Körperschaftsteuer in Slowenien. Slowenien. Gesetz über die Körperschaftsteuer

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1 Slowenien Gesetz über die Körperschaftsteuer ECOVIS CF ConFidas November

2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines Steuerpflicht Betriebstätte Erträge mit Ursprung in Slowenien Steuerbefreiungen Bemessungszeitraum und Gegenstand der Besteuerung Bemessungsgrundlage Verrechnungspreise Steuerliche Erträge und Aufwendungen Abschreibungen Personalaufwand Verluste Besteuerung von Übertragungen eines Unternehmensgegenstandes, Tausch von Kapitalanteilen, Verschmelzungen und Spaltungen Steuerbegünstigungen Steuersatz Vermeidung der Doppelbesteuerung von Erträgen eines Residenten aus ausländischen Quellen Steuerbemessung und Zahlung Quellenbesteuerung

3 1. Allgemeines Im Sommer 2006 schloss die Expertengruppe zur Novellierung des slowenischen Ertrag- und Umsatzsteuerrechtes ihre Arbeit ab und wurde auf Grund der Ergebnisse der Experten und Gesprächen mit den Interessensvertretungen Anfang September 2006 seitens der Regierung der Entwurf des neuen Gesetzes über die Besteuerung von Einkünften juristischer Personen (im folgenden: Körperschaftsteuergesetz und KStG) veröffentlicht. Das neue Gesetz wurde am 16. November 2006 veröffentlicht und trat mit 1. Jänner 2007 in Kraft und wurde seitdem mehrfach angepasst. Das Gesetz ersetzt das alte Gewinnsteuergesetz und führte zu wesentlichen Änderungen im Bereich der Besteuerung von juristischen Personen. Die durch den EU Beitritt notwendig gewordene Neuregelung durch die Übernahme der EU Richtlinien 90/434/EEC (Merger directive), 90/435/EEC (Parent-subsidiary directive) und 2003/49/EC (Direktive für Zinszahlungen und Zahlungen von Vermögensrechten zwischen verbundenen Unternehmen) wurde beibehalten. Nachfolgend werden die Grundzüge dieses Gesetzes dargestellt. 2. Steuerpflicht Dem Gewinnsteuergesetz unterliegen alle juristische Personen, sowohl inländische als auch ausländische. In den Art. 3 bis 7 KStG wird die Steuerpflicht geregelt. Steuerpflichtig sind auch Gesellschaften bzw. Personenvereinigungen, inklusive Gesellschaften nach bürgerlichem Recht, die keine Rechtspersönlichkeit besitzen. Nicht steuerpflichtig sind die Republik Slowenien, slowenischen Gebietskörperschaften und die Banka Slovenije. Unbeschränkt steuerpflichtig ist eine juristische Person, die ihren Sitz oder den Ort der tatsächlichen Tätigkeit der Geschäftsführung im Staatsgebiet der Republik Slowenien hat. Beschränkter Steuerpflichtiger ist eine juristische Person, die nicht gemäß vorigem Absatz unbeschränkt steuerpflichtig ist, für Erträge durch eine ständige Betriebstätte in Slowenien oder sonstige Erträge mit Ort der Besteuerung in Slowenien, soweit das Gesetz eine Quellenbesteuerung vorsieht. 2.1 Betriebstätte Eine Betriebstätte im Sinne des Gesetzes ist ein Ort an dem der Steuerpflichtige ganz oder teilweise seine Tätigkeit in Slowenien ausübt. Als Betriebstätte zählt insbesondere 3

4 ein Büro, eine Niederlassung, Fabrikationsstätte, Werkstätte, Bergwerk, Steinbruch oder ein anderer Ort, an dem Naturschätze ausgebeutet werden, und Baustellen, Montagestätten deren Dauer zwölf Monate übersteigt (schließt Vorbereitungsarbeiten ein). Als Betriebstätte gilt insbesondere auch ein Handelsvertreter, der gewöhnlich Abschlussvollmacht besitzt. Gleiches gilt für Vertreter, die ganz oder überwiegend im Namen des Steuerpflichtigen handeln, sofern die Bedingungen der Zusammenarbeit sich von Bedingungen zwischen nicht verbundenen Unternehmen unterscheiden. Nicht als Betriebsstätte gelten Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Einrichtungen, die ausschließlich für Werbezwecke, zur Auskunfts- und Informationserteilung oder für wissenschaftliche Zwecke dienen. Bestimmungen aus einem von Slowenien abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen haben Vorrang vor den Bestimmungen des Gesetzes. 2.2 Erträge mit Ursprung in Slowenien Erträge mit Ursprung in Slowenien sind (taxativ): Erträge eines Residenten, außer diese werden über eine Betriebstätte außerhalb Sloweniens erzielt; Erträge von Nichtresidenten, die über oder durch eine Betriebstätte in Slowenien erzielt werden; Erträge aus Liegenschaften und Rechten an Liegenschaften, die auf slowenischem Gebiet liegen; Erträge aus der Nutzung oder Rechte an der Ausbeutung von Naturschätzen; Erträge aus Wertpapieren, Dividenden und dividendenähnliche Erträge, wenn die Wertpapiere oder Gesellschaftsanteile von slowenischen juristischen Personen ausgegeben wurden; Zinsen, die einen Resident Sloweniens oder Non residenten über seine Betriebstätte in Slowenien belasten; Erträge aus der Nutzung von Urheberrechten, Patenten, Lizenzen, die einen Resident Sloweniens oder Non residenten über seine Betriebstätte in Slowenien belasten; Erträge aus der Veräußerung einer Betriebstätte eines Nicht Residenten in Slowenien; Erträge aus der Veräußerung von Liegenschaften aus Punkt 3. (hierzu zählen auch die Veräußerung von Anteilen von juristischen Personen, deren Wert zu mehr als 50% aus Liegenschaften oder Liegenschaftsrechten stammen, sofern diese Liegenschaften sich auf dem Gebiet Sloweniens befinden) bzw. Erträge aus der Veräußerung von Abbaustätten von Bodeschätzen; 4

5 Erträge aus der Veräußerung von Finanzinstrumenten bzw. Finanzanlagen aus Punkt 5.; Erträge aus Dienstleitungen von Schaustellern oder Sportlern in Slowenien, die einer anderen Person zustehen; Erträge aus Dienstleistungen, die an eine Person bezahlt werden, die Resident in einem Staat ist, der einen Steuersatz von weniger als 12,5% hat und nicht EU Mitglied ist, wenn diese einen Residenten oder die Betriebstätte eines Nicht Residenten belasten (eine eigene Liste der betroffenen Staaten wurde seitens des Finanzministeriums im Frühsommer 2007 veröffentlicht und wir seither regelmäßig ajouriert); alle Erträge dieses Gesetzes, die ihre Quelle nicht in Slowenien haben, sind NICHT slowenischen Ursprungs. 2.3 Steuerbefreiungen Im Art. 9 KStG werden Steuerbefreiungen geregelt; steuerbefreit sind Anstalten, Vereine, Institute, Glaubensgemeinschaften, politische Parteien, Kammern und Gewerkschaften sofern diese in Übereinstimmung mit Sondervorschriften nicht auf Gewinnerzielung gegründet wurden und im gesamten Steuerbemessungszeitraum ihre materielle und finanzielle Geschäftsführung und Akte in Übereinstimmung mit den Sondervorschriften geführt werden. Von allen auf Gewinnerzielung gerichteten Tätigkeiten muss Körperschaftsteuer bezahlt werden! 2.4 Bemessungszeitraum und Gegenstand der Besteuerung Besteuert werden alle Erträge des Steuerpflichtigen, in Übereinstimmung mit dem Gesetz, im Steuerbemessungszeitraum, der dem Kalenderjahr entspricht. Der Steuerpflichtige kann jedoch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr (12 Monate!!) wählen. Der Steuerpflichtige muss seinem zuständigen Steueramt spätestens 45 Tage vor Beginn des Geschäftsjahres eine Verständigung über den Umstieg auf das Wirtschaftsjahr zukommen lassen und darf danach das Wirtschaftsjahr drei Jahre nicht ändern. 5

6 3. Bemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer wird vom handelsrechtlichen Jahresabschluss, der auf Grundlage der Slowenischen Rechnungslegungsstandards (SRS) erstellt wird, abgeleitet. Gewinn ist der Überhang der Erträge gegenüber den Aufwendungen, wobei das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dass Erträge und Aufwendungen nur einmal besteuert werden dürfen (Abkehr vom Prinzip der ausschließlichen Anerkennung im Jahr der Entstehung). 3.1 Verrechnungspreise Wesentlich ist der Begriff verbundene Personen, der auf den Fremdverhaltensgrundsatz (at arm s length) bei Beziehungen der Gesellschaft mit diesen verbundenen Personen abstellt. Bei der Erhebung der Bemessungsgrundlage bei verbundenen Unternehmen kommen Transferpreise zur Anwendung. Das Gesetz anerkennt folgende Vergleichsmethoden: Preisvergleichsmethode, Wiederverkaufspreismethode, Cost-Plus- Methode, Gewinnverteilungsmethode, Nettomargenmethode. Personen gelten als verbunden im Sinne der Transferpreisbestimmungen, wenn ein Resident direkt oder indirekt mindestens 25% des Wertes oder der Anzahl der Aktien oder Geschäftsanteile am Kapital oder der Stimmrechte eines ausländischen Unternehmens im Eigentum hält; oder die ausländische Person direkt oder indirekt mindestens 25% des Wertes oder der Anzahl der Aktien oder Geschäftsanteile am Kapital oder der Stimmrechte des Residenten im Eigentum hält; oder dieselbe juristische Person direkt oder indirekt mindestens 25% des Wertes oder der Anzahl der Aktien oder Geschäftsanteile am Kapital oder der Stimmrechte des Residenten und eines ausländischen Unternehmens oder zweier Residenten im Eigentum hält; oder dieselbe natürliche Person oder ihre Familienangehörigen (gilt auch für Lebensgemeinschaften) die ausländische Person direkt oder indirekt mindestens 25% des Wertes oder der Anzahl der Aktien oder Geschäftsanteile am Kapital oder der Stimmrechte des Residenten und eines ausländischen Unternehmens oder zweier Residenten im Eigentum hält. Auf Grundlage von Artikel 19 werden bei der Feststellung der Erträge und Aufwendungen Zinsen für von verbundenen Personen gegebene Kredite oder Darlehen berücksichtigt, allerdings höchstens bis zur Höhe des zur Zeit der Kreditgewährung bekannten (und veröffentlichten) anerkannten Zinssatzes (außer der Steuerpflichtige kann beweisen, dass er unter gleichen oder ähnlichen Umständen auch an eine nicht verbundene Person ein Darlehen mit einem höheren/niedrigeren als dem anerkannten Zinssatz gegeben/erhalten hat). 6

7 Dieser anerkannte Zinssatz wird seitens des Finanzministeriums vor Beginn des Besteuerungszeitraumes, für den er verwendet wird (Monat), festgelegt, wobei als Referenz der Zinssatz gelten soll, der zwischen nicht verbundenen Unternehmen am Markt erzielt wird. Zwischen zwei Residenten werden die Transferpreisrichtlinien und die Zinsbestimmung nicht überprüft, sofern das Gesamtergebnis nicht zu einer Verminderung der Steuer in Slowenien führt. 3.2 Steuerliche Erträge und Aufwendungen Allgemein gilt der Grundsatz, dass nur jene Aufwendungen anerkannt werden, die für die Erzielung der gemäß Gesetz besteuerten Erträge notwendig sind. Als nicht notwendige Aufwendungen gelten solche, die nicht unmittelbare Voraussetzung für die Erbringung der Tätigkeit oder Folge der Erbringung der Tätigkeit sind, privaten Charakter haben oder nicht im Einklang mit der gewöhnlichen Geschäftspraxis stehen (auf Grund von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit und in Vergleich mit anderen Branchen und Umständen nicht gewöhnlich für Geschäftstätigkeit der betreffenden Branche Ausnahme z.b. Naturkatastrophen). Rückstellungen werden bei der Erhebung der Steuerbemessungsgrundlage zu 50 % berücksichtigt (Ausnahmen u.a. für Banken, Versicherungen). Die Auflösung oder Verwendung von Rückstellungen erfolgt in der Art, dass Aufwendungen und Erträge anerkannt werden, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Dies bedeutet, dass die Auflösung von Rückstellungen, die bei ihrer Bildung nicht anerkannt wurden, nicht ertragswirksam erfolgt. Aufwendungen für Wertberichtigungen, wegen der Veränderung der Kaufkraft der slowenischen Valuta im Kapital werden nicht anerkannt. Gleiches gilt für Aufwendungen für die Wertberichtigungen von Beteiligungen at equity. Negative Kursdifferenzen werden anerkannt. Wertberichtigungen zu Forderungen werden bis zur Höhe des Durchschnittes der Forderungsabschreibungen der letzten drei Jahre oder einem Prozent der steuerpflichtigen Erträge anerkannt (jeweils der niedrigere Betrag kann geltend gemacht werden!!). Umwertungsaufwand von Finanzanlagen wird nicht anerkannt. Good will kann bis zu 20% des Aktivierungswertes abgewertet werden. Folgende Erträge werden aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden: Dividenden oder Gewinnbeteiligungen, wenn der Auszahlende Steuerpflichtiger gemäß diesem Gesetz ist; oder 7

8 Steuerresident (für Körperschaftsteuer oder ähnliche Steuer) eines anderen EU Mitgliedstaates ist, nicht auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens als Steuerpflichtiger außerhalb der EU gilt; oder die ausschüttende Gesellschaft Steuerpflichtiger für Körperschaftsteuer ist und nicht Resident eines Staates mit günstigerer Steuerlage (allgemeiner Steuersatz niedriger als 12,5% und auf der Liste des Finanzministeriums genannt) ist. In diesem Fall wird ein Betrag von 5% der ausbezahlten Dividenden dem Steuerpflichtigen nicht als Aufwand anerkannt. Der Veräußerungsgewinn von Gesellschaftsanteilen an Gesellschaften, Genossenschaften und anderen Organisationsformen kann zu 50% aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden werden, wenn der Veräußerer, der den Gewinn erzielt, zumindest einen Anteil von 8% hielt (Kapital, Gesellschaftsanteil, Stimmrechte) und zwar für zumindest 6 Monate und er während dieser Zeit zumindest einen Arbeitnehmer voll beschäftigt und die Gesellschaft, deren Anteile veräußert werden, nicht in einem Staat sesshaft ist, dessen Steuersatz unter 12,5% liegt, der kein EU Mitglied ist und auf der Liste des Ministeriums genannt wird. Verluste aus der Veräußerung werden zu 50% nicht anerkannt. Nicht als Aufwendungen anerkannt werden: Gewinnausschüttungen insbesondere für Dividenden und andere Aufwendungen, die Dividenden, Gewinnrücklagen oder Auszahlungen an die Verwaltung oder die Aufsichtsorgane einer Gesellschaft, die Gewinnbeteiligungen oder versteckten Gewinnausschüttungen entsprechen; Aufwendungen zur Deckung von Verlusten aus Vorjahren; Aufwendungen, die sich auf das Privatleben der Eigentümer und verbundenen Personen sowie andere Personen beziehen (Feste, Erholung, Sport inklusive Mehrwertsteuer), sowie Sachbezüge; Aufwendungen für die Zwangsvollstreckung von Steuern und anderen Abgaben; Strafen, die von zuständigen Behörden verhängt werden; Steuern; Verzugszinsen für Steuern und Abgaben sowie Zinsen für Darlehen von verbundenen Unternehmen, die ihren Sitz in Staaten mit günstigeren Steuersystemen haben (12,5%); außer EU Staaten; Bestechungen oder andere vermögenswerte Vorteile, die an natürliche oder juristische Personen gegeben werden; Spenden. Die Aufwendungen werden nicht anerkannt, soweit die Privatnutzung unentgeltlich erfolgt. Sie werden in dem Ausmaß anerkannt, in dem sie durch den Leistungsempfänger bezahlt werden. Repräsentationsaufwand und der Aufwand für einen Aufsichtsrat werden zur Hälfte anerkannt. 8

9 Forderungsabschreibungen werden anerkannt, wenn die Forderungen als Erträge ausgewiesen wurden und alle von einem ordentlichen Kaufmann zu erwartenden Schritte zur Eintreibung gesetzt wurden. Als Aufwand im Sinne des KStG scheidet Artikel 32 die Zinsen für Gesellschafterdarlehen aus, außer wenn der Kreditnehmer Banken und Versicherungen sind, sofern der Gesellschafter oder Aktionär im Besteuerungszeitraum irgendwann zumindest 25% der Aktien oder Gesellschafteranteile oder Stimmrechte am Steuerpflichtigen besaß, und wenn im selben Zeitraum die gewährten Darlehen/Kredite den Anteil des Gesellschafters am Kapital des Residenten um das vierfache übersteigen, wobei der nicht anerkannte Zinsanteil dabei anhand des übersteigenden Teiles berechnet wird ( Thin capitalization ), außer der Steuerpflichtige kann nachweisen, dass er das Darlehen auch von einer nicht verbundenen Person erhalten hätte. Artikel 81 KStG sieht Übergangsbestimmung vor: Für das Jahr 2010 das sechsfache Eigenkapital und für das Jahr 2011 das fünffache Eigenkapital. Als Gesellschafterdarlehen werden auch Kredite oder Darlehen von Dritten verstanden, für die der Gesellschafter oder Aktionär haftet, bzw. für seitens des Gesellschafters oder Aktionärs Sicherstellungen beim Kredit-/Darlehensgeber hinterlegt wurden Abschreibungen Die Abschreibungen von Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenständen sind steuerrechtlich nur linear gestattet, wobei der Absatz 5, Art. 33 KStG die Abschreibungshöchstsätze vorschreibt. Die direkte Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern bis zu 500 Euro ist erlaubt. Abschreibungen, die vor in Kraft treten dieses Gesetzes begonnen wurden, können nach den bisher geltenden Bestimmungen fortgeführt werden. Das Gesetz sieht folgende maximal körperschaftsteuerrechtlich anerkannten Abschreibungssätze (AfA) vor: Bauobjekte 3% jährlich; Teile von Bauobjekten bis zu 6% Ausrüstung, Fahrzeuge, Mechanisierung 20% Ausstattung für R&R 33,3% Computer und Computerausrüstung 50% Mehrjährige Pflanzungen 10% Basisherde 20% sonstige Anlagen 10% 9

10 3.2.2 Personalaufwand Im Bereich der Personalkosten werden Lohnaufwendungen steuerlich anerkannt (auch Sachbezüge!!), wenn sie der Einkommensteuer unterworfen wurden. Auch mit dem Arbeitsverhältnis verbundene Aufwendungen, wie Urlaubsgeld, Prämien, Zuschläge und Kostenersätze werden in Höhe der Auszahlungsbeträge anerkannt. 3.3 Verluste Wenn die steuerliche Bemessungsgrundlage einen negativen Betrag ergibt, so ist dies als Verlust in der Steuererklärung auszuweisen. Der Verlust kann in den folgenden Jahren mit steuerlichen Gewinnen ausgeglichen werden, wobei die ältesten Verluste zuerst verrechnet werden müssen. Diese Bestimmung gilt mit Einschränkungen rückwirkend auch für Verluste aus den Jahren 2000 bis Handelsrechtlich muss der Verlust abgedeckt werden, z.b. durch Kapitalherabsetzung oder Rücklagenauflösung. Bei direkten oder indirekten Änderungen der Eigentümerstruktur um mehr als 50 % innerhalb eines Steuerjahres können der Verlust des Jahres der Änderung der Eigentümerstruktur und Verluste aus Vorjahren nicht mehr vorgetragen werden, wenn das Unternehmen schon zwei Jahre vor der Änderung der Eigentümerstruktur keine Tätigkeit ausübt bzw. zwei Jahre vor oder nach der Änderung der Eigentümerstruktur die Tätigkeit wesentlich verändert wird! 4. Besteuerung von Übertragungen eines Unternehmensgegenstandes, Tausch von Kapitalanteilen, Verschmelzungen und Spaltungen Bei Übertragungen, Tausch, Verschmelzungen und Spaltungen muss der Steuerpflichtige grundsätzlich versteckte Reserven offen legen und der Besteuerung unterwerfen. Bei Übertragungen eines Unternehmensgegenstandes überträgt eine Gesellschaft (übertragende Gesellschaft) eine oder mehrere Tätigkeiten auf eine andere bereits bestehende Gesellschaft, im Tausch gegen Wertpapiere, die Anteile an der übernehmenden Gesellschaft darstellen. Die übertragende Gesellschaft wird also (Mit-)Eigentümer der übernehmenden Gesellschaft. Bei der Übertragungen eines Unternehmensgegenstandes ist die übertragende Gesellschaft von der Besteuerung der Gewinne, die bei der Übertragung entstehen, befreit. Die übernehmende Gesellschaft ist berechtigt 10

11 zur Übertragung der Rücklagen und Rückstellungen, die die übertragende Gesellschaft gebildet hat und der Tätigkeit zuzurechnen sind, unter Berücksichtigung der Steuerbefreiungen und Bedingungen, die für die übertragende Gesellschaft gelten würden, wenn es nicht zur Übertragung gekommen wäre; Übertragung der Verluste, die der Tätigkeit zuzurechnen sind, unter den Bedingungen, die für die übertragende Gesellschaft gelten würden, wenn es nicht zur Übertragung gekommen wäre. Die übertragende und übernehmende Gesellschaft haben diese Rechte, wenn die Residenten Sloweniens eines anderen EU Mitgliedstaates sind und zwar wenn beide Residenten Sloweniens sind, für die Übertragung von Tätigkeiten in Slowenien oder einem anderen EU Mitgliedstaat; wenn die übertragende Gesellschaft Resident eines anderen EU Staates ist und die übernehmende Gesellschaft Resident Sloweniens ist für die Übertragung von Tätigkeiten die sich in Slowenien befinden, wenn die übertragenen Aktiva, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Rücklagen nicht einer Betriebstätte der übernehmenden Gesellschaft außerhalb Sloweniens zufallen; wenn die übernehmende Gesellschaft Resident eines EU Staates ist und die übertragende Gesellschaft Resident Sloweniens oder eines anderen EU Staates ist, unter der Bedingung, dass die übertragenen Aktiva, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Rücklagen einer Betriebstätte der übernehmenden Gesellschaft in Sloweniens zufallen. Für Residenten in EU Staaten, die nicht Slowenien sind, gilt eine Gesellschaft o für die ein gemeinsames System der Besteuerung in der EU (Richtlinie 90/434/EEC) gilt; o die für die Besteuerung Resident in einem EU Staat ist; o und die Steuerpflichtiger für das gemeinsame System der Besteuerung ist. Die übertragende Gesellschaft bewertet die erhaltenen Wertpapiere nach dem Marktpreis am Tag der Übertragung. Die übernehmende Gesellschaft bewertet die übernommenen Aktiva, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Rücklagen auf Grund des Buchwertes. Es ist eine Genehmigung der Steuerbehörden einzuholen. Beim Tausch von Kapitalanteilen erwirbt eine Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft) Wertpapiere einer anderen Gesellschaft im Austausch gegen neue Wertpapiere der übernehmenden Gesellschaft unter der Bedingung, dass nach der Übernahme die übernehmende Gesellschaft zumindest die Mehrheit der Stimmrechte oder Anteile der übernommenen Gesellschaft besitzt. Alle Transaktionen innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten gelten als eine Transaktion. 11

12 Neben der Ausgabe oder Übertragung der Wertpapiere kann die übernehmende Gesellschaft der übernommenen Gesellschaft Zahlungen in Geld von bis zu 10 % des nominalen Wertes der Wertpapiere leisten. Kleinaktionären kann der gesamte Wert in Geld abgelöst werden, allerdings höchstens bis zu einem Wert in Höhe von 5 % des Nominalwertes. Der Gesellschafter der übernommenen Gesellschaft ist von der Versteuerung des Gewinnes oder Verlustes der Transaktion befreit, außer wenn er Zahlungen in Geld erhält. Die Bedingungen hinsichtlich der EU Richtlinie gelten analog. Auch hier ist eine Genehmigung der Steuerbehörden einzuholen. Bei Spaltungen und Verschmelzungen ist die übertragende Gesellschaft von der Versteuerung des Gewinnes der Transaktion und der Besteuerung der versteckten Reserven befreit. Die übernehmende Gesellschaft ist berechtigt: zur Übertragung der Rücklagen und Rückstellungen, die die übertragende Gesellschaft gebildet hat und der Tätigkeit zuzurechnen sind, unter Berücksichtigung der Steuerbefreiungen und Bedingungen, die für die übertragende Gesellschaft gelten würden, wenn es nicht zur Übertragung gekommen wäre; Übertragung der Verluste, die der Tätigkeit zuzurechnen sind, unter den Bedingungen, die für die übertragende Gesellschaft gelten würden, wenn es nicht zur Übertragung gekommen wäre; von der Versteuerung des Gewinnes oder Verlustes der Transaktion befreit. Die übernehmende Gesellschaft bewertet die übernommenen Aktiva und Passiva nach deren Buchwert bei der übernommenen Gesellschaft zum Zeitpunkt der Übernahme. Die Abschreibung des Anlagevermögens wird fortgesetzt und die übernehmende Gesellschaft übernimmt Rechte und Pflichten der übernommenen Gesellschaft hinsichtlich Rücklagen und Rückstellungen. Die Spaltung oder Verschmelzung muss von den Steuerbehörden genehmigt werden. 5. Steuerbegünstigungen Im Sinne des Art. 55 KStG kann eine Steuerbegünstigung für Forschung und technologische Entwicklung ein IFB in Höhe von 20% des Anschaffungswertes von Anlagevermögen für Forschung und Entwicklung bzw. für Dienstleistungen der Forschung und Entwicklung in Anspruch genommen werden. In strukturell gefährdeten Gebieten kann 12

13 sich der IFB für Forschung und technologische Entwicklung auf bis zu 60% erhöhen. Nicht gezogene Freibeträge können 5 Jahre vorgetragen werden. Weiter wurde ein IFB für Teile der Ausstattung (insbesondere nicht: Möbel und Büroausstattung ausgenommen Computer sowie Kraftfahrzeuge mit Ausnahmen) und immaterielles Anlagevermögen in Höhe von 30% vom Anschaffungswert (wieder-) eingeführt, begrenzt auf ,- EUR bzw. die positive Bemessungsgrundlage. Wenn das Anlagevermögen innerhalb von 3 Jahren ab Anschaffung (bzw. vor vollständiger Abschreibung wenn diese laut Gesetz kürzer ist als 3 Jahre) wieder ausgeschieden wird, muss der IFB steuerwirksam aufgelöst werden. Voraussetzung ist allerdings auch, dass der Steuerpflichtige das ganze Jahr ununterbrochen zwei Arbeitnehmer Vollzeit beschäftigt hat. Nicht gezogene Freibeträge können 5 Jahre vorgetragen werden. Steuerbegünstigungen, die noch nach dem alten Gesetz gebildet wurden, bleiben unberührt durch diese Änderungen. Weiter gibt es neben dieser Steuerbegünstigung noch Begünstigungen für die Einstellung von Praktikanten und Invalide. Die Begünstigung kann bis zu 12 Monaten in Anspruch genommen werden und beträgt zwischen 20% und 100% der Lohnaufwendungen. Seit 2010 gibt es eine Steuerbegünstigung für die Anstellung von Arbeitnehmern, die jünger als 26 Jahre oder älter als 55 Jahre sind, wenn diese zumindest 6 Monate innerhalb der letzten 24 Monate beim Arbeitsamt als Arbeitssuchende gemeldet waren. Die Begünstigung kann in Höhe von 45% des Gehaltes dieser neuen Mitarbeiter begrenzt auf die Höhe einer positiven Bemessungsgrundlage für einen Zeitraum von 24 Monaten in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer unbefristet beschäftigt wird und sich die Gesamtzahl der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber erhöht. Bei Abschluss eines betrieblichen Pensionsplanes (im Sinne der Bestimmungen des Pensions- und Invalidenversicherungsgesetzes) kann eine Steuererleichterung in Höhe von bis zu 24 % der gesetzlichen Pensions- und Invalidenversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers höchstens jedoch z.z ,00 EUR jährlich in Anspruch genommen werden. Spenden für humanitäre, wissenschaftliche, wohltätige, erzieherische, sportliche, kulturelle, ökologische und religiöse Zwecke vermindern bis zu einem Höchstbetrag von 0,3 % (bzw. 0,5 % bei kulturellen Zwecken) der steuerpflichtigen Erträge des Steuerpflichtigen die Steuerbemessungsgrundlage. 13

14 Auszahlungen an politische Parteien und Gewerkschaften werden als Steuererleichterung bis zum dreifachen durchschnittlichen Monatsgehalt der Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen anerkannt. 6. Steuersatz Der allgemeine Steuersatz beträgt 20%. Ein Steuersatz von 0% gilt für Investmentfonds, wenn diese bis zum 30. November des betreffenden Steuerzeitraumes mindestens 90% des Gewinnes des vorangegangenen Steuerzeitraumes ausschütten; Pensionsfonds; Versicherungen, die Pensionspläne anbieten, für diese Tätigkeit, sofern eine gesonderte Körperschaftsteuererklärung für die Pensionspläne vorgelegt wird. 7. Vermeidung der Doppelbesteuerung von Erträgen eines Residenten aus ausländischen Quellen Ein Resident kann von der gemäß Steuererklärung erhobenen (selbstbemessenen) Steuerzahllast in Slowenien jene Beträge abziehen, die er für ausländische Steuern (Ertragsteuern) für Erträge mit Ursprung im Ausland bezahlt hat, wobei er diese Erträge auch in Slowenien ausweist. Es kann sich dabei um Quellensteuern auf Dividenden, Besteuerung von Betriebstätten, Vermögensrechten oder ähnlichem handeln. 14

15 8. Steuerbemessung und Zahlung Die Steuerbemessung erfolgt durch den Steuerpflichtigen selbst (Selbstbemessung). Ein Steuerbescheid wird nur erlassen, wenn bei der Überprüfung der Steuererklärung unrichtige Angaben festgestellt wurden, die zu einer anderen Steuerschuld führten. Unterjährig sind Steuervorauszahlungen zu leisten. Das slowenische Gewinnsteuergesetz sieht zur Zeit keine gemeinsame Besteuerung (Gruppenbesteuerung) für mehrere juristische Personen vor. 9. Quellenbesteuerung Die Quellensteuer wird in Höhe von 15% von Erträgen von Residenten und Nicht Residenten, die ihren Ursprung (Quelle) in Slowenien haben, berechnet, einbehalten und abgeführt. Quellensteuer wird erhoben auf: Dividenden und ähnliche Erträge; Zinsen, außer Zinsen auf o Kredite, die Slowenien vergibt, und Wertpapiere, die Slowenien herausgibt; o Kredite, die durch vom Gesetz über die Versicherung und Finanzierung von internationalen Wirtschaftsgeschäften, für die laut genanntem Gesetz Slowenien bürgt, bevollmächtigte Institutionen aufgenommen werden und Wertpapiere, die seitens dieser Institutionen herausgegeben werden; o Schuldverschreibungen (Bonds) slowenischer Unternehmen, wenn damit keine Wandlungsoptionen ins Kapital eingeräumt werden und die Bonds an einem organisiertem Wertpapiermarkt gehandelt werden; Zahlungen für die Nutzung oder das Nutzungsrecht an Urheberrechten, Lizenzen, Patenten, Schutzmarken und anderen Vermögensrechten sowie ähnlichen Erträgen; Zahlungen für Pacht von Liegenschaften, die sich Slowenien befinden; Zahlungen für auftretende Künstler und Sportler, wenn diese Zahlungen anderen Personen zustehen; Zahlungen für Dienstleistungen, die an eine Person bezahlt werden, die Resident in einem Staat ist, der einen Steuersatz von weniger als 12,5% hat und nicht EU Mitglied ist, wenn diese einen Residenten oder die Betriebstätte eines Nicht Residenten belasten. Dividenden und ähnliche Erträge sind: der Gewinn oder Überschuss, der an die Gesellschafter oder Mitglieder in Zusammenhang mit deren Beteiligung ausgeschüttet wird; 15

16 der Gewinn, der in Zusammenhang mit Wertpapieren und Krediten, die eine Gewinnbeteiligung vorsehen, verteilt wird; Zinsen für Wechselschuldverschreibungen; Gewinn oder Rücklagen des Auszahlers, die bei der Beendigung (Liquidierung) der Gesellschaft oder dem Ausscheiden oder Ausschluss eines Gesellschafter auf Grund eben der Beteiligung an der Gesellschaft ausgezahlt werden; Kapitalerhöhungen aus Reserven, Gewinn oder der Gewinn oder die Wertberichtigung aus diesen Positionen; Kapitalherabsetzungen, wenn der Auszahler einen Gewinn oder Überschuss ausweist; Auszahlungsbetrag der Aktien oder Geschäftsanteile beim Erwerb von eigenen Anteilen. Quellensteuer fällt nicht an bei Auszahlung von Erträgen an Sloweniens oder Gebietskörperschaften in Slowenien; an die Banka Slovenije an einen steuerpflichtigen Residenten, der dem Auszahler seine Steuernummer bekannt gibt; an einen steuerpflichtigen Nicht Residenten, der für Erträge aus einer Betriebstätte in Slowenien steuerpflichtig ist, und dem Auszahler seine Steuernummer mitteilt, für Erträge, die an diese Betriebstätte bezahlt werden. Wenn Doppelbesteuerungsabkommen einen niedrigeren Steuersatz vorsehen, kann dieser direkt angewendet werden. Die Berechtigung zur Anwendung der niedrigeren Steuerstufe aus dem Doppelbesteuerungsabkommen muss in der Form nachgewiesen werden, die das Steuerverfahrensgesetz vorschreibt. Das Steuerverfahrensgesetz verlangt dabei, dass der Steuerzahler die Abrechnung der Quellensteuer auf dem vom Finanzministerium vorgeschriebenen Formular dem zuständigen Finanzamt vorlegt und dem Steuerpflichtigen spätestens am Tag der Zahlung. Der Steuerzahler muss die Quellensteuer am Tag der Zahlung begleichen. Gemäß den Bestimmungen der Artikel 71 und 72 KöStG muss die Quellensteuer für Dividenden und dividendenähnliche Zahlungen, Zinsen und Bezahlung von Nutzungsrechten nicht bezahlt werden (eine Durchführungsverordnung wurde angekündigt), wenn: der Empfänger mindestens 10% bei Dividenden und 25% bei Zinsen und Vermögensrechten des Wertes oder der Anzahl der Aktien oder Gesellschaftsanteile der ausschüttenden Gesellschaft hält oder die Zahlung für Zinsen und Nutzungsrechten an den berechtigten Eigentümer erfolgt, der eine Gesellschaft oder Betriebstätte mit Sitz in einem anderen EU Staat ist; die Beteiligung in Höhe von 10% bei Dividenden und 25% bei Zinsen und Vermögensrechten bereits seit mindestens 24 Monate hält (nur bei Dividenden - Bankgarantie möglich); UND 16

17 der Empfänger ist: o eine Person, die eine der Formen besitzt, für die die Gruppenbesteuerung zur Anwendung kommt; o für steuerliche Zwecke Resident in einem EU Staat in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen dieses Staates ist; o Steuerpflichtiger für eine Steuer ist, für die das System der gemeinsamen Besteuerung (Durchführungsverordnung) gilt, wobei keine Steuerbefreiung oder ein Wahlrecht hinsichtlich der Besteuerung bestehen darf. Die Befreiung von der Bezahlung der Quellensteuer auf Zinsen und Vermögensrechte gilt nicht, wenn die Zahlung ihrem Wesen nach eine Gewinnverteilung oder Kapitalrückzahlung ist; es sich um Zinszahlungen für Kredite handelt, die eine Beteiligung am Gewinn des Schuldners vorsehen; es sich um Zinszahlungen für Kredite handelt, die dem Kreditgeber ein Wahlrecht zwischen Zinszahlung und Beteiligung am Gewinn des Schuldners einräumt; es sich um Zinszahlungen aus Krediten handelt, die keine oder eine Kapitaltilgung erst nach 50 Jahren vorsehen. 17

18 UNSER KONTAKT ECOVIS CF ConFidas d.o.o. Parmova 53 SI-1000 Ljubljana Tel.: Fax: ljubljana@ecovis.com 18

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