Arbeitsrecht Zweiwochenschrift für die betriebliche Praxis NZA Online Aufsatz 1/2013
|
|
- Juliane Christel Möller
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Zweiwochenschrift für die betriebliche Praxis NZA Online Aufsatz 1/ Februar Jahrgang Seite 1 5 In Zusammenarbeit mit der Neuen Juristischen Wochenschrift herausgegeben von: Prof. Dr. Jobst-Hubertus Bauer, Rechtsanwalt, Stuttgart Prof. Dr. Johannes Peter Francken, Präsident des LAG Baden-Württemberg a. D., Freiburg Edith Gräfl, Vorsitzende Richterin am BAG, Erfurt Dr. Thomas Klebe, Justitiar der IG Metall, Frankfurt a. M. Wolfgang Koberski, Vorstand bei den Sozialkassen des Baugewerbes, Wiesbaden Prof. Dr. Eckhard Kreßel, Leiter Personal- und Arbeitspolitik der Daimler AG, Stuttgart Prof. Dr. Ulrich Preis, Universität zu Köln Prof. Dr. Reinhard Richardi, Universität Regensburg Prof. Dr. Rainer Schlegel, Abteilungsleiter im Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Berlin Ingrid Schmidt, Präsidentin des BAG, Erfurt Prof. Dr. Klaus Schmidt, Präsident des LAG Rheinland-Pfalz a. D., Heidelberg Prof. Dr. Achim Schunder, Rechtsanwalt, Frankfurt a. M. Prof. Dr. Ulrike Wendeling-Schröder, Universität Hannover Prof. Dr. Hellmut Wißmann, Präsident des BAG a. D., Erfurt Schriftleitung: Prof. Dr. Klaus Schmidt, Prof. Dr. Achim Schunder und Dr. Jochen Wallisch Beethovenstr. 7b, Frankfurt a. M. Online-Aufsatz Dr. Thomas Griese/Prof. Dr. Ulrich Preis/Dr. David Kruchen* Fragen und Antworten zum Reformvorschlag der Neuordnung der geringfügigen Beschäftigung Das sozialversicherungspflichtige Nettoarbeitsverhältnis als arbeitsmarktund sozialpolitische Alternative Unzureichende Neuregelung Die zum in Kraft getretene Reform der geringfügig Beschäftigten hat die sozialen und arbeitsmarktpolitischen Probleme dieses Bereichs nicht gelöst. Zugespitzt bedeutet die Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze auf 450 Euro, wie die Süddeutsche Zeitung ( , S. 4) tituliert, Ein bisschen mehr vom Falschen. Die Reform ist geradezu kontraproduktiv für die Lösung der Frage der Altersarmut, die vielen der über 7 Millionen geringfügig Beschäftigten droht. Denn die für viele Beschäftigte langjährig versicherungsfreie Beschäftigung schließt diese Beschäftigten auch von den Segnungen der jüngst erfundenen Lebensleistungsrente, die 40 Beitragsjahre voraussetzen soll, aus. Die unsteten Erwerbsbiographien in Teilen der deutschen Gesellschaft, die von Beschäftigungslosigkeit, Solo-Selbständigkeit und geringfügiger Beschäftigung gekennzeichnet sind, erlauben nicht die Erfüllung der Voraussetzung langjähriger versicherungspflichtiger Beschäftigung, die bei Männern derzeit durchschnittlich bei 38,9 Jahren und bei Frauen bei 29,87 Beitragsjahren liegt. Nur ostdeutsche Männer erfüllen die Voraussetzung für die geplante Aufstockung von Mini-Renten: Ihre Beitragszeiten lagen 2011 im Schnitt bei 42,07 Jahren. Das anzustrebende Mindestrentenniveau wird so vielfach verfehlt. In diesem Kontext spielt deshalb auch die versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung als Massenphänomen eine zentrale Rolle. Vorschlag zur Reform der geringfügigen Beschäftigung Bislang liegt noch kein überzeugender Alternativvorschlag für die Reform der geringfügigen Beschäftigung vor, weil die scheinbaren Vorteile für Arbeitnehmer und die im Ergebnis eintretende Kostenentlastung für Arbeitgeber zu groß sind. Die Autoren schlagen deshalb eine Neuordnung vor, die geeignet ist, die aufgezeigten Missstände zu beseitigen. Die Kernpunkte des Vorschlags lauten: 1. Zentrales Element einer Neuordnung des Systems ist die Abschaffung der Sozialversicherungsfreiheit für all diejenigen Beschäftigungsverhältnisse, die über eine Bagatellvergütung hinausgehen. Lediglich Einkünfte in Höhe von 100 Euro monatlich bleiben gänzlich steuer- und sozialversicherungsfrei. 2. Grundsätzlich würden alle Arbeitsverhältnisse bis zu 450 Euro zu gesetzlichen Nettoarbeitsverhältnissen umgewandelt mit der Besonderheit, dass die Sozialversicherungsbeiträge als Prozentsatz von der Nettovergütung berechnet werden. * Dr. Thomas Griese ist Staatssekretär in Rheinland-Pfalz, Prof. Dr. Ulrich Preis ist Geschäftsführender Direktor des Instituts für deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht der Universität zu Köln, Dr. David Kruchen ist wissenschaftlicher Mitarbeiter ebendort.
2 2 NZA Online Aufsatz 1/2013 Griese/Preis/Kruchen, Reformvorschlag der Neuordnung der geringfügigen Beschäftigung 3. Den regulären Beitragssatz von derzeit insgesamt 39,45 % hier bezogen auf den Nettolohn trüge der Arbeitgeber allein, der Arbeitnehmer bleibt von jeglichen Beiträgen befreit. Mit dieser zusätzlichen Beitragsbelastung würde die Beschäftigung im Minijob-Bereich verteuert und den Beschäftigten im Entgeltbereich zwischen 100,01 Euro und 450 Euro voller Sozialversicherungsschutz gewährt. 4. Um Niedriglöhne im Bereich der Beschäftigung bis 450 Euro zu verhindern, sollte wiederum eine Arbeitszeitbegrenzung von 10 bis 15 Wochenstunden eingeführt werden. Diese Begrenzung ermöglicht einen gewissen Entgeltschutz; sie ist freilich weder ein Ersatz für einen denkbaren Mindestlohn noch schließt die Regelung die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach 4 I TzBfG auf der Basis einer Bruttolohnbetrachtung aus. 5. Der Anreizcharakter des Modells ergibt sich über die modifizierte Gleitzone zwischen 450 und 850 Euro, in der sich der Arbeitgeber Stück für Stück von der erhöhten Beitragslast in der Entgeltzone zwischen 100,01 und 450 Euro entlasten kann. Dadurch wird ein nachhaltiger Anreiz begründet, auskömmliche Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung für die sonst nur geringfügig und versicherungsfrei zu beschäftigenden Arbeitnehmer zu schaffen. Der vom Arbeitgeber aufzuwendende Beitragssatz sinkt in der Gleitzone also antiproportional (!) zum Arbeitnehmerbeitrag, bis die paritätische Verteilung ab einem Entgelt von 850 Euro erreicht wird. 6. Für den Arbeitgeber lohnt sich bei einer solchen Beitragsverteilung die Überführung eines geringfügig Beschäftigten in höhere Entgeltsegmente; die politisch intendierte Brückenfunktion wird damit erheblich gestärkt. 7. Dieser Anreiz wird auch zu einem Sichtwechsel der Arbeitnehmer führen. Den Geringverdienern bis zu 450 Euro entsteht kein Nachteil, sondern ausschließlich der Vorteil des vollen Sozialversicherungsschutzes. Ihre Motivation, eine weitere sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen, steigt ebenso wie das Bestreben, bei dem ersten Arbeitgeber die Beschäftigung bis hin zur Vollzeitbeschäftigung auszuweiten. 8. Das gleiche Modell wird auch bei den Arbeitnehmern angewandt, die neben einer Haupttätigkeit eine geringfügige (Neben-)Beschäftigung ausüben. So steht nicht zu erwarten, dass der Widerstand der Nebenerwerbstätigen, die in aller Regel nicht zu den Besserverdienenden gehören, die Reform konterkariert. Diese Gleichstellung vermeidet sowohl eine Privilegierung wie Benachteiligung des Nebenerwerbs. 9. Eine konsequente Verfolgung des Ziels der Bekämpfung von Schwarzarbeit erfordert zudem eine Abschaffung der Zeitgeringfügigkeit. 10. Im Ergebnis wären damit alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse, die über der Bagatellgrenze liegen, in der einen oder anderen Weise beitragspflichtig, was zudem effektive Kontrollen ermöglicht. 11. Die in dem Sektor der Zeitgeringfügigkeit für die Arbeitgeber entstehende Mehrbelastung ist gerechtfertigt und nicht gravierend; das Modell beseitigt weitgehend die festgestellten Fehlanreize. 12. Die Pauschalbesteuerung von 2 % würde nicht nur wie bisher als Option bestehen, sondern zur gesetzlichen Regel werden und der Vereinfachung des Verfahrens dienen. Schaubild zur Beitragsbelastung
3 Griese/Preis/Kruchen, Reformvorschlag der Neuordnung der geringfügigen Beschäftigung NZA Online Aufsatz 1/ Fragen und Antworten zum Reformmodell Einfache Grundstrukturen des Reformvorschlags für geringfügig Beschäftigte: 1. Versicherungsfreiheit gering entlohnter abhängiger Beschäftigung entfällt grundsätzlich. 2. Eine Bagatellgrenze von 100 Euro bleibt gänzlich steuerund sozialversicherungsfrei. 3. Die Sonderregelung für Haushalte entfällt. 4. Die Zusammenrechnung entfällt, da alle Beschäftigungsverhältnisse versicherungspflichtig sind. Übersicht zu Fallkonstellationen nach Entgeltgrenzen 5. Privilegierungen von Beamten entfallen. 6. Eigene Krankenversicherungspflicht wird auch in den Fällen begründet, in denen nach bisherigem Recht Schutz durch (beitragslose) Familienversicherung besteht (z.b. im Falle von Studenten). 7. Die Sonderbehandlung von kurzfristigen (zeitgeringfügigen) Beschäftigungen entfällt. Fallkonstellationen nach Entgeltgrenzen Rentenversicherungspflicht (Beitragspflichtiger) Krankenversicherungspflicht (Beitragspflichtiger) Arbeitslosenversicherungspflicht (Beitragspflichtiger Steuer Bagatellbeschäftigung bis zu 100 Euro Frei Frei Frei Frei Beschäftigte über 100 Euro bis 450 Euro + (AG) + (AG) + (AG) 2% Beschäftigte über 450 bis 850 Euro (Gleitzone) + (AN/AG) (Gleitzone) + (AN/AG) (Gleitzone) +(AN/AG) (Gleitzone) 2% Beschäftigte über 850 Euro + (AN/AG) + (AN/AG) + (AN/AG) (normal) Studierende über 100 Euro bis 450 Euro + (AG) AG Ausnahme AN, bei bestehender StudVers.) + AG 2% Einzelfragen 1. Ist das Modell nicht zu kompliziert? Die bisherige Regelung ist unüberschaubar, in zahllose Untergruppen aufgespalten und mit komplizierten Freistellungsund Zusammenrechnungsregeln versehen. Das hier vorgestellte Modell des geringfügigen sozialversicherungspflichtigen Nettoarbeitsverhältnisses begründet dagegen bis auf eine Bagatellgrenze und ganz wenigen Durchbrechungen eine allgemeine Versicherungspflicht. Damit entfällt der komplizierte Verwaltungsaufwand, der mit der Zusammenrech-
4 4 NZA Online Aufsatz 1/2013 Griese/Preis/Kruchen, Reformvorschlag der Neuordnung der geringfügigen Beschäftigung nung ggf. mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse verbunden ist. Es entfällt die Unterscheidung zwischen dem sozialversicherungsfreien und dem sozialversicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigungsverhältnis je nach Erwerbsverhalten des Arbeitnehmers. 2. Bleibt das einfache Melde- und Beitragsverfahren über die Minijob-Zentrale bestehen? Gegen die Beibehaltung spricht aus systematischen Gründen nichts. Insbesondere für die vielen kleineren Arbeitgeber bedeutet das Einzugsverfahren über die Minijob-Zentrale eine erhebliche Vereinfachung. 3. Welche Differenzierungen enthält das neue Modell? a) Bis zu einer Bagatellgrenze von 100 Euro ist die Beschäftigung vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei. b) Ab einer Vergütung von 100,01 Euro wird die volle Sozialversicherungspflicht in der Renten-, Kranken-, Pflegeund Arbeitslosenversicherung begründet. Die Beiträge zahlt der Arbeitgeber bis zu einer Grenze von 450 Euro alleine. c) Ab 450 Euro bis 850 Euro beginnt die Gleitzone, in der sich die Beteiligung des Arbeitnehmers an den Beiträgen schrittweise aufbaut und die des Arbeitgebers bis zur Hälfte des Sozialversicherungsbeitrages abbaut. 4. Fördert das Modell nicht die Schwarzarbeit? Nein, durch die klare Begründung der Versicherungspflicht aller abhängig Beschäftigten werden Schlupflöcher gestopft. Für die kontrollierenden Sozialversicherungsträger und Behörden werden Verstöße so einfacher ermittelbar. 5. Gibt es noch Ausnahmen für die Beamten? Nein. Auch für Beamte in ihren Nebenjobs wird eine Versicherungspflicht begründet. Dies vermeidet irreguläre Anreize für Arbeitgeber, primär Beamte in Nebenjobs zu beschäftigen. Es ist auch im gegenwärtigen System unstrittig, dass Beamte in Nebentätigkeit sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen ausüben können. Davon zu unterscheiden ist die leistungsrechtliche Seite. Hier gilt es etwa beihilferechtliche Anrechnungsregeln anzuwenden, damit z. B. ein Beamter nicht einen doppelten Krankenversicherungsschutz erlangt. Dass ggf. Rentenansprüche von Beamten aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung nach dem geltenden Beamtenversorgungsrecht angerechnet werden, ist eine Problematik, die im Beamtenversorgungsrecht zu lösen ist. Die Anrechnung im Beamtenrecht beruht auf dem überkommenen Alimentationsprinzip. Abweichend hiervon kann es durchaus gerechtfertigt sein, dass der nebenbeschäftigte Beamte auch zusätzlich rentenversicherungsrechtliche Ansprüche aus einer versicherungspflichtigen Nebentätigkeit erlangt. Soweit die Begründung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche sich für den Beamten nicht lohnen, kann er ggf. die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge nach den Bestimmungen des SGB VI erstattet erhalten. Auch die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung ist legitimierbar. Auch Beamte können arbeitslos werden. Vermehrt gibt es z. B. Beamte auf Widerruf und auf Zeit. Für diese können unter Umständen Leistungsansprüche aus der Arbeitslosenversicherung höchst sinnvoll sein. Teilarbeitslosengeldansprüche sind auch schon heute möglich ( 162 SGB III). 6. Gibt es weitere Ausnahmen für Studierende? Auch für Studierende ist eine sozialversicherungsrechtliche Privilegierung nicht gerechtfertigt. Schon heute ist das Werkstudentenprivileg überholt. Es gilt der Vorrang der Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung. Auch für Studierende ist es sinnvoll, frühzeitig Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung und der Rentenversicherung aufzubauen. Die Herausnahme aus der Rentenversicherung ist ordnungspolitisch nicht mehr vertretbar, zumal auch die Studienzeiten nur noch begrenzt als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind. Vertretbar ist es auch, den Studierenden und den sie beschäftigenden Arbeitgebern die Privilegierung bei der Krankenversicherung zu versagen. Soweit die Studierenden einen eigenen Krankenversicherungsschutz haben, der aus einer eigenständigen Versicherung besteht, werden diese Beiträge auf eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angerechnet. Studenten, die bislang beitragsfrei in der Familienversicherung versichert sind, begründen im Falle einer Erwerbstätigkeit eigene krankenversicherungsrechtliche Ansprüche. Ein Mehraufwand für die Krankenversicherung ist damit nicht verbunden. Zudem wird das Beitragsaufkommen der Krankenversicherung an dieser Stelle gerechtfertigt gestärkt. Dort, wo mangels Versicherung im Rahmen der Familienversicherung eine eigenständige Krankenversicherung der Studierenden besteht, sind die gezahlten Beiträge auf den an sich geschuldeten Arbeitgeberbeitrag (in der Zone 100,01 bis 450 Euro) bzw. den Arbeitnehmerbeitrag (in der Zone 450,01 bis 850 Euro) anzurechnen. 7. Wie sieht die Rechtslage für Rentner aus? a) Schon im Rahmen der bisherigen Hinzuverdienstgrenzen von 400 Euro (ab 2013: 450 Euro) wäre eine Rentenversicherungspflicht sinnvoll, weil dadurch eine Stärkung der Altersrentenansprüche durch Beschäftigung erfolgt. Das gilt auch und gerade bei Beschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus, die bereits heute rentenversicherungsrechtlich durch einen erhöhten Zugangsfaktor honoriert wird, wenn der Arbeitnehmer die Altersrenten nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch nimmt ( 77 SGB VI). Es ist geradezu inkonsequent und widersprüchlich, die Weiterarbeit nach Renteneintritt versicherungsrechtlich nicht leistungsverbessernd nutzen zu können. Die geringfügige versicherungspflichtige Weiterarbeit ist ein Baustein zur Verhinderung von Altersarmut. b) Zu überprüfen ist die Rechtslage, wonach im Falle der Versicherungsfreiheit wegen Bezugs einer Altersrente ( 5 IV SGB VI) bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung über die erreichte Regelaltersgrenze hinaus nur der Arbeitgeber den hälftigen Rentenversicherungsbeitrag zahlen muss ( 172 SGB VI). Dies gilt umso mehr, als diese Beiträge verloren sind, d. h. sich nicht rentensteigernd auswirken. Auch diese Vorschrift atmet den alten Geist, Beschäftigung über das Rentenalter hinaus möglichst zu verhindern. c) Die Erhebung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen ist erst dann ausgeschlossen, wenn gemäß 136 II SGB III die Regelaltersgrenze des SGB VI (z. Zt. zwischen 65 und 67 Jahren) erreicht ist. Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Versicherungs- und Leistungspflicht. d) Die Verbeitragung für die gesetzliche Krankenversicherung ist ebenfalls gerechtfertigt. Eine beitragsrechtliche Privilegierung ist auch schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil mit der geringfügigen Nebenbeschäftigung auch ein erhöhtes Krankheitsrisiko besteht, so dass die Begründung einer komplementären Versicherungspflicht gerechtfertigt ist. Da ein sozialversicherungspflichtig beschäftig-
5 Griese/Preis/Kruchen, Reformvorschlag der Neuordnung der geringfügigen Beschäftigung NZA Online Aufsatz 1/ ter Altersrentner keinen Anspruch auf Krankengeld hat, ist nur der ermäßigte Beitragssatz ( 243 SGB V) zur Krankenversicherung zu entrichten. 8. Gibt es noch Sonderregelungen für Privathaushalte? a) Das vereinfachende Haushaltscheckverfahren kann auch bei Begründung einer vollen Sozialversicherungspflicht bestehen bleiben. b) Die Regelung, Privathaushalte besonders zu begünstigen, hat sich nicht bewährt. Die Anmeldungen der Privathaushalte bewegen sich auch nach dem gegenwärtigen Recht auf einem ganz niedrigen Niveau. c) Gerade für nebenbeschäftigte Reinigungskräfte ist eine eigenständige sozialversicherungsrechtliche Absicherung geboten und sinnvoll. 9. Ist die Begründung des neuen Modells verfassungsrechtlich problematisch? Im Gegenteil. Die gegenwärtige Regelung räumt die verfassungsrechtlich zweifelhafte Situation aus, in der Beitragspflichten für Arbeitgeber begründet werden, ohne dass Leistungsansprüche für die beschäftigten Arbeitnehmer geschaffen werden. 10. Führt die Abschaffung der sogenannten Zeitgeringfügigkeit nicht zu einer übermäßigen Bürokratisierung? Das Gegenteil ist richtig. Die Differenzierung zwischen nichtberufsmäßiger und berufsmäßiger Zeitgeringfügigkeit entfällt. Es entsteht auch kein bürokratischer Aufwand hinsichtlich An- und Abmeldung, weil der Beschäftigte bei seiner Krankenversicherung versichert ist und bleibt. Lediglich der Modus der Beitragszahlung ändert sich je nach Beschäftigungsstatus. 11. Welche Verbesserung tritt durch die Neuregelung in der Arbeitslosenversicherung ein? Der durch den bisherigen 27 II 1 SGB III bewirkte Ausschluss der Addition nicht geringfügiger Hauptbeschäftigung und geringfügiger Nebenbeschäftigung entfällt. &
Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37
2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 J Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 J Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung? 12 J Was geschieht, wenn die 450
MehrDie JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs
Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit Informationen für Arbeitnehmer Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung Wir vermitteln: befristete und geringfügige Beschäftigungen jeder Art. Stunden-,
MehrDie wichtigsten Rahmenbedingungen
6 Die wichtigsten Rahmenbedingungen Teilzeitjobs und Aushilfsbeschrftigungen werden in nahezu allen Betrieben und Wirtschaftszweigen angeboten. Sie sind aus der betrieblichen Praxis heute kaum mehr wegzudenken.
MehrDIA Ausgewählte Trends November 2014. Klaus Morgenstern, Deutsches Institut für Altersvorsorge, Berlin Bettina Schneiderhan, YouGov Deutschland, Köln
DIA Ausgewählte Trends November 2014 Klaus Morgenstern, Deutsches Institut für Altersvorsorge, Berlin Bettina Schneiderhan, YouGov Deutschland, Köln DIA Ausgewählte Trends 2014 (I) Ausgangslage und Fragestellung
MehrGeringfügige Beschäftigung Mini-Jobs
Mini-Jobs Mini-Jobs Geringfügig Beschäftigte sind gleich zu behandeln wie alle andere Arbeitnehmer Auch für sie gelten Tarifverträge wie für alle Ausnahmen gibt es nur dann, wenn geringfügig Beschäftigte
MehrBeschäftigung von Rentnern
Beschäftigung von Rentnern 30500 0/206 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung... 3. Altersgrenze und Altersrente... 3. Krankenversicherung... 3.2 Rentenversicherung...
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrSonderbeitrag ab 01.07.2005
SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden
MehrWas Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen
Euro-Geldscheine und Münzen Minijob - 450 Euro Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Einklinker DIN lang Logo Minijob - Chancen und Risiken Minijob -
Mehr54.600,00 4.550,00 2.2 Bezugsgröße p.a. mtl. 2.135,00 2.100,00 2.3 Beitragssatz 2,8 % 2,8 % 2.4 Höchstbeitrag mtl. 151,20 127,40
Sozialversicherungsdaten 2009 Nachfolgend finden Sie die ab dem 01.01.2009 geltenden Daten zu den Sozialversicherungszweigen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Rentenversicherung
MehrGesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
Änderungen bei Mini- und Midijobs Alt-Regelung 1. Mini-Jobs ( 8, 8a SGB IV) Arbeitsentgelt (AE) bis 400 EUR Arbeitgeber-(ArbGeb)Pauschalbeiträge in Prozent [15/13/2 ( 8) bzw. 5/5/2 ( 8a)] Versicherungsfrei:
MehrRentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente
Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen
MehrInformationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge
Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge bei 400-Euro-Minijobs Allgemeines Für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung,
Mehr1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer
1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer sonstigen der wissenschaftlichen oder fachlichen Ausbildung
MehrWas bleibt unterm Strich?
Vorstand Henning Groskreutz, Gewerkschaftssekretär im Ressort Arbeits- und Sozialrecht/bAV der IG Metall Was bleibt unterm Strich? Das müssen jobbende Studierende bei der Sozialversicherung beachten Hochschule
MehrInhaltsverzeichnis. 2. Arbeitslosenversicherung 5 2.1 Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 5 2.2 Bezugsgröße 5 2.3 Beitragssatz 5 2.
Inhaltsverzeichnis Seite 1. Rentenversicherung/RV 4 1.1 Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 4 1.2 Bezugsgröße 4 1.3 Beitragssatz 4 1.4 Geringfügigkeitsgrenze 4 1.5 Höchstbeitrag in der RV der Arbeiter und Angestellten
MehrAb 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet.
Rente mit 67 was sich ändert Fragen und Antworten Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Wann kann ich
MehrAlles Wichtige zum Praktikum
Alles Wichtige zum Praktikum 1. Vorgeschriebenes Praktikum 2. Freiwilliges Praktikum 3. Sonderfälle Praktikanten sind Personen, die sich im Zusammenhang mit einer schulischen Ausbildung praktische Kenntnisse
MehrKranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
Info Stand: 01/2013 Merkblatt zur geringfügigen und kurzfristigen Beschäftigung ab 01.01.2013 Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012
MehrDie gängigsten Fallgestaltungen von Arbeitsverhältnissen 1.1
Die gängigsten Fallgestaltungen von Arbeitsverhältnissen 1.1 Fragebogen zur steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Einordnung des Arbeitsverhältnisses 1. Neben dieser zu prüfenden Beschäftigung wird
MehrRente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen
HBE PRAXISWISSEN Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118 E-Mail
Mehr---------------------------------------------------- ---------------------------------------------- (Ort, Datum)
o Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach 6 Absatz 1b SGB VI Vom Arbeitnehmer auszufüllen Name Vorname RV-Nummer
Mehrseit 1974 eine gute Sache
Beitragspflicht Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden (Ausnahme Elternlehre) einen monatlichen Beitrag von 5,20 zu entrichten.
Mehrikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.
ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,
MehrLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.
SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Mehr33 - Leistungsvoraussetzungen
Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen
MehrBeck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten. Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth. Von Wilfried Hauptmann. Stand: 1.12.
Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth Von Wilfried Hauptmann Stand: 1.12.1993 Deutscher Taschenbuch Verlag I. Kapitel i Was muß ich wissen, wenn ich Versicherter
MehrKrankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )
Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung
MehrIWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung Richter & Schorn gfa@iwp-koeln.org, www.iwp-koeln.org
Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse Das IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung
MehrIhr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis
Ihr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Die energie-bkk ist für Berufstätige mehr als nur eine Krankenkasse. Sie ist Partner in der Arbeitswelt. Aber auch nach dem
MehrWas ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014
Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014 Peter Weiß Berichterstatter für die Gesetzliche Rentenversicherung und Vorsitzender der Arbeitnehmergruppe der CDU/CSU- Bundestagsfraktion
MehrRechte und Pflichten des Arbeitgebers für Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen
Rechte und Pflichten des Arbeitgebers für Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen Geringfügig Entlohnte Beschäftigung = Minijob Jahresbetrachtung: Laufende Bezüge (Monatslohn) 400,00 + sichere Zusatzzahlungen
MehrVoraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007
KRANKENVERSICHERUNG KV 11 Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007 Beitragsbemessungsgrenzen wie auch Bezugsgrößen sind zentrale Werte in der Sozialversicherung. Hieraus werden andere Größen
MehrKurzfristige Beschäftigung
Kurzfristige Beschäftigung (Hinweise des Gesamtverbandes der deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände) Gesetzliche Grundlage 8 SGB IV Geringfügigkeitsrichtlinien (download z. B. über
MehrSozialversicherungsrechtliche Handhabung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten
Sozialversicherungsrechtliche Handhabung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale Durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz)
MehrMinijobs und mehr! Die ersten Mitarbeiter. Niederlassung Coesfeld
Gründerwoche der wfc Kreis Coesfeld Minijobs und mehr! Die ersten Mitarbeiter Niederlassung Coesfeld Gründerwoche der wfc Kreis Coesfeld Minijobs und mehr! Die ersten Mitarbeiter Niederlassung Coesfeld
MehrFaktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass
Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag
MehrRegelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65
Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem
MehrKINDERERZIEHUNGSZEITEN
KINDERERZIEHUNGSZEITEN Rentenversicherung für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe besteht seit dem 01.04.1960 sie gewährt im Alter und bei Berufsunfähigkeit
MehrFragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz
Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz 1. Warum wurde der zusätzliche Beitragssatz eingeführt? Mit der Einführung des zusätzlichen Beitragssatzes wurde ein Beitrag zur Senkung der Lohnnebenkosten
MehrHaufe TaschenGuide 161. Eher in Rente. So geht's. von Andreas Koehler. 3. Auflage 2011. Haufe-Lexware Freiburg 2011
Haufe TaschenGuide 161 Eher in Rente So geht's von Andreas Koehler 3. Auflage 2011 Haufe-Lexware Freiburg 2011 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 648 02059 3 Zu Inhaltsverzeichnis schnell
MehrAufstocken der Rentenversicherungsbeiträge von Minijobber kann sich lohnen
Aufstocken der Rentenversicherungsbeiträge von Minijobber kann sich lohnen Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung sog. Minijob liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 im Monat nicht übersteigt.
MehrEine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Einführung einer Gleitzone
Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Einführung einer Gleitzone Das IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung
MehrTipps für Studenten. Jobben und Studieren
Tipps für Studenten Jobben und Studieren Viele Studenten jobben neben ihrem Studium. Einige nutzen die vorlesungsfreie Zeit, um eine Geldreserve für das nächste Semester anzulegen. Andere arbeiten lieber
MehrLetzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge
Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der
MehrAgentur für Arbeit Bad Homburg. Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit
Agentur für Arbeit Bad Homburg Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit Gründungszuschuss Mit einem Gründungszuschuss kann Ihnen der Start in die Selbständigkeit erleichtert werden. Außerdem
Mehr(2.1) Beschäftigungs- und Arbeitsverhältnis
(2.1) Beschäftigungs- und Arbeitsverhältnis Besprechungsfall 7: BSGE 41, 24: Die Kläger nahmen seit dem 1. April 1970 an einer Sonderaktion des Landes Nordrhein-Westfalen zur Linderung des Lehrermangels
MehrInformationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Minijobs
Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Minijobs Inhalt Minijobs Geringfügig entlohnte Beschäftigung Kurzfristige Beschäftigung Steuer- und Arbeitsrecht 2 Minijobs Minijobs - geringfügige Beschäftigungen
MehrVoraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2010
KRANKENVERSICHERUNG KV 11 Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2010 Beitragsbemessungsgrenzen wie auch Bezugsgrößen sind zentrale Werte in der Sozialversicherung. Hieraus werden andere Größen
MehrVorgestellt von Hans-Dieter Stubben
Neue Lösungen in der GGf-Versorgung Vorgestellt von Hans-Dieter Stubben Geschäftsführer der Bundes-Versorgungs-Werk BVW GmbH Verbesserungen in der bav In 2007 ist eine wichtige Entscheidung für die betriebliche
MehrButter bei die Fische. Studium und Selbständigkeit. 27.06.2011 18 19:30 Uhr Universität Hamburg, Career Center
Butter bei die Fische Studium und Selbständigkeit 27.06.2011 18 19:30 Uhr Universität Hamburg, Career Center Grundsätzlich Während der Vorlesungszeit: nicht mehr als 20 Wochenstunden bzw. 26 Wochen im
Mehr3.3 Was ist bei Eintritt einer kurzfristig beschäftigten Aushilfe zu tun?
Was ist bei Eintritt einer kurzfristig beschäftigten Aushilfe zu tun? ben, wenn es sich bei der Beschäftigung um eine zweite oder dritte geringfügige Nebenbeschäftigung handelt. Zuständig für die Anmeldung
MehrSozialversicherung 2012
Sozialversicherung 2012 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 V. GKV-Monatsmeldung
MehrWas ist clevere Altersvorsorge?
Was ist clevere Altersvorsorge? Um eine gute Altersvorsorge zu erreichen, ist es clever einen unabhängigen Berater auszuwählen Angestellte bzw. Berater von Banken, Versicherungen, Fondsgesellschaften und
MehrBERUFSAKADEMIE SACHSEN
BERUFSAKADEMIE SACHSEN Staatliche Studienakademie Plauen Merkblatt zur Sozialversicherung der Studenten an der Berufsakademie Sachsen Stand: Dezember 2006 Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie
MehrReferent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt
14. Oktober 2014 Referent Diplom Verwaltungswirt 1985 1993 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See); Studium
MehrStabilisierung der Finanzierungsbasis und umfassender Wettbewerb in einem integrierten Krankenversicherungssystem
Institut für Gesundheits- und Sozialforschung GmbH Berlin Stabilisierung der Finanzierungsbasis und umfassender Wettbewerb in einem integrierten Krankenversicherungssystem Ergebnisse eines Forschungsprojekts
MehrAltes Recht bis 31.12.2012 Neues Recht ab 1.1.2013 SGB IV
Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung zum 1. Januar 2013 Gegenüberstellung Altes Recht / Neues Recht Altes Recht bis 31.12.2012 Neues Recht ab 1.1.2013 SGB IV 7b Wertguthabenvereinbarung
Mehr1a.) Angaben zur Person und Beschäftigung: Name: Vorname: Adresse: Geburtsdatum: (TT) (MM) (JJJJ)
Fragebogen Aushilfen Datenbogen zur internen Erfassung 1.) Allgemeine Angaben 1a.) Angaben zur Person und Beschäftigung: Name: Vorname: Adresse: Geburtsdatum: (TT) (MM) (JJJJ) Geschlecht: O männlich O
MehrAnlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.
1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege
MehrMinijob mit Maxirente. Informationen für Arbeitnehmer
Minijob mit Maxirente. Informationen für Arbeitnehmer Minijob mit Maxirente: Das Versorgungskonzept minijob bav macht s möglich! Minijob = Minirente? Das muss nicht sein! Geringfügig Beschäftigte auch
MehrWissenswertes zur Classic Line
Wissenswertes zur Classic Line Version 2012 WDB Artikel: 20205 Thema: Rückmeldung in der Gleitzone Seite 1 von 11 Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen zur Gleitzonenberechnung... 3 1.1 Gleitzone bei Mehrfachbeschäftigungen...
MehrVorstand Sozialpolitik. Anerkennung von Erziehungszeiten. Mütterrente. www.igmetall.de
Vorstand Sozialpolitik Anerkennung von Erziehungszeiten Mütterrente www.igmetall.de Liebe Kollegin, lieber Kollege, ab dem 1. Juli 2014 gibt es die sogenannte Mütterrente. Sie ist ein Schritt in die richtige
MehrDIENSTVERTRAG FREIER DIENSTVERTRAG WERKVERTRAG
DIENSTVERTRAG FREIER DIENSTVERTRAG WERKVERTRAG ALLGEMEINES Der moderne Arbeitsmarkt ist zunehmend gekennzeichnet durch sog. a-typische Arbeitsverhältnisse. Neben dem Dienstvertrag gibt es immer mehr sog.
MehrAlterssicherung. Liebe Kolleginnen und Kollegen,
- 2 - Liebe Kolleginnen und Kollegen, nach und nach wird immer klarer, was der Koalitionsausschuss von Union und FDP in der Nacht vom 04. auf den 05. November wirklich beschlossen hat. Mit den folgenden
MehrDie Vorteile der Rentenversicherung nutzen
Berlin, 23. November 2012 Fragen- und Antworten Die Vorteile der Rentenversicherung nutzen Die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobber steigt ab 1. Januar 2013 von 400 auf 450 Euro. Gleichzeitig genießen
MehrMögliche Handlungsalternativen nach einer Statusprüfung
BVW-Info zur Statusprüfung Eine mitarbeitende Ehefrau eines Handwerkers lässt den Status prüfen Frau Müller geb. am 20.02.1968 hatte in einem Handwerksbetrieb eine Lehre absolviert und sich dabei in den
MehrSoziale Absicherung der Existenzgründer. Workshop Gründer- und Jung- Unternehmer- Messe der IHK Köln in Leverkusen
Soziale Absicherung der Existenzgründer Workshop Gründer- und Jung- Unternehmer- Messe der IHK Köln in Leverkusen Die fünf Säulen der Sozialversicherung in Deutschland Kranken- versicherung (KV) Unfall-
MehrWas ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014. Alois Karl, MdB Wahlkreisabgeordneter für Amberg-Sulzbach-Neumarkt
Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014 Alois Karl, MdB Wahlkreisabgeordneter für Amberg-Sulzbach-Neumarkt Das Rentenpaket das ist drin 1. Maßnahme 2. Maßnahme 3. Maßnahme 4. Maßnahme
MehrRente und Hinzuverdienst
Rente und Hinzuverdienst Altersrenten Sie wollen auch als Altersrentner beruflich aktiv bleiben? Das können Sie selbstverständlich. Ihr Einkommen heißt dann Hinzuverdienst. Wie viel Sie zur gesetzlichen
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
Mehr3.4 Sozialversicherungsmeldungen für besondere Personengruppen
Ein Arbeitnehmer wird neu eingestellt 3.4 Sozialversicherungsmeldungen für besondere Personengruppen 3.4.1 Studenten Die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung 2013 hat wenn auch nur geringe Auswirkungen
MehrMindestlohn 2015. Hinweise und Beispiele Stand 21. Januar 2015
Mindestlohn 2015 Hinweise und Beispiele Stand 21. Januar 2015 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz (Übungsleiterpauschale) Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer
MehrFragen und Antworten zur Mütterrente
1 von 6 12.09.2014 15:19 Home Presse Informationen der Pressestelle Medieninformationen Pressemitteilungen aktuell Fragen und Antworten zur Mütterrente Fragen und Antworten zur Mütterrente 1. Was ist die
MehrBeitragsabzüge bei Mini- und Midi-Jobs Stand: 01/2015
32 30 Beitragsabzüge bei Mini- und Midi-Jobs Stand: 01/2015 30,0 Pauschalbeitrag der Arbeitgeber & Pauschalsteuer 30,0 28 26 28,0 Pauschalbeitrag der Arbeitgeber* 28,0 in % des Bruttoarbeitsentgelts 24
MehrAushilfslohn - Geringfügige Beschäftigung
Aushilfslohn - Geringfügige Beschäftigung Bei den Aushilfslöhnen werden 2 Gruppen unterschieden: Dauerhaft geringfügige Beschäftigung (Minijob) bis 450 (Tz. 1 und Tz. 2) Kurzfristige geringfügige Beschäftigung
MehrInformationen für Arbeitnehmer Wissenswertes über Minijobs
Informationen für Arbeitnehmer Wissenswertes über Minijobs +++ Kostenlos Minijobs in Privathaushalten suchen und finden +++ www.haushaltsjob-boerse.de +++ Minijobs Bei Minijobs sind zwei Arten von Beschäftigungen
MehrGUERDAN HATZEL & PARTNER
DARMSTADT GRIESHEIM Europahaus Marie-Curie-Straße 1 Schöneweibergasse 8+10 64293 Darmstadt 64347 Griesheim Tel. 0 61 51 95 11 0 Tel. 0 61 55 84 79-0 Fax 0 61 51 95 11-123 Fax 0 61 55 84 79-79 GUERDAN HATZEL
MehrViele Wege führen zur Rente vor 67
27 Viele Wege führen zur Rente vor 67 Es gibt verschiedene Altersrenten. e nachdem, für welche Rentenart Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie irgendwann zwischen 60 und 67 ahren in Rente gehen.
MehrMinijobber im privaten Haushalt Haushaltsscheckverfahren
Minijobber im privaten Haushalt Haushaltsscheckverfahren Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Sind Sie ein privater Arbeitgeber und beschäftigen einen Minijobber in Ihrem Privathaushalt? Dann gilt
MehrVorstand Sozialpolitik. Der Weg in den Ruhestand. Abschlagsfrei nach 45 Beitragsjahren in Rente. www.igmetall.de
Vorstand Sozialpolitik Der Weg in den Ruhestand 65 64 63 Abschlagsfrei nach 45 Beitragsjahren in Rente www.igmetall.de Liebe Kollegin, lieber Kollege, freust auch Du Dich auf die Rente mit 63? Darauf,
Mehrder Studierenden an der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Breitenbrunn
Merkblatt zur Sozialversicherung der Studierenden an der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Breitenbrunn Stand: Januar 2012 Seite 2 Merkblatt zur Sozialversicherung der Studierenden an der
MehrFür 2,60 Euro mehr im Monat: sichern gute Renten. Rentenniveau sichern. Erwerbsminderungsrente verbessern. Rente mit 67 aussetzen. ichwillrente.
Für 2,60 Euro mehr im Monat: Stabile Beiträge sichern gute Renten. Rentenniveau sichern. Erwerbsminderungsrente verbessern. Rente mit 67 aussetzen. ichwillrente.net Fürs Alter vorsorgen: Ja, aber gemeinsam.
MehrDass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt.
Die Erhöhung der Altersgrenzen bei den Renten Dass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt. Es gibt jedoch viele Unsicherheiten,
MehrErwerbsminderungsrente
Vorstand Sozialpolitik Verbesserungen für Erwerbsgeminderte Erwerbsminderungsrente www.igmetall.de Liebe Kollegin, lieber Kollege, seit dem 1. Juli 2014 ist es zu einer finanziellen Verbesserung bei der
MehrDA Seite 1 28. Gesetzestext
DA Seite 1 28 Gesetzestext 28 SGB III Sonstige versicherungsfreie Personen (1) Versicherungsfrei sind Personen, 1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches
MehrFür die Nutzung derart geförderter Altersvorsorgeverträge hat sich in der Medienöffentlichkeit bereits das Verb riestern etabliert.
Riester-Rente ist eine vom Staat durch Zulagen und Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten geförderte, privat finanzierte Rente in Deutschland. Daher gehört sie zur sogenannten 3. Säule bzw. 2. Schicht der Altersvorsorge.
MehrInformationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge
1 Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts
MehrBürgerentlastungsgesetz
Bürgerentlastungsgesetz Durch die Einführung des Bürgerentlastungsgesetzes können die Beiträge zur Krankenund Pflegeversicherung seit 2010 steuerlich stärker berücksichtigt werden. 1. Allgemeines zum Bürgerentlastungsgesetz
Mehr3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen
3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen 3.1 Allgemeines Die Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen wie auch die Meldepflicht des Versorgungsempfängers sind in 202 SGB V definiert.
Mehr28 Kurzfristige Beschäftigung
28 Kurzfristige Beschäftigung 28.1 Jahreswechsel: Beginn 2014, Ende 2015 Sachverhalt: Ein Arbeitgeber hat mit einer Aushilfskraft eine Rahmenvereinbarung für die Zeit vom 1.9.2014 bis zum 31.8.2015 getroffen,
MehrAHV/IV/EO Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber Die Genossenschaft als Arbeitgeberin Orientierung Präsidienhock vom 22.
AHV/IV/EO Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber Die Genossenschaft als Arbeitgeberin Orientierung Präsidienhock vom 22. Oktober 2015 Seite Selbständig oder unselbständig Selbständigerwerbend sind
MehrBayer. Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Abdruck Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Postfach 22 00 03 80535 München Nur per E-Mail! Bayer. Staatskanzlei Bayer. Staatsministerium des Innern Oberste
MehrSozialversicherungsrechtliche Statusprüfung für Familienangehörige
für Familienangehörige Vorgestellt von Rain Bianka Albers-Rosemann und Dipl.-Volkswiirt Hans-Dieter Stubben BVW GmbH: Partner des Bundes-Versorgungs-Werk der Wirtschaft und der Slbtädi Selbständigen e.v.
MehrDie Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. V ersorgungskammer
Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische V ersorgungskammer Entspannt leben den Ruhestand genießen Sicher möchten Sie nach einem ausgefüllten
MehrSozialversicherungsfreie Mitarbeiter (z. B. beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer)
Sozialversicherungsfreie Mitarbeiter (z. B. beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer) Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1653 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzungen 3. Vorgehensweisen 3.1.
Mehrüber die betriebliche Altersversorgung (bav) bav-kompetenz-center LZ 7710
DIALOG über die betriebliche Altersversorgung (bav) bav-kompetenz-center LZ 7710 WWK Lebensversicherung a. G. 80292 München Telefon: (0 89) 51 14-3456 Fax: (0 89) 51 14-3499 E-Mail: bav@wwk.de Internet:
MehrDer Dreiklang der Altersvorsorge
Der Dreiklang der Altersvorsorge Ergebnisse einer telefonischen Repräsentativbefragung unter 1.000 deutschen Erwerbstätigen im Alter zwischen 18 und 55 Jahren (Befragungszeitraum: 02.03.- 04.04.2011) Durchgeführt
MehrRentenund. Versorgungslücke
Rentenund Versorgungslücke Düsseldorf, Januar 2004 Renten- und Versorgungslücke 1 Renten- und Versorgungslücke Eine zusätzliche finanzielle Absicherung für die Zeit nach der Erwerbstätigkeit wird dringend
MehrGKV-Finanzstruktur- und Qualitäts- Weiterentwicklungsgesetz GKV-FQWG. (Stand 13.06.2014)
GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts- Weiterentwicklungsgesetz GKV-FQWG (Stand 13.06.2014) 1 Gesetzlicher Beitragssatz ab 01.01.2015: Allgemeiner Beitragssatz ( 241 SGBV ) - Ab dem 01.01.2015 beträgt der
Mehr