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1 Dachorganisation der Schweizer KMU Organisation faîtière des PME suisses Organizzazione mantello delle PMI svizzere Umbrella organization of Swiss SME Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Energie BFE Abteilung Energiewirtschaft AEW Frau Daniela Hänni 3003 Bern Bern, 23. Oktober 2012 sgv-sc Anhörungsantwort Revision der Stromversorgungsverordnung Sehr geehrte Damen und Herren Der Schweizerische Gewerbeverband sgv, die Nummer 1 der Schweizer KMU-Wirtschaft, vertritt 250 Verbände und gegen 300'000 Unternehmen. Im Interesse der Schweizer KMU setzt sich die Dachorganisation sgv für optimale wirtschaftliche und politische Rahmenbedingungen sowie für ein unternehmensfreundliches Umfeld ein. Der sgv nimmt fristgerecht wie folgt Stellung: Der grösste Dachverband der Schweizer Wirtschaft befürwortet die Regelung in Art. 1 Abs. 3 StromVV als pragmatischen Ansatz und im Sinne eines Entgegenkommens gegenüber der SBB. Auch die Neuformulierung von Art 4 Abs.1 StromVV wird vom sgv gutgeheissen. Hingegen die in Art. 13 Abs. 3 StromVV getroffene Neuordnung des WACC wird entschieden abgelehnt. Die folgenden Ausführungen beziehen sich lediglich auf Art. 13 Abs. 3 StromVV, der vom sgv abgelehnt wird. 1. Allgemeine Bemerkungen Grundsätzlich ist für den Schweizerischen Gewerbeverband sgv nicht schlüssig argumentierbar, warum eine Veränderung der Berechnungsmethodik des WACC zum jetzigen Zeitpunkt und innerhalb der geltenden Rahmenbedingungen erfolgen muss. Es bleiben verschiedene Fragen offen, deren Beantwortung die Weiterentwicklung des WACC bzw. seines Einsatzes erheblich beeinflussen wird. Zum Beispiel: Die Ausformulierung der Energiestrategie 2050 und ihre parlamentarische Beratung; Die Wiederaufnahme der Arbeiten am Stromversorgungsgesetz; Der sogenannte zweite Schritt in der Liberalisierung des Strommarktes; Der Wegfall der allgemein befristeten Provisionen zur Senkung der Tarife; alleine dies wird den Stromkunden um die 100 Millionen Franken kosten (Schätzungen ElCom). Es ist bereits das dritte Mal in wenigen Jahren, dass ein ähnliches Ansinnen diskutiert wird. Diesmal ist es darüber hinaus auch nicht klar, ob es primär um den WACC als technische Entität in der finanzi- Schweizerischer Gewerbeverband Union suisse des arts et métiers Unione svizzera delle arti e mestieri Schwarztorstrasse 26, Postfach, 3001 Bern Telefon , Fax info@sgv-usam.ch

2 ellen Führung von Unternehmen geht oder bloss um die Höhe des Strompreises. Das BFE hat in den Sitzungen der Arbeitsgruppen diverse Male betont, dass ein tieferer Strompreis die Energieeffizienz negativ beeinflusse. Unabhängig von der Qualität der Aussage entsteht nun der Eindruck, dass das BFE den WACC nur deshalb verändern will, weil es den Strompreis erhöhen will. Dies wäre aber weder mit der Redlichkeit der Vorlage noch mit der Aufgabe des Bundesamtes zu vereinbaren. Der sgv empfiehlt deshalb, die technische Entscheidfindung zur Berechnung des WACC erst nach der Beantwortung obiger Fragen vorzunehmen. Es ist wichtig festzuhalten, dass nicht nur der WACC über die Investitionstätigkeit entscheidet. Eine Vielzahl weiterer Faktoren spielen eine weitaus grössere Rolle, beispielswiese die politische Entflechtung der Netzversorger und Projekte, die Prozess- und Rechtssicherheit, aber auch die Höhe bereits getätigter Rückstellungen und vor allem die anrechenbaren Kosten. Grundsätzlich gilt: wer nicht investiert, kann die Kosten nicht anrechnen lassen. In diesem Zusammenhang ist auch von der ElCom bereits festgestellt worden, dass keine Investitionen ausgeblieben sind wegen der aktuellen Höhe des WACC; eine Tatsache, welche in den Investitionsstatistiken abgebildet wird. Wenn Netze lediglich erneuert werden, sollten bereits jetzt Mittel zur Verfügung stehen, schliesslich wurden Rückstellungen gebildet. Andererseits ist zu überlegen, ob nicht ein anderes Instrument für den Ausbau/Neubau der Netze als Anreiz wirken soll. 2. Zum vorgeschlagenen Kalkulationsschema Das vorgeschlagene Kalkulationsschema ist hinsichtlich seines Aufbaus unproblematisch, entspricht es doch den üblichen aber keineswegs einzigen Versionen ähnlicher Schemata. Hinsichtlich seines Inhaltes (Variablen, Parameter und Methodik) sind jedoch verschiedene Punkte zweifelhaft: a. Bestimmung des risikolosen Zinssatzes Es ist ein Ziel des Gesetzes aber auch der Branche (VSE Studie 2004) und der Konsumenten möglichst stabile und voraussagbare, d.h. planbare Tarife zu erhalten. In diesem Sinne ist eine Methode zu finden, welche Volatilitäten minimiert. Gerade deshalb sieht die Botschaft zum StromVG einen mehrjährigen Durchschnitt vor und nennt insbesondere einen Zeitraum von fünf Jahren. Da sich ein mehrjähriger Durchschnitt im Vergleich mit einem aktuellen Wert je nach Zinsentwicklung zugunsten oder zuungunsten der Branche auswirkt, misst der sgv gerade bei der Ermittlung des risikolosen Zinssatzes der längerfristig konstanten Berechnungsweise eine sehr grosse Bedeutung zu, denn sie übernimmt rein statistisch eine stabilisierende und ausgleichende Funktion. Daher lehnt der sgv die Vorgeschlagene Änderung ab. Sie führt zu erhöhter Volatilität, weniger Planbarkeit (minimale Veränderungen um die Grenzwerte führen zu überproportional grossen Ausschlägen des Tarifs) und letztlich auch zu einer statistischen Verzerrung des Begriffs risikolos. Es sei im Übrigen erwähnt, dass die aktuelle Berechnung dieses risikolosen Zinssatzes immer eine positive Zahl ergibt, obschon seit dem Jahr 2011 die reale Renditen auf vergleichbare Anlagen negativ sind, d.h. ungeachtet des Berechnungsmodus bevorzugen die WACC Berechnungen bereits die Branche. b. Bestimmung der Marktrisikoprämie Die Marktrisikoprämie sollte die spezifischen Risiken des Marktes abbilden. Um dies zu bewerkstelligen, muss sie die spezifischen Eigenschaften des Schweizer Marktes berücksichtigen. Charakteristisch für den Schweizer Markt ist die dreifache Garantie, welche die Netzbetreiber geniessen. Zum 2/5

3 einen haben sie in ihrem lokalen bzw. natürlichen Monopol eine Abnahmegarantie. Zum anderen haben sie eine reale Gewinngarantie, die sich aus dem stets positiven WACC ergibt. Nach keinem Berechnungsmodus kann der WACC negativ bestimmt werden. In einer Cost-Plus-Regulierung wird der positive WACC immer positiv angerechnet. Zum dritten geniessen Netzbetreiber eine explizite oder implizite Staatsgarantie. Dies führt dazu, dass die spezifischen Marktrisiken in der Schweiz sehr gering sind und demzufolge die Marktrisikoprämie ebenfalls gering ausfallen muss. (Die Mehrrendite der Anlage in einem sicheren Markt wird wohl nur geringfügig von der risikolosen Anlage differieren.) Die Frage, welches Mittel zu verwenden ist, wird derzeit wissenschaftlich diskutiert. Eine Einheitsmeinung gibt es nicht. Grundsätzlich stellt sich der sgv auf den statistischen Aussagewert eines geometrischen Mittels ein, das langjährige Schwankungen besser mittelt als das arithmetische. Es ist ja das Ziel der Verordnungsveränderung eine möglichst hohe Konstanz in die Tarifierung hineinzubringen und dieses Ziel kann einzig mit dem geometrischen Mittel erreicht werden. Damodaran (2002), Ofgem (2004) oder Pictet (2006) bilden die wissenschaftlich-praktischen Grundlagen für diese Präferenz. Der sgv lehnt den Vorschlag des BFE ab, da es die qualitativen Aspekte des Schweizer Marktes nicht berücksichtigt und in der Wahl des gemischten Mittels nicht dem Ziel der Verordnungsänderung (Konstanz) gerecht wird. c. Bestimmung des Beta levered Auch in dieser Hinsicht ist der Vorschlag des BFE aus zwei Gründen problematisch. Erstens entspricht die benützte peer group nicht den typischen Netzversorgern in der Schweiz. Die Unternehmen der peer group unterstehen nicht allen den gleichen Regulierungsformen, sie haben zum Teil andere Aufgaben als Schweizer Netzbetreiber und sie verfügen über mehr und verschiedene Arten von Netzen. Gerade deswegen müsste die Expertise eine Schätzung zur Repräsentativität und Robustheit der peer group vornehmen, was sie unterlässt. Gerade weil die Kriterien für die Bildung eines solchen Referenzrahmens fehlen und weil nicht erklärt wird, in wie fern die Unternehmen der peer group die Schweizer Realität abbilden, ist sie statistisch nicht aussagekräftig. Das Gegenteil ist der Fall: Es entsteht der Eindruck, dass die Gruppe aus statistischer Willkür zusammengestellt wurde, lediglich, um eine Referenzanlage zu bilden. Zweitens ist auch hier die Verwendung von Grenzwerten unangebracht, weil kleinste Veränderungen des Marktes um die Grenzwerte herum (kleinste Über- oder Unterschreitungen) zu überproportional hohen Auswirkungen auf das Beta führen (Kategoriensprünge). Der sgv lehnt den Vorschlag des BFE ab, weil die peer group nicht als mit der Schweiz vergleichbar gelten kann und die Grenzwerte zu Volatilität in den Ergebnissen führen. d. Erfassung der Kapitalstruktur Die erfolgt ebenfalls durch die peer group und ist daher der gleichen Kritik ausgesetzt wie unter c. Aus der Botschaft zum StromVG lässt sich einen Eigenkapitalanteil von 30% herleiten. e. Bestimmung des Fremdkapitalkostensatzes Fremdkapitalgeber haben ein besonderes Interesse an Renditen und Risiken, wobei Sicherheit Renditen ausgleicht. Mit anderen Worten: Je sicherer eine Anlage, desto tiefer die erwartete Rendite. In diesem Sinne sind zwei Risiken besonders wichtig. Das Ausfallrisiko umfasst im traditionellen Verständnis die Gefahr, dass ein Kreditnehmer bezüglich seiner Risikoeinstufung in die Default -Klasse abrutscht. Das heisst, dass dem kreditgebenden Institut, aufgrund der vorliegenden Insolvenz des 3/5

4 Kreditnehmers, der Kredit nicht weiter bedient werden kann. Das Bonitätsrisiko beschreibt die Gefahr, dass die Kreditnehmerbonität sich während der Kreditlaufzeit verschlechtert. Heute werden 50 Basispunkte auf dem risikolosen Zinssatz dazugerechnet, um jene, äusserst geringen Risiken abzubilden. Dies alleine zeigt bereits, dass die heutige Berechnung die Netzbetreiber gegenüber dem Markt besser stellt. Bei beinahe absoluter Sicherheit und korrigierten Renditen sind Netzversorger auch für die Aufnahme von Fremdkapital gut aufgestellt. Eine Änderung dieses Systems würde die bestehende Marktverzerrung lediglich ausbauen. Die Benützung der Grenzwerte führen auch hier zu den gleichen oben dargestellten Problemen. Der sgv lehnt den Vorschlag des BFE ab, weil er eine massive Marktverzerrung darstellt ohne dass es finanzwirtschaftlich oder statistisch geboten wäre. f. Weitere Bedenken In den Erwägungen zu den Auswirkungen der Verordnungsänderung auf die Wirtschaft fehlt eine Einschätzung der zusätzlichen Kosten, welche sich möglicherweise auf weitere 100 Millionen Franken belaufen werden. Der von IFBC verfasste Expertenbericht enthält verschiedene Annahmen zur Konjunktur (ein krudes Wachstumsmodell à la Solow), Zusammensetzung des Marktes (Erhalt jetziger Netzversorger) und Volatilitäten (Absenz von Volatilität um die Schwellenwerte). Diese Annahmen werden weder deklariert noch reflektiert bzw. rechtfertigt. Doch die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Änderung in der Berechnung des WACC kann nur garantiert werden, wenn alle diese Annahmen in globo eintreten. Dies ist eine grosse, systemische Gefahr der vorgeschlagenen Regulierung. Umso erstaunlicher ist es, dass keine Überlegungen dazu angestellt werden. Dies führt ebenfalls zu einem weiteren Bedenken: Anders als im erläuternden Bericht dargestellt, entspricht die gewählte Methode und die Expertise auf der sie basiert nicht der allgemein anerkannten Forschungs- und Praxismeinung, sondern lediglich einer (unter anderen) Forschungs- und Praxismeinung. 3. Fazit und Vorschlag des sgv Fazit: Der sgv lehnt den Vorschlag des BFE zum Art. 13 StromVV integral ab. Es gibt bislang keine Evidenz, dass nicht ausreichend in die Erhaltung und den Ausbau der Netze investiert wird. Die Hemmnisse liegen erwiesenermassen nicht bei der fehlenden Finanzierbarkeit sondern den langwierigen Bewilligungsverfahren. Die heutige Cost-Plus-Regelung ist bereits investitionsfreundlich. Die für den Erhalt, Ausbau und Betrieb eines effizienten Netzes notwendigen Investitionen der Netzbetreiber sind für die Festlegung des Netznutzungsentgeltes anrechenbar, auch wenn die heutigen Endverbraucher davon keinen unmittelbaren Nutzen haben. Für Netzverstärkungen, die auf Grund von vermehrter Einspeisung neuer erneuerbarer Energien notwendig werden, gibt es bereits eine Finanzierungsgarantie. Die Kosten werden gemäss Ausspeisemodell von allen Endverbrauchern als Bestandteil der SDL getragen (Vergütung der Kosten für notwendige Netzverstärkungen gem. Art. 22 Abs. 3 StromVV). 4/5

5 Vorschläge 1. Es ist zwischen dem WACC für bestehende Netze und Neuinvestitionen zu unterscheiden. Im Rahmen der Energiestrategie 2050 ist ein besonderer Anreiz für Neuinvestitionen zu schaffen. Für Ersatzinvestitionen ist der bisherige WACC heranzuziehen. 2. Eine Kausalität zwischen höherem WACC und kosteneffizienterem Netzausbau gibt es nicht. Es gibt auch keine Gewähr, dass höhere Kapitalerträge für Investitionen genutzt würden. Dafür müsste eine Zweckbindung institutionalisiert werden. Mehr noch: erfolgen diese Investitionen nicht, ist die Mehreinnahme des WACC an die Stromkonsumenten zurückzuerstatten. Freundliche Grüsse Schweizerischer Gewerbeverband sgv Hans-Ulrich Bigler Direktor Henrique Schneider Ressortleiter 5/5

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