LAND NÜTZEN MENSCHEN SCHÜTZEN: RISIKOMANAGEMENT VON HEUTE, MORGEN ODER VORGESTERN? RAUMORDNUNG UND NATURGEFAHREN IV

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1 LAND NÜTZEN MENSCHEN SCHÜTZEN: RISIKOMANAGEMENT VON HEUTE, MORGEN ODER VORGESTERN? RAUMORDNUNG UND NATURGEFAHREN IV Hochwasser und andere Naturgefahren in Österreich Risikomanagement nach Ass.-Prof. Dr. Arthur Kanonier Fachbereich für Rechtswissenschaften Einleitung Erhebliche Schäden durch Naturkatastrophen, insb. 02 Intensive Beschäftigung mit Naturgefahren und (Raum)Planung - Anschubhochwasser Vielzahl von Veranstaltungen und Publikationen Gestiegene Anforderungen in der Raumplanung Raumordnungsrecht als Grundlage Eingeschränkte Betrachtungsweise Überprüfung und (teilweise) Überarbeitung der raumordnungsrechtlichen Grundlagen Raumordnung: Maßnahmen des präventiven Gefahrenschutzes Umfangreiche raumplanerische Maßnahmen zur Minderung des Schadenspotentials Aktive Maßnahmen durch Raumordnung nur mittelbar Risikomanagement nach

2 Raumordnungssystematik Europäische Ebene: Richtlinie für Hochwassermanagement Verfassung: Differenzierte Kompetenzzuweisung Raumplanung als Querschnittsmaterie Örtl. Raumplanung: Eigner Wirkungsbereich der Gemeinden Raumordnungsgesetze der Länder Raumordnungsziele in den ROG s als Vorgaben Umsetzung durch ua. hoheitliche Planungsmaßnahmen: auf überörtlicher Ebene auf örtlicher Ebene Örtliches Entwicklungskonzept Flächenwidmungsplan Umsetzung der raumplanerischen Festlegungen im Bauverfahren Tatsächliche Bautätigkeit Risikomanagement nach Überörtliche Raumplanung Raumplanerische Maßnahmen gegen Naturgefahren sind vor allem auf überörtlicher Ebene wirkungsvoll Keine gesetzlichen Verpflichtungen für Festlegungen in überörtlichen Raumplänen für Naturgefahren Festlegungen sind nicht ausgeschlossen, Maßnahmen gegen Naturkatastrophen zählen nicht zu den Kerninhalten; weder für planerische Festlegungen, z.b. Widmungsverbotsbereiche für die Ersichtlichmachung von Gefährdungsbereichen Risikomanagement nach

3 Überörtliche Raumplanung Generell verstärkte überörtliche Planungsaktivitäten Bis auf Salzburg (bis 2004) und der Stmk kaum naturgefahrenbezogene überörtliche Planungen Änderung 10 NÖ ROG: In regionalen Raumordnungsprogrammen sind gegebenenfalls Hochwasserabfluss- und Überflutungsbereiche verbindliche festzulegen ist nicht mehr Gesetzesinhalt Besondere Anforderungen an die überörtliche Raumplanung Ersichtlichmachung von Gefährdungs- und Retentionsbereichen Reduktion des kommunalen Ermessenspielraums, wenn überörtliche Interessen dominieren Flußgebietsbezogene Festlegungen, z.b. in Form von überörtlichen Bauverbotsbereichen in Gefährdungs- und Retentionsbereiche Risikomanagement nach Örtliche Raumplanung Örtliche Raumplanung im eigenen Wirkungsbereich (Art. 118 B-VG) Instrumente Örtliches Entwicklungskonzept (strategisches Instrument) Keine gesetzliche Verpflichtung für spezielle Maßnahmen Flächenwidmungsplan Durch Widmungen werden Nutzungsmöglichkeiten und - beschränkungen für Grundeigentümer festgelegt Durch ROG-Novellen wurden z.t. Widmungskriterien präzisiert Unterscheidungen bezüglich (Bauland-)Widmungen: Beschränkungen für Neuausweisung von Bauland Beschränkungen für gültige (Bauland-)Widmungen bebautes Bauland (geringer planerischer Spielraum) unbebautes Bauland (mehrere Regelungsansätze) Risikomanagement nach

4 21 Abs. 1a Oö ROG (2005) Flächen im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich dürfen nicht als Bauland gewidmet werden Baulandwidmungsverbot im 100-jährlichen HW-Abflussbereich, es sei denn, dass 1. Hochwasserabfluss- und Rückhalteräume nicht beeinträchtigt werden und ein Ausgleich für verloren gehende Retentionsräume nachgewiesen wird sowie 2. das Bauland dadurch nicht um Bereiche mit erheblich höherem Gefahrenpotential erweitert wird 5 Abs. 3 Oö BO: Erteilung einer Bauplatzbewilligung im Hochwasserabflussbereich nur, wenn Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden hochwassergeschützt errichtet werden können 27a Oö BautG: Im Hochwasserabflussbereich sind Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden hochwassergeschützt zu planen und auszuführen. Risikomanagement nach Abs. 2 und 43 TROG Als Bauland sind ausgeschlossen: Grundflächen, soweit sie unter Bedachtnahme auf Gefahrenzonenpläne wegen einer Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, für eine widmungsgemäße Bebauung nicht geeignet sind Facheinschlägige Gutachten sind einzuholen, Gefahrenzonenpläne sind einzubeziehen Bauland darf in Gefährdungsbereichen gewidmet werden, wenn innerhalb eines bebauten Bereiches oder im Anschluss daran liegt das Bauland dadurch nicht in Bereiche mit erheblich höherem Gefahrenpotential erweitert wird wesentliche Hochwasserabflussbereiche und rückhalteräume nicht beeinträchtigt werden Risikomanagement nach

5 Gefährdeter Bestand Dynamische Gefahrenbereiche treffen auf bestehende Rechte Nur vereinzelt Bestimmungen für Bauland in Gefahrenzonen Maßnahmen für unbebautes Bauland in Gefährdungsbereichen: Reduzierung von unbebautem Bauland in Gefährdungsbereichen Allgemeine Bestimmungen für Planänderungen Verpflichtungen zur Rückwidmung Bausperren Widmungsänderung Rückwidmung Entschädigungsfragen Wertverlust durch Neueinschätzung der Gefahrensituation Risikomanagement nach Naturgefahren - Planungspraxis Kaum Studien über Planungs- und Baubewilligungspraxis Persönliche Einschätzungen Verstärkte fachübergreifende Abstimmung bei Planungsfragen Eingeschränkte Neuausweisung von Bauland oder Sonderwidmungen in Gefährdungsbereichen Wenig Bausperren, kaum Rückwidmungen in Gefahrenzonen Baulandwünsche und Schadenspotential in Gefährdungs- bzw. Retentionsbereichen nimmt (wieder) zu Eigenverantwortung der Grundeigentümer schwach ausgeprägt Herausforderungen sind nicht (viel) geringer geworden Überörtliche Planungsmaßnahmen Eingriffe in Rechtsbestand in Gefährdungsbereichen Haftungsfragen Risikomanagement nach

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