SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil
|
|
- Kevin Weiss
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Az.: 5 A 446/08 6 K 2069/02 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des Herrn beide wohnhaft: prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Berufungsbeklagte - gegen den Abwasserzweckverband vertreten durch den Verbandsvorsitzenden - Beklagter - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt:
2 2 wegen Erstattung von Entwässerungshausanschlusskosten hier: Berufung hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer und den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer ohne mündliche Verhandlung am 23. Juli 2012 für Recht erkannt: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 19. April K 2069/02 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 19. April 2005, mit dem er verurteilt wurde, den Klägern die Kosten für die Errichtung eines Hausanschlussschachtes zu erstatten. 2 Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstückes in. Sie stellten am 11. Februar 2000 beim Beklagten einen Entwässerungsantrag, dem dieser unter dem 16. Februar 2000 zustimmte. Diese Zustimmung enthielt u. a. folgende Festlegung: Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um den Eigenheimbau im Wohngebiet A... Die abwasserseitige Erschließung erfolgte durch einen Erschließungsträger. Die Entwässerungsmöglichkeit ist gegeben. Nach unserem Kenntnisstand befindet sich noch kein Hausanschlussschacht auf dem Grundstück. Dieser Hausanschlussschacht wird durch den AZV... errichtet. Der Aufstellungszeitraum ist mit dem AZV... schriftlich zu vereinbaren.
3 3 3 Die Kläger ließen die die Errichtung des Hausanschlussschachtes betreffenden Arbeiten auf eigene Kosten durchführen. Mit Schreiben vom 8. Mai 2000 verlangten sie vom Beklagten die Erstattung der ihnen entstandenen Kosten für die Errichtung des Hausanschlussschachtes i. H. v ,00 DM. Der Beklagte lehnte dies zunächst telefonisch und schließlich mit an die Kläger gerichtetem Schreiben vom 21. August 2000 ab. Zur Begründung führte er aus, dass der Hinweis in der Zustimmung zum Entwässerungsantrag, dass der Hausanschlussschacht werde durch den AZV... hergestellt, sachlich falsch gewesen sei. 4 Die Kläger erhoben am 23. Dezember 2002 Klage, die sie damit begründeten, dass der Beklagte ihnen die Herstellung des Hausanschlussschachtes auf seine Kosten rechtsverbindlich schriftlich zugesichert habe. Auch sehe 11 Abs. 5 der Abwassersatzung des Beklagten vor, dass der Hausanschluss auf seine Kosten hergestellt werde. Bei dem errichteten Kontrollschacht handele es sich um einen Teil der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage, so dass deren Errichtungskosten vom Beklagten an die Kläger zu erstatten seien. 5 Der Beklagte trat der Klage entgegen und führte zur Begründung aus, dass in seinem der Zustimmung des Entwässerungsantrages beigefügten Hinweis keine Aussage darüber getroffen worden sei, dass der Beklagte die Kosten für die Errichtung des Hausanschlussschachtes zu tragen habe. Es habe im Jahr 2000 auch keine Erschließungspflicht des Beklagten bestanden. Das Wohngebiet, in dem das Grundstück der Kläger gelegen sei, sei aufgrund eines Erschließungsvertrages zwischen der Stadt N... und der... A... GmbH vom 29. Mai 1996 erschlossen worden. Der Erschließungsträger habe alle Kosten zu übernehmen gehabt. Die vertragliche Grundlage für die Hausanschlüsse sei somit vor dem 1. Januar 1998 begründet worden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Hausanschlussschacht nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage des Beklagten gewesen. 6 Mit Urteil vom 19. April 2005 verurteilte das Verwaltungsgericht Leipzig den Beklagten, an die Kläger 1.738,29 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 23. Dezember 2002 zu zahlen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Kläger hätten gegenüber dem Beklagten einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Der von ihnen auf eigene Kosten errichtete Hausanschlussschacht
4 4 sei durch den Beklagten abgenommen und so in seine Abwasserentsorgungsanlage aufgenommen worden. Damit sei der Anschlussschacht Teil der öffentlichen Abwasseranlage des Beklagten geworden. Dies sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Der Beklagte sei nach den satzungsrechtlichen Bestimmungen verpflichtet gewesen, den Hausanschlusskanal auf eigene Kosten zu errichten. Aus 11 Abs. 3 Satz 1 der Abwassersatzung des Beklagten vom 8. Oktober 1997 i. d. F. vom 6. Oktober 1999 stelle der Beklagte für den erstmaligen Anschluss den notwendigen Anschlusskanal bereit. Hierbei solle nach 11 Abs. 3 Satz 2 AbwS jedes Grundstück einen Anschlusskanal und einen Hausanschlussschacht erhalten. Bei dem auf dem Grundstück der Kläger errichteten Hausanschlussschacht handele es sich um den Erstanschluss des Grundstücks, den der Beklagte damit auf seine Kosten zur Verfügung stellen müsse. 7 Mit Beschluss vom 29. Juli 2008 ließ der erkennende Senat auf Antrag des Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 19. April 2005 zu (5 B 336/05). 8 Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor: Der streitgegenständliche Kontrollschacht sei weder technisch noch rechtlich erforderlich gewesen. Im Übrigen sei er - seine technische und rechtliche Erforderlichkeit unterstellt - nicht vom Beklagten, sondern von der Firma... A... GmbH als Erschließungsträgerin herzustellen gewesen. Dies ergebe sich aus dem zwischen der Firma... A... GmbH und der Stadt N... abgeschlossenen Erschließungsvertrag vom 24. Mai Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheiterten schon am Interesse und auch am wirklichen bzw. dem mutmaßlichen Willen des Beklagten. Wegen des Erschließungsvertrages gebe es keine haushaltsrechtliche Refinanzierung und auch keine Einstellung in das Eigenkapital, um die Kosten über Gebühren zu refinanzieren. Auch sei der Beklagte in zeitlicher Hinsicht vormals nicht verpflichtet gewesen, das klägerische Grundstück zu erschließen. 10 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei ein Bereichungsanspruch in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis nicht gegeben. Es bestehe lediglich bei
5 5 der Rücknahme von gewährenden Verwaltungsakten ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gemäß 49a VwVfG. 11 Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 19. April K 2069/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen. 12 Die Kläger beantragen, 13 die Berufung zurückzuweisen. 14 Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Der Beklagte habe mit seiner Zustimmung zum Entwässerungsantrag ausdrücklich die Erstellung eines Hausanschlussschachts auf dem klägerischen Grundstück gefordert. Der Erschließungsvertrag könne dem Erstattungsanspruch bereits deshalb nicht entgegengehalten werden, weil weder die Kläger noch der Beklagte Parteien dieses Vertrages seien. 15 Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten des Beklagten (eine Heftung), die Akten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Leipzig (6 K 2069/02), die Akten des Zulassungsverfahrens vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgerichtsgericht (5 B 336/05) und die Akten des Berufungsverfahrens vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht (5 A 446/08) vor. Auf diese Unterlagen wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Der Senat konnte ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten übereinstimmend mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben ( 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO). 17 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht Leipzig hat den Beklagten mit zutreffender Begründung verurteilt, an die Kläger die Kosten für die Errichtung eines Entwässerungshausanschlusses i. H. v ,29 zu erstatten.
6 6 18 Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass den Klägern ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in dem geltend gemachten Umfang zusteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem auch vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil vom 12. März 1985 (7 C 48/82 -, BVerwGE 71, 85) eine solche Anspruchsgrundlage im öffentlichen Recht bejaht und hierzu ausgeführt: Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen müssen rückgängig gemacht werden. Dieser Rechtsgedanke, der sich unmittelbar aus der Forderung nach wiederherstellender Gerechtigkeit ergibt, hat im bürgerlichen Recht seine Ausprägung in den Vorschriften der 812 ff. BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung gefunden; im öffentlichen Recht hat er sich auf den verschiedenen Rechtsgebieten in einer Vielzahl von Vorschriften niedergeschlagen, in denen für das jeweilige Rechtsgebiet die Rückgewähr des rechtsgrundlos Erlangten geregelt ist. Aber auch dort, wo es - wie im vorliegenden Fall - an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlt, müssen rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden. Hierzu dient der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, der seit langem anerkannt ist, so daß in Rechtsprechung und Schrifttum bereits von einem Gewohnheitsrecht gesprochen wird (vgl. BVerwGE, 25, 72 [76]; Achterberg, Allgemeines Verwaltungsrecht, 1982, S. 583). Zurecht ist das Berufungsgericht hiernach davon ausgegangen, daß die Fragen, ob es im öffentlichen Recht außerhalb der gesetzlichen Regelungen das Rechtsinstitut der Erstattung gibt und unter welchen Voraussetzungen ein Erstattungsanspruch entsteht, geklärt sind. Es besteht Einigkeit, daß die Anspruchsvoraussetzungen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen. 19 Der Senat folgt dieser Rechtsprechung. Der Beklagte kann deshalb nicht mit seinem Einwand gehört werden, es gäbe im öffentlichen Recht keinen allgemeinen Erstattungsanspruch. 20 Die Voraussetzungen dieses Erstattungsanspruchs liegen in dem von den Klägern geltend gemachten Umfang vor Der von ihnen auf eigene Kosten errichtete Hausanschlussschacht mit Kontrollschacht ist mit seiner Abnahme durch den Beklagten Teil dessen Abwasserentsorgungsanlage und damit Teil dessen Vermögens geworden. Der Hausanschlussschacht bildet nach 2 Abs. 2 Satz 3 der hier maßgeblichen Abwassersatzung für die Abwasserentsorgung des Abwasserzweckverbandes vom 8. Oktober AbwS - zusammen mit den Grundstücksanschlüssen und dem Anschlusskanal im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen bis zur
7 7 Grundstücksgrenze sowie maximal bis zu zwei Metern auf dem Grundstück einen Anschlusskanal i. S. d. 11 AbwS. 11 Abs. 1 AbwS bestimmt, dass Anschlusskanäle i. S. d. 2 Abs. 2 Satz 3 AbwS vom Beklagten hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt werden. Nach 11 Abs. 3 Satz 1 AbwS stellt der Beklagte die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstückes notwendigen Anschlusskanäle bereit. Jedes Grundstück erhält nach 11 Abs. 3 Satz 2 AbwS mindestens einen Anschlusskanal und einen Hausanschlussschacht. Durch den in Satz 2 in Parenthese gesetzten Zusatz Begriffsbestimmung 2 Abs. 2 wird deutlich, dass trotz der insoweit vorgenommenen Differenzierung zwischen Anschlusskanal und Hausanschlussschacht der Begriff Anschlusskanal i. S. d. 2 Abs. 2 Satz 3 AbwS nicht aufgegeben werden soll. In diesem Sinne den Hausanschlussschacht mit umfassend ist deshalb der Begriff Anschlusskanal in 11 AbwS mit Ausnahme der Regelung in 11 Abs. 3 Satz 2 AbwS zu verstehen. 23 Hiervon ausgehend war es somit Aufgabe des Beklagten, den Hausanschlussschacht auf dem Grundstück der Kläger auf eigene Kosten zu errichten. Dies folgt auch aus 11 Abs. 5 AbwS, wonach die Kosten der für den erstmaligen Anschluss eines Grundstückes notwendigen Anschlusskanäle i. S. d. 11 Abs. 3 und 4 AbwS durch den Abwasserbeitrag abgegolten werden. 24 Der Beklagte kann nicht mit seinem im Berufungsverfahren erstmals vorgebrachten Einwand gehört werden, der Hausanschlussschacht sei weder rechtlich noch tatsächlich notwendig gewesen. Diesem Einwand ist die vom Beklagten geregelte Festlegung in seiner Zustimmung zum Entwässerungsantrag der Kläger entgegenzuhalten, wonach der Hausanschlussschacht durch den AZV... errichtet wird. Der Beklagte ist somit am 16. Februar 2000 selbst davon ausgegangen, dass auf dem Grundstück der Kläger ein Hausanschlussschacht zu errichten ist. 25 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch festgestellt, dass die Errichtung des Hausanschlussschachts durch die Kläger ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Nach den vorzitierten satzungsrechtlichen Bestimmungen war der Beklagte verpflichtet, den Hausanschlusskanal und damit auch den Hausanschlussschacht auf eigene Kosten zu errichten. Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Stadt N... habe am 24. Mai 1996 mit der... A... GmbH im Jahre 1998 einen Erschließungsvertrag
8 8 geschlossen, in dessen Nummer 1.4 sich die... A... GmbH als Erschließungsträger zur Herstellung u. a. der Abwasserentsorgungsanlagen einschließlich der Grundstücksanschlüsse an die Abwasserentsorgungsleitungen verpflichtet hat. Diese vertraglichen Regelungen berechtigen und verpflichten lediglich die an diesem Vertrag beteiligten Vertragspartner. Hierzu gehören weder die Kläger noch der Beklagte. Dieser kann aus diesem Erschließungsvertrag keine Rechte herleiten. Insbesondere kann er sich nicht darauf berufen, dass der Erschließungsträger aus diesem Erschließungsvertrag verpflichtet gewesen sei, auch die Hausanschlussschächte auf den Grundstücken im Erschließungsvertragsgebiet zu errichten. 26 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend weiter ausgeführt, dass sich der öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch der Kläger auf einen Wertersatz nach 818 Abs. 2 BGB in analoger Anwendung richtet. Danach ist der objektive Verkehrswert des vom Beklagten erlangten und damit des Hausanschlussschachtes zu ersetzen. Der Verkehrswert der von den Klägern errichteten Anlage betrug in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt nach dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 23. Februar ,00 DM. Auch der Senat sieht wie das Verwaltungsgericht keinen Anlass, insoweit dem Gutachter nicht zu folgen. 27 Der Zinsanspruch ergibt sich aus 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in entsprechender Anwendung. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. 29 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen.
9 9 In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Raden Döpelheuer Tischer
10 10 Beschluss vom 23. Juli 2012 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.738,29 festgesetzt ( 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 68 Abs. 1 Satz 6, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Raden Döpelheuer Tischer Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 A 462/12 7 K 671/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Bautzen
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 614/08 7 K 221/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des Herrn 2. der Frau beide wohnhaft: - Kläger - - Berufungsbeklagte - gegen die Landeshauptstadt
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil
Az.: 5 A 308/09 2 K 2117/06 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Berufungsbeklagte - prozessbevollmächtigt: gegen
MehrFINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter -
FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN Aktenzeichen: IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit 1. 2. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - gegen Finanzamt - Beklagter - wegen Einkommensteuer 2013 hat der
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil Flurbereinigungsgericht In der Verwaltungsrechtssache
Az.: F 7 C 5/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil Flurbereinigungsgericht In der Verwaltungsrechtssache des Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vertreten
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil
Az.: 1 A 648/15 1 K 667/12 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Anwaltskanzlei - Klägerin -
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: A 2 A 14/10 A 6 K 30055/07 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin gegen
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil
Az.: A 5 A 690/08 A 1 K 30615/03 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. der Frau 3. des minderjährigen Kindes die Klägerin
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 776/11 3 K 354/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des 2. der beide wohnhaft: - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 A 687/11 6 K 1440/08 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der...gmbh vertreten durch den Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte -
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 A 626/08 3 K 1123/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragsgegnerin - gegen die Deutsche
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: A 2 A 702/09 A 5 K 411/06 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil
Az.: 1 A 377/09 5 K 1609/07 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Berufungsbeklagte - gegen die Region vertreten
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 A 544/15 3 K 247/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil
Az.: 1 A 90/08 5 K 1074/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des minderjährigen Kindes S... T... vertreten durch seine Mutter Petra T... - Kläger
MehrVERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL
VG 29 K 242.15 Schriftliche Entscheidung Mitgeteilt durch Zustellung an a) Kl.-Vertr. am: 28. November 2015 b) Bekl. am: 26. November 2015 Lehmann-Moll, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrB e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n
2 A 984/13 8 K 2316/12 Arnsberg B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Prozessbevollmächtigte: Klägerin, Rechtsanwälte Dielitz und Leisse-Dielitz, Gutenbergplatz 33, 59821 Arnsberg,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 A 195/14 6 K 84/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GbR i. L. Objekt - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen die
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 A 81/14 6 K 851/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis vertreten
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 06/15 Verkündet am 18.12.2015 PD Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin
MehrTHÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluß
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - 4 N 1075/97 Beschluß In dem Normenkontrollverfahren, erhoben für Herrn K, P, A durch: Rechtsanwalt Stephan Voigt, Friedrich-Ebert-Ring 27, 97072 Würzburg Antragsteller
MehrVERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit Landkreis Ortenaukreis - Kreissozialamt -, vertreten durch den Landrat, Badstraße 20, 77652 Offenburg, - Kläger -
MehrAsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt
AsylVfG 78 Abs. 4 Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt Wird ein Rechtsmittel desselben Beteiligten mehrfach eingelegt, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das einheitlich
MehrURTEIL VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.:
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.: Rechtsanwalt Schacht, Schlüterstraße 22 III, 20146 Hamburg, gegen den Abwasserzweckverband
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 A 91/11 2 K 2083/08 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: gegen den Abwasserzweckverband
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 A 281/12 1 K 923/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil
Az.: 1 A 101/14 5 K 1086/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Berufungskläger - gegen die - Beklagte - -
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil
Az.: 1 B 650/06 5 K 349/03 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Kläger - - Berufungskläger - gegen
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 B 132/15 3 L 176/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 B 84/11 5 L 69/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch
MehrVERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL
VG 2 K 161.13 Verkündet am 9. Dezember 2013 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT BERLIN In der Verwaltungsstreitsache URTEIL Im Namen des Volkes g e g e n Klägers,
MehrVERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil
A 7 K 4375/07 VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: - Klägerin - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: A 5 B 340/07 A 5 K 1396/01 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten Rothenburger Straße 29, 90513 Zirndorf - Kläger
MehrZusammenfassung der Entscheidung:
Zusammenfassung der Entscheidung: 1. Der Bescheid ist bestandskräftig und der Sache nach vom Gericht nicht mehr überprüfbar, weil die Klägerin den erhobenen Widerspruch nicht formgerecht verfasst hat.
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT
Geschäfts-Nr.: AS 24/07 Verkündet am 20.07.2007 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin Proz.
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 E 56/10 4 K 1934/04 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil
Az.: 5 A 412/13 6 K 107/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache 1. des Herrn 2. der Frau beide wohnhaft: - Kläger - - Berufungsbeklagte
MehrSachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:
Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil
Az.: 1 A 611/12 5 K 1446/06 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 411/07 4 K 1602/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Kläger - Antragsteller - gegen die Stadt Görlitz
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 6 B 24.03 OVG 7 LB 125/01 BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 485/09 3 L 180/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau prozessbevollmächtigt:
MehrVERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 A 4/06 verkündet am 09.05.2006 A. Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache der Frau B. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin,
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 86.14 OVG 4 LB 3/13 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 B 329/12 6 L 29/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Große Kreisstadt
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 4 C 14.11 OVG 1 LC 115/09 Verkündet am 21. März 2013 Schmidt Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: A 5 B 357/01 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn X. T. D. prozessbevollmächtigt: Kanzlei - Kläger - - Antragsteller - gegen die Bundesrepublik Deutschland
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 235/11 1 L 255/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch den Vorstand prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin - Antragstellerin
MehrAbstandsflächenübernahme - Errichtung einer Schallschutzwand
VG München, Urteil v. 27.04.2015 M 8 K 14.3357 Titel: Abstandsflächenübernahme - Errichtung einer Schallschutzwand Normenketten: BayBO Art. 6 III, 63 VwGO 113 I 1 Schlagworte: Abstandsflächenübernahme,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 D 32/09 4 K 501/06 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen die Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 109.07 VG 6 K 215/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 26/11 4 L 530/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 44.10 VGH 14 BV 08.2444 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 11/16 Verkündet am 14.10.2016 PD Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren MAV Klägerin gegen Beklagte wegen:
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 3 B 121.02 VG 2 K 2438/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Februar 2003 durch den Vorsitzenden
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 29.12 OVG 16 A 1456/08 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBESCHLUSS. BVerwG 8 B VG 1 K 611/97. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 8 B 77.02 VG 1 K 611/97 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. August 2002 durch den
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 E 15/17 2 K 2541/16 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrVERWAL TUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 5 K 4425/13.F URTEIL IM NAMEN DES VOLKES
VERWAL TUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 5 K 4425/13.F URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. des Herrn 2. des Herrn. Kläger, Proz.-Bev.: zu 1-2: Rechtsanwalt Dirk
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 A 53/12 5 K 44/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den
MehrB e s c h l u s s. In dem Rechtsstreit. der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,...
Geschäftszeichen: 2 U 36/06... Landgericht... B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,... Beklagte und Berufungsklägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...
MehrStichworte: Prozessbevollmächtigter; Widerspruchsbescheid; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Zustellung;
Sachgebiete: Eisenbahnverkehrsrecht ID: Gericht: VG Köln Datum der Verkündung: 01.06.2012 Aktenzeichen: 18 K 5878/11 Zitierte (Rechtsquellen): 5a AEG, 60 VwGO, 73 VwGO, 74 VwGO, 180 ZPO, Stichworte: Prozessbevollmächtigter;
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: 2 BS 196/01 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss 1. des minderjährigen Kindes 2. des minderjährigen Kindes 3. des minderjährigen Kindes 4. des minderjährigen Kindes 5. des minderjährigen
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil
Az.: 1 A 183/13 5 K 271/11 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Berufungskläger - gegen das Studentenwerk
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 114.04 OVG 5 B 402/03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter am
Mehr(:; ;t<t.~i( Sozialred\ti7i'Tr'eiburg
Sozialrecht in Freiburg Entscheidungssammlung 12 s 494/12 (:; ;t
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 2.13 VGH 1 A 161/12 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil
Az.: 1 A 899/10 4 K 1833/07 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des e. V. vertreten durch den Vorstand prozessbevollmächtigt: - Kläger
Mehr~ Amtsgericht Maulbronn
Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 16/15 4 L 72/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: - Beschwerdeführer - gegen den Landkreis
MehrVERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ
5 K 520/17.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Abschleppkosten hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil
Az.: 2 A 278/09 4 K 440/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Berufungskläger - gegen den Freistaat
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 E 237/06 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen das Studentenwerk Leipzig
MehrSachgebiet: BVerwGE: ja Fachpresse: ja. Erschließungs-, Erschließungsbeitrags- und Straßenbaubeitragsrecht. Rechtsquelle/n: BauGB 128 Abs.
Sachgebiet: Erschließungs-, Erschließungsbeitrags- und Straßenbaubeitragsrecht BVerwGE: ja Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: BauGB 128 Abs. 1 Leitsatz/-sätze: Rechtsanwaltskosten, die für die Berechnung von
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 A 845/10 11 K 1100/08 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Antragsteller - gegen den Freistaat Sachsen
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 A 169/09 3 K 1469/06 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 667/10 3 K 243/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die
MehrIM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT MAGDEBURG Az.: 5 A 6/07 MD \.. i :it In der Verwaltungsrechtssache IM NAMEN DES VOLKES URTEIL des Herrn, 39606 Osterburg, Klägers, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Hirschmann und Kollegen,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 A 479/11 3 K 1632/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 E 68/11 1 K 356/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Regionalen Zweckverbands Wasserversorgung Bereich vertreten durch den Verbandsvorsitzenden
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 06/09 Verkündet am 15.05.2009 Dr. Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin gegen Diözese Rottenburg-Stuttgart
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil
Az.: 1 A 414/11 5 K 1069/08 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungsbeklagter - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt
MehrTHÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 3. Senat - 3 KO 87/97 Verwaltungsgericht Weimar - 3. Kammer - 3 K 21173/95.We Urteil In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn H, Landesgemeinschaftsunterkunft S, S,
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 8.10 VGH 3 B 08.698 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 A 534/10 1 K 325/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 487/13 1 K 308/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn vertreten durch die Betreuer - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt:
Mehr2 K 281/14 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn K, P, W, Prozessbevollm.: Rechtsanwälte Dr. Leese und Partner, Alfred-Hess-Straße 23, 99094 Erfurt - Kläger
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil
Az.: 4 A 162/09 1 K 455/05 Ausfertigung verkündet am: 23.11.2010 gez. Ufer Urkundsbeamtin SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt:
MehrWerbeanlage wie Gewerbebetrieb zu behandeln - Unzulässigkeit im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
VG Würzburg, Urteil v. 25.06.2015 W 5 K 14.1275 Titel: Werbeanlage wie Gewerbebetrieb zu behandeln - Unzulässigkeit im Geltungsbereich eines Bebauungsplans Normenketten: BauGB 30 I BauNVO 14 I VwGO 75
MehrSÄCHSICHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 E 47/06 SÄCHSICHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn G. R. - Kläger - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: 1. Rechtsanwältin U. S. 2. Rechtsanwalt M.
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 174/10 1 L 203/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch die prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin
MehrVERWALTUNGSGERICHT STUTTGART
3 K 4627/10 I VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART '-i '(" Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Würdinger & Kollegen, Motzstr. 1, 10777 Berlin - Kläger
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 7.04 VG 9 K 16/99 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 A 63/15 3 K 1161/13 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Antragsteller - gegen den Freistaat
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 10/16 4 K 856/07 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen die Industrie und Handelskammer
MehrLandgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg
Landgericht Berlin Beschluss Geschäftsnummer: 18 S 112/16 09.01.2017 235 C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg In dem Rechtsstreit 1., 2., 3., Kläger und Berufungskläger, sämtlich, - Prozessbevollmächtigte:
MehrBeitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK
VG Ansbach, Urteil v. 28.05.2015 AN 4 K 14.01151 Titel: Beitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK Normenkette: IHKG 3 II, III Schlagworte: Beitragserhebung,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 A 283/13 2 K 1038/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Abwasserzweckverband
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 8.16, 6 PKH 4.16 OVG 9 A 898/12 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. März 2016 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Mehr