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1 KOMPAKT D. Hinghofer-Szalkay Personenstandsrecht kompakt Ein Überblick samt Einführung in das Namensrecht Mit Gesetzestext & Formularen

2 D. Hinghofer-Szalkay Personenstandsrecht kompakt Ein Überblick samt Einführung in das Namensrecht

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4 Personenstandsrecht kompakt Ein Überblick samt Einführung in das Namensrecht von Dr. Dagmar Hinghofer-Szalkay

5 LexisNexis Österreich vereint das Erbe der österreichischen Traditionsverlage Orac und ARD mit der internationalen Technologiekompetenz eines der weltweit größten Medienkonzerne, Reed Elsevier. Als führender juristischer Fachverlag deckt LexisNexis mit einer vielfältigen Produktpalette die Bedürfnisse der Rechts-, Steuer- und Wirtschaftspraxis ebenso ab wie die der Lehre. Bücher, Zeitschriften, Loseblattwerke, Skripten, die Kodex-Gesetzestexte und die Datenbank LexisNexis Online garantieren nicht nur die rasche Information über neueste Rechtsentwicklungen, sondern eröffnen den Kunden auch die Möglichkeit der eingehenden Vertiefung in ein gewünschtes Rechtsgebiet. Nähere Informationen unter Bibliografische Information der Deutschen Bibliothek Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. ISBN LexisNexis Verlag ARD Orac GmbH & Co KG, Wien Wien 2015 Best.-Nr Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlags reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Es wird darauf verwiesen, dass alle Angaben in diesem Werk trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Verlags, der Herausgeber und der Autoren ausgeschlossen ist. Die Inhalte dieses Buches sind die Privatmeinung der Autorin und keine offiziellen Aussagen des Bundesministeriums für Inneres. Foto D. Hinghofer-Szalkay: Karin Gartner ArtPhotography Druckerei: Prime Rate GmbH, Budapest

6 Inhaltsverzeichnis Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XI 1. Einleitung Hintergründe der Entstehung eines neuen Personenstandsgesetzes und geschichtliche Entwicklung des Personenstandswesens in Österreich... 3 a. Ausgangspunkte des Personenstandswesens in Österreich... 3 b. Deutsches Personenstandsrecht... 4 c. Das Personenstandsgesetz 1983 und die darauffolgenden Novellen... 4 d. Das Personenstandsgesetz i. Reformbedarf und Regierungsprogramm für die 24. GP... 5 ii. Umsetzung... 6 iii. Das PStG 2013: Zentraler Inhalt und Aufbau Grundsätzliches: Personenstandswesen und österreichische Verwaltung... 8 a. (Neue) Begrifflichkeiten... 8 i. Personenstand... 8 ii. Personenstandsfall und Personenstandsdaten... 9 b. Schnittbereich Verwaltungsrecht und Zivilrecht i. Formelles und materielles Personenstandsrecht ii. Beurkundung und zivilrechtliche Erklärungen iii. Wirksamkeit von Erklärungen iv. Schließung von Ehen/Begründung der eingetragenen Partnerschaften v. Bedeutung des Datenschutzes c. Verfassungsrechtliche Grundlagen d. Behörden Der Personenstandsfall a. Geburt und Tod b. Ehe und eingetragene Partnerschaft Eintragung a. Generelles i. Pflicht zur Eintragung ii. Zuständigkeit b. Eintragungsgrundsätze i. Eintragungsgrundlagen ii. Eintragungsvorschrift bei Geburts- und Todesanzeigen c. Inhalt der Eintragung des jeweiligen Personenstandsfalles i. Geburt ii. Ehe und EP iii. Tod Dagmar Hinghofer-Szalkay, Personenstandsrecht kompakt, LexisNexis VII

7 Inhaltsverzeichnis d. Abschluss der Eintragung i. Zeitpunkt und Abschluss der Eintragung ii. Ergänzung, Änderung, Berichtigung Namen im Personenstandswesen a. Vornamensgebung i. Ausgestaltung der Vornamen ii. Bestimmende Person b. Namen der Ehegatten i. Gemeinsamer Familienname bei Ehegatten ii. Vor- oder Nachstellen des bisher geführten Familiennamens iii. Beibehaltung der geführten Namen, Zeitpunkt und Einmaligkeit der Namensbestimmung iv. Zusätzliche namensrechtliche Möglichkeiten: Namensbestimmung bei Änderung des Familiennamens, Auflösung der Ehe und Anpassung an das Geschlecht v. Geschlechtsanpassung c. Kinder i. Gemeinsamer Familienname der Eltern als Name des Kindes ii. Name eines Elternteils als Name des Kindes iii. Doppelname bestehend aus den Namen der Eltern iv. Name der Mutter v. Namensbestimmung bei Änderung des Familiennamens oder Heirat der Eltern, Änderungen in der Person der Eltern und Geschlechtsanpassung vi. Bestimmende Person vii. Einmaligkeit und Zeitpunkt der Namensbestimmung d. Nachname e. Personen ungeklärter Herkunft ZPR generell a. Zur Datenverwendung i. Allgemeines ii. Zentrales Datenverarbeitungsregister iii. Lokales Datenverarbeitungsregister b. Datensicherheit i. Maßnahmen im Bereich der Abfragenden ii. Datenlöschung und Standardanwendung Arbeit mit den ZPR-Behörden a. Verwendung der ZPR-Daten i. Generell b. ZPR-Abfrage VIII Dagmar Hinghofer-Szalkay, Personenstandsrecht kompakt, LexisNexis

8 Inhaltsverzeichnis c. Zurverfügungstellen von Daten aus dem ZPR i. Regelfall ii. Sonstiges Zurverfügungstellen von Daten d. Mitteilungsverpflichtungen von Gerichten und Behörden e. Anmeldung, Staatsbürgerschaftsnachweis und Anzeigen f. Anzeigen und schlichte Übermittlung ZPR-Bürger a. Personenstandsurkunden als Auszüge i. Inhalt der Urkunden ii. Funktion der Urkunde iii. Form der Urkunde iv. Einzelne Urkunden v. Sonstige Auszüge b. Auskunft aus dem ZPR i. Generell ii. Auskunftssperre iii. Personenstandsbücher, Altmatrikel und Sonstiges Rechtsgrundlagen: Personenstandsgesetz Rechtsgrundlagen: Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung Rechtsgrundlagen: ABGB, Auszug Rechtsgrundlagen: EPG, Auszug Rechtsgrundlagen: EheG, Auszug Anlagen Stichwortverzeichnis Dagmar Hinghofer-Szalkay, Personenstandsrecht kompakt, LexisNexis IX

9 1. Einleitung Der Personenstand hat zunächst eine die ganze individuelle Existenz umfassende civilrechtliche Bedeutung; aber auch verwaltungsrechtlich ist er von größter Wichtigkeit nicht nur, weil die Regelung der auf den Personenstand bezüglichen Fragen ein gutes Stück staatlicher Ordnung überhaupt in sich schließt, weil die Registrierung und Beurkundung des Personenstandes Organen der Verwaltung zugewiesen ist und die Feststellung desselben die Voraussetzung für mehrfache administrative Verfügungen und Entscheidungen (zb in Staatsbürgerschafts- und Heimatrechtsangelegenheiten) bildet... 1 Was sind Sinn und Funktion des österreichischen Personenstandswesens? Anlässlich der Neuerlassung des Personenstandsgesetzes und der Einführung eines zentralen Personenstandsregisters im Jahr 2013 sollte diese Frage dreißig Jahre nach der Erlassung eines österreichischen Personenstandsgesetzes auch den Gesetzgeber abermals beschäftigen. Das Personenstandsgesetz aus dem Jahr sah vor, dass die Personenstandsbücher der Beurkundung der Geburt, der Eheschließung und des Todes von Personen sowie ihres Personenstandes dienen. In diesem Sinne sind die österreichischen Personenstandsbehörden primär mit der für die Verwaltung maßgeblichen Beurkundung von Personenstandsfällen und der damit verbundenen Ausstellung von Personenstandsurkunden betraut. Darüber hinaus ist die Rolle des Standesbeamten als Organ der für die als Personenstandsbehörde tätig werdenden Gemeinde durchaus maßgeblich: Ehen werden vom Standesbeamten geschlossen, eingetragen und Heiratsurkunden werden ausgestellt, namensrechtliche Erklärungen werden anlässlich der Geburt eines Kindes oder einer Eheschließung abgegeben. Schließlich werden durch die Personenstandsbehörden auch zahlreiche familienrechtliche Erklärungen, wie bspw Vaterschaftsanerkenntnisse oder Erklärungen über die gemeinsame Obsorge der Elternteile, beurkundet ( 177 Abs 2 ABGB). Funktion des Personenstandswesens ist also einerseits die Personenstandsbehörde als Drehscheibe familienrechtlicher Erklärungen als Kontrapart zu streitigen und nicht streitigen gerichtlichen Angelegenheiten, andererseits wohl auch eine staatliche Kontrolle des Personenstandes (zb bei beabsichtigter Eheschließung), einen leichten Nachweis durch den einzelnen, aber auch eine Feststellung des Personenstandes von Menschen durch andere zu bieten. 3 Darüber hinaus können mit Hilfe des Personenstandswesens anderen Verwaltungsbehörden, Körperschaften öffentlichen Rechts, Gerichten, Notaren und (in eingeschränktem Maße auch) Privatpersonen Daten zur Verfügung gestellt 4 und, basierend auf den zugrunde liegenden familien- und personenstandsrechtlich relevanten Tatsachen, Ansprüche der betroffenen Personen ausgewiesen werden. So wird bspw der Hauptverband der österreichischen Sozialver- 1 Mayrhofer, Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst V 5 (1901) 1. 2 BGBl 1983/60 idgf, 1 Abs 1. 3 Walter/Mayer, Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechts (1987) Zeyringer, Das neue Personenstandsgesetz, ÖJZ 1984, 2. Dagmar Hinghofer-Szalkay, Personenstandsrecht kompakt, LexisNexis 1

10 1. Einleitung sicherungsträger über die Geburten und Sterbefälle in Österreich informiert, können Gerichte und Notare auf aktuelle familienrechtliche Daten zugreifen und ist es Privatpersonen möglich, eine Auskunft über ihre Abstammung zu erhalten. 2 Dagmar Hinghofer-Szalkay, Personenstandsrecht kompakt, LexisNexis

11 2. Hintergründe der Entstehung eines neuen Personenstandsgesetzes und geschichtliche Entwicklung des Personenstandswesens in Österreich a. Ausgangspunkte des Personenstandswesens in Österreich Das Personenstandswesen nahm in Österreich wie dies der Rechtstradition vieler kontinentaleuropäischer Länder entspricht mit der Verzeichnung von Personenstandsfällen (Geburten, Eheschließungen und Todesfälle) durch die Religionsgemeinschaften und der Aufbewahrung der so genannten Kirchenmatriken seinen Anfang. Mit dem kaiserlichen Patent vom 20. Februar wurden die ursprünglich ausschließlich für kirchliche Zwecke geführten Matriken der staatlichen Aufsicht unterstellt und von nun an als staatliche Personenstandsbücher für Geburt, Ehe und Tod geführt. 6 Diese Aufgabe oblag anfangs den katholischen Seelsorgern für alle christlichen Konfessionen und wurde dann an die jeweiligen kirchlichen Vertreter übertragen, wobei für Angehörige des israelitischen Glaubensbekenntnisses besonders beeidete Matrikenführer bestellt wurden. 7 Im heutigen Burgenland wurden die Matriken seit 1895 ausschließlich von staatlichen Organen geführt, da dort die ungarischen Rechtsvorschriften anzuwenden waren. 8 Die Matrikenführung von Personen, die keiner gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehörten, wurde den politischen Bezirksverwaltungsbehörden übertragen, 9 wobei hier ein vergleichsweise eher allgemeines und knappes Regelungswerk für die Matrikenführung vorgegebenen worden war. 10 Für aktive Militärpersonen wurden die Matriken von den zuständigen Militärseelsorgern geführt. 11 Den Matrikenführern kam neben der Verzeichnung von Personenstandsfällen und der Führung der Matriken vor allem die Aufgabe der Urkundenausstellung zu; weiters konnten bereits damals die verzeichneten Daten für Verwaltungszwecke so bspw die Volkszählung zur Verfügung gestellt werden Patent vom (JGS 113/1784). 6 Patent vom (JGS 113/1784). Vgl weiterführend dazu die Einleitung zu Zeyringer, Das österreichische Personenstandsrecht (1986), nunmehr in der Einleitung zu Michel/Weitzenböck/Lenhart, Das österreichische Personenstandsrecht (2011) sowie bereits davor Zeyringer, Das neue Personenstandsgesetz, ÖJZ 1984, 1. 7 Adamovic, Handbuch des österreichischen Verwaltungsrechts II 5 (1953) Vgl die Einleitung zu Zeyringer, Das österreichische Personenstandsrecht (1986), nunmehr in der Einleitung zu Michel/Weitzenböck/Lenhart, Das österreichische Personenstandsrecht (2011) mwh. 9 Vgl die Einleitung zu Zeyringer, Das österreichische Personenstandsrecht (1986), nunmehr in der Einleitung zu Michel/Weitzenböck/Lenhart, Das österreichische Personenstandsrecht (2011) mwh. 10 Zeyringer, Das neue Personenstandsgesetz, ÖJZ 1984, Adamovic, Handbuch des österreichischen Verwaltungsrechts II 5 (1953) Vgl die Einleitung zu Zeyringer, Das österreichische Personenstandsrecht (1986), nunmehr in der Einleitung zu Michel/Weitzenböck/Lenhart, Das österreichische Personenstandsrecht (2011) und darauf basierend die ErläutRV 1907 BlgNR 24. GP 3. Dagmar Hinghofer-Szalkay, Personenstandsrecht kompakt, LexisNexis 3

12 2. Geschichtliche Entwicklung des Personenstandswesens in Österreich b. Deutsches Personenstandsrecht Mit Einführung des deutschen Personenstandsrechtes zum 1. Jänner wurde die Matrikenführung vollständig verstaatlicht 14 und die Personenstandsverzeichnung in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden und somit der Standesbeamten als deren Organ übertragen. 15 Im Jahre 1945 wurden die deutschen personenstandsrechtlichen Vorschriften in die österreichische Rechtsordnung übergeleitet. 16 c. Das Personenstandsgesetz 1983 und die darauffolgenden Novellen Nicht zuletzt aufgrund der vielfach verfassungsrechtlich problematischen Normen 17 wurden im Jahre 1983 eine Neukodifikation vorgenommen und die bestehenden Regelungen zum Personenstandswesen dem österreichischen Rechtsbestand angepasst. 18 Das Personenstandsgesetz 19 aus dem Jahr wurde in den darauf folgenden Jahren nur wenigen und durchwegs kleineren Novellen unterzogen. Erwähnenswert ist jedenfalls das Bundesgesetz, mit dem (ua) ein Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz [EPG]) erlassen wurde. 21 In Art 53 des Bundesgesetzes wurden auch das PStG novelliert und mit 47a PStG Regelungen zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft getroffen sowie mit 59a PStG die im Zusammenhang mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erforderlichen Amtshandlungen bei der Bezirksverwaltungsbehörde angesiedelt. 22 Die Verfassungskonformität letzterer Bestimmungen wurde durch den VfGH geprüft. Die Zuständigkeitsregelungen sind laut VfGH 23 verfassungskonform, denn dem Gesetzgeber müsse bei der Regelung der Behördenzuständigkeit ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommen. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte können demnach für die Rechtsinstitute Ehe und eingetragene Partnerschaft verschiedene Zuständigkeiten vorgesehen werden. 13 DRGBl 1937 I 1146; 1. AVPStG drgbl I 1938, Zeyringer, Das neue Personenstandsgesetz, ÖJZ 1984, Vgl die Einleitung zu Zeyringer, Das österreichische Personenstandsrecht (1986), nunmehr in der Einleitung zu Michel/Weitzenböck/Lenhart, Das österreichische Personenstandsrecht (2011) mwh RÜG StGBl 1945/6; jene Bestimmungen, die typisches Gedankengut des Nationalsozialismus enthielten, wurden jedoch ausdrücklich aufgehoben (G StGbl 1945/31). 17 Vgl hierzu die Ausführungen zu ErläutRV 656 BlgNR 21. GP 15 und darauf basierend ErläutRV 1907 BlgNR 24. GP 3. S weiters die Einleitung zu Zeyringer, Das österreichische Personenstandsrecht (1986), nunmehr in der Einleitung zu Michel/Weitzenböck/Lenhart, Das österreichische Personenstandsrecht (2011) mwh. 18 ErläutRV 1907 BlgNR 24. GP Bundesgesetzes vom 19. Jänner 1983 über die Regelung der Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens (Personenstandsgesetz PStG) BGBl 60/ Im Folgenden: PStG. 21 BGBl I 2009/ Gemäß den ErläutRV 485 BlgNR 24. GP 5 handle es sich bei eingetragenen Partnerschaften um eine von der Ehe unterschiedliche Form der Lebensgemeinschaft. 23 VfGH , B 121/11-13; B 137/ Dagmar Hinghofer-Szalkay, Personenstandsrecht kompakt, LexisNexis

13 d. Das Personenstandsgesetz 2013 Die Regelungen zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft in 47a Abs 1 PStG 1983 sind laut VfGH 24 verfassungskonform zu interpretieren. Folglich müssen Partnerschaftswerber auch insofern gleich wie Verlobte behandelt werden, als sie die Möglichkeit haben müssen, ein Ja Wort zu geben, Begleitpersonen mit einer besonderen Stellung (Zeugen) einzubinden sowie die Mitteilung zu erhalten, dass die Partner nunmehr rechtmäßig verbundene eingetragene Partner sind. Darüber hinaus muss die Begründung der eingetragenen Partnerschaft auch außerhalb der Amtsräume möglich sein. 25 Der Gesetzgeber hat das Problem erkannt und versucht, eine gleichheitskonforme Regelung insofern herbeizuführen, als die sinngemäße Geltung der Bestimmungen zu den Formalvoraussetzungen für eine Eheschließung auch für die eingetragene Partnerschaft angeordnet wurde. 26 d. Das Personenstandsgesetz 2013 i. Reformbedarf und Regierungsprogramm für die 24. GP Das Regierungsprogramm für die 24. GP sah ua vor, dass ein neues elektronisches Personenstandsregister eingerichtet werden sollte. Ziel eines Gesetzesvorhabens sollte es sein, die Rechtsgrundlagen für ein Zentrales Personenstandsregister (ZPR) und damit einhergehend ein Zentrales Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) zu schaffen. Die Notwendigkeit für ein solches Register im Personenstands- und Staatsbürgerschaftswesen wurde vor allem mit dem Argument begründet, dass mit der Führung von Personenstandsbüchern im Personenstandswesen und Karteikarten im Staatsbürgerschaftswesen ein im Lichte der technischen Errungenschaften des 21. Jahrhunderts nicht mehr notwendiger Verwaltungsaufwand verbunden sei, der zu einer maßgeblichen Verlangsamung des Informationsflusses zwischen Bürgern und Behörden führe. Hingewiesen wurde insbesondere auf den Verwaltungsaufwand, der durch die zentrale Rolle der Personenstandsbehörden bei der Verwaltung von Personenstandsdaten einer Person und der damit verbundenen umfassenden Mitteilungspflichten zwischen den Behörden so bspw durch die in Papierform vorzunehmende Benachrichtigung in jedem Personenstandsfall (zb Geburt) entstünde. 27 Auch die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenzen auf lokaler Ebene und auf Karteikartenbasis sei wenn auch teils elektronisch geführte Register auf lokaler Ebene eingerichtet worden waren mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden. Um die Personenstandsbücher und Staatsbürgerschaftsevidenzen auf dem aktuellen Stand zu halten und die gesetzlich auferlegten Mitteilungsverpflichtungen zu erfüllen, seien dabei bis zu einer Million Poststücke jährlich notwendig VfGH , B 125/11-11; B 138/ VfGH , G 18, 19/ Abs 3 PStG So auch die ErläutRV 1907 BlgNR 24. GP Vgl zu den Hintergründen weiters ErläutRV 1907 BlgNR 24. GP 3. Dagmar Hinghofer-Szalkay, Personenstandsrecht kompakt, LexisNexis 5

14 2. Geschichtliche Entwicklung des Personenstandswesens in Österreich Weiters wurde zu bedenken gegeben, dass das Personenstandsgesetz aus 1983 der Systematik der Buchführung folge und in seiner Struktur auf die Eintragung in die jeweiligen Bücher und somit den Ort des Personenstandsfalles abstelle. Folglich konnte es für den Bürger durch die örtlichen Zuständigkeiten und die damit verbundene lokale Führung der Bücher im Personenstandsfall (zb anlässlich einer Eheschließung in Wien durch Personen, die in den Bundesländern geboren sind und deren Geburt dort beurkundet wurde) notwendig sein, bis zu drei Personenstandsbehörden zu kontaktieren und diverse Urkunden und sonstige Dokumente vorlegen zu müssen. 29 ii. Umsetzung Mit dem Vortrag an den Ministerrat vom 11. Mai beschloss die Bundesregierung, dass das Bundesministerium für Inneres die Voraussetzungen für eine Umsetzung eines Zentralen Personenstandsregisters in Kooperation mit den Ländern und Kommunalverbänden schaffen werde. Im Vortrag an den Ministerrat vom 28. Juni wurde der Einsatz eines bundesweiten Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) mit 1. April 2013 festgelegt. Die neuen Rechtsgrundlagen wurden mit dem Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013) und einer Novelle des Staatsbürgerschaftsgesetzes geschaffen: Der Gesetzesentwurf wurde am 18. September 2012 im Ministerrat beschlossen und dem Parlament vorgelegt; eine Beschlussfassung erfolgte am 22. November 2012 im Innenausschuss. 32 Am 1. November 2013 traten die gesetzlichen Grundlagen für die Führung eines Zentralen Personenstandsregisters in Kraft und schrittweise sollte die lokale Führung von Personenstands- und Staatbürgerschaftsdaten in Personenstandsbüchern und auf Karteikartenbasis endgültig auf eine zentrale Registerführung umgestellt werden. Mit 1. April 2013 konnten ein Aufbaubetrieb von ZPR und auch ZSR begonnen werden und so Daten ua aus den lokalen Erfassungen bereits in das elektronische System migriert werden. 33 Mit einer Aufbauphase wollte der Gesetzgeber einen reibungslosen Übergang zu einer zentralen automationsunterstützen Datenverarbeitung gewährleisten und sicherstellen, dass bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits ein umfassender Datenbestand zur Verfügung steht. 34 Mit Kundmachung des Bundesgesetzes konnte quasi als Testphase mit Testdaten gearbeitet werden, die mit Aufnahme des Echtbetriebes zu löschen waren. 35 Mit einem Testbetrieb sollten bis zur Aufnahme des Echtbetriebes erforderliche Tests und Schulungen der Standesbeamten durchgeführt und vor tatsächlicher Inbetriebnahme auch abgeschlossen werden können. 29 ErläutRV 1907 BlgNR 24. GP MR 60/ MR 108/ AB 2042 BlgNR 24. GP PStG 2013 und die Erläut hierzu. 34 AB 2042 BlgNR 24. GP Abs 3 PStG 2013 und die Erläut hierzu. 6 Dagmar Hinghofer-Szalkay, Personenstandsrecht kompakt, LexisNexis

15 Das österreichische Personenstandsrecht auf dem neuesten Stand! Mit dem Personenstandsgesetz 2013 wurden die Rechtsgrundlagen für einen den technischen Gegebenheiten des 21. Jahrhunderts und dem modernen Familienrecht entsprechenden personenstandsrechtlichen Vollzug geschaffen. Personenstandsrecht kompakt führt durch das österreichische Personenstandswesen und enthält eine thematische Einführung, die relevanten Rechtsvorschriften, Grundlagen für den Vollzug sowie Formulare. Einerseits wird dabei auf die standesbeamtliche Arbeit mit dem zentralen Personenstandsregister, andererseits auf das im Jahr 2013 ebenfalls grundlegend reformierte österreichische Namensrecht ein besonderes Augenmerk gelegt. Dr. Dagmar Hinghofer-Szalkay arbeitet als Legistin im Bundesministerium für Inneres, ist Lehrbeauftragte der Universität Innsbruck und publiziert zum Themenbereich Verwaltungsprivatrecht. ISBN

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