Clinic: Familienprozessrecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Clinic: Familienprozessrecht"

Transkript

1 Clinic: Familienprozessrecht Ass.-Prof. Dr. R. Fankhauser Merkblatt 3: Beweise und Beweisführung (Oktober 2006) I. Grundlagen Soweit nicht die Untersuchungsmaxime gilt, ist es Sache der beweisbelasteten Partei, die zur Fundierung des eigenen Standpunktes angeführten Tatsachen zu beweisen. Ist im Gesetz nichts anderes vorgesehen, hat grundsätzlich derjenige eine Tatsache zu beweisen, der sich zur Begründung seines Anspruches darauf beruft (Art. 8 ZGB). Rechtzeitig eingereichte oder bezeichnete Beweismittel muss das Gericht in seiner Beweiswürdigung grundsätzlich berücksichtigen, d.h., es muss die Beweismittel zumindest abnehmen. Wie es die Beweise zu würdigen hat, d.h. ob es vom Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache überzeugt ist, liegt in seinem pflichtgemäss auszuübendem Ermessen. Im Scheidungsverfahren gilt gemäss Art. 139 Abs. 1 ZGB die sog. freie Beweiswürdigung. Dies bedeutet, der Richter darf bei seiner Beurteilung, ob eine Tatsache als bewiesen zu gelten hat, nicht durch formale Regeln des kantonalen Prozessrechts eingeschränkt sein. In diesem Bereich darf also beispielsweise das kantonale Prozessrecht weder bestimmte Beweismittel gänzlich ausschliessen noch bestimmte Beweiswürdigungsfolgen vorschreiben (z.b. dass eine durch Gelübde oder Eid bekräftigte Aussage zwingend als wahr gewertet werden muss). Welche Intensität der Nachweis einer Tatsache aufweisen muss, damit von deren Vorhandensein ausgegangen werden kann, bezeichnet das erforderliche Beweismass. In der Regel ist ein solches nicht vorgegeben, weshalb die volle subjektive Überzeugung des Gerichts erfüllt sein muss. Verschiedene Rechtsnormen verlangen ein strengeres Mass an Beweis (absolute Sicherheit, vgl. z.b. Art. 34 ZGB) oder senken die Anforderungen, lassen beispielsweise also blosses Glaubhaftmachen genügen (vgl. z.b. Art. 256b Abs. 2 ZGB). Um die Überzeugung des Gerichts zu gewinnen, um also Beweise in den Prozess einzubringen bzw. die sog. Beweisführung zu tätigen, stehen verschiedene Instrumente oder eben Beweismittel zur Verfügung (vgl. dazu unbedingt auch STAEHELIN/SUTTER, Zivilprozessrecht, 14, S. 153 ff.). Mit der Thematik der Beweise ist auch untrennbar die Frage verbunden, bis zu welchem Zeitpunkt Tatsachenbehauptungen und die dazugehörenden Beweismittel in den Prozess eingeführt werden müssen, damit sie vom Gericht berücksichtigt werden (Eventualmaxime). In Basel-Stadt und Basel-Landschaft besteht grundsätzlich eine strenge Eventualmaxime, wonach im schriftlichen Verfahren bereits mit der ersten Rechtsschrift sämtliche Tatsachenbehauptungen erhoben und die dazu gehörenden Beweismittel eingereicht bzw. genannt werden müssen (vgl. 40 und 81 ZPO BS; 104 Abs. 2 lit. d ZPO BL). II. Beweismittel Grundsätzlich obliegt es den kantonalen Prozessordnungen, die im Verfahren zulässigen Beweismittel zu bezeichnen. Die gängigsten Beweismittel sind: 1

2 Urkunden i.w.s.: Darunter werden in erster Linie Schriftstücke (Korrespondenz, Verträge etc.) verstanden, es kann sich aber unter Umständen auch um Foto s, Zeichnungen, Videokassetten, Tonbänder und dergl. handeln. Um die Echtheit der Urkunden zu garantieren, wären an sich Originale notwendig, doch erlaubt es die Praxis, Fotokopien einzureichen. Unter Formelles wird in der Klage deshalb meist folgende Formulierung verwendet: Sämtliche als Beweismittel dienende Schriftstücke werden als Kopie eingereicht. Es wird hiermit ein für allemal die Edition der Originale angeboten, sofern sie im Besitze der Klägerin sind. Parteibefragung: Nach tradierter Auffassung stellt dies kein eigentliches Beweismittel dar, solange in der kt. Zivilprozessordnung nicht eine eigentliche formelle Parteibefragung (sog. Beweisaussage) vorgesehen ist. Charakteristikum der formellen Parteibefragung ist die Strafbewehrung, d.h., die Falschaussage wäre strafbar, worauf das Gericht vor der Befragung hinzuweisen hätte. In der Praxis wird die gewöhnliche (oder informelle oder informative) Parteibefragung in den Rechtsschriften trotzdem als Beweis angeboten. Zeugen: Befragung von Drittpersonen, die über eine Tatsache aus eigener unmittelbarer Wahrnehmung aussagen können, und strafbewehrt zur wahren Aussage verpflichtet sind. Vgl. dazu 113 ff. ZPO BS. Auskunftspersonen: Befragung von Drittpersonen, welche wegen ihrer Nähe zur Streitsache oder zu den Parteien nicht als Zeugen befragt werden können (sog. relative, d.h., nur in Bezug auf diese konkrete Streitsache, Zeugnisunfähigkeit). Expertise: Unabhängige Fachpersonen, welche Tatsachenfragen beurteilen, über welche das Gericht mangels Fachkenntnisse nicht selbst eine Beurteilung vornehmen kann. Gegenstand der Expertise dürfen nur Sach- keine Rechtsfragen sein (Ausnahme: Fragen des ausl. Rechts). Z.B. bei Vaterschaftsprozessen eine DNA-Analyse o- der bei Verkehrsdelikten ein verkehrstechnisches Gutachten darüber, mit welcher Geschwindigkeit das Auto fuhr. Augenschein: Das Gericht verschafft sich selbst vor Ort (ausserhalb des Gerichts) einen unmittelbaren (Sinnes)Eindruck (nicht nur optisch, z.b. bei strittigen Lärmimmissionen). Amtl. Erkundigung: Schriftliche Auskünfte von Dritten, die von den Parteien nicht selbst eingeholt und dann als Urkunden eingereicht werden können. III. Beweisführung in der Rechtsschrift Nicht nur die Darlegung der Tatsachen muss möglichst konkret und klar belegt (substantiiert) werden. In der Rechtsschrift werden die geltend gemachten Beweise in sog. Beweissätzen 2

3 aufgeführt. Die Beweissätze müssen den dazugehörenden Darlegungen zugeordnet werden können. Die Substantiierungslast umfasst auch die Beweisführung. Das Gericht und die Gegenseite müssen klar erkennen können, welche Beweise zum Nachweis welcher Tatsachen angeführt werden (vgl. auch 41 ZPO BS). Dies führt dazu, dass entweder im Text bereits das entsprechende Beweismittel thematisch integriert wird ( wie der Beklagte in seinem Schreiben vom 17. April 2003 selbst ausgeführt hat ) oder aber der Textabschnitt derart kurz gefasst ist, dass die Zuordnung des darunter stehenden Beweissatzes selbsterklärend ist. Beispiel: 4. Der Beklagte hat seine finanziellen Angelegenheiten bisher nicht vollständig offen gelegt. Neben den im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung 2002 aufgeführten Konti verfügt der Beklagte noch über ein Depot bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank (BLKB), welches er in seinem Schreiben vom 17. April 2003 an seinen Treuhänder, Herrn Alex Sorg, selbst erwähnt hat. Gegebenenfalls ist die BLKB anzufragen, ob der Beklagte bei ihr ein Depot führt und welchen Bestand das Depot am 30. Juni 2003, dem Tag der Klageinreichung, aufwies. Dieses Depot gehört zur Errungenschaft und der Klägerin steht die Hälfte zu. Hinweis, dass an dieser Stelle Beweise angeboten werden Genaue Bezeichnung des Beweismittels Wo ist der Beweis zu finden bzw. wie ist das Beweismittel zu erlangen. Beweis: Schreiben des Beklagten vom 17. April 2003 an Herrn Alex Sorg Steuererklärung 2002, inkl. sämtlicher Beilagen, insb. Wertschriftenverzeichnis Erkundigung bei der BLKB, Filiale Liestal, Poststrasse 4, 4410 Liestal, Beilage 14 vom Beklagten einzureichen bzw. im Verweigerungsfall bei der Steuerverwaltung von Amtes wegen anzufordern von Amtes wegen vorzunehmen 3

4 Herr Alex Sorg, Treuhänder, Marienweg 12, 4144 Arlesheim als Zeuge Parteibefragung und -konfrontation Die Beweismittelbezeichnung muss möglichst genau sein, insbesondere dann, wenn die Beweismittel nicht selbst eingereicht werden, sondern von Drittpersonen herausgegeben (sog. ediert) werden müssen oder vom Gericht einzuholen sind. Die Gegenpartei, das Gericht oder Dritte müssen genau erkennen können, was genau gewünscht ist. Die entsprechenden Beweissätze bleiben den entsprechenden Tatsachenbehauptungen zugeordnet und können nicht dem Nachweis anderer Tatsachen dienen, sofern sie dort nicht nochmals aufgeführt werden. So darf ein Zeuge nur bezüglich jener Tatsache befragt werden, für welche er angerufen wurde. Die Gegenseite hat selbstverständlich das Recht, bei der Befragung bezüglich dieser Tatsache auch Fragen zu stellen. Es ist jedoch nicht ihr Zeuge, weshalb sie bei einem Verzicht auf diesen Zeugen (durch Rückzug des Beweisantrages oder fehlende Berücksichtigung in der gerichtlichen Beweisverfügung) kein eigenes Recht auf diesen Zeugen hat, wenn sie ihn nicht auch selbst angerufen hat (deshalb kann es Sinn machen, einen bereits in der gegnerischen Rechtsschrift aufgeführten Zeugen nochmals selbst aufzuführen). Werden längere Schriftstücke als Beweismittel eingereicht, kann es sich empfehlen, die relevanten Textpassagen mit Leuchtstift zu markieren, was dem Gericht das Auffinden der relevanten Stelle erleichtert (und von den weniger günstigen Stellen ablenkt!). Zu jedem Beweismittel ist anzugeben, wie und wo es eingereicht wird, oder wie und wo es allenfalls einzuholen ist. Beweismittel können entweder selbst der Rechtsschrift (im Beilagenverzeichnis) beigelegt werden: Beweis: Schreiben des Beklagten vom 17. April 2003 an Herrn Alex Sorg Beilage 14 oder man kann sie zwar selber besorgen, was aber bis zur Klageinreichung unverschuldeterweise noch nicht möglich war (Achtung Eventualmaxime) und die Nachreichung vorbehalten: Beweis: Rechtskraftbescheinigung des Urteils vom 25. Mai 1997 des Amtsgerichts Lörrach wird nachgereicht oder die Beweismittel befinden sich bereits beim Gericht, weil sie bereits im gleichen oder einem anderen Verfahren eingereicht wurden. Es empfiehlt sich, entweder den genauen Fundort des Beweismittels anzugeben, oder aber das Beweismittel nochmals einzureichen (damit aus Gründen der Übersichtlichkeit alle Beweismittel in der gleichen Eingabe für das Gericht greifbar sind): Beweis: Schreiben des Beklagten vom 17. April 2003 an Herrn Alex Sorg, Beilage 5 der Eingabe der Klägerin vom 30. Mai 2003 bei den Verfahrensakten 4

5 Schreiben des Beklagten vom 14. Januar 1998 an Herrn Alex Sorg, Beilage 5 der Eingabe der Klägerin vom 16. Februar 1999 im Eheschutzverfahren vor Bezirksgericht Arlesheim (02-99/4567 IV) Schreiben des Klägers vom 14. Juli 2003 an Herrn Bernd Mahrer Schreiben des Beklagten vom 17. April 2003 an Herrn Alex Sorg, auch Beilage 5 der Eingabe der Klägerin vom 30. Mai 2003 von Amtes wegen beizuziehen Klagbeilage 4 Beilage 14 oder die Existenz des Beweismittels ist bekannt, doch ist es im Besitz der Gegenpartei oder es muss über das Gericht bei Dritten angefordert werden (vgl. auch 141 Abs. 1 ZPO BL): Beweis: Lohnausweis 2002 des Beklagten vom Beklagten zu edieren Amtl. Erkundigung bei der Ozonia AG, Industriestrasse 40, 4153 Reinach, bzw. Lohnausweis 2002 des Beklagten von Amtes wegen einzuholen bzw. anzufordern oder man besitzt sie und bietet sie lediglich an (Editionsofferte), wobei dies wegen der strengen Eventualmaxime grundsätzlich nicht zulässig ist, zumal wenn es sich um ein Beweismittel bzw. Tatsachenbehauptung handelt, welche das eigentliche Klagfundament bzw. die Anspruchsgrundlage beschlägt (vgl. BJM 1983, S. 327, wonach die simple Editionsofferte über sich in eigenem Besitz befindlicher Urkunden nicht genügt (BS-Entscheid); BJM 1985, S. 273, 277, wonach man nicht gehalten ist, sämtliche möglichen Einwendungen des Beklagten im voraus zu widerlegen, Entscheid Obergericht BL vom , vgl. auch STAE- HELIN/SUTTER, 11 Rz. 45): Beweis: Im Bestreitungsfall Schreiben des Beklagten vom 17. April 2003 an Herrn Alex Sorg zur Edition offeriert Vgl. zur Beweisführung auch CHRISTIAN BRÜCKNER, Die Kunst der taktischen Prozessführung, plädoyer 2002, 26, 27 f. sowie PETER HAFTER, Strategie und Taktik des Zivilprozesses, Zürich/Basel/Genf 2004, S (Achtung: Zugeschnitten auf den zürcherischen Zivilprozess, der keine so strenge Eventualmaxime, wie der baslerische und basellandschaftliche Zivilprozess kennt). 5

6 IV. Beweis- bzw. Beilagenverzeichnis Sämtliche mit der Klagschrift eingereichten Beweismittel (Urkunden i.w.s. als Beilagen) sind fortlaufend zu nummerieren (in BS/BL ist es üblich, in jeder Rechtsschrift die Nummerierung wieder neu zu beginnen, in anderen Kantonen gibt es Gerichte, die rechtsschriftübergreifende durchlaufende Nummerierungen verlangen; vgl. auch 40 Abs. 2 ZPO BS). Es kann sich empfehlen, thematisch zusammenhängende Beilagen zusätzlich mit Buchstaben zu bezeichnen (z.b. Lohnausweise , Beilagen 4a-d). Die Zusammenfassung, das sog. Beilagenverzeichnis, ist einerseits auf der letzten Seite der Rechtsschrift aufzuführen, und andererseits als Deckblatt der als separates Heft einzureichenden Beilagen zu führen. Auf diesem Beilagenverzeichnis ist auch anzugeben, zu welcher Rechtsschrift in welcher Streitsache dieses Beilagenverzeichnis gehört. Sehr umfangreiche oder sperrige Beilagen, welche sich physisch nicht mit den anderen Beilagen zusammenheften lassen (z.b. eine Videokassette), können als sog. Separatbeilage geführt werden. 6

Die vorsorgliche Beweisführung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung

Die vorsorgliche Beweisführung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung Die vorsorgliche Beweisführung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Rechtsanwalt, nebenamtlicher Professor für Privatrecht an der Universität Luzern, Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht

Mehr

Zivilverfahrensrecht III 23.3.2012. Thema: Beweisrecht

Zivilverfahrensrecht III 23.3.2012. Thema: Beweisrecht FS 2012 Miguel Sogo Beweisgegenstand Zivilverfahrensrecht III 23.3.2012 Thema: Beweisrecht Rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO): o Tatsachen (ausnahmsweise Rechtssätze: Art. 150

Mehr

K L A G E. In Sachen. gegen. betreffend. Scheidungsklage gemäss Art. 114 ZGB

K L A G E. In Sachen. gegen. betreffend. Scheidungsklage gemäss Art. 114 ZGB M u s t e r v o r l a g e für eine Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB Absender: (Vorname + Name) (Adresse) (PLZ + Ort) Zuständiges Gericht auswählen: Landgericht Uri Rathausplatz 2 6460 Altdorf Landgericht

Mehr

Die Verfahrensgrundsätze der Schweizerischen Zivilprozessordnung. Vortrag vom 7. Dezember 2011 für die aargauischen Rechtspraktikanten.

Die Verfahrensgrundsätze der Schweizerischen Zivilprozessordnung. Vortrag vom 7. Dezember 2011 für die aargauischen Rechtspraktikanten. Die Verfahrensgrundsätze der Schweizerischen Zivilprozessordnung Vortrag vom 7. Dezember 2011 für die aargauischen Rechtspraktikanten von Dr. iur. Dr. h.c. Alfred Bühler 1 Verfahrensgrundsätze Überblick

Mehr

Merkblatt Bauhandwerkerpfandrecht

Merkblatt Bauhandwerkerpfandrecht Merkblatt Bauhandwerkerpfandrecht Achtung: Falls Sie nicht selber Juristin oder Jurist sind oder über viel Erfahrung in rechtlichen Angelegenheiten verfügen, werden Ihnen die folgenden Hinweise nur in

Mehr

Art. 208 ZPO. Erledigung des Schlichtungsverfahrens, Rechtsmittel.

Art. 208 ZPO. Erledigung des Schlichtungsverfahrens, Rechtsmittel. Art. 208 ZPO. Erledigung des Schlichtungsverfahrens, Rechtsmittel. Die Erledigung eines Schlichtungsverfahrens unterliegt den gleichen Möglichkeiten der Anfechtung wie die Erledigung eines gerichtlichen

Mehr

Gesuch um Eheschutzmassnahmen nach Art. 175 f. ZGB

Gesuch um Eheschutzmassnahmen nach Art. 175 f. ZGB KANTONSGERICHTSPRÄSIDIUM Gesuch um Eheschutzmassnahmen nach Art. 175 f. ZGB Gesuchstellende Partei Name: Vorname: Telefon (tagsüber erreichbar): Heimatort und Nationalität: Beruf und Arbeitsort: Dolmetscher/in

Mehr

OGE 10/2013/19 vom 13. Februar 2015. Veröffentlichung im Amtsbericht. Sachverhalt

OGE 10/2013/19 vom 13. Februar 2015. Veröffentlichung im Amtsbericht. Sachverhalt Notwendiger Inhalt einer Scheidungsklage; Anforderungen an die Rechtsbegehren zu den vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen; Rechtsfolgen ungenügender Rechtsbegehren im Geltungsbereich der Dispositionsmaxime

Mehr

Stellungnahme zum Vorentwurf für eine gesamtschweizerische Zivilprozessordnung

Stellungnahme zum Vorentwurf für eine gesamtschweizerische Zivilprozessordnung santésuisse Die Schweizer Krankenversicherer Römerstrasse 20, Postfach Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 3003 Bern CH-4502 Solothurn Tel. 032 625 41 41 Fax 032 625 41 51 Für Rückfragen: Andreas

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 6 B 16.03 VGH 9 S 530/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. März 2003 durch den Vorsitzenden

Mehr

ZVR I 2011 Verfahrensablauf. Prof. Dr. Isaak Meier

ZVR I 2011 Verfahrensablauf. Prof. Dr. Isaak Meier ZVR I 2011 Verfahrensablauf Prof. Dr. Isaak Meier Gerichte im Kanton Zürich Schlichtungsbehörden: Friedensrichterinnen und Friedensrichter sowie die Schlichtungsbehörden in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten

Mehr

Verfügung vom 24. Juli 2013

Verfügung vom 24. Juli 2013 Bundespatentgericht Tribunal fédéral des brevets Tribunale federale dei brevetti Tribunal federal da patentas Federal Patent Court O2012_001 Verfügung vom 24. Juli 2013 Besetzung Präsident Dr. iur. Dieter

Mehr

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 14. Februar 2012 (410 12 19) Obligationenrecht (OR) Arbeitsrecht Schlichtungsverfahren Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader;

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 81.04 VGH 4 LB 27/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 2004 durch die Vizepräsidentin des

Mehr

V E F A H R E N (NACH ART. 243 ZPO)

V E F A H R E N (NACH ART. 243 ZPO) Bezirksgericht Bezirksgericht Hochdorf... 6280 Hochdorf... Winterthur, 12. Juni 2013 (*1*) K L A G E I M V E R E I N F A C H T E N V E F A H R E N (NACH ART. 243 ZPO) Kläger 1: Name/Firma: RENÉ SEEBERGER...

Mehr

Gesuch um Erlass superprovisorischer und provisorischer Massnahmen vom 31. Mai 2013

Gesuch um Erlass superprovisorischer und provisorischer Massnahmen vom 31. Mai 2013 HG 13 67, publiziert im August 2013 Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2013 Spruchkörper Oberrichterin Wüthrich-Meyer (Vizepräsidentin) Gerichtsschreiber Sarbach Verfahrensbeteiligte

Mehr

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 1 nach Art. 119 ZPO

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 1 nach Art. 119 ZPO Adresse der Schlichtungsbehörde bzw. des Gerichts: Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 1 nach Art. 119 ZPO Gesuchstellende Partei Name: Vorname: Strasse: PLZ; Ort: Geburtsdatum: Heimatort; Nationalität:

Mehr

HINWEISE FÜR ANTRÄGE. auf Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Fassung vom 16.06.2008. I. Theoretische Kenntnisse

HINWEISE FÜR ANTRÄGE. auf Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Fassung vom 16.06.2008. I. Theoretische Kenntnisse HINWEISE FÜR ANTRÄGE auf Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Fassung vom 16.06.2008 I. Theoretische Kenntnisse Die theoretischen Kenntnisse können durch Vorlage der so genannten

Mehr

Herausgabe / Forderung

Herausgabe / Forderung VORLAGE für Rechtsschutz in klaren Fällen Absender: (Vorname + Name) (Adresse) (PLZ + Ort) Einschreiben Kantonsgericht Nidwalden Zivilabteilung / Einzelgericht Rathausplatz 1 6371 Stans (Ort), (Datum)

Mehr

Urteil. Im Namen des Volkes!

Urteil. Im Namen des Volkes! Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 18 O 190/08 Verkündet am: 18.11.2008 Grahle, Justizangestellte als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Urteil Im Namen des Volkes! In dem Rechtsstreit der Firma

Mehr

Merkblatt. Rechtsberatung und Rechtsverfolgung in Österreich in Zivil- und Handelssachen

Merkblatt. Rechtsberatung und Rechtsverfolgung in Österreich in Zivil- und Handelssachen Stand: Juni 2012 Merkblatt Rechtsberatung und Rechtsverfolgung in Österreich in Zivil- und Handelssachen A. Allgemeine rechtliche Grundlagen Grundlage für die Zuständigkeit von Gerichten in Zivil- und

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 11.04.2006, Az.: 9 AZN 892/05

Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 11.04.2006, Az.: 9 AZN 892/05 Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 11.04.2006, Az.: 9 AZN 892/05 Rechtliches Gehör: Nicht Vorgetragenes darf nicht begründet werden Das rechtliche Gehör einer Erzieherin, die während einer laufenden Weiterbildungsmaßnahme

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. März 2014. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. März 2014. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF I Z B 6 0 / 1 3 BESCHLUSS vom 13. März 2014 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 259 Abs. 2 Bei der Prüfung, ob es dem zur Abgabe einer eidesstattlichen

Mehr

Darlegungs- und Beweislast im Arbeitsgerichtsprozess

Darlegungs- und Beweislast im Arbeitsgerichtsprozess Darlegungs- und Beweislast im Arbeitsgerichtsprozess Referentin: Susanne Roth Richterin am ArbG KA - 2 Darlegungs- und Beweislast im Arbeitsgerichtsprozess Beibringungs-/ Verhandlungsgrundsatz ( 46 Abs.

Mehr

Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser. Erbrecht. 6 Verfügungsformen

Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser. Erbrecht. 6 Verfügungsformen Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser Erbrecht 6 Verfügungsformen I. Testament (letztwillige 1. Allgemeines Verfügung) Begriffliches: Testament = letztwillige Verfügung! Testament als Unterform der Verfügungen

Mehr

I. Übersicht II. Berufung III. Revision

I. Übersicht II. Berufung III. Revision I. Übersicht II. Berufung III. Revision BERUFUNG UND REVISION I. Übersicht Verfahrenshandlungen i.w.s. Nicht rechtskräftige Urteile i.e.s. von Gerichten 1. Instanz kantonal BStG Rechtskräftige Urteile

Mehr

Verzicht auf Revision (Opting-Out) bei KMU: Handelsregisterbelege

Verzicht auf Revision (Opting-Out) bei KMU: Handelsregisterbelege Handelsregisteramt Kanton Zürich Merkblatt Verzicht auf Revision (Opting-Out) bei KMU: Handelsregisterbelege Kleinen und mittleren Unternehmen gewährt das Schweizerische Obligationenrecht seit 2008 die

Mehr

Sign oder nicht Sign das ist keine Frage Rechtliche Grundlagen der elektronischen Signatur

Sign oder nicht Sign das ist keine Frage Rechtliche Grundlagen der elektronischen Signatur Sign oder nicht Sign das ist keine Frage Rechtliche Grundlagen der elektronischen Signatur mag. iur. Maria Winkler Forum SuisseID vom 26.08.2014 Themen Gesetzliche Formvorschriften und die Bedeutung der

Mehr

Privatauftrag Vaterschaftstest

Privatauftrag Vaterschaftstest Privatauftrag Vaterschaftstest Wir beauftragen das Forensische Genetische Labor der Rechtsmedizin,, mit der Abklärung der Abstammung für: MUTTER: Strasse: Tel.: Vorname: PLZ / Ort: Geburtsdatum: KIND:

Mehr

Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 2.157,59 EUR bestimmten Kosten der

Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 2.157,59 EUR bestimmten Kosten der 6 Ob 74/14x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs

Mehr

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g :

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g : 7 Ob 98/05w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr.

Mehr

Merkblatt über das Beglaubigungswesen

Merkblatt über das Beglaubigungswesen DEPARTEMENT VOLKSWIRTSCHAFT UND INNERES Abteilung Register und Personenstand Notariatskommission 22. August 2014 Merkblatt über das Beglaubigungswesen 1. Grundsätzliches Die Gemeinden sind dafür verantwortlich,

Mehr

Ass.-Prof. Dr. R. Fankhauser. Erbrecht. 7. Stunde, 31. Oktober 2007. 6 Verfügungsformen. Erbrecht, WS 07/08

Ass.-Prof. Dr. R. Fankhauser. Erbrecht. 7. Stunde, 31. Oktober 2007. 6 Verfügungsformen. Erbrecht, WS 07/08 Erbrecht 7. Stunde, 31. Oktober 2007 6 Verfügungsformen Folie 7/1 I. Testament (letztwillige 1. Allgemeines Verfügung) Begriffliches: Testament = letztwillige Verfügung! Testament als Unterform der Verfügungen

Mehr

1.1 Scheidung auf gemeinsames Begehren mit vollständiger oder teilweiser Einigung (Art. 111 und 112 ZGB)

1.1 Scheidung auf gemeinsames Begehren mit vollständiger oder teilweiser Einigung (Art. 111 und 112 ZGB) Scheidungsrecht Am 1. Januar 2000 trat das neue Scheidungsrecht in Kraft. Schwerpunkte der Gesetzesreform sind die Bestimmungen zur Scheidung auf gemeinsames Begehren, die Loslösung der finanziellen Folgen

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO). 4 Ob 94/12w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere

Mehr

HINWEISE FÜR ANTRÄGE auf Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Fassung vom 22.07.2010. I. Theoretische Kenntnisse

HINWEISE FÜR ANTRÄGE auf Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Fassung vom 22.07.2010. I. Theoretische Kenntnisse HINWEISE FÜR ANTRÄGE auf Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Fassung vom 22.07.2010 I. Theoretische Kenntnisse Die theoretischen Kenntnisse können durch Vorlage der sogenannten

Mehr

Vorlesung Zivilverfahrensrecht I. Zivilprozess

Vorlesung Zivilverfahrensrecht I. Zivilprozess Vorlesung Zivilverfahrensrecht I O. Univ.-Prof. DDr. h.c. Walter H. Rechberger Zivilprozess Stand: WS 2013/14 1 Mahnverfahren I obligatorisch ( 244 Abs 1 ZPO: hat ) bei Geldbetrag bis 75.000 Voraussetzungen

Mehr

Das ordentliche Verfahren. Jürgen Brönnimann, Rechtsanwalt

Das ordentliche Verfahren. Jürgen Brönnimann, Rechtsanwalt Das ordentliche Verfahren Jürgen Brönnimann, Rechtsanwalt 1 Inhaltsübersicht 1. Ordentliches Verfahrens als Grundtypus 2. Verfahrensgrundsätze 3. Prozessleitung 4. Verfahrenseinleitung, Schriftenwechsel

Mehr

Elektronische Dokumente und deren Beweiskra5

Elektronische Dokumente und deren Beweiskra5 Elektronische Dokumente und deren Beweiskra5 Lukas Fässler Rechtsanwalt & Informa=kexperte Artherstrasse 23a 6300 Zug www.fsdz.ch faessler@fsdz.ch +41 +41 727 60 80 I. AUSGANGSLAGE II. EINLEITUNG Beweisführung

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.:

Mehr

Nachfolgend wollen wir einen kleinen Einblick in das sehr komplexe Gebührenrecht geben.

Nachfolgend wollen wir einen kleinen Einblick in das sehr komplexe Gebührenrecht geben. Kosten und Gebühren Für den Schritt, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und zur Durchsetzung der verfolgten Ziele den Rechtsweg zu beschreiten, ist auch die Frage nach den entstehenden Kosten von

Mehr

BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit ...

BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 15.02.2006 9 Ca 9174/05 ArbG Bautzen AK Görlitz BESCHLUSS In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht 3. Kammer durch den Vizepräsidenten des

Mehr

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 29. Januar 2013 (460 12 214)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 29. Januar 2013 (460 12 214) Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 29. Januar 2013 (460 12 214) Strafprozessrecht Eintreten bei verspäteter Berufungserklärung Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 KSt 1000.09 (BVerwG 4 A 1001.04) In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden

Mehr

Die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft,

Die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft, 78. Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte Vom 7. November 00 GS 4.0 Die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 6 Absatz des Anwaltsgesetzes vom 5. Oktober

Mehr

Das Schiedsverfahren (inkl. Einstweiliger Rechtsschutz)

Das Schiedsverfahren (inkl. Einstweiliger Rechtsschutz) Internationales Zivilverfahrensrecht und Schiedsgerichtsbarkeit, HS 2011 Veranstaltung vom 1. Dezember 2011 Das Schiedsverfahren (inkl. Einstweiliger Rechtsschutz) Dr. Stephan Netzle Ernennung des Vorsitzenden

Mehr

Bundesgesetz und Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Au sland (BewG/BewV)

Bundesgesetz und Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Au sland (BewG/BewV) Volkswirtschaftsdirektion Bundesgesetz und Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Au sland (BewG/BewV) FESTSTELLUNG DER NICHTBEWILLIGUNGSPFLICHT Grundstückerwerb bzw. Erwerb von

Mehr

K A U F V E R T R A G

K A U F V E R T R A G Entwurf vom 29.04.2015 Musterkaufvertrag: K A U F V E R T R A G Zwischen Ruhender Nachlass nach Roman Herbert Gerner geb. am 10.03.1935, gest. am 17.06.2013 liechtensteinischer Staatsangehöriger unverheiratet

Mehr

Die vorprozessuale unentgeltliche Verbeiständung im Zivilprozessrecht

Die vorprozessuale unentgeltliche Verbeiständung im Zivilprozessrecht Die vorprozessuale unentgeltliche Verbeiständung im Zivilprozessrecht Dr. iur. Dr. h.c. Schweizerische Zivilprozessordnung Art. 118 Abs. 1 lit. c Satz 2 ZPO 1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst: a.

Mehr

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 10. Juni 2014 (410 14 73) Obligationenrecht Beweislastverteilung bezüglich des Beweises der Entstehung des Ferienanspruchs und der

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E 9 Außenstelle Salzburg Senat 4 GZ. RV/784-S/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Mag. WK gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land

Mehr

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 3. März 2015 (410 2015 12) Zivilprozessrecht Rückforderung gestützt auf 76 ZPO BL / Berücksichtigung von Vermögen des Schuldners

Mehr

Übungen ZVR HS 2011 Fall 10 Klagen betreffend die betriebene Forderung und Rechtsöffnung

Übungen ZVR HS 2011 Fall 10 Klagen betreffend die betriebene Forderung und Rechtsöffnung Rechtswissenschaftliches Institut Übungen ZVR HS 2011 Fall 10 Klagen betreffend die betriebene Forderung und Rechtsöffnung RA lic. iur. Philipp Weber Seite 1 Übersicht Sachverhalt (Teil a) Eigentümer E

Mehr

Gebührenordnung für die Rechtspflege

Gebührenordnung für die Rechtspflege Vorlage des Regierungsrats 23.06.06 vom 17. Oktober 2006 Gebührenordnung für die Rechtspflege Nachtrag vom... Der Kantonsrat des Kantons Obwalden beschliesst: I. Die Gebührenordnung für die Rechtspflege

Mehr

Behaupten, Bestreiten und Beweis

Behaupten, Bestreiten und Beweis Prof. Dr. Dr. h.c. Christoph Leuenberger, LL.M. Kantonsrichter, Präsident des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen, Titularprofessor an der Universität St. Gallen Behaupten, Bestreiten und Beweis SVRH

Mehr

Zivilabteilung des Amtsgerichts Göttingen

Zivilabteilung des Amtsgerichts Göttingen Zivilabteilung des Amtsgerichts Göttingen Aufgaben In der Zivilabteilung werden im wesentlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Bürgern bearbeitet. Unter die allgemeinen Zivilsachen fallen insbesondere Streitigkeiten

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 10 Ca 9/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.12.2010 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit R H - Kläger und Berufungsbeklagter

Mehr

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren (Befreiung von amtlichen Kosten, Vorschüssen und Sicherheitsleistungen) Schlichtungsbehörde: Prozessnummer: Das Gesuch ist (ausgedruckt

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK [Bereitgestellt: 04.04.2014 20:34] REPUBLIK ÖSTERREICH HANDELSGERICHT WIEN 50 R 85/13a (Bitte in allen Eingaben anführen) Marxergasse 1a 1030 Wien Tel.: 0043 1 51528 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Handelsgericht

Mehr

VORLAGE für Vaterschaftsaberkennungsverfahren K L A G E

VORLAGE für Vaterschaftsaberkennungsverfahren K L A G E VORLAGE für Vaterschaftsaberkennungsverfahren Absender: (Vorname + Name) (Adresse) (PLZ + Ort) Kantonsgericht Nidwalden Zivilabteilung/Grosse Kammer Rathausplatz 1 6371 Stans (Ort), (Datum) K L A G E In

Mehr

Urteil lm Namen des Volkes!

Urteil lm Namen des Volkes! Abschrift Landgericht Oldenburg Verkündet am: Geschäfts-Nr.: 15.05.2009 13 S 62109 5 C 5206/08 (XXlll) Amtsgericht I Justizangestellte Oldenburg als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urteil lm Namen des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 139/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

In dem Rechtsstreit (...) hat das AG Elmshorn (...) für Recht erkannt:

In dem Rechtsstreit (...) hat das AG Elmshorn (...) für Recht erkannt: Amtsgericht Elmshorn www.dialerundrecht.de 51 C 93/03 Urteil vom 5. August 2003 URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit (...) hat das AG Elmshorn (...) für Recht erkannt: 1. Das Versäumnisurteil

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 154/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 34 F 260/02 Amtsgericht Oranienburg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau R... T... Antragstellerin, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Schriftliche Vordiplomprüfung Betriebsökonomie/Wirtschaftsinformatik FH Serie C LÖSUNGEN

Schriftliche Vordiplomprüfung Betriebsökonomie/Wirtschaftsinformatik FH Serie C LÖSUNGEN Schriftliche Vordiplomprüfung Betriebsökonomie/Wirtschaftsinformatik FH Serie C LÖSUNGEN Fach: Zeit: Wirtschaftsrecht 180 Minuten Punkte: 100 Hinweise - Schreiben Sie auf jedes Blatt Ihren Namen und beschriften

Mehr

CL-VEREINBARUNG. 4. Rechtsanwältin B AnwältInnen. Die Gesamtheit der vier UnterzeichnerInnen wird im Folgenden als "Beteiligte" bezeichnet.

CL-VEREINBARUNG. 4. Rechtsanwältin B AnwältInnen. Die Gesamtheit der vier UnterzeichnerInnen wird im Folgenden als Beteiligte bezeichnet. CL-VEREINBARUNG zwischen 1. X 2. Y Parteien 3. Rechtsanwalt A 4. Rechtsanwältin B AnwältInnen Die Gesamtheit der vier UnterzeichnerInnen wird im Folgenden als "Beteiligte" bezeichnet. 1. Ziel X und Y stehen

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Amtsgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 439 C 16130/08 Es wird gebeten, bei allen Eingaben die vorstehende Geschäftsnummer anzugeben Verkündet am: 17.06.2009 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit

Mehr

Eheauflösung im Inland oder im Ausland

Eheauflösung im Inland oder im Ausland Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Fachprozess EAZW Auflösung der Ehe durch Gerichtsurteil

Mehr

Obergericht des Kantons Zürich

Obergericht des Kantons Zürich Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT110010-O/U I. Zivilkammer Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. H. A. Müller und Oberrichter Dr. G.

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung 7 Ta 207/06 11 Ca 5519/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und Beschwerdegegnerin

Mehr

Ve r f ü g u n g v o m 1 0. A p r i l 2 0 1 4

Ve r f ü g u n g v o m 1 0. A p r i l 2 0 1 4 B u n d e s p a t e n t g e r i c h t T r i b u n a l f é d é r a l d e s b r e v e t s T r i b u n a l e f e d e r a l e d e i b r e v e t t i T r i b u n a l f e d e r a l d a p a t e n t a s F e d e

Mehr

Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil 41 O 45/13 Verkündet am 04.09.2013 Justizbeschäftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Alt. Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Klägers, Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Obergericht des Kantons Zürich

Obergericht des Kantons Zürich Obergericht des Kantons Zürich Gesamtgericht Geschäftsverteilung unter den Kammern des Obergerichts ab 1. Januar 2015 Die I. Zivilkammer behandelt: altrechtlich (vorbehältlich Art. 404 und 405 ZPO): 1.

Mehr

Aufsichtsrechtliche Anzeige von Martin Dreifuss gegen das RG..., betreffend Handhabung von elektronischen Akten

Aufsichtsrechtliche Anzeige von Martin Dreifuss gegen das RG..., betreffend Handhabung von elektronischen Akten Obergericht des Kantons Bern Generalsekretariat Cour supreme du canton de Berne Secretariat general Hochschulstrasse 17 Postfach 7475 3001 Bem Telefon 031 635 48 01 Fax 031 635 48 17 obergericht.bem@jusfice.be.ch

Mehr

gefasst: Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

gefasst: Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen. 4 Ob 60/02f Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten

Mehr

Grundlagen der Anwaltstätigkeit. Erfahrungen aus der Anwaltspraxis

Grundlagen der Anwaltstätigkeit. Erfahrungen aus der Anwaltspraxis Grundlagen der Anwaltstätigkeit Erfahrungen aus der Anwaltspraxis Übersicht: Der Anwalt und seine Aufgaben Die anwaltlichen Pflichten und Rechte Zu einzelnen wichtigen Berufsregeln Zum Verhalten von Anwälten

Mehr

Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Abschrift 41 C 611/11 Verkündet am 07.10.2011 Kralemann, Justizbeschäftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Steuerberatungskanzlei

Mehr

Besetzung Oberrichter Messer (Referent), Oberrichterin Apolloni Meier und Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Holzapfel Pürro

Besetzung Oberrichter Messer (Referent), Oberrichterin Apolloni Meier und Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Holzapfel Pürro ZK 11 547, publiziert September 2012 Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2012 Besetzung Oberrichter Messer (Referent), Oberrichterin Apolloni Meier und Oberrichter

Mehr

Der Sachverständige im Zivilprozess Auswahl und Befangenheit Mitwirkungs- und Ablehnungsrechte

Der Sachverständige im Zivilprozess Auswahl und Befangenheit Mitwirkungs- und Ablehnungsrechte Symposium des SV-Verbandes, RAK, Vereinigung der Richter und der Staatsanwälte Klagenfurt, BKS Bank, 18.04.2013 Der Sachverständige im Zivilprozess Auswahl und Befangenheit Mitwirkungs- und Ablehnungsrechte

Mehr

A u s f e r t i g u n g. Beschluss

A u s f e r t i g u n g. Beschluss Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 20 Ta 1724/09 6 Ca 268/09 Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) A u s f e r t i g u n g Beschluss In Sachen, - Beklagter und Beschwerdeführer

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf Artikel 2276ter des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Appellationshof Mons.

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf Artikel 2276ter des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Appellationshof Mons. ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5082 Urteil Nr. 163/2011 vom 20. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf Artikel 2276ter des Zivilgesetzbuches, gestellt vom

Mehr

Übersetzung tschechischsprachiger Urkunden ins Deutsche

Übersetzung tschechischsprachiger Urkunden ins Deutsche Stand: April 2015 Verwendung tschechischer Urkunden in Deutschland das Apostilleverfahren in Tschechien Übersetzung tschechischsprachiger Urkunden ins Deutsche Verwendung deutscher Urkunden in der Tschechischen

Mehr

Stiftung Stipendienfonds der jüdischen Schule NOAM Postfach 8027 Zürich

Stiftung Stipendienfonds der jüdischen Schule NOAM Postfach 8027 Zürich Stiftung Stipendienfonds der jüdischen Schule NOAM Postfach 8027 Zürich Liebe Eltern Wir möchten uns als zuständiges Gremium für die Behandlung und Gewährung von Schulgelderleichterungen vorstellen. Nach

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 227/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

Vorschriften über Mediation VORSCHRIFTEN ÜBER MEDIATION DURCH DAS DÄNISCHE SCHIEDSINSTITUT

Vorschriften über Mediation VORSCHRIFTEN ÜBER MEDIATION DURCH DAS DÄNISCHE SCHIEDSINSTITUT Vorschriften über Mediation VORSCHRIFTEN ÜBER MEDIATION DURCH DAS DÄNISCHE SCHIEDSINSTITUT 1 Diese Vorschriften über Mediation finden Anwendung, wenn von den Parteien in einem Rechtsverhältnis, über welches

Mehr

Amtsgericht Mitte. Im Namen des Volkes. Urteil

Amtsgericht Mitte. Im Namen des Volkes. Urteil Amtsgericht Mitte Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 25 C 280/08 verkündet am : 21.01.2009 In dem Rechtsstreit Kallies, Justizangestellte des Herrn Frank Richter,, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

LANDGERICHT MÜNCHEN I

LANDGERICHT MÜNCHEN I LANDGERICHT MÜNCHEN I Az.: 21 S 11536/13 142 C 29441/12 AG Manchen rkündet am 25.04.2014 Urfcanefebeamtte(r) der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X I Z R 2 7 / 1 4 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. Mai 2015 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

Was tun bei ausstehendem Lohn?

Was tun bei ausstehendem Lohn? Was tun bei ausstehendem Lohn? 1 Grundsätze zur Ausrichtung des Lohnes Gemäss Art. 323 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Lohn jeweils am Ende jeden Monats

Mehr

Öffentliches Verfahrensrecht (Master)

Öffentliches Verfahrensrecht (Master) (Master) Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Rechtszustand für die Dauer des Prozesses (Vorsorglicher, vorläufiger Rechtsschutz)

Mehr

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf die ganz offensichtlich nur wenig bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom

Mehr

Merkblatt zur Neueintragung einer Aktiengesellschaft (Art. 261 367 PGR)

Merkblatt zur Neueintragung einer Aktiengesellschaft (Art. 261 367 PGR) 1/5 A M T FÜ R JU S TIZ FÜ R STEN TU M LIEC H TEN STEIN H A N D ELS R EG ISTER Merkblattnummer AJU/ h70.004.03 Merkblattdatum 02/2013 Direktkontakt info.hr.aju@llv.li Merkblatt zur Neueintragung einer

Mehr

Ehescheidungsverfahren. Zivilverfahrensrecht FS 2014 Prof. Isaak Meier

Ehescheidungsverfahren. Zivilverfahrensrecht FS 2014 Prof. Isaak Meier Ehescheidungsverfahren Zivilverfahrensrecht FS 2014 Prof. Isaak Meier Materielles Scheidungsrecht als Ausgangslage Die Scheidungsvoraussetzungen nach geltendem Recht sind: Gemeinsames Scheidungsbegehren,

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : 6 Ob 256/03w Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk

Mehr

Vergleich des Kantons Basel-Landschaft mit Arcoplan Generalplaner AG und deren früheren

Vergleich des Kantons Basel-Landschaft mit Arcoplan Generalplaner AG und deren früheren Kanton Basel-Landschaft 2006/256 Regierungsrat Vorlage an den Landrat Vergleich des Kantons Basel-Landschaft mit Arcoplan Generalplaner AG und deren früheren Aktionären im Zusammenhang mit dem Architekturvertrag

Mehr

Erfolgreich vor Gericht

Erfolgreich vor Gericht Erfolgreich vor Gericht Z I V I L P RO Z E S S E I N FAC H E R K L Ä RT Über den Autor Nicolas Schwarz Der Autor praktiziert als Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in Zürich und vertritt Klienten vor allen

Mehr

Kinder, die im gleichen Haushalt leben Geburtsdatum Beruf oder Tätigkeit

Kinder, die im gleichen Haushalt leben Geburtsdatum Beruf oder Tätigkeit Adresse der Schlichtungsbehörde bzw. des Gerichts: Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 1 nach Art. 119 ZPO Gesuchstellende Partei Name: Vorname: Strasse: PLZ; Ort: Geburtsdatum: Heimatort; Nationalität:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

Angaben zu Amtsträgern gelten nicht als besonders schützenswert, soweit sie sich auf deren amtliche Handlungen beziehen (E. 4).

Angaben zu Amtsträgern gelten nicht als besonders schützenswert, soweit sie sich auf deren amtliche Handlungen beziehen (E. 4). Art. 2 lit. d Ziff. 2 und Ziff. 4, Art. 5 und Art. 12 DSG/SH: 17 Abs. 1 ArchivV. Bekanntgabe von Personendaten aus Akten abgeschlossener Gerichtsverfahren in einer wissenschaftlichen Arbeit (Beschluss

Mehr