Mitglied werden in der BKK R+V Information zum Krankenkassenwechsel Stand Januar 2007

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1 Mitglied werden in der BKK R+V Information zum Krankenkassenwechsel Stand Januar 2007 Zur Unterstützung im Kundengespräch überreichen wir Ihnen eine Information zum Thema BKK-Mitgliedschaft/ Krankenkassenwechsel. Natürlich stehen wir Ihnen für Ihre Fragen wie gewohnt montags freitags von Uhr Uhr telefonisch unter zur Verfügung und freuen uns auch über Ihre Anregungen aus der täglichen Praxis. Da Sie Ihre Kundengespräche sicherlich oft auch außerhalb der BKK- Servicezeiten führen, soll Ihnen diese Unterlage bei Kundenfragen die Arbeit erleichtern. Für Ihre Beratungsgespräche haben wir für Sie auf den Seiten 1 4 die wichtigsten Fakten zusammengestellt, deren Beachtung es dem Kunden i. d. Regel ermöglichen, einen reibungslosen Kassenwechsel zu vollziehen. Gleichzeitig finden Sie auf den Seiten 5-14 dieser Arbeitshilfe unter den Zusatzinformationen weitere wichtige Hinweise, z.b. zu den Themen Bindungs- und Kündigungsfristen sowie Mitgliedsanträge bei Familienhafter Mitarbeit und GmbH- Geschäftsführer. ***

2 Stichwortverzeichnis Antragsformulare Erläuterung zur Beitrittserklärung Seite 1-2 Erläuterung zum Antrag auf Seite 3-4 Familienversicherung Zusätzliche Informationen zur Krankenkassenwahl Ausland Seite 5 Bindungsfrist Seite 5 Ehegattenbeschäftigung Seite 6 (Familienhafte Mitarbeit) Familienversicherung Seite 7-8 Freiwillige Krankenversicherung Seite 9 (außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses) Fristen Seite 9-10 Geringfügige Beschäftigungen Seite 10 GmbH-Geschäftsführer Seite 10 Kündigungsbestätigung Seite Mitgliedsbescheinigung Seite 11 Sonderkündigungsrecht Seite 12 Anhang 1 Seite 13 Beitrittserklärung Anhang 2 Seite 14 Antrag auf Familienversicherung

3 Beitrittserklärung Alle im Antrag abgefragten Daten sind für die Antragsbearbeitung zwingend erforderlich und sollten daher unbedingt vom Kunden angegeben werden. So können Rückfragen auch in seinem Sinne vermieden werden. Die Angaben sollten deutlich lesbar sein und deshalb möglichst in Druckschrift erfolgen, damit die Personaldaten der Kunden richtig und vollständig erfasst werden können. Dies ist gerade für die Herstellung der Krankenversicherungskarte sehr wichtig, da diese nur mit den richtigen Daten von den Ärzten zur Abrechnung genutzt werden kann. *** Kündigungsbestätigung Beim Kassenwechsel eines bisher eigenständig versicherten Kunden muss dem Antrag die Kündigungsbestätigung beigefügt sein. Die Mitgliedschaft darf ohne die Kündigungsbestätigung nicht eröffnet werden. Kündigt ein GKV-Mitglied die Krankenversicherung bei seiner Krankenkasse, ist diese verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Kündigung, eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Vielfach üben die Krankenkassen eine sehr zeitaufwendige Haltearbeit aus und senden dem Kunden keine ordnungsgemäße Kündigungsbestätigung im vorgeschriebenen Zeitraum zu. Diese schriftlichen Halteversuche (z.b. Anfrage nach einem Gesprächstermin) darf die BKK als Kündigungsbestätigung leider nicht anerkennen. Beitrittszeitpunkt Dies kann sein: Datum des Krankenkassenwechsels eines Mitgliedes Beginn einer Beschäftigung (lt. Arbeitsvertrag) bei vorheriger Familienversicherung oder vorheriger privater Krankenversicherung Beginn einer freiwilligen Versicherung ( z: B. wegen Ende des Anspruchs auf Familienversicherung oder Wegfall der bisherigen Versicherungspflicht ). Siehe hierzu auch unsere Anmerkungen zum Thema freiwillige Krankenversicherung. Vollständige Personenstammdaten Diese sind für die Herstellung der Versichertenkarte, die Kundenansprache und die Mitgliedsbescheinigung unbedingt anzugeben. Telefonnummer des Kunden Erfahrungsgemäß ziehen die Kunden bei Rückfragen während der Antragsbearbeitung, den telefonischen Kontakt dem schriftlichen Kontakt vor. So erlangen sie schneller Gewissheit, über das Zustandekommen der Versicherung. Handy- Nummern oder Festnetzanschlüsse sind bei der öffentlichen Auskunft oft nicht eingetragen und können somit von der BKK nicht in Erfahrung gebracht werden

4 Vollständiger Name, Anschrift und Telefonnummer des Arbeitgebers Die BKK ist gesetzlich verpflichtet, innerhalb bestimmter Fristen dem Arbeitgeber eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen, damit die Mitgliedschaft bindend werden kann. Außerdem muss ein Beitragskonto für den Arbeitgeber angelegt werden. Wird als Arbeitgeber lediglich Telekom oder Kaufland ohne weitere Angaben auf der Beitrittserklärung eingetragen ist eine Recherche nur nach Kontaktaufnahme mit dem Kunden möglich. Bei lediglich geringfügigen Beschäftigungen ist keine Angabe des Arbeitgebers erforderlich, da hier keine Mitgliedschaft als Beschäftigter durchgeführt wird, sondern beispielsweise eine freiwillige Mitgliedschaft. Versichertenstatus Zutreffende Angaben wie z.b. Rentenbezug oder Hochschulstudium bitte nur ankreuzen, wenn tatsächlich eine Rente beantragt wurde oder bezogen wird oder der Kunde bei der BKK in der Krankenversicherung der Studenten versichert werden soll. Vorversicherungszeit Wenn vorher keine eigene Mitgliedschaft bestand, sondern eine Familienversicherung in der GKV oder eine Versicherung in der PKV, bitte unbedingt angeben, bei welcher Krankenkasse oder bei welchem privaten Versicherungsunternehmen innerhalb der letzten 18 Monate vor dem beantragten Mitgliedsbeginn Versicherungsschutz bestand. Bei gesetzlichen Krankenkassen ist auch der Ort der Krankenkasse als Angabe notwendig. Pflichtversichert/freiwillig- oder familienversichert Gerade wenn keine Kündigungsbestätigung von der bisherigen Krankenkasse beigefügt ist, ist diese Angabe wichtig (s. Ausführungen zu Fristen/Mitgliedsbescheinigung). Datum und Unterschrift Trägt der Antrag keine Unterschrift, muss dieser an den Kunden zurückgeschickt werden

5 Antrag auf Familienversicherung ( Angaben zur Feststellung der Familienversicherung ) Wichtig: Die Familienversicherung in der BKK ist kostenfrei. Dieser Typ der Versicherung wird immer aus einem Mitgliedschaftsverhältnis eines Kunden, für seine mitzuversichernden Angehörigen abgeleitet. Familienversicherung ist immer abhängig von einer bestehenden Mitgliedschaft eines Kunden, also des sog. Hauptversicherten. Zu Ihrer Information und für Kundenfragen im Beratungsgespräch, finden Sie in den Zusatzinfos eine Kurzfassung der Anspruchsvoraussetzung für eine kostenfreie Familienversicherung. Das Formular für die Angaben zur Feststellung der Familienversicherung ist inhaltlich in seiner Fassung von der Aufsichtsbehörde vorgeschrieben und darf von der BKK nicht kundenorientierter gestaltet werden. *** Allgemeine Angaben des Mitgliedes - Punkt 1 des Antrages - Im ersten Teil des Antrages sind die Angaben ausschließlich aus Sicht des Mitgliedes (nicht seines mitzuversichernden Angehörigen) gefordert. Ein Kunde der also beispielsweise die Krankenkasse wechselt und die Familienversicherung für seine Angehörigen beantragen will, muss hier angeben: Ich war bisher im Rahmen einer eigenen Mitgliedschaft versichert. Oben links ist somit immer der Name des Mitgliedes ( Hauptversicherten) einzutragen. Unter Krankenversicherungsnummer bitte keine Vertragsnummern privater Versicherungsverträge eintragen. Bei Neukunden, die zusammen mit dem Mitgliedsantrag auch den Antrag auf Familienversicherung eingereicht haben, bleibt dieser Eintrag leer, da der Kunde seine BKK-Versichertennummer noch nicht kennt. Besteht bereits eine Mitgliedschaft in der BKK und soll nun z.b. ein Neugeborenes in die kostenfreie Familienversicherung aufgenommen werden, kann die Versichertennummer des Mitgliedes seiner Versichertenkarte entnommen werden

6 Familienangehörige Punkt 2 des Antrages Hier werden der Ehepartner und/oder die Kinder des Mitglieds eingetragen, die in die Familienversicherung aufgenommen werden sollen. (Bei Abweichung des Familiennamens bitte Kopie der Heirats-/Geburtsurkunde beifügen). Wichtig: Ist der Ehegatte des Mitgliedes privat krankenversichert, sind die Angaben zum Ehegatten in der Tabelle unter Punkt 2 unbedingt erforderlich. Wurde unter Punkt 1 des Antrages eingetragen, dass der Ehepartner selbst gesetzlich krankenversichert ist und wird für ihn keine Familienversicherung beantragt, sind seine Angaben in der Tabelle nicht erforderlich. Ausnahme: Wenn der Ehepartner selbst Mitglied der BKK ist, bitte möglichst Vor- und Zuname in die Tabelle eintragen. Sind die Kinder bisher beim selbst versicherten Ehegatten familienversichert und soll diese Familienversicherung jetzt bei der BKK durchgeführt werden, sind wir gesetzlich verpflichtet, die Kinder bei der bisherigen Krankenkasse abzumelden. Die Abmeldung kann nicht durch den Kunden erfolgen. Bitte daher in jedem Fall in der Tabelle angeben, bei welcher Krankenkasse die Kinder bisher familienversichert waren. Angaben zur Vergabe einer Krankenversichertennummer - Punkt 3 des Antrages - Zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte* müssen alle gesetzlich Versicherten mit einer Rentenversicherungsnummer ausgestattet sein. Ist diese dem Kunden für seine Angehörigen bekannt, diese Nummer bitte unbedingt unter Punkt 3 des Antrages eintragen. Ist diese dem Kunden nicht bekannt, sind die Angaben Geburtsname/Geburtsort/Geburtsland/Staatsangehörigkeit zur Beantragung einer Rentenversicherungsnummer notwendig. Die Beantragung wird dann von der BKK bei der Deutschen Rentenversicherung Bund vorgenommen. Datum/Unterschrift Dieser Antrag ist ebenfalls nur mit Unterschrift gültig, auch wenn der Mitgliedsantrag auf der Vorderseite bereits unterschrieben wurde. Es genügt, wenn der Antrag auf Familienversicherung vom Hauptversicherten unterschrieben wird. * Die elektronische Gesundheitskarte soll im Laufe des Jahres 2008 für alle Versicherten eingeführt werden und die bisherige Versichertenkarte ersetzen und deren Funktion erweitern

7 Zusätzliche Informationen Ausland Kommt ein Kunde aus dem Ausland zurück und möchte Mitglied der BKK werden, sind teilweise umfassende Vorprüfungen notwendig, in die auch die ausländischen Versicherungsträger eingebunden werden müssen. Grundsätzlich unproblematisch ist die Aufnahme bei Eintritt von Versicherungspflicht. Hier kann die Mitgliedschaft in der BKK gewählt werden. Allerdings muss auch hier die Prüfung erfolgen, ob der Auslandsaufenthalt länger als 18 Monate dauerte. Ist dies der Fall, besteht ein neues Krankenkassenwahlrecht. War der Kunde keine 18 Monate im Ausland und vor der Ausreise gesetzlich versichert, ist eine Mitgliedschaft in der BKK nur möglich, wenn der Kunde eine Kündigungsbestätigung der zuletzt zuständigen Krankenkasse vorlegt. Wurde die Mitgliedschaft nicht gekündigt, ist die frühere Kasse erneut zuständig. Wichtig: Bei einer freiwilligen Mitgliedschaft nach Rückkehr oder einem Zuzug aus dem Ausland, müssen in den meisten Fällen entsprechende Kriterien erfüllt sein, um die Mitgliedschaft eröffnen zu können. Um diese prüfen zu können, ist wie oben erwähnt, oft die Einbeziehung der ausländischen Versicherungsträger notwendig. Dies kann oftmals dazu führen, dass der Kunde bis zum Abschluss der Prüfungen, ohne gesetzlichen Versicherungsschutz ist. Eine prophylaktische Aufnahme in die BKK um diese Zeit zunächst zu überbrücken, ist leider nicht zulässig. Bindungsfrist Grundsätzlich ist jeder Kunde an die Wahl seiner Krankenkasse für 18 Monate gebunden. Die Mitgliedschaft kann mit einer Kündigungsfrist von zwei vollen Kalendermonaten gekündigt werden. Beispiel 1: Kunde ist Mitglied der Kasse X seit Ein Wechsel zur BKK ist zum möglich. Die Kündigung muss spätestens am bei der AOK eingegangen sein. Beispiel 2: Kunde ist Mitglied der Kasse X seit Wegen Ende der Beschäftigung wechselt der Kunde ab ohne die Mitgliedschaft gekündigt zu haben- in die Familienversicherung der BKK. Am nimmt Kunde erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf. Ein Krankenkassenwahlrecht ab Beschäftigungsbeginn für eine eigene Mitgliedschaft zur BKK besteht nicht, da die ursprünglich eigene Mitgliedschaft bei der Kasse X nicht durch Kündigung sondern durch den Anspruch auf Familienversicherung endete. Ab Beschäftigungsbeginn ist erneut die AOK zuständig. Ein Wechsel zur BKK wäre hier zum möglich, sofern die AOK- Mitgliedschaft im Januar 2007 bei der Kasse X eingeht. Wichtig: Während einer bestehenden Familienversicherung kann eine vorher eigene Mitgliedschaft nicht gekündigt werden. Erst wenn die eigene Mitgliedschaft wieder auflebt, darf im Rahmen der Bindungsfrist gekündigt werden. Weitere Ausführung zur Bindungsfrist siehe Stichwort Sonderkündigungsrecht - 5 -

8 Ehegattenbeschäftigung ( Familienhafte Mitarbeit ) Beantragt ein Kunde die Mitgliedschaft in der BKK und ist dieser bei seinem Ehegatten angestellt, muss die BKK vor Eröffnung der Mitgliedschaft prüfen, ob unter Umständen eine sog. Familienhafte Mitarbeit und somit keine Versicherungspflicht als Beschäftigter vorliegt. Der Kunde bekommt einen Fragebogen übersandt, in dem er detaillierte Angaben über seine Tätigkeit machen muss. Die Familienhafte Mitarbeit kennzeichnet sich dadurch, dass der mitarbeitende Ehepartner überwiegend unternehmerisch tätig ist. Merkmale hierbei sind unter anderem, dass Gehalt nur bei positiver Ertragslage gezahlt wird, er maßgeblich auf die Geschicke des Unternehmens Einfluss nehmen kann (Verträge abschließen) und der Arbeitgeber keinerlei Weisungsbefugnis ausübt. Diese Prüfung ist ausschließlich von der Krankenkasse vorzunehmen. Sollte die bisherige Kasse des Kunden innerhalb der letzten zwei Jahre vor Beantragung der BKK-Mitgliedschaft diese Prüfung bereits durchgeführt haben, genügt die Beifügung einer Kopie des entsprechenden Bescheides zum Mitgliedsantrages. Die BKK nimmt dann keine weitere Prüfung vor. Sollte die BKK die Entscheidung treffen, dass eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, informieren wir selbstverständlich die Kunden vorab telefonisch über die freiwillige Mitgliedschaft als selbstständig Tätiger und fragen nach, ob der Kassenwechsel tatsächlich zustande kommen soll. Hintergrund: Oft ist der bisherigen Krankenkasse gar nicht bekannt/bewusst, dass die Beschäftigung beim Ehepartner durchgeführt wird, da sich dies aus dem Firmennamen nicht immer ableiten lässt. Kommt die BKK zu dem Schluss, dass keine versicherungspflichtige Beschäftigung, sondern eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, müsste eine freiwillige Mitgliedschaft als selbstständig Tätiger erfolgen. Dies hat die Konsequenz, dass die BKK verpflichtet ist, der bisherigen Krankenkasse eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen. Die bisherige Kasse wird natürlich dann nachfragen, warum ihr und nicht dem Arbeitgeber die Bescheinigung übersandt wird und müsste eigentlich den bisherigen Versicherungsstatus neu prüfen. Dies kann mit erheblichen Beitragsnachforderungen für den Kunden verbunden sein. In jedem Fall klärt die BKK den Interessenten darüber auf, dass er seiner bisherigen Krankenkasse eigentlich mitteilen muss, dass er beim Ehepartner angestellt ist

9 Familienversicherung Wer kann versichert werden? Ehegatte oder Lebenspartner* und die Kinder. Als Kinder gelten auch Enkel, sowie Stiefkinder die, das Mitglied überwiegend unterhält, außerdem Pflegekinder (Dauerpflegschaftsverhältnis mit dem Ziel der Adoption). Adoptivkinder gelten als leibliche Kinder. Voraussetzungen Die Familienangehörigen - halten sich gewöhnlich in Deutschland auf, - sind nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse, - sind nicht mehr als geringfügig beschäftigt - sind nicht hauptberuflich selbstständig tätig - haben kein regelmäßiges Gesamteinkommen (GE), welches 350,00 ** überschreitet. Für geringfügig Beschäftigte beträgt die Grenze 400,00. Zum GE zählen u.a. Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit, Renten, Vermietung/Verpachtung und aus Kapitalvermögen. Kinder sind grds. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres familienversichert. Die Familienversicherung kann jedoch auch nach Überschreiten der Altersgrenze erhalten bleiben und zwar bis zum: a) 23. Lebensjahr, wenn das Kind erwerbslos ist und keine Einnahmen hat b) 25. Lebensjahr, wenn sich das Kind in Schul- oder schulischer Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges, soziales, ökologisches Jahr oder europäischen Freiwilligendienst ableistet. (Nachweis erforderlich) Bei männlichen Kindern wird der Anspruch unter b) um die Dauer des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes verlängert. Während des gesetzlichen Staatsdienstes ruht der Anspruch auf Familienversicherung, weil in dieser Zeit freie Heilfürsorge durch den Staat besteht (Nachweis beifügen). Für Kinder, die auf Dauer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten, besteht Anspruch auf Familienversicherung ohne Altersbegrenzung. Wichtig ist, dass die Behinderung in einer Zeit der Familienversicherung eingetreten sein muss und von nicht absehbarer Dauer ist. (Bitte Kopie des Behindertenausweises beifügen). Beginn der Familienversicherung - Geburt - Tag der Eheschließung - Tag nach dem Wegfall der Voraussetzungen für eine eigene Mitgliedschaft (z.b. Elterngeld, Elternzeit, Beschäftigung) Ende der Familienversicherung - Beginn einer eigenen Mitgliedschaft wegen Wegfall der oben genannten Voraussetzungen - Tod (Bei Ehescheidung bitte beachten, dass der Anspruch erst mit dem Tag wegfällt, an dem das Scheidungsurteil rechtskräftig wurde!!!) - 7 -

10 Ausschluss der Familienversicherung Anspruch auf Familienversicherung besteht nicht, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner* des Mitglieds nicht gesetzlich versichert ist, sein Gesamteinkommen 3975,00 ** monatlich übersteigt und sein Gesamteinkommen regelmäßig höher ist als das des BKK- Mitgliedes. Ist der mit dem Kind verwandte Ehegatte/Lebenspartner Arbeitnehmer und bestand für ihn bereits am eine private Krankenversicherung, gilt die Grenze von 3562,50 **. Wo wird die Familienversicherung durchgeführt? Sind Vater, Mutter oder Lebenspartner* beide Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen, darf der Kunde selbst entscheiden, wo die Familienversicherung durchzuführen ist. Änderungen müssen mitgeteilt werden Besteht Anspruch auf Familienversicherung und fällt im Laufe der Versicherungszeit eine der oben genannten Voraussetzungen weg oder verändert sich, ist dies der BKK unverzüglich mitzuteilen. Die BKK ist ansonsten verpflichtet, die Familienversicherung unter Umständen auch rückwirkend zu beenden. Bei verspäteter Mitteilung kann kein Vertrauensschutz gegen die Aufhebung der Versicherung geltend gemacht werden. * Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ** Werte gelten für das Kalenderjahr

11 Freiwillige Krankenversicherung (außerhalb eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses) Die BKK muss beim Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft zunächst prüfen, ob der Kunde die erforderliche Vorversicherungszeit erfüllt hat. Diese ist erfüllt, wenn: a) unmittelbar vor dem beantragten Mitgliedsbeginn, für 12 Monate durchgehend oder b) innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem beantragten Mitgliedsbeginn für 24 Monate (müssen nicht zusammenhängend sein) gesetzlicher Krankenversicherungsschutz bestanden hat. Versicherungszeiten als Rentenantragsteller werden nicht anerkannt, Zeiten einer Familienversicherung werden berücksichtigt. Liegt keine Kündigungsbestätigung vor, aus der die Mitgliedszeit bei der bisherigen Kasse hervorgeht, erfragt die BKK diese Daten i. d. Regel per Fax bei der Vorkasse, damit die Antragsbearbeitung nicht verzögert wird. Wir sind hier jedoch auf die zügige Kooperation der bisherigen Kasse angewiesen. Wichtig: Bei bisher familienversicherten Kunden, die wegen Scheidung eine freiwillige Mitgliedschaft beantragen, endet die Familienversicherung erst mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Der Beitrittserklärung sollte daher unbedingt eine Kopie des Urteils mit dem Rechtskraftvermerk beigefügt sein. Fristen Bei der Krankenkassenwahl sind für eine gültige Mitgliedschaft in der Regel Fristen zu beachten. Bei Arbeitnehmern oder Leistungsempfänger durch die Agentur für Arbeit die ihre Krankenkasse wechseln und die bisher selbst versichert sind, muss dem Arbeitgeber/der Bundesagentur für Arbeit innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedsbescheinigung der BKK vorliegen. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über der Versicherungspflichtgrenze liegt. Geht die Mitgliedsbescheinigung nicht rechtzeitig ein, ist der Krankenkassenwechsel nach dem Willen des Gesetzgebers nicht rechtwirksam. Wichtig: Der Kunde ist in diesem Fall nicht ohne Versicherungsschutz, da die bisherige Mitgliedschaft bestehen bleibt! Bei freiwilligen Mitgliedern muss bei einem Krankenkassenwechsel innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedsbescheinigung der BKK bei der Vorkasse vorgelegt werden. Auch hier bleibt die Mitgliedschaft bei der Vorkasse bestehen, wenn die Mitgliedsbescheinigung nicht fristgerecht eingeht. Bei bisher in einer anderen Kasse familienversicherten Kunden, die eine Beschäftigung aufnehmen, muss innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme einer Beschäftigung, dem Arbeitgeber eine Mitgliedsbescheinigung der BKK vorliegen. Ansonsten ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Anmeldung zur Sozialversicherung bei der Krankenkasse vorzunehmen, bei der bisher die Familienversicherung bestand. Wichtig: Diese Kunden müssen ein Kassenwahlrecht haben. Siehe Ausführungen unter dem Stichwort Bindungsfrist

12 Für bisher privat versicherte Kunden, bei denen Versicherungspflicht eintritt, muss ebenfalls innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt der Versicherungspflicht beim Arbeitgeber / Bundesagentur für Arbeit eine Mitgliedsbescheinigung vorliegen. Ansonsten hat der Arbeitgeber / Bundesagentur für Arbeit das Wahlrecht auszuüben und den Kunden über die Wahl zu informieren. Auch hier gilt: Besteht überhaupt ein Wahlrecht? Siehe auch hier die Ausführungen zur Bindungsfrist. Geringfügige Beschäftigungen Diese Beschäftigungen lösen keine Versicherungspflicht und somit keinen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz aus. GmbH-Geschäftsführer Beantragt ein GmbH-Geschäftsführer die BKK-Mitgliedschaft als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, muss wie bei der Familienhaften Mitarbeit geprüft werden, ob tatsächlich eine abhängige Beschäftigung oder eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt. In diesem Fall erhält der Kunde zunächst einen Fragebogen zu den Inhalten seiner Beschäftigung/Tätigkeit. Auf der Grundlage seiner Angaben und den Inhalten des Gesellschaftervertrages sowie des Arbeitsvertrages prüft die BKK den Status Arbeitnehmer/Selbstständiger. Auch hier gilt: Liegt ein entsprechender Bescheid einer anderen Krankenkasse vor, der nicht älter als zwei Jahre ist, genügt die Übersendung einer Kopie. Stellt die BKK eine unternehmerische Tätigkeit fest, wird auch bei diesem Kunde telefonisch erfragt, ob eine freiwillige Mitgliedschaft als selbstständig Tätiger eröffnet werden soll. (Hintergrund: siehe Ausführungen zur Familienhaften Mitarbeit) Kündigungsbestätigung Jede Krankenkasse hat dem Kunden (Mitglied) nach Eingang der Kündigung, innerhalb von 14 Tagen eine ordnungsgemäße Bestätigung über die Kündigung zu übersenden. Diese Bestätigung muss der Kunde dann zusammen mit seiner Beitrittserklärung der neu gewählten Krankenkasse vorlegen. Bei einem Krankenkassenwechsel eines Mitgliedes kann die Mitgliedschaft in der BKK nur eröffnet werden, wenn diese Kündigungsbestätigung vorliegt. Deshalb bitte diese immer der Beitrittserklärung beifügen. Liegt die Bestätigung nicht bei, muss die BKK den Kunden darüber informieren, dass eine Bearbeitung des Antrages erst möglich wird, wenn die Kündigungsbestätigung vorliegt. Läuft die Kündigungsfrist ab, ohne dass die Bestätigung vorliegt, muss die BKK-Mitgliedschaft leider zwingend abgelehnt werden. Verschiedene Krankenkassen üben verständlicherweise bei Eingang einer Kündigung die sog. Haltearbeit aus. Der Eingang der Kündigung wird zwar bestätigt, die eigentliche Bestätigung der Kündigung und die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt erst mal nicht

13 Die Eingangsbestätigung oder die schriftliche Anfrage nach einem Gesprächstermin, um den Kunden vom Verbleib in der bisherigen Kasse zu überzeugen, stellt nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch nicht die geforderte Bestätigung dar. Hier kann eigentlich nur der Kunde selbst, den zeitnahen Eingang überwachen und notfalls durch telefonische Reklamation einfordern. Für den Kunden empfiehlt es sich, bereits in der Kündigung zu vermerken, dass Rückwerbeversuche nicht gewünscht sind. Da die verschiedenen Krankenkassen unterschiedliche Kündigungsbestätigungen verwenden, ist es leider nicht möglich, ein Muster beizufügen. Mitgliedsbescheinigung Unter dem Stichwort Fristen wurde die Mitgliedsbescheinigung bereits angesprochen. Für eine ordnungsgemäße und vor allem wegen der zwingend notwendigen, fristgemäßen Vorlage beim Arbeitgeber oder der Agentur für Arbeit, sind die Angaben über den Arbeitgeber unerlässlich. Ist dem Kunden bekannt, dass die Gehaltsabrechnung über einen anderen Sitz seines Arbeitgebers erfolgt, als sein eigener Einsatzort, sollte dies zusätzlich auf dem Mitgliedsantrag vermerkt werden. Nur so ist bei den sog. Großunternehmen und den öffentlichen Arbeitgebern einigermaßen sichergestellt, dass die Mitgliedsbescheinigung der zuständigen Stelle rechtzeitig vorliegt und der Krankenkassenwechsel rechtlich bindend wird. Beispiel 1: Kunde ist als Lehrer im Schiller-Gymnasium Frankfurt beschäftigt. Die Abrechnung erfolgt über die Zentrale Besoldungsstelle in Kassel. Der Kunde sollte unbedingt beides angeben, damit die Mitgliedsbescheinigung von der BKK direkt an die richtige Stelle versandt werden kann. Beispiel 2: Einsatzort des Kunden ist die Siemensfiliale Rosenheim. Die zentrale Gehaltsabrechnung erfolgt über Siemens München. Auch hier sollte der Kunde nach Möglichkeit den Einsatzort und die Stelle der zentralen Gehaltsabrechnung angeben. Ist dem Kunden der Sitz der zentralen Abrechnung nicht bekannt, recherchiert die BKK diesen selbstverständlich über die Anschrift und Telefonnummer des Angegebenen Arbeitgebers. Ist auch diese Anschrift nicht vollständig angegeben, berücksichtigen Sie bitte, dass die Recherche durch die unterschiedlichen Unternehmensstrukturen manchmal 2-3 Tage dauern kann. Bei Anträgen die ca. 2 Tage vor Ende der Kündigungsfrist eingehen, kann daher nicht immer eine fristgemäße Vorlage der Mitgliedsbescheinigung durch die BKK sichergestellt werden. In der Kürze der Zeit können oft keine Fax-Nummer des Arbeitgebers in Erfahrung gebracht werden. Gerade in der letzten Woche eines Jahres Jahren sind viele Firmen geschlossen. Wichtig: Die Arbeitgeber lehnen die Mitgliedsbescheinigung zu Recht ab, wenn diese nicht innerhalb der Kündigungsfrist vorliegt

14 Sonderkündigungsrecht Wichtig: Dieses außerordentliche Kündigungsrecht bezieht sich ausschließlich darauf, dass bei Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkasse keine 18- monatige Bindungsfrist eingehalten werden muss. Die zweimonatige Kündigungsfrist muss in jedem Fall eingehalten werden. Aus Gründen der Beitragserhöhung kann ohne Rücksicht auf die 18-monatigen Bindungsfrist bis zum Ablauf des Monats gekündigt werden, der auf den Eintritt der Beitragserhöhung folgt. Beispiel 1: Krankenkasse erhöht den allgemeinen Beitragssatz ab Kunde (Mitglied seit ) kündigt im April 06 wegen der Erhöhung. Seine Mitgliedschaft endet am Beispiel 2: Wie oben, Kunde kündigt im Mai 06. Seine Mitgliedschaft endet am Beispiel 3: Wie oben, Kunde kündigt im Juni 06. Seine Mitgliedschaft kann wegen der 18-monatigen Bindungsfrist erst zum enden. Ein Sonderkündigungsrecht -12-

15 Beitrittserklärung Bitte leserlich in Druckbuchstaben ausfüllen Rückantwort BKK R+V oder per Fax: Postfach Wiesbaden Haben Sie Fragen? Unser kostenloses Kundentelefon: Ich möchte ab Mitglied der BKK R+V werden. Name, Vorname: Geburtsname: Geburtsdatum: Geburtsort: Straße/Hausnr.: PLZ/Wohnort: Telefonnr. (privat): Telefonnr. (beruflich): Rentenversicherungsnr.: Staatsangehörigkeit: Geschlecht: weiblich männlich Ich bin Arbeitnehmer/in. Der Arbeitgeber ist mein/e Ehegatte/in bzw. Lebenspartner/in: Ja Nein Ich bin/werde Auszubildende/r seit/ab: Sozialversicherungsausweis bestellen: Ja (ich habe noch keinen) Nein (bereits vorhanden) Arbeitgeber: Straße/Hausnummer: PLZ/Ort: Telefonnr.: Ich bin hauptberuflich selbstständig als: Mitunternehmer/in einer Gesellschaft: (Name und Rechtsform, z.b. GmbH, OHG) Einzelunternehmer/in. Ich beziehe Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem: Ich beziehe Leistungen von der Agentur für Arbeit seit dem: Ich bin Student/in an einer Fach-/Hochschule (bitte Bescheinigung beifügen). Bei welchen Krankenkassen waren Sie in den letzten 18 Monaten versichert? Name u. Sitz: Versicherungsbeginn: Versicherungsende: Ich bin pflichtversichert/freiwillig versichert. Ich bin familienversichert. Ich bin nicht gesetzlich versichert. ZUR ERINNERUNG Kündigungsbestätigung bitte zusammen mit der Beitrittserklärung einreichen! Mein/e Ehegatte/in u./o. meine Kinder sollen bei der BKK R+V familienversichert werden: Nein Ja Ort/Datum: Unterschrift: Die Angaben sind zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der Krankenkasse erforderlich. Sie werden aufgrund der Vorschriften des Sozialgesetzbuches erhoben und auf Datenträger gespeichert. Ihre Angaben werden vertraulich behandelt und unterliegen dem Datenschutz. Grundsätzlich beginnt mit der Mitgliedschaft in der Betriebskrankenkasse auch der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Pflegeversicherung. -13-

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