Zur Eignung der Aktiengesellschaft für Agrarunternehmen

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1 Prof. Dr. Klaus Böhme, Berlin Zur Eignung der Aktiengesellschaft für Agrarunternehmen 266 ie Agrar-Aktiengesellschaften sind eine D kleine Gruppe mit einem stabilen Kern von Unternehmen und Bewegung am Rand der Gruppe. Was sie verbindet sind einerseits die gleiche Rechtform und andererseits die wirtschaftliche Tätigkeit vor allem in der landwirtschaftlichen Urproduktion. In diesem Beitrag werden unter Agrar-Aktiengesellschaften solche AG, deren Aktien nicht an der Börse gehandelt werden, betrachtet. 1 Da diese Aktiengesellschaften zum größten Teil im Zuge der Umwandlungen der LPG aus DDR-Zeiten entstanden sind, b konzentrieren sie sich auf die ostdeutschen Bundesländer, b hatten und haben sie auf ihrem Weg ähnliche Probleme zu lösen und b weisen sie ähnliche Strukturen auf. Eine Aufstellung von 73 Agrar-AG 2 zeigt, dass sich die Aktiengesellschaften vor allem auf Thüringen (22), Sachsen (19) und Mecklenburg-Vorpommern (18) konzentrieren und dort wieder bestimmte regionale Konzentrationspunkte zu erkennen sind (siehe 1 Als Übersichtsbeitrag lesen Sie: K. Böhme, Aktiengesellschaften in der Landwirtschaft: Stabil und flexibel, NL 4/2012, S. 36 ff. Von der Betrachtung großer AG die börsennotiert sind oder die zu größeren Investoren-Gesellschaften gehören wird hier abgesehen (KTG Agrar AG, Terra Agrar AG, Tonkens Agrar AG, JLW Holding AG, AgroEnergy AG, TUPAG Holding AG etc.). Börsennotiert sind AG, deren Aktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannter Stelle geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar oder unmittelbar zugänglich ist ( 3 (2) AktG). 2 Die Aufstellung der 73 Agrar-Aktiengesellschaften finden Abonnenten von NL-BzAR unter: unternehmen.de Beiträge. 3 Aktiengesetz v (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 49 des Gesetzes v (BGBl. I S. 3044). 4 Einpersonen-AG ist möglich. Besonderheiten siehe: Gesellschaftsrecht für die Praxis, Haufe 2001, S. 776 ff. 5 Aus diesem Grunde sollte die häufig für Agrargenossenschaften verwendete Kurzbezeichnung AG oder Agrar-AG etc. unterlassen werden. nebenstehende Karte). Eine besondere Konzentration von Agrar-AG gibt es in der Gegend von Uecker-Randow und Uckermark in Mecklenburg-Vorpommern/Brandenburg sowie im thüringischen Eichsfeld. Nur wenige Agrar-AG gibt es mit einer Ausnahme um Quellendorf in Sachsen-Anhalt. Kennzeichen der Aktiengesellschaft Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine bewährte Rechtsform für kapitalgesellschaftliche Unternehmen. Sie hat eine eigene Rechtspersönlichkeit. Bei ihr handelt es sich um eine Gesellschaft, deren Grundkapital in Aktien zerlegt ist und für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Ihre spezielle Rechtsgrundlage ist das Aktiengesetz (AktG). 3 Zu den wesentlichen Kennzeichen einer AG gehören: Sie können für jeden erlaubten Zweck eingerichtet werden, sind rechtsfähig und haben die Kaufmannseigenschaft. Die Gründung erfolgt durch eine oder mehrere Personen, welche die Aktien gegen Einlagen übernehmen. 4 Die Gründung muss notariell beurkundet werden, die Gesellschaft ist in das Handelsregister einzutragen und hat als Firma die Bezeichnung Aktiengesellschaft oder das Kürzel AG 5 zu führen ( 4 und 80 AktG). Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals einer AG beträgt Grundsätzlich wird von Bareinlagen ausgegangen, wenn in der Satzung vorgesehen, sind auch Sacheinlagen möglich. Die Aktien werden als Namensaktien (der Inhaber wird im Aktienregister der AG eingetragen) oder als Inhaberaktien geführt. Die Aktien der Agrar-AG werden in aller Regel als Namensaktien ausgegeben. So besteht über das Register ein Überblick über die Aktionäre und die Aktienverteilung. Namensaktien sind zudem die Voraussetzung für die Vinkulation (siehe S. 270). Die Aktien können als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden.

2 Agrar-Aktiengesellschaften Räumliche Verteilung in Ostdeutschland (n = 73) Schwerin Potsdam Magdeburg Dresden Erfurt 267

3 268 Bei Nennbetragsaktien bestimmt sich der Anteil am Grundkapital nach dem Verhältnis des Nennbetrages zum Grundkapital. Bei den Stückaktien entspricht der Anteil an der Zahl der Aktien dem Anteil am Grundkapital. Die Geschäftsführung und Vertretung der AG erfolgt durch den Vorstand. Weitere Organe sind die Hauptversammlung (der Aktionäre) und der Aufsichtsrat. Obergrenzen für Kapitalgesellschaften ( 267 HGB) Kleine Mittlere Bilanzsumme 4,840 Mio. 19,250 Mio. Umsatzerlöse 9,680 Mio. 38,500 Mio. Arbeitnehmer Quelle: Baumbach/Hopt: Handelsgesetzbuch 2012, S Eignung für Agrarunternehmen Die Eignung der Aktiengesellschaft auch für Agrarunternehmen ergibt sich aus den Möglichkeiten der flexiblen, auf den gewünschten Zweck zugeschnittenen Anwendung der gesetzlichen Regeln. Für große Unternehmen, die an der Börse Kapital für Investitionen, insbesondere in den Boden sammeln wollen, steht die Eignung außer Zweifel, genauso wie für die großen Unternehmen 6 Die nach 267 HGB erfolgende Unterteilung in Größenklassen ist die Grundlage für die mögliche Unterlassung ( 286) von Angaben oder die größenabhängigen Erleichterungen oder Befreiungen (z. B. 274 a, 276, 288, 239) in Bilanz und Bericht aller Kapitalgesellschaften, so anders als früher auch der AG. Siehe: Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch 2012, S ff. 7 Die Größenklassen nach HGB unterscheiden sich von denen, die von der EU verwendet werden: Kleine Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeiter und einem Umsatz von 10 Mio. und weniger, Mittlere Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern und 50 Mio. oder weniger Umsatz (EU-Kommission, KMU-Benutzerhandbuch 2006; ABl. L 124 v , S. 36). 8 Siehe dazu: R. Steding, Rechtsformen für landwirtschaftliche Unternehmen, Schriften für den Agrarmanager Nr. 7, Berlin 1997, S. 44 ff.; R. Steding, Die Aktiengesellschaft auch eine geeignete Rechtsform für Agrarunternehmen? NL-BzAR 2003, 146 ff. 9 Siehe: K. Böhme, Ein besonderes Gesetz und seine weitreichenden Wirkungen, NL-BzAR 2010, S im Agrarhandel und in der Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe. Oft angezweifelt wird aber eine Eignung für Betriebe mit dem Schwerpunkt landwirtschaftliche Urproduktion. Die AG wird häufig nur als Rechtsform für Großunternehmen gesehen. Das trägt aber den Tatsachen nur bedingt Rechnung. Sicher sind die größten, auch internationalen Unternehmen in der Regel Aktiengesellschaften, aber der größte Teil der AG sind kleine oder mittlere Unternehmen, deren Aktien nicht an der Börse gehandelt werden (85 %). Dieser Tatsche wurde mit der Aktiengesetznovelle 1994 Rechnung getragen. Mit ihr führte der Gesetzgeber einige spezielle (erleichternde) Festlegungen für die Kleinen Aktiengesellschaften ins AG-Recht ein. Damit rückte zugleich die zahlenmäßig größte Gruppe der AG stärker in den Fokus der Rechtsformenwahl, denn es wurden nicht erforderliche Hürden abgebaut. Eine Kleine Aktiengesellschaft ist eine AG, die nur über einen kleinen Gesellschafterkreis verfügt und nicht an der Börse notiert ist. Erleichterungen gibt es hinsichtlich der Zusammensetzung des Aufsichtsrates (keine Arbeitnehmervertreter) sowie der handelsrechtlichen Publizitätspflichten 6, der Einberufung und Abhaltung der Hauptversammlung und der Beurkundung von Hauptversammlungsbeschlüssen. Das hat die AG generell für mittelständische und kleine Unternehmen als Gesellschaftsform attraktiver und zu einer Alternative zur GmbH gemacht. Die Agrar-AG bewegen sich in diesem Rahmen, der handelsrechtlich die Kleinen und Mittleren Kapitalgesellschaften umfasst (siehe Tabelle). 7 Prinzipiell ist die AG, wie andere Rechtsformen auch, für landwirtschaftliche Unternehmen geeignet. 8 Aufgrund des zweifellos höheren Aufwandes kommen ihre Vorzüge allerdings erst bei größeren Landwirtschaftsunternehmen, bei konzernartigen Verflechtungen sowie bei der Verbindung der landwirtschaftlichen Urproduktion mit vor- und nachgelagerten Produktionsstufen, aber auch bei vermögensverwaltenden Holdings als Dach zum tragen. Das trifft besonders dann zu, wenn in der AG als Konzern-Mutter das Kapital zusammengehalten und über die grundlegenden Entwicklungen

4 Agrar-Aktiengesellschaften Beispiele Im Folgenden wird an fünf Beispielen (ein Beispiel je ostdeutsches Bundesland) die differenzierte Struktur von Agrar-AG gezeigt. B Brandenburg Agrargesellschaft Uckermark AG Agrarprodukte Dedelow GmbH (108 AK, ha LN, Kühe) Quillowtal Agrar GmbH Güstow (1.800 ha LF, Rinder, Schweine, Mutterkühe) Landmaschinenhandel & Service GmbH Ökoland Dedelow GmbH (Tiefbau, Wasser - Landschaftsbau und kommunale Dienstleistungen) Gaststätte & Pension Am Tanger Grundkapital: Aktien: Namensaktien à 26 Bilanzsumme: ,19 Eigenkapital: ,59 Thüringen LAPROMA Erzeuger- und Handels-AG (43 AK, 850 Kühe, ha) Dielsdorfer Landwirtschafts GmbH (Grünland, Mutterkühe, Biogas) Joachim Lappe KG Inh. Frank Pickrodt, Rudersdorf. Beteiligung: ESS Energiesysteme Schloßvippach GmbH & Co. KG EKABA GmbH, Schloßvippach ESS Laproma & Aust GmbH, Schloßvippach Grundkapital: Bilanzsumme: ,98 Eigenkapital: ,59 Mecklenburg-Vorpommern Agrar AG Gadebusch (9 AK, Landwirtschaft) Grundkapital: Aktien: Namensaktien à 26 Bilanzsumme: ,89 Eigenkapital: ,62 Sachsen Lausitzer Hügelland Agrar AG Agrar GmbH Gersdorf-Oberlichtenau (44 AK, ha LN, Kühe) GTS Gersdorfer Tankstelle und Kfz-Service GmbH GLH Gersdorfer Landhandels GmbH Grundkapital: Aktien: Namensaktien à 26 Bilanzsumme: ,89 Eigenkapital: ,26 Sachsen-Anhalt Quellendorfer Agrar AG Quellendorfer Landwirte GbR Quellendorfer Dienstleistungen AG & Co. OHG Grundkapital: Aktien: Namensaktien Bilanzsumme: ,86 Eigenkapital: ,02 Quellen: Internetauftritte, ebundesanzeiger (2009/10) entschieden wird. Dann sind die klaren Vorschriften und Regeln zugleich ein probates Mittel, um die komplizierten Prozesse klar zu steuern. Eine Unterteilung in Tochtergesellschaften in der Regel GmbH, aber auch GbR, KG oder OHG ermöglicht die inhaltliche Gliederung und Verantwortlichkeit und eine territoriale Unterteilung. Die Einschätzung der Eignung der Aktiengesellschaft als Rechtsform für Agrarunternehmen weist in Ostdeutschland noch eine Besonderheit auf. Hier wurden für die Umwandlung von LPG aus DDR-Zeiten in Rechtsformen nach bundesdeutschem Recht geeignete Formen gesucht. Die AG gehörte nach der 1. Novelle zum Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) seit dem zu den möglichen Rechtsformen für die LPG-Umwandlung. 9 Sie wurde allerdings nur in wenigen Fällen gewählt. 269

5 R. Steding, Die Aktiengesellschaft, NL-BzAR 2003, 149. Siehe auch: L. Ganß, Erfahrungen mit der Rechtsform Aktiengesellschaft, NL-BzAR 3/93, S. 7 ff.; W. Gründer, Umwandlung einer Genossenschaft in eine Aktiengesellschaft, NL-BzAR 1994, 35 ff. Siehe auch: R. Steding, Die (Agrar-)Genossenschaften und ihr ambivalentes Verhältnis zum Aktienrecht, NL-BzAR 2009, 101 ff. 11 Übernahme des LPG-Vermögens durch eine Aktiengesellschaft gegen Ausgabe von Aktien an die LPG ist keine Umwandlung, BGH, Beschl. v BLw 26/97, NL-BzAR 1998, 46 ff.; Sachgründung durch Vermögensübernahme gegen Ausgabe von Aktien ist nicht möglich, BGH, Beschl. v BLw 57/98, NL-BzAR 1999, 288 ff.; Sachgründung gegen Ausgabe von Aktien ist keine wirksame Umwandlung, BGH, Beschl. v BLw 21/99, NL-BzAR 2000, 20 ff.; W. Barran, W. Krüger, BGH-Klarstellung zu barer Zuzahlung nach 28 II LwAnpG bei Kapitalgesellschaften, NL-BzAR 2000, 6 ff. Und weiter: Umwandlung in eine Aktiengesellschaft und Dividendenanspruch, OLG Dresden, Urt. v U 1846/03, NL-BzAR 2004, 257 ff.; Sachgründungen durch Übernahme von LPG-Vermögen sind wirksam, BGH, Beschl. v BLw 7/08, NL-BzAR 2009, 409 ff. 12 Zur Heilung siehe nur: F. Lohlein, Probleme der Liquidation einer LPG bei gescheiterter Umwandlung, NL- BzAR 2003, 103 ff.; M. Steinebach, Rückabwicklung von Rechts- und tatsächlichen Beziehungen bei unwirksamer Umwandlung, NL-BzAR 2000, 265 ff.; R. Neixler, Rückabwicklung oder Nachzeichnung fehlgeschlagener LPG- Umstrukturierungen Rechtsprobleme ohne Ende? NL- BzAR 2000, 352 ff.; jeweils m.w.n. Wo Berater, Anwälte und LPG-Vorstände auf die AG setzten, lockte vor allem die Möglichkeit die schwierige Vermögensauseinandersetzung durch eine entsprechende Aktienverteilformel relativ elegant in den Griff zu bekommen. Damit sollte, wie Steding betont, den erheblichen Schwierigkeiten der vom Gesetzgeber geforderten gesellschaftsrechtlich atypischen Vermögensauseinandersetzung begegnet werden. 10 Das man dabei die Intention des LwAnpG nicht immer ausreichend berücksichtigt hat, wurde vor allem den auf der Grundlage einer Sachgründung entstandenen Agrar-AG später durch den Bundesgerichtshof bescheinigt: Diese Umwandlungen der LPG in AG waren ungültig. Die AG standen ohne Eigentum da. Das war in den LPG geblieben, die unerkannt in Liquidation fortbestanden. Es kam zu den, nicht nur für Aktiengesellschaften problematischen gescheiterten Umwandlungen. 11 Bemerkenswert ist, dass der größte Teil der gescheiterten Umwandlungen in AG nachträglich geheilt werden konnten und dieses große Problem aus der zweiten Hälfte der 1990er Jahre inzwischen gelöst sein dürfte. 12 Grundlage jeglicher Heilungsmöglichkeiten war immer der erklärte Wille der übergroßen Mehrheit der LPG-Mitglieder zur Umwandlung in eine AG und zur Übertragung ihres Vermögensanspruchs an die AG. Im Ergebnis der nachträglichen Heilung der Umwandlungen haben sich die Vorstände der Agrar-AG und deren rechtliche Berater juristisches Know-how angeeignet, das für die Weiterentwicklung dieser Rechtsform in der Landwirtschaft ohne weiteres hilfreich ist. Schutz nach außen Dass es möglich ist bei entsprechendem Willen der Gründungsgesellschafter der Aktiengesellschaft eine große Stabilität zu verleihen, hat seine Ursachen in den Festlegungen des Aktiengesetzes: Zum einen ist es möglich die Aktien nicht an einem frei zugänglichen Markt (Börse) zu handeln und dort auch kein Kapital einzusammeln ( 3 (2) AktG). Die Börsennotierung ist eine Möglichkeit, aber keine Pflicht. Zum anderen ist die ausschließliche Ausgabe von Namensaktien und deren zusätzliche Vinkulation möglich. Das heißt, die Aktien sind auf einen Inhaber ausgegeben und für die Übertragung dieser Aktien ist die Zustimmung der Gesellschaft erforderlich ( 68 (2) AktG). Das muss in der Satzung geregelt werden. Dort wird auch festgelegt, ob Aufsichtsrat oder Hauptversammlung über die Zustimmung beschließen. In der Satzung kann auch geregelt werden, aus welchen Gründen die Zustimmung verweigert werden darf. Zudem kann im Falle der Vinkulation den Aktionären bei Übertragung der Aktien aufgetragen werden, neben den Einlagen auch andere Leistungen zu erbringen ( 55 AktG). Ein Vorteil ist auch: Wenn mehreren Berechtigten eine Aktie zusteht (besonders im Erbfall), dürfen die Rechte nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausgeübt werden ( 69 AktG). Schließlich darf die Gesellschaft unter bestimmten Bedingungen bis zu 10 % eigene Aktien erwerben ( 71 AktG). Schon die Aufzählung der Gründe zeigt, dass das als

6 Möglichkeit der Stabilisierung der AG gedacht ist. So kann der Eigenerwerb erfolgen, wenn damit ein schwerer, unmittelbarer Schaden von der Gesellschaft abgewendet werden soll. Für Agrar-AG ist auch interessant, dass der Erwerb erfolgen kann, wenn die Aktien einem Mitarbeiter der Gesellschaft angeboten werden sollen. Im Übrigen hat die Gesellschaft keine Rechte aus den eigenen Aktien ( 71 b AktG). Das alles zusammen ist eine gesellschaftsrechliche Klaviatur, auf der die Agrar-AG spielen und mit der sie auf der einen Seite das Eindringen nicht erwünschter Investoren abwehren und auf der anderen Seite auch das altersbedingte Ausscheiden von Gesellschaftern in gesellschaftserhaltende Wege leiten können. Das alles geschieht auf der Grundlage von Hauptversammlungsbeschlüssen der Gesellschafter. Die Gruppe der Agrar-AG ist zwar stabil aber nicht starr, sie lebt. Das ist normal und zeigt eine Seite einer stabilen Entwicklung: es gibt Wege hinein und heraus sowie für Veränderungen der einzelnen Objekte. Es ist aber keine Tendenz in eine Richtung zu erkennen. So kommen neue Agrar-AG hinzu (z. B. SAG Sadisdorfer Agrar AG und Agraraktiengesellschaft A. D. Thaer Schulzendorf durch Umwandlung von e.g.), andere AG wandeln sich in GmbH (Geisledener Agrar AG, Bornhagener Agrar Beteiligungs AG), andere werden komplett übernommen (Zehbitzer Agrar AG durch die Quellendorfer Agrar AG) oder es werden Mehrheitsbeteiligungen an anderen AG übernommen (Booker Agrar AG an der Mewegener Agrar AG und der Grünhofer Milchviehzucht AG alle am gleichen Ort). Es kommt aber auch zu vereinzelten Liquidationen (Reinholteröder Landwirtschafts AG). Ausblick Am Beginn der Agrar-Aktiengesellschaften in Ostdeutschland stand in der Regel eine LPG-Umwandlung. Inzwischen haben die AG aber weitgehend die damit verbundenen Schwierigkeiten überwunden. Sie konnten sich in der Mehrzahl zu stabilen und flexiblen Agrarunternehmen entwickeln, die ihr Rechtskleid mit großer Selbstverständlichkeit tragen, seine Vorteile zu nutzen verstehen und sich mit seiner Hilfe weiterentwickeln. Agrar-Aktiengesellschaften gehören seit mehr als 20 Jahren ebenso zum Rechtsformenbestand von Agrarunternehmen wie die Einzelunternehmen, die Personengesellschaften, die Genossenschaften und die GmbH. Sie sind keinesfalls Exoten und wir werden ihnen auch nach weiteren 20 Jahren in der deutschen Landwirtschaft begenen. Bei Irrtümern, veralteten Angaben, Notwendigkeit zu Ergänzungen und Richtigstellungen zu diesem Beitrag wenden Sie sich bitte an die Redaktion der Briefe zum Agrarrecht. Wir sind für jeden Hinweis dankbar. B NL Neue Landwirtschaft Reportagen über Agrar-Aktiengesellschaft Milchgut AG Bahnitz 4/1995 Methauer AGRO AG 8/1995 Grünhofer Milchviehzucht AG, Mewegener Agrar AG, Booker Agrar AG 8/1996 AgriCo Lindauer Naturprodukte AG 7/2002 Güterverwaltung Nicolaus Schmidt AG, Burdo Bäuerliche AG 10/2002 Budissa Agrarprodukte AG* 2/2007 Bauernland AG* 7/2009 Methauer AGRO AG* 4/2010 Obstland Dürrweitzschen AG* 2/2012 LAPROMA AG* 3/2012 * Diese Reprtagen finden NL-BzAR-Abonnenten in: NL-Betriebsreportagen. 271

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