Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde. Kurzinformation für Karlsruher Institutionen zum Begleiteten Umgang Stand März 2009

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1 Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde Kurzinformation für Karlsruher Institutionen zum Begleiteten Umgang Stand März 2009

2 Karlsruher Standards für den begleiteten Umgang ( 18 Abs. 3 SGB VIII) Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass Belastungen von Kindern aufgrund von Trennung und Scheidung der Eltern durch den Umgang mit dem getrennt lebenden Elternteil gemindert, aber auch verstärkt werden können. Aus diesem Grund hat eine Arbeitsgruppe im Auftrag der Direktion der Sozial- und Jugendbehörde vorliegende Karlsruher Standards zur Umsetzung des begleiteten Umgangs ( 18 Abs. 3 SGB VIII) erarbeitet. Grundlagen sind aktuelle rechtliche Entwicklungen im Kinderschutz (u. a. 8 a SGB VIII) sowie Erkenntnissen aus Praxis und Forschung, insbesondere: Rückmeldungen der Abteilungen der öffentlichen Jugendhilfe in Karlsruhe Veröffentlichungen und Forschungsergebnisse 1 Deutsche Standards zum begleiteten Umgang 2 Ausgangslage Die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen für Kinder und Jugendliche haben sich in den letzten Jahrzehnten gewandelt. Familienformen haben sich differenziert. Trennungen und Scheidungen von Eltern haben zugenommen. Anforderungen an Vereinbarkeit von Familie und Beruf beider Eltern sind gestiegen. Elternrollen verändern sich, aktuell gefördert durch die Umgestaltung des Unterhaltsrechts. Armut und entsprechende Belastungen von Kindern und Jugendlichen stehen im Zusammenhang mit der Familienform, in der sie leben. So nehmen Alleinerziehende und Eltern in Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaften nach einer umfassenden bundesweiten Studie überdurchschnittlich häufig Hilfen zur Erziehung in Anspruch. In Karlsruhe lebten nach den Zahlen des Amtes für Stadtentwicklung am Kinder und Jugendliche im Alter von 0 bis 18 Jahren, davon im Haushalt eines allein erziehenden Elternteils waren 490 Kinder und Jugendliche im Stadtgebiet von Scheidung betroffen (s. Tab. 1). Die Zahl der Mädchen und Jungen, deren Eltern nicht verheiratet waren und sich 2007 getrennt haben, ist nicht bekannt. Die Übersicht verdeutlicht den hohen und wachsenden Anteil von Mädchen und Jungen, die in Haushalten mit einem allein stehenden Haushaltsvorstand leben. 1 U. a. Klinkhammer, M., Klotmann, U. & Prinz, S. (Hrsg.) (2004). Handbuch Begleiteter Umgang: Pädagogische, psychologische und rechtliche Aspekte. Köln: Bundesanzeiger Verlag. Münder, J., Mutke, B., Seidenstücker, B., Tammen, B. & Bindel-Kögel, G. (2007). Die Praxis des Kindschaftsrechts in Jugendhilfe und Justiz. München, Basel: reinhardt. Heiliger, A. & Hack E.-K. (2008). Vater um jeden Preis: Zur Kritik am Sorge- und Umgangsrecht. Müchen: Frauenoffensive. (Zusammenstellung neuer und schon veröffentlichter Beiträge, u. a. von Salgo, L., Kostka, K., Fegert J., Kindler, H., Heynen, S., Bruch, C., Fichtner, J., Heinke, S., Wallerstein, J.) 2 BMFSFJ (2008). Deutsche Standards zum begleiteten Umgang: Empfehlungen für die Praxis. München: Beck. 2

3 Tab. 1: Kinder und Jugendliche in Karlsruhe Erhebungsmerkmal Anzahl der Kinder und Jugendlichen im Alter von 0 bis unter 18 Jahren Anzahl der von Scheidung betroffenen Kinder und Jugendlichen im Alter von 0 bis unter 18 Jahren Dabei bringen Eltern unterschiedliche Voraussetzungen mit, um mögliche Trennungskonflikte im Sinne ihrer Kinder zu bewältigen und die Verantwortung für diese gemeinsam zu tragen. Die meisten Eltern nehmen unmittelbar nach der Trennung keine Unterstützung in Form von professioneller Beratung in Anspruch. Eine nicht genau zu beziffernde Anzahl von Eltern, die der Zielgruppe des Karlsruher Wegs und der Broschüre Partnerschaft endet, Elternschaft nie entspricht, findet mit professioneller Hilfe (Beratung, Unterstützer Umgang, s. unten) Lösungen für die Versorgung ihrer Kinder. Darüber hinaus gibt es eine Gruppe stark belasteter Kinder und Eltern, die einen sehr hohen Schutz- und Unterstützungsbedarf haben, etwa in Zusammenhang mit Kindesmisshandlung, Vernachlässigung, sexueller Gewalt, häuslicher Gewalt und drohenden Trennungsmorden, psychischer Erkrankung oder Suchtmittelabhängigkeit eines Elternteils. Im Auftrag des Sozialen Dienstes führten im Jahre 2008 der Kinderschutzbund e. V., OV Karlsruhe (DKSB) 16 und der Sozialdienst katholischer Frauen e. V. Karlsruhe (SkF) 17 Umgangsbegleitungen durch. Vorausgegangen war meist ein Verdacht auf Kindeswohlgefährdung. Der Soziale Dienst Karlsruhe und Durlach boten im begrenzten Umfang betreuten Umgang an, um Eltern-Kind-Kontakte anzubahnen. Weitaus häufiger wurden Beratungen nach 18 SGB VIII durchgeführt. Pflegekinderdienst 3, Psychologische Beratungsstelle, Psychosozialer Dienst, AllerleiRauh und Abteilung B führten vereinzelt Umgangsbegleitungen oder Umgangsberatungen durch. Diese dienten der Kontaktanbahnung, Diagnostik oder Stärkung der Beziehungs- und Erziehungsfähigkeit. Letztere haben vor allem in der Psychologischen Beratungsstelle zugenommen. Bei sexuellem Missbrauch und häuslicher Gewalt waren Umgangskontakte Gegenstand der Beratung, da sie von Müttern und Kindern als sehr konfliktträchtig und belastend erlebt wurden. 3 An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass sich die Deutschen Standards (2008) explizit nicht auf Kinder in Pflegefamilien oder stationäre Hilfen zur Erziehung beziehen (ebd. S. 16). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass auch Kinder in Pflegefamilien von der Trennung und Scheidung ihrer leiblichen Eltern betroffen sind und dass Erfahrungen von Pflegefamilien sich mit denen von Eltern decken können, die sich von einem das Kindeswohl gefährdenden Elternteil trennen. 3

4 Begleiteter Umgang Der begleitete Umgang nach 18 Abs. 3 SGB VIII ist eine der Unterstützungsleistungen der Jugendhilfe bei Trennung und Scheidung. Weitere Hilfen, die bei Bedarf den begleiteten Umgang ergänzen, ergeben sich aus 16 SGB VIII (Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie), 17 SGB VIII (Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung), 18 SGB VIII (Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts) und 28 SGB VIII (Erziehungsberatung). Im Folgenden werden wichtige Kernpunkte des begleiteten Umgangs zusammengefasst. Sie decken sich weitgehend mit den Deutschen Standards zum begleiteten Umgang (2008), so dass für die detaillierte Ausführung auf diese verwiesen werden kann. Zielsetzungen Begleiteter Umgang dient dem Recht des Kindes auf Umgang unter sicheren und entwicklungsfördernden Bedingungen. Die Zielsetzungen ergeben sich demzufolge entsprechend der Deutschen Standards (2008) primär aus dem Wohl und der Perspektive der Kinder. Dies bedeutet unter anderem: Ausschluss des Risikos einer (erneuten) Traumatisierung des Kindes vor der Kontaktaufnahme Vorrangige Wahrung der Interessen und Bedürfnisse des Kindes gegenüber den Elterninteressen Abbruch des begleiteten Umgangs bei übermäßiger Belastung des Kindes (ebd. S. 20) Für eine beständige Konfliktlösung spielen die Bedürfnisse der Eltern (s. Deutsche Standards, 2008, S ) eine wichtige Rolle. Bei stark belasteten Familien kann eine solche unter Umständen nur im Rahmen eines sehr langfristigen Prozesses unter Einsatz großen Engagements der Beteiligten und entsprechender Ressourcen erzielt werden. In Einzelfällen reichen die vorhandenen Möglichkeiten nicht aus, um für das Kind eine belastungsfreie Entwicklung zu erreichen. 4

5 Formen der Umgangsbegleitung Entsprechend der Deutschen Standards (2008) gibt es drei Leistungsformen, die dazu dienen, persönliche Eltern-Kind-Kontakte zu ermöglichen (ebd. S. 21 ff): Tab. 2: Formen des begleiteten Umgangs: Umgangsform Ausgangssituation Durchführung Qualifikation Unterstützt Dysfunktionale Situationen, unmittelbare Risiken für das Kind nicht ersichtlich Begleitet (im engeren Sinne) Indirekte Gefährdung seitens des umgangsberechtigten Elternteils nicht ausgeschlossen (u. U. vor dem Hintergrund hochstrittiger Elternkonflikte) Beaufsichtigt Akute Gefährdung (psychische Beeinträchtigung, sexuelle und physische Gewalt, Entführungsgefahr) Verwandte, andere Dritte Ehrenamtliche Ehrenamtliche mit professioneller Begleitung Kurze Abwesenheit der Begleitung ist im Einzelfall möglich und wird mit dem Sozialen Dienst besprochen Ständige Anwesenheit und Beobachtung durch Begleitperson Durchführung durch Professionelle Aktives Eingreifen (Schutz, Anleitung) falls nötig Flankierende Maßnahmen i. d. R. ohne zusätzliche Beratung i. d. R. mit flankierender Beratung der Eltern Flankierende Beratung der Eltern Die Leistungen sind in der Regel von Trägern der Jugendhilfe zu erbringen. Umgangsbegleitung durch Privatpersonen ist nur bei unterstütztem Umgang möglich und setzt gegebenenfalls eine fachliche Anleitung durch das Jugendamt (den Sozialen Dienst) voraus. 5

6 Fallkoordination durch den Sozialen Dienst Aufgabe des Sozialen Dienstes ist es, den begleiteten Umgang möglichst zielsicher in Abhängigkeit von Fallgruppen, Qualitätskriterien und prozessualen Bedingungen einzusetzen (s. Deutsche Standards, 2008, S. 12 ff, zu den Indikationen der drei Formen des begleiteten Umgangs S. 24 ff). In die Zuständigkeit des Sozialen Dienstes fällt die Fallkoordination (Deutsche Standards, 2008, S. 76 ff) in Absprache mit den Eltern. Je nach Ausgangslage umfasst die Fallverantwortung unter anderem: Unterstützung der Eltern bei der Suche nach einer einvernehmlichen Lösung Gefahrenabschätzung, Indikationsstellung Berücksichtigung von Entwicklungsstand des Kindes und Bindungsqualitäten der Eltern-Kind-Beziehung Beteiligung der Kinder und Jugendlichen Zusammenarbeit mit dem Familiengericht und anderen beteiligten Institutionen Beratung nach 17, 18 SGB VIII Umgangsbegleitung Vereinbarungen mit Trägern (begleiteter Umgang, flankierende Elternberatung) über Zielsetzung, Rahmenbedingungen und Leistungen Zwischen-/Bewertung der Hilfe durch alle Beteiligten Mitwirkung in Verfahren vor Vormundschafts-/Familiengerichten ( 50 SGB VIII) Bei hoher Schutzverantwortung für das Kindeswohl, etwa bei Kontaktverweigerung des Kindes, Gefahr der Kindesentführung, häuslichen Gewalterfahrungen sowie sexueller Gewalt empfiehlt sich ein gestuftes Verfahren, welches mit Umgangsausschluss oder beaufsichtigtem Umgang beginnt und konkrete Rückmeldeformen beinhaltet (ebd. S. 66 ff). Die Anwendung von Gewalt gegenüber dem Kind ist zur Durchsetzung von Umgangsrechten ausdrücklich ausgeschlossen ( 33 Abs. 2 S. 2 FGG). Bei einer anzunehmenden Gefährdung des Kindes (begleiteter und beaufsichtigter Umgang) bezieht die fallverantwortliche Fachkraft des Sozialen Dienstes nach Möglichkeit und Notwendigkeit die Fachdienste und das Team mit ein. Ist ein beaufsichtigter Umgang notwendig, ist die Bezirksgruppenleitung zu beteiligen. 4 4 Grundlage für die Weiterentwicklung von Ausschlusskriterien ergeben sich aus den in den Deutschen Standards (2008, S. 26ff) genannten Indikationen, die den Umgang (zunächst kurzfristig) ausschließen können und den Anhaltspunkten, die für einen Abbruch seitens des Leistungserbringers (ebd., S ) sprechen (s. auch Weitere Entscheidungen und Handlungen der beteiligten Institutionen, ebd., S. 100ff). 6

7 Beteiligte Institutionen Dem Sozialen Dienst beziehungsweise den Eltern und Kindern stehen im Falle einer Trennung oder Scheidung oder bei Regelung von Umgangskontakten Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Tab. 3) sowie Angebote der freien Träger (für eine vollständige Übersicht s. die Broschüre Partnerschaft endet, Elternschaft nie! ) zur Verfügung. Außerdem enthält die von verschiedenen Trägern herausgegebene Broschüre Trennung und Scheidung? Wir bieten Ihnen Rat und Unterstützung! 5 wesentliche Informationen. Tab. 3: Träger der öffentlichen Jugendhilfe Öffentliche Jugendhilfe Was (vorläufig) Sozialer Dienst Beratung nach 17, 18, 27 ff. SGB VIII Mitwirkung im FG-Verfahren nach 50 SGB VIII Umgangsberatung, Umgangsvereinbarung und Umgangsbegleitung Organisation des Betreuten Umgangs Psychologische Beratungsstelle Beratung nach 17, 18, 28 SGB VIII Umgangsberatung Psychosozialer Dienst Beratung nach 17, 18, 28 SGB VIII Schwerpunkt benachteiligte Familien Umgangsberatung AllerleiRauh Beratung nach 17, 18, 28 SGB VIII Schwerpunkt sexueller Missbrauch Umgangsberatung im Rahmen der allgemeinen Fallberatung Pflegekinderdienst Bereitschafts-/Vollzeitpflege Umgangsvereinbarung und -begleitung Umgangsberatung Tab. 4: Sonstige beteiligte Institutionen der öffentlichen Jugendhilfe Öffentliche Jugendhilfe Was (vorläufig) Abteilung B Vormundschaft Sorgerechtspflegschaft Kinderbüro Kinderinteressenvertretung 8 SGB VIII Familienbildung 16 SGB (2) Satz 1 Daneben gibt es eine Vielzahl freier Träger, die die Vereinbarung nach den 8 a SGB VIII unterschrieben haben und die Unterstützung für Familien und Hilfen bei Trennung und Scheidung anbieten

8 Träger der Jugendhilfe für den begleiteten Umgang Die Träger des begleiteten Umgangs sind gegenüber den Entscheidungsinstanzen (Familiengericht und Sozialer Dienst) im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen eigenständig und unabhängig. Wichtige Voraussetzungen für ihre Arbeit sind unter anderem Rollenklarheit der Fachleute und Schutzverantwortung dem Kind gegenüber. Begleiteter Umgang ist ein Leistungsangebot, welches Kontinuität und Fachlichkeit verlangt (s. Deutsche Standards, 2008, S. 38 ff). Zusammengefasst bedeutet dies: Der Arbeit liegt ein schriftlich abgefasstes Sicherheitskonzept zu Grunde (Deutsche Standards, 2008, S. 41 ff, insb. bei Entführungsgefahr, häuslicher Gewalt, sexueller Gewalt). Eine Vereinbarung nach 8 a SGB VIII wurde mit dem Jugendamt abgeschlossen. Begleiteter Umgang im engeren Sinne wird nur in enger Kooperation oder direkt von qualifiziertem Fachpersonal (Fach-/Hochschulausbildung und entsprechende Zusatzqualifikation) angeboten (s. Tab. 2) Beaufsichtigter Umgang wird nur von Fachleuten (Fach-/Hochschulausbildung und entsprechende Zusatzqualifikation) durchgeführt. Dem Träger steht eine insofern erfahrene Fachkraft im Sinne des 8 a SGB VIII zur Verfügung (s. Tab. 2). Die Durchführung erfolgt entsprechend der Deutschen Standards (2008, S. 80 ff). Findet flankierend Elternberatung - etwa aufgrund einer richterlichen Auflage - statt, werden Beratung und Umgangsbegleitung personell getrennt. Soll der begleitete Umgang zur Gefahreneinschätzung beitragen, wird er von qualifiziertem Fachpersonal durchgeführt. In Karlsruhe bieten der Sozialdienst katholischer Frauen e. V. Karlsruhe (SkF) und der Deutsche Kinderschutzbund e. V., OV Karlsruhe (DKSB) Umgangsbegleitungen an. Der Sozialdienst katholischer Frauen hat sein Angebot entsprechend der Deutschen Standards weiter entwickelt. Die Leistungsbeschreibung findet sich in der Anlage. Impressum Herausgeber Jugendamt der Stadt Karlsruhe Druck Rathausdruckerei Bezugsadresse Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde Kaiserallee 4, Karlsruhe Telefon: sjb@karlsruhe.de Internet: Stand März

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