Arbeitsrecht Zweiwochenschrift für die betriebliche Praxis NZA Online Aufsatz 1/2013

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1 Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Zweiwochenschrift für die betriebliche Praxis NZA Online Aufsatz 1/ Februar Jahrgang Seite 1 5 In Zusammenarbeit mit der Neuen Juristischen Wochenschrift herausgegeben von: Prof. Dr. Jobst-Hubertus Bauer, Rechtsanwalt, Stuttgart Prof. Dr. Johannes Peter Francken, Präsident des LAG Baden-Württemberg a. D., Freiburg Edith Gräfl, Vorsitzende Richterin am BAG, Erfurt Dr. Thomas Klebe, Justitiar der IG Metall, Frankfurt a. M. Wolfgang Koberski, Vorstand bei den Sozialkassen des Baugewerbes, Wiesbaden Prof. Dr. Eckhard Kreßel, Leiter Personal- und Arbeitspolitik der Daimler AG, Stuttgart Prof. Dr. Ulrich Preis, Universität zu Köln Prof. Dr. Reinhard Richardi, Universität Regensburg Prof. Dr. Rainer Schlegel, Abteilungsleiter im Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Berlin Ingrid Schmidt, Präsidentin des BAG, Erfurt Prof. Dr. Klaus Schmidt, Präsident des LAG Rheinland-Pfalz a. D., Heidelberg Prof. Dr. Achim Schunder, Rechtsanwalt, Frankfurt a. M. Prof. Dr. Ulrike Wendeling-Schröder, Universität Hannover Prof. Dr. Hellmut Wißmann, Präsident des BAG a. D., Erfurt Schriftleitung: Prof. Dr. Klaus Schmidt, Prof. Dr. Achim Schunder und Dr. Jochen Wallisch Beethovenstr. 7b, Frankfurt a. M. Online-Aufsatz Dr. Thomas Griese/Prof. Dr. Ulrich Preis/Dr. David Kruchen* Fragen und Antworten zum Reformvorschlag der Neuordnung der geringfügigen Beschäftigung Das sozialversicherungspflichtige Nettoarbeitsverhältnis als arbeitsmarktund sozialpolitische Alternative Unzureichende Neuregelung Die zum in Kraft getretene Reform der geringfügig Beschäftigten hat die sozialen und arbeitsmarktpolitischen Probleme dieses Bereichs nicht gelöst. Zugespitzt bedeutet die Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze auf 450 Euro, wie die Süddeutsche Zeitung ( , S. 4) tituliert, Ein bisschen mehr vom Falschen. Die Reform ist geradezu kontraproduktiv für die Lösung der Frage der Altersarmut, die vielen der über 7 Millionen geringfügig Beschäftigten droht. Denn die für viele Beschäftigte langjährig versicherungsfreie Beschäftigung schließt diese Beschäftigten auch von den Segnungen der jüngst erfundenen Lebensleistungsrente, die 40 Beitragsjahre voraussetzen soll, aus. Die unsteten Erwerbsbiographien in Teilen der deutschen Gesellschaft, die von Beschäftigungslosigkeit, Solo-Selbständigkeit und geringfügiger Beschäftigung gekennzeichnet sind, erlauben nicht die Erfüllung der Voraussetzung langjähriger versicherungspflichtiger Beschäftigung, die bei Männern derzeit durchschnittlich bei 38,9 Jahren und bei Frauen bei 29,87 Beitragsjahren liegt. Nur ostdeutsche Männer erfüllen die Voraussetzung für die geplante Aufstockung von Mini-Renten: Ihre Beitragszeiten lagen 2011 im Schnitt bei 42,07 Jahren. Das anzustrebende Mindestrentenniveau wird so vielfach verfehlt. In diesem Kontext spielt deshalb auch die versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung als Massenphänomen eine zentrale Rolle. Vorschlag zur Reform der geringfügigen Beschäftigung Bislang liegt noch kein überzeugender Alternativvorschlag für die Reform der geringfügigen Beschäftigung vor, weil die scheinbaren Vorteile für Arbeitnehmer und die im Ergebnis eintretende Kostenentlastung für Arbeitgeber zu groß sind. Die Autoren schlagen deshalb eine Neuordnung vor, die geeignet ist, die aufgezeigten Missstände zu beseitigen. Die Kernpunkte des Vorschlags lauten: 1. Zentrales Element einer Neuordnung des Systems ist die Abschaffung der Sozialversicherungsfreiheit für all diejenigen Beschäftigungsverhältnisse, die über eine Bagatellvergütung hinausgehen. Lediglich Einkünfte in Höhe von 100 Euro monatlich bleiben gänzlich steuer- und sozialversicherungsfrei. 2. Grundsätzlich würden alle Arbeitsverhältnisse bis zu 450 Euro zu gesetzlichen Nettoarbeitsverhältnissen umgewandelt mit der Besonderheit, dass die Sozialversicherungsbeiträge als Prozentsatz von der Nettovergütung berechnet werden. * Dr. Thomas Griese ist Staatssekretär in Rheinland-Pfalz, Prof. Dr. Ulrich Preis ist Geschäftsführender Direktor des Instituts für deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht der Universität zu Köln, Dr. David Kruchen ist wissenschaftlicher Mitarbeiter ebendort.

2 2 NZA Online Aufsatz 1/2013 Griese/Preis/Kruchen, Reformvorschlag der Neuordnung der geringfügigen Beschäftigung 3. Den regulären Beitragssatz von derzeit insgesamt 39,45 % hier bezogen auf den Nettolohn trüge der Arbeitgeber allein, der Arbeitnehmer bleibt von jeglichen Beiträgen befreit. Mit dieser zusätzlichen Beitragsbelastung würde die Beschäftigung im Minijob-Bereich verteuert und den Beschäftigten im Entgeltbereich zwischen 100,01 Euro und 450 Euro voller Sozialversicherungsschutz gewährt. 4. Um Niedriglöhne im Bereich der Beschäftigung bis 450 Euro zu verhindern, sollte wiederum eine Arbeitszeitbegrenzung von 10 bis 15 Wochenstunden eingeführt werden. Diese Begrenzung ermöglicht einen gewissen Entgeltschutz; sie ist freilich weder ein Ersatz für einen denkbaren Mindestlohn noch schließt die Regelung die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach 4 I TzBfG auf der Basis einer Bruttolohnbetrachtung aus. 5. Der Anreizcharakter des Modells ergibt sich über die modifizierte Gleitzone zwischen 450 und 850 Euro, in der sich der Arbeitgeber Stück für Stück von der erhöhten Beitragslast in der Entgeltzone zwischen 100,01 und 450 Euro entlasten kann. Dadurch wird ein nachhaltiger Anreiz begründet, auskömmliche Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung für die sonst nur geringfügig und versicherungsfrei zu beschäftigenden Arbeitnehmer zu schaffen. Der vom Arbeitgeber aufzuwendende Beitragssatz sinkt in der Gleitzone also antiproportional (!) zum Arbeitnehmerbeitrag, bis die paritätische Verteilung ab einem Entgelt von 850 Euro erreicht wird. 6. Für den Arbeitgeber lohnt sich bei einer solchen Beitragsverteilung die Überführung eines geringfügig Beschäftigten in höhere Entgeltsegmente; die politisch intendierte Brückenfunktion wird damit erheblich gestärkt. 7. Dieser Anreiz wird auch zu einem Sichtwechsel der Arbeitnehmer führen. Den Geringverdienern bis zu 450 Euro entsteht kein Nachteil, sondern ausschließlich der Vorteil des vollen Sozialversicherungsschutzes. Ihre Motivation, eine weitere sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen, steigt ebenso wie das Bestreben, bei dem ersten Arbeitgeber die Beschäftigung bis hin zur Vollzeitbeschäftigung auszuweiten. 8. Das gleiche Modell wird auch bei den Arbeitnehmern angewandt, die neben einer Haupttätigkeit eine geringfügige (Neben-)Beschäftigung ausüben. So steht nicht zu erwarten, dass der Widerstand der Nebenerwerbstätigen, die in aller Regel nicht zu den Besserverdienenden gehören, die Reform konterkariert. Diese Gleichstellung vermeidet sowohl eine Privilegierung wie Benachteiligung des Nebenerwerbs. 9. Eine konsequente Verfolgung des Ziels der Bekämpfung von Schwarzarbeit erfordert zudem eine Abschaffung der Zeitgeringfügigkeit. 10. Im Ergebnis wären damit alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse, die über der Bagatellgrenze liegen, in der einen oder anderen Weise beitragspflichtig, was zudem effektive Kontrollen ermöglicht. 11. Die in dem Sektor der Zeitgeringfügigkeit für die Arbeitgeber entstehende Mehrbelastung ist gerechtfertigt und nicht gravierend; das Modell beseitigt weitgehend die festgestellten Fehlanreize. 12. Die Pauschalbesteuerung von 2 % würde nicht nur wie bisher als Option bestehen, sondern zur gesetzlichen Regel werden und der Vereinfachung des Verfahrens dienen. Schaubild zur Beitragsbelastung

3 Griese/Preis/Kruchen, Reformvorschlag der Neuordnung der geringfügigen Beschäftigung NZA Online Aufsatz 1/ Fragen und Antworten zum Reformmodell Einfache Grundstrukturen des Reformvorschlags für geringfügig Beschäftigte: 1. Versicherungsfreiheit gering entlohnter abhängiger Beschäftigung entfällt grundsätzlich. 2. Eine Bagatellgrenze von 100 Euro bleibt gänzlich steuerund sozialversicherungsfrei. 3. Die Sonderregelung für Haushalte entfällt. 4. Die Zusammenrechnung entfällt, da alle Beschäftigungsverhältnisse versicherungspflichtig sind. Übersicht zu Fallkonstellationen nach Entgeltgrenzen 5. Privilegierungen von Beamten entfallen. 6. Eigene Krankenversicherungspflicht wird auch in den Fällen begründet, in denen nach bisherigem Recht Schutz durch (beitragslose) Familienversicherung besteht (z.b. im Falle von Studenten). 7. Die Sonderbehandlung von kurzfristigen (zeitgeringfügigen) Beschäftigungen entfällt. Fallkonstellationen nach Entgeltgrenzen Rentenversicherungspflicht (Beitragspflichtiger) Krankenversicherungspflicht (Beitragspflichtiger) Arbeitslosenversicherungspflicht (Beitragspflichtiger Steuer Bagatellbeschäftigung bis zu 100 Euro Frei Frei Frei Frei Beschäftigte über 100 Euro bis 450 Euro + (AG) + (AG) + (AG) 2% Beschäftigte über 450 bis 850 Euro (Gleitzone) + (AN/AG) (Gleitzone) + (AN/AG) (Gleitzone) +(AN/AG) (Gleitzone) 2% Beschäftigte über 850 Euro + (AN/AG) + (AN/AG) + (AN/AG) (normal) Studierende über 100 Euro bis 450 Euro + (AG) AG Ausnahme AN, bei bestehender StudVers.) + AG 2% Einzelfragen 1. Ist das Modell nicht zu kompliziert? Die bisherige Regelung ist unüberschaubar, in zahllose Untergruppen aufgespalten und mit komplizierten Freistellungsund Zusammenrechnungsregeln versehen. Das hier vorgestellte Modell des geringfügigen sozialversicherungspflichtigen Nettoarbeitsverhältnisses begründet dagegen bis auf eine Bagatellgrenze und ganz wenigen Durchbrechungen eine allgemeine Versicherungspflicht. Damit entfällt der komplizierte Verwaltungsaufwand, der mit der Zusammenrech-

4 4 NZA Online Aufsatz 1/2013 Griese/Preis/Kruchen, Reformvorschlag der Neuordnung der geringfügigen Beschäftigung nung ggf. mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse verbunden ist. Es entfällt die Unterscheidung zwischen dem sozialversicherungsfreien und dem sozialversicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigungsverhältnis je nach Erwerbsverhalten des Arbeitnehmers. 2. Bleibt das einfache Melde- und Beitragsverfahren über die Minijob-Zentrale bestehen? Gegen die Beibehaltung spricht aus systematischen Gründen nichts. Insbesondere für die vielen kleineren Arbeitgeber bedeutet das Einzugsverfahren über die Minijob-Zentrale eine erhebliche Vereinfachung. 3. Welche Differenzierungen enthält das neue Modell? a) Bis zu einer Bagatellgrenze von 100 Euro ist die Beschäftigung vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei. b) Ab einer Vergütung von 100,01 Euro wird die volle Sozialversicherungspflicht in der Renten-, Kranken-, Pflegeund Arbeitslosenversicherung begründet. Die Beiträge zahlt der Arbeitgeber bis zu einer Grenze von 450 Euro alleine. c) Ab 450 Euro bis 850 Euro beginnt die Gleitzone, in der sich die Beteiligung des Arbeitnehmers an den Beiträgen schrittweise aufbaut und die des Arbeitgebers bis zur Hälfte des Sozialversicherungsbeitrages abbaut. 4. Fördert das Modell nicht die Schwarzarbeit? Nein, durch die klare Begründung der Versicherungspflicht aller abhängig Beschäftigten werden Schlupflöcher gestopft. Für die kontrollierenden Sozialversicherungsträger und Behörden werden Verstöße so einfacher ermittelbar. 5. Gibt es noch Ausnahmen für die Beamten? Nein. Auch für Beamte in ihren Nebenjobs wird eine Versicherungspflicht begründet. Dies vermeidet irreguläre Anreize für Arbeitgeber, primär Beamte in Nebenjobs zu beschäftigen. Es ist auch im gegenwärtigen System unstrittig, dass Beamte in Nebentätigkeit sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen ausüben können. Davon zu unterscheiden ist die leistungsrechtliche Seite. Hier gilt es etwa beihilferechtliche Anrechnungsregeln anzuwenden, damit z. B. ein Beamter nicht einen doppelten Krankenversicherungsschutz erlangt. Dass ggf. Rentenansprüche von Beamten aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung nach dem geltenden Beamtenversorgungsrecht angerechnet werden, ist eine Problematik, die im Beamtenversorgungsrecht zu lösen ist. Die Anrechnung im Beamtenrecht beruht auf dem überkommenen Alimentationsprinzip. Abweichend hiervon kann es durchaus gerechtfertigt sein, dass der nebenbeschäftigte Beamte auch zusätzlich rentenversicherungsrechtliche Ansprüche aus einer versicherungspflichtigen Nebentätigkeit erlangt. Soweit die Begründung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche sich für den Beamten nicht lohnen, kann er ggf. die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge nach den Bestimmungen des SGB VI erstattet erhalten. Auch die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung ist legitimierbar. Auch Beamte können arbeitslos werden. Vermehrt gibt es z. B. Beamte auf Widerruf und auf Zeit. Für diese können unter Umständen Leistungsansprüche aus der Arbeitslosenversicherung höchst sinnvoll sein. Teilarbeitslosengeldansprüche sind auch schon heute möglich ( 162 SGB III). 6. Gibt es weitere Ausnahmen für Studierende? Auch für Studierende ist eine sozialversicherungsrechtliche Privilegierung nicht gerechtfertigt. Schon heute ist das Werkstudentenprivileg überholt. Es gilt der Vorrang der Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung. Auch für Studierende ist es sinnvoll, frühzeitig Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung und der Rentenversicherung aufzubauen. Die Herausnahme aus der Rentenversicherung ist ordnungspolitisch nicht mehr vertretbar, zumal auch die Studienzeiten nur noch begrenzt als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind. Vertretbar ist es auch, den Studierenden und den sie beschäftigenden Arbeitgebern die Privilegierung bei der Krankenversicherung zu versagen. Soweit die Studierenden einen eigenen Krankenversicherungsschutz haben, der aus einer eigenständigen Versicherung besteht, werden diese Beiträge auf eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angerechnet. Studenten, die bislang beitragsfrei in der Familienversicherung versichert sind, begründen im Falle einer Erwerbstätigkeit eigene krankenversicherungsrechtliche Ansprüche. Ein Mehraufwand für die Krankenversicherung ist damit nicht verbunden. Zudem wird das Beitragsaufkommen der Krankenversicherung an dieser Stelle gerechtfertigt gestärkt. Dort, wo mangels Versicherung im Rahmen der Familienversicherung eine eigenständige Krankenversicherung der Studierenden besteht, sind die gezahlten Beiträge auf den an sich geschuldeten Arbeitgeberbeitrag (in der Zone 100,01 bis 450 Euro) bzw. den Arbeitnehmerbeitrag (in der Zone 450,01 bis 850 Euro) anzurechnen. 7. Wie sieht die Rechtslage für Rentner aus? a) Schon im Rahmen der bisherigen Hinzuverdienstgrenzen von 400 Euro (ab 2013: 450 Euro) wäre eine Rentenversicherungspflicht sinnvoll, weil dadurch eine Stärkung der Altersrentenansprüche durch Beschäftigung erfolgt. Das gilt auch und gerade bei Beschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus, die bereits heute rentenversicherungsrechtlich durch einen erhöhten Zugangsfaktor honoriert wird, wenn der Arbeitnehmer die Altersrenten nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch nimmt ( 77 SGB VI). Es ist geradezu inkonsequent und widersprüchlich, die Weiterarbeit nach Renteneintritt versicherungsrechtlich nicht leistungsverbessernd nutzen zu können. Die geringfügige versicherungspflichtige Weiterarbeit ist ein Baustein zur Verhinderung von Altersarmut. b) Zu überprüfen ist die Rechtslage, wonach im Falle der Versicherungsfreiheit wegen Bezugs einer Altersrente ( 5 IV SGB VI) bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung über die erreichte Regelaltersgrenze hinaus nur der Arbeitgeber den hälftigen Rentenversicherungsbeitrag zahlen muss ( 172 SGB VI). Dies gilt umso mehr, als diese Beiträge verloren sind, d. h. sich nicht rentensteigernd auswirken. Auch diese Vorschrift atmet den alten Geist, Beschäftigung über das Rentenalter hinaus möglichst zu verhindern. c) Die Erhebung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen ist erst dann ausgeschlossen, wenn gemäß 136 II SGB III die Regelaltersgrenze des SGB VI (z. Zt. zwischen 65 und 67 Jahren) erreicht ist. Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Versicherungs- und Leistungspflicht. d) Die Verbeitragung für die gesetzliche Krankenversicherung ist ebenfalls gerechtfertigt. Eine beitragsrechtliche Privilegierung ist auch schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil mit der geringfügigen Nebenbeschäftigung auch ein erhöhtes Krankheitsrisiko besteht, so dass die Begründung einer komplementären Versicherungspflicht gerechtfertigt ist. Da ein sozialversicherungspflichtig beschäftig-

5 Griese/Preis/Kruchen, Reformvorschlag der Neuordnung der geringfügigen Beschäftigung NZA Online Aufsatz 1/ ter Altersrentner keinen Anspruch auf Krankengeld hat, ist nur der ermäßigte Beitragssatz ( 243 SGB V) zur Krankenversicherung zu entrichten. 8. Gibt es noch Sonderregelungen für Privathaushalte? a) Das vereinfachende Haushaltscheckverfahren kann auch bei Begründung einer vollen Sozialversicherungspflicht bestehen bleiben. b) Die Regelung, Privathaushalte besonders zu begünstigen, hat sich nicht bewährt. Die Anmeldungen der Privathaushalte bewegen sich auch nach dem gegenwärtigen Recht auf einem ganz niedrigen Niveau. c) Gerade für nebenbeschäftigte Reinigungskräfte ist eine eigenständige sozialversicherungsrechtliche Absicherung geboten und sinnvoll. 9. Ist die Begründung des neuen Modells verfassungsrechtlich problematisch? Im Gegenteil. Die gegenwärtige Regelung räumt die verfassungsrechtlich zweifelhafte Situation aus, in der Beitragspflichten für Arbeitgeber begründet werden, ohne dass Leistungsansprüche für die beschäftigten Arbeitnehmer geschaffen werden. 10. Führt die Abschaffung der sogenannten Zeitgeringfügigkeit nicht zu einer übermäßigen Bürokratisierung? Das Gegenteil ist richtig. Die Differenzierung zwischen nichtberufsmäßiger und berufsmäßiger Zeitgeringfügigkeit entfällt. Es entsteht auch kein bürokratischer Aufwand hinsichtlich An- und Abmeldung, weil der Beschäftigte bei seiner Krankenversicherung versichert ist und bleibt. Lediglich der Modus der Beitragszahlung ändert sich je nach Beschäftigungsstatus. 11. Welche Verbesserung tritt durch die Neuregelung in der Arbeitslosenversicherung ein? Der durch den bisherigen 27 II 1 SGB III bewirkte Ausschluss der Addition nicht geringfügiger Hauptbeschäftigung und geringfügiger Nebenbeschäftigung entfällt. &

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