Die Reglemente der massgeblichen Schiedsinstitutionen Selektionskriterien aus praktischer Sicht 1 '
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- Walter Thomas
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1 Die Reglemente der massgeblichen Schiedsinstitutionen Selektionskriterien aus praktischer Sicht 1 ' Dr. Markus Wirth I. Institutionelle Schiedsordnung oder ad hoc Schiedsverfahren? 2 II. Überblick über zur Auswahl stehende Schiedsinstitutionen 3 III. Die Wahl der "richtigen" institutionellen Schiedsordnung relevante Kriterien 4 IV. Besonderheiten betreffend Festlegung von Schiedsgerichtssitz, Verfahrenssprache und anwendbarem Recht 6 1. Schiedsgerichtssitz 6 2. Verhandlungssprache 7 3. Anwendbares Recht 7 V. Besonderheiten betreffend Bestellung des Schiedsgerichtes 8 1. Reichweite der Parteiautonomie 8 2. Schiedsgerichtsbestellung bei Mehrparteienverfahren 9 3. Mitwirkungsverweigerung eines Schiedsrichters 10 VI. Besonderheiten betreffend das Verfahren vor Schiedsgericht Terms-of-Reference System Zulässigkeit von Verrechnungseinreden Vorsorgliche Massnahmen (inkl. Sicherstellung für Kosten und Klagebetrag) 12 VII. Besonderheiten betreffend Schiedsspruch Mehrheitsentscheid vs. Präsidialentscheid Überprüfung und Genehmigung des Schiedsspruches 13 VIII. Kosten Gebührenordnungen Kostenvergleich 14 1 Der Text ist eine bereinigte und ergänzte Fassung des am 31. Mai 1996 am Europa Institut Zürich gehaltenen Vortrages. Der Sprechstil ist beibehalten. INTERN\WIM\VORLESUNGEN\EUROPAINSTITUT
2 - 2 - Mit den Reglementen der massgeblichen Schiedsinstitutionen wird man sich erst beschäftigen, wenn zwei Vorfragen beantwortet sind, nämlich 1. wieso Schiedsgerichtsbarkeit? und 2. wenn Schiedsgerichtsbarkeit, wieso eine Institutionelle Schiedsordnung und nicht ein ad hoc Verfahren? Beide Fragen stellen sich bei der Verhandlung der Schiedsklausel. Auf die erste Frage ist Herr Kollege Blessing in seinem Einführungsreferat bereits eingetreten. Zur zweiten Frage wird Herr Kollege Hauser in seinem nachfolgenden Referat noch eingehender Stellung nehmen. I. Institutionelle Schiedsordnung oder ad hoc Schiedsverfahren? Zur zweiten Frage hier nur soviel: Der institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit kommt in internationalen Verhältnissen traditionell eine bedeutende Rolle zu. Statistiken liegen meines Wissens nicht vor - ich wäre aber nicht erstaunt, wenn im internationalen Bereich die Zahl der institutionellen Schiedsverfahren nach wie vor erheblich höher wäre als diejenige der ad hoc Verfahren. Für die Wahl einer institutionellen Schiedsordnung haben lange gesprochen und sprechen heute noch: die allgemeine Bekanntheit einer Institution und die daraus fliessende Akzeptanz derselben wie auch die perzipierte Neutralität anerkannter Institutionen. In jüngster Zeit lässt sich allerdings feststellen, dass die Argumente gegen institutionelle Schiedsordnungen lauter werden. Viel gehörte Stichworte sind "zusätzliche Umtriebe" und "zusätzliche Kosten". Gleichzeitig werden ad hoc Verfahren immer weniger als Wagnis beurteilt. Letzteres hat mit zweierlei zu tun. Einmal haben sich die nationalen Gesetzgebungen in den letzten 10, 20 Jahren generell in Richtung eines schiedsgerichtsfreundlicheren Umfeldes entwickelt. Sodann haben sich die nationalen Gesetzgebungen unter dem Einfluss des UNCITRAL Modellgesetzes stark aneinander angeglichen. Diese Rechtsvereinheitlichung lässt ad hoc Verfahren auch in internationalen Verhältnissen als zunehmend einfacher d.h. mit weniger Unwägbarkeit belastet erscheinen. Hinzu kommt eine breite dogmatische Aufbereitung des Schiedsgerichtsrechtes auf internationaler Ebene sowie eine bessere Ausbildung der an solchen Verfahren interessierten und beteiligten Juristen. Ebenfalls eine Rolle spielt die Verfügbarkeit international anerkannter ad hoc Schiedsregeln - ich denke dabei insbesondere an die UNCITRAL Arbitration Rules. Dies alles und die zitierten Nachteile von INTERN\WIM\VORLESUNGEN\EUROPAINSTITUT
3 - 3 - institutionellen Schiedsordnungen lässt für die Zukunft eine signifikante Zunahme der Zahl internationaler ad hoc Verfahren erwarten 2. Damit ist aber keineswegs die Prognose verbunden, die etablierten Schiedsinstitutionen würden in Zukunft bedeutungslos. Im Gegenteil ist zu erwarten, dass mit der allgemeinen Zunahme des Schiedsgerichtswesens auch sie weiter prosperieren. Il. Überblick über zur Auswahl stehende Schiedsinstitutionen Welche Schiedsinstitutionen stehen zur Verfügung? Sie proliferieren: Eine kürzliche Publikation beschreibt über 150 Institutionen in mehr als 50 Ländern 3! Die international bedeutendste Schiedsinstitution ist zur Zeit zweifellos immer noch die Internationale Handelskammer, Paris ("ICC"). Sie ist weltweit bekannt durch ihre Publikationen und Ausbildungsveranstaltungen. Zur Zeit sind vor der ICC etwas über 800 Schiedsfälle hängig; jedes Jahr gehen rund 400 neue ein. Es besteht traditionellerweise eine enge Verbundenheit zwischen der Schiedsgerichtsbarkeit der ICC und der Schweiz. So ist im Jahre 1994 die Schweiz in 55 Fällen als Schiedsort bezeichnet worden (weit mehr als jedes andere Land mit Ausnahme von Frankreich), und es sind 47 Schweizer in ICC-Verfahren als Einzelschiedsrichter und Obmänner ernannt worden, das grösste Kontingent aller Länder 4. Aus spezifisch schweizerischer Sicht sind sodann die Schiedsordnungen verschiedener kantonaler Handelskammern zu erwähnen: Basel, Bern, Genf, Tessin und Zürich. Ohne chauvinistisch zu sein, darf an diesem Ort insbesondere auf die langjährige Schiedsgerichtsbarkeit der Zürcher Handelskammer hingewiesen werden. Die Zürcher Handelskammer stellt zur Verfügung: eine Schiedsordnung für nationale Verfahren (in der letzten Fassung aus dem Jahre 1985), eine moderne Schiedsordnung für internationale Verfahren, die von 1989 datiert und auf das IPRG abgestimmt ist sowie eine sogenannten "Mini-Trial" Verfahrensordnung. Bei der HK Vgl. dazu bspw. VON MEHREN, Rules of Arbitral Bodies Considered from a Practical Point of View, in Journal of International Arbitration 3/1992, 105, insbesondere 106 f. DAVIDSON/KOS-RABECEWICZ-ZUBKOWSKI, Commercial Arbitration Institutions: An International Directory and Guide, 2. Aufl., New York 1992; vgl. auch die zusammenfassende Übersicht bei BLESSING, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Internationales Privatrecht (1996), Hsg. Honsell/Vogt/Schnyder, Einleitung zum Zwölften Kapitel, N 16-61, Statistical Report, in The ICC International Court of Arbitration Bulletin, Vol. 6, No. 1, 3 ff. INTERN\WIM\VORLESUNGEN\EUROPAINSTITUT
4 - 4 - gehen jährlich ca. zwei bis drei Dutzend neue Fälle ein. Durchschnittlich sind nur bei einem Drittel davon eine oder beide Parteien aus der Schweiz. Zwei Drittel der eingehenden Verfahren spielen sich ausschliesslich zwischen ausländischen Parteien ab. In gut 20% aller Fälle sind aussereuropäische Parteien beteiligt. Neben den kantonalen Handelskammern sind weiter die bilateralen Handelskammern Schweiz-USA und Deutschland-Schweiz zu erwähnen, die beide ebenfalls eine institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit zur Verfügung stellen. An wichtigen europäischen Schiedsinstitutionen seien das Arbitration Institute der Handelskammer von Stockholm und das Internationale Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Oesterreich in Wien genannt. Beide nehmen eine bedeutende Stellung, was insbesondere Schiedsverfahren mit osteuropäischen Parteien betrifft, ein. Weiter ist der London Court of International Arbitration zu erwähnen. Diese Institution hat sich grosse Verdienste um die wissenschaftliche Bearbeitung des Schiedsgerichtswesen und die Ausbildung erworben. Alle drei Institutionen haben für internationale Verfahren geeignete Schiedsordnungen erlassen. Von den wichtigsten aussereuropäischen Schiedsinstitutionen seien die American Arbitration Association (AAA) in den Vereinigten Staaten und die China International Economic and Trade Arbitration Commission (CIETAC) in der Volksrepublik China zu nennen. Letztere hat sich in den vergangenen Jahren gemessen an der Zahl der pendenten Fälle zur bedeutendsten internationalen Schiedsinstitution nach der ICC entwickelt. So sollen im Jahr 1994 rund 700 Schiedsfälle vor der CIETAC hängig gewesen sein 5. Schliesslich ist noch auf einige auf bestimmte Sach- bzw. Rechtsgebiete spezialisierte Schiedsinstitutionen hinzuweisen: das Arbitration Center der World Intellectual Property Organization (WIPO) in Genf für immaterialgüterrechtliche Angelegenheiten, das Tribunal du Sport in Lausanne für Sportrechtsstreitigkeiten und sodann die in verschiedenen Ländern existierenden Commodity Trade und Maritime Arbitration Associations. Die Schiedsordnung der WIPO vom 1. Oktober 1994 darf als die 5 L. CHEN, Some Reflections on International Commercial Arbitration in China, in Journal of International Arbitration 2/1996, 122; für eine weitere aktuelle Übersicht über das chinesische Schiedsgerichtswesen siehe G. WANG, The Unification of the Dispute Resolution System in China, in Journal of International Arbitration 2/1996, 5 ff. INTERN\WIM\VORLESUNGEN\EUROPAINSTITUT
5 - 5 - modernste internationale Schiedsordnung bezeichnet werden; sie stellt gewissermassen den "state of the art" dar. III. Die Wahl der "richtigen" institutionellen Schiedsordnung relevante Kriterien Vor die Qual der Wahl gestellt: Welche Kriterien sind relevant für die Entscheidung, welche Schiedsordnung im konkreten Fall einem Mandanten oder der Gegenpartei vorgeschlagen werden soll? Zunächst wird wohl auf die Parteikonstellation zu achten sein und auf das Rechtsgebiet, welches der fragliche Vertrag beschlägt. Mit welcher Schiedsordnung sind die Parteien am besten vertraut? Gibt es eine Schiedsordnung, welche auf Typ und Inhalt der mutmasslichen Streitfälle besonders zugeschnitten ist? Das diesbezügliche Selektionsprozedere kann über verschiedene Etappen gehen. So ist z.b. in kürzlichen Verhandlungen über einen Know-how Vertrag zwischen einer russischen Raumfahrtbehörde und einem amerikanischen Technologiekonzern zunächst ein Schiedsgericht gemäss ICC mit Sitz in London vorgeschlagen worden, und zwar von der amerikanischen Seite. Der Gegenvorschlag der Russen lautete auf ein WIPO-Schiedsgericht mit Sitz in Stockholm. Dies wiederum veranlasste die Amerikaner zum letztlich angenommenen Vorschlag: WIPO-Schiedsgericht mit Sitz in Genf und schweizerisches Recht als (neutrales) anwendbares Recht. Sodann werden möglicherweise persönliche Erfahrungen und die persönliche Vertrautheit mit der einen oder anderen Schiedsordnung bei der Präferenz mitspielen; vielleicht auch der Wunsch einen allfälligen Schiedsgerichtsprozess in der Schweiz austragen zu können. Gerade in Verträgen zwischen ausländischen Parteien lässt sich schweizerische institutionelle (oder auch ad hoc) Schiedsgerichtsbarkeit oft mit einleuchtenden Argumenten (z.b. Neutralität, schiedsfreundliches Umfeld etc.) vertreten. Eine wichtige Rolle bei der Wahl wird zweifellos auch die Vorhersehbarkeit des Verfahrens und des anwendbaren Rechtes spielen dies speziell dort, wo aus Verhandlungsgründen darüber eine ausdrückliche Einigung in der Schiedsklausel nicht gefunden werden kann. Mir persönlich liegt viel daran, genau zu wissen, worauf ich mich mit einer Schiedsklausel einlasse verfahrensmässig und bezüglich des anwendbaren Rechts. Eine Klausel, bei der damit zu rechnen ist, dass die Verfahrensregeln übertrieben gesagt von den Schiedsrichtern in freier Willkür INTERN\WIM\VORLESUNGEN\EUROPAINSTITUT
6 - 6 - festgelegt werden und obendrein noch die lex mercatoria zur Anwendung kommt, ist mir nicht restlos geheuer. Ein weiteres wichtiges Beurteilungskriterium ist die Art der Bestellung des Schiedsgerichtes: Schreibt eine Schiedsordnung die Schiedsrichter vor oder können sie frei gewählt werden? Wo mehrere Parteien an einem Vertrag beteiligt sind oder Streitfälle mit Mehrparteienbeteiligung möglich erscheinen, interessiert, ob eine Schiedsordnung eine Regelung für die Ernennung der Schiedsrichter in einem solchen Fall enthält und welche. Unter Verfahrensgesichtspunkten interessiert insbesondere, ob die Ausgestaltung einer Schiedsordnung tendenziell das Verfahren beschleunigt oder verzögert. Je nach Situation kann auch von Bedeutung sein, zu welchen vorsorglichen Massnahmen die Schiedsordnung das Schiedsgericht ermächtigt. Last but not least sind die Kosten zu erwähnen. Sind die Kosten vorhersehbar? Insbesondere mit welcher maximalen Schiedsgebühr ist zu rechnen? Unter dem Gesichtspunkt dieser Fragestellungen möchte ich nachfolgend einige ausgewählte Schiedsordnungen auf Besonderheiten hin untersuchen punktuell und ohne jeden Anspruch auf Vollständigkeit. Als Untersuchungsmaterial dienen die aktuellen (internationalen) Schiedsordnungen (nachstehend "SchO") der ICC und der WIPO, der Handelskammern von Zürich ("ZHK"), Genf und Stockholm, der Wirtschaftskammer Österreichs (Wiener Regeln) sowie des London Court of International Arbitration (LCIA) und der American Arbitration Association 6. Diese Ordnungen bieten einen repräsentativen Querschnitt durch das institutionelle Schiedsgerichtswesen. 6 Internationale Handelskammer (IHK/ICC), Paris: Schiedsgerichtsordnung vom 1. Januar 1988 (gegenwärtig in Revision); WIPO World Intellectual Property Organization, Genf. Arbitration Rules vom 1. Oktober 1994; Zürcher Handelskammer: Internationale Schiedsgerichtsordnung vom 1. Januar 1989; Chamber of Commerce and Industry of Geneva: Arbitration Rules vom 1. Januar 1992; Arbitration Institute of the Stockholm Chamber of Commerce: Arbitration Rules vom 1. Januar 1988; Internationales Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Oesterreich in Wien: Schieds- und Schlichtungsordnung vom 3. Juli 1991 (Wiener Regeln); London Court of International Arbitration: Arbitration Rules vom 1. Januar 1985; American Arbitration Association: International Arbitration Rules vom 1. November INTERN\WIM\VORLESUNGEN\EUROPAINSTITUT
7 - 7 - IV. Besonderheiten betreffend Festlegung von Schiedsgerichtssitz, Verfahrenssprache und anwendbarem Recht Vorab ist man gut beraten, auch bei Wahl einer institutionellen Schiedsklausel, den Schiedsgerichtssitz, die Verhandlungssprache und das anwendbare Recht in der Schiedsklausel ausdrücklich festzulegen jedenfalls überall dort, wo dies die Schiedsordnung ermöglicht, was in der Regel der Fall ist. Damit erspart man sich unwillkommene Überraschungen. Wo dies nicht möglich ist, weil sich die Parteien bei der Verhandlung der Schiedsklausel nicht einigen können, gilt folgendes: 1. Schiedsgerichtssitz Was den Sitz des Schiedsgerichtes betrifft, gelten, wenn er in der Schiedsklausel nicht ausdrücklich festgelegt ist, je nach Schiedsordnung folgende Varianten: Es gilt der Sitz der Institution (z.b. Zürich, Genf, Wien gemäss SchO ZHK, Handelskammer Genf und Wiener Regeln). Unter der Schiedsordnung der Zürcher Handelskammer ist der Sitz Zürich sogar zwingend, wobei Verhandlungen des Schiedsgerichtes anderswo aber möglich sind; Die Institution bestimmt den Sitz (ICC, WIPO, Handelskammer Stockholm); Das Schiedsgericht bestimmt den Sitz (AAA). Mit Bestimmtheit kann der Schiedsgerichtssitz also nur vorausgesagt werden, wenn eine Schiedsordnung der ersten Kategorie gewählt wird. Nach diesen Regeln gilt, wenn keine spezielle Parteivereinbarung vorliegt, automatisch der Sitz der Institution. 2. Verhandlungssprache Ähnliche Überlegungen gelten bezüglich der Verhandlungssprache. Die meisten Schiedsordnungen überlassen die Festlegung der Verhandlungssprache bei Fehlen einer Parteivereinbarung dem Schiedsgericht, einige ohne jede Auflage (z.b. SchO Handelskammer Stockhohn, auch Genf), andere mit der Auflage, dass Verhandlungssprache in der Regel die Sprache der Schiedsklausel sein sollte (SchO ICC und ZHK). Andere Schiedsordnungen wiederum verweisen direkt auf die Sprache der Schiedsklausel (z.b. SchO LCIA und AAA - die SchO WIPO mit der Besonderheit, dass das Schiedsgericht ausnahmsweise von der Sprache der Schiedsklausel INTERN\WIM\VORLESUNGEN\EUROPAINSTITUT
8 - 8 - abweichen kann). Es ist also auch die Verfahrenssprache, je nach gewählter Schiedsordnung, mehr oder weniger vorhersehbar. 3. Anwendbares Recht Eine höhere oder geringere Vorhersehbarkeit besteht schliesslich auch bezüglich des anwendbaren materiellen Rechtes. Bei fehlender Rechtswahl der Parteien sieht ein Teil der Schiedsordnungen vor, dass das Schiedsgericht diejenigen Rechtsregeln anwendet, welche es für den Streitfall als angemessen betrachtet (z.b. SchO WIPO und AAA). Andere Schiedsordnungen halten das Schiedsgericht an, das Recht gemäss den von ihm für anwendbar gehaltenen Kollisionsnormen zu bestimmen (SchO ICC, Wiener Regeln). Die Schiedsordnung der Zürcher Handelskammer identifiziert dagegen direkt die anwendbaren Kollisionsnormen; sie sieht vor, dass die Streitsache nach jenem Recht zu entscheiden ist, welches aufgrund der Regeln des IPRG anwendbar ist (SchO ZHK Art. 4 Abs. 2) 7. Es liegt auf der Hand, dass je nach gewählter Schiedsordnung beträchtliche Unsicherheiten über das Recht besteht, welches das Schiedsgericht seiner Entscheidung zugrunde legen wird. Wer für Vorhersehbarkeit ist, wird an dieser Unsicherheit keine Freude haben. Für die Anhänger bestmöglicher Vorhersehbarkeit ist die Regelung der Zürcher Handelskammer interessant: Die Bestimmung des materiellen Rechtes erfolgt nach den gleichen Regeln wie durch ein schweizerisches staatliches Gericht, womit man sich an der gesamten diesbezüglichen Rechtsprechung und Literatur orientieren kann. Die Zürcher Regelung mag zwar von Internationalisten etwas provinziell empfunden werden, sie dürfte aber für Anwälte und Unternehmensjuristen, die sich insbesondere mit der Schöpfung "lex mercatoria" nur zögernd anfreunden können, durchaus attraktiv erscheinen Mit Vorbehalt für den Fall, dass das Kollisionsrecht am Sitz aller involvierten Parteien zu einem vom IPRG abweichenden Resultat führt (Art. 4 Abs. 3). Die Zürcher Regelung ist allerdings von P. LALIVE stark kritisiert worden mit dem Argument, sie sei nur schwerlich mit Art. 187 Abs. 1 IPRG vereinbar, siehe ASA Bulletin 1/1989, 27 ff. INTERN\WIM\VORLESUNGEN\EUROPAINSTITUT
9 - 9 - V. Besonderheiten betreffend Bestellung des Schiedsgerichtes 1. Reichweite der Parteiautonomie Einer der wichtigsten Gesichtspunkte bei der Wahl der Schiedsordnung ist wohl die Art der Bestellung des Schiedsgerichtes. Unter diesem Gesichtspunkt interessiert insbesondere, ob und wie weit unter einer Schiedsordnung der Einfluss der Parteien auf die Ernennung der Schiedsrichter eingeschränkt ist. Einzelne Schiedsordnungen sehen eine solche Einschränkung in dem Sinne vor, dass bspw. der Einzelschiedsrichter oder bei einem Dreierschiedsgericht der Obmann nur immer durch die Institution und nicht durch die Parteien bzw. Parteischiedsrichter bestimmt werden kann. Dies ist der Fall unter den Regeln der Handelskammern Stockholm und Zürich. Bei der ZHK werden die Einzelschiedsrichter und Obmänner aus einer von der Handelskammer gewählten Liste von acht oder mehr sogenannten ständigen Obmännern ernannt. Sowohl unter der Stockholmer als auch unter der Zürcher Ordnung können die Parteien bei einem Dreierschiedsgericht aber einen Schiedsrichter je selbst ernennen. Die meisten anderen institutionellen Schiedsordnungen sehen bezüglich der Einzelschiedsrichter- und Obmannernennung eine andere Lösung vor. Der Einzelschiedsrichter soll oder kann durch die beiden Parteien gemeinsam und der Obmann eines Dreierschiedsgerichtes durch die Parteischiedsrichter ernannt werden (SchO ICC, WIPO, Genfer Handelskammer, Wiener Regeln). Die Institution ernennt Schiedsrichter nur ersatzweise, d.h. wenn sich die Parteien oder Parteischiedsrichter auf den Einzelschiedsrichter bzw. Obmann nicht einigen können, oder wenn die Parteien bezüglich der Ernennung ihres Parteischiedsrichters säumig geworden sind. Die Zürcher und Stockholmer Regelung wird gelegentlich als zu einschränkend empfunden. Es ist deshalb der Zürcher Handelskammer gegenüber auch schon angeregt worden, durch Reglementsrevision, oder allenfalls im Einzelfall, eine Obmannernennung durch die Parteischiedsrichter zuzulassen. Die ZHK hat bisher dieses Ansinnen konstant abgelehnt. Die Begründung ist, wenn man schon ein Schiedsverfahren unter der Ägide der Handelskammer zur Verfügung stelle, möchte man sich einen gewissen Einfluss auf die Verfahren vorbehalten; insbesondere wolle man Verfahren vermeiden, bei denen der Einzelschiedsrichter oder Obmann der Handelskammer überhaupt nicht bekannt seien; die Einflussnahme auf die INTERN\WIM\VORLESUNGEN\EUROPAINSTITUT
10 Schiedsrichterernennung garantiere eine gewisse Mindestqualität der Verfahren 9. Die Argumentation hat einiges für sich nicht zuletzt wieder unter dem Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit und zwar bezüglich der Besetzung des Schiedsgerichtes. Das Zürcher System liegt aber zugegebenermassen nicht im internationalen Trend. Es provoziert gelegentlich auch im nationalen Umfeld Zwitterlösungen, in dem Sinne, dass z.b. in einer Schiedsklausel die Zuständigkeit eines Dreierschiedsgerichtes der Zürcher Handelskammer mit Sitz in Zürich vereinbart wird, jedoch mit dem Vorbehalt, "dass in Abweichung von der genannten Verfahrensordnung der Obmann durch die beiden Parteischiedsrichter zu ernennen sei". Ein Beispiel dafür ist die Schiedsklausel im letzten grossen Fusionsvertrag der Schweiz. Das Resultat dieser Abweichungsklausel dürfte sein, dass ein allfälliges Schiedsverfahren zu einem ad hoc Verfahren wird, die Schiedsrichter sich aufgrund der Parteivereinbarung aber soweit wie möglich an die Verfahrensregeln der Zürcher Handelskammer werden halten müssen (die Handelskammer aber ihrer Verwaltungsgebühr verlustig geht!). Unter dem Titel "Bestellung des Schiedsgerichtes" ist sodann noch auf zwei spezielle Fälle kurz einzugehen, nämlich die Schiedsrichterernennung bei Mehrparteienverfahren und das Verfahrensschicksal bei Mitwirkungsverweigerung eines Schiedsrichters. 2. Schiedsgerichtsbestellung bei Mehrparteienverfahren Für die Bestellung des Schiedsgerichtes bei Mehrparteienverfahren kennen erst einzelne Schiedsordnungen eine ausdrückliche Regelung (SchO WIPO, ZHK und Genfer Handelskammer, Wiener Regeln) 10. Wie verhält es sich, wenn ein Kläger mehrere Beklagte einklagt, und die Beklagten sich nicht auf einen gemeinsamen Parteischiedsrichter einigen können. In diesem Fall wird die Institution einen Parteischiedsrichter für die säumigen Beklagten ernennen müssen. Genügt dies, oder muss die Institution dann auch für den Kläger den "Parteischiedsrichter" ernennen auch wenn dieser selbst schon seinen Schiedsrichter ernannt hat? Die Frage stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Parteien bei der Bestellung des Schiedsgerichtes. Die meisten Schiedsordnungen, welche eine ausdrückliche Regelung des Mehrparteienverfahrens kennen, sehen zur Gewährleistung dieser 9 10 Mündliche Stellungnahme des Vizedirektors der ZHK, Dr. Lukas Briner. Eine ausdrückliche Regelung soll neu auch in die revidierte SchO der ICC Eingang finden, siehe R. KREINDLER, Impending Revision of the ICC Arbitration Rules, in Journal of International Arbitration 2/1996, 45 ff., insbesondere 60 ff. INTERN\WIM\VORLESUNGEN\EUROPAINSTITUT
11 Gleichbehandlung vor, dass im geschilderten Fall beide Parteischiedsrichter durch die Institution zu ernennen sind (SchO WIPO, ZHK und Genfer Handelskammer) 11. Diese Regelung steht im Einklang mit der 1992 ergangenen vielzitierten Dutco Entscheidung des französischen Kassationsgerichtshofes 12. Eine Ausnahme bilden die Wiener Regeln, welche es in der geschilderten Situation bei der Ernennung des beklagtischen Parteischiedsrichters durch die Institution belassen mit der Folge, dass ein Parteischiedsrichter dann von einer Partei und der andere ersatzweise von der Institution ernannt ist. Eine derartige Bestellung des Schiedsgerichtes ist vom Schweizerischen Bundesgericht in einem seiner vielen Entscheidungen im Westland Fall ausdrücklich für zulässig erklärt worden Mitwirkungsverweigerung eines Schiedsrichters Unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung einer Verfahrensverschleppung interessiert die Folge, wenn ein Schiedsrichter seine Mitwirkung am Verfahren einstellt bzw. sich absolut passiv verhält. Unter den meisten Schiedsordnungen steht hier nur die zeitraubende und möglicherweise kostspielige Massnahme einer Absetzung und Neuernennung des Schiedsrichters zur Verfügung. Die WIPO Schiedsordnung nimmt sich neu dieser Situation speziell an und ermächtigt die anderen Schiedsrichter bei Mitwirkungsverweigerung eines Schiedsrichters zur Fortführung des Verfahrens und Erlass eines Schiedsspruches. Eine ähnliche Regelung kennt die AAA Schiedsordnung. Es gibt ja gelegentlich Fälle, wo ein seiner Partei besonders zugetaner Parteischiedsrichter sich zu absentieren beginnt, wenn das Verfahren z.b. in der Beratungsphase nicht für seine Seite läuft. Wer von der Parteikonstellation her eine solche Situation in einem künftigen Schiedsfall nicht ausschliesst, dürfte deshalb der WIPO oder AAA Schiedsordnung besondere Attraktivität zubilligen Zur Zürcher Regelung insbesondere siehe P. KARRER, Multy-Party and complex Arbitration under the Zurich Rules, in Aspekte des Wirtschaftsrechts, Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1994, 261 ff. Siemens AG und BKMI Industrieanlagen GmbH v. Dutco Construction Co., Cour de Cassation, 7. Januar Entscheid des Bundesgerichtes vom 26. November 1982 i.s. République Arabe d'egypte v. Westland Helicopters Ltd et al., SJ 1984, 309 ff. INTERN\WIM\VORLESUNGEN\EUROPAINSTITUT
12 VI. Besonderheiten betreffend das Verfahren vor Schiedsgericht 1. Terms-of-Reference System Bei einer vergleichenden Übersicht über das Verfahren ist zunächst die Besonderheit des "Terms of Reference " Systems der Schiedsordnung der ICC zu erwähnen. Nach Einreichung der Schiedsklage und der Klageantwort beide an die ICC haben die Schiedsrichter die sogenannten Terms of Reference festzulegen: ein Dokument, das unter anderem eine zusammenfassende Darlegung der bisherigen Vorbringen der Parteien und Angaben über das weitere Verfahren enthalten sowie die zu entscheidenden Streitpunkte bezeichnen soll. Das Dokument ist von Schiedsrichtern und Parteien zu unterzeichnen, und erst nach dieser allseitigen Genehmigung kann das Verfahren, meist mit einem weiteren Schriftenwechsel, seinen Fortgang nehmen. Über die Vor- und Nachteile des Terms of Reference Systems ist viel diskutiert und geschrieben worden 14. Einer der unbestrittenen Vorteile des Verfahrens ist, dass es Schiedsrichter und Parteien in einem relativ frühen Stadium zwingt, die wesentlichen Sachverhalts- und Rechtsfragen zu identifizieren. Mit der nötigen Detaillierung aufgelistet mögen die Terms zu einer effizienten Fokussierung des weiteren Verfahrens auf seiten der Parteien wie auch der Schiedsrichter beitragen. Umgekehrt besteht das Problem, dass ein Fall nach dem ersten Schriftenwechsel, insbesondere wenn die Schiedsklage (zulässigerweise) kursorisch gehalten ist, oft erst bruchstückhaft auf dem Tisch liegt. Ist dem so, müssen die zu entscheidenden Streitpunkte in den Terms sehr generell umschrieben werden. Damit aber ist der erwähnte Fokussierungseffekt weitgehend dahin. Nach meiner persönlichen Erfahrung führt das Terms of Reference System sodann ausnahmslos zu einer mehrmonatigen Verlängerung des Verfahrens. Wegen des Zustimmungserfordernisses der Parteien muss das Dokument verhandelt werden. Dies eröffnet einer widerspenstigen Partei mannigfache Verzögerungsmöglichkeiten. Zwar besteht bei Mitwirkungsverweigerung einer Partei die Möglichkeit, die Terms der ICC zur Genehmigung vorzulegen. Dieses Prozedere ist jedoch meist noch zeitraubender als eine geduldige Auseinandersetzung mit den Ergänzungswünschen einer oder beider Parteien. Gelegentlich überschätzen Parteien auch die Bedeutung der Terms of Reference und es entwickeln sich deswegen unerspriessliche und 14 Zur diesbezüglichen Diskussion im Rahmen der hängigen Revision der SchO der ICC siehe R. KREINDLER, FN 10, 94 ff. INTERN\WIM\VORLESUNGEN\EUROPAINSTITUT
13 zeitraubende Diskussionen über die Art der Zusammenfassung der bisherigen Parteivorbringen. Die Verhandlung der Terms of Reference ist schliesslich auch ein Kostenfaktor. Den Parteien kann daraus beträchtlicher zusätzlicher Anwaltsaufwand entstehen, insbesondere wenn für die Verhandlung der Terms eine mündliche Verhandlung erforderlich wird. Bei kleineren Streitwerten schlägt dies zu Buche. Das Terms of Reference Verfahren macht aber gleichwohl dort Sinn, wo Parteien und Parteivertreter mit dem Schiedsgerichtswesen nicht vertraut sind oder wo sich Parteien aus stark unterschiedlichen Rechtskulturen gegenüberstehen. Dort können die Terms dazu beitragen, dass das Verfahren frühzeitig auf die richtige Schiene kommt. Wo sich umgekehrt Parteien gegenüberstehen, die oft mit Schiedsgerichtsverfahren zu tun haben bzw. sich durch in dieser Materie kundige Rechtsvertreter vertreten lassen, besteht meiner Ansicht nach kein besonderer Bedarf für die unter der ICC-Schiedsordnung zwingend vorgesehenen Terms of Reference 15. Nicht überraschend kennt denn auch keine andere der gebräuchlichen internationalen Schiedsordnungen dieses Verfahren. 2. Zulässigkeit von Verrechnungseinreden Im Zusammenhang mit der Definition der zu entscheidenden Streitpunkte interessiert noch eine weitere Frage. Inwieweit soll das Schiedsgericht auch über Verrechnungseinreden des Beklagten entscheiden können? Relevant ist die Frage insbesondere dort, wo Verrechnungsforderungen geltend gemacht werden, die nicht unter die Schiedsklausel fallen. Nur eine der hier näher untersuchten Schiedsordnungen nimmt sich ausdrücklich des letzteren Falles an, nämliche diejenige der Zürcher Handelskammer. Sie legt unmissverständlich fest, dass das Schiedsgericht "zur Beurteilung einer Verrechnungseinrede auch dann zuständig ist, wenn die zur Verrechnung gestellte Forderung nicht unter die Schiedsvereinbarung fällt, und zwar selbst dann, wenn für sie eine andere Schiedsvereinbarung oder eine Gerichtsstandsvereinbarung besteht" (Art. 27). Andere Schiedsordnungen lassen zwar Verrechnungseinreden ausdrücklich zu, präzisieren aber nicht, ob sich die Zulassung auch auf Verrechnungsforderungen bezieht, die nicht unter die Schiedsklausel fallen (z.b. SchO WIPO). Eine derartige Regelung kann als vorbehaltlose Zulassung von Verrechnungseinreden interpretiert werden mit der 15 Es zeichnet sich jedoch ab, dass die Terms of Reference auch in der revidierten SchO der ICC zwingend vorgesehen bleiben, siehe R. KREINDLER, FN 10, 98 ff. INTERN\WIM\VORLESUNGEN\EUROPAINSTITUT
14 Folge, dass alle Verrechnungsforderungen möglich sein sollten, gleichgültig ob sie durch die Schiedsklausel gedeckt sind oder nicht. Andernfalls müsste bezüglich der Frage der Zulässigkeit der letzteren auf die Schiedsgerichtsgesetzgebung am Schiedsort oder allenfalls auch auf das anwendbare materielle Recht zurückgegriffen werden. Die erforderlichen Abklärungen können zu erheblichen Weiterungen eines Verfahrens führen. 3. Vorsorgliche Massnahmen (inkl. Sicherstellung für Kosten und Klagebetrag) Eine letzte Bemerkung unter diesem Titel noch zum Thema vorsorgliche und sichernde Massnahmen. Alle Schiedsordnungen, die dieses Thema ansprechen, sehen die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes für den Erlass vorsorglicher Massnahmen vor (z.b. SchO WIPO, ZHK und Genfer Handelskammer) 16. Die SchO LCIA stipuliert - im Gegensatz zu den vorerwähnten Ordnungen - sogar eine ausschliessliche Kompetenz des Schiedsgerichtes. Je nach Schiedsort kann es sich aufdrängen, eine Schiedsordnung auszuwählen, die die Kompetenz des Schiedsgerichtes zum Erlass vorsorglicher Massnahmen ausdrücklich vorsieht. Dies wird dort zu bedenken sein, wo die nationale Schiedsgerichtsgesetzgebung diese Zuständigkeit des Schiedsgerichtes ohne ausdrückliche Parteiermächtigung verneint (z.b. Italien und Griechenland). Eine Besonderheit stellt die Kompetenz des Schiedsgerichtes zu Verfügungen betreffend Sicherstellung der Prozessentschädigung und des Klagebetrages dar. Eine solche Kompetenz sehen die SchO der WIPO und des LCIA vor. Für jeden Anwalt der auf Beklagtenseite schon mit frivolen Schiedsklagen schmal dotierter Offshore- Gesellschaften zu tun gehabt hat oder auf Klägerseite Ansprüche gegen möglicherweise zahlungsunfähige Beklagte zu verfolgen hatte, mögen dies attraktive Regelungen darstellen. 16 Die SchO der ICC enthält zur Zeit noch keine ausdrückliche Ermächtigung der Schiedsrichter zum Erlass vorsorglicher Massnahmen. Dies soll in den revidierten Regeln korrigiert werden, siehe R. KREINDLER, FN 10, 83 ff. INTERN\WIM\VORLESUNGEN\EUROPAINSTITUT
15 VII. Besonderheiten betreffend Schiedsspruch 1. Mehrheitsentscheid vs. Präsidialentscheid Unter diesem Titel ist zunächst auf die gegensätzlichen Systeme "zwingender Mehrheitsentscheid" und "Präsidialentscheid" hinzuweisen. Die Wiener Regeln und die SchO AAA verlangen bei einem Dreierschiedsgericht einen Mehrheitsentscheid. Wenn die Parteischiedsrichter sich uneinig sind, bedeutet dies, dass sich der Obmann auf die Seite des einen oder anderen Parteischiedsrichters schlagen muss, wenn ein Entscheid zustande kommen soll. Dies ist nicht unproblematisch, vor allem wiederum dort, wo Parteischiedsrichter die Sache ihrer Partei nachhaltig zur eigenen machen. Um diese Situation zu vermeiden, sehen die meisten Schiedsordnungen heute vor, dass bei Nichtzustandekommen einer Stimmenmehrheit der Obmann allein entscheidet (SchO ICC, WIPO, ZHK, Stockholmer Handelskammer, LCIA). Dies entspricht im übrigen auch der Regelung von Art. 189 Abs. 2 IPRG. Die Zürcher Schiedsordnung enthält zusätzlich noch die besondere Regel, nach welcher der Obmann nicht mehr zusprechen kann als dem höchsten Antrag und nicht weniger als dem tiefsten Antrag der anderen Schiedsrichter entspricht (Art. 46 Abs. 2). 2. Überprüfung und Genehmigung des Schiedsspruches Eine weitere Besonderheit betrifft die Überprüfung und Genehmigung des Schiedsspruches durch die Institution. Eine solche ist nur unter der Schiedsordnung der ICC vorgesehen. Gleich wie über das Terms of Reference-Verfahren ist auch über diese Frage viel diskutiert und geschrieben worden. Unbestreitbar ist, dass eine Überprüfung in formeller Hinsicht und auf Vollständigkeit hin schiedsrichterliche Fehlleistungen verhindern helfen kann. Sie mag auch zur Gewährleistung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches beitragen. Andererseits wird diese Überprüfung von den Überprüften wie könnte es anders sein oft als unnötiger Eingriff in die schiedsrichterliche Souveränität und Unabhängigkeit empfunden. Gelegentlich kommt es deshalb zu unerspriesslichen und vor allem verfahrensverzögernden Auseinandersetzungen zwischen den zuständigen Organen der ICC und Schiedsrichtern. Ob die Qualität der Kontrolle diese Nachteile rechtfertigt und aufwiegt, sei in Frage gestellt. Jedenfalls ist wegen des ICC-internen Prozederes des Genehmigungsverfahrens ohne weiteres möglich, dass zwischen dem Zeitpunkt der Entscheidfällung durch die Schiedsrichter und der endgültigen Zustellung des INTERN\WIM\VORLESUNGEN\EUROPAINSTITUT
16 Entscheides durch die ICC mehrere Monate verstreichen. Mit einer Revision des Genehmigungsprozederes wären hier erhebliche Verbesserungen möglich 17. Vergleichend ist festzuhalten, dass keine der anderen gebräuchlichen institutionellen Schiedsordnungen eine der ICC-Schiedsordnung vergleichbare Überprüfung und Genehmigung des Schiedsspruches vorsieht. VIII. Kosten Schliesslich mögen im Rahmen dieser Übersicht auch noch die Kosten interessieren. Damit meine ich hier die von der Institution vorgesehenen Schiedsgebühren. Es versteht sich von selbst, dass damit nicht alle Kosten eines Schiedsverfahrens angesprochen sind: Anwalts-, Experten- und interne Parteikosten sind in der Regel gewichtigere Kostenfaktoren als die Schiedsgebühren. 1. Gebührenordnungen Unter dem Titel Vorhersehbarkeit mag zunächst interessieren, welche Schiedsinstitutionen eine verbindliche Gebührenordnung erlassen haben. Dies ist bei allen der hier näher untersuchten Schiedsordnungen der Fall mit Ausnahme der Handelskammer Stockholm und der AAA. Bei den verbindlichen Gebührenordnungen weisen diejenigen der Genfer Handelskammer und des Londoner Schiedsgerichtshofs die Besonderheit auf, dass die Schiedsgebühr nach Zeitaufwand, jedoch zu einem festgelegten Stunden- oder Tagessatz verrechnet wird in Genf allerdings mit einer jeweiligen Obergrenze abhängig vom Streitwert. Gebräuchlicher und uns von den Gerichtsgebührenverordnungen her vertrauter ist die Tarifierung primär nach Streitwert, wobei jeweils für einen bestimmten Streitwert eine Minimalund Maximalgebühr festgeschrieben werden. Diese Berechnungsart kennen die SchO der ICC, der WIPO, der ZHK und die Wiener Regeln. 2. Kostenvergleich Was die Kostenhöhe betrifft, mag interessieren, wie ein Vergleich der maximalen Schiedsgebühren für verschiedene Streitwerte ausfällt. Unter Schiedsgebühr verstehe 17 Diesbezügliche Reformvorschläge sind hängig. An der Überprüfung des Schiedsspruches durch die ICC soll aber auch in der revidierten SchO der ICC grundsätzlich festgehalten werden, siehe R. KREINDLER, FN 10, 108 ff. INTERN\WIM\VORLESUNGEN\EUROPAINSTITUT
17 ich dabei das Total von Einschreibegebühr, Schiedsrichterhonorar und Verwaltungskosten der Institution. Den folgenden Angaben liegt der heutige Wechselkurs USD/ CHF (1.20) zugrunde. Bei einem Streitwert von USD 5 Mio. liegt die maximale Schiedsgebühr für ein Dreierschiedsgericht bei der ICC und der Zürcher Handelskammer zwischen CHF 260' und CHF 290' Etwa in gleicher Höhe dürfte sich die Maximalgebühr unter der Schiedsordnung der Genfer Handelskammer bewegen, wenn man deren Kostentabelle vernünftig auslegt. Damit ist das Mittelfeld abgesteckt. Etwas nach oben weicht die Gebührenordnung der WIPO ab, welche bei USD 5 Mio. Streitwert eine Maximalgebühr von CHF 343' vorsieht. Etwas günstiger ist dagegen die Wiener Handelskammer mit einem Maximalbetrag von rund CHF 203' Bei niedrigen Streitwerten teilt sich das Feld etwas anders auf. Bei einem Streitwert von USD 500' und Verfahren vor Einzelschiedsrichter sind Zürich und Wien am günstigsten mit einer maximalen Schiedsgebühr von CHF 20' bis CHF 25' Bei der ICC, der WIPO und der Genfer Handelskammer belaufen sich dagegen die entsprechenden Maximalgebühren auf rund CHF 35' bis 40' Bei grossen Streitwerten präsentiert sich die Lage wieder etwas anders: Bei einem Streitwert von USD 50 Mio. und einem dreiköpfigen Schiedsgericht sehen die Gebührenordnungen der WIPO und der Genfer Handelskammer mit rund CHF 1.8 Mio. die höchsten Maximalgebühren vor. Bei der Zürcher Handelskammer beträgt die entsprechende Maximalgebühr rund CHF 1.5 Mio. Markant günstiger sind dagegen die Gebührenordnungen der ICC und der Wiener Handelskammer, welche entsprechende Maximalbeträge von CHF 560' bzw. CHF 450' vorsehen. Diese Zahlenangaben sind natürlich mit aller Vorsicht zu geniessen. Wie innerhalb der festgelegten Bandbreite die Schiedsgebühr letztlich festgesetzt wird, hängt von vielem ab. Nicht zuletzt die Bemerkung sei gestattet davon, ob die Festsetzung durch die Institution ohne Rücksprache mit den Schiedsrichtern erfolgt oder ob die Schiedsrichter allein dafür zuständig sind. Ohne jemandem nahetreten zu wollen, kann bei der ersten Variante die Versuchung bestehen, dass die Schiedsinstitution die Schiedsgebühr tendenziell zu Lasten der Schiedsrichter tief ansetzt dies zur Förderung der Akzeptanz der eigenen Schiedsordnung und Sicherstellung der damit verbundenen finanziellen Vorteile für die Institution. Umgekehrt hängt bei der zweiten Variante Bemessung der Kosten durch die Schiedsrichter - alles vom vernünftigen Augenmass und der Integrität der Schiedsrichter ab. INTERN\WIM\VORLESUNGEN\EUROPAINSTITUT
18 Wie dem auch sei, verbindliche Gebührenordnungen erlauben zumindest vorauszusagen, was ein Schiedsverfahren unter einer bestimmten Ordnung an Schiedsgebühren in etwa maximal kosten könnte. Abschlussbemerkung: Ich komme zum Abschluss meines Rundganges durch die institutionellen Schiedsregeln. Ein wichtiger Vorbehalt drängt sich auf. Wie Kollege Aksen aus New York an einer kürzlichen Veranstaltung der WIPO in Genf treffend festgehalten hat: "My summary of the Rules is simple. It doesn't matter what sort of Rules you use. At the end of the day, unless you have good arbitrators and good lawyers, the Rules don't mean very much" G. AKSEN, The Conduct of Arbitral Proceedings under the Rules of Arbitration Institutions, in Conference an Rules for Institutional Arbitration and Mediation, WIPO Publ. No. 741, 1995, 77. INTERN\WIM\VORLESUNGEN\EUROPAINSTITUT
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