Abwägungsvorschlag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 742/N

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1 Stadt Mönchengladbach Der Oberbürgermeister Fachbereich Stadtentwicklung und Planung Abwägungsvorschlag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 742/N - zu den Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 (1) BauGB - zu den Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 (1) BauGB Abwägungsrelevante Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 (1) BauGB Bürger 01 vom Relevante Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 (1) BauGB Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 22, Kampfmittelbeseitigung vom Bezirksregierung Arnsberg Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW vom Handwerkskammer Düsseldorf vom Niersverband Abteilung Abwasser vom NVV AG, Abt. Planung Bau Abwasser vom NVV AG, Abt. Konzernimmobilien vom LVR, Amt für Denkmalpflege im Rheinland vom Fachbereich 64 Umweltschutz und Entsorgung vom Untere Landschaftsbehörde (ULB) - Untere Bodenschutzbehörde (UBB) - Untere Wasserbehörde (UWB) - Untere Immissionsschutzbehörde (UIB) Fachbereich 53 Untere Gesundheitsbehörde vom Fachbereich Untere Denkmalbehörde vom Wintershall Holding GmbH vom Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß 4 (1) BauGB mit Hinweisen und Anregungen, welche im weiteren Verfahren berücksichtigt wurden Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 22, Kampfmittelbeseitigung vom Bezirksregierung Arnsberg Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW vom Niersverband Abteilung Abwasser vom LVR, Amt für Denkmalpflege im Rheinland vom Fachbereich 64 Umweltschutz und Entsorgung vom Untere Landschaftsbehörde (ULB) - Untere Bodenschutzbehörde (UBB) - Untere Wasserbehörde (UWB) - Untere Immissionsschutzbehörde (UIB) Fachbereich 53 Untere Gesundheitsbehörde vom Fachbereich Untere Denkmalbehörde vom Wintershall Holding GmbH vom Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß 4 (1) BauGB ohne Bedenken oder Anregungen EWMG, Entwicklungsgesellschaft der Stadt Mönchengladbach vom Amt 32 Ordnungsamt vom RWE Power AG vom WFMG, Wirtschaftsförderung Mönchengladbach vom Bezirksregierung Düsseldorf, Raumordnung, vom Anlage 1: Abwägungsvorschlag zu den Stellungnahmen der Beteiligungen gemäß 3 (1) und 4 (1) BauGB

2 Abwägungsvorschlag zum Bebauungsplan Nr. 742/N 2 Stellungnahme Bürger 01 vom Seite 1 - öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander teilweise zu folgen. Zu 01) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 742/N überlagert in Teilen den Geltungsbereich des Durchführungsplans Nr. 16, Deckblatt 1 und schafft in diesem Bereich neues Baurecht, das die bisherigen Festsetzungen dort ersetzt. Ein Planungserfordernis wird nicht gesehen, da die Funktionalität des Durchführungsplanes Nr. 16, Deckblatt 1 bestehen bleibt. Der vorgebrachten Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zu 02) Der Durchführungsplan Nr. 16, Deckblatt 1 bestimmte im Inneren des Baublocks einen Garagenhof mit grundbuchlich gesichertem Wege- und Fahrrecht. Durch die neue Planung wird ein Teil des bisherigen festgesetzten Garagenhofes überplant. Für den verbleibenden Bereich des Durchführungsplans Nr. 16, Deckblatt 1 bleiben dessen Festsetzungen unberührt. Die neue Planung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 742/N beeinträchtigt nicht die Funktionalität des im Durchführungsplan Nr. 16, Deckblatt 1 verbleibenden Teil des vorgesehenen Garagenhofs. Die Zuwegung zu den rückwärtigen Grundstücken erfolgt darüber hinaus über eine Zufahrt über private Verkehrsflächen von der Kaiserstraße aus. Die Anfahrt ist dadurch gesichert. Um die wenigen Fahrbewegungen zur Andienung der Gartengrundstücke zu erleichtern, ist im Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 742/N eine Fläche mit Geh- und Fahrrecht zugunsten der benachbarten Anlieger vorgesehen, die zum Wenden eines Kraftfahrzeuges geeignet ist, um eine problemlose An- und Abfahrt in geringem Maße zu ermöglichen. Der vorgebrachten Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zu 03) Die vorgesehene Bebauung wird im Bereich der Fünfgeschossigkeit etwa ein bis zwei Meter höher sein, als das bisher dort befindliche Gebäude, so dass die Sicht auf den Kirchturm der Christuskirche nicht wesentlich verändert wird. Von einem Panoramablick zum Kapuzinerplatz von der genannten Adresse aus kann auch heute schon nicht die Rede sein. Ein Recht auf einen unverbaubaren Blick ist städtebaulich nicht begründbar.

3 Abwägungsvorschlag zum Bebauungsplan Nr. 742/N 3 Stellungnahme Bürger 01 vom Seite 2 - Zu 04) Die genannte Grundbucheintragung zum Wege- und Fahrrecht ist nicht Bestandteil des Verfahrens. Zur Forderung der verbindlichen Klärung der Grundbucheintragung wird auf die geleistete Entschädigungszahlung vom und das am eingestellte Umlegungsverfahren Innenplatz III der Stadt Mönchengladbach verwiesen. Der vorgebrachten Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zu 05) Der Durchführungsplan Nr. 16, Deckblatt 1 der Stadt Mönchengladbach wird in den Teilen, die vom vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 742/N überlagert werden, aufgehoben und durch diesen ersetzt. Im übrigen Geltungsbereich des Durchführungsplans Nr. 16, Deckblatt 1 behält dieser seine Gültigkeit. Der vorgebrachten Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zu 06 und 07) Der Bebauungsplan 742/N setzt für die vorgesehene Bebauung verbindliche Höhen fest. Diese sind aus der Planzeichnung ersichtlich. Der vorgebrachten Stellungnahme wird gefolgt. Zu 08) Die Eintragungen im amtlichen Katasterplan der Stadt Mönchengladbach erfolgen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies ist nicht Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Der vorgebrachten Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zu 09) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 742/N bestimmt, dass mehrere Bestandsbäume erhalten werden und setzt die Begrünung von Tiefgaragendecken und Decken unterirdischer Gebäudeteile fest. Eine weitere Begrünung oder Bepflanzung wird aus städtebaulichen Gründen nicht für notwendig erachtet. Der vorgebrachten Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Zu 10) Eine vertragliche Vereinbarung wird aus städtebaulichen Gründen nicht als notwendig erachtet. Der vorgebrachten Stellungnahme wird nicht gefolgt.

4 Abwägungsvorschlag zum Bebauungsplan Nr. 742/N 4 Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst, vom Seite 1 - öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander zu folgen. Die Anregung ist als Hinweis in die textlichen Festsetzungen und die Begründung aufgenommen worden. Die vorgebrachte Anregung wird berücksichtigt.

5 Abwägungsvorschlag zum Bebauungsplan Nr. 742/N 5 Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst, vom Seite 2 -

6 Abwägungsvorschlag zum Bebauungsplan Nr. 742/N 6 Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst, vom Seite 3 -

7 Abwägungsvorschlag zum Bebauungsplan Nr. 742/N 7 Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW vom Seite 1 - öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander teilweise zu folgen. Die Anregung ist als Hinweis in die textlichen Festsetzungen und die Begründung aufgenommen worden. Die vorgebrachte Anregung wird berücksichtigt.

8 Abwägungsvorschlag zum Bebauungsplan Nr. 742/N 8 Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW vom Seite 2 - Die Anregung ist nicht bebauungsplanrelevant, die Informationen sind an die Fachplaner weitergeben worden Der vorgebrachten Anregung wird zur Kenntnis genommen.

9 Abwägungsvorschlag zum Bebauungsplan Nr. 742/N 9 Handwerkskammer Düsseldorf vom Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stadt Mönchengladbach unterstützt bei Bedarf gewerbliche, soziale und kulturelle Unternehmungen und Initiativen bei der Gründung, Um- und Neuorientierung ihrer Tätigkeit. Die vorgebrachte Anregung wird zur Kenntnis genommen.

10 Abwägungsvorschlag zum Bebauungsplan Nr. 742/N 10 Niersverband Abteilung Abwasser vom öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander teilweise zu folgen. Die Abwasserbeseitigung während der Bauphase ist im Baugenehmigungsverfahren zu klären. Die vorgebrachte Anregung wird zur Kenntnis genommen. Nach Aussagen der Unteren Bodenschutzbehörde sind im Plangebiet keine Altlastenverdachtsflächen bekannt. Dennoch wird in der Begründung vorsorglich auf Vorsichtsmaßnahmen verwiesen. Die vorgebrachte Anregung wird berücksichtigt.

11 Abwägungsvorschlag zum Bebauungsplan Nr. 742/N 11 NVV AG, Abt. Planung Bau Abwasser vom Seite 1 - öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander teilweise zu folgen. Die Anregungen zur Wasserschutzzone und zur Entwässerung sind in der Begründung behandelt worden. Die vorgebrachte Anregung wird berücksichtigt. Die genannten Punkte zu Entwässerungssystemen und der anzuwendenden Richtlinien sind im Baugenehmigungsverfahren zu klären. Die vorgebrachte Anregung wird zur Kenntnis genommen.

12 Abwägungsvorschlag zum Bebauungsplan Nr. 742/N 12 NVV AG, Abt. Planung Bau Abwasser vom Seite 2 - Die konkrete Planung zur Vermeidung von Wasserschäden durch Überflutungen ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Sie wird von den Fachplanern umgesetzt und gegebenenfalls im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt. Die vorgebrachte Anregung wird zur Kenntnis genommen.

13 Abwägungsvorschlag zum Bebauungsplan Nr. 742/N 13 NVV AG, Abt. Konzernimmobilien vom Die vorgebrachte Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die genannten Punkte sind im Baugenehmigungsverfahren zu klären. Die vorgebrachte Anregung wird zur Kenntnis genommen.

14 Abwägungsvorschlag zum Bebauungsplan Nr. 742/N 14 LVR, Amt für Denkmalpflege im Rheinland vom öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander aus städtebaulichen Gründen zu folgen. Die Anregung wird in der Begründung im Kapitel 7 unter dem Punkt Kultur- und Sachgüter / Denkmalschutz berücksichtigt. Der vorgebrachten Anregung wird aus städtebaulichen Gründen gefolgt.

15 Abwägungsvorschlag zum Bebauungsplan Nr. 742/N 15 Fachbereich 64 Umweltschutz und Entsorgung vom Seite 1 - öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander aus städtebaulichen Gründen zu folgen. Das Ergebnis der Artenschutzvorprüfung ist in die Begründung aufgenommen worden. Der vorgebrachten Anregung wird gefolgt. In der Begründung wird vorsorglich auf Vorsichtsmaßnahmen bei Verdacht auf Altlasten verwiesen. Die vorgebrachte Anregung wird berücksichtigt.

16 Abwägungsvorschlag zum Bebauungsplan Nr. 742/N 16 Fachbereich 64 Umweltschutz und Entsorgung vom Seite 2 - Die angeregten Ergänzungen zu Oberflächengewässern, zur Wasserschutzzone, zur geologisch / hydrogeologischen Situation und zur Entwässerung / Abwasser sind in die Begründung aufgenommen worden. Der vorgebrachten Anregung wird gefolgt. Die Ergebnisse des Gutachtens zu Luftschadstoffen im Plangebiet sind in der Begründung berücksichtigt worden. Die Versiegelung der Flächen wird begrenzt und durch Maßnahmen zur Begrünung von Dachflächen und Tiefgaragen und dem Erhalt von Bestandsbäumen wird ein Beitrag zur stadtklimatischen Verbesserung und der Lufthygiene in dieser innerstädtischen Situation geleistet. Die vorgebrachte Anregung wird berücksichtigt. Eine schalltechnische Untersuchung ist erstellt worden und die darin genannten Ergebnisse und Empfehlungen sind in die Festsetzungen und die Begründung eingegangen. Der vorgebrachten Anregung wird gefolgt.

17 Abwägungsvorschlag zum Bebauungsplan Nr. 742/N 17 Fachbereich 53 Untere Gesundheitsbehörde vom öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander aus städtebaulichen Gründen teilweise zu folgen. Eine schalltechnische Untersuchung ist erstellt worden und die darin genannten Ergebnisse und Empfehlungen sind in die Festsetzungen und die Begründung eingegangen. Entsprechend sind die Lärmpegelbereiche in die Planzeichnung eingetragen und für die dadurch gekennzeichneten Fassaden Schalldämmmaße für die Außenbauteile bestimmt worden. Die Verkehrsführung auf der Stepgesstraße ist bei der Bestimmung der Beurteilungspegel berücksichtigt worden. Der vorgebrachten Anregung wird gefolgt. Die Tiefgaragenanlage ist sowohl hinsichtlich ihrer Schallemissionen als auch ihrer Luftschadstoffemissionen in gutachterlichen Untersuchungen beachtet und beurteilt worden. Negative Auswirkungen auf die Umgebung sind nicht zu erwarten. Der vorgebrachten Anregung wird gefolgt. Das zentrale Kriterium der DIN 5034, Teil 1 zur Belichtung, ist die minimale Besonnungsdauer der Fassaden von einer Stunde am Tag am Stichtag 17. Januar in der Fensterebene. Dieses Mindestmaß sollte für mindestens einen Wohnraum je Wohnung erfüllt sein. Für Arbeitsräume sind keine Anforderungen definiert. Aufgrund der Stellung der Gebäude im Umfeld ist am Stichtag der DIN 5034 die Nordwestfassade der Bebauung an der Kaiserstraße durch die Eigenverschattung nicht besonnt, Wohnräume mit Fenstern zur südöstlichen Fassade dagegen sehr wohl. Ähnliches gilt für die benachbarte Bebauung an der Viersener Straße mit ihren nordöstlich zum Blockinnenbereich liegenden Fassaden und den südwestlichen Fassaden zur Viersener Straße. Die neu geplante Bebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ändert an dieser Situation nichts Wesentliches. Auf eine detaillierte Verschattungsstudie wird daher verzichtet. Der vorgebrachten Anregung wird nicht gefolgt.

18 Abwägungsvorschlag zum Bebauungsplan Nr. 742/N 18 Fachbereich Untere Denkmalbehörde vom öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander aus städtebaulichen Gründen zu folgen. Die Anregung zu den Bodendenkmalen ist als Hinweis in die textlichen Festsetzungen und die Begründung aufgenommen worden. Der vorgebrachten Anregung wird gefolgt. Die Anregung wird in der Begründung im Kapitel 7 unter dem Punkt Kultur- und Sachgüter / Denkmalschutz berücksichtigt. Der vorgebrachten Anregung wird aus städtebaulichen Gründen gefolgt.

19 Abwägungsvorschlag zum Bebauungsplan Nr. 742/N 19 Wintershall Holding GmbH vom öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander zu folgen. Die Anregung zum bergrechtlichen Erlaubnisfeld ist als Hinweis in die textlichen Festsetzungen und die Begründung aufgenommen worden. Der vorgebrachten Anregung wird gefolgt.

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