SALZBURG Magistrat. Amt für Stadtplanung und Verkehr. Amtsbericht

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1 Im Zuge dieser Diskussion wurde Mitte Mai 2006 ein Bürgerbegehren - zu dessen Beratung dem Gemeinderat ein gesonderter Amtsbericht vorgelegt werden wird - zur langfristigen Sicherstellung der Deklaration "Geschütztes Grünland" sowie einer als notwendig erachteten Verbesserung des Raumordnungsgesetzes im Bereich der Baulandmobilisierung durchgeführt. Seite 1 von 3 UI D:ATU , DVR: Salzburger Sparkasse BLZ 20404, Kto 17004, IBAN: AT , BIC: SBGSAT2S ~ STADT: SALZBURG Magistrat Amt für Stadtplanung und Verkehr Schwarzstraße 44 Postfach Salzburg Tel Fax stadtp lanung@stadt-salzburg.at Bearbeitet von Dipl.-Ing. Dr. Andreas Schmidbaur Tel Zahl (Bitte bei Antwortschreiben anführen) 05/03/47537/06/ Betreff Salzburger Raumordnungsgesetz 1998 Vorschläge der Stadt Salzburg zur derzeit diskutierten Novellierung Amtsbericht Mit dem Salzburger Raumordnungsgesetz 1992 (ROG 1992) wurde auf in Österreich völlig neue Weise ein Modell zur verbesserten Baulandmobilisierung (Kombination Beschränkung des Baulandes auf den 10-Jahres-Baulandbedarf bei gleichzeitiger privatrechtlicher Absicherung des Widmungszweckes) normiert. Damit konnte in der Stadt Salzburg ein Meilenstein insbesondere in der Versorgung der Bevölkerung mit leistbaren Wohnungen erreicht werden. Jedoch wurde diese auch im Sinne einer gerechten, sozialen Wohnbaupolitik wichtige Regelung (verpflichtende 14 Vereinbarung) vom Verfassungsgerichtshof im Jahr 1999 aufgehoben. Die vom Landesgesetzgeber in der Folge umgesetzte "Ersatzlösung" wird aber aus Sicht der Stadt Salzburg den angestrebten Zielen nicht annähernd gerecht, weshalb eine Überarbeitung bzw. Neukonzeption der Bestimmungen zur Bodenpolitik bzw. Baulandmobilisierung schon längere Zeit angeregt wird. Deshalb ersucht die Stadt Salzburg, die nachstehenden Vorschläge bei der derzeit im Gange befindlichen Novellierung des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 (ROG 1998) in die Überlegungen einzubeziehen und rechtskonform umzusetzen. Im Zuge der derzeit im Gange befindlichen Überarbeitung des Räumlichen Entwicklungskonzeptes der Landeshauptstadt Salzburg (REK 1994), insbesondere des 10- Jahres-Baulandbedarfes in Kombination mit der äußeren Bauland-Grünland-Grenze, gab es zur langfristigen Haltbarkeit bzw. Sinnhaftigkeit der Bauland-Grünland-Grenze (Gebiet der Deklaration "Geschütztes Grünland") einen intensiven politischen wie öffentlichen Diskurs.

2 Zahl: 05/03/ Nach Abschluss dieses Bürgerbegehrens wurde durch Herrn Bürgermeister Dr. Heinz Schaden eine Arbeitsgruppe mit Vertretern der Bürgerinitiativen, Stadtrat Johann Padutsch, Vertretern der Magistratsdirektion und des Wirtschaftsservice sowie der Mag. Abt. 5 - Raumplanung und Baubehörde eingerichtet. Diese Arbeitsgruppe, deren Tätigkeit fortgeführt wird, ist zu einem gemeinsamen Positionspapier betreffend die konkreten Forderungen zur Novellierung des Salzburger Raumordnungsgesetzes gekommen. Dieses stellt die Beilage des gegenständlichen Amtsberichtes dar. Sinn und Zweck dieses Amtsberichtes ist es insbesondere, an den Landesgesetzgeber Vorschläge zur Verbesserung der Baulandmobilisierung in Verbindung mit dem 10-Jahres- Baulandbedarf sowie zur Stärkung der Regionalplanung (Novelle zum ROG 1998) zu erstatten. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass vor allem ein verbindlicherer Schutz des zukünftigen Grünlanddeklarationsgebietes gemeinsamer Wille ist und eine entsprechende Verankerung auf landesgesetzlicher Ebene oder auf Ebene des Gemeinderechtes angestrebt wird. Aufgrund vorgehender Ausführungen ergeht somit folgender Amtsvorschlag Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg möge beschließen: "Die Stadtgemeinde Salzburg tritt mit den in der Beilage formulierten Vorschlägen zwecks Novellierung des Salzburger Raumordnungsgesetzes (ROG 1998) an den Landesgesetzgeber heran." Seite 2 von 3 C:\Dokumente und Einstellungen\ \Lokale Einstellungen\Temporary Internet Files\OLK1A\Amtsbericht.doc

3 Zahl: 05/03/ Der Sachbearbeiter und Amtsleiter: LV. Dipl.-Ing. Johann-Michael Paul Der rechtskundige Ing. Mag. Gerhard Sachbearbeiter: Hemetsberger Der Abteilungsvorstand : Dr. Herbert Lechner Gesehen: Der Stadtrat: Johann Padutsch Beilage: 1 (Vorschläge zur Verbesserung der Baulandmobilisierung in Verbindung mit dem 10-Jahres-Baulandbedarf im RüG, Zahl 5/03/47537/2006/2) Ergeht an: 1. Gemeinderatskanzlei (4-fach) 2. MD/05 - Informationszentrum 3. Mag. Abt. 5/00 - Raumplanung und Baubehörde T: \05032 \Neu es _ Amt_5 _ 03 '-Amtsleitu ng \Seh m id ba u r_and rea s\rog - Novellen \Amtsberieht. d oe Seite 3 von 3

4 Beilage zum Amtsbericht vom , Zahl 5/03/47537/06/1 Vorschläge zur Verbesserung der Baulandmobilisierung in Verbindung mit dem 10-Jahres-Baulandbedarf im ROG 9 Regionalverbände Die regionale Zusammenarbeit und die Qualität der Regionalplanung, insbesondere des Stadtumlandbereiches, aber auch in der EuRegio-Dimension, muss, um einen langfristigen Handlungsspielraum für eine geordnete räumliche Weiterentwicklung des Zentralraumes gewährleisten zu können, deutlich und nachhaltig verbessert werden. Dabei muss es um eine faire Aufteilung der Vor- und Nachteile gehen, die sowohl den Bereich des Gewerbes (interkommunale Gewerbegebiete mit funktionierender Verkehrserschließung) als auch insbesondere den geförderten Mietwohnungsbau (größere Flächen für den Mietwohnungsbau auch im Umland bei verkehrlicher und sozialer Verträglichkeit) und die aktive Entwicklung des gemeinsamen Grüngürtels betreffen. Die heutigen Regionalverbände im Zentralraum, die im Landesentwicklungsprogramm festgelegt sind, entsprechen in ihrer räumlichen Ausdehnung in keiner Weise den funktionellen und raumordnungsfachlich wirksamen Gebietsabgrenzungen. Als erste Maßnahme wäre jedenfalls eine Änderung der Gebietsabgrenzung im Landesentwicklungsprogramm durchzuführen, die den tatsächlichen funktionellen Verflechtu ngsbereichen entspricht. Die in 9 Abs. 2 ROG 1998 eingefügte "Kann"-Bestimmung zur Erstellung des Regionalprogrammes ist jedenfalls (wieder) in eine "Muss"-Bestimmung umzuformulieren, um die Wertigkeit der regionalen Planungsebene deutlich zu machen. Unabhängig davon, müsste die Landesplanung auf Ebene des derzeit ohnedies in Überarbeitung befindlichen Sachprogrammes "Wohn- und Betriebsstandorte im Salzburger Zentralraum" entsprechende verbindliche Festlegungen und Spielregeln definieren, die allerdings insbesondere um die Bereiche Verkehr und EKZ zu erweitern wären. Parallel dazu wären die Bereiche Wirtschaftsförderung (keine Ausweisung bzw. Förderung von größeren Gewerbegebieten ohne nachweisliche interkommunale Zusammenarbeit) sowie Wohnbauförderung (noch höhere Fördersätze für "Bauen im Bestand") zu verbessern. 16 Abs. 3 Vorbehaltsflächen Es ist dringend eine Differenzierung der bereits heute möglichen Vorbehaltsflächen- Festlegung für den geförderten Wohnbau in Eigentums- oder Mietwohnungsbau, z.b. in Form einer Prozentangabe in Bezug auf die erzielbare Bruttogeschossfläche für den Mietwohnungsbau, oder alternativ dazu eine eigene Vorbehaltsfläche nur für den geförderten Mietwohnungsbau, erforderlich. Entscheidend scheint bei dieser Regelung auch die klare Differenzierung bzw. der Ausschluss des derzeit beliebten Mietkaufmodells durch z.b. Differenzierung im Wohnbauförderungsgesetz (eigener Abschnitt), um die soziale Treffsicherheit dieser Regelung zu gewährleisten. Die Einlösung des Vorbehaltes soll auch durch Dritte (z.b. Gemeinnützige Wohnbaugenossenschaften) erfolgen können. T:\05032\Neues _Amt_ 5_03\_ Amtsleitung\Schm idbaur _Andreas\ROG-NovellenWorschlag zur Verbesserung der Baulandmobilisierung.doc

5 Beilage zum Amtsbericht vom , Zahl 5/03/47537/06/1 Auch für den Bereich der Infrastruktureinrichtungen wie auch bei Gewerbeflächen sollte die Möglichkeit der Festlegung einer Vorbehaltsfläche eröffnet werden, die entweder durch die Gemeinde oder eine gemeindenahe Institution oder aber auch durch eine Institution des Landes (z.b. Landinvest) eingelöst werden kann. Der Zeitraum für die mögliche Einlösung müsste jedenfalls auf den 10-Jahres- Zeithorizont des Flächenwidmungsplanes mit einer 10 jährigen Verlängerung ausgedehnt werden. 17a Abs. 1 Nutzungserklärung / Ergänzung durch Vertragsraumordnung Ergänzung der derzeit sehr zahnlosen Nutzungserklärung durch "Sicherungsmaßnahmen":. Festlegung von Vorbehaltsflächen (geförderter Mietwohnungsbau, Gewerbe) oder. Restriktivere Formulierung der freiwilligen Vertragsraumordnung in 14 ROG 1998 unter Berücksichtigung jedenfalls folgender Punkte: - Verwendungszusage der Grundeigentümer hinsichtlich der Nutzung der Grundstücke zu einem bestimmten (im öffentlichen Interesse liegenden) Verwendungszweck - Vereinbarungen hinsichtlich der Übertragung der Grundstücke an Gemeinden oder auch sonstige Baulandsicherungsgesellschaften bzw. (gemeinnützige) Bauträger, um insbesondere die Errichtung einer entsprechende Zahl an geförderten Mietwohnungen sicher zu stellen - Vereinbarungen hinsichtlich der Kostenübernahme durch Grundeigentümer für entsprechende Gru ndstücks- Ersch Iießu ngsleistu ngen - Festlegung von angemessenen Konventionalstrafen Parallel dazu sollte als weitere Sicherungsmaßnahme zur fristgerechten Bebauung des ausgewiesenen Baulandes ein Infrastrukturbereitstellungsbeitrag (IBB) eingehoben werden. 17a Abs. 3 Rückwidmung Die Formulierung "sollen in Grünland rückgewidmet werden" ist durch eine restriktive Bestimmung zu ersetzen; wenn möglich durch einen "ex-lege-verfall" der Baulandwidmung. 17a Abs. 4 Abgabenrechtliche Behandlung Schaffung der Möglichkeit der Einführung eines Infrastrukturbereitstellungsbeitrag (IBB) für unbebaute Flächen (Ausnahme Eigenbedarf von ca. 750 m2 bis max m2 bei Wohnbauflächen bzw. bei Betriebsflächen im jeweils erforderlichen Ausmaß). Dies würde auch alle unbebauten Grundstücke betreffen, die nicht von einem Vorbehalt oder 14-Vertrag erfasst sind und würde damit generell boden mobilisierend und damit preisdämpfend wirken. Dieser IBB könnte sich auf die erzielbare Bruttogeschossfläche beziehen und nach einem gewissen Zeitraum (z.b. 10 Jahre nach erstmaliger Ausweisung oder 5 Jahre nach Wieder-Ausweisung, Stichtag Baubeginnanzeige) jedenfalls zum überwiegenden Teil als "verlorener Aufwand" eingehoben werden (Höhe 1-3 pro m2 BGF oder möglicher Bauplatz). Die tatsächliche Höhe wäre fachlich vor allem mit der Nicht-Benutzung verschiedener Einrichtungen (Krabbelstube, Kindergarten Hort, Volksschule, sonstige Schulen, Seniorenheime, Altenpflege, ÖV, Müllabfuhr - die "leer" vorbeifährt -, Feuerwehr, Kranken- T :\05032\Neues _ Amt_ 5_03\_ Amtsleitung\Schmidbaur _ Andreas\ROG-Novellen\ Vorschlag zur Verbesserung der Bauland mobilisierung.doc

6 Beilage zum Amtsbericht vom , Zahl 5/03/47537/06/1 haus, Friedhof, Parkanlagen, Sportanlagen, Bäder etc., erst in zweiter Linie Straße/Kanal/Beleuchtung) zu begründen. Entscheidend hierbei ist eine möglichst einfach zu handhabende Regelung. Auch die Möglichkeit der Einhebung eines abgestuften IBB für untergenutzte Grundstücke (z.b. max GFZ It. Bebplan 0,8, Nutzung 0,3) sollte geprüft werden. Sonstiges Neben der abgabenrechtlichen Behandlung unbebauten Baulandes ist zumindest ab einer gewissen Größenordung (über dem Eigenbedarf) ein Wertsteigerungsausgleich (ähnlich der Regelung in Deutschland) zwecks Teilung des Grunderlöses für die Abdeckung der der öffentlichen Hand mit den der Widmung entstehenden Kosten zu prüfen. Zudem wird auch angeregt, die Normierung eines Baulandumlegungsmodelles - wie im Tiroler Raumordnungsgesetz vorgesehen - zu prüfen, wobei auf eine möglichst einfache Regelung Bedacht zu nehmen wäre. T:\05032\Neues _Amt_ 5_03"-- Amtsleitung\Schmidbaur _Andreas\ROG-NovellenWorschlag zur Verbesserung der Baulandmobilisierung.doc

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