An das Finanzdepartement Departementssekretariat Rechtsdienst Barfüssergasse Solothurn. Olten, 24. Januar 2013
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1 lic.iur. Michel Meier Rechtsanwalt Dornacherstrasse 26. Postfach Olten Telefon Fax An das Finanzdepartement Departementssekretariat Rechtsdienst Barfüssergasse Solothurn Olten, 24. Januar 2013 Vernehmlassung zur Kantonale Vernehmlassung zum Gesetz über die Pensionskasse Kanton Solothurn (PKG) und zum Vorsorgereglement der Pensionskasse Kanton Solothurn (VOR); (Beschluss der Verwaltungskommission vom 10. September 2012) Sehr geehrter Herr Amtsvorsteher Sehr geehrte Damen und Herren Gerne und zeitgerecht bediene ich Sie - namens und im Auftrag des Regionalvereins Olten-Gösgen-Gäu - mit der begründeten Vernehmlassung in rubrizierter Angelegenheit. Im Namen des Regionalvereins Olten-Gösgen-Gäu wurde der Vernehmlassungsentwurf zum Gesetz über die Pensionskasse Kanton Solothurn (PKG) eingehend studiert und besprochen. Für den vorliegenden Vernehmlassungsentwurf wurde deshalb eine spezielle Arbeitsgruppe geschaffen, welche die nachfolgende Begründung zur Vernehmlassung erarbeitet hat. Selbstverständlich steht es den einzelnen Gemeinden auch offen, selber eine Vernehmlassung einzureichen.
2 2 Überdies hat die Arbeitsgruppe in einem Schreiben den Gemeinden vorgängig ihre Überlegungen und Vorschläge mitgeteilt, wonach die Gemeinden in deren Rückmeldung die nachfolgenden Überlegungen vollumfänglich teilen. Des Weiteren war natürlich auch für den Regionalverein Olten-Gösgen-Gäu die ausserordentliche und zwischenzeitlich stattgefundene Delegiertenversammlung des Verbands Solothurner Einwohnergemeinden (VSEG) ein Thema. Dabei ist aber darauf hinzuweisen, dass sich die ausgeschiedene Arbeitsgruppe unvoreingenommen mit der Vernehmlassung zum Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Solothurn auseinander gesetzt hat. Infolge der Komplexität wurde schliesslich auch auf die Auswertung des doch sehr simpel gehaltenen Fragebogens verzichtet. 1. Ausgangslage Die Bundesversammlung hat eine Änderung zur Finanzierung der öffentlichrechtlichen Vorsorgestiftungen beschlossen. Danach steht es den Kantonen frei, ihre Vorsorgeeinrichtungen im System der Vollkapitalisierung oder der Teilkapitalisierung zu führen. Bei einem Entscheid zugunsten der Teilkapitalisierung muss die Vorsorgeeinrichtung in spätestens 40 Jahren einen Deckungsgrad von 80 Prozent erreichen. In der laufenden Vernehmlassung des Kantons Solothurn wird nun das Ziel verfolgt, die PKSO in das System der Vollkapitalisierung zu überführen. Dabei drängt sich die folgende Ausgangslage für die Gemeinden auf. Die Vollfinanzierung ist für die Gemeinden beim vorgeschlagenen Vorgehen mit erheblichen Kosten verbunden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Gemeinden bis heute nur in marginaler Weise an den Entscheidungen der kantonalen Pensionskasse beteiligt waren. Es ist zwar richtig, dass zwei Vertreter im achtköpfigen Arbeitgebergremium verfügte, indessen stellt dies kaum eine wirkungswolle Beteiligung dar, die es nun rechtfertigen würde, die Gemeinden unter diesem Aspekt in die Zahlungspflicht zu nehmen. Die Strategie der Kantonalen Pensionskasse wurde offensichtlich nie durch die Gemeinden festgelegt. Die kantonale Pensionskasse musste bis in die frühen 80er-Jahre, ihr gesamtes Vermögen bei der Solothurner Kantonalbank anlegen. Damit hat der Kanton die Pensionskasse der Möglichkeit beraubt, höhere Einnahmen zu generieren, was zu einer Verschärfung der Deckungslücke führte.
3 3 Weiter hat es der Kanton wegen der Staatsgarantie unterlassen, die Deckungslücke zu verzinsen. Auch dadurch wurde die Pensionskasse an einer gedeihlichen Entwicklung gehindert, deren Folgen es heute zu tragen gilt. Dies gewinnt von erheblicher Tragweite, da der Kanton als Verantwortlicher bis dato auch keine entsprechenden Rückstellungen gemacht hat. Die Arbeitsgruppe des Regionalvereins Olten-Gösgen-Gäu hat demnach zur Kenntnis nehmen müssen, dass mit dem künftigen Gesetz eine rechtliche Grundlage geschaffen werden soll, damit die Gemeinden sich in erheblicher Weise an der (Aus)-Finanzierung der kantonalen Pensionskasse beteiligen müssen. Gegenwärtig fehlt dafür eine gesetzliche Verpflichtung. Indessen ist durch den Bundesbeschluss eine Voll- oder Teilfinanzierung bis zum April 2014 vorzunehmen, ansonsten der Bund die Vollfinanzierung anordnen wird. Konkret wird die Ausfinanzierung in jedem Fall den Solothurner Steuerpflichtigen übertragen. Es stellen sich daher für die Gemeinden die Fragen, welches System, zu welchen Konditionen und wer die entsprechenden Zahlungen leisten muss. 2. Stellungnahme Die Arbeitsgruppe des OGG ist zum Schluss gekommen, dass es nicht sein kann, dass die bisher fehlende Mitwirkung und Verantwortung der Gemeinden dazu führt, dass die Gemeinden die Ausfinanzierung bezahlen, zumal mit den engen Zeitverhältnissen bis April 2014 die Gemeinden bewusst in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt werden. Hinzu kommt der Umstand, dass die Gemeindefinanzen, nicht zuletzt auch wegen kantonalen Massgaben (Bildung, Soziales oder Pflegefinanzierung) arg gebeutelt und dementsprechend desolat sind. a) Vollfinanzierung und technischer Zinssatz Die Arbeitsgruppe ist aber klar der Auffassung, dass die Vollfinanzierung das richtige System darstellt, da die Teilfinanzierung nur ein (weiteres) Flickwerk darstellt, welches die künftige Generation wiederum verfolgen und lösen muss. Auch mit dem technischen Zinssatz von 3% ist die Arbeitsgruppe grundsätzlich einverstanden.
4 4 b) Ablehnung der kantonalen Gesetzgebung Indessen hat sich die Arbeitsgruppe gegen die kantonale Gesetzgebung ausgesprochen, da es am Kanton liegt, seine Verantwortung für seine bisherigen Unterlassungen zu regeln. Es macht demzufolge keinen Sinn, wenn ca. 2/3 des Aufwandes via Staatssteuern und 1/3 via 120 Gemeinden und deren Steuersubstrat abgewickelt werden, dieses verursacht noch weitere administrative Kosten. Auch gilt zu berücksichtigen, dass der Kanton zu günstigeren Konditionen ein Darlehen aufnehmen kann, als eine Gemeinde. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass bisher bei Gewinnausschüttungen des Bundes, der Kanton jeweils in den Genuss kam. Wenn nun der Bund eine Leistung einfordert, soll ebenfalls der Kanton in der Verantwortung stehen. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass einzelne Gemeinden durch die Übernahme dieser Leistungspflicht ihrer letzten Investitionsmöglichkeiten beraubt werden. c) Fazit Unter diesen Aspekten haben die Gemeinden und die Solothurner Bevölkerung, mit der Finanzierung der Deckungslücke durch den Kanton, unter dem Strich, weniger zu bezahlen. Es stellt demnach die günstigere Variante dar, wenn der Kanton die Ausfinanzierung übernimmt. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass es ohnehin den Solothurner Steuerzahler trifft, der diese Lücke finanziell schliessen muss. Die vorstehenden Ausführungen decken sich mit den Überlegungen des Verbands der Solothurner Einwohnergemeinden (VSEG). Der Regionalverein ist überzeugt, dass die vorgeschlagene Gesetzgebung für die Gemeinden falsch ist und schlägt vor, dass der Kanton die Ausfinanzierung selber übernimmt. Dies trägt sämtlichen vorstehenden Überlegungen Rechnung, stellt die kostengünstigste Variante (Zusammenfassung der Verwaltung und Administration) dar und ist auch für die Gemeinden die erträglichste Möglichkeit. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass eine Ausfinanzierung auf 100%, wie es der Entwurf vorsieht, für eine Aufhebung der Staatsgarantie nicht ausreicht. Es muss daher eine Wertschwankungsreserve von 10 bis 20% gebildet werden.
5 5 Schliesslich darf auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass unabhängig vom gewählten Modell, künftig auch das Reglement entsprechend anzupassen ist, wobei aber als vordringlichste Punkt - die vollständige Entflechtung zwischen Kanton und Pensionskasse - realisiert werden muss. Dies setzt eine saubere Organisation und die transparente Vergabe der Kompetenzen voraus. Dazu gehört insbesondere auch die Ausräumung verschiedener Widersprüche zwischen Gesetz und Reglement, als Beispiel sei 13 PKG versus 45 VOR angeführt. Gestützt auf vorstehende Überlegungen erwartet der OGG eine Abkehr des Vorschlages, zugunsten der Gemeinden und in diesem Sinne danke ich Ihnen namens des Regionalvereins Olten-Gösgen-Gäu für die sorgfältige Prüfung der ausgeführten Argumente. Für allfällige Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Freundliche Grüsse Für die Arbeitsgruppe des Regionalvereins Olten-Gösgen-Gäu lic.iur. Michel Meier, Rechtsanwalt Geht an: - Zuständiges Departement Kanton - Präsident Regionalverein OGG - Arbeitsgruppe - Gemeinden - Vertreter GPN
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