierung der Aufsichtsratsgremien, wie deren Zusammensetzung, die Entlohnung ihrer Mitglieder und ihr Verantwortungsbewusstsein. Ebenso wichtig seien effektive Kontrollmechanismen für Aufsichtsräte. Darüber hinaus haben die Transparenz und Offenlegung interner Firmenstandards eine große Bedeutung für gute Unternehmensführung. Den Aktionären als eigentlichen Unternehmenseignern, solle mehr Gewicht bei wichtigen Entscheidungen zustehen. Wirkliche Aktionärsdemokratie lasse sich nur durch mehr Rechte der Anteilseigener auf der Hauptversammlung und durch klar geregelte Stimmrechte verwirklichen. EU-Schweiz - Abkommen Am 25. Juni 2004 haben die EU und die Schweiz neun weitere sektorbezogene Übereinkommen paraphiert. Bei den so genannten Bilateralen II handelt es sich um die Fortsetzung bilateraler Abkommen aus dem Jahre Während die EU u. a. an einem System grenzüberschreitender Zinsbesteuerung Interesse zeigte, war es der Schweiz wichtig, Teil des Schengener (Grenzübertritt von Personen, Polizeiliche Zusammenarbeit, Rechtshilfe und Auslieferungen) und des Dubliner Abkommens (Asyl und Migration) zu werden. Die neun Abkommen betreffen darüber hinaus die Besteuerung von Spareinlagen, die Zusammenarbeit der Ämter und Gerichte bei Betrug, Schmuggel und Geldwäsche, einen verbesserten Handelsverkehr für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, den Schutz der Umwelt, die Teilnahme der Schweiz am europäischen Statistiksystem und am EU-Programm Media sowie die Verhinderung der Doppelbesteuerung von EU-Bediensteten, die in der Schweiz ihr Rentenalter verbringen. Zum Abkommen über Liberalisierung der Dienstleistungen gab es noch viele offene Punkte, so dass hierzu die Verhandlungen später fortgeführt werden. Geldwäsche-Richtlinie - Kommission schlägt Aktualisierung vor Die Europäische Kommission hat am 30. Juni 2004 einen Vorschlag zur weiteren Verbesserung der EU-Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgelegt, mit dem die bestehende EU-Geldwäscherichtlinie aktualisiert werden soll. Geldwäsche werde demnach definiert als Verheimlichen oder Verschleiern der Erlöse aus schweren Straftaten, deren Spektrum gegenüber der derzeitigen Richtlinie jedoch erweitert wird. Die vorgeschlagene Richtlinie gewährleiste ferner, dass die jüngsten Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche (FATF), die als internationaler Maßstab auf diesem Gebiet gelten und nun nicht mehr nur das Waschen von Erlösen aus Straftaten, sondern auch die Terrorismusfinanzierung umfassen, in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden. Der Vorschlag wird dem Europäischen Parlament und dem EU-Ministerrat im Rahmen des so genannten Mitentscheidungsverfahrens zur Annahme vorgelegt. Kampf gegen die Finanzierung des Terrorismus - Europäische Kommission und europäische Banken erstellen electronic- Consolidated Targeted Financial Sanctions List (e-ctfsl) Die Europäische Kommission und die vier europäischen Bankenverbände (Europäische Bankenvereinigung, Europäische Sparkassenvereinigung, Europäische Vereinigung der Genossenschaftsbanken, Europäischer Verband öffentlicher Banken) haben gemeinsam mit der Kommission eine elektronische Datenbank eingerichtet, die alle wichtigen Angaben zu Personen, Vereinigungen und Körperschaften enthält, gegen die die EU finanzielle Sanktionen verhängt hat. Die Kommission begrüßte diese Initiative der Industrie. Die korrekte Anwendung und Überwachung von

5 5/9 EuBV Newsletter Nr. 3/2004 Sanktionen im Finanzbereich sei dringend notwendig, um die Finanzierung des Terrors möglichst zu verhindern. Außerdem schreiben die Vorgaben aus der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) diese Maßnahme zwingend vor. Als Reaktion auf den Terrorangriff vom 11. September 2001 in den USA hatte die EU neue Regelungen über finanzielle Sanktionen gegen Terroristen veröffentlicht. Dazu gehörten auch Listen von Personen und Gruppen, die im Verdacht stehen, mit dem internationalen Terror in Verbindung zu stehen. Die Regelungen ergänzten bereits bestehende Finanzsanktionen, die gegen bestimmte Regime (z. B. die Regierungen von Myanmar und Simbabwe) verhängt worden waren. Schließlich stimmte die Europäische Kommission im Oktober 2003 dem Vorschlag der europäischen Kreditwirtschaftsvereinigungen zu, eine Liste mit Personen, Gruppen und Regimes zu erstellen, gegen die finanzielle Sanktionen verhängt wurden. Kreditinstitute und andere Geschäftszweige in der EU können die jetzt fertig gestellte Liste ("e- CTFSL" für "electronic-consolidated Targeted Financial Sanctions") in ihre Computersysteme übernehmen. Auf diese Weise wird es ihnen möglich sein, Konten und Vermögensanlagen verdächtiger Gruppierungen schneller als solche zu identifizieren und zu sperren. Die Liste ist auf der Webseite der Kommission unter p/sanctions/list/consol-list.htm einzusehen. Binnenmarkt - Anmahnung zur Umsetzung von EU-Vorschriften Die Europäische Kommission gab am 13. Juli 2004 bekannt, dass neun Mitgliedstaaten förmlich aufgefordert werden, ihrer Verpflichtung zur korrekten Umsetzung von Binnenmarktvorschriften, die von Rat und Europäischem Parlament verabschiedet worden sind, nachzukommen. Es geht um insgesamt 15 Vertragsverletzungsverfahren. Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg und Portugal haben die Richtlinie aus dem Jahr 1992 über Vermietrecht und Verleihrecht nicht vollständig umgesetzt. Einen anderes Verfahren gegen Luxemburg, das das Urheberrecht betraf, hat die Kommission eingestellt, nachdem dieser Mitgliedstaat die Richtlinie aus dem Jahr 2001 über die Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft umgesetzt hat. Griechenland hat die Richtlinien aus dem Jahr 2002 über die Solvabilitätsspannen von Lebens- und Schadenversicherungsunternehmen nicht umgesetzt. Belgien, Griechenland, Frankreich, Italien, Luxemburg und Schweden haben es versäumt, die Richtlinie aus dem Jahr 2002 über Finanzsicherheiten in innerstaatliches Recht zu überführen. Die Aufforderungen der Kommission ergehen in Form von der mit Gründen versehenen Stellungnahmen, der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag. Wenn die betreffenden Mitgliedstaaten nicht binnen zwei Monaten eine zufrieden stellende Antwort übermitteln, kann die Kommission Klage vor dem Europäischen Gerichtshof einreichen. Eigenkapitalanforderungen für Banken und Wertpapierfirmen - Richtlinienvorschlag Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag für neue Eigenkapitalrahmenanforderungen für Banken und Wertpapierfirmen am 14. Juli 2004 vorgelegt. Mit dem Vorschlag wird eine kohärente EU-weite Anwendung des neuen internationalen Eigenkapitalrahmens gewährleistet, auf den sich der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht unlängst geeinigt hat ("Basel II"). Indem sichergestellt wird, dass das Eigenkapital der Finanzinstitute stärker den Risiken angepasst wird, denen es ausgesetzt ist, soll der neue Eigenkapitalrahmen den Verbraucherschutz stärken, die Finanzstabilität erhöhen und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie ausbauen. Sachverständigengruppe für Clearing und Abrechnung Die Sachverständigengruppe für Clearing und Abrechnung der Europäischen Kommission (die CESAME -Gruppe) traf sich zu ihrer ersten Sitzung in Brüssel am 16. Juli Die Gruppe wird die Kommission bei der Integration der Clearingund Abrechnungssysteme der EU beraten und unterstützen. Den Vorsitz in der Gruppe führt die Kommission. Die Gruppe setzt sich aus 20 hochrangigen Vertretern verschiedener - in erster Linie - privater Einrichtungen, die das Clearing und Abrechnungsgeschäft betreiben, zusammen sowie aus vier Beobachtern staatlicher Stellen mit Alberto Giovannini als Hauptberater. Die Einsetzung der Sachverständigengruppe folgt der Veröffentlichung der Mitteilung der Kommission über Clearing und Abrechnung im Wertpapiergeschäft im April Diese Mitteilung umfasst einen Aktionsplan, der verschiedene Initiativen umreißt, die zur Erreichung eines integrierten, sicheren und effizienten Umfelds für Clearing und Abrechnung von in der EU gehandelten Wertpapieren auf der Basis gleicher Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen Dienstleistungserbringer erforderlich sind.

6 6/9 EuBV Newsletter Nr. 3/2004 VERBRAUCHERPOLITIK DER KOMMISSION Verbraucherkreditrichtlinie - Aktueller Stand Nachdem das Plenum des Europäischen Parlaments über den Bericht des Rechtsausschusses und insgesamt über die ca. 150 Änderungsanträge zur Verbraucherkreditrichtlinie einzeln entschieden hatte, erklärte die Kommission, im Herbst einen grundlegend revidierten Richtlinienvorschlag vorzulegen. Aufgrund dieser Ankündigungen und den sich zwischenzeitlich abzeichnenden Abstimmungsschwierigkeiten der zuständigen Generaldirektionen der Kommission, Verbraucherschutz und Markt wurde das im Sommer vorgesehenen Treffen der Arbeitsgruppe des Rates abgesagt. Der Inhalt des revidierten Richtlinienvorschlages der Generaldirektion Verbraucherschutz, der noch nicht mit der Generaldirektion Markt abgestimmt wurde, läßt sich wie folgt zusammenfassen: Aufgrund der politischen Entscheidung von Verbraucherschutzkommissar Byrne sollen grundpfandrechtlich gesicherte Konsumentendarlehen von der Richtlinie umfasst werden. Der Verbraucher soll bei einem Kredit, zu dessen Sicherheit er sein Eigenheim als Sicherheit angibt, besonders gut geschützt werden. Die Kommission hat aber auch angekündigt, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie sich nicht auf die Kredite beziehen solle, die vom Europäischen Verhaltenskodex für wohnwirtschaftliche Kredite erfasst werden. Somit werden nach dieser revidierten Fassung die wohnungswirtschaftlichen Kredite der Bausparkassen von dem Anwendungsbereich nicht erfasst. Auch will die Kommission das geplante Haustürgeschäftsverbot aus der Richtlinie streichen und diese Regelungen der einschlägigen Haustürwiderufsrichtlinie überlassen. Bezüglich der Zinsberechnung will die Kommission künftig lediglich den effektiven Jahreszins und den Sollzins vorsehen. Der effektive Jahreszins soll nur die Kosten enthalten, die an den Kreditgeber für den Kredit zu bezahlen sind. Eine Ausnahme Ausnahme ist für Versicherungskosten vorgesehen, wenn diese Versicherung von dem Kreditinstitut für den Kunden vermittelt wird und die Kosten der Versicherung dem Kreditinstitut bekannt sind. Insbesondere Ansparphasen sind danach bei der Effektivzinsberechnung nicht zu berücksichtigen. Der revidierte und in den Generaldirektionen der Kommission abgestimmte Entwurf wird voraussichtlich im September 2004 veröffentlicht werden. Verordnung zur Zusammenarbeit von Verbraucherschutzzentralen - Einigung Die Europäische Kommission hat die Einigung am 18. Mai 2004 im Wettbewerbsrat über eine neue EU-Rechtsvorschrift begrüßt, die dazu beitragen wird, dass skrupellose Geschäftemacher sich der Kontrolle der Verbraucherschutzbehörden künftig nicht mehr dadurch entziehen können, dass sie gezielt Verbraucher in anderen EU-Mitgliedstaaten ansprechen. Der Rat hat die von der Kommission vorgeschlagene Verordnung zur Zusammenarbeit der Verbraucherschutzbehörden mit den Änderungen des Europäischen Parlaments gebilligt, durch die ein EU-weites Netzwerk nationaler Durchsetzungsbehörden geschaffen werden soll. Die Verordnung soll die Hemmnisse beseitigen, die bislang noch den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Behörden behindern, und es ihnen ermöglichen, sich an ihre Partnerbehörden in den anderen Mitgliedstaaten zu wenden und zu entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen. Rat und Parlament konnten bereits in erster Lesung eine Einigung erzielen, da das Europäische Parlament im April im Plenum einen Kompromissvorschlag des Rates gebilligt hat. Nachdem nun die interinstitutionellen politischen Verhandlungen abgeschlossen sind, könnte die Verordnung im Laufe des Jahres erlassen werden, sobald die Rechtstexte ihre endgültige Fassung erhalten haben. Das neue EU-weite Durchsetzungsnetz soll seine Arbeit im Jahr 2006 aufnehmen. Richtlinie zu unlauteren Geschäftspraktiken - Einigung Am 18. Mai 2004 erfolgte ebenso die politische Einigung im Wettbewerbsrat zu der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Die von der Kommission im Juli 2003 vorgeschlagene neue EU-Rechtsvorschrift fasst die Rechte der Verbraucher klarer und erleichtert den grenzüberschreitenden Handel durch gemeinsame EUweit geltende Regeln gegen aggressive oder irreführende Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern. Damit haben die Verbraucher beim Einkauf - sowohl im Laden um die Ecke als auch auf einer Website in einem anderen Mitgliedstaat einen EU-weit einheitlichen Schutz gegen unseriöse Geschäftspraktiken. Über die Richtlinie wird im Herbst in zweiter Lesung im Europäischen Parlament abgestimmt werden.

7 7/9 EuBV Newsletter Nr. 3/2004 STEUERN Eigenheimzulage - Deutschland vor dem EuGH Die Europäische Kommission hat am 19. Juli 2004 beschlossen, wegen diskriminierender Bestimmungen zur Eigenheimzulage beim Europäischen Gerichtshof Klage gegen Deutschland zu erheben. Nach 2 Abs. 1 EigZulG wird der Bau oder Kauf einer in Deutschland belegenen Wohnung oder eines Hauses nur dann gefördert, wenn der Erwerber auch in Deutschland steuerpflichtig ist. Nach Auffassung der Kommission verstößt Deutschland mit der Bedingung der Belegenheit der Immobilie in Deutschland gegen die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit. Die deutsche Regierung hatte die beanstandeten Bestimmungen in ihrer Antwort auf eine formelle Aufforderung der Kommission verteidigt und eine Änderung abgelehnt. Die verantwortlichen Dienststellen der Kommission können nun die Klageschrift formulieren und dem EuGH zustellen. In Anbetracht der Diskussionen zur Streichung der Eigenheimzulage in Deutschland werde die Kommission möglicherweise aus verfahrensökonomischen Gründen von der Einreichung der Klage absehen. Pensionsbesteuerung - Spanien vor dem EuGH Die Europäische Kommission hat am 8. Juli 2004 beschlossen, vor dem Europäischen Gerichtshof Klage gegen Spanien zu erheben, weil an nichtspanische Pensionsfonds gezahlte Beiträge im Gegensatz zu Beiträgen an inländische Fonds nicht steuerlich absetzbar sind. Spanien habe zwar in dem diesem Beschluss vorangegangenen Schriftwechsel eingeräumt, dass seine Rechtsvorschriften nicht mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen, ist aber nicht bereit, seine Rechtsvorschriften vor der für den 23. September 2005 vorgesehenen Durchführung der Pensionsfonds-Richtlinie zu ändern, was für die Kommission nicht akzeptabel ist. Nach Auffassung der Kommission ist die steuerliche Begünstigung inländischer Versorgungssysteme nicht mit den in Artikel 39, 49 und 56 EG- Vertrag verankerten Grundfreiheiten vereinbar. Dieser Beschluss ergeht im Anschluss an einschlägige Maßnahmen der Kommission aus dem Jahre 2003 sowie die im April 2001 vorgelegte Mitteilung über die Beseitigung der steuerlichen Hemmnisse für die grenzüberschreitende betriebliche Altersversorgung. Diskriminierung von in EWR - und EFTA- Ländern ansässigen Investmentfonds durch Griechenland Die Europäische Kommission hat am 8. Juli 2004 Griechenland förmlich aufgefordert, die Diskriminierung von in EWR- und EFTA-Ländern ansässigen Investmentfonds zu beenden. Nach Auffassung der Kommission ist die derzeitige steuerliche Behandlung von Erträgen aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds, die ihren Sitz im EWR oder in EFTA-Staaten haben, weder mit dem freien Dienstleistungsverkehr noch mit dem freien Kapitalverkehr gemäß Artikel 36 und 40 des EWR-Abkommens vereinbar. Nach ersten Gesprächen hatte Griechenland seine Rechtsvorschriften so angepasst, dass Investitionsfonds mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten in den Genuss derselben steuerlichen Begünstigung kamen wie griechische Investmentfonds. Diese Begünstigung war jedoch nicht auf die Erträge aus EWR- und EFTA-Fonds ausgedehnt worden. Die Aufforderung erfolgte in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme gemäß Artikel 226 EG- Vertrag. Sollte auf diese Stellungnahme keine zufrieden stellende Antwort eingehen, kann die Kommission den Europäischen Gerichtshof mit dieser Angelegenheit befassen. Diskriminierende Besteuerung nichtbelgischer Dienstleister - Belgien vor dem EuGH Die Europäische Kommission hat am 16. Juli 2004 beschlossen, gegen Belgien wegen der Besteuerung von Unternehmen, die die Dienstleistungen ausländischer Anbieter im Baugewerbe nutzen, Klage vor dem Europäischen Gerichtshof zu erheben Belgien verlangt von Generalunternehmen, bei Zahlungen an Subunternehmen 15 % als Steuern einzubehalten und gesamtschuldnerisch für vom Subunternehmen geschuldete Steuer zu haften, falls dieses nicht in Belgien registriert ist. Diese steuerlichen Vorschriften verstoßen nach Auffassung der Kommission gegen die in Artikel 49 und 50 EG-Vertrag niedergelegten Regeln über die Dienstleistungsfreiheit. AKTUELLE ENTWICKLUNGEN Dienstleistungsrichtlinie Am 10. Juni 2004 hat die Europäische Kommission, Generaldirektion Binnenmarkt, einige Klarstellungen zu den Auswirkungen des umstrittenen Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt veröffentlicht. Der am 13. Januar 2004 von der Kommission vorgelegte Vorschlag wurde von den Marktteilnehmern insbesondere wegen der nicht über-

8 8/9 EuBV Newsletter Nr. 3/2004 schaubaren Auswirkungen auf den Dienstleistungssektor stark kritisiert. Gefordert wurde, zunächst eine Untersuchung der praktischen Auswirkungen durchzuführen, bevor über den Vorschlag weiter entschieden wird. Die Kommission listet in ihrem Dokument schlagwortartig die Vorteile des Richtlinienvorschlags auf und versucht, die Kritik an dem Vorschlag zu entkräften. WIRTSCHAFTSNACHRICH- TEN Deutschland: Clearstream verstößt gegen Wettbewerbsregeln Die Europäische Kommission hat am 2. Juni 2004 festgestellt, dass die Clearstream Banking AG und ihre Muttergesellschaft Clearstream International gegen die EU-Wettbewerbsregeln verstoßen. Die Clearstream Banking AG hatte sich geweigert, bei Geschäften mit deutschen Aktien für die Euroclear Bank Clearing- und Abrechnungsleistungen zu erbringen. Da das Unternehmen die einzige Wertpapiersammelbank in Deutschland ist und seine Leistungen nicht durch andere Banken ersetzt werden konnten, kommt dieses Verhalten nach Auffassung der Kommission einer Leistungsverweigerung gleich. Darüber hinaus stellte Clearstream der Euroclear Bank höhere Transaktionsentgelte für Clearing- und Abrechnungsleistungen in Rechnung, als bei vergleichbaren Dienstleistungen für andere ausländische Wertpapierverwahrer. Von der Verhängung einer Geldstrafe hat die Europäische Kommission jedoch Abstand genommen, da sie bei ihrer wettbewerbsrechtlichen Analyse von Clearing und Abrechnung nicht auf frühere Fälle und damit auf eine Sammlung in der Rechtssprechung zurückgreifen kann. Zusätzlich wird das Thema Clearing und Abrechnung seit längerer Zeit von verschiedenen Gremien erörtert, um die Rolle der einzelnen Akteure genauer festzulegen. Finnland: Grünes Licht für finnisches Spezialkreditinstitut Municipality Finance Am 16. Juni 2004 hat die Kommission beschlossen, keine Einwände gegen die finnischen Rechtsvorschriften zu erheben, wonach das finnische Municipal Guarantee Board (MGB) Bürgschaften für Municipality Finance Plc (MFL) übernimmt. Ziel von MFL ist es, Finanzmittel für finnische Kommunen und kommunale Verbände sowie sonstige kommunale Einrichtungen unter der Voraussetzung bereitzustellen, dass die Finanzierung zu Vorzugsbedingungen und in Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Beihilfen erfolgt. Demnach ist MFL kein Unternehmen im Sinne des EG-Vertrags, sondern eine staatsinterne Finanzagentur. Die von MGB übernommenen Bürgschaften stellen somit keine staatliche Beihilfe im Sinne des EG-Vertrags dar. Allerdings greift diese Schlussfolgerung nicht einer beihilferechtlichen Würdigung der Vergünstigungen vor, welche die Letztbegünstigten durch die Finanzierung über MFL erhalten könnten. Der Lösungsansatz basiert auf den Grundsätzen, die 2002 im Falle staatlicher Bürgschaften für deutsche Spezialkreditinstitute wie die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) entwickelt wurden. Frankreich: Beschwerden gegen französischen Banken und der Bankkartenvereinigung «CB» Am 8. Juli 2004 wurde bekanntgegeben, dass die Kommission neun französische Großbanken und der Bankkartenvereinigung «CB» eine "Mitteilung der Beschwerdepunkte" zugeleitet hat. Diese Beschwerdepunkte beziehen sich auf eine geheime Absprache im Bereich der Bankzahlungskarten, der zufolge die neun Banken mit Hilfe der CB-Vereinigung den Emissionsmarkt für CB- Karten in Frankreich untereinander aufteilen. Damit soll die Konkurrenz durch neue Marktteilnehmer behindert werdenn, wie z. B. Banken der Supermärkte sowie bestimmte kleine und mittlere Banken, die vor allem aus dem Ausland kommen. Nach Auffassung der Kommission behindert die Absprache eine Gebührensenkung für CB-Karten und technologische Innovationen in erheblichem Maße. Spanien: Verpflichtung zur Privatisierung angemahnt Die Europäische Kommission will Spanien an seine Verpflichtung erinnern, dem EuGH-Urteil vom 13. Mai 2003 Folge zu leisten. Der Gerichtshof hatte festgestellt, dass Spanien mit der Beibehaltung verschiedener Bestimmungen seines Privatisierungsgesetzes 5/1995 sowie der Königlichen Dekrete zu den Unternehmen Repsol SA, Telefónica de España SA, Telefónica Servicios Móviles SA, Argentaria, Tabacalera SA und Endesa SA gegen die EG-Vertragsvorschriften zum freien Kapitalverkehr (Artikel 56 EG-Vertrag) verstoße. Das Auskunftsersuchen über die Umsetzung des EuGH-Urteils durch Spanien ergeht in Form eines offiziellen Fristsetzungsschreibens gemäß den Verfahren, die der EG-Vertrag bei Nichtbefolgung von EuGH-Urteilen vorsieht (Artikel 228 EG- Vertrag).

9 9/9 EuBV Newsletter Nr. 3/2004 ändern. Portugal: Änderung diskriminierender Steuervergünstigungen beim Eigenheimverkauf Die Europäische Kommission hat am 16. Juli 2004 Portugal formell zur Änderung von Rechtsvorschriften aufgefordert, die Steuervergünstigungen auf Kapitalerträge aus dem Verkauf eines Eigenheims vorsehen, sofern die Einkünfte in ein Eigenheim in Portugal reinvestiert werden. Dass die Steuervergünstigungen beim Erwerb eines Eigenheims in einem anderen Mitgliedstaat nicht gewährt werden, verstoße nach Auffassung der Kommission gegen den EG-Vertrag (u. a. gegen die Bestimmungen über die Freizügigkeit). Die Aufforderung wurde in Form einer begründeten Stellungnahme gemäß Artikel 226 EG-Vertrag übermittelt. Wird sie von Portugal nicht innerhalb von zwei Monaten auf zufrieden stellende Weise beantwortet, kann die Kommission den Europäischen Gerichtshof einschalten. Deutschland: Verstoß gegen Niederlassungsfreiheit im Aktienrecht Die Europäische Kommission hat einen Verstoß gegen Artikel 43 und 48 des EG-Vertrags festgestellt. Deutschland wird vorgeworfen, die Niederlassungsfreiheit einzuschränken. Nichtdeutsche Unternehmen müssen Aktionäre, die von der Option auf den Verkauf ihrer Anteile Gebrauch machen, in Bargeld bezahlen. Dagegen können deutsche Unternehmen in bar oder mit Aktien bezahlen. Nach Auffassung der Kommission liegt damit ein eindeutiger Verstoß gegen die im EG- Vertrag verankerte Niederlassungsfreiheit vor. Unternehmen aus anderen EU- oder EWR- Ländern müssen ebenso behandelt werden wie die Unternehmen, die ihren Sitz in Deutschland haben. Die Kommission fordert Deutschland deshalb auf, die entsprechenden Vorschriften zu Tschechien: Keine weiteren Beihilfeuntersuchung in Bezug auf die tschechische Bank IPB / CSOB Die Kommission hat entschieden, dass die Gesamtheit der von der Tschechischen Republik zugunsten der Investiční a poštovní banka, a.s. (IPB) / Československá obchodní banka, a.s. (CSOB) angemeldeten Maßnahmen nicht nach dem Beitritt anzuwenden sind. Teile der tschechische Bankenbranche hatten im Zeitraum von 1994 bis 1998 mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen. Der Staat unterstützte in diesem Zeitraum zahlreiche Banken, um sie vor der Zahlungsunfähigkeit zu bewahren, umzustrukturieren und anschließend zu privatisieren. Die Tschechische Republik hat eine Reihe von Fällen bei der Kommission angemeldet, bei denen es um die Rettung und Umstrukturierung tschechischer Banken im Rahmen des Übergangsverfahrens des Anhangs IV Nummer 3 der Beitrittsakte geht. In den meisten dieser Fälle hat die Kommission entschieden, dass die angemeldeten Maßnahmen nicht nach dem Beitritt anzuwenden sind. So auch in dem vorliegenden Fall bezüglich der IPB / CSOB. Redaktionsschluss Newsletter 3/2004: 22. Juli 2004 Sämtliche im Newsletter erwähnte Dokumente können - unter Angabe der gewünschten Sprache - über folgende Kontaktnummern bezogen werden Tel.: Fax:

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