B II. Lebenspartnerschaftsverträge

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1 B II. Lebenspartnerschaftsverträge Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz Rn. I. Beratungs-Checkliste... 1 II. Allgemeines Vorbemerkung Gesetzliche Typenverfehlung und Lebenspartnerschaftsmodelle Regelungsbereiche und -grenzen Die Regelung der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft... 7 a) Pflichtendefinition durch Vereinbarung... 7 b) Unterstützung und Hilfeleistung... 8 c) Lebensgemeinschaft, Wohngemeinschaft und Sexualverhalten Unterhalt Lebenspartnerschaftsname Besteuerung von Lebenspartnern III. Das Vermögensrecht Der gesetzliche Güterstand Regelungsmöglichkeiten Verfügungsbeschränkungen, Ersatzgegenstände Güterrechtsregister Übersicht Rn. 5. Ausschluss der Schlüsselgewalt Mitteilungs- und Anzeigepflichten...21 IV. Nachpartnerschaftlicher Unterhalt und Versorgungsausgleich Nachpartnerschaftlicher Unterhalt Versorgungsausgleich und Alterssicherung.26 V. Nichtigkeit, Trennung und Aufhebung Nichtigkeit und Aufhebung Aufhebung der Lebenspartnerschaft Aufhebungsvereinbarung...30 VI. Weitere Regelungsbereiche Soziale Elternschaft Erbrechtliche Sicherung und Erbschaftsteuer...32 VII. Auslandsberührung...33 VIII. Form und Kosten Formvorschriften Kosten Hinweise, Belehrungen...36 Literatur: (Aufsätze zur Rechtslage vor dem vgl. 4. Aufl.) Brambring, Lebenspartnerschaftsvertrag, in: Beck sches Formularbuch, 9. Aufl. 2006, S. 1042; Bruns/Kemper (Hrsg.), LPartR, Handkommentar, 2. Aufl. 2005; Burhoff, Lebenspartnerschaftsvertrag, ZAP 2005, 1163; Christ, Die Lebenspartnerschaft im Erbschaft- und Schenkungsteuer- sowie Grunderwerbsteuerrecht, FamRB 2005, 55; Delerue, Eingetragene Lebenspartnerschaft, 2001; v. Dickhuth-Harrach, Erbrecht und Erbrechtsgestaltung eingetragener Lebenspartner, FamRZ 2001, 1660; ders., Erbrechtsgestaltung bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft, in: Vertragsobjekt Ehe und Lebenspartnerschaft, 2002, S. 56 ff.; ders., Das Lebenspartnerschaftsrecht Version 2005, FPR 2005, 273; ders., Neuerungen im Erbrecht eingetragener Lebenspartner, FamRZ 2005, 1139; Dötsch, Die Angleichung des Rechts der eingetragenen Lebenspartnerschaft an das Ehe- und Scheidungsrecht, NJW-Spezial 2006, 199; Epple, Lebensversicherung/Altersvorsorge in der eingetragenen Lebenspartnerschaft, FPR 2005, 305; Everts, Eingetragene Lebenspartnerschaften zwischen Personen verschiedenen Geschlechts de lege lata, FPR 2004, 597; ders., Vermögenstrennungen nach dem Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts, FamRZ 2005, 1888; Finger, Registrierte Lebenspartnerschaften Die aktuellen Änderungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes, MDR 2005, 121; Frank, Die eingetragene Lebenspartnerschaft unter Beteiligung von Ausländern, MittBayNot (SoH), 35; Grziwotz, Beratungshandbuch Lebenspartnerschaft, 2003; ders., Rechtsfragen zur Ehe- und Lebenspartnerschaft, 3. Aufl. 2003; ders., Gleichstellung der Lebenspartnerschaft nach dem Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts, DNotZ 2005, 13; ders., Verfügungen von Todes wegen, FPR 2005, 283; ders., Verträge für eingetragene Lebenspartnerschaften, in: Münchener AnwaltsHandbuch Familienrecht, 2. Aufl. 2008, S. 1089; Henrich, Kollisionsrechtliche Fragen der eingetragenen Lebenspartnerschaft, FamRZ 2002, 137; Jakob, Die eingetragene Lebenspartnerschaft im Internationalen Privatrecht, 2002; Kaiser, Pflichtteilsrecht der eingetragenen Lebenspartner, FPR 2005, 286; Kemper, Der zweite Schritt Die Lebenspartnerschaft auf dem Weg vom eheähnlichen zum ehegleichen Rechtsinstitut, FF 2005, 88; Kornmacher, Eine neue Ära im Lebenspartnerschaftsrecht, FamRB 2005, 22; ders., Erbrecht in eingetragenen Lebenspartnerschaften unter Beteiligung von Ausländern, FPR 2005, 291; Krause, Die Novelle des Lebenspartnerschaftsgesetzes, NotBZ 2005, 85; Meyer/Mittelstädt, Das Lebenspartnerschaftsgesetz, 2001; Muscheler, Das Recht der Eingetragenen Lebenspartnerschaft, 2. Aufl. 2004; Pätzold, Die gemeinschaftliche Adoption Minderjähriger durch eingetragene Lebenspartner, FPR 2005, 269; Reich, Erbschafts- und schenkungsteuerliche Rahmenbedingungen der Vermögensnachfolge eingetragener Lebenspartner, in: Vertragsobjekt Ehe- und Lebenspartnerschaft, 2002, S. 28 ff.; ders., Steuerliche Gestaltungsüberlegungen für eingetragene Lebenspartner, FPR 2005, 299; Ring/Olsen-Ring, Wesentliche Änderungen des LPartG infolge des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts, ZErb 2005, 113; Röthel, Registrierte Partnerschaften im Internationalen Privatrecht, IPRax 2000, 74; Schotten, Lebenspartnerschaft im Internationalen Privatrecht, FPR 2001, 458; Schwab, Die eingetragene Lebenspartnerschaft, 2002; Stüber, Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts, FamRZ 2005, 574; Süß, Notarieller Gestaltungsbedarf bei Eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Ausländern, DNotZ 2001, 168; Wälzholz, Die Besteuerung von Lebenspartnerschaften und deren Auswirkungen auf die Besteuerung von Ehegatten, DStR 2002, 333; Wagner, Das neue Internationale Privat- und Verfahrensrecht zur eingetragenen Lebenspartnerschaft, IPRax 2001, 281; Waldner, Eheverträge, Scheidungs- und Partnerschaftsvereinbarungen für die notarielle und anwaltliche Praxis, 2. Aufl. 2004; Walter, Die Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts und deren Auswirkungen auf die notarielle Praxis, MittBayNot 2005, 193; ders., Das gesetzliche Erbrecht in der eingetragenen Lebenspartnerschaft, FPR 2005, 279; [Wälzholz] Weber, Lebenspartnerschaftsvertrag, FPR 2005, 151; ders., Das Lebenspartnerschaftsrecht nach der Novellierung des Lebenspartnerschaftsgesetzes, ZFE 2005, 187 u. 2005, 351; Wellenhofer, Das neue 1

2 Recht für eingetragene Lebenspartnerschaften, NJW 2005, 705; Wellenhofer-Klein, Die eingetragene Lebenspartnerschaft, 2003; Winckler, Die unwirksame eingetragene Lebenspartnerschaft, 2007; Zimmermann/Dorsel, Eheverträge, Scheidungs- und Unterhaltsvereinbarungen, 5. Aufl. 2009, 27. I. Beratungs-Checkliste 1 Folgende Punkte sollten vor der Gestaltung eines Lebenspartnerschaftsvertrages gleichgeschlechtlicher Paare besprochen werden: (1) Persönliche Verhältnisse bei Begründung der Lebenspartnerschaft (a) Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft (bei Begründung vor dem : Option für Gütertrennung und altes Unterhaltsrecht sowie Erklärung zum Versorgungsausgleich) (b) Staatsangehörigkeit (c) Bestehen einer Registrierung im Ausland (2) Gestaltung der Lebenspartnerschaft (a) Planung für die künftige Lebenspartnerschaft (Umfassende Lebensgemeinschaft oder eingeschränkte Gemeinschaft; Rollenverteilung; Kinder bzw. Kinderwunsch; Betreuungsbedürftigkeit eines Partners) (b) Bestehende Lebenspartnerschaft und Zukunftsplanung (Vermögensstand und Inhalt des Lebenspartnerschaftsvertrages, Änderungsbedarf und -motivation, bisheriges Lebenspartnerschaftsmodell und beabsichtigte bzw. mögliche Änderungen, Erwerbs- und Vermögensverhältnisse; Kinder bzw. Kinderwunsch; Betreuungspartnerschaft) (c) Vorlebenspartnerschaftliches Zusammenleben und Vermögensbildung (d) Verhältnisse bei Trennung und Aufhebung der Lebenspartnerschaft (Ausgleich lebenspartnerschaftsbedingter Nachteile, Korrektur von Unbilligkeiten des gesetzlichen Modells) (e) Sondersituation (Mitunternehmerschaft, Mitarbeit im Geschäft des Lebenspartners, gemeinsame Vermögensbildung bei Alleineigentum eines Lebenspartners, Zuwendungen an den Lebenspartner) (3) Tod der Lebenspartner (Sicherung des Überlebenden, Erb- und Pflichtteilsrechte, Erbschaftsteuer, Schlusserbfall, [sozial] gemeinsame Kinder). II. Allgemeines 1. Vorbemerkung 2 Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ist ein Torso. Insbesondere fehlt eine steuerliche Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartner mit Ehegatten. Zahlreichen Streitfragen für vor dem begründete Lebenspartnerschaften wie z. B. die umstrittene Behandlung einer fehlerhaften Lebenspartnerschaftsbegründung, die Frage der Zulässigkeit einer Vermögensgemeinschaft entsprechend der Gütergemeinschaft und das Verhältnis der Vermögenstrennung zur Gütertrennung wurden vom Gesetzgeber nicht gelöst. Durch die Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsgesetzes gilt für alte, d. h. bis zum begründete Lebenspartnerschaften und für neue, d. h. ab dem begründete Lebenspartnerschaften unterschiedliches Recht. Die zivilrechtliche Gleichschaltung mit der Ehe passt zudem für zahlreiche Lebenspartnerschaften nicht. Dagegen dürften die Gleichstellung beim schenkungs- und erbschaftsteuerlichen Freibetrag ( 16 I Nr. 6, 17 I ErbStG) und die Möglichkeit der Pflichtteilsminderung anderer naher Angehörige die Zahl der (asexuellen) Betreuungslebenspartnerschaften statt der Adoption zunehmen lassen. Auch für sie ist die gesetzliche Regelung in manchen Bereichen wie z. B. dem nachlebenspartnerschaftlichen Unterhaltsrecht zu weit. Insofern bleibt das Recht der Lebenspartnerschaften weiterhin Aufgabe der Vertragsgestaltung. 2. Gesetzliche Typenverfehlung und Lebenspartnerschaftsmodelle 3 Dem bis geltenden Vermögensrecht der eingetragenen Lebenspartnerschaft und dem Aufhebungsfolgenrecht lag das Modell einer Doppelverdienerlebenspartnerschaft zugrunde. Das Modell der Haushaltsführungslebenspartnerschaft, das dem geltenden Recht zugrunde liegt, passt nicht auf Paare, die Doppelverdiener bleiben und keine Kinder wünschen. Auch für die Betreuungslebenspartnerschaft von Personen im Rentenalter ist es ungeeignet. Das gesetzliche Modell muss deshalb dahingehend geprüft werden, ob es dem Lebenspartnerschaftsverständnis und den Gerechtigkeitserwartungen der Lebenspartner entspricht. 4 Wie bei Ehegatten kann eine Typenbildung für die Gestaltung erste Hinweise geben: Doppelverdiener-Lebenspartnerschaft mit und ohne gemeinschaftsbedingte Nachteile Hinzuverdiener-Lebenspartnerschaft Haushaltsführungs- bzw. Betreuungslebenspartnerschaft einschließlich Patchworklebenspartnerschaft, in der ein Lebenspartner im gemeinsamen Interesse auf eine eigene Erwerbstätigkeit und Vermögensbildung ganz oder teilweise verzichtet Rentner-Lebenspartnerschaft, in der beide Lebenspartner über eine eigene soziale Absicherung verfügen 2

3 Unternehmer-Lebenspartnerschaft, und zwar in den Formen der Mitunternehmerschaft, der Unternehmer-Arbeitnehmer- Lebenspartnerschaft und der Mitarbeits-Lebenspartnerschaft Lebenspartnerschaft, die weitere erwachsene Personen ohne rechtlich institutionelle Grundlage in die Verantwortungsgemeinschaft einbezieht (polygame Beziehung, Alterslebenspartnerschaften mit mehreren Beteiligten). Bei den unterschiedlichen Lebenspartnerschaftsmodellen treten typenspezifische Regelungsprobleme und damit verbunden auch Gestaltungswünsche auf. Zudem sollte im Hinblick auf die richterliche Inhaltskontrolle der Lebenspartnerschaftsvertrag dem Partnerschaftsmodell entsprechen. 3. Regelungsbereiche und -grenzen Während Lebenspartner bis zum gezwungen waren, vor Begründung ihrer Lebenspartnerschaft einen Lebenspartnerschaftsvertrag zu schließen und einen Vermögensstand (= Güterstand) zu wählen, leben sie seit der Novellierung des Lebenspartnerschaftsrechts mit dem Ja bei der zuständigen Behörde automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sofern keine abweichende Erklärung bis zum gegenüber dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Lebenspartner wohnen, hinsichtlich der Geltung der Gütertrennung abgegeben wurde, gelten auch für alte Lebenspartnerschaften die Vorschrift über den Güterstand der Zugewinngemeinschaft ( 21 I LPartG). Die frühere Ausgleichsgemeinschaft und die Zugewinngemeinschaft haben Auswirkungen auch auf die Sicherung des Partners im Todesfall. Es empfiehlt sich, weitere Punkte in die Überlegungen einzubeziehen. Hierzu gehören insbesondere: die Sicherung des sozial schwächeren Partners bei einer Trennung, einer Entpartnerung und dem Tod des anderen Teils durch den Ausgleich gemeinschaftsbedingter Nachteile (Minimum) oder die Erhaltung des bisherigen Lebensstandards (Maximum). die Rückabwicklung von Zuwendungen, die keine Ausgleichsfunktion hatten bei Trennung und Entpartnerung der Ersatz fehlender gesetzlicher Regelungen bzw. die Korrektur von Wertungswidersprüchen, soweit dies vertraglich möglich ist die Situation von in den Haushalt aufgenommener dritter Personen, insbesondere sozial gemeinschaftlicher Kinder die Korrektur und Ergänzung des meist nicht ausreichenden, bei größerem Vermögen wegen der Erbschaftsteuerbelastung aber auch zu weit gehenden, beim Fehlen gemeinsamer Kinder mitunter zum Wechsel von Familienvermögen führenden und regelmäßig auch im Übrigen unpassenden gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechts. Der Lebenspartnerschaftsvertrag beschränkt sich zwar nach der gesetzlichen Definition auf die Regelung der vermögensrechtlichen Verhältnisse der Lebenspartner ( 7 S. 1 LPartG). Es bestehen jedoch keine Bedenken dagegen, in einen Lebenspartnerschaftsvertrag weitere Regelungen wie z. B. zum nachpartnerschaftlichen Unterhalt und zum Versorgungsausgleich aufzunehmen. Hinsichtlich der Grenzen der Vertragsfreiheit verweist 7 S. 2 LPartG auf 1409 BGB, wonach ein Lebenspartnerschaftsvertrag den Vermögensstand nicht durch Verweisung auf ein ausländisches oder nicht mehr geltendes Recht bestimmen darf. Im Hinblick darauf, dass die Konstellation der von ihrem künftigen Ehemann schwangeren Verlobten und etwaiger Nachteile für biologisch gemeinsame Kinder bei der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft nicht vorliegen kann, wird die Ansicht vertreten, dass die Grenzen der Vertragsfreiheit bei Lebenspartnerschaften weiter gehen als bei Eheverträgen (so Langenfeld ZEV 2002, 8 [10] u. Rieger FamRZ 2001, 1497 [1501]; vgl. DNotI-Report 2006, 157 [158]). Die richterliche Inhaltskontrolle im Ehevertragsbereich beschränkt sich jedoch nicht auf die vorbezeichnete Schwangeren- Situation. Sie betrifft unter anderem auch Verträge, die in einer strukturellen Ungleichgewichtslage hinsichtlich der beteiligten Partner abgeschlossen werden, wenn sich hieraus eine einseitige vertragliche Lastenverteilung ergibt. Indiz für die einseitige Benachteiligung soll die Abbedingung gesetzlicher Rechte im Vertrag sein. Ebenso wie bei der Ehe dürfte die Begründung einer Lebenspartnerschaft als solche keine Kompensation derartiger Nachteile darstellen. Insoweit ist auch eine Inhaltskontrolle bei Lebenspartnerschaftsverträgen nicht ausgeschlossen. Praktische Relevanz hat die Betreuung von sozial gemeinsamen Kindern oder des Lebenspartners, durch die ein Partner einseitig auf eine eigene Absicherung für Krankheit und Alter verzichtet. Der Alters- und Krankheitsunterhalt dürfte auch bei Lebenspartnern hinsichtlich der Vereinbarungsfestigkeit hoch angesiedelt sein. Allerdings stellt sich generell die Frage, ob der verfehlten gesetzlichen Regelung ein Gerechtigkeitsgehalt wie bei Ehegatten zukommt. Für die Vertragspraxis empfiehlt es sich, auch bei der Gestaltung von Lebenspartnerschaftsverträgen gemeinschaftsbedingte Nachteile möglichst auszugleichen. Ein Vertrag dürfte außerdem der richterlichen Inhaltskontrolle standhalten, wenn er nicht nur für einen Partner, sondern für beide mit Risiken verbunden ist. Deshalb dürften bei einer Unternehmens-Lebenspartnerschaft die Gütertrennung und als Alternative dazu die Herausnahme des Unternehmens des einen Lebenspartners und einer Immobilie des anderen Lebenspartners aus dem Zugewinnausgleich wegen des damit für beide Partner verbundenen Risikos eher einer Inhaltskontrolle standhalten als die einseitige Herausnahme des Unternehmens des einen Lebenspartners aus dem Zugewinnausgleich bei Weitergeltung der Ausgleichspflicht für den anderen Lebenspartner. Bei Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich ist die zeitliche Grenze des 20 III 2 LPartG zu beachten

4 4. Die Regelung der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft a) Pflichtendefinition durch Vereinbarung 7 2 LPartG verpflichtet die Lebenspartner zur Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung. Er definiert die Lebenspartnerschaft zudem als Verantwortungsgemeinschaft. Die künftigen Lebenspartner müssen vor der zuständigen Behörde erklären, dass sie eine Lebenspartnerschaft auf Lebenszeit beabsichtigen. Ob damit, wie die amtliche Überschrift andeutet, eine umfassende Lebensgemeinschaft verbunden ist, ist umstritten (verneinend Diederichsen NJW 2000, 1841; Schwab FamRZ 2001, 385 [390]). Inwieweit die eingetragene Lebenspartnerschaft zu einem gemeinsamen Leben mit allen Konsequenzen, nämlich Geschlechtsgemeinschaft, Treue, vermögensrechtlicher Rücksichtnahme und einem gemeinsamen Haushalt verpflichtet, ist derzeit offen. Die Aufgabe, die beiderseitigen Pflichten durch Vereinbarungen zu konkretisieren, besteht für Lebenspartner deshalb weitergehend als für Ehegatten. Dies hat rechtliche Bedeutung, da die Frage der Pflichtverletzung z. B. im Rahmen von Billigkeitsregelungen beim Unterhalt und bei einer besonderen Härte, die eine Lebenspartnerschaftsaufhebung ohne Trennungsjahr rechtfertigen kann, Relevanz erlangen kann (Schwab FamRZ 2001, 385 [391]). Umstritten ist dagegen die Zulässigkeit einer Lebenspartnerschaftsherstellungsklage. Auch wenn die Vollstreckungssperre des 888 III ZPO nicht um die eingetragene Lebenspartnerschaft ergänzt wurde, ist ein diesbezügliches Urteil entsprechend dieser Vorschrift nicht vollstreckbar (ebenso Löhnig JA 2001, 650 [651]). b) Unterstützung und Hilfeleistung 8 Regelungen, die die Ausgestaltung der wechselseitigen Pflichten zu Fürsorge und Unterstützung der Lebenspartner betreffen einschließlich der Einzelheiten der Haushaltsorganisation, dürften keinen Bedenken begegnen (Grziwotz DNotZ 2001, 281 [288]). Dies betrifft im Hinblick auf die Lebensgestaltung auch den Bereich der Freizeit. Ebenso wie bei Ehegatten muss jedoch ein Kernbereich persönlicher Angelegenheiten von vertraglichen Verpflichtungen frei bleiben. Hierzu gehört auch der Bestand der Beziehung zum Lebenspartner. Klauseln, die eine Trennung der Partner erschweren oder eine Aufhebung ausschließen, sind deshalb unzulässig. Keine Bedenken dürften dagegen bestehen, dass sich Lebenspartner zu einer umfassenden Lebensgemeinschaft, wie diese bei Ehegatten gilt, verpflichten. c) Lebensgemeinschaft, Wohngemeinschaft und Sexualverhalten 9 Auch eine Verpflichtung zur häuslichen Gemeinschaft statuiert das Gesetz nicht (Hk-LPartR/Kemper 2 Rn. 9; AG Holzminden FamRZ 2005, 983). Insoweit bleibt es den Beteiligten unbenommen, eine häusliche Gemeinschaft oder getrennte Wohnungen als konkrete Ausgestaltung ihrer Partnerschaft zu vereinbaren. Da das Gesetz die Lebenspartnerschaft nach h. M. als geschlechtslose Gemeinschaft definiert (s. nur Diederichsen NJW 2000, 1841; Palandt/Brudermüller 2 Rn. 2), besteht anders als bei Ehegatten keine Verpflichtung zu Sexualität und diesbezüglicher Treue. Von diesem Standpunkt aus sind Lebenspartner gezwungen, auch diesbezüglich ihre Lebensgemeinschaft zu definieren und gegebenenfalls Vereinbarungen zu treffen (übersehen von Müller DNotI-Report 2003, 143). Gegen Vereinbarungen zum Sexualverhalten dürften deshalb keine Bedenken bestehen. Um spätere Anschuldigungen im Rahmen einer emotional aufgeheizten Trennungssituation von vornherein auszuschließen, können bei besonderen sexuellen Praktiken (Sado-Maso-Bereich, Bondage) Regelungen streitvorbeugend wirken. Auch Gegenleistungen führen wohl nicht zur Nichtigkeit derartiger Abreden. Sowohl die Vereinbarung von Treuepflichten als auch eine offene Lebenspartnerschaft sind möglich. Informationspflichten über sexuelle Beziehungen zu Dritten (vgl. BGH NJW 2005, 2614 zu ärztlichen Aufklärungspflichten) können für den Haftungsmaßstab im lebenspartnerschaftlichen Verhältnis und für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft von Bedeutung sein. Formulierungsbeispiele: Unabhängig davon, ob 2 LPartG eine umfassende Verpflichtung zur Lebensgemeinschaft enthält, vereinbaren wir, dass wir entsprechend der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft unsere Lebenspartnerschaft in gleicher Weise umfassend verstehen. Dies beinhaltet insbesondere auch die Pflicht zum Zusammenwohnen, den Mitgebrauch der in der gemeinsamen Wohnung befindlichen Gegenstände des gemeinsamen Haushalts sowie zur exklusiver Gemeinsamkeit in sexueller Hinsicht. Unabhängig davon, ob 2 LPartG eine Verpflichtung zur sexuellen Treue zu entnehmen ist, vereinbaren wir, dass sexuelle Kontakte eines Lebenspartners mit einem Dritten keinen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Lebensgemeinschaft darstellen. Jedoch verpflichten wir uns, bei derartigen Kontakten mit Dritten Kondome zu verwenden und uns über die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung wegen eines möglichen Ansteckungsrisikos unverzüglich zu informieren. 10 Die Beteiligten sollten bei einer Vereinbarung im höchstpersönlichen Bereich, insbesondere bei der Regelung der sexuellen Beziehungen, darauf hingewiesen werden, dass diesbezüglich derzeit keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt und Gerichte einzelnen Regelungen möglicherweise die Wirksamkeit versagen könnten. Insofern sollte die Auswirkung der Nichtigkeit derartiger Vereinbarungen auf die weiteren Bestandteile 4

5 des Vertrags geklärt werden. Wir wurden darauf hingewiesen, dass die Zulässigkeit der Vereinbarungen über die Gestaltung unserer sexuellen Kontakte höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Sollten sie nichtig sein, bleibt der übrige Vertrag, insbesondere die vermögensrechtlichen Vereinbarungen, davon unberührt. 5. Unterhalt Weiterhin formfreie Vereinbarungen zum Lebenspartnerschaftsunterhalt dürfen diesen ausgestalten. Ein Verzicht auf Unterhalt für die Zukunft ist dagegen unwirksam ( 5 S. 2 i. V. m IV 4, 1360 a III, 1614 I BGB; unzutreffend Dorsel RNotZ 2001, 151 [152]). Bis zum war die Form der Unterhaltsgewährung nicht gesetzlich vorgegeben; allerdings konnte in einer Haushaltsführungs-Lebenspartnerschaft vereinbart werden, dass derjenige Lebenspartner, dem die Haushaltsführung einvernehmlich überlassen wurde, seine Pflichten, zum Lebenspartnerschaftsunterhalt beizutragen, durch die Haushaltsführung erfüllte (unklar Welling RNotZ 2002, 249 [258]). Das Gesetz verpflichtet nunmehr die Lebenspartner, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten ( 5 S. 1 LPartG). Anders als bei Ehegatten umfasst der Lebenspartnerschaftsunterhalt nicht den Familienunterhalt; umfasst wird der Unterhalt für den Lebenspartner und gemeinsame Kinder. Nicht zu ihm gehört dagegen insbesondere der Bedarf von anderen in den Haushalt aufgenommenen Personen (Aufnahme von Kindern eines Lebenspartners, Hk- LPartR/Kemper 5 Rn. 17). In diesem Fall sollten diesbezüglich ergänzende Vereinbarungen getroffen werden. Wird die Vereinbarung mit einer Regelung zum nachpartnerschaftlichen Unterhalt verbunden (vgl. das nachstehende Beispiel), ist die Einhaltung der Form der 16 I LPartG, 1585 c BGB erforderlich. In unserer Lebenspartnerschaft betreut Ludwig das von ihm adoptierte Kind Daniel. Der Lebenspartnerschaftsunterhalt soll entsprechend der Regelung in 1360 a BGB auch den Unterhalt für Daniel umfassen, der im Rahmen der lebenspartnerschaftlichen Unterhaltsverpflichtung wie ein gemeinschaftliches Kind behandelt werden soll. Eigene Ansprüche von Daniel werden hierdurch nicht begründet. Hinsichtlich des nachpartnerschaftlichen Unterhalts sollen 16 I LPartG, 1570 BGB im Hinblick auf das sozial gemeinsame Kind Daniel entsprechend gelten. 6. Lebenspartnerschaftsname Vereinbarungen zum Lebenspartnerschaftsnamen sind sowohl für die Dauer der Lebenspartnerschaft als auch für die Zeit nach ihrer Aufhebung entsprechend den Gestaltungsmöglichkeiten zum Ehe- und Familiennamen (vgl. Kap. B I. Rn. 31) zulässig. Dies gilt auch für die Verpflichtung, den Lebenspartnerschaftsnamen nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft wieder abzulegen (vgl. BGH NJW 2008, 1528). Die hierzu erforderlichen Erklärungen sind gemäß 3 III LPartG abzugeben (vgl. Seeger MittBayNot 2002, 329 [337]; Muscheler FamRZ 2004, 762). Vereinbarungen, wonach wegen des Zusammenhangs mit der Gleichgeschlechtlichkeit ein früherer Ehename nicht zum Lebenspartnerschaftsnamen gewählt werden darf, sind wohl zulässig. Gleiches dürfte für die umgekehrte Konstellation gelten. 7. Besteuerung von Lebenspartnern Die ursprünglich im Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz (LPartErgG) vorgesehene Gleichstellung mit Ehegatten auch im Steuerrecht ist nicht erfolgt. Allerdings ergeben sich aus der Lebenspartnerschaft teilweise unmittelbare steuerliche Folgen; ferner sind mit ihr sonstige mittelbare steuerliche Auswirkungen verbunden (ausführlich Wälzholz DStR 2002, 333). Aufgrund der gesetzlichen Unterhaltspflicht ( 5, 12, 16 LPartG) können diesbezügliche Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach 33 a I EStG bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden (BFH DStRE 2006, 1179; NJW 2007, 540). Das Ehegattensplitting ist auf Lebenspartner nicht anwendbar (BFH DStR 2006, 747; OFD Frankfurt DB 2003, 1476; FG Saarland NJW 2004, 1268; NdsFG DStRE 2005, 391; FG Berlin EFG 2005, 1202; FG Köln DStRE 2006, 36; FG Schleswig-Holstein DB 2007, 547; Rauch DStR 2006, 1823). Dagegen sind die strengen Maßstäbe zur Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen auch bei Verträgen zwischen Lebenspartnern zu beachten (ebenso Kanzler FR 2000, 859 [860]). Insofern kann es sich empfehlen, von einer Eingehung einer Lebenspartnerschaft aus einkommensteuerlichen Gründen abzusehen. Der Lebenspartner ist auch im Rahmen der verdeckten Gewinnausschüttung eine nahe stehende Person. Bei der Grunderwerbsteuer besteht anders als bei Ehegatten ( 3 Nr. 6 GrEStG) keine Steuerbefreiung; auch die Grunderwerbsteuerfreiheit für Grundstückserwerbe von Stiefkindern gilt wohl nicht (Boruttau/Sack, GrEStG, 16. Aufl. 2007, 3 Rn. 357 a). Falls nicht zufällig ein Verwandtschaftsverhältnis vorliegt, fällt der eingetragene Lebenspartner bei der Schenkung- und Erbschaftsteuer in die Steuerklasse III. Allerdings beträgt sein Freibetrag wie derjenige eines Ehegatten ( 16 I Nr. 6 ErbStG). Auch beim besonderen Versorgungsfreibetrag ist er dem Ehegatten gleichgestellt ( 17 I ErbStG). Die Steuerklasse wirkt sich jedoch bei der Steuerprogression aus ( 19 I ErbStG; zur Verfassungsmäßigkeit BFH ZEV 2006, 87; 2007, 543; FG Köln DStRE 2006, 36; NdsFG EFG 2005, 1949). Der konkrete Ausgleichsanspruch hinsichtlich des Zugewinnausgleichs ( 5 II ErbStG) ist von der Schenkung

6 und Erbschaftsteuer befreit (umstr., ähnlich Wälzholz DStR 2002, 333 [338]; Reich FPR 2005, 299 [302]; FinMin BadWürtt DB 2005, 2052 = BayFinMin ZEV 2005, 477). III. Das Vermögensrecht Der gesetzliche Güterstand Für ab dem begründete Lebenspartnerschaften besteht als gesetzlicher Güterstand die Zugewinngemeinschaft ( 6 S. 1 LPartG). Früher vereinbarte Ausgleichsgemeinschaften wurden in die Zugewinngemeinschaft übergeleitet ( 21 I LPartG). Allerdings konnte jeder Lebenspartner bis zum durch einseitige Erklärung, die notariell zu beurkunden war, gegenüber dem Amtsgericht beim Wohnsitz der Lebenspartner zur Gütertrennung als Güterstand optieren. Diese Erklärung war, wenn sie nicht von beiden Lebenspartnern abgegeben wurde, dem anderen vom Amtsgericht zuzustellen ( 21 II LPartG). Die einseitige Wahl der Gütertrennung war auch noch bei Anhängigkeit eines Aufhebungsverfahrens möglich ( 21 V LPartG). Ob diese einseitige Güterrechtswahl bei bisher bestehender Ausgleichsgemeinschaft, die vereinbart werden musste, verfassungsrechtlich zulässig ist, ist fraglich (vgl. Grziwotz DNotZ 2005, 13 [17]). Eine Güterstandsvereinbarung vor Begründung der Lebenspartnerschaft ist entbehrlich. Als Wahlgüterstände sieht das Lebenspartnerschaftsgesetz die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft einschließlich der fortgesetzten Gütergemeinschaft vor. Das Gesetz verweist hierzu auf die entsprechenden Bestimmungen des Ehegüterrechts ( 6 S. 2 LPartG). Auch die Regelungen der Änderungen des Zugewinnausgleichs gelten für eingetragene Lebenspartner. 2. Regelungsmöglichkeiten 15 Die güterrechtlichen Vereinbarungsmöglichkeiten entsprechen denen bei Ehegatten. Untersagt ist Lebenspartnern eine Verweisung auf nicht mehr geltendes oder ausländisches Recht ( 7 S. 2 LPartG i. V. m BGB). Lebenspartner konnten bereits nach alter Rechtslage die bei der Zugewinngemeinschaft anerkannten Modifizierungen hinsichtlich der Ausgleichsgemeinschaft vereinbaren (vgl. Kap. B I. Rn. 56 ff.). Gleiches gilt für den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft von Lebenspartnern. Bisherige Modifizierungen der Ausgleichsgemeinschaft bleiben auch nach Überführung in das Recht der Zugewinngemeinschaft bestehen. 15a Die Vereinbarung der Gütertrennung, die häufig wegen der gesetzlichen Typenverfehlung empfohlen wird (so z. B. Langenfeld ZEV 2002, 8 [10]), ist im Hinblick auf die Erbschaftsteuerbelastung bei größeren (auch künftigen) Vermögen nicht ratsam, da dadurch die zumindest bestehende Steuerfreiheit des Zugewinnausgleichs (vgl. Rn. 13) verloren geht. Empfehlenswert ist deshalb bei Partnern mit einem größeren während der Partnerschaft erzielten Vermögen, das unter den Zugewinnausgleich fällt, wenn ein Lebenspartner erben soll, eine Modifizierung der Zugewinngemeinschaft dahingehend, dass der Zugewinnausgleich bei einem Todesfall, nicht aber in den sonstigen Fällen der Beendigung der Lebenspartnerschaft stattfindet. Für unsere Lebenspartnerschaft soll grundsätzlich der Vermögensstand der Zugewinngemeinschaft gelten. Endet diese jedoch auf andere Weise als durch den Tod eines Lebenspartners, so findet ein Zugewinnausgleich nicht statt. 16 Lebenspartner können auch die Gütergemeinschaft vereinbaren. Bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft kann durch die Schenkungsteuerpflicht der Bereicherung, die der weniger vermögende Lebenspartner durch die Übertragung des Überschusses erfährt (vgl. 7 I Nr. 4 ErbStG) eine Schenkungsteuer anfallen. Dies gilt bei Konstellationen, die bei Ehegatten noch ausnahmsweise die Vereinbarung der Gütergemeinschaft ratsam erscheinen lassen, nämlich beim Versuch einer pflichtteilsfreien Zuwendung eines größeren Vermögens an den Partner; sie bedürfen deshalb einer sorgfältigen Überprüfung (übersehen von Kornmacher FamRB 2005, 22 [24]). 17 Ältere Lebenspartner haben häufig bereits vor dem lange Zeit zusammen gelebt und gemeinsam Vermögen gebildet. Wegen des früheren Fehlens einer Rechtsinstitution sollte bei ihnen die vorlebenspartnerschaftliche Zeit gemeinsamer Vermögensbildung im Rahmen der Gestaltung nicht unberücksichtigt bleiben. Gleiches gilt, wenn Lebenspartner ohne Trauschein zusammengelebt und Vermögen gebildet haben, auch bei anderen Paaren. Der Ausgleich kann gegenstandsbezogen dadurch erfolgen, dass beispielsweise der im Alleineigentum eines Lebenspartners stehende Grundbesitz samt Verbindlichkeiten aus dessen Anfangsvermögen herausgenommen wird, so dass es sich um einen ausgleichspflichtigen Zugewinn handelt. Denkbar, aber rechtlich nicht unumstritten, ist es ferner, als Stichtag für die Berechnung des Anfangsvermögens im Verhältnis der Vertragsteile nicht den Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft, sondern einen bestimmten Stichtag, z. B. denjenigen der Aufnahme der vorlebenspartnerschaftlichen Lebensgemeinschaft zu vereinbaren. Vorsicht ist geboten, wenn dies ein Termin vor dem In-Kraft-Treten des Lebenspartnerschaftsgesetzes sein soll. Auch wenn man eine diesbezügliche Vereinbarung in eine Modifizierung des Anfangsvermögens im Sinne der vorgenannten Regelung umdeuten 6

7 kann, sollte bereits bei der Vertragsgestaltung dieses Problem beachtet werden. Denkbar ist schließlich die Begründung eines Ausgleichsanspruchs entsprechend 730 ff. BGB (vgl. Kap. B IV. Rn. 11). 3. Verfügungsbeschränkungen Die Verfügungsbeschränkungen der 1365, 1369 BGB sowie das damalige Surrogationsprinzip für Haushaltsgegenstände ( 1370 BGB a. F:; vgl. Wellenhofer-Klein Rn. 163) galten bis zum unabhängig vom Vermögensstand ( 8 II LPartG a. F.). Deshalb entfielen sie auch bei einer Vermögenstrennung nicht automatisch, sondern mussten gegebenenfalls ausdrücklich abbedungen werden (ebenso Mayer ZEV 2001, 169 [172]) BGB a. F. ist seit auch bei Lebenspartnern aufgehoben worden. Nachdem Überleitungsvorschriften für die Vermögenstrennung fehlen, dürften bei alten Lebenspartnerschaften mit Vermögenstrennung die Verfügungsbeschränkungen, wenn sie nicht abbedungen wurden, weitergelten. Ob das Schweigen des Gesetzgebers als automatische Überführung in die Gütertrennung und als Suspendierung der vertraglichen Vereinbarungen zu deuten ist, ist umstritten (vgl. Everts FamRZ 2005, 1888 [1889]; Grziwotz DNotZ 2005, 13 [16]; Walter MittBayNot 2005, 193 [196]). Allerdings ist vorsorglich eine lebenspartnerschaftsvertragliche Vereinbarung der Gütertrennung mit dem seit automatischen Entfallen der Verfügungsbeschränkungen möglich; denkbar ist es auch, für die Vermögenstrennung nunmehr nachträglich die Beschränkungen vorsorglich abzubedingen. Wir haben zur Urkunde der Notarin/des Notars Vermögenstrennung vereinbart. Mit sofortiger Wirkung vereinbaren wir nunmehr die Gütertrennung. Wir wurden darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung der Gütertrennung zum Wegfall der Beschränkungen der 1365, 1369 BGB führt. Auch 1370 BGB findet keine Anwendung. Jeder Lebenspartner genehmigt vorsorglich Verfügungen des anderen, zu denen nach den 1365, 1369 BGB seine Zustimmung möglicherweise erforderlich gewesen wäre. Die Beschränkungen der 1365, 1369 BGB i. V. m. 8 II LPartG a. F. werden abbedungen, so dass jeder Lebenspartner über sein Vermögen und die zum lebenspartnerschaftlichen Haushalt gehörenden Gegenstände frei verfügen kann. Auch 1370 BGB soll keine Anwendung finden. Jeder Lebenspartner genehmigt vorsorglich Verfügungen des anderen, zu denen nach den 1365, 1369 BGB seine Zustimmung möglicherweise erforderlich gewesen wäre. 4. Güterrechtsregister Ein Güterrechtsregister war vom Gesetzgeber bis nicht vorgesehen. Teilweise führten einzelne Amtsgerichte ein Vermögensregister oder nahmen Eintragungen bezüglich des Vermögensstandes in das Güterrechtsregister vor. Ob hiermit rechtliche Wirkungen verbunden waren, war umstritten (vgl. KG FamRZ 2003, 1278). Seit ist eingetragenen Lebenspartnern auch das Güterrechtsregister eröffnet ( 7 S. 2 LPartG i. V. m ff. BGB). Allerdings dürfte das Güterrechtsregister bei ihnen ebenso wie bei Ehegatten kaum praktische Bedeutung haben. Insbesondere hat die Eintragung der Gütertrennung bei deutschen Lebenspartnern keine Außenwirkungen (unzutreffend Kornmacher FamRB 2005, 22 [23]). Relevanz dürfte sie nur hinsichtlich der Erklärung über den Ausschluss der Schlüsselgewalt (vgl. dazu Rn. 20) und bei ausländischen oder gemischt-nationalen Lebenspartnern haben. 5. Ausschluss der Schlüsselgewalt Die rechtspolitisch umstrittene und bereits bei Ehegatten verfehlte Schlüsselgewalt, die nur zu einer Gläubigerbegünstigung führt und im Zeitalter der Kredit- und Scheckkarten zudem überholt ist, kann nicht in einem Lebenspartnerschaftsvertrag ausgeschlossen werden. Entsprechende Vereinbarungen im Lebenspartnerschaftsvertrag sind nichtig. Wechselseitige Ausschlusserklärungen sind dagegen wie bei Ehegatten möglich. Sie wirken gegenüber Dritten nur, wenn sie diesen bekannt gegeben oder in das Güterrechtsregister eingetragen werden. Wir,, schließen wechselseitig die Berechtigung des jeweils anderen Lebenspartners gem. 8 II LPartG i. V. m BGB, die dort genannten Rechtsgeschäfte für den anderen Lebenspartner zu besorgen, aus. Die Eintragung im Güterrechtsregister wird beantragt. Wir haben am wechselseitig die Berechtigung des jeweils anderen Lebenspartners gemäß 8 II LPartG a. F. i. V. m BGB, die dort genannten Rechtsgeschäfte für den anderen Lebenspartner zu besorgen, ausgeschlossen. Wir beantragen nunmehr die Eintragung im Güterrechtsregister. 6. Mitteilungs- und Anzeigepflichten Sofern ein Lebenspartnerschaftsvertrag die gesetzliche Erbfolge ändert, ist er den Geburtsstandesämtern der Lebenspartner anzuzeigen

8 IV. Nachpartnerschaftlicher Unterhalt und Versorgungsausgleich 1. Nachpartnerschaftlicher Unterhalt 22 Hinsichtlich des nachpartnerschaftlichen Unterhalts verweist das Gesetz seit auf die entsprechenden Vorschriften des nachehelichen Unterhalts von Ehegatten. An die Stelle der unterhaltsrechtlichen Generalklausel ist das Prinzip der Unterhaltstatbestände getreten. Dabei sind alle Unterhaltstatbestände, die bei Ehegatten gelten, entsprechend anwendbar. Dies gilt auch für den Kinderbetreuungsunterhalt. Hierzu ist fraglich, ob nur rechtlich gemeinschaftliche oder auch sozial gemeinschaftliche Kinder, jedenfalls bei Vorliegen eines besonderen Vertrauenstatbestandes, unter diesen Tatbestand fallen (vgl. Büttner FamRZ 2001, 1105 [1109]). Beispiele sind die künstliche Befruchtung einer Lebenspartnerin und die Adoption eines fremden Kindes durch einen Lebenspartner in Absprache mit dem anderen. Nach der bis geltenden Rechtslage waren das Bestehen eines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt, der Kinderbetreuungsunterhalt und der Altersvorsorgeunterhalt umstritten (vgl. Battis FuR 2002, 113 [120]; Büttner FamRZ 2001, 1105 [1107]; Kemper FPR 2001, 449 [456]; Weinreich FuR 2001, 481 [484]). Einsatzzeitpunkte waren nicht vorgesehen (Kemper FF 2001, 156 [165]). Ferner war umstritten, inwieweit vorhandenes Vermögen eines Lebenspartners, dessen Bedürftigkeit ausschloss (vgl. Roller FamRZ 2003, 1424 [1426]). Der Anspruch auf nachpartnerschaftlichen Unterhalt erlosch bei grober Unbilligkeit, während die Härteklausel beim Trennungsunterhalt an die einfache Unbilligkeit anknüpfte (zur Streitfrage Büttner FamRZ 2001, 1105 [1108]; OLG Düsseldorf FamRZ 2006, 335). Unklar ist weiterhin, ob auch die Zeit des nichteingetragenen Zusammenlebens vor dem für die Dauer der Unterhaltsgewährung maßgeblich ist. Im Hinblick auf die Sondersituation von Lebenspartnern spricht manches für die Einbeziehung (Grziwotz, Beratungshandbuch Lebenspartnerschaft, Rn. 577). 23 Bei einer vor dem begründeten Lebenspartnerschaft konnte jeder Lebenspartner bis zum gegenüber dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Lebenspartner wohnten, erklären, dass sich die gegenseitige Unterhaltspflicht sowohl während des Bestehens der Lebenspartnerschaft als auch bei einer Trennung und Aufhebung nach den alten gesetzlichen Regeln richten soll ( 21 III LPartG). Die Erklärung musste notariell beurkundet werden. Die einseitige Optionsmöglichkeit für das alte Unterhaltsrecht konnte für den später unterhaltspflichtigen Lebenspartner insbesondere dann interessant sein, wenn eine der oben genannten, höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Streitfragen gegeben war. Die Option für das alte nachpartnerschaftliche Unterhaltsrecht bedeutet jedoch keine Beibehaltung des früheren Rangverhältnisses. Eine Rückkehr zu der möglicherweise nach der Reform weniger strengen gesetzlichen Unterhaltspflicht ist nur durch eine diesbezügliche Vereinbarung möglich. 24 Auch bei Lebenspartnern dürfte nunmehr das unterhaltsrechtliche Ranking hinsichtlich der Vereinbarungsfestigkeit von Unterhaltstatbeständen gelten (vgl. Krause NotBZ 2005, 85 [87]; DNotI-Report 2006, 157 [158]). Dies hat Bedeutung für Vereinbarungen zum Krankheits- und Altersunterhalt, die sich zu Lasten des Sozialhilfeträgers auswirken, nach der Zulässigkeit der Stiefkindadoption, aber auch hinsichtlich des Kinderbetreuungsunterhalts. Nach wohl h. M. soll dies, was aber wegen der Verantwortungsübernahme durchaus zweifelhaft ist, nicht bei lediglich sozial gemeinschaftlichen Kindern gelten. Bedeutung hat diese Streitfrage im Hinblick auf den unterhaltsrechtlichen Rang eines kinderbetreuenden Lebenspartners. Fraglich ist, ob die Vereinbarung des alten Rechts unter Beachtung der neuen Rangfolge auch nach Ablauf der Optionsfrist zulässig ist; die gesetzliche Wertung ( 21 III LPartG) scheint dafür zu sprechen. Allerdings besteht das Risiko, dass die Familiengerichte in Streitfragen die alte gesetzliche Regelung ohnehin entsprechend der Neufassung interpretieren. Zulässig ist es, den Krankheitsunterhalt auszuschließen, wenn ein Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft schon aidsinfiziert ist. Umgekehrt kann bei einer Betreuung (sozial) gemeinsamer Kinder ausdrücklich der Kinderbetreuungsunterhalt vereinbart werden. Dabei können auch die Anschlussunterhaltstatbestände ausdrücklich einbezogen werden. Eine Änderung hinsichtlich der Rangfolge der unterhaltsberechtigten Personen ( 16 II LPartG, 1609 BGB) tritt durch eine Vereinbarung jedoch nicht ein. Bei Vorliegen lebenspartnerschaftsbedingter Nachteile ist auch beim nachpartnerschaftlichen Unterhaltsrecht zur Vermeidung einer späteren Unanwendbarkeit bzw. einer Unwirksamkeit der Vereinbarung Zurückhaltung geboten. Die Interessen (sozial) gemeinsamer Kinder dürften nicht weniger gewichtig sein als die biologisch gemeinsamer Kinder von Ehegatten (zu Formen einer Queer Family s. Heilmann FPR 2005, 193). Hinsichtlich des Getrenntlebensunterhalts und des nachpartnerschaftlichen Unterhalts vereinbaren wir, dass in Ausgestaltung der gesetzlichen Unterhaltspflicht ( 12, 16 LPartG) gegen einen Anspruch auf Kinderbetreuungsunterhalt entsprechend der Regelung des 1570 BGB einschließlich des Anschlussunterhalts gemäß 1571 II, 1572 II BGB hat, solange und soweit von ihr wegen der Betreuung des Kindes, geboren am, eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Eigene Ansprüche des vorbezeichneten Kindes gegen die unterhaltspflichtige Lebenspartnerin werden durch diese Vereinbarung nicht begründet. Uns ist bekannt, dass diese Vereinbarung die unterhaltsrechtliche Rangfolge nicht verändern kann. 25 Die vertragliche Unterhaltsvereinbarung kann sich bei vor dem begründeten 8

9 Lebenspartnerschaften, bei denen für eine Fortgeltung des alten Rechts optiert wurde, auch darauf beschränken, gesetzliche Lücken und Unklarheiten (vgl. Roller FamRZ 2003, 1424 [1425]) zu korrigieren. So kann das Fehlen des Einsatzzeitpunktes hinsichtlich des nachpartnerschaftlichen Unterhalts durch eine analoge Anwendung der nach der Neufassung geltenden Unterhaltstatbestände der 1570 ff. BGB oder einzelner von ihnen der späteren Streitvermeidung dienen. Auch der möglicherweise bestehende Widerspruch, dass der nachpartnerschaftliche Unterhalt weiter geht als der Trennungsunterhalt, kann durch eine diesbezügliche Vereinbarung korrigiert werden. Schließlich ist es zulässig, den nachpartnerschaftlichen Unterhalt dergestalt zu begrenzen, dass jedenfalls nicht mehr geschuldet wird, als dies bei Anwendung der entsprechenden Tatbestände des nachehelichen Unterhalts der Fall wäre (so wohl Büttner FamRZ 2001, 1105 [1109]). Wir haben am [vor dem ] unsere Lebenspartnerschaft begründet. Wir haben beide gemäß 21 III LPartG hinsichtlich des Unterhaltsrechts für die Anwendung des bis geltenden Rechts optiert. In Ausgestaltung dieses Unterhaltsrechts vereinbaren wir Folgendes: Sofern ein Lebenspartner nach Aufhebung unserer Lebenspartnerschaft zur Entrichtung von nachpartnerschaftlichem Unterhalt verpflichtet ist, ist dieser der Höhe nach begrenzt auf denjenigen Unterhalt, der sich nach entsprechender Anwendung der 1570 ff. BGB in der Fassung, die im Rahmen eines Aufhebungsfolgeverfahrens maßgeblich sein würde, bei Ehegatten ergeben würde. Mit dieser Vereinbarung ist jedoch keine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften im Übrigen verbunden; vielmehr verbleibt es bezüglich der Unterhaltstatbestände bei der Regelung von 16 LPartG a. F. Es handelt sich lediglich um die Vereinbarung einer Höchstgrenze. Auf weitergehende nachpartnerschaftliche Unterhaltsansprüche wird wechselseitig vorsorglich verzichtet. 2. Versorgungsausgleich und Alterssicherung Nach Aufhebung einer nach dem begründeten Lebenspartnerschaft findet ein Versorgungsausgleich wie zwischen Ehegatten statt. 20 I LPartG verweist hierzu auf das VersAusglG. Lebenspartner, die ihre Partnerschaft vor dem begründet hatten, konnten bis zum gegenüber dem Amtsgericht gemeinsam erklären, dass bei einer Aufhebung ihrer Lebenspartnerschaft ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden soll ( 21 IV LPartG). Die Erklärung bedurfte der notariellen Beurkundung. 21 IV LPartG tritt zum außer Kraft (Art. 7 LebenspartnerschaftsüberarbeitungsG); dies bedeutet aber nicht, dass der Versorgungsausgleich bei Altfällen durchzuführen wäre. Für Altpaare ist nur noch möglich, die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu vereinbaren, wenn dies die maßgeblichen Regelungen zulassen und der Versorgungsträger zustimmt ( 8 II VersAusglG, 20 I LPartG). Eine unzulässige Vereinbarung über die Lebenspartnerschaftszeit dürfte hierin nicht liegen. Lebenspartner können ebenso wie Ehegatten in einer Vereinbarung, auch in einem Lebenspartnerschaftsvertrag den Versorgungsausgleich regeln ( 20 III LPartG). Hinsichtlich der Form der Vereinbarung gilt dasselbe wie bei Vereinbarungen über Ehegatten (vgl. B I Rn. 157). Versorgungsrechte sind bei Lebenspartnern vom Zugewinnausgleich kraft Gesetzes ausgeschlossen ( 20 I LPartG, 2 IV VersAusglG). Eine diesbezügliche Regelung fehlt bei Lebenspartnern, deren Lebenspartnerschaft bis zum begründet wurde. Umstritten ist deshalb, ob sich bei Alt- Lebenspartnerschaften der Zugewinnausgleich im Hinblick auf die fehlende Regelung eines Versorgungsausgleichs teilweise auch auf Anrechte erstreckt, hinsichtlich derer bei Ehegatten der Versorgungsausgleich stattfindet (vgl. Rieger FamRZ 2001, 1497 [1503]). Insofern empfiehlt sich eine Regelung durch Vereinbarung. Als Gestaltungsmöglichkeiten bestehen die ausdrückliche Einbeziehung dieser Rechte und umgekehrt ihr Ausschluss. Alt-Lebenspartner konnten bereits bisher die schuldrechtliche Durchführung des Versorgungsausgleichs vereinbaren. Insoweit war auch ein Super-Splitting möglich gewesen. Wir haben unsere Lebenspartnerschaft am [vor dem ] begründet. Wir haben nicht für die Durchführung des Versorgungsausgleichs gemeinsam optiert. Unabhängig davon, ob die Anwartschaften aus der Lebensversicherung bei der, Versicherungs-Nr.:, Versicherungsnehmer:, nach der gesetzlichen Regelung in den Zugewinnausgleich einzubeziehen sind, vereinbaren wir, dass dieser Versicherungsvertrag, der während des Bestehens unserer Lebenspartnerschaft abgeschlossen wurde, im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist. Dies gilt auch, wenn hierdurch ein Lebenspartner ausgleichspflichtig wird, der sonst nicht ausgleichspflichtig wäre. Durch die Einbeziehung eingetragener Lebenspartner in die gesetzliche Hinterbliebenenversicherung ( 46, 47 SGB VI) ist der Partner auch bei Beendigung der eingetragenen Lebenspartnerschaft durch den Tod gesichert (Vogel/Pötter Zeitschr. d. BfA 2005, 156; zur Steuerfreiheit unter den in R 8 ErbStR genannten Voraussetzungen s. FinMin BW DB 2005, 2052). Dies gilt nicht für den Zeitraum bis zum (BSG FamRZ 2006, 620). Berufsständische Zusatzversorgungseinrichtungen sehen eine Gleichstellung teilweise nicht vor (BGH FamRZ 2007, 805; VGH München NJW 2005, 3359; zur Rechtswirdrigkeit BAG NZA 2009, 489). Deshalb sind Kapitallebensversicherungen, Rentenlebensversicherungen und Cross-Versicherungen als private Vorsorge weiterhin wichtig (s. Epple FPR 2005, 305) a 9

10 V. Nichtigkeit, Trennung und Aufhebung Nichtigkeit und Aufhebung Ein spezielles Anfechtungsrecht wegen eines Begründungsmangels der Lebenspartnerschaft bestand für vor dem begründete Lebenspartnerschaften nicht. Umstritten war, ob die allgemeinen Anfechtungsvorschriften mit der Folge einer Rückabwicklung ex tunc anwendbar waren. Fraglich ist, ob ab dem das Aufhebungsrecht bei Willensmängeln ( 15 II und IV LPartG) auch für Alt- Lebenspartnerschaften gilt. Dankbar ist es, vorsorglich die entsprechende Anwendung des Aufhebungsfolgenrechts zu vereinbaren. 6 III LPartG a. F. sah als Auffangvermögensstand die Vermögenstrennung vor. Sie trat ein, wenn ein vorlebenspartnerschaftlicher Lebenspartnerschaftsvertrag unwirksam war. Die Nichtigkeitsfolge sollte nach Ansicht eines Teils der Literatur nicht auf spätere Lebenspartnerschaftsverträge angewandt werden (so Rieger FamRZ 2001, 1497 [1498]; a. A. die wohl h. M., vgl. Dethloff NJW 2001, 2594 [2601]). Damit wäre in den Fällen einer vertraglichen Disparität der benachteiligte Vertragsteil durch die Vermögenstrennung zusätzlich bestraft worden. In der Literatur wurde deshalb eine teleologische Reduktion der Vorschrift empfohlen (Grziwotz DNotZ 2001, 280 [287]). Ist nach der bisher geltenden Vorschrift Vermögenstrennung eingetreten, so hat hieran die Neufassung des LPartG nichts geändert. Besteht dieses Risiko, so sollten die Lebenspartner, falls sie die Gütertrennung nicht wünschen, eine entsprechende Korrektur vereinbaren. 2. Aufhebung der Lebenspartnerschaft 29 Nach der bis geltenden Rechtslage war für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft die Abgabe von Aufhebungs- bzw. Nichtfortsetzungserklärungen sowie die zwingende Einhaltung einer Wartezeit erforderlich (vgl. OLG Köln FamRZ 2004, 1724). Das Aufhebungsrecht von Lebenspartnern entspricht nunmehr dem Scheidungsrecht von Ehegatten. Wie bei der Ehe ist eine Trennung oder ein Härtegrund Voraussetzung der Aufhebung ( 15 II LPartG). Eine einverständliche Aufhebung ( 630 ZPO) ist möglich ( 661 II ZPO). Umstritten, ob es sich bei dem Erfordernis der Schaffung eines Titels über die Aufhebungsfolgen um eine Sachurteilsvoraussetzung handelt oder nicht (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, 630 Rn. 3). 3. Aufhebungsvereinbarung 30 Eine Aufhebungsvereinbarung kann mit einem Erb- und Pflichtteilsverzicht unter Beachtung der dafür geltenden Formvorschriften ( 10 VII LPartG i. V. m BGB) verbunden werden. 16 I LPartG i. V. m b BGB ist zu beachten (vgl. Kap. B I. Rn. 151). Umfassende Trennungs- und Aufhebungsvereinbarungen können zudem die Aufhebungsfolgen einvernehmlich gestalten. Grenzen hierfür bilden lediglich der Verzicht auf Trennungsunterhalt für die Zukunft ( 12 S. 2 LPartG i. V. m IV 4, 1360 a III, 1614 I BGB) und die Sittenwidrigkeit von einseitigen, einen Vertragsteil begünstigenden Vereinbarungen (vgl. Kap. B I. Rn. 11). Ob im Hinblick darauf, dass bei alten Lebenspartnerschaften kein Versorgungsausgleich stattfand, auch nach langjähriger Lebenspartnerschaft ein diesbezüglicher Verzicht entsprechend der früheren Regelung des Gesetzgebers anders als bei der Ehe, wo der Versorgungsausgleich zum Kernbereich der Scheidungsfolgen zählt zulässig ist, ist derzeit offen. Vereinbarungen über die Ausgleichsforderung bei Beendigung einer Ausgleichs-/Zugewinngemeinschaft stellen dann keine freiwillige Zuwendung i. S. des 7 I Nr. 1 ErbStG dar, wenn ein Partner nur das erhält, was ihm gesetzlich zusteht (BayFinMin MittBayNot 2004, 150; ZEV 2005, 477 [478]). VI. Weitere Regelungsbereiche 1. Soziale Elternschaft 31 Gemeinsame Kinder von Lebenspartnern waren bis zum nur bei Transsexuellen ( 8, 10 TSG) und durch eine sukzessive Adoption eines erwachsenen Kindes möglich. Neben der kein Verwandtschaftsverhältnis begründenden Einbenennung eines Kindes ( 9 V LPartG) erlaubt 9 VII LPartG die Stiefkindadoption (DNotI-Report 2005, 108). Der Gesetzeswortlaut geht sogar darüber hinaus und würde auch die Adoption eines vom anderen Lebenspartner bereits angenommenen Kindes zulassen (Grziwotz DNotZ 2005, 13 [25]; v. Dickhuth-Harrach FPR 2005, 273 [276]; Müller in: Müller/Sieghörtner/Emmerling de Oliveira, Adoptionsrecht in der Praxis, 2007, Rn. 36; rechtsvergleichend Pätzold FPR 2005, 269 [270]). In den übrigen Fällen, insbesondere wenn eine Stiefkindadoption unterbleibt, besteht lediglich eine soziale Elternschaft. Ob die Rechtsprechung auf diese Fälle der Erfüllung eines gemeinsamen Kinderwunsches den Kinderbetreuungsunterhalt ( 1570 BGB, 16 S. 2 LPartG) entsprechend anwenden wird (vgl. Grziwotz, Beratungshandbuch Lebenspartnerschaft, Rn. 281), ist offen. Gleiches gilt für die Annahme eines konkludenten Unterhaltsvertrages zugunsten des Kindes. Lebenspartner, die bewusst eine soziale Elternschaft wünschen, sollten neben der Absicherung des Partners (vgl. Rn. 11) auch Vereinbarungen oder Verfügungen zugunsten des 10

11 Kindes treffen, die dieses jedenfalls bei Wegfall des rechtlichen Elternteils wirtschaftlich absichern. 2. Erbrechtliche Sicherung und Erbschaftsteuer Regelungen im Lebenspartnerschaftsvertrag wie z. B. die Vereinbarung der Gütertrennung sind stets auf ihre erbschaftsteuerrechtlichen Konsequenzen zu prüfen. Im Hinblick auf das gesetzliche Erbrecht müssen bei Vermögen über wegen der Erbschaftsteuerbelastung des überlebenden Partners, wenn dieser Alleinerbe wird (FG Düsseldorf DStRE 2004, 413), und wegen in die Steuerklasse II oder III fallender Schlusserben beim häufigen Fehlen gemeinsamer Kinder als automatische Schlusserben der Sicherungsbedarf des Überlebenden und die Schlusserbfolge in die Gestaltung einbezogen werden (vgl. Grziwotz in: Münchener AnwaltsHdb. Familienrecht, 28 Rn. 61 ff.). Der überlebende Lebenspartner wird ohne Verfügung von Todes wegen beim Vorhandensein von Geschwistern des Verstorbenen und beim Fehlen von Kindern nicht Alleinerbe. Auf diese Weise kommen bei der gesetzlichen Erbfolge häufig Erbengemeinschaften zustande, die von vornherein auf Streit angelegt sind. Insofern ist die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen ratsam. Wegen des Fehlens gemeinschaftlicher Kinder des gleichgeschlechtlichen Paares im Regelfall wird der Schlusserbfall häufig zum Glücksspiel für die Erben. Im Hinblick auf das gesetzliche Erbrecht des Lebenspartners und dessen hohe Steuerprogression bei Vermögen über ist es ratsam, eine Übersicherung des Überlebenden zu vermeiden. Tritt durch die Beschränkung des überlebenden Partners auf Vermächtnisse eine teilweise Enterbung ein, sollte zur flankierenden Sicherung ein Verzicht auf diesbezügliche Pflichtteilsergänzungsansprüche mitbeurkundet werden (vgl. Kaiser FPR 2005, 286 [289]). Formulierungsbeispiele: Unter der Bedingung, dass beim Ableben des erstversterbenden Lebenspartners die vorstehend zugunsten des Überlebenden angeordneten Vermächtnisse bestehen, verzichtet jeder von uns auf die Geltendmachung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen nach dem Tod des Erstversterbenden. Wir nehmen diesen Verzicht gegenseitig an. Verfügungen von Todes wegen sind bei eingetragenen Lebenspartnern zur Regelung der Schluss- und Ersatzerbfolge dringend erforderlich (Grziwotz FPR 2005, 283 [284]). Aufgrund des auf angehobenen Freibetrags wird häufiger als bisher die gegenseitige Erbeinsetzung zur Sicherung des überlebenden Partners gewünscht werden. Allerdings darf dabei, wenn den Partnern die Schlusserbfolge nicht gleichgültig ist oder gemeinsame Abkömmlinge Schlusserben werden sollen, die Erbschaftsteuerbelastung beim zweiten Erbfall nicht unberücksichtigt bleiben. Deshalb kann insbesondere bei sozial gemeinsamen Kindern lediglich die Vor- und Nacherbschaft eine Besserstellung gegenüber der Schlusserbschaft infolge von Wahlmöglichkeit des 6 II 2 ErbStG bewirken (v. Dickhuth-Harrach FamRZ 2005, 1139 [1142]). Eine Alternative bildet die Adoption, durch die das unechte Stiefkind zum echten Kind i. S. des 15 I ErbStG wird. Zusätzlich schließt die Adoption auch das Pflichtteilsrecht noch lebender Eltern aus. Neben der Schlusserbfolge ist auch die Ersatzerbfolge zu regeln, um die Ermittlung der Ersatzerben nicht der Auslegung zu überlassen (BayObLG ZEV 1999, 353) und um die Ausschlagung eventuell als Korrekturmittel einer steuerlich ungünstigen Erbfolge nutzen zu können. VII. Auslandsberührung Der deutsche Gesetzgeber hat das Lebenspartnerschaftsgesetz ausländischen und gemischt-nationalen Lebenspartnern gleichsam als Modell angeboten (krit. Jakob S. 293). Lebenspartner, die bereits im Ausland geheiratet haben, können durch die Registrierung im Inland die Anwendung deutschen Rechts erreichen. Dies ermöglicht die Anknüpfung an die Sachvorschriften des das Register führenden Staates (Art. 17 b I 1 EGBGB). Auf diese Weise ist eine mittelbare Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts möglich. Das Erbrecht von Lebenspartnern knüpft an die Staatsangehörigkeit an (Art. 25 EGBGB); eine Rück- bzw. Weiterverweisung ist zu beachten. Sieht die ausländische Rechtsordnung kein Erbrecht vor oder kennt sie das Rechtsinstitut einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft nicht, ist das Recht des registerführenden Staates anwendbar (Kornmacher FPR 2005, 291). Die Wirkungen einer im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaft werden allerdings durch die Vorgaben der deutschen Rechtsordnung begrenzt (Art. 17 b IV EGBGB). Insofern empfiehlt sich die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen a 33 VIII. Form und Kosten 1. Formvorschriften Der Lebenspartnerschaftsvertrag bedarf zum Schutz des schwächeren Partners der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit der Lebenspartner ( 7 LPartG). Auch ein Abschluss vor Begründung der Lebenspartnerschaft ist möglich. Die persönliche Anwesenheit ist nach h. M. nicht erforderlich (h. M., s. nur Krause, Lebenspartnerschaftsvertrag, 2002, S. 32; a. A. lediglich Waldner Rn. 150 zu 7 I 2 LPartG a. F.). Eine Ausnahme von der Beurkundungsbedürftigkeit galt für bis zum begründete Lebenspartnerschaften bei der Vereinbarung der Ausgleichsgemeinschaft vor Begründung der Lebenspartnerschaft ( 7 II LPartG a. F.)

12 Die Vereinbarung der Ausgleichsgemeinschaft vor Begründung der Lebenspartnerschaft war auch mündlich und im Wege des Sukzessivabschlusses möglich. Die notarielle Beurkundung war auch vor dem für Lebenspartnerschaftsverträge vor Begründung der Lebenspartnerschaft, die die Ausgleichsgemeinschaft änderten oder einen anderen Vermögensstand regelten, und sämtliche Lebenspartnerschaftsverträge nach Begründung der Lebenspartnerschaft erforderlich. Seit gilt für Lebenspartnerschaftsverträge stets die Formerfordernis der notariellen Beurkundung ( 7 LPartG). Der notariellen Form unterliegen sämtliche Vereinbarungen, die mit den güterrechtlichen im Zusammenhang stehen. Notariell beurkundet werden müssen auch Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich in Lebenspartnerschaftsverträgen ( 20 III LPartG) und in Aufhebungsvereinbarungen im Zusammenhang mit der Lebenspartnerschaftsaufhebung ( 20 IV LPartG, 1587 o II 1 BGB). Vereinbarungen über den nachpartnerschaftlichen Unterhalt unterliegen dem Formzwang, wenn sie vor Rechtskraft der Aufhebung der Lebenspartnerschaft getroffen werden ( 16 S. 2 LPartG), 1585 c S. 2 BGB) Kosten Der Geschäftswert für die Beurkundung von Lebenspartnerschaftsverträgen bestimmt sich nach dem Netto- Reinvermögen der Vertragsschließenden zum Zeitpunkt der Beurkundung ( 39 III KostO). Der Gebührensatz beträgt 20 / 10 ( 36 II KostO). Bei gemeinsamer Beurkundung eines Lebenspartnerschafts- und Erbvertrages ist die Beurkundungsgebühr nur einmal zu berechnen, und zwar nach dem Vertrag, der den höheren Geschäftswert hat ( 46 I KostO). Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs betrifft wiederkehrende Leistungen, wobei der einjährige Bezugswert zu schätzen ist ( 24, 33 I, 39 III 3 KostO). Bei vorbeugenden Vereinbarungen ist ein Abschlag zu machen, wohl aber nicht, wenn ohnehin eine Begrenzung auf den 5fachen Jahreswert zu erfolgen hat ( 24 VI 3 KostO; Notarkasse A. d. ö. R. München, Streifzug durch die Kostenordnung, 7. Aufl. 2008, Rn. 319). Ebenfalls nach 24 KostO ist ein Unterhaltsverzicht zu bewerten, wobei der Jahreswert wiederum zu schätzen ( 30 I KostO) ist. Bei Doppelverdienern mit nahezu gleichem Einkommen oder Rentnern bestimmt sich der Geschäftswert in beiden Fällen nach 30 II KostO und beträgt Es fällt jeweils eine ## 20 / 10 Gebühr an ( 36 II KostO). 3. Hinweise, Belehrungen In der Beratung sollten mit den Beteiligten die mit der zivilrechtlichen Gleichstellung verbundenen Probleme und die durch das Fehlen einer höchstrichterlichen Rechtsprechung bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich einer gewünschten Regelung besprochen werden. Die Hinweise entsprechen im Übrigen denjenigen beim Abschluss von Eheverträgen (vgl. B I. Rn. 162). Auch wenn die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unter steuerlichen Gesichtspunkten mit Nachteilen verbunden sein kann, ist der Notar jedoch nicht verpflichtet, begründungswilligen Paaren hiervon abzuraten. Umgekehrt gilt dies auch für Erbschaftsteuersparmodelle im Hinblick auf den nicht abdingbaren Kernbestand der Verantwortungsgemeinschaft, der sich insbesondere im Unterhaltsrecht bei bestehender Partnerschaft realisieren kann. 12

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