l5freistaat SACHSEN Arten außer Kartoffel und Rege und für
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- Wilhelm Acker
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1 STAATSMINISTERIUI\4 LANDWìRTSCHAFT l5freistaat Der Staatsminister SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM Postfâch Dresden LANDWIRTSCHAFT Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz Dresden Durchwahl Telefon Telefax poststelle@ sm ul. sachsen.de* lhr Zeichen Kleine Anfrage des Abgeordneten Jörg Urban, Fraktion der AfD Drs.-Nr.: Thema: Nachfrage zu Drs-Nr.: 6/ Rechtliche Zuordnung des Nachbaus zum Saatg utverkehrsgesetz Sehr geehrter Herr Präsident, lhre Nachricht vom 23. August 2016 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z t19t5337 Dresden,,/f,O9. JOft namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In ihrer Antwort auf Frage I der Drs. 6/5348 stellen sie fest, dass,,nach der Saatgutverordnung" kein Nachbausaatgut erzeugt werden kann, obwohl diese für,,saatgutgut landwirtschaftlicher Arten außer Kartoffel und Rege und für Saatgut von Gemüsearten" gilt, wobei sich der Begriff,,Saatgut", auf die Definition des Saatgutverkehrsgesetzes stützt und laut ihren Ausführungen sämtlichen,,samen, der zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt ist [...]" umfasst. Die Saatgutverordnung selbst definiert hiervon keine weiteren Ausnahmen, beispielsweise das Nachbausaatgut betreffend. Vor dem Hintergrund, dass Gesetze und daraus folgende Verordnungen in sich konsistent sein müssen und die Saatgutverordnung in keiner Weise auf Nachbausaatgut anwendbar ist, warum kann dann,,nachbausaatgut" Saatgut im Sinne des Saatgutverkehrsgesetzes sein? fag der I Deutschen Einhcit I ll I*' t,ìl êlls Freistaat Sachsen ro.zor6 ot Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße Dresden Das Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) und die daraufhin ergangene Saatgutverordnung (SaatV) fällt in die Kompetenz des Bundes als Gesetz- und Verordnungsgeber. Aus welchen Gründen sich der Bund als Verordnungsgeber dazu entschlossen hat, in der SaatV im Hinblick auf den Begritf,,Nachbausaatgut" keine Ausnahmen von der Definition des Begriffs,,Saatgut" im SaatG zu regeln, ist der Staatsregierung nicht bekannt. Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7, 8, 13 -@ Für Besucher mit Behinderungen befìnden sich gekennzeichnete Parkplåtze am Königsufer. Für alle Besucherparkplätze gilt: Biüe beim Pfortend enst melden. * Kein Zugang für elektron sch s gn ertê Seite 1 von 5 sow e für verschlüsselte elektron sche Dokumente
2 STAATSI\4INISTERIUM LANDWIRTSCHAFT 5Freistaat Frage 2: In der Praxis ist es üblich und notwendig, im Herbst auf abgeernteten Getreidefeldern zur besseren Keimung der Ausfallsamen eine flache Bodenbearbeitung durchzuführen, Bodenschluss herzustellen und Strohbrücken zu beseitigen. Dies alles wird in der festen Absicht getan, Pflanzen zu ezeugen, die im Anschluss leichter vernichtet werden können als die Samen, aus denen sie hervor gegangen sind. Trotz der eindeutigen Bestimmung dieser Samen zur Erzeugung von Pflanzen, wird in der Antwort auf Frage 2 der Drs. 6/5348 erklärt, dass die Ausfallsamen kein Saatgut im Sinne des Saatgutverkehrsgesetzes sind und für diese keine saatgutrechtlichen Bestimmungen gelten, da die,,samen, die aus dem Mähdrescher fallen, nicht zur Ezeugung von Pflanzen bestimmt sind." Kann dies eher damit erklärt werden, dass sich das Saatgutverkehrsgesetz ausschließlich mit dem,,verkehr von Saatgutn' befasst, und dem zur Erzeugung von Pflanzen bestimmten Samen auch eine Kategorie für Saatgut zugeordnet werden muss? Das SaatG befasst sich nicht,,ausschließlich mit dem Verkehr von Saatgut". Es regelt, wenn man den Aufbau und die einzelnen inhaltlichen Abschnitte des Gesetzes mit seinen rechtlichen Festlegungen zugrunde legt, zum einen das lnverkehrbringen von Saatgut, zum anderen die Zulassung von Sorten und dient der Umsetzung von EU- Richtlinien über den Verkehr mit Saatgut, Vermehrungsgut von Reben, Obst- und Zierpflanzenarten sowie Pflanzkartoffeln i n der Bundesrepu bl i k Deutschland. Frage 3: ln der Antwort auf Frage 4 Drs wird in Anlehnung an ein Urteil des Amtsgerichtes Recklinghausen, das im Bereich des strafrechtes getroffen wurde, vermutet, dass ein öffentliches lnteresse am Nachbausaatgut als Grundlage für eine notwendige Regulierung im öffentlich-rechtlichen Teil der Saatgutgesetzgebung, im,,schutz der Volksgesundheit" liegt bzw. darin, dass möglichst hochwertiges Saatgut auf die Felder gebracht wird, um einen,,möglichst hohen Ertrag zu erwirtschaften". Der Anbau von zertifiziertem Saatgut und Nachbausaatgut findet oft in den gleichen Betrieben unter gleichen Bedingungen statt und es werden gleiche Erträge erzielt. Es muss festgestellt werden, dass keine Gefährdung der Volksgesundheit vorstellbar ist, welche nicht auch beim Z-saatgut auftreten kann und welcher nicht bereits entsprechend $ 30 Abs. I Satz 2 Saatgutverkehrsgesetz Rechnung getragen wird. Welche darüber hinaus gehenden Parameter und Untersuchungen zum Schutz der Volksgesundheit sind für Nachbausaatgut vorgeschrieben, wie banr. durch wen werden diese im Rahmen des saatgutrechtes kontrolliert und was bedeutet dies für das öffentliche lnteresse am Nachbausaatgut, dass eine Regelung im öffent, lichen Recht zu Grunde gelegt werden muss? Die Staatsregierung geht davon aus, dass die Fragestellung unter Bezugnahme auf die Beantwortung zur Frage 4 der Drucksache-Nr. 6/5348 und nicht wie in der Frage angeführt zu Frage 4 der Drucksache-Nr. 6/5248 erfolgen soll, da die Drucksache-Nr eine Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE betrifft. Seite 2 von 5
3 STAATSMINISTERIUM LANDWIRTSCHAFT Ð Freistaat Das zitierte Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen bezieht sich auf die,,nichtführung von Aufzeichnungen beim Bearbeiten von Saatgut". lm Rahmen des Saatgutrechts sind keine,,darüber hinausgehenden Parameter und Untersuchungen zum Schutz der Volksgesundheit für Nachbausaatgut" durch staatliche Stel len vorgesehen. Frage 4: ln der Antwort auf Frage 4 Drs wird ausgeführt, dass der Aufbereiter von Nachbausaatgut eine Ordnungswidrigkeit gemäß g 60 Abs. I Saatgutverkehrsgesetz in Verbindung vom $ I Saatgutaufzeichnungsverordnung begeht, wenn er nicht die gesetzlich vorgesehenen Aufzeichnungen macht. Zitat aus besagter Antwort:,,Darunter fallen auch Angaben zur Art, Sorte, Gewicht und so weiter". Konkret wird dieses,,auch" und,,so weiter" in der Saatgutaufzeichnungsverordnung gemäß $ I Abs. I SaatAufzV unter anderem wie folgend beschrieben: unter Nr. 6:,,die Art, die Kategorie und, außer bei handelssaatgut und Behelfssaatgut, die Sortenbezeichnung ; bei Saatgutmischungen statt dessen der Verwendungszweck" unter Nr. 8:,,im Falle von Bearbeitung von Saatgut a) das Gewicht vor und nach der Bearbeitung; Nummer 5 Buchstabe a und b gilt entsprechend, b) durch Pillierung, Granulierung oder lnkrustierung oder Hinzufügen fester Zusätze die Art der Behandlung und das ungefähre Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäul zum Gesamtgewicht, c) die Wiederverschließnummer;" Die Aufzeichnung der Kategorie ist vom Gesetzgeber ebenso strikt vorgeschrieben, wie die Auszeichnung der Sorte.,,Nachbausaatgut" gehört jedoch keiner Kategorie für Saatgut an. Wie kann dem Gesetz entsprechend für das durch den Aufbereiter bearbeitete Nachbausaatgut eine Kategorie aufgezeichnet werden und wer vergibt die vorgesch riebene Wiederverschließn ummer? Die Staatsregierung geht davon aus, dass die Fragestellung unter Bezugnahme auf die Beantwortung zu Frage 3 der Drucksache-Nr. 6/5348 und nicht wie in der Frage angeführt zu Frage 4 der Drucksache-Nr. 6/5248 erfolgen soll, da die Drucksache-Nr eine Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange, Fraktion DIE LINKE betrifft. Nachbausaatgut unterliegt nicht dem amtlichen Anerkennungsverfahren (Feldbesichtigung, Beschaffenheitsprüfung) nach SaatV und erhält damit keine Zertifizierung (Vergabe einer Kategorie). Für das Nachbausaatgut kann nach $ 1 Abs. 1 Nr. 6 Saatgutaufzeichnungsverordnung (SaatAufzV) keine Kategorie aufgezeichnet werden, da Nachbausaatgut nicht unter eine Kategorie, wie im $ 2 Abs. 1 Nr. 2 SaatG aufgeführt, fällt. Seite 3 von 5
4 STAÀTSI\4INISTERIUIM I E=Freistaat FÜRUMwELTUND I æ LANDWTRTScHAFT I \t Eine Wiederverschließung gemäß $ 37 SaatV erfolgt auf Antrag, wenn anerkanntes Saatgut einer vorgegebenen Kategorie aus vorschriftsmäßig etikettierten und verschlossenen Packungen oder Behältnissen zum Zwecke einer Behandlung (Beizung, Umverpackung) geöffnet und anschließend wieder neu verpackt in Verkehr gebracht werden soll. Da Nachbausaatgut im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nicht zertifiziert wird (Vergabe einer Kategorie), kann dafür keine Wiederverschließungsnummer erteilt werden. Frage 5: Der Nachbau ist ein interner Prozess im Betrieb des Landwirtes. Ein lnverkehrbringen findet nicht statt, auch nicht bei der Aufbereitung. Alle mit dem Prozess einhergehenden Risiken trägt der nachbauende Landwirt selbst. Niemand muss per Gesetz vor sich selbst geschützt werden, wohl aber der Saatgut durch Kauf (Saatgutverkehr) enverbende Landwirt vor Minderwertiger Ware, deren Qualität er nicht am Korn erkennen kann. Daher findet sich die Nachbauregelung bislang im privatrechtlichen Sortenschutzrecht, nicht jedoch im öffentlichrechtlichen saatgutverkehrsrecht. Der Bundesdrucksache l3/2639 vom ist dabei ausdrücklich unter,,3. Beratung im 10. Ausschuss" zu entnehmen:,,allerdings sprach man sich gegen die vorgesehene Ermächtigung zur Festlegung von Aufzeichnungsvorschriften für Landwirte und Aufbereiter aus, da sie über die vorschriften der EG-Verordnung hinausgehe und zusätzlicher bürokratischer Aufwand vermieden werden solle. Ein entsprechender Änderungsantrag (Ausschußdrucksache [neu]) zur Streichung von g 10a Abs. 7 Nr. 2 (Artikel I Nr. 7) sowie zu einer entsprechenden Folgeänderung in $ 10a Abs. 2 Satz I (Artikel I Nr.-7.) wurde einstimmig bei Enthaltung der Fraktion eünolrlls 90/DlE GRÜNEN angenommen. Stimmt die Staatsregierung vor diesem Hintergrund zu, dass auch nach dem Urteil des Amtsgerichtes Recklinghausen wie vor dem gilt, dass Nachbausaatgut kein Saatgut im Sinne des Saatgutverkehrsgesetzes ist, weil selbiges sich ausschließlich mit dem Verkehr von Saatgut befasst, zu dem Nachbausaatgut nach einhelliger Auffassung nicht zugelassen ist oder mit welcher Begründung wird auf Grundlage dieses lediglich strafrechtlich relevanten urteils des Amtsgerichtes Recklinghausen und_entgegen der Gesetzesbegründung zum,,entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sortenschutzrechteð" sowie jahrelanger allgemein akzeptierter und gängiger Praxis die Aufbereitung von Nachbausaatgut als öffentlich-rechtlich relevant interpretiert und Bußgelder verhängt? Die Staatsregierung stimmt den Ausführungen, die in der Frage gemacht werden, nicht zu. Seite 4 von 5
5 *îöl'lüi'åää l il iäëiisuu LANDWIRTSCHAFT I \' Weiterhin venrueist die Staatsregierung zur Beantwortung der Frage auf die Antwort zu Frage 2, in der klargestellt wird, dass sich das SaatG nicht ausschließlich mit dem Verkehr von Saatgut befasst. lm Übrigen respektiert die Staatsregierung die Unabhängigkeit eines Gerichtes und enthält sich der Bewertung des Urteils eines Gerichtes, das dieses in seiner Zuständigkeit getroffen hat. Mit freundlichen Grüßen {, Thomas Schmidt Seite 5 von 5
~ SACHsEN. Dresden~. Mai Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz Dresden
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MehrZusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2:
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STAATSM1N1STER1UM FÜR KULTUS ~ SACHsEN Die Staatsministerin SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 0910 J 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz
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STAATSMlNlSTERIUM DER JUSTIZ ~SACHsEN Der Staatsminister SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz
Mehrnamens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:
Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte
Mehr-ir Zertifikat seit 2007 audk berufundfamiiie
STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat S ACH SEIN Die Staatsministerin STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Postfach 10 09 20 I 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages
Mehrnamens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:
STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau
MehrSACHSEN. Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz Dresden. Sehr geehrter Herr Präsident,
STAATSM INISTERIUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten
Mehrnamens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:
STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 0105 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau
MehrSACHSEN. Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz Dresden
STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 I 01097 Dresden Präsidenten
Mehrnamens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:
Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte
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STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Der Staatsminister Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages
MehrNamens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:
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STAATSM1NISTE1IUM DES INNERN 1111. r3711 11 Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard
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~~ Die Staatsministerin SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND Albertstraße 1 I 197 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 1 7 Dresden
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~ SACHsEN Die Staatsministerin SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM Postfach 10 09 10 1 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden
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