Tagung des SchmerzNetzNRW eg, Köln,

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1 Tagung des SchmerzNetzNRW eg, Köln, Die Versorgung chronischer Schmerzpatienten aus Sicht der KVNo Frank Bausch KV Nordrhein Consult

2 Genehmigungen und abgerechnete Leistungen 133 Genehmigungen nach der QuaSi-Vereinbarung Im 1. Quartal 2010: Ziffer im Durchschnitt 270 mal pro Arzt abgerechnet (Min. 13, Max. 896) Im 1. Quartal 2010: Ziffer im Durchschnitt 234 mal pro Arzt abgerechnet (Min. 8, Max. 600) ca. 10% aller Schmerztherapeuten haben ein erhöhtes Kontingent Relativ geringe Leistungszahlen bei den Krankenhausärzten Ca. 25% schaffen eine Punktlandung (abgerechnete Leistungen entsprechen dem Kontingent) KV Nordrhein Frank Bausch Seite 2

3 Häufigkeiten Leistungsziffern R KV Nordrhein Frank Bausch Seite 3

4 Erste Einschätzung Die KV No hat keine Hinweise auf eine landesweite Unterversorgung. Es liegen konstante Leistungszahlen vor und insgesamt bestehen noch Leistungsreserven. Anträge auf Kontingenterhöhung werden dennoch sorgfältig und auf den Einzelfall bezogen geprüft. Durch die Punktwertstützung bei den fachärztlichen Schmerztherapeuten konnten die größten Verwerfungen im Honorarbereich vermieden werden. Die persönlichen und sachlichen Anforderungen an die Schmerztherapeuten sind hoch, was inflationären Entwicklungen vorbeugt. KV Nordrhein Frank Bausch Seite 4

5 Perspektiven Eine generelle Kontingenterhöhung ist nicht vorgesehen. Eine erneute Punktwertstützung in Nordrhein für 2/2010 ist denkbar. Wahrscheinlich sind zunächst keine gravierenden Änderungen in der Regelversorgung zu erwarten. Weiterentwicklungsoptionen: 73 c und 140a ff. Keine Abschlussverpflichtung für die Kassen! Generell große Zurückhaltung Nur denkbar bei gesicherter Refinanzierung KV Nordrhein Frank Bausch Seite 5

6 Referentenentwurf zum GKV-Finanzierungsgesetz Schwerpunkte Ausgabenbegrenzung Stärkung der Finanzierungsgrundlagen Gerechter Sozialausgleich sonstige Regelungen KV Nordrhein Frank Bausch Seite 6

7 Ausgabenbegrenzung (Kassen und Krankenhäuser) Die Verwaltungskosten der Krankenkassen je Versicherten werden 2011 / 12 auf das Niveau von 2010 begrenzt. Für vereinbarte Mehrleistungen der Krankenhäuser im Jahr 2011 (gegenüber 2010) gilt ein Vergütungsabschlag in Höhe von 30%. Für 2012 verhandeln Krankenhaus- und Kostenträger über einen entsprechenden Abschlag. Die Entwicklung der Preise für akutstationäre Leistungen bzw. der Budgets für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen bleiben 2011 / 12 auf die Hälfte der Grundlohnsummensteigerung begrenzt. KV Nordrhein Frank Bausch Seite 7

8 Ausgabenbegrenzung (Vertragsärzte) Der bundeseinheitliche Orientierungspunktwert wird 2011 / 12 auf dem aktuellen Niveau (ca. 3,5 Ct.) festgeschrieben. Der Behandlungsbedarf je Versicherter (als Faktor zur Ermittlung der morbiditätsbedingten Ges vergütung) wird 2011 / 12 jeweils um 0,75 Prozent gegenüber dem Vorjahr erhöht. Darüber hinaus keine Berücksichtigung... der Verlagerung stationärer Leistungen in den ambulanten Bereich des nicht vorhersehbaren Anstiegs des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs KV Nordrhein Frank Bausch Seite 8

9 Ausgabenbegrenzung (Vertragsärzte) Die Entwicklung der extrabudgetären Leistungen wird auf die Hälfte der Grundlohnsteigerung begrenzt. Die Selbstverwaltung hat sich auf die Steuerungsinstrumente zu verständigen (Preisabstaffelungen, Mengenquotierungen etc.). Problem: Betrifft auch gesundheitspolitisch gewollte Leistungsbereiche wie das ambulante Operieren! Nur Präventions- und Früherkennungsleistungen bleiben ungedeckelt. KV Nordrhein Frank Bausch Seite 9

10 Ausgabenbegrenzung (Vertragsärzte) Für die Hausarztzentrierte Versorgung (HZV) gilt der Grundsatz der Beitragssatzstabilität. Die Vergütung in Verträgen (Schiedssprüchen) nach 73b SGB V darf nicht höher sein als im Kollektivvertrag (Bezug: kassenartenübergreifender durchschnittlicher Fallwert je KV). Höhere Honorare in der HZV sind zulässig, soweit sie durch Effizienzgewinne oder Einsparungen ausgeglichen werden. Neuverträge bzw. Schiedssprüche sind der für die Kasse zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen (Beanstandungsrecht innerhalb von zwei Monaten). Für Bestandsverträge gilt Vertrauensschutz. KV Nordrhein Frank Bausch Seite 10

11 Referentenentwurf zum GKV-Finanzierungsgesetz Schwerpunkte Ausgabenbegrenzung Stärkung der Finanzierungsgrundlagen Gerechter Sozialausgleich sonstige Regelungen Finanztableau KV Nordrhein Frank Bausch Seite 11

12 Höherer Beitragssatz und individueller Zusatzbeitrag Erhöhung des einheitlichen GKV-Beitragssatzes auf 15,5 % Paritätischer Beitragssatz wird von 14,0 % auf 14,6 % erhöht (Stand wie vor dem Konjunkturpaket der Bundesregierung) Sonderbeitrag von 0,9 % der GKV-Mitglieder bleibt bestehen Arbeitgeberanteil wird auf 7,3 % eingefroren Künftige Ausgabensteigerungen werden über einkommensunabhängige Zusatzbeiträge von den GKV-Mitgliedern getragen. Zusatzbeitrag als einheitlicher Euro-Betrag für alle Mitglieder einer Kasse (nicht als Prozentsatz des Einkommens). KV Nordrhein Frank Bausch Seite 12

13 Referentenentwurf zum GKV-Finanzierungsgesetz Schwerpunkte Ausgabenbegrenzung Stärkung der Finanzierungsgrundlagen Gerechter Sozialausgleich sonstige Regelungen Finanztableau KV Nordrhein Frank Bausch Seite 13

14 Sozialausgleich Individueller Anspruch auf Sozialausgleich, wenn der Zusatzbeitrag 2 % des beitragspflichtigen Einkommens übersteigt Die bisherige Härtefallregelung (Zusatzbeitrag max. 1 % des Einkommens bzw. 8 Euro ohne Einkommensprüfung) entfällt. Für die Bemessung des Anspruchs auf Sozialausgleich gilt der vom Bundesversicherungsamt ermittelte durchschnittliche Zusatzbeitrag also nicht der tatsächliche Zusatzbeitrag. Ziel: Anreiz an die Ausgleichsberechtigten, in Kassen mit niedrigem Zusatzbeitrag zu wechseln. KV Nordrhein Frank Bausch Seite 14

15 GKV-Geldfluss und Sozialausgleich GKV-Mitglied individueller Zusatzbeitrag in voller Höhe GKV-Liquiditätsreserve Arbeitnehmerbeitrag ggf. Sozialausgleich als Abschlag auf Arbeitnehmerbeitrag (über Arbeitgeber) Zuschuss des Bundes für Sozialausgleich Arbeitgeber Arbeitgeberbeitrag Krankenkasse Bundeshaushalt KV Nordrhein Frank Bausch Seite 15

16 Referentenentwurf zum GKV-Finanzierungsgesetz Schwerpunkte Ausgabenbegrenzung Stärkung der Finanzierungsgrundlagen Gerechter Sozialausgleich sonstige Regelungen KV Nordrhein Frank Bausch Seite 16

17 Vertragsärztliche Vergütung und Sicherstellung Asymmetrische Verteilung der Vergütung wird gesetzlich geregelt (für 2011) Methode: Anpassung des durchschnittlichen Behandlungsbedarfs je Versicherten in einer KV-Region, wenn dieser einen vom Bewertungsausschuss festzulegenden Schwellenwert unterschreitet (Bewertungsausschuss entwickelt Verfahren). Besondere Orientierungspunktwerte im Falle von Überbzw. Unterversorgung entfallen Stattdessen: Wiederaufleben der 2009 ausgelaufenen Sicherstellungszuschläge nach 105 SGB V KV Nordrhein Frank Bausch Seite 17

18 Fazit Es droht neues Ungemach aus Berlin......bzw. von den KVen, die bei der asymmetrischen Verteilung schlechter weg kommen. Wachsamkeit ist geboten Solidarität innerhalb der Fachgruppe stärken! Trotz allem: Entwicklung von aus Patienten- und Kassensicht überzeugenden Angeboten Kooperationsbereitschaft mit der KV ist gegeben KV Nordrhein Frank Bausch Seite 18

19 Die Lösung??? KV Nordrhein Frank Bausch Seite 19

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