Exposé. Terrorismusbekämpfung auf Kosten der Freiheit?

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1 RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Exposé Arbeitstitel der Dissertation Terrorismusbekämpfung auf Kosten der Freiheit? Verfasserin Mag. Angelika Zotter, B.A. angestrebter akademischer Grad Doktorin der Rechtswissenschaften (Dr. iur.) Betreuerin Univ.-Prof. Dr. Susanne Reindl-Krauskopf Institut für Strafrecht und Kriminologie Wien, Juni 2016

2 Inhaltsverzeichnis A. Gliederung in Grundzügen... 4 B. Einführung in die Thematik... 5 I. Begriffsdefinitionen Terrorismus Allgemein Terrorismus im österreichischen StGB Religiös motivierter Extremismus Allgemein Religiös motivierter Extremismus im Strafrecht Terrorismus und religiös motivierter Extremismus im PStSG Behandlung der Thematik in der Dissertation... 8 II. Aktuelle Bedrohungslage in Österreich Ursachen und Ausprägungen der Bedrohung Gegenwärtige Defizite der (noch) geltenden Rechtslage Behandlung der Thematik in der Dissertation III. Verfassungsschutz in Österreich Organisation und Tätigkeitsfelder Erweiterung der Befugnisse durch das PStSG Gefahrenerforschung und Schutz vor Angriffen Datenverarbeitungsbefugnisse a.) Allgemeine Datenermittlungsbefugnis b.) Besondere Ermittlungsmaßnahmen c.) Löschungsverpflichtungen Rechtsschutz Änderungen im Sicherheitspolizeigesetz (SPG) Standortdaten Vertrauenspersonen Behandlung der Thematik in der Dissertation C. Ziel und Forschungsfragen D. Methodik E. Zeitplan Literaturauswahl Vorläufiges Rechtsgrundlagenverzeichnis

3 Einleitung Terrorismus und islamistischer Extremismus sind sowohl auf internationaler als auch auf europäischer Ebene zu einer Bedrohung geworden, die nationale Regierungen und Gesetzgeber vor komplexe Herausforderungen stellt. Die Notwendigkeit effektiver Präventions-, Bekämpfungs- und Schutzmaßnahmen sowie intensivierter internationaler Kooperations- und Koordinierungsmechanismen ist angesichts strategisch geplanter Anschläge mit tragischen Folgen offensichtlich. Die Skrupellosigkeit der Täter Andersdenkenden gegenüber und die Bereitschaft, Menschenleben sowie die staatlichen Grundpfeiler zu zerstören und zu erschüttern, wurden innerhalb der letzten Jahre zum Anlass für die Implementierung weitreichender Überwachungs- und sonstiger Ermittlungsbefugnisse zur Verstärkung der nationalen Sicherheit genommen. 1 Die Tatsache, dass der Ausbau solcher Maßnahmen in einem Spannungsverhältnis zu Grund- und Menschenrechten steht, ist die Kehrseite der Medaille. Darüber hinaus stellt sich die Frage, inwiefern eine Erweiterung der staatlichen Eingriffsmöglichkeiten tatsächlich ein höheres Schutzniveau bedeutet. 2 Seit den Anschlägen in New York und Washington am 11. September 2001 ist eine weltweite Tendenz zu erkennen, Gefühle der Angst, Ohnmacht und Hilflosigkeit mit aggressiven Sicherheitsstrategien zu kompensieren. In den USA verlieh der Patriot Act den Geheimdiensten Befugnisse, die jene der Geheimdienste anderer demokratischer Staaten bei Weitem übersteigen. In Österreich wurden das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) sowie neun Landesämter etabliert, um den präventiven Staatsschutz durch die Intensivierung der Analysetätigkeit und den Einsatz der erweiterten Gefahrenerforschung auszubauen. 3 Nach den Anschlägen auf Charlie Hebdo im Jänner 2015 etablierte Frankreich eingriffsintensive Maßnahmen wie eine umfassende Vorratsdatenspeicherung und eine Erleichterung der Abhör- und Durchsuchungsmaßnahmen und übernahm dadurch eine Vorreiterrolle in Europa in Bezug auf die Verschärfung von Sicherheitsgesetzen. 4 So verständlich und nachvollziehbar all diese Maßnahmen auch sein mögen, so stellt sich angesichts dieser Entwicklungen die Frage nach Grenzen, die man keinesfalls überschreiten sollte. Bis zu welchem Grad kann die Eingriffsintensität von Ermittlungsmaßnahmen durch das legitime Anliegen einer effektiven Prävention und Bekämpfung terroristischer und extremistischer Aktivitäten gerechtfertigt werden? Wann werden Maßnahmen, die dem Schutz des demokratischen Verfassungsstaates dienen sollen, selbst zu einer Bedrohung für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit? Die jüngsten Anschläge in Paris im November 2015 sowie in Brüssel im März 2016 erschütterten abermals das Vertrauen der europäischen Bevölkerung in die Sicherheit des Kontinents und lösten europaweit Reformvorhaben und mit diesen einhergehend hitzige Diskussionen in Bezug auf einen weiteren Ausbau der geheimdienstlichen Befugnisse aus. In Österreich soll der Staatsschutz mit einem eigens geschaffenen Polizeilichen Staatsschutzgesetz (PStSG) auf eine moderne und effiziente Grundlage gestellt werden. 5 Ziel des Gesetzes ist es, die Staatsschutzbehörden mit entsprechenden 1 Siehe zb Die Presse, Nach Anschlägen: Paris ruft EU um Hilfe, Die Presse Online v ( ); The Economist, To MI5 with love. A new surveillance bill extends the powers of spies, The Economist Online v ( ). 2 Siehe Rief, Der Albtraum der Geheimdienste, Die Presse Online v ( ). 3 BMI, Verfassungsschutzbericht 2002, Vgl. Steinberg/Hahn, Brauchen wir stärkere Nachrichtendienste?, DRiZ 2015/12, Der Ministerialentwurf wurde am vorgelegt, siehe ( ); RV , 2

4 Mitteln und Möglichkeiten auszustatten, damit diese präventiv arbeiten und Bedrohungen aktiv schon im Vorfeld entgegentreten können. 6 Das Gesetz wurde am im Nationalrat beschlossen und wird mit dem in Kraft treten. 7 Die eben aufgezeigte spiralförmige Entwicklung verdeutlicht die Unsicherheit und das Handlungsbedürfnis betroffener Regierungen einerseits, sowie die Kommunikations- und Handlungsstrategie terroristischer Organisationen andererseits. Auf jeden Anschlag folgen verschärfte Sicherheitsmaßnahmen, und auf jeden weiteren Anschlag folgt die Erkenntnis auf Seiten der betroffenen Staaten, wie ohnmächtig und verwundbar sie trotz allem sind. Denn die klare Botschaft der Terroristen ist die Verbreitung von Angst und Hilflosigkeit in Anbetracht ihrer eigenen Überlegenheit. Die Prävention und Bekämpfung des Terrorismus und islamistischen Extremismus erfordert daher eine multidimensionale Herangehensweise auf der nationalen sowie internationalen Ebene unter Einbeziehung diverser Akteure. Dazu zählt bis zu einer gewissen Grenze auch der Ausbau der Befugnisse der Staatsschutzbehörden. Im Rahmen der vorliegenden Dissertation gilt es, genau diese Grenze zu analysieren und dem neu geschaffenen PStSG gewissermaßen als Spiegel vorzuhalten. 763 BlgNR 25. GP, siehe ( ). 6 Siehe ErlRV 763 BlgNR 25. GP 1; siehe auch derstandard, Staatsschutzgesetz. Mikl-Leitner will SPÖ-Bedenken ausräumen, derstandard Online v ( ). 7 Siehe 18 Abs 1 PStSG. 3

5 A. Gliederung in Grundzügen Die Dissertation gliedert sich in drei Teile. Zu Beginn erfolgt eine Übersicht über Begriffe, die für ein klares Verständnis der Problematik wesentlich erscheinen. Eine jeweilige Definition der Phänomene Terrorismus sowie islamistischer Extremismus sollen auf der Grundlage straf- und staatsschutzrechtlicher Normen herausgearbeitet werden. Anschließend wird das neu geschaffene Instrumentarium des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) 8 sowie des PStSG im Bereich Terrorismusbekämpfung in Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grund- und Menschenrechten durchleuchtet. In einem dritten und abschließenden Teil werden die Ergebnisse und angestellten Beobachtungen zusammengefasst. Demzufolge werden im Rahmen der Dissertation folgende Themenbereiche behandelt: A. Begriffsdefinitionen I. Terrorismus II. Islamistischer Extremismus B. Verfassungsschutz in Österreich I. Organisation und Tätigkeitsfelder II. Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG) Regelungen zur Terrorismusbekämpfung Rechtsschutz III. Änderungen im Sicherheitspolizeigesetz Regelungen zur Terrorismusbekämpfung Rechtsschutz IV. Betroffene Grundrechte C. Schlussfolgerungen I. Ausgewogene Balance Befugnisse Rechtsschutz? II. Inwiefern besteht Bedarf für weitere Reformen? 8 BGBl I 566/

6 B. Einführung in die Thematik I. Begriffsdefinitionen 1. Terrorismus 1.1. Allgemein Es gibt derzeit keine allgemein anerkannte wissenschaftliche nationale oder internationale Definition des Phänomens Terrorismus. Der Grund dafür liegt unter anderem in der Schwierigkeit der Abgrenzung von Terrorismus und politischem Widerstand, aber auch in den vielfältigen Erscheinungsformen und Zielsetzungen. Unter Terrorismus sind grundsätzlich Gewaltaktionen gegen eine politische Ordnung zu verstehen, mit dem Ziel, auf bestimmte politische, moralische oder religiöse Anliegen aufmerksam zu machen. 9 Terrorismus ist demnach eine Kommunikationsstrategie: Was kommuniziert werden soll ist Angst, Terror. 10 Durch Angriffe auf Ziele mit hohem Symbolgehalt, wie beispielsweise Wahrzeichen oder Regierungsgebäude, oder auch auf Bereiche des öffentlichen Lebens wie Verkehrsmittel oder stark frequentierte Orte, verbreiten Terroristen Angst, Unsicherheit und Chaos, um den Gegner einzuschüchtern bzw. zu destabilisieren und um die eigene Macht zu demonstrieren und Ideologie durchzusetzen. 11 Das Anwerben sowie die Ausbildung und Mobilisierung weiterer potentieller Mitglieder spielen in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle. Das Opfer von terroristischen Anschlägen ist zumeist die Zivilbevölkerung, also Personen, die am eigentlichen Konflikt nicht (direkt) beteiligt sind Terrorismus im österreichischen StGB Als terroristische Straftaten werden diverse Straftatbestände des StGB 13 taxativ aufgelistet, nämlich Mord, Körperverletzungen in unterschiedlichem Ausmaß, erpresserische Entführung, qualifizierte gefährliche Drohung, die schwere Nötigung, Sach- und Datenbeschädigung, vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte, Luftpiraterie, die vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt, unbefugter Besitz von Waffen und Munition, illegaler Waffenhandel, aber auch die Aufforderung zu und Gutheißung von terroristischen Straftaten, sofern alle diese Taten ein gewisses Schädigungspotential aufweisen. Sie müssen geeignet sein, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen. Darüber hinaus müssen sie mit dem Vorsatz begangen werden, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören. 9 Vgl. Plöchl in Höpfel/Ratz, WK 2 StGB 278b Rz Lohlker, Dschihadismus: Charakteristika einer modernen gewaltsamen Subkultur, in: Grafl/Klob/Reindl- Krauskopf/Winter (Hrsg), 2. ALES-Tagung, Islamistischer Terror eine globale Bedrohung auch für Österreich? Band zur Tagung am im Bundesministerium für Justiz, Verlag für Polizeiwissenschaft, Frankfurt, Vgl. Plöchl in Höpfel/Ratz, WK 2 StGB 278b Rz Vgl. Plöchl in Höpfel/Ratz, WK 2 StGB 278b Rz BGBl I 1974/60. 5

7 Ausgenommen sind im österreichischen Recht ausdrücklich solche Taten, die auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten ausgerichtet sind ( 278c Abs 3 StGB). Dadurch wird klargestellt, dass politischer Widerstand gegen ein menschenverachtendes Regime, wie etwa in der Zeit des Nationalsozialismus, nicht als Terrorismus geahndet und bestraft werden darf. Entscheidend für die Einstufung einer Tat als terroristische Straftat ist demnach einerseits die Eignung der jeweiligen strafbaren Handlung, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und andererseits der erweiterte Vorsatz des Täters, die Bevölkerung einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder internationale Organisationen zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu erschüttern oder zu zerstören. Terrorismus, im Einklang mit dem StGB, kann als Kombination dieser beiden Elemente betrachtet werden Religiös motivierter Extremismus 2.1. Allgemein Islamistisch motivierter Extremismus stellt dem jüngsten Verfassungsschutzbericht zufolge eine permanente globale Bedrohung für liberal-demokratische Gesellschaften dar. 15 Das Phänomen wird allerdings weder im Gesetz, noch im Verfassungsschutzbericht selbst definiert. Abgesehen von der nationalsozialistischen Wiederbestätigung 16 finden sich in der österreichischen Rechtsordnung keine Verbote von bestimmten Ideologien oder auch von Extremismus an sich. Straf- oder staatsschutzrechtliche Relevanz wird durch das Hinzutreten einer bestimmten Aktivität begründet, die eine gewisse Gefährlichkeit des Täters impliziert. Extremismus (lat. extremus der Äußerste, Entfernteste) setzt begriffsnotwendig die Existenz eines Begriffs oder Wertes voraus, auf den sich dieses Phänomen beziehen kann. 17 In Anbetracht der Aufgabe des Staatsschutzes sind unter Extremismus Verhaltensweisen zu verstehen, welche die freiheitlich-demokratische Grundordnung der westlichen Welt 18 bzw. die Staatsordnung Österreichs, wie sie insbesondere im demokratischen und im rechtsstaatlichen Prinzip zum Ausdruck kommt, insgesamt bedrohen. Das Phänomen wird von Weltanschauungen getragen, die gegebene politische Verhältnisse völlig ablehnen und eine umfassende Neugestaltung des jeweiligen Staatssystems in ihrem Sinne anstreben. Darüber hinaus tritt die Bereitschaft zum Einsatz von Gewalt hinzu, die sich verbal, schriftlich oder in der Form von körperlichen Auseinandersetzungen manifestieren kann Vgl. auch Salimi, Terrorbekämpfung durch Straf- und Sicherheitspolizeirecht Aktuelle Entwicklungen der österreichischen Rechtslage,, in: Grafl/Klob/Reindl-Krauskopf/Winter (Hrsg), 2. ALES-Tagung, Islamistischer Terror eine globale Bedrohung auch für Österreich? Band zur Tagung am im Bundesministerium für Justiz, Verlag für Polizeiwissenschaft, Frankfurt, Siehe BMI/BVT, Verfassungsschutzbericht 2015, Vgl. Verbotsgesetz 1947, StGBl.Nr. 13/1945, Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, BGBl I 87/2008, sowie Abzeichengesetz 1960, BGBl. Nr. 84/ Vgl. Ullrich, Extremismus : ein Rechtsbegriff und seine Bedeutung, JZ 4/2016, Ebd Vgl. BMI/BVT, Verfassungsschutzbericht 2013, 47. 6

8 2.2. Religiös motivierter Extremismus im Strafrecht Als extremistische Straftaten kommen folglich sämtliche Taten in Betracht, die auf der Grundlage einer entsprechenden Ideologie oder Religion verübt werden und in irgendeiner Form Gewaltbereitschaft zur Durchsetzung der jeweiligen religiösen bzw. politischen Ziele zum Ausdruck bringen. Das Strafrecht selbst stellt dabei nicht auf eine bestimmte Motivation ab; vielmehr erfolgen strafrechtliche Verurteilungen im Bereich des Extremismus nach allgemeinen Delikten wie jene gegen Leib und Leben, die Freiheit oder fremdes Vermögen sowie gegen den öffentlichen Frieden Terrorismus und religiös motivierter Extremismus im PStSG Im PStSG gibt es, wie auch davor im SPG, weder eine Definition von Terrorismus noch von Extremismus. Anhaltspunkte ergeben sich aus der in 6 PStSG normierten Aufgabe der erweiterten Gefahrenerforschung, die sich zum einen auf die Beobachtung einer Gruppe von Menschen unter bestimmten Voraussetzungen bezieht. Von der betreffenden Gruppe muss die Gefahr krimineller Aktivitäten, die mit einer schweren Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbunden sind, ausgehen. Das Gesetz hebt insbesondere ideologisch und religiös motivierte Gewalt hervor. In Bezug auf Einzelpersonen spielt der Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen eine Rolle. Ein solcher wird definiert als Bedrohung von Rechtsgütern durch bestimmte taxativ aufgezählte Delikte des StGB. 21 Als Terrorismus gilt demnach die Bedrohung von Rechtsgütern durch die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, durch eine der bereits oben genannten terroristischen Straftaten, Terrorismusfinanzierung, Ausbildung für terroristische Zwecke, die Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat sowie Geldwäscherei in Hinblick auf Vermögensbestandteile einer terroristischen Vereinigung. 22 Diese Aufzählung bringt allerdings keinen Mehrwert hinsichtlich einer Definition des Problems, sondern allenfalls in Bezug auf mögliche Ausprägungen und Unterstützungsformen. Durch die Verweise auf die strafgerichtlichen Tatbestände sind die oben herausgearbeiteten Elemente der potentiell gravierenden Auswirkungen auf das öffentliche und Wirtschaftsleben sowie der speziellen Zielsetzung des Täters wohl auch auf den Anwendungsbereich des PStSG übertragbar. Zu den extremistischen Taten zählen die führende Teilnahme an einer Zusammenkunft mit dem Ziel, schwere gemeinschaftliche Gewalt herbeizuführen, die Gründung bzw. Unterstützung von bewaffneten Verbindungen, das Ansammeln von Kampfmitteln, die qualifizierte Form der Verhetzung sowie die im Katalog der terroristischen Straftaten aufgezählten Delikte wie Mord, schwere Nötigung etc., sofern diese ideologisch oder religiös motiviert sind. 23 Zusammengefasst kann demnach festgestellt werden, dass sowohl unter Terrorismus als auch unter Extremismus die Bedrohung von Rechtsgütern durch bestimmte gerichtliche Straftaten im Zusammenhang mit Gewalt zu verstehen ist. Beide Deliktsgruppen weisen einen Bezug zu ideologischen oder religiösen Motiven auf. Terrorismus zeichnet sich darüber hinaus durch die möglichen schweren Auswirkungen der Taten und durch den erweiterten Vorsatz des Täters aus. 20 Vgl. BMI/BVT, Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2014, 18f und 31f. 21 Zu den in 6 Abs 1 Z 2 PStSG genannten Deliktsgruppen zählen neben Terrorismus und Extremismus auch strafgerichtliche Tatbestände im Zusammenhang mit Proliferation, nachrichtendienstlicher Tätigkeit und Cyberkriminalität b bis 278f sowie 165 Abs 3 StGB Abs 2 erster Fall, 279, 280, 283 Abs 3 sowie die in 278c StGB genannten strafbaren Handlungen. 7

9 4. Behandlung der Thematik in der Dissertation Mit dem neuen PStSG werden eingriffsintensive Instrumente zur Bekämpfung zweier Phänomene Terrorismus und islamistischer Extremismus geschaffen, die allerdings an keiner Stelle definiert oder klar eingegrenzt werden. Eine Definition des Problems ist im Lichte der Rechtssicherheit nicht nur sinnvoll, sondern auch notwendig. Im Rahmen der Dissertation sollen die hier aufgeworfenen Definitionsansätze weiterentwickelt und mögliche Formulierungen für den Geltungsbereich des PStSG vorgeschlagen werden. 8

10 II. Aktuelle Bedrohungslage in Österreich 1. Ursachen und Ausprägungen der Bedrohung Religiös motivierter Extremismus und Terrorismus stellen gegenwärtig eine Bedrohung für die Sicherheit sowohl in Österreich als auch auf europäischer und internationaler Ebene dar. 24 Innerstaatliche Konflikte und politische Instabilität sind Teil der Realität in den Krisengebieten Syrien und im Irak, wobei insbesondere Syrien als Dschihad-Schauplatz Kämpfer aus ganz Europa ( foreign fighters ) anzieht. 25 Die Gründe dafür liegen vermutlich in der relativ einfachen Erreichbarkeit in geografischer Hinsicht sowie in der historischen Bedeutung des Staates und Damaskus als Hauptstadt des ersten Kalifats. 26 Aber auch die kontinuierliche mediale Berichterstattung trägt zur Attraktivität Syriens vor allem für gewaltbereite extremistische Salafisten bei. Trotz eines ethnisch weiten Spektrums an Rekrutierten in Syrien scheint die Motivation einheitlich dschihadistisch zu sein. 27 Die Gründung und zunehmende Einflussnahme der terroristischen Organisation Islamischer Staat (IS) verlieh dem Dschihadismus eine neue Dynamik und trug wesentlich zur Radikalisierung und Mobilisierung islamistischer Extremisten und Terroristen weltweit bei. 28 Der Begriff foreign fighter bzw. ausländischer Kämpfer bezeichnet einen gewaltbereiten Extremisten, der sein Herkunftsland verlässt, um sich an Kampfhandlungen in einer Krisenregion zu beteiligen. 29 Da die gesammelten Kampferfahrungen oftmals mit traumatischen Erlebnissen und einer ausgereiften Radikalisierung einhergehen, können Rückkehrer daher mittel- bis langfristig eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit jener Staaten, in die sie zurückkehren, bewirken. 30 Das Phänomen der foreign fighters ist nicht neu, zeichnet sich gegenwärtig jedoch durch eine hohe Intensität der Reisebewegungen nach Syrien und in den Irak sowie durch die Betroffenheit europäischer Staaten aus. Rückkehrer könnten die Gründung neuer radikaler Zentren innerhalb Europas fördern, oder sie könnten Gewalt einsetzen und Anschläge als Lone Wolves 31 oder auch im Rahmen eines organisierten Netzwerkes verüben. 32 Gefährdungen der nationalen Sicherheit Österreichs können sich nun einerseits durch Rückkehrer aus Syrien ergeben. Es konnte beobachtet werden, dass Personen aus dem Bereich des home grown Extremismus und Terrorismus nach Syrien oder in den Irak gereist sind, von denen einige nach dem Aufenthalt bzw. Kampfeinsatz wieder zurückgekehrt sind. Das Erkennen solcher Reisebewegungen spielt eine wichtige Rolle bei der Identifizierung von potentiellen Dschihadisten. 33 Von Kämpfern, die aus Österreich aufbrechen, konnte bis jetzt kein einheitliches Profil erstellt 24 BMI, Sicherheitsbericht Kriminalität Vorbeugung und Bekämpfung, 2014, 41; BMI/BVT, Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2014, 35; EUROPOL, European Union Terrorism Situation and Trend Report 2015, 6f. 25 BMI/BVT, Verfassungsschutzbericht 2014, BMI/BVT, Verfassungsschutzbericht 2014, 35; Traub, Die Macht der Kalifen, Spiegel Geschichte 2011/3, 26; vgl. auch Croitoru, Sturm auf die Hauptstadt des Kalifats, FAZ ( ). 27 BMI/BVT, Verfassungsschutzbericht 2014, 34f. 28 BMI, Sicherheitsbericht Kriminalität Vorbeugung und Bekämpfung, 41; BMI/BVT, Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2014, BMI/BVT, Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2014, BMI/BVT, Verfassungsschutzbericht 2014, 49; Als Lone Wolves werden politisch motivierte und häufig selbst radikalisierte Einzeltäter bezeichnet, die allerdings im Vorfeld einer Tat für Sicherheitsbehörden nur sehr schwer zu identifizieren sind. 32 BMI/BVT, Verfassungsschutzbericht 2014, BMI/BVT, Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2014, 36f. 9

11 werden. Bei den Reisenden handelt es sich überwiegend um junge Männer im Alter von 18 bis 35 Jahren. 34 Einige sind österreichische Staatsangehörige mit familiären Wurzeln in Südosteuropa und in der Westbalkan-Region, andere sind Personen mit fremder Staatsbürgerschaft, die über einen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich verfügen. 35 Andererseits entstehen Bedrohungen der Sicherheit durch Aktivitäten von Al-Qaida und IS inspirierten Netzwerken und Gruppierungen ( home grown 36 ) im Bundesgebiet selbst. In Österreich konnten im Jahr 2013 vermehrt Radikalisierungs- und Rekrutierungsbestrebungen festgestellt werden, wobei der Einsatz von Gewalt als legitimes Mittel zur Erreichung von Zielen propagiert wird. 37 Das Internet gewinnt für terroristische Organisationen zunehmend an Bedeutung, da es als Propaganda- und Kommunikationsinstrument sowie als Plattform zur Radikalisierung und Rekrutierung verwendet wird. 38 In Österreich haben sich seit mehreren Jahren islamistische Strukturen etabliert, 39 deren Aktivitäten sich gegenwärtig auf die Rekrutierung neuer Mitglieder bzw. auf die Erweiterung der bereits bestehenden Netzwerke konzentrieren. 40 Aber auch Justizanstalten gelten als potenzielle Nährböden in Bezug auf Radikalisierungsvorgänge Gegenwärtige Defizite der (noch) geltenden Rechtslage Angesichts der eben dargestellten Bedrohungsszenarien ist eine möglichst frühe Identifikation potentieller Dschihadisten von entscheidender Bedeutung für die Sicherheit Österreichs. Die bisher zulässigen Maßnahmen auf der Grundlage des SPG sind diesbezüglich jedoch nicht ausreichend; Defizite bestehen insbesondere hinsichtlich des Zugangs zu Informationen zu Reisebewegungen sowie zu Verkehrs- und Standortdaten betroffener Personen. Damit im Zusammenhang stehen die Löschungsverpflichtungen von Daten nach dem Ablauf bestimmter Fristen, die für das Erkennen von Gefahren und gerade auch in Hinblick auf die Schläfer-Problematik zu kurz erschienen. 42 Durch einen Ausbau der Ermittlungsmaßnahmen im Anwendungsbereich des PStSG soll der Zugang zu wesentlichen Informationen ermöglicht werden. Während in Bezug auf Justizanstalten präventiv durch die Sensibilisierung von Justizwachepersonal gearbeitet wird, erfordert die starke Verlagerung von terroristischen und extremistischen Aktivitäten vom realen in das virtuelle Leben spezielle Befugnisse in Bezug auf die Ausforschung von IP-Adressen und dahinterstehenden Personen. Dies erscheint sinnvoll, um Radikalisierungsprozessen frühzeitig entgegenzutreten, bedarf allerdings einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage sowie einer Rechtfertigung im Lichte grundrechtlicher Erwägungen, da es sich hier noch mehr als in Bezug auf Rückkehrer aus Kampfgebieten um einen Bereich handelt, der vom Stadium einer allfälligen Strafbarkeit (noch) weit entfernt ist. 34 BMI/BVT, Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2014, BMI/BVT, Verfassungsschutzbericht 2014, Home grown Extremismus oder Terrorismus bedeutet, dass relevante Personen nicht aus dem Ausland stammen, sondern sich aus den jeweiligen Gesellschaftsstrukturen selbst herausbilden. 37 BMI/BVT, Verfassungsschutzbericht 2014, Siehe BMI/BVT, Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2014, 37ff. 39 Siehe auch BMI, Sicherheitsbericht Kriminalität Vorbeugung und Bekämpfung, BMI/BVT, Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2014, BMI/BVT, Verfassungsschutzbericht 2014, Siehe dazu ausführlich Kap. III c. Löschungsverpflichtungen. 10

12 3. Behandlung der Thematik in der Dissertation Im Rahmen des zweiten Abschnitts der Dissertation sollen im Detail Faktoren, die für die Bedrohung in Österreich eine Rolle spielen, untersucht werden. Dazu zählen einerseits das Feindbild, welches durch terroristische Organisationen konstruiert und propagiert wird, und die sogenannte Strategie der Schritte, anhand derer der Feind durch die Realisierung vieler unkoordinierter Terrorakte geschwächt und destabilisiert werden soll. 43 Andererseits werden die konkret für Österreich identifizierten Gefährdungen durch Rückkehrer sowie durch die home grown Szene analysiert. Dies erscheint wichtig, um die neuen Bestimmungen im PStSG sowie im SPG, die auf aktuellen Defiziten in Hinblick auf diese Bedrohungen aufbauen und diesen entgegentreten sollen, in einem umfassenden Kontext verstehen zu können. III. Verfassungsschutz in Österreich 1. Organisation und Tätigkeitsfelder Das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) ist zuständig für den Schutz verfassungsmäßiger Einrichtungen der Republik Österreich und deren Handlungsfähigkeit, den Schutz kritischer Infrastrukturen 44 und der Bevölkerung. Das BVT ist dem Charakter nach eine Sicherheitsbehörde und besteht, vergleichbar mit dem Bundeskriminalamt, als besondere Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit. Somit untersteht das BVT der Leitung des Innenministers sowie des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit. 45 Anstelle der bisher bestehenden neun Landesämter für Verfassungsschutz werden in den einzelnen Bundesländern eigens zuständige Organisationseinheiten in den Landespolizeidirektionen eingerichtet, die direkt dem BVT unterstehen und von diesem zentral gesteuert werden Erweiterung der Befugnisse durch das PStSG Das PStSG bewirkt eine Bündelung sämtlicher Aufgaben und Befugnisse im Bereich des Staatsschutzes beim BVT. Darüber hinaus findet ein Ausbau präventiver und repressiver Mechanismen statt, um den Anforderungen eines modernen Staatsschutzes gerecht zu werden und auf die oben beschriebenen Bedrohungsszenarien angemessen und effizient reagieren zu können. Im Folgenden werden die wesentlichen Neuregelungen in Hinblick auf die Bekämpfung terroristischer Phänomene, aber auch diesbezügliche Kritikpunkte und Spannungsfelder zu Freiheits- und Menschenrechten, überblicksartig dargestellt Gefahrenerforschung und Schutz vor Angriffen Zu den zentralen Aufgaben im Bereich des polizeilichen Staatsschutzes zählt die erweiterte Gefahrenerforschung. Diese wurde bisher in 21 Abs 3 SPG geregelt und wurde, soweit sie sich auf 43 Vgl. Würz, Die Bedrohungslage islamistischer Terrorismus aus deutscher Sicht, in: Grafl/Klob/Reindl- Krauskopf/Winter, 2. ALES-Tagung, Islamistischer Terror eine globale Bedrohung auch für Österreich? Band zur Tagung am im Bundesministerium für Justiz, Verlag für Polizeiwissenschaft, Frankfurt, Wie etwa in den Bereichen Energie, Kommunikation oder Finanzen, siehe Lehofer, Ministerialentwurf für ein Polizeiliches Staatsschutzgesetz, ÖJZ 2015/ Diese Organisation der Staatschutzbehörden soll auch künftig beibehalten und ausdrücklich im vorgesehenen Staatsschutzgesetz festgelegt werden, Vgl. 1 Abs 3 PStSG; ErlRV 763 BlgNR 25. GP Siehe DiePresse, Verfassung: Staatsschutz wird zentralisiert, Die Presse Online v ( ). 11

13 Gruppierungen bezieht, 47 im Wesentlichen unverändert ins PStSG übernommen. 48 Erweiterte Gefahrenforschung nach 6 Abs 1 Z 1 PStSG bedeutet demnach die Beobachtung einer Gruppierung unter bestimmten Voraussetzungen. Die Struktur und die Entwicklung im Umfeld einer solchen Gruppierung müssen die Involvierung in kriminelle Aktivitäten, die mit einer schweren Gefahr für die öffentliche Sicherheit einhergehen, nahelegen, insbesondere im Zusammenhang mit ideologisch oder religiös motivierter Gewalt. Die erweiterte Gefahrenerforschung in Hinblick auf Einzelpersonen, wie sie bisher im SPG vorgesehen war, war nach Ansicht des BMI an Bedingungen gebunden, die den Anwendungsbereich dieser Aufgabe zu sehr einschränkten und ihr damit ihre Effektivität nahmen. 49 Die erweiterte Gefahrenerforschung war bei einer Einzelperson nur zulässig, wenn sich diese öffentlich oder in schriftlicher oder elektronischer Kommunikation für Gewalt ausspricht, oder sich Mittel und Kenntnisse verschafft, durch die sie potentiell Sachschäden in großem Ausmaß oder die Gefährdung von Menschen bewirken kann. Darüber hinaus musste im Rahmen einer Gefahrenprognose damit zu rechnen sein, dass die betroffene Person eine mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundene weltanschaulich oder religiös motivierte Gewalt herbeiführt. 50 Durch diese einschränkende Formulierung (nur bestimmte Aussagen, Mittel und Kenntnisse als kumulative Voraussetzungen, Ausrichtung auf Gewaltdelikte) verblieb, so die Kritik, kaum ein sinnvoller Anwendungsbereich für diese Aufgabe. 51 Diesen Bedenken soll nun eine neue Bestimmung in 6 Abs 1 Z 2 PStSG entgegentreten. Die bisherige Aufgabe der erweiterten Gefahrenerforschung bei Einzelpersonen wird im PStSG unter der Bezeichnung vorbeugender Schutz von Rechtsgütern vor verfassungsgefährdenden Angriffen geregelt. Voraussetzung für ein Tätigwerden der Staatsschutzbehörden hinsichtlich Einzelpersonen ist nunmehr ein begründeter Gefahrenverdacht 52, also ein hinreichender Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Betroffene einen verfassungsgefährdenden Angriff durch bestimmte, taxativ aufgezählte gerichtlich strafbare Handlungen in absehbarer Zeit begehen werde. 53 Ein bestimmtes Vorverhalten des Betroffenen ist durch die Neuformulierung in Zukunft nicht mehr erforderlich Datenverarbeitungsbefugnisse Zur effizienten Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollen die Staatsschutzbehörden teilweise erweiterte Befugnisse im Zusammenhang mit der Verwendung personenbezogener Daten erhalten. Im 3. Hauptstück ( 9-13) sieht das PStSG Regelungen zur Verwendung, also zum Verarbeiten und Übermitteln personenbezogener Daten im Bereich des polizeilichen Staatsschutzes vor. Als oberste Maxime soll der bereits in 51 SPG verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch im Anwendungsbereich des PStSG gelten. 55 In diesem Zusammenhang stellt sich jedoch die Frage, Abs 3 Z 2 SPG. 48 ErlRV 763 BlgNR 25. GP 3. Im Vergleich zum Ministerialentwurf wurde lediglich das Wort weltanschaulich durch ideologisch ersetzt, was jedoch in der Praxis keinerlei Auswirkungen zu haben scheint. 49 Siehe ErlRV 763 BlgNR 25. GP Abs 3 Z 1 SPG. 51 Siehe ErlRV 763 BlgNR 25. GP 4; vgl. auch Salimi 2013, 69 ff. 52 Unter diesem Erfordernis versteht man mehr als die bloße Möglichkeit oder Nichtausschließbarkeit, aber weniger als die Gewissheit eines Angriffs, vgl. Hauer/Keplinger, SPG 4, 22 Anm Vgl. 22 Abs 2 SPG. 54 Siehe ErlRV 763 BlgNR 25. GP Abs 2 PStG; siehe auch ErlRV 763 BlgNR 25. GP 5. 12

14 inwiefern eine Absicherung unter Rückgriff auf einen allgemeinen Rechtsgrundsatz ausreichend ist und ob es im Geltungsbereich des PStSG nicht vielmehr einer weiteren Konkretisierung bedarf, die der Intensität und präventiven Ausrichtung der jeweiligen Maßnahmen sowie dem weiten Kreis möglicher Betroffener gerecht wird. a.) Allgemeine Datenermittlungsbefugnis 10 regelt grundsätzlich die Ermächtigung des Bundesamtes zur Ermittlung und Weiterverarbeitung personenbezogener Daten. Diese generelle Ermächtigung erfährt jedoch Einschränkungen durch spezifische Bestimmungen in den folgenden Absätzen sowie durch die in den 11 und 12 vorgesehenen Bestimmungen, die besondere Befugnisse und Voraussetzungen für diese enthalten. Die Absätze 2 bis 4 sind entsprechenden Regelungen in 53 SPG, nämlich den Absätzen 2, 3 und 5, nachgebildet. Ein automatisierter Datenabgleich isd 141 StPO 56 ( Rasterfahndung ) wird den Staatsschutzbehörden, wie auch im SPG, ausdrücklich untersagt Abs 5 enthält die Berechtigung zur Ermittlung und Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten aus allen anderen verfügbaren Quellen durch den Einsatz geeigneter Mittel, wie zb durch Zugriff auf im Internet öffentlich zugängliche Daten. Auch dieser Absatz verfügt über eine ähnliche Bestimmung, nämlich in 53 Abs 4 SPG. Öffentlich zugängliche Daten sind all jene Daten, die nicht nur für einen von vornherein bestimmten Personenkreis im Internet zugänglich sind, sondern auf die durch Surfen im Internet, in offenen Foren, Blogs, sowie auch mittels User Account in einem sozialen Netzwerk usw. allgemein zugegriffen werden kann, ohne dass zusätzliche Sicherheitsschranken, die über ein User Profil hinausgehen, überwunden werden müssen. 58 Allerdings bezieht sich diese Ermächtigung nur auf passiv-rezeptives Ermitteln von Daten im Gegensatz zu gezielter, aktiver Interaktion mit anderen Nutzern, etwa um diverse Auskünfte einzuholen. Diesfalls wären die Voraussetzungen für eine verdeckte Ermittlung nach 11 zu prüfen. b.) Besondere Ermittlungsmaßnahmen 11 sieht taxativ besondere Ermittlungsmaßnahmen vor, die im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung sowie zum vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit zur befürchteten Straftat und nur nach Erteilung einer Ermächtigung durch den Rechtsschutzbeauftragten bzw. durch den Rechtsschutzsenat ( 14) 59 angewendet werden dürfen. In der Aufzählung befinden sich einerseits jene Ermittlungsmaßnahmen, die bereits nach 21 Abs 3 SPG im Bereich der erweiterten Gefahrenerforschung möglich sind, wie zb die Observation, verdeckte Ermittlungen sowie der Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten. 60 Das PStSG normiert darüber hinaus Ermittlungsbefugnisse, die weit über jene hinausgehen, die bisher im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung nach dem SPG zulässig waren. Zu den erweiterten Maßnahmen zählt der Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten nach 11 Abs 1 Z 4. Auch die Einholung von Auskünften hinsichtlich IP-Adressen und Standortdaten von Betreibern 56 BGBl I 1975/ Abs 2 PStSG. 58 Siehe ErlRV 763 BlgNR 25. GP Siehe dazu im Detail Kap. B.III.2.3., Abs 1 Z 1-4 PStSG. 13

15 öffentlicher Telekommunikationsdienste und sonstigen Diensteanbietern soll im Bereich des polizeilichen Staatsschutzes zulässig sein. 61 Da diese Maßnahmen jedenfalls Eingriffe in die Grundrechte auf Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK sowie auf Datenschutz nach 1 DSG bedeuten, bedarf es in formaler Hinsicht einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, die mit 11 Abs 1 Z 5 PStSG geschaffen wurde. In materieller Hinsicht ist jedoch eine Begründung erforderlich, weshalb diese Maßnahmen im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung sowie zum Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen notwendig und verhältnismäßig sind. In den Materialien wird die Notwendigkeit des Einholens von IP-Adressen mit der starken Verlagerung der Aktivitäten betroffener Personen vom realen in das virtuelle Leben begründet. 62 Das Zugreifen auf Standortdaten soll es den Verfassungsschutzbehörden ermöglichen, den aktuellen Standort eines potentiellen Gefährders auszuforschen, wenn verfassungsgefährdende Angriffe zwar noch nicht in das Vorbereitungsstadium 63 gelangt sind, aber doch schon sehr wahrscheinlich sind. Darüber hinaus kann mittels Standortdaten festgestellt werden, ob eine Person, die vom Bundesamt als radikal eingestuft wird, wieder in Österreich eingereist ist. 64 Sowohl für die Einholung von IP- Adressen als auch von Standortdaten ist der Kreis der Betroffenen ausdrücklich im PStSG festgelegt und dadurch auf Gruppierungen und Einzelpersonen nach 6 Abs 1 Z 1 und 2 sowie auf deren Kontakt- und Begleitpersonen beschränkt. Außerdem sollen diese Maßnahmen nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Erfüllung der Aufgabe durch den Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre. 65 Darüber hinaus sieht das PStSG eine neue, bisher nicht im SPG geregelte Befugnis vor, Auskünfte bei Personenbeförderungsunternehmen, wie z.b. Fluggesellschaften, Reisebüros oder Mietwagenfirmen, einzuholen. Dies soll den Staatsschutzbehörden Zugang zu Informationen zu möglichen Reisebewegungen der Betroffenen sowie auch der Mitreisenden gewähren. 66 Insbesondere beim Verdacht der Teilnahme an Kampfhandlungen im Ausland kann diese Befugnis eine wichtige Rolle spielen Abs 1 Z 7 PStSG regelt das Einholen von Auskünften über Verkehrs-, Zugangs- und Standortdaten, die nicht einer Auskunft nach 11 Abs 1 Z 5 unterliegen. Im Lichte der Verhältnismäßigkeit darf eine Ermächtigung zum Einsatz dieser Maßnahme nur für jenen künftigen oder auch vergangenen Zeitraum erteilt werden, der zur Erreichung des Zwecks voraussichtlich erforderlich ist, und ist darüber hinaus nur unter erschwerten Bedingungen zulässig. Die Einholung solcher Daten soll nur zur Prävention eines verfassungsgefährdenden Angriffs, dessen Verwirklichung mit beträchtlicher Strafe 68 bedroht ist, zulässig sein, wenn dies erforderlich erscheint und wenn auch hier die Erfüllung der Aufgabe durch den Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre. Die Notwendigkeit dieser Ermittlungsmaßnahme wird in den Materialien 69 mit der Problematik der Rückkehr von Dschihadkämpfern aus Syrien begründet. Damit wird eine 134 Z 2 StPO vergleichbare Befugnis im Bereich des Staatsschutzes geschaffen. Letztere muss jedoch von der StA aufgrund einer 61 Vgl. 53 Abs 3a und 3b SPG. 62 ErlRV 763 BlgNR 25. GP Abs 3 SPG. 64 ErlRV 763 BlgNR 25. GP Siehe 11 Abs 1 Z 5 PStSG Abs 1 Z 6 PStSG. 67 ErlRV 763 BlgNR 25. GP Darunter sind gerichtlich strafbare Handlungen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, zu verstehen ( 17 SPG). 69 ErlRV 763 BlgNR 25. GP 7. 14

16 gerichtlichen Bewilligung angeordnet werden, und ist damit an strenge formale Voraussetzungen gebunden, die so im PStSG nicht vorgesehen sind. Insbesondere fehlt im Anwendungsbereich des PStSG die richterliche Kontrolle; diese Aufgabe kommt dem Rechtsschutzsenat zu. Inwiefern dadurch ein adäquates Rechtsschutzniveau gewährleistet wird, soll im Rahmen der Dissertation eingehend untersucht werden. Darüber hinaus stellt sich die Frage nach dem grundrechtlichen Schutz durch das Fernmeldegeheimnis nach Art 10a StGG. Das Grundrecht wurde 1973 in den Grundrechtskatalog aufgenommen und schützt die Vertraulichkeit jener Kommunikation, die über Fernmeldeanlagen wie Telefon, Fernschreiber, Funk, Internet oder durch sonstige Datenübertragungen vermittelt werden und nicht zur Kenntnisnahme Dritter bestimmt ist. 70 Allerdings fallen derzeit nur Inhalte von im Wege des Fernmeldeverkehrs übermittelter Kommunikation in den Schutzbereich des Grundrechts. Sonstige Daten, die mit einer Nachrichtenübermittlung zusammenhängen, wie Verbindungsdaten, sind demnach nicht erfasst. 71 Letztere fallen lediglich dem Schutzbereich des Art 8 EMRK, der zwar auch das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage vorschreibt, jedoch keinen Richtervorbehalt enthält. Im Rahmen der Dissertation soll daher auch der Frage nachgegangen werden, inwiefern eine Einschränkung auf den Inhalt einer Kommunikation in Anbetracht der Möglichkeit, ein umfassendes Bewegungsprofil einer betroffenen Person zu erstellen, noch zeitgemäß erscheint. c.) Löschungsverpflichtungen 13 enthält spezielle Löschungsverpflichtungen für jene Daten, die im Rahmen der Erfüllung der erweiterten Gefahrenerforschung und des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen ermittelt wurden. Zwar gilt immer noch der Grundsatz, dass Daten zu löschen sind, wenn sich nach Zeitablauf der Ermächtigung keine weitere Aufgabe nach dem PStSG, dem SPG oder der StPO mehr stellt. Nach dem neuen Gesetz soll es jedoch, um den Anforderungen eines modernen polizeilichen Staatsschutzes gerecht zu werden, 72 im Einzelfall zulässig sein, Daten auch nach Zeitablauf der Ermächtigung zu behalten, obwohl möglicherweise keine aktuelle Gefährdungslage (mehr) vorliegt. Voraussetzung für das Unterlassen der Löschung ist lediglich, dass aufgrund bestimmter Tatsachen erwartet werden kann, dass die betroffene Gruppierung oder Einzelperson auch zukünftig Anlass zur erweiterten Gefahrenerforschung oder zum vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen geben wird, etwa aufgrund allfälliger verfassungsgefährdender Aktivitäten im Ausland. 73 Begründet wird dies mit Erfahrungen in der Vergangenheit, die gezeigt haben sollen, dass es für Mitglieder oder Gruppierungen in der Szene, die bereits unter polizeilicher Beobachtung stehen, typisch ist, abzutauchen, nur um zu einem späteren Zeitpunkt ihre Aktivitäten in gleicher oder auch in anderer Konstellation wieder aufzunehmen ( Schläfer 74 ). In den Materialien wird außerdem darauf hingewiesen, dass für das Erkennen neuer Gefahren eine Zusammenschau neuer Umstände mit Vorinformationen eine Schlüsselrolle spielt. 75 Um auch in derartigen Fällen eine rasche Handlungsfähigkeit der Staatsschutzbehörden gewährleisten und damit akuten Bedrohungen entgegentreten zu können, soll eine längere Verfügbarkeit der ermittelten Daten gesetzlich normiert werden. 70 Berka 1999, VfSlg 19657/ Siehe ErlRV 763 BlgNR 25. GP Siehe 13 Abs 1 PStSG. 74 Lehofer, ÖJZ 2015/ Siehe ErlRV 763 BlgNR 25. GP 9. 15

17 Die neue Regelung sieht vor, Daten bis zu zwei Jahren nach Zeitablauf der Ermächtigung zu speichern. Im Rahmen einer jährlich durchzuführenden Prüfung soll festgestellt werden, ob die weitere Verarbeitung der Daten erforderlich ist. Falls diese Daten tatsächlich nicht mehr benötigt werden, sollen sie bereits vor Ablauf der Frist gelöscht werden. Wenn die Daten hingegen nach Ablauf der zweijährigen Frist weiterverarbeitet werden sollen, dann bedarf dieser Vorgang einer Begründung und anschließenden Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten 76 für ein weiteres Jahr. Nach Ablauf einer Höchstfrist von sechs Jahren ab dem Ende der ursprünglich erteilten Ermächtigung sind die Daten jedenfalls zu löschen. Abs 2 normiert als lex specialis zu Abs 1, dass nach der Information des Betroffenen, dessen Daten weiterverarbeitet wurden, diese Daten jedenfalls für ein allfälliges Beschwerdeverfahren, also zumindest sechs Monate nach ergangener Information, vorhanden sein müssen. Darüber hinaus sind Daten nicht vor Abschluss eines Rechtsschutzverfahrens zu löschen. Sowohl hinsichtlich der erweiterten Möglichkeiten zur Einholung von Verbindungsdaten als auch in Bezug auf den verlängerten maximal zulässigen Speicherungszeitraum stellt sich jedoch die Frage, inwiefern durch diese Maßnahmen nicht bloß eine rasch anwachsende und unübersichtliche Flut an Daten generiert wird 77, sondern tatsächlich ein höheres Schutzniveau bewirkt werden kann Rechtsschutz Der Rechtsschutz im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung und des Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen, sowie auch die Kontrolle über die Datenanwendung der Staatsschutzbehörden obliegt dem Rechtsschutzbeauftragten nach 91a SPG. Vor der Durchführung einer Aufgabe und vor dem Einsatz besonderer Ermittlungsmaßnahmen müssen die Staatsschutzbehörden seine Ermächtigung einholen. Im Falle bestimmter Ermittlungsmaßnahmen, nämlich im Bereich der verdeckten Ermittlungen nach 11 Abs 1 Z 2 PStSG und des Einholens von Auskünften über Verkehrs-, Zugangs- und Standortdaten nach 11 Abs 1 Z 7 PStSG bedarf es einer Ermächtigung durch einen Rechtsschutzsenat, der sich aus dem Rechtsschutzbeauftragten und zwei seiner Stellvertreter zusammensetzt und mit Stimmenmehrheit über die Durchführung einer solchen Maßnahme entscheidet. Eines der Mitglieder soll zumindest zehn Jahre als Richter oder Staatsanwalt gearbeitet haben, wobei pensionierte Personen ebenso in Frage kommen wie noch berufstätige, die nach ihrer Tätigkeit im Senat in ihren Beruf zurückkehren könnten. Die Rechtsschutzbeauftragten sind unabhängig und weisungsfrei Änderungen im Sicherheitspolizeigesetz (SPG) Soweit im PStSG keine speziellen Regelungen vorgesehen sind, findet das SPG Anwendung. Insbesondere ändert sich nichts an den Aufgaben und Befugnissen auf dem Gebiet der Sicherheitspolizei, womit die Gefahrenabwehr und damit einhergehende Befugnisse wie bisher auf der Grundlage des SPG erfolgen. Im Zusammenhang mit einer effektiveren Wahrnehmung staatsschutzrelevanter Aufgaben wurden allerdings einige Änderungen vorgenommen, von denen im Folgenden die gravierendsten beleuchtet werden sollen. 76 So noch 15 PStSG in der Fassung der Regierungsvorlage. 77 Vgl. Kritik von Reinhard Kreissl vom Wiener Zentrum für Sozialwissenschaftliche Sicherheitsforschung, (zuletzt abgerufen: ). 78 Vgl. Verweis auf 91a SPG in 14 Abs 1 PStSG. 16

18 3.1. Standortdaten Die Standortfeststellung war bisher auf gefährdete Personen und diese begleitende Personen beschränkt. Im Rahmen der Gefahrenabwehr soll es nunmehr in dem neuen 53 Abs 3b auch ermöglicht werden, Standortdaten des Gefährders und nicht durch der gefährdeten Person bzw. deren Begleitperson zu ermitteln, wenn dies der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Gesundheit oder die Freiheit eines Menschen dient. Die neue Bestimmung zielt also auf Fälle ab, in denen beispielsweise eine Person ankündigt, einen Flughafen in die Luft zu sprengen oder eine Bombe zu zünden Vertrauenspersonen Bisher galt nach der hm der Einsatz von Vertrauenspersonen im Rahmen verdeckter Ermittlungen im Bereich des SPG im Gegensatz zur StPO als unzulässig. 80 Mit der vorgeschlagenen Änderung soll der Einsatz von Vertrauenspersonen, die für die Sicherheitsbehörden tätig werden, auch im Bereich des SPG zur Informationsbeschaffung ermöglicht werden. Im Einklang mit 129 Z 2 StPO bezeichnet der Begriff verdeckte Ermittlung den Einsatz von von kriminalpolizeilichen Organen oder anderen Personen im Auftrag der Kriminalpolizei, die ihre amtliche Stellung oder ihren Auftrag weder offen legen noch erkennen lassen. Damit sind neben Organen der Kriminalpolizei, also verdeckten Ermittlern ies 81, auch Vertrauenspersonen (V-Leute) sowie Informanten erfasst. Vertrauenspersonen sind private Personen, die in einer beim BMI geführten Vertrauenspersonenevidenz ( 54b SPG) aufscheinen und die zur Weitergabe von Informationen an die Sicherheitsbehörden eingesetzt werden. Im Gegensatz zu Informanten, die in ihrer Eigenschaft als Angehörige einer bestimmten Szene Informationen liefern, sind V-Leute also offiziell registriert. Im SPG ( 54 Abs 3) sind verdeckte Ermittlungen als Mittel der Informationsbeschaffung geregelt. Grundsätzlich sind diese zulässig, wenn ansonsten die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen gefährdet oder erheblich erschwert, oder wenn die erweiterte Gefahrenerforschung durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre. Der Einsatz von V-Leuten nun auch im Anwendungsbereich des SPG wird damit begründet, dass dies im Bereich der organisierten Kriminalität sowie auf dem Gebiet des Staatsschutzes notwendig erscheint. In der Praxis haben sich insbesondere aufgrund der konspirativen Natur krimineller Netzwerke, aber auch in Hinblick auf sprachliche Differenzen Probleme gestellt, die mit dem Einsatz von Sicherheitsorganen als verdeckte Ermittler nicht bewältigt hätten werden können. 82 Mit der Reform wird der Einsatz von V-Leuten, die in kriminelle Netzwerke einschleust und für die Beschaffung von Informationen belohnt werden sollen, ausdrücklich geregelt. Auch im Bereich des Staatsschutzes soll eine allfällige Beteiligung der VP an Straftaten absolut unzulässig sein. Dies, so der Verfassungsjurist Bernd-Christian Funk, sei in der Praxis jedoch nur schwer vorstellbar, da ansonsten 79 ErlRV 763 BlgNR 25. GP Siehe ua Salimi, Terrorbekämpfung durch Straf- und Sicherheitspolizeirecht. Überlegungen zur erweiterten Gefahrenerforschung, Online-Durchsuchung und Funkzellenabsaugung, JBl 2013, 698 (702); Wiederin, Vertrauensperson als verdeckte Ermittler nach dem SPG und als Scheinkäufer nach der StPO?, in Reindl- Krauskopf ua (Hrsg.), Festschrift für Helmut Fuchs, 657; aa Zerbes in WK-StPO 129 Rz Vgl. Zerbes in Fuchs/Ratz, WK StPO Vor Rz ErlRV 763 BlgNR 25. GP

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