I. Allgemeines. Art. 2 Die PPFK und die Fachgruppen:

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1 Reglement zum Vertrag zwischen der Schweizer Bischofskonferenz (SBK), dem Fastenopfer (FO) und der Römisch-Katholischen Zentralkonferenz der Schweiz (RKZ) vom 24. Dezember 1983 (Mitfinanzierungsreglement vom 20. März 2010) I. Allgemeines Grundlagen Art. 1 Gestützt auf den Vertrag zwischen Schweizer Bischofskonferenz, Fastenopfer und RKZ vom 24. Dezember 1983 setzen die Vertragspartner eine «Paritätische Planungs- und Finanzierungskommission SBK FO/RKZ» (PPFK) sowie «Fachgruppen» (FG) für die Gesuchsprüfung ein. Zielsetzung Art. 2 Die PPFK und die Fachgruppen: a) planen und koordinieren den Einsatz der von FO und RKZ bereit gestellten Mittel für die Finanzierung gesamtschweizerischer und sprachregionaler Aufgaben der Kirche; b) leisten im Bereich der Mitfinanzierung Grundlagenarbeit und unterbreiten den Entscheidgremien ihre Anträge zur Beschlussfassung. II. Die Paritätische Planungs- und Finanzierungskommission SBK FO/RKZ Auftrag und Aufgaben Art. 3 1 Gestützt auf die von der SBK definierten pastoralen Zielsetzungen und Prioritäten hat die PPFK den Auftrag, im Bereich der Finanzierung gesamtschweizerischer und sprachregionaler Aufgaben der Kirche a) die Aufträge der mitfinanzierten Institutionen zu klären, b) die Kräfte zu bündeln, c) angemessene Antworten auf die sich wandelnden Anforderungen zu erarbeiten. 2 Im Rahmen dieses Auftrages nimmt die PPFK folgende Aufgaben wahr: a) Sie erarbeitet Entscheidungsgrundlagen für die Strukturierung und Finanzierung gesamtschweizerischer und sprachregionaler Aufgaben der Kirche. b) Sie entscheidet über die Verteilung der Institutionen auf die Bereiche und über die Zuweisung der Bereiche an Fachgruppen. c) Sie formuliert zuhanden der Fachgruppen Vorgaben bezüglich der Verteilung der verfügbaren Mittel auf die verschiedenen Bereiche. d) Sie bearbeitet Vorschläge zur Aufnahme neuer Institutionen und Projekte in die Mitfinanzierung und zu Strukturanpassungen auf gesamtschweize-

2 Mitfinanzierungsreglement vom 20. März rischer und sprachregionaler Ebene. e) Sie nimmt zuhanden der Schweizer Bischofskonferenz und von FO und RKZ zu mittel- und längerfristigen Entwicklungen im Bereich der pastoralen Planung und Kirchenfinanzierung Stellung. f) Sie formuliert Vorgaben bezüglich einzureichender Unterlagen für Beitragsgesuche, Leistungsvereinbarungen und die Berichterstattung über den Einsatz der bereitgestellten Mittel (Reporting und Controlling). g) Sie nimmt Stellung zu Handen der Entscheidungsgremien, wenn eine mitfinanzierte Institution gegen deren Entscheide oder gegen die Anträge der Fachgruppen Einspruch erhebt. Zusammensetzung Art. 4 1 Die PPFK besteht aus zehn Mitgliedern. Ihr gehören an: a) fünf von der SBK ernannte Mitglieder, darunter ein Mitglied der Schweizer Bischofskonferenz, deren Generalsekretär, je ein Mitglied der COR und der DOK und ein Vertreter des Bistums Lugano; b) die Präsidenten/innen der drei Fachgruppen als Vertreter/innen der RKZ c) zwei Vertreter/innen des FO, darunter ein Mitglied des Stiftungsrates des FO und ein Mitglied der Geschäftsleitung des FO. 2 Die Kommission wird vom Vertreter der Schweizer Bischofskonferenz präsidiert. 3 Der/die Geschäftsführer/in der Projektadministration FO/RKZ und der/die geschäftsführende Sekretär/in der Pastoralplanungskommission der SBK (PPK) nehmen mit beratender Stimme an den Kommissionssitzungen teil. 4 Bei der Zusammensetzung der Kommission ist auf eine angemessene Berücksichtigung der Sprachregionen zu achten. Arbeitsweise Art. 5 1 Die PPFK kommt in der Regel jährlich zu drei Sitzungen zusammen. 2 In ihren Beratungen sucht die PPFK den Konsens und strebt einvernehmliche Lösungen an. insbesondere: 3 Die PPFK kann weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen, a) ressortverantwortliche Bischöfe jener Bereiche, die von den zu behandelnden Fragestellungen besonders betroffen sind; b) Präsidenten/innen oder Sekretäre jener Kommissionen der Schweizer Bischofskonferenz, die sich mit der zu behandelnden Thematik befassen; c) Mitglieder jener Fachgruppe, die sich mit der zu behandelnden Thematik

3 Mitfinanzierungsreglement vom 20. März befasst; d) Vertreter der IM Schweizerisches katholisches Solidaritätswerk oder anderer Organisationen, die an der Finanzierung der betroffenen Institutionen/Projekte beteiligt sind; e) externe Fachpersonen. 4 Die PPFK kann zur Abklärung von Fragen, welche die Mitfinanzierung im allgemeinen, einzelne Tätigkeitsbereiche oder Institutionen betreffen, Aufträge für Gutachten erteilen. 5 Die Geschäftsführung liegt bei der Projektadministration FO/RKZ. 6 Ist ein Mitglied ausnahmsweise an der Sitzungsteilnahme verhindert, kann die entsendende Institution eine Stellvertretung benennen. Für deren Vorinformation und Dokumentation sowie für die Benachrichtigung der Projektadministration FO/RKZ ist die entsendende Institution zuständig. Protokoll und Berichterstattung Art. 6 1 Das Protokoll der PPFK geht an: a) die Mitglieder der Kommission; b) die Mitglieder der Fachgruppen; c) das Sekretariat der Schweizer Bischofskonferenz zuhanden der Bischöfe; d) das Sekretariat der Pastoralplanungskommission der SBK zuhanden der PPK; e) den Verwalter der Fédération romande catholique romaine (FRCR) zuhanden der FRCR; f) den/die Direktor/in des Fastenopfers zuhanden des Stiftungsrates des Fastenopfers; g) den/die Generalsekretär/in der RKZ zuhanden des Präsidiums der RKZ. 2 Das Protokoll ist nicht öffentlich. 3 Wichtige Ergebnisse der Beratungen der PPFK werden im jährlichen Bericht zur Mitfinanzierung zusammengefasst. Dieser geht an: a) Die in Art. 6 Abs. 1 lit. a g genannten; b) die mitfinanzierten Institutionen. 4 Der Bericht dient als Grundlage für die Beschlussfassung von Fastenopfer und RKZ. Er ist öffentlich und wird auf der Webseite der RKZ publiziert. 5 Wird in der PPFK in wichtigen Fragen zwischen den Vertragspartnern (SBK, FO, RKZ) kein Konsens erzielt, werden die unterschiedlichen Auffassun-

4 Mitfinanzierungsreglement vom 20. März gen im Bericht zu Handen der Entscheidungsgremien dokumentiert. 1 Einbezug der PPK Art. 7 Gemäss dem Vertrag zwischen der Schweizer Bischofskonferenz (SBK), dem Fastenopfer (FO) und der Römisch-Katholischen Zentralkonferenz der Schweiz (RKZ) vom 24. Dezember 1983 hat die Pastoralplanungskommission der SBK (PPK) bei Strukturveränderungen ein Antragsrecht. Dieses kann sie aufgrund der Zustellung der Protokolle und der Teilnahme der Geschäftsführung an den Sitzungen auf eigene Initiative wahrnehmen. 2 Wünscht die PPFK eine Stellungnahme der PPK, richtet sie eine entsprechende Anfrage an die Kommission. Einbezug der FRCR Art. 8 1 Die Fédération romande catholique romaine (FRCR) nimmt zu den die französischsprachige Schweiz betreffenden Aspekten der Mitfinanzierung Stellung. 2 Ihre Stellungnahmen fliessen in die Beratungen der PPFK und der Fachgruppen ein. III. Die Fachgruppen Auftrag und Aufgaben Art. 9 1 Zur Bearbeitung der einzelnen Gesuche um finanzielle Beiträge für Institutionen und Projekte von gesamtschweizerischer und sprachregionaler Bedeutung werden drei Fachgruppen (FG) eingesetzt. Diese erarbeiten Anträge zuhanden der Entscheidgremien und überwachen die Verwendung der bewilligten Mittel. 2 Im Rahmen dieses Auftrags nehmen die FG folgende Aufgaben wahr: a) Prüfung der Eingaben für den Abschluss, die Evaluation und die Erneuerung von Leistungsvereinbarungen inkl. des jährlichen Reportings; b) Prüfung von Einzelgesuchen von Institutionen oder für Projekte; c) Anhörung der gesuchstellenden Institutionen im Rahmen des Abschlusses und der Erneuerung von Leistungsvereinbarungen oder im Zusammenhang mit wichtigen Fragen, welche die Mitfinanzierung betreffen; d) Antragstellung an die Entscheidgremien für pastorale (SBK, COR, DOK) und finanzielle (FO, RKZ) Fragen; e) Bearbeitung weiterer Aufträge der PPFK. Zusammensetzung Art Jede FG besteht aus fünf Mitgliedern. Ihr gehören an: a) zwei Delegierte der RKZ, eine/r davon als Präsident/in der Fachgruppe;

5 Mitfinanzierungsreglement vom 20. März b) ein/e Delegierte/r des Fastenopfers; c) zwei von der SBK ernannte Mitglieder; 2 Der/die Geschäftsführer/in der Projektadministration FO/RKZ und eine vom Fastenopfer bestimmte Fachperson nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. 3 Bei der Zusammensetzung der Kommission ist auf eine angemessene Berücksichtigung der Sprachregionen zu achten. Arbeitsweise Art Die Fachgruppen kommen in der Regel jährlich zu zwei Sitzungen zusammen. 2 In ihren Beratungen suchen die Fachgruppen den Konsens und streben einvernehmliche Lösungen an. 3 Die Fachgruppen können bei der PPFK die Erteilung von Aufträgen für Gutachten beantragen. 4 Die Fachgruppen können weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen (vgl. Art. 5 Abs. 3). 5 Die Geschäftsführung liegt bei der Projektadministration FO/RKZ. 6 Ist ein Mitglied ausnahmsweise an der Sitzungsteilnahme verhindert, kann die entsendende Institution eine Stellvertretung benennen. Für deren Vorinformation und Dokumentation sowie für die Benachrichtigung der Projektadministration FO/RKZ ist die entsendende Institution zuständig. Protokoll und Berichterstattung Art Die Protokolle der Fachgruppensitzungen gehen an die Mitglieder der Fachgruppe sowie der PPFK. Sie sind nicht öffentlich. 2 Die Anträge der FG werden zusammen mit den notwendigen Informationen und Erwägungen über die einzelnen Institutionen und Vorhaben im jährlichen Bericht zur Mitfinanzierung von FO/RKZ dokumentiert (siehe oben Art. 6 Abs. 3) 3 Wird innerhalb der Fachgruppe in wichtigen Fragen zwischen den Vertragspartnern (SBK, FO, RKZ) kein Konsens erzielt, werden die unterschiedlichen Auffassungen im Bericht zu Handen der Entscheidungsgremien dokumentiert.

6 Mitfinanzierungsreglement vom 20. März IV. Schlussbestimmungen Finanzielles Art Die Entschädigung der Mitglieder der PPFK und der FG erfolgt gemäss den für die delegierende Institution geltenden Regelungen. 2 Die Sitzungskosten (Versände, Verpflegungskosten etc.) werden dem Budget der Projektadministration FO/RKZ belastet. 3 Für Gutachten und andere Aufträge an Dritte stellt die RKZ im Rahmen ihres Budgets jährlich einen Betrag zur Verfügung. Die PPFK entscheidet selbständig über dessen Verwendung. Genehmigung und Änderungen Art Das vorliegende Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. 2 Es ersetzt die am 10. Dezember 2004 genehmigte Vereinbarung zwischen Fastenopfer und RKZ betreffend die Durchführung des Vertrages zwischen SBK, FO und RKZ vom 24. Dezember 1983, sowie das Reglement für die Paritätische Planungs- und Finanzierungskommission der Schweizer Bischofskonferenz und Fastenopfer/RKZ vom 1. Oktober Das Reglement wurde von der Schweizer Bischofskonferenz am 3. März 2010, vom Stiftungsrat des Fastenopfers am 26. Februar 2010, und von der Plenarversammlung der RKZ am 20. März 2010 genehmigt. 4 Änderungen des Reglements bedürfen der Zustimmung sämtlicher Vertragspartner.

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