Frankenblick Bote. Auf zur Kerwa. Amtsblatt der Gemeinde. nach Rauenstein vom 13. bis 16. Mai Es lädt herzlich ein - Die Plankerwa -

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1 Frankenblick Bote Amtsblatt der Gemeinde Jahrgang 5 Freitag, den 29. April 2016 Nummer 4 Auf zur Kerwa nach Rauenstein vom 13. bis 16. Mai 2016 Es lädt herzlich ein - Die Plankerwa -

2 Amtsblatt der Gemeinde Frankenblick Nr. 4/2016 Nächster Redaktionsschluss Gemeinde Frankenblick Anschrift OT Effelder Schlossgasse Frankenblick Tel.: / Fax.: / gemeinde@frankenblick.eu Öffnungszeiten... der Gemeindeverwaltung Frankenblick - Rathaus in Effelder: Montag und Mittwoch geschlossen Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr 13:00 bis 16:00 Uhr Donnerstag 09:00 bis 12:00 Uhr 13:00 bis 18:00 Uhr Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr Meldeamt: Montag 09:00 bis 12:00 Uhr 13:00 bis 16:00 Uhr Donnerstag 09:00 bis 12:00 Uhr 13:00 bis 18:00 Uhr... der Gemeindeverwaltung Frankenblick - Außenstelle Mengersgereuth-Hämmern: Montag und Mittwoch geschlossen Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr 13:00 bis 18:00 Uhr Donnerstag 09:00 bis 12:00 Uhr 13:00 bis 16:00 Uhr Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr Meldeamt: Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr 13:00 bis 18:00 Uhr Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr Sprechzeiten des Kontaktbereichsbeamten: Dienstag bis Uhr bis Uhr Donnerstag 09:00 bis 12:00 Uhr 13:00 bis 16:00 Uhr Sprechtage des Bürgermeisters Sprechtag in Rauenstein Feuerwehrgerätehaus: jeden 1. Dienstag des Monats und jeden 3. Dienstag des Monats von 09:30 Uhr bis 11:30 Uhr von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr Sprechtag in Mengersgereuth-Hämmern Außenstelle der Gemeindeverwaltung: jeden 3. Dienstag des Monats von 09:30 Uhr bis 11:30 Uhr und jeden 1. Dienstag des Monats von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr Sprechtag in Effelder Rathaus: Donnerstag von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 17:30 Uhr Um die Wartezeiten für Sie möglichst gering zu halten, bitte ich um telefonische Voranmeldung über das Sekretariat unter Bürgermeister Dienstag, den Nächster Erscheinungstermin Freitag, den Schicken Sie Ihre Beiträge bitte an buergerservice@frankenblick.eu Amtliche Bekanntmachungen Der Gemeinderat der Gemeinde Frankenblick hat in seiner öffentlichen Sitzung am folgende Beschlüsse gefasst: Beschluss-Nr.: 208/14/2016 Entsprechend 55 und 57 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - in der Fassung der Bekanntmachung vom , zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom , beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Frankenblick in seiner heutigen Sitzung den Erlass der Haushaltssatzung Mit der Haushaltssatzung wird der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 festgesetzt , Bürgermeister Siegel Beschluss-Nr.: 209/14/2016 Entsprechend 24 ThürGemHV beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Frankenblick in seiner heutigen Sitzung den Finanzplan und das Investitionsprogramm für die Haushaltsjahre als Anlagen 7 und 8 zum Haushaltsplan 2016 gemäß 2 Abs. 2 ThürGemHV , Bürgermeister Haushaltssatzung der Gemeinde Frankenblick, Landkreis Sonneberg für das Haushaltsjahr 2016 Siegel Aufgrund der 55 und 57 Thüringer Kommunalordnung - Thür- KO - in der Fassung der Bekanntmachung vom , zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom und dem Beschluss des Gemeinderates Nr. 208/14/2016 vom erlässt die Gemeinde Frankenblick folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt In den Einnahmen und Ausgaben mit ,00 Euro und im Vermögenshaushalt In den Einnahmen und Ausgaben mit ,00 Euro ab. 2 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sind nicht vorgesehen. 3 Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer A - landwirtschaftliche Flächen: 300 v.h. 2. Grundsteuer B - bebaute Flächen und Baugrundstücke: 389 v.h. 3. Gewerbesteuern: 357 v.h. 4 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf ,00 Euro festgesetzt.

3 Amtsblatt der Gemeinde Frankenblick Nr. 4/ Es gilt der vom Gemeinderat in seiner Sitzung am beschlossene Stellenplan (siehe Anlage 1 zum Haushaltsplan 2016). Für über- und außerplanmäßige Ausgaben gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Gemeinderates der Gemeinde Frankenblick vom Die Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2016 in Kraft. Frankenblick, den 26. April 2016 J. Köpper Bürgermeister - Siegel - Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Frankenblick, Schlossgasse 20 in Frankenblick einzulegen. Bitte beachten Sie: Die Einlegung eines Widerspruchs befreit nicht von der fristgemäßen Entrichtung der angeforderten Abgaben. Frankenblick, den Bürgermeister Bekanntmachung Der Gemeinderat der Gemeinde Frankenblick hat in seiner öffentlichen Sitzung am mit Beschluss-Nr.: 208/14/2016 den Erlass der Haushaltssatzung sowie mit Beschluss-Nr.: 209/14/2016 den Finanzplan und das Investitionsprogramm für die Haushaltsjahre der Gemeinde Frankenblick beschlossen. Von der Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Sonneberg hat die Gemeinde am die Eingangsbestätigung erhalten und die Genehmigung, dass die Haushaltssatzung vor Ablauf des Monats bekannt gemacht werden darf. Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen liegt in der Zeit vom 29. April 2016 bis 15. Mai 2016 in der Gemeindeverwaltung Frankenblick OT Effelder, Kämmerei, Schlossgasse 20, während der Dienststunden öffentlich aus und kann dort von jedermann, bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres nach 80 Abs. 3 Satz 1 ThürKO eingesehen werden., Bürgermeister Hinweise zur öffentlichen Bekanntmachung: Verstöße wegen der Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Frankenblick, den Bürgermeister Festsetzung der Grundsteuern für das Kalenderjahr 2016 durch öffentliche Bekanntmachung Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Grundsteuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2016 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für sie wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr gemäß 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz durch diese öffentliche Bekanntmachung mit dem zuletzt für das Kalenderjahr 2015 veranlagten Betrag festgesetzt. Es treten mit dem die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen ein schriftlicher Grundsteuerbescheid 2016 zugegangen wäre. Soweit Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen oder durch Eigentumswechsel eintreten, wird hierüber ein entsprechender Grundsteuerbescheid erteilt. Zahlungsaufforderung: Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Grundsteuer erteilt haben, werden gebeten, diese Forderungen für wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt - zu entrichten. Satzung der Gemeinde Frankenblick über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeitragssatzung) Aufgrund des 19 Absatz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 82, 83) und des 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) hat der Gemeinderat der Gemeinde Frankenblick in seiner Sitzung am die folgende Satzung der Gemeinde Frankenblick über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeitragssatzung) beschlossen und die Gemeinde Frankenblick erlässt diese: 1 Erhebung von Erschließungsbeiträgen Die Gemeinde Frankenblick erhebt Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches ( 127 ff.) sowie nach Maßgabe dieser Satzung. 2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen (1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand 1. für die zum Anbau bis zu einer Straßenbreite bestimmten öffentlichen (Fahrbahn einschließlich Straßen und Wege in der Gehwege, Radwege, Standspuren, Schutzund Randstreifen) von a) Wochenendhausgebieten, Campingplatzgebieten 7,0 m b) Kleinsiedlungsgebieten 10,0 m bei nur einseitiger Anbaubarkeit 8,5 m c) Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, besonderen Wohngebieten, Mischgebieten, Ferienhausgebieten aa) mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,8 14,0 m bei nur einseitiger Anbaubarkeit 10,5 m bb) mit einer Geschoßflächenzahl über 0,8 bis 1,0 18,0 m bei nur einseitiger Anbaubarkeit 12,5 m cc) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,0 bis 1,6 20,0 m dd) mit einer Geschoßflächenzahl über 1,6 23,0 m 2. für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.b. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite bis zu 5,0 m 3. für die nicht zum Anbau bestimmten Sammelstraßen ( 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) mit einer Breite bis zu 27,0 m 4. für Parkflächen, a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen i.s.d. Nrn. 1 und 3 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 5,0 m

4 Amtsblatt der Gemeinde Frankenblick Nr. 4/2016 b) die nicht Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nrn. 1 und 3, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 v.h. der Fläche des Abrechnungsgebietes; 5 Abs. 1 und 2 findet Anwendung. 5. für Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen i.s.d. Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 4,0 m b) die nicht Bestandteil von Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 v.h. der Flächen der erschlossenen Grundstücke; 5 Abs. 1 und 2 findet Anwendung 6. für Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen i.s.d. Bundesimmissionsschutzgesetzes ( 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB). (2) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so vergrößern sich die in Abs. 1 Nrn. 1 und 3 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber um 8,0 m. (3) Erschließt eine Verkehrsanlage Grundstücke in Baugebieten unterschiedlicher Art, so gilt die größte der in Abs. 1 angegebenen Breiten. (4) Die Art des Baugebiets ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Soweit ein Bebauungsplan nicht besteht oder die Art des Baugebiets nicht festlegt, richtet sich die Gebietsart nach der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Nutzung. (5) Die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. (6) Der Erschließungsaufwand umfasst insbesondere die Kosten für 1. den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen sowie den Wert der von der Gemeinde/Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung 2. die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen 3. die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung 4. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen. Der Erschließungsaufwand umfasst auch die Kosten für in der Baulast der Gemeinde/Stadt stehenden Teile der Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße, bei der Fahrbahn beschränkt auf die Teile, die über die Breite der anschließenden freien Strecken hinausgehen. 3 Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten für jede einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde/Stadt kann abweichend von Satz 1 entweder den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage berechnen (Abschnittsbildung) oder den Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), insgesamt ermitteln. Über die Bildung eines Abschnitts oder einer Erschließungseinheit entscheidet der Gemeinderat/Stadtrat im Einzelfall durch Beschluss. 4 Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand Die Gemeinde trägt 10 v.h. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes. der Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet. (2) Als Grundstücksfläche gilt 1. im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist; 2. soweit ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als die bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht, a) bei Grundstücken, die an eine Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 35,0 m (Tiefenbegrenzung), b) bei Grundstücken, die - ohne an die Erschließungsanlage anzugrenzen - mit der Erschließungsanlage durch einen Weg oder in anderer rechtlich gesicherter Form verbunden sind, die Fläche von der der Erschließungsanlage zugewandten Seite bis zu einer Tiefe von höchstens 35,0 m. Reicht die bauliche, gewerbliche oder eine der baulichen oder gewerblichen gleichartige (erschließungsbeitragsrechtlich relevante) Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. 6 Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands (1) Der nach Abzug des Anteils der Gemeinde/Stadt ( 4) anderweitig nicht gedeckte Erschließungsaufwand (umlagefähiger Erschließungsaufwand) wird auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes ( 5) in dem Verhältnis verteilt, in dem die zulässigen Geschoßflächen der einzelnen Grundstücke zueinander stehen. (2) Die zulässige Geschoßfläche eines Grundstücks wird nach Maßgabe der Bestimmungen der 7 bis 10 unter Berücksichtigung der Nutzungsart ( 11) ermittelt. Für mehrfach erschlossene Grundstücke gilt darüber hinaus die Regelung des 12. Bei der Ermittlung der Geschoßfläche werden Bruchzahlen bis einschließlich 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet und solche für 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. 7 Ermittlung der zulässigen Geschoßfläche bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschoßflächenzahl oder Geschoßfläche festsetzt (1) Als zulässige Geschoßfläche gilt die mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschoßflächenzahl vervielfachte Grundstücksfläche. (2) Setzt der Bebauungsplan die Größe der Geschoßfläche fest, gilt diese als zulässige Geschoßfläche. (3) Ist im Einzelfall eine größere als die nach Abs. 1 oder 2 zulässige Geschoßfläche genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. (4) Bei Bauwerken mit Geschossen von mehr als 3,5 m gilt als Geschoßfläche die Baumasse des Bauwerks geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 bis 3 ermittelte Geschoßfläche. 8 Ermittlung der zulässigen Geschoßfläche bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt (1) Weist ein Bebauungsplan statt einer Geschoßflächenzahl oder der Größe der Geschoßfläche für ein Grundstück eine Baumassenzahl aus, so ergibt sich die auf die Grundstücksfläche anzuwendende Geschoßflächenzahl aus der Teilung der Baumassenzahl durch 3,5. (2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die zulässige Geschoßfläche aus der Teilung dieser Baumasse durch 3,5. 5 Abrechnungsgebiet, Ermittlung der Grundstücksfläche (1) Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird der Erschließungsaufwand für den Abschnitt einer Erschließungsanlage oder zusammengefasst für mehrere Erschließungsanlagen, die eine Erschließungseinheit bilden, ermittelt und abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt bzw. von den Erschließungsanlagen 9 Sonderregelungen für Grundstücke in beplanten Gebieten (1) Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze hergestellt werden können, wird die Grundstücksfläche mit der Geschoßflächenzahl 0,5 vervielfacht. Ist nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes mehr als ein Garagengeschoß zulässig oder im Einzelfall genehmigt, so erhöht sich die Geschoßflächenzahl für jedes weitere Garagengeschoß um 0,3. Als

5 Amtsblatt der Gemeinde Frankenblick Nr. 4/2016 Geschosse gelten neben Vollgeschossen i.s.d. BauNVO auch Untergeschosse in Garagen- und Parkierungsbauwerken. Die 7 und 8 finden keine Anwendung. (2) Für Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke in beplanten Gebieten, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (z.b. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartengelände), gilt eine Geschoßfläche von 0,3. Die 7 und 8 finden keine Anwendung. 10 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzungen i.s.d. 7 bis 9 bestehen (1) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan keine den 7 bis 9 entsprechenden Festsetzungen enthält, beträgt die auf die Grundstücksfläche anzuwendende Geschoßflächenzahl Baugebiet Zahl der Geschoß- Vollgeschosse flächenzahl 1. in Kleinsiedlungsgebieten 1 0,3 2 0,4 2. in reinen Wohngebieten, 1 0,5 allgemeinen Wohn- 2 0,8 gebieten, Mischgebieten 3 1,0 und Ferienhausgebieten 4 und 5 1,1 6 und mehr 1,2 3. in besonderen Wohngebieten 1 0,5 2 0,8 3 1,1 4 und 5 1,4 6 und mehr 1,6 4. in Dorfgebieten 1 0,5 2 und mehr 0,8 5. in Kern-, Gewerbe- und 1 1,0 Industriegebieten 2 1,6 3 2,0 4 und 5 2,2 6 und mehr 2,4 6. in Wochenendhausgebieten 1 und 2 0,2 (2) Die Art des Baugebiets ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Soweit ein Bebauungsplan nicht besteht oder die Art des Baugebiets nicht festlegt, richtet sich die Gebietsart nach der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Nutzung. Lassen sich Grundstücke nach der Eigenart ihrer näheren Umgebung keinem der genannten Baugebiete zuordnen, so werden die für Mischgebiete geltenden Geschoßflächenzahlen zugrunde gelegt. (3) Der Berechnung der höchstzulässigen Geschoßflächenzahl wird als zulässige Zahl der Vollgeschosse 1. die in einem Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse, 2. soweit keine Geschoßzahl festgesetzt ist, a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlichen vorhandenen, b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse zugrunde gelegt. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.s.d. Baunutzungsverordnung (BauNVO). (4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoß gilt als Geschoßfläche die tatsächlich vorhandene Baumasse geteilt durch 3,5. (5) Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen finden die Regelungen des 9 für die Grundstücke entsprechende Anwendung, 1. auf denen nur Stellplätze oder Garagen hergestellt werden können, 2. die als Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke 9 Abs. 2 entsprechend tatsächlich baulich genutzt sind. (6) Ist in Fällen des Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 im Einzelfall eine höhere Geschoßzahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. (7) Überschreiten Geschosse nach Abs. 3 und 6 die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschoßfläche die Baumasse des Bauwerks geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 3 und 6 ermittelte Geschoßfläche. 11 Artzuschlag (1) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzungsart sind die für Grundstücke in den durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie nach der Art der Nutzung vergleichbaren Sondergebieten (z.b. Messegebiete, Ausstellungsgebiete, Gebiete für Einkaufszentren bzw. großflächige Handelsbetriebe) ermittelten Geschoßflächen um 25 v.h. zu erhöhen. Dies gilt entsprechend für die überwiegend industriell, gewerblich oder in ähnlicher Weise (z.b. mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- oder Schulbauten) genutzten Grundstücke in sonstigen Baugebieten. (2) Absatz 1 gilt nicht bei der Abrechnung selbständiger Grünanlagen ( 2 Abs. 1 Nr. 5 b). 12 Mehrfach erschlossene Grundstücke (1) Für die Grundstücke, die durch jeweils mehrere gleichartige, voll in der Baulast der Gemeinde/Stadt stehende Erschließungsanlagen erschlossen werden (z.b. Eckgrundstücke, Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen), wird die nach den 6 bis 11 ermittelte Geschoßfläche bei einer Erschließung durch zwei Erschließungsanlagen jeweils zur Hälfte, durch drei Erschließungsanlagen jeweils zu einem Drittel, durch vier und mehr Erschließungsanlagen mit dem entsprechend ermittelten Bruchteil zugrunde gelegt. (2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten sowie für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. 13 Kostenspaltung Der Erschließungsbeitrag kann für 1. den Grunderwerb, 2. die Freilegung, 3. die Fahrbahn, 4. die Radwege, 5. die Gehwege, 6. die unselbständigen Parkflächen, 7. die unselbständigen Grünanlagen, 8. die Beleuchtungseinrichtungen, 9. die Entwässerungsanlagen gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Über die Anwendung der Kostenspaltung entscheidet der Gemeinderat/Stadtrat im Einzelfall. 14 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen (1) Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und selbständige Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie a) eine Befestigung aus tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise aufweisen, b) entwässert werden, c) beleuchtet werden und d) ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde/Stadt stehen. Sind im Bebauungsplan oder im Ausbauplan Teile der Erschließungsanlage als Gehweg, Radweg, Parkfläche oder Grünanlage vorgesehen, so sind diese endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung zur Fahrbahn und ggf. gegeneinander haben und - Gehwege, Radwege und Parkflächen entsprechend Satz 1 Nr. 1 ausgebaut sind, - Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind. (2) Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn sie gärtnerisch gestaltet sind und ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde/Stadt stehen.

6 Amtsblatt der Gemeinde Frankenblick Nr. 4/ Immissionsschutzanlagen Bei Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen i.s.d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden Art, Umfang und Merkmale der endgültigen Herstellung sowie die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes durch Satzung im Einzelfall abweichend oder ergänzend festgelegt. 16 Vorausleistungen Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder noch nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erheben. 17 Ablösung des Erschließungsbeitrages Der Erschließungsbeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. 18 Anwendung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen im Übrigen die 2 bis 4 und 15 bis 21 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes ( 1 Abs. 3 ThürKAG). 19 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Erschließungsbeitragssatzungen der ehemaligen Gemeinde Effelder-Rauenstein vom und der ehemaligen Gemeinde Mengersgereuth-Hämmern vom außer Kraft. Frankenblick, den Siegel - Bürgermeister Der Gemeinderat der Gemeinde Frankenblick hat in seiner öffentlichen Sitzung am folgende Beschlüsse gefasst: Beschluss 184/12/2016 Der Gemeinderat der Gemeinde Frankenblick bestätigt in seiner Sitzung am folgende Punkte von der Tagesordnung, öffentlicher Teil, zu nehmen: TOP 3 - Beschlussfassung über die Erteilung des Rederechtes an Frau Cornelia Irmisch TOP 4 - Vorstellung des Leitbildes Museum Neues Schloss Rauenstein durch Frau Cornelia Irmisch Frankenblick, Beschluss 185/12/2016 Der Gemeinderat der Gemeinde Frankenblick bestätigt die geänderte Tagesordnung, öffentlicher Teil, der 12. Sitzung am Beschluss 187/12/2016 Der Gemeinderat der Gemeinde Frankenblick erteilt in seiner Sitzung am an Frau Juliane Roß, als Vertreterin des Ingenieurbüros Greiner, das Rederecht zur Vorstellung des 2. Entwurfes des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Frankenblick. Frankenblick, Beschluss 188/12/2016 Der Gemeinderat der Gemeinde Frankenblick erteilt in seiner Sitzung am an Herrn Kurt Fromm das Rederecht. Frankenblick, Beschluss 189/12/2016 Der Gemeinderat der Gemeinde Frankenblick beschließt die Abwägung zu den im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Frankenblick eingegangenen Stellungnahmen. Das Abwägungsergebnis mit Begründung ist Bestandteil des Beschlusses. Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, den Einreichern von fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen nach 3 Absatz 2 Satz 4 BauGB das Abwägungsergebnis mitzuteilen. Frankenblick, Beschluss 190/12/2016 Der Gemeinderat der Gemeinde Frankenblick beschließt in seiner Sitzung am die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Frankenblick in der Fassung vom einschließlich Begründung. Der Bürgermeister wird beauftragt, die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Frankenblick gemäß 6 Absatz 1 BauGB der höheren Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Nach 6 Absatz 5 Satz 1 ist die Erteilung der Genehmigung ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist anzugeben, wo der Plan einschließlich Begründung und der beizufügenden zusammenfassenden Erklärung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft gegeben werden kann. Frankenblick, Beschluss 191/12/2016 Der Gemeinderat der Gemeinde Frankenblick beschließt gemäß 36 BauGB dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Hoher Weg / Weststraße in Rauenstein für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Funktionsgebäude auf dem Flurstück 694 Gemarkung Rauenstein stattzugeben und somit das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Genehmigte Abweichung: - Vorhandene Traufhöhe - 6,06 m - Vorhandene Geschossigkeit - II + D - Vorhandene Einfriedung - Stahlmattenzaun Frankenblick, Frankenblick, Beschluss 186/12/2016 Der Gemeinderat der Gemeinde Frankenblick bestätigt die Niederschrift der 11. Sitzung, öffentlicher Teil, vom Frankenblick, Beschluss 192/12/2016 Der Gemeinderat der Gemeinde Frankenblick beschließt gemäß 36 BauGB dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des VE-Plans Straße am Mühlberg zum Bauantrag - Gerätehaus - auf der Flurst.- Nr. 1229/22 in der Gemarkung Mengersgereuth stattzugeben und somit das gemeindlichen Einvernehmen zu erteilen. Frankenblick,

7 Amtsblatt der Gemeinde Frankenblick Nr. 4/2016 Beschluss 193/12/2016 Der Gemeinderat der Gemeinde Frankenblick beschließt in seiner Sitzung am , dass der Bürgermeister ermächtigt und beauftragt wird, mit der Thüringer Energie AG, Schwerborner Straße 30 in Erfurt den Konzessionsvertrag über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen für das allgemeine Gasversorgungsnetz im Gemeindegebiet in beiliegender Form abzuschließen. Frankenblick, Der Gemeinderat der Gemeinde Frankenblick hat in seiner öffentlichen Sitzung am folgende Beschlüsse gefasst: Beschluss 201/13/2016 Der Gemeinderat der Gemeinde Frankenblick bestätigt die geänderte Tagesordnung der 13. Sitzung am Frankenblick, den Beschluss 202/13/2016 Der Gemeinderat der Gemeinde Frankenblick beschließt, die Maßnahme Erneuerung Gehweg Schwarzwälder Straße mit Straßenbeleuchtung und Oberflächenentwässerung in die Haushalts- und Finanzplanung aufzunehmen. Das mit der Investitionsmaßnahme der Wasserwerke Sonneberg abgestimmte Bauprogramm 09/2015 einschl. Schlussvermessung und Grunderwerb wird bestätigt. Der Fördermittelantrag gem. RL-KSB ist an das Straßenbauamt Südwestthüringen zu stellen. Frankenblick, den Beschluss 203/13/2016 Der Gemeinderat der Gemeinde Frankenblick beschließt in seiner Sitzung am die Auftragsvergabe der Bauleistungen für das Bauvorhaben Bahnhofstraße mit Gehweg und Oberflächenentwässerung an die Hildburghäuser Baugesellschaft mbh und bevollmächtigt den Bürgermeister zum Abschluss eines VOB-Bauvertrages über eine Auftragssumme in Höhe von brutto ,77 EUR nach der Genehmigung des Vergabevorschlages durch das Straßenbauamt Südwestthüringen. Frankenblick, den Der Gemeinderat der Gemeinde Frankenblick hat in seiner öffentlichen Sitzung am folgende Beschlüsse gefasst: Beschluss 206/14/2016 Der Gemeinderat der Gemeinde Frankenblick bestätigt die Tagesordnung, öffentlicher Teil, der 14. Sitzung am Beschluss 207/14/2016 Der Gemeinderat der Gemeinde Frankenblick bestätigt die Niederschrift der 12. Sitzung, öffentlicher Teil, vom Beschluss 210/14/2016 Die Gemeinde Frankenblick hat als Träger öffentlicher Belange und als Nachbarkommune keine Einwände gegen das 20. Flächennutzungsplanänderungsverfahren im Bereich Flnrn. 1011/3, 1011/4, 1017, 1017/1, 1018 und 1024 der Gemarkung Neustadt b. Coburg und gibt die Zustimmung als Träger öffentlicher Belange gem. 4 Abs.1 bzw. 2 Abs. 2 BauGB. Beschluss 211/14/2016 Die Gemeinde Frankenblick hat als Träger öffentlicher Belange und als Nachbarkommune keine Einwände gegen die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Ansiedlung eines Lidl Lebensmittelmarktes im Bereich der Flnrn. 1011/3, 1011/4, 1017, 1017/1, 1018 und 1024 der Gemarkung Neustadt b. Coburg und gibt die Zustimmung als Träger öffentlicher Belange gem. 4 Abs.1 bzw. 2 Abs. 2 BauGB. Beschluss 212/14/2016 Die Gemeinde Frankenblick hat als Träger öffentlicher Belange und als Nachbarkommune keine Einwände gegen das 21. Flächennutzungsplanänderungsverfahren Solarpark Birkig II im Bereich Birkig und gibt die Zustimmung als Träger öffentlicher Belange gem. 4 Abs.1 bzw. 2 Abs. 2 BauGB. Beschluss 204/13/2016 Der Gemeinderat der Gemeinde Frankenblick erteilt Herrn Thomas Schwämmlein das Rederecht in der Sitzung am zum Museum Neues Schloss Rauenstein. Frankenblick, den Beschluss 205/13/2016 Der Gemeinderat der Gemeinde Frankenblick erteilt Frau Cornelia Irmisch das Rederecht in der Sitzung am zur Vorstellung des Leitbildes Museum Neues Schloss Rauenstein. Frankenblick, den Beschluss 213/14/2016 Die Gemeinde Frankenblick hat als Träger öffentlicher Belange und als Nachbarkommune keine Einwände gegen die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Solarpark Birkig II im Bereich Birkig und gibt die Zustimmung als Träger öffentlicher Belange gem. 4 Abs.1 bzw. 2 Abs. 2 BauGB. Beschluss 214/14/2016 Der Gemeinderat der Gemeinde Frankenblick beschließt gemäß 36 BauGB dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des VE-Plans Neubau eines Verbrauchermarktes mit Dienstleistungseinheiten zum Bauantrag - Neubau einer Unterstellhalle - auf der Flurst.- Nr. 296/3 in der Gemarkung Effelder stattzugeben und somit das gemeindlichen Einvernehmen zu erteilen.

8 Amtsblatt der Gemeinde Frankenblick Nr. 4/2016 Genehmigte Befreiung: Bebauung außerhalb der im VE-Plan festgelegten überbaubaren Grundstücksfläche an die Grenze zum Flurstück 3/2 in der Gemarkung Effelder Beschluss 215/14/2016 Der Gemeinderat der Gemeinde Frankenblick beschließt in seiner Sitzung am die Badeordnung für das Freibad Rauenstein. Beschluss 216/14/2016 Der Gemeinderat der Gemeinde Frankenblick beschließt in seiner Sitzung am die Gebührenordnung Tarif für das Freibad Rauenstein. Gleichzeitig wird der Gemeinderatsbeschluss Nr. 255/25/02 der ehemaligen Gemeinde Effelder-Rauenstein über die Eintrittspreise für das Freibad Rauenstein vom aufgehoben. Beschluss 217/14/2016 Der Gemeinderat der Gemeinde Frankenblick beschließt in seiner Sitzung am die Benutzungsordnung für das Museum Neues Schloss Rauenstein. Beschluss 218/14/2016 Der Gemeinderat der Gemeinde Frankenblick beschließt in seiner Sitzung am die Gebührenordnung Tarif für das Museum Neues Schloss Rauenstein. Gleichzeitig wird der Gemeinderatsbeschluss Nr. 98/11/05 der ehemaligen Gemeinde Effelder-Rauenstein über die Eintrittspreise des Museums Neues Schloss Rauenstein vom aufgehoben. Beschluss 219/14/2016 Der Gemeinderat der Gemeinde Frankenblick beschließt in seiner Sitzung am die Benutzungsordnung für die Zinselhöhle Meschenbach. Beschluss 220/14/2016 Der Gemeinderat der Gemeinde Frankenblick beschließt in seiner Sitzung am die Gebührenordnung Tarif für die Zinselhöhle Meschenbach. Gleichzeitig wird der Gemeinderatsbeschluss Nr. 256/25/02 der ehemaligen Gemeinde Effelder-Rauenstein über die Eintrittspreise der Zinselhöhle vom aufgehoben. Beschluss 221/14/2016 Der Gemeinderat der Gemeinde Frankenblick stimmt in seiner Sitzung am zu, die in der Gemeinderatssitzung am mit Beschluss-Nr. 164/11/2015 beschlossene Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeitragssatzung) wie folgt zu ändern: Im 2 Absatz 1 Punkt 1 wird das Aufzählungszeichen c) gestrichen und folglich d) durch c) ersetzt. Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Meiningen - Flurbereinigungsbehörde - Frankental 1, Meiningen Flurbereinigungsverfahren Heubisch, Landkreis Sonneberg, Az.: I. Vorläufige Anordnung In dem Flurbereinigungsverfahren Heubisch, Landkreis Sonneberg, erlässt das Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Meiningen gemäß 36 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2794), folgende vorläufige Anordnung: Auf Antrag der DB Energie GmbH, mit Sitz in Frankfurt am Main, vom werden den bisher Berechtigten der Besitz und die Nutzung der nachfolgend aufgeführten Grundstücke bzw. von Teilen dieser Grundstücke vorübergehend für den Bau der 110 KV-Bahnstromleitung Süd (VDE 8.1. NBS/ABS Erfurt-Hallstadt) im Bereich des Flurbereinigungsgebietes Heubisch entzogen und der Vorhabenträger, die DB Energie GmbH, vertreten durch die DB Netz AG, Großprojekt VDE 8.1, Kurt - Schumacher - Str. 1, Erfurt, mit Wirkung vom in den Besitz und die Nutzung eingewiesen. Betroffene Grundstücke: Gemarkung: Heubisch Flurstücke Nr.: 306, 307/4, 312/4, 365, 369/2, 370/2, 373/2, 375, 376/3, 377/3, 378, 379, 380/2, 383/4, 386/2, 388, 392/2, 393, 394, 395, 396, 398/2, 400, 401, 404, 405, 408, 418, 419, 461/2, 462, 463/2, 463/3, 468/4, 469, 472/3, 476/4, 477/2, 484/2, 486/2, 563/4, 570/2, 575/2, 579/2, 586/2, 596/2, 597/3, 597/4, 599/2, 603, 604/3, 608/2, 612/2, 613, 619/2, 627, 628, 633/2, 637/2, 640/2, 647/2, 650/2, 653/4, 659/3, 661/2, 666/4, 667/2, 668/4, 670/3, 670/4, 674/3, 739, 740, 741, 742 Gemarkung: Mupperg Flurstücke Nr.: 237/2, 239, 242/5, 267/2, 277/3, 283/2, 286, 289/2, 293, 294/2, 294/3, 294/4, 294/5, 295/2, 302/2, 302/4, 303/2, 304, 307/2, 308, 309/2, 310/2, 313/2, 313/3, 316/2, 321/2 Gemarkung: Unterlind Flurstücke Nr.: 390, 392/2, 392/3, 393/2, 396/2, 397, 399/4, 400/4, 728/6, 730/4, 733/4, 734/4, 737/4, 738, 741/4, 745/4, 746/2, 749/2, 750/2, 752 Art und Umfang der Inanspruchnahme für die vorgesehenen Maßnahmen sind aus der Anlage 1 (Liste der betroffenen Grundstücke) und der Anlage 2 (3 Karten im Maßstab 1:2000), die Bestandteile dieser vorläufigen Anordnung sind, ersichtlich. Die Anlagen 1 und 2 werden nicht mit veröffentlicht; sie liegen, wie nachfolgend angegeben, zur Einsichtnahme aus. Je eine Ausfertigung dieser vorläufigen Anordnung mit Gründen liegt 2 Wochen lang nach dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung in den Dienstgebäuden der Flurbereinigungsgemeinden - Stadt Sonneberg, Bahnhofsplatz 1, Sonneberg, - Föritz, Ortsstraße 13, Föritz sowie in den Dienstgebäuden der angrenzenden Gemeinden - Neuhaus-Schierschnitz, Schierschnitzer Straße 9, Neuhaus-Schierschnitz, - Frankenblick, Schlossgasse 20, Frankenblick OT Effelder,

9 Amtsblatt der Gemeinde Frankenblick Nr. 4/ Stadt Neustadt b. Coburg, Georg-Langbein-Straße 1, Neustadt b. Coburg, - Stadt Steinach, Marktplatz 4, Steinach, - Stockheim, Rathausstraße 1, Stockheim, - Judenbach, Bellershöhe 1, Judenbach, - Mitwitz, Coburger Straße 14, Mitwitz und - Sonnefeld, Schafberg 2, Sonnefeld, während der Dienststunden zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Die Bestimmungen dieser vorläufigen Anordnung gelten bis zur Aufhebung durch Verwaltungsakt der Flurbereinigungsbehörde nach Beendigung der jeweiligen Maßnahmen. Am haben die von der vorläufigen Anordnung Betroffenen die Möglichkeit, sich vor Ort über den Umfang der Inanspruchnahme zu informieren. Hierzu stehen in der Zeit von Uhr bis Uhr Vertreter des Amtes für Landentwicklung und Flurneuordnung Meiningen und des Vorhabenträgers im Bürgerhaus Hönbach, Angerstraße 1, Sonneberg, zu Erläuterungen bezüglich der vorläufigen Anordnung zur Verfügung. II. Auflagen 1. Der Vorhabenträger hat bis zum die von dieser Einweisung betroffenen Flächen in der Örtlichkeit anzuzeigen. 2. Der Vorhabenträger hat sicherzustellen, dass die Nutzbarkeit der verbleibenden Grundstücksflächen während der Bauzeit durchgehend gewährleistet wird. 3. Während der Bauzeit sind durch den Vorhabenträger sämtliche erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, auch im Hinblick auf die Zufahrtsstraßen. 4. Durch den Vorhabenträger sind zum Ausgleich von Härten gem. 36 FlurbG (insbesondere für Aufwuchs- und Nutzungsverluste) angemessene Entschädigungen nach Festsetzung durch die Flurbereinigungsbehörde zu zahlen, soweit keine unmittelbaren Regelungen zwischen dem Vorhabenträger und dem jeweiligen Betroffenen erfolgt sind. Grundlage für die Festsetzung von Entschädigungen bezüglich Aufwuchs bzw. Nutzung bilden die jeweils gültigen Richtsätze für Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen von landwirtschaftlichen Kulturen im Freistaat Thüringen. 5. Nach Beendigung der Baumaßnahmen sind die in Anspruch genommenen Flächen wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen. Diese Auflage erfasst auch die Behebung von Schäden an Wirtschaftswegen, die als Baustraßen genutzt wurden. 6. Der Vorhabenträger ist verpflichtet, dem Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Meiningen unverzüglich mitzuteilen, wann die Maßnahmen beendet sind und die Flächen wieder zur Verfügung stehen. III. Sofortige Vollziehung Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Anordnung wird gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I. S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom (BGBl. I. S. 2490), im öffentlichen Interesse angeordnet. Die sofortige Vollziehung hat zur Folge, dass die Erhebung eines Widerspruchs und einer Anfechtungsklage gegen die vorläufige Anordnung keine aufschiebende Wirkung haben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese vorläufige Anordnung kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Meiningen, Hausanschrift: Frankental 1, Meiningen, Postanschrift: Postfach , Meiningen, einzulegen. Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Flurbereinigungsbehörde eingegangen ist. Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Meiningen - Flurbereinigungsbehörde - Frankental 1, Meiningen Flurbereinigungsverfahren Hönbach, Landkreis Sonneberg, Az.: I. Vorläufige Anordnung In dem Flurbereinigungsverfahren Hönbach, Landkreis Sonneberg, erlässt das Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Meiningen gemäß 36 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2794), folgende vorläufige Anordnung: Auf Antrag der DB Energie GmbH, mit Sitz in Frankfurt am Main, vom werden den bisher Berechtigten der Besitz und die Nutzung der nachfolgend aufgeführten Grundstücke bzw. von Teilen dieser Grundstücke vorübergehend für den Bau der 110 KV-Bahnstromleitung Süd (VDE 8.1. NBS/ABS Erfurt-Hallstadt) im Bereich des Flurbereinigungsgebietes Hönbach entzogen und der Vorhabenträger, die DB Energie GmbH, vertreten durch die DB Netz AG, Großprojekt VDE 8.1, Kurt - Schumacher - Str. 1, Erfurt, mit Wirkung vom in den Besitz und die Nutzung eingewiesen. Betroffene Grundstücke: Gemarkung: Bettelhecken Flurstücke Nr.: 104/2, 106/4, 108/12, 119/5, 148/17, 148/26, 148/28, 148/30, 205, 206, 208/3, 209/2, 209/3, 218, 219, 220, 221, 222, 223, 224, 225, 226, 227, 228, 229, 231, 233/2, 392/4 Gemarkung: Hönbach Flurstücke Nr.: 105/3, 107/2, 109/2, 109/3, 111/3, 234/2, 257, 258/2, 258/3, 260, 261/2, 264/5, 265/4, 265/7, 266/2, 267/4, 269/4, 271/2, 273/2, 274/8, 274/9, 276/2, 292/2, 293/2, 294/2, 295/6, 301, 304/5, 304/6, 304/7, 306, 307/3, 307/6, 308/1, 308/2, 309/1, 309/2, 311/2, 312/2, 313/3, 313/4, 313/5, 313/6, 315/2, 347/3, 347/4, 352/5, 352/6, 352/7, 352/8, 353/3, 353/4, 364/4, 364/5, 450/4, 450/5, 455/1, 455/2, 464/3, 464/5, 690/1, 694/4, 695/3, 695/4, 696/3, 696/4, 699/10, 699/12, 699/15, 699/8, 701/3, 703/5, 703/8, 724/3, 732/4, 735/5, 735/6, 736/5, 739/6, 740/4, 741/4, 742/6, 743/4, 744/2, 745/2, 754/2, 757/4, 757/5, 758, 759, 760, 761, 762, 763, 764, 765, 766, 767, 768, 770/2, 770/3, 772, 773, 774/2, 776, 777/2, 780/2, 781, 782, 783, 787/2 Gemarkung: Oberlind Flurstücke Nr.: 2297/1, 2297/2, 2298, 2299, 2300, 2303, 2304/2, 2304/3, 2305, 2306, 2307, 2308, 2309, 2310, 2311, 2312, 2313/2, 2315, 2316, 2317, 2318, 2319/2, 2386/5, 2415, 2416, 2417, 2418/2, 2421/2, 2423/2, 2424/2, 2425/2, 2426/2, 2427/2, 2428/2, 2429/2, 2430/2, 2432/2, 2433/2, 2434/2, 2435/2, 2436/2, 2437/2, 2438/2, 2439/2, 2440/2, 2441/2, 2442/2, 2443/2, 2444/2, 2445/2, 2446/2, 2447/2, 2448/2, 2449/2, 2450/2, 2451/2, 2452/2, 2453/2, 2454/2, 2455/2, 2456, 2457/2, 2466/1, 2466/2 Gemarkung: Unterlind Flurstücke Nr.: 250/3, 282/2, 302, 303, 305/1, 305/2, 306, 307/2, 325/1, 327/2, 333, 334/2, 353, 354, 355, 356, 377/2, 391/2 Meiningen, gez. Knut Rommel Amtsleiter DS Art und Umfang der Inanspruchnahme für die vorgesehenen Maßnahmen sind aus der Anlage 1 (Liste der betroffenen Grundstücke) und der Anlage 2 (5 Karten im Maßstab 1:2000), die

10 Amtsblatt der Gemeinde Frankenblick Nr. 4/2016 Bestandteile dieser vorläufigen Anordnung sind, ersichtlich. Die Anlagen 1 und 2 werden nicht mit veröffentlicht; sie liegen, wie nachfolgend angegeben, zur Einsichtnahme aus. Je eine Ausfertigung dieser vorläufigen Anordnung mit Gründen liegt 2 Wochen lang nach dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung in den Dienstgebäuden der Flurbereinigungsgemeinden - Stadt Sonneberg, Bahnhofsplatz 1, Sonneberg, - Föritz, Ortsstraße 13, Föritz sowie in den Dienstgebäuden der angrenzenden Gemeinden - Neuhaus-Schierschnitz, Schierschnitzer Straße 9, Neuhaus-Schierschnitz, - Frankenblick, Schlossgasse 20, Frankenblick OT Effelder, - Stadt Neustadt b. Coburg, Georg-Langbein-Straße 1, Neustadt b. Coburg, - Stadt Steinach, Marktplatz 4, Steinach, - Stockheim, Rathausstraße 1, Stockheim, - Judenbach, Bellershöhe 1, Judenbach, - Mitwitz, Coburger Straße 14, Mitwitz und - Sonnefeld im Dienstgebäude der Gemeindeverwaltung, Schafberg 2, Sonnefeld, während der Dienststunden zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Die Bestimmungen dieser vorläufigen Anordnung gelten bis zur Aufhebung durch Verwaltungsakt der Flurbereinigungsbehörde nach Beendigung der jeweiligen Maßnahmen. Am haben die von der vorläufigen Anordnung Betroffenen die Möglichkeit, sich vor Ort über den Umfang der Inanspruchnahme zu informieren. Hierzu stehen in der Zeit von Uhr bis Uhr Vertreter des Amtes für Landentwicklung und Flurneuordnung Meiningen und des Vorhabenträgers im Bürgerhaus Hönbach, Angerstraße 1, Sonneberg, zu Erläuterungen bezüglich der vorläufigen Anordnung zur Verfügung. II. Auflagen 1. Der Vorhabenträger hat bis zum die von dieser Einweisung betroffenen Flächen in der Örtlichkeit anzuzeigen. 2. Der Vorhabenträger hat sicherzustellen, dass die Nutzbarkeit der verbleibenden Grundstücksflächen während der Bauzeit durchgehend gewährleistet wird. 3. Während der Bauzeit sind durch den Vorhabenträger sämtliche erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, auch im Hinblick auf die Zufahrtsstraßen. 4. Durch den Vorhabenträger sind zum Ausgleich von Härten gem. 36 FlurbG (insbesondere für Aufwuchs- und Nutzungsverluste) angemessene Entschädigungen nach Festsetzung durch die Flurbereinigungsbehörde zu zahlen, soweit keine unmittelbaren Regelungen zwischen dem Vorhabenträger und dem jeweiligen Betroffenen erfolgt sind. Grundlage für die Festsetzung von Entschädigungen bezüglich Aufwuchs bzw. Nutzung bilden die jeweils gültigen Richtsätze für Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen von landwirtschaftlichen Kulturen im Freistaat Thüringen. 5. Nach Beendigung der Baumaßnahmen sind die in Anspruch genommenen Flächen wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen. Diese Auflage erfasst auch die Behebung von Schäden an Wirtschaftswegen, die als Baustraßen genutzt wurden. 6. Der Vorhabenträger ist verpflichtet, dem Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Meiningen unverzüglich mitzuteilen, wann die Maßnahmen beendet sind und die Flächen wieder zur Verfügung stehen. III. Sofortige Vollziehung Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Anordnung wird gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I. S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom (BGBl. I. S. 2490), im öffentlichen Interesse angeordnet. Die sofortige Vollziehung hat zur Folge, dass die Erhebung eines Widerspruchs und einer Anfechtungsklage gegen die vorläufige Anordnung keine aufschiebende Wirkung haben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese vorläufige Anordnung kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Meiningen, Hausanschrift: Frankental 1, Meiningen, Postanschrift: Postfach , Meiningen, einzulegen. Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Flurbereinigungsbehörde eingegangen ist. Meiningen, gez. Knut Rommel Amtsleiter Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Meiningen - Flurbereinigungsbehörde - Frankental 1, Meiningen Flurbereinigungsverfahren Schalkau, Landkreis Sonneberg, Az.: I. Vorläufige Anordnung In dem Flurbereinigungsverfahren Schalkau, Landkreis Sonneberg, erlässt das Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Meiningen gemäß 36 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2794), folgende vorläufige Anordnung: Auf Antrag der DB Energie GmbH, mit Sitz in Frankfurt am Main, vom werden den bisher Berechtigten der Besitz und die Nutzung der nachfolgend aufgeführten Grundstücke bzw. von Teilen dieser Grundstücke vorübergehend für den Bau der 110 KV-Bahnstromleitung Süd (VDE 8.1. NBS/ABS Erfurt - Hallstadt) im Bereich des Flurbereinigungsgebietes Schalkau entzogen und der Vorhabenträger, die DB Energie GmbH, vertreten durch die DB Netz- AG, Großprojekt VDE 8.1 Südost, Kurt - Schumacher - Str. 1, Erfurt, mit Wirkung vom in den Besitz und die Nutzung eingewiesen. Betroffene Grundstücke: Gemarkung: Seltendorf Flurstücke Nr.: 172/2, 173/2, 179/6, 184/2, 188/2, 188, 190/2, 190/3, 211/2, 231/3, 232/2, 233/7, 233/9, 233/11, 233/12, 237/2, 245/2, 247, 259/3, 272/3, 278/2, 279/2, 289/2, 291, 294/2, 295, 296/2, 336/2, 336/3, 340/2, 342, 348 Gemarkung: Welchendorf Flurstücke Nr.: 356/3, 357/2, 358/2, 359/2, 360/2, 361/2, 362/2, 363/2, 364/2, 365/2, 366, 396, 397, 409/3, 410, 417, 418, 419, 420, 421, 422, 468/2, 469/9, 478, 483, 484, 485, 486, 487, 488, 489, 490, 491, 492, 493, 494, 495, 496, 497, 498, 499, 500, 501, 546, 547 Art und Umfang der Inanspruchnahme für die vorgesehenen Maßnahmen sind aus der Anlage 1 (Liste der betroffenen Grundstücke) und der Anlage 2 (2 Karten im Maßstab 1: 2.000), die Bestandteile dieser vorläufigen Anordnung sind, ersichtlich. Die Anlagen 1 und 2 werden nicht mit veröffentlicht; sie liegen, wie nachfolgend angegeben, zur Einsichtnahme aus. Je eine Ausfertigung dieser vorläufigen Anordnung mit Gründen liegt 2 Wochen lang nach dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung für - die Flurbereinigungsgemeinde Stadt Schalkau und die angrenzende Gemeinde Bachfeld im Dienstgebäude der Stadtverwaltung Schalkau, Markt 1, Schalkau, DS

11 Amtsblatt der Gemeinde Frankenblick Nr. 4/ die Flurbereinigungsgemeinde Frankenblick im Dienstgebäude der Gemeindeverwaltung, Schlossgasse 20, Frankenblick OT Effelder sowie die an das Flurbereinigungsgebiet angrenzenden Gemeinden - Stadt Rödental im Dienstgebäude der Stadtverwaltung, Bürgerplatz 1, Rödental, - Stadt Eisfeld und die Gemeinde Sachsenbrunn im Dienstgebäude der Stadtverwaltung Eisfeld, Marktplatz 2, Eisfeld, - Stadt Steinach im Dienstgebäude der Stadtverwaltung, Marktplatz 4, Steinach, - Stadt Sonneberg im Dienstgebäude der Stadtverwaltung, Bahnhofsplatz 1, Sonneberg, - Gemeinde Lautertal im Dienstgebäude der Gemeindeverwaltung, Frankenstraße 3, Lautertal, - Stadt Neustadt b. Coburg im Dienstgebäude der Stadtverwaltung, Georg-Langbein-Straße 1, Neustadt b. Coburg und - Stadt Neuhaus am Rennweg im Dienstgebäude der Stadtverwaltung, Kirchweg 2, Neuhaus am Rennweg, während der Dienststunden zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Die Bestimmungen dieser vorläufigen Anordnung gelten bis zur Aufhebung durch Verwaltungsakt der Flurbereinigungsbehörde nach Beendigung der jeweiligen Maßnahmen. Am haben die von der vorläufigen Anordnung Betroffenen die Möglichkeit, sich vor Ort über den Umfang der Inanspruchnahme zu informieren. Hierzu stehen in der Zeit von Uhr bis Uhr Vertreter des Amtes für Landentwicklung und Flurneuordnung Meiningen und des Vorhabenträgers im Bürgerhaus Thüringer Hof, Marktstraße 8, Schalkau, zu Erläuterungen bezüglich der vorläufigen Anordnung zur Verfügung. II. Auflagen 1. Der Vorhabenträger hat bis zum die von dieser Einweisung betroffenen Flächen in der Örtlichkeit anzuzeigen. 2. Der Vorhabenträger hat sicherzustellen, dass die Nutzbarkeit der verbleibenden Grundstücksflächen während der Bauzeit durchgehend gewährleistet wird. 3. Während der Bauzeit sind durch den Vorhabenträger sämtliche erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, auch im Hinblick auf die Zufahrtsstraßen. 4. Durch den Vorhabenträger sind zum Ausgleich von Härten gem. 36 FlurbG (insbesondere für Aufwuchs- und Nutzungsverluste) angemessene Entschädigungen nach Festsetzung durch die Flurbereinigungsbehörde zu zahlen, soweit keine unmittelbaren Regelungen zwischen dem Vorhabenträger und dem jeweiligen Betroffenen erfolgt sind. Grundlage für die Festsetzung von Entschädigungen bezüglich Aufwuchs bzw. Nutzung bilden die jeweils gültigen Richtsätze für Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen von landwirtschaftlichen Kulturen im Freistaat Thüringen. 5. Nach Beendigung der Baumaßnahmen sind die in Anspruch genommenen Flächen wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen. Diese Auflage erfasst auch die Behebung von Schäden an Wirtschaftswegen, die als Baustraßen genutzt wurden. 6. Der Vorhabenträger ist verpflichtet, dem Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Meiningen unverzüglich mitzuteilen, wann die Maßnahmen beendet sind und die Flächen wieder zur Verfügung stehen. III. Sofortige Vollziehung Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Anordnung wird gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I. S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom (BGBl. I. S. 2490), im öffentlichen Interesse angeordnet. Die sofortige Vollziehung hat zur Folge, dass die Erhebung eines Widerspruchs und einer Anfechtungsklage gegen die vorläufige Anordnung keine aufschiebende Wirkung haben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese vorläufige Anordnung kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Meiningen, Hausanschrift: Frankental 1, Meiningen, Postanschrift: Postfach , Meiningen, einzulegen. Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Flurbereinigungsbehörde eingegangen ist. Meiningen, gez. Knut Rommel DS Amtsleiter Badeordnung für das Freibad Rauenstein Der Gemeinderat der Gemeinde Frankenblick hat in seiner Sitzung am nachstehende privatrechtliche Benutzungsordnung für das gemeindeeigene Freibad Rauenstein - im Folgenden Badeordnung genannt - beschlossen und die Gemeinde Frankenblick erlässt diese: 1 Zweck der Badeordnung Die Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Gesamtbereich des Schwimmbades. Sie ist für alle Besucher des Bades verbindlich. Mit dem Betreten des Badegeländes erklärt sich der Besucher mit der Befolgung und Einhaltung der Bestimmungen der Badeordnung sowie allen sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen einverstanden. Bei Vereins-, Schul- und sonstigen Gemeinschaftsveranstaltungen sind die Übungsleiter bzw. Lehrer für die Beachtung der Badeordnung mit verantwortlich. 2 Badegäste Die Benutzung des Bades steht grundsätzlich jedermann frei. Ausgeschlossen sind Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen oder die an einer ansteckenden Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden oder Hautausschlägen leiden. Personen, die sich ohne fremde Mittel nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können, insbesondere Personen mit körperlichen und geistigen Gebrechen, welche während des Besuches des Bades der Hilfe und Aufsicht bedürfen, ist die Benutzung des Bades nur zusammen mit einer Begleitperson gestattet. Kinder unter 7 Jahren bedürfen einer Aufsichtsperson. 3 Betriebszeiten (1) Der Beginn sowie die Beendigung der Badesaison und die täglichen Badezeiten werden jeweils durch die Verwaltung festgesetzt und öffentlich bekannt gemacht. (2) Die Kasse wird eine halbe Stunde vor Ablauf der täglichen Badezeit geschlossen. Der Zutritt zur Badeanstalt vor Öffnung und nach Kassenschluss ist Unbefugten nicht gestattet und gilt als Hausfriedensbruch. 4 Eintrittskarten Der Badegast erhält gegen Zahlung des gesondert zu dieser Badeordnung im Tarif für das Freibad Rauenstein vom festgelegten Benutzungsentgeltes eine Eintrittskarte. Der gültige Tarif kann dem Aushang an der Kasse entnommen werden. Diese Eintrittskarte gilt nur für das Betreten des Bades an dem betreffenden Tag. Bei sportlichen Wettkämpfen und sonstigen Veranstaltungen, bei denen Teile des Schwimmbades dem allgemeinen Betrieb entzogen werden, haben diese Eintrittskarten keine Geltung und berechtigen nicht zum Betreten des Badegeländes. Die gelösten Eintrittskarten sind aufzubewahren und den Beauftragten der Verwaltung auf Verlangen vorzuzeigen. Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen, Entgelte nicht zurückgezahlt. Für verlorengegangene Eintrittskarten wird kein Ersatz geleistet.

12 Amtsblatt der Gemeinde Frankenblick Nr. 4/ Badezeiten Nach Ablauf der öffentlich bekannt gemachten Badezeiten endet die Benutzung des Bades, seiner Anlagen und Einrichtungen. Der Badegast hat das Schwimmbad bis zur festgesetzten Badezeit zu verlassen. 10 Badebenutzung Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln, jede Beschädigung und Verunreinigung ist untersagt. Bei Beschädigungen und Verunreinigungen ist der Verursacher zum Schadensersatz verpflichtet. 6 Zutritt Der Zutritt zum Schwimmbad ist grundsätzlich nur mit einer gültigen Eintrittskarte gestattet. Das Baden im Schwimmbecken in größeren Gruppen, Riegenübungen und die Benutzung von Tauchgeräten (mit Ausnahme von Taucherbrillen und Schnorcheln) sowie Schwimmflossen im Schwimmbad sind nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Schwimmmeisters gestattet. Die Zulassung von Schwimmvereinen, Schulklassen oder sonstigen geschlossenen Gruppen wird von der Verwaltung besonders geregelt. 7 Verhalten im Bad (1) Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung nicht entspricht. Sie haben sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. (2) Es ist insbesondere nicht gestattet: a) das störende Betreiben von akustischen Wiedergabegeräten und Musikinstrumenten sowie sonstiges Lärmen im Bad, b) das Spucken auf den Boden oder in das Badewasser, c) das Wegwerfen oder Liegenlassen von Glas oder anderen scharfen Gegenständen, von Obstschalen, Papier und Abfällen aller Art, d) das Untertauchen von Badegästen, e) das Springen vom seitlichen Beckenrand in das Becken, f) das Rennen auf dem Beckenumgang und das Turnen an Einsteigeleitern und Haltestangen, g) die Belästigung der Badegäste durch sportliche Übungen und Spiele, h) das Mitbringen von Tieren. 8 Besondere Vorschriften für die Benutzung des Schwimm-, Nichtschwimmer- und Planschbeckens sowie der Sprungeinrichtungen 1. Die Schwimmbecken dürfen nur durch die eingebauten Durchschreitebecken betreten werden. Dabei sollen sich die Badegäste gründlich duschen. 2. Nichtschwimmern und unsicheren Schwimmern ist es nicht gestattet, das Schwimmbecken oder die Sprungeinrichtungen zu benutzen. 3. Von den Sprungeinrichtungen darf nur dann gesprungen werden, wenn sich im Sprungbereich kein Schwimmer befindet. Nach Benutzung der Sprungbretter bzw. der Startblöcke ist das Wasser im Bereich der Sprungeinrichtungen sofort zu verlassen. 4. Die Benutzung der Sprungeinrichtungen geschieht auf eigene Gefahr. Das Verweilen auf den Sprungeinrichtungen ist verboten. 5. Das Planschbecken ist Kleinkindern vorbehalten. Mit der Beaufsichtigung der Kleinkinder betraute Personen dürfen das Planschbecken ebenfalls betreten. 6. Jede Verunreinigung des Badewassers, die Verwendung von Seife, Bürsten und anderen Reinigungsmitteln in den einzelnen Becken sind nicht gestattet. 7. Während der allgemeinen Badezeit sind Ballspiele jeglicher Art nur gestattet, wenn hierdurch andere Badegäste nicht belästigt werden. 8. Bei Gewitter müssen die Badegäste die Badebecken wegen Lebensgefahr sofort verlassen 9 Badebekleidung Der Aufenthalt im Schwimmbad ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet. Sie hat den allgemein geltenden Begriffen von Anstand und Moral zu entsprechen und farbecht zu sein. Die Benutzung von Badeschuhen im Schwimmbecken ist nicht gestattet. Badebekleidung darf im Schwimmbecken weder ausgewaschen noch ausgewrungen werden. 11 Betriebshaftung (1) Bei Unfällen tritt eine Haftung nur ein, wenn ein Verschulden der Verwaltung oder seiner Beauftragten nachgewiesen wird. Die Benutzung des Bades und seiner gesamten Einrichtungen oder Geräte erfolgt auf eigene Gefahr, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Personals nachgewiesen wird. (2) Für die auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge wird keine Haftung übernommen. Eine Haftung der Badeanstalt für abgegebene Garderobe tritt nur ein, wenn ein Verschulden der Verwaltung oder seiner Beauftragten vorliegt. Im übrigen ist die Haftung für die abhanden gekommenen oder beschädigten Sachen ausgeschlossen. 12 Fundgegenstände Gegenstände, die im Schwimmbad gefunden werden, sind an der Kasse abzugeben. Über die Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt. 13 Betriebsunterbrechungen Bei Betriebsunterbrechungen, welche infolge von Betriebsstörungen oder aus anderen Ursachen entstehen, wird keinerlei Ersatz geleistet. 14 Schwimmunterricht Schwimmunterricht wird im allgemeinen nur von den Schwimmmeistern erteilt. Anderen Personen ist das entgeltliche Erteilen von Schwimmunterricht jeder Art untersagt. Ausgenommen ist der Schwimmunterricht geschlossener Schulklassen und anderer geschlossener Gruppen, wenn er von einem zuständigen Schwimmlehrer erteilt wird, sowie privat erteilter unentgeltlicher Schwimmunterricht. 15 Sonderveranstaltungen Für Sonderveranstaltungen (schwimmsportliche Wettkämpfe, Veranstaltungen geschlossener Gruppen usw.) werden zwischen der Verwaltung und dem Veranstalter besondere vertragliche Regelungen getroffen. 16 Verkauf von Waren Das Anbieten und der Verkauf von Waren aller Art sowie jede geschäftliche Werbung innerhalb des Schwimmgeländes bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der Verwaltung. 17 Aufsicht Das Aufsichtspersonal hat für die Einhaltung dieser Badeordnung Sorge zu tragen. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Es ist befugt, Besucher bei groben Verstößen gegen die Badeordnung oder eine Anweisung des Personals für den betreffenden Tag aus dem Bad zu weisen. Die Verwaltung ist berechtigt, Badegäste bei groben Verstößen gegen die Badeordnung von der Benutzung des Bades bis zu einem von ihr festgelegten Zeitpunkt auszuschließen. Schon gezahlte Eintrittsgelder werden nicht zurückerstattet. 18 In-Kraft-Treten (1) Diese Badeordnung tritt am in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Badeordnung der ehemaligen Gemeinde Effelder-Rauenstein vom außer Kraft. Frankenblick, den Siegel - Bürgermeister

13 Amtsblatt der Gemeinde Frankenblick Nr. 4/2016 Tarif für das Freibad Rauenstein Der Gemeinderat der Gemeinde Frankenblick hat in seiner Sitzung am nachstehenden Tarif für die Benutzung des gemeindeeigenen Freibades Rauenstein beschlossen und die Gemeinde Frankenblick erlässt diese: 1 Tarife (1) Für die Benutzung des Freibades Rauenstein werden folgende Tarife festgesetzt: Tageskarte für einmalige Benutzung am Tage der Lösung a) Kinder bis zum 3. Lebensjahr frei b) Kinder und Jugendliche vom 3. bis 18. Lebensjahr und Ermäßigte 2,00 EUR c) Personen über 18 Jahre 2,50 EUR Schulklassen/Gruppen a) Kindergarten, je Kind 1,00 EUR b) Schulklassen, je Schüler 1,50 EUR c) Jugendgruppen ab 10 Personen mit Aufsichtsperson, je Person 1,50 EUR (2) Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes und ihnen Gleichgestellte zahlen bei Ausweisvorlage die Eintrittspreise für Personen unter 18 Jahren. Personen in Berufs- und Schulausbildung sowie Bundesfreiwilligendienstleistende und Arbeitslose sowie Sozialhilfeempfänger zahlen für die Tageskarte bei Führung eines entsprechenden Nachweises den Eintrittspreis für Personen unter 18 Jahren. (3) In Verlust geratene Einzelkarten werden nicht ersetzt. 2 In-Kraft-Treten Dieser Tarif für das Freibad Rauenstein tritt am in Kraft. Frankenblick, den Siegel - Bürgermeister Benutzungsordnung für die Zinselhöhle Meschenbach Der Gemeinderat der Gemeinde Frankenblick hat in seiner Sitzung am nachstehende privatrechtliche Benutzungsordnung für die Zinselhöhle in Meschenbach - im Folgenden Benutzungsordnung genannt - beschlossen und die Gemeinde Frankenblick erlässt diese: 1 Allgemeines (1) Die Zinselhöhle Meschenbach ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Frankenblick. (2) Die Zinselhöhle Meschenbach dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. (3) In der Höhle sind auf dem Besucherweg folgende Gefahren zu bewältigen: - Höhenunterschiede - Abrutschgefahr - Anstoß an vorragenden Gesteinen (4) In der Höhle befindet sich kein ausgebauter Führungsweg. Auf dem Führungsweg müssen Kletterstellen überwunden werden. (5) Besucher, die unter Platzangst (Klaustrophobie) leiden, wird der Besuch nicht empfohlen. Durch die Enge der Höhle besteht teilweise direkter Wandkontakt. 2 Benutzerkreis (1) Der Besuch der Erlebnishöhle ist freiwillig. Jedermann ist berechtigt, im Rahmen dieser Benutzungsordnung die Zinselhöhle Meschenbach zu benutzen. (2) Kinder unter 6 Jahren können nicht an der Führung teilnehmen. 3 Öffnungszeiten Die Zinselhöhle Meschenbach hat keine festgelegten Öffnungszeiten. Führungen werden nach vorheriger Anmeldung bei den Höhlenführern durchgeführt. 4 Nutzungsrecht / Hausrecht (1) Die Höhle darf nur in Begleitung eines Höhlenführers betreten werden. (2) Das Mitführen von Hunden oder sonstigen anderen Haustieren ist nicht gestattet. (3) In der Erlebnishöhle ist das Rauchen strengstens untersagt. (4) Der Höhlenführer ist nicht verpflichtet, mit Einzelpersonen die Höhle zu betreten. (5) Der Besucherverkehr ist nur für körperlich geeignete Personen zulässig. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen des jeweiligen verantwortlichen Höhlenführers. (6) Die Besucherzahl zu einer Führung wird auf maximal 8 Personen beschränkt. (7) Bei Teilnahme von Kindergruppen ist außerhalb der Höhle ausreichend Aufsichtspersonal mitzubringen. Außerdem ist eine eingewiesene Person außerhalb der Höhle als Alarmposten zu stellen. Ihre telefonische Erreichbarkeit während der Führungszeit ist sicherzustellen. (8) Der Höhlenführer ist verpflichtet, Personen, die unter Alkoholeinfluss oder sonstigen berauschenden Mitteln stehen, den Eintritt zur Erlebnishöhle zu verwehren. (9) Vom Höhlenführer ist in das Besucherbuch jeweils der Beginn und das Ende der Führung, die Anzahl der Besucher, deren Namen sowie besondere Vorkommnisse einzutragen. 5 Eintrittskarten Der Höhlenbesucher erhält gegen Zahlung des gesondert zu dieser Benutzungsordnung im Tarif für die Zinselhöhle Meschenbach vom festgelegten Benutzungsentgeltes eine Eintrittskarte. 6 Haftung (1) Der Benutzer besucht die Zinselhöhle Meschenbach auf eigene Gefahr. (2) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden irgendwelcher Art, die den Besuchern aus der Benutzung der Zinselhöhle Meschenbach entstehen. 7 In-Kraft-Treten Diese Benutzungsordnung tritt am in Kraft. Frankenblick, den Siegel - Bürgermeister Tarif für die Zinselhöhle Meschenbach Der Gemeinderat der Gemeinde Frankenblick hat in seiner Sitzung am nachstehenden Tarif für den Besuch der Zinselhöhle in Meschenbach beschlossen und die Gemeinde Frankenblick erlässt diese: 1 Tarife (1) Für den Besuch der Zinselhöhle Meschenbach, einschließlich Führung, werden folgende Tarife festgesetzt: Tageskarte für den einmaligen Besuch am Tage der Lösung a) Kinder und Jugendliche vom 6. bis 18. Lebensjahr und Ermäßigte 2,50 EUR b) Personen über 18 Jahre 4,00 EUR Schulklassen/Gruppen a) Schulklassen, je Schüler 2,00 EUR b) Jugendgruppen ab 10 Personen mit Aufsichtsperson, je Person 2,00 EUR c) Erwachsenengruppe ab 10 Personen, je Person 3,00 EUR

14 Amtsblatt der Gemeinde Frankenblick Nr. 4/2016 (2) Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes und ihnen Gleichgestellte zahlen bei Ausweisvorlage die Eintrittspreise für Personen unter 18 Jahren. Personen in Berufs- und Schulausbildung sowie Bundesfreiwilligendienstleistende und Arbeitslose sowie Sozialhilfeempfänger zahlen für die Tageskarte bei Führung eines entsprechenden Nachweises den Eintrittspreis für Personen unter 18 Jahren. (3) In Verlust geratene Eintrittskarten werden nicht ersetzt. 2 In-Kraft-Treten Dieser Tarif für die Zinselhöhle Meschenbach tritt am in Kraft. Frankenblick, den Siegel - Bürgermeister Luthardt, Regina Am Graben 80 Jahre am Bathelt, Irene Hoher Weg 75 Jahre am Malter, Manfred Georgiistraße 70 Jahre am OT Rückerswind Hopf, Ilse Rückerswind 90 Jahre am Rath, Wolfgang Rückerswind 70 Jahre am Nachrichten aus dem Rathaus Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger, am Freitag, den 06. Mai 2016, bleibt die Gemeindeverwaltung in Effelder und Mengersgereuth-Hämmern geschlossen. Wir bedanken uns für Ihr Verständnis. Ihre Gemeindeverwaltung Senioren Herzlichen Glückwunsch zur Diamantenen Hochzeit Eheleute Hans und Elfriede Heublein am im OT Mengersgereuth-Hämmern, Am Isaak Eheleute Armin und Brunhilde Karl am im OT Mengersgereuth-Hämmern, Schmiedsgrund Herzlichen Glückwunsch... den Geburtstagskindern im Monat Mai 2016 OT Effelder Mehlitz, Johanna Neustädter Straße 80 Jahre am Lehmann, Inge Alter Weg 75 Jahre am Rath, Franz Sonneberger Straße 75 Jahre am Büttner, Marga Ecke 80 Jahre am Bock, Giesela Sonneberger Straße 70 Jahre am OT Grümpen Fischer, Peter Ortsstraße 75 Jahre am OT Mengersgereuth-Hämmern Röhlich, Doris Hofwiesenstraße 75 Jahre am Roth, Johanna Hämmerer Ortsstraße 75 Jahre am Bayer, Marianne Hämmerer Ortsstraße 90 Jahre am Weigelt, Hans Steinheider Str. 75 Jahre am Carl, Helmut An der Oberschaar 75 Jahre am Klöpping, Brigitte Ecken 70 Jahre am OT Rauenstein Hill, Erika Bahnhofstraße 75 Jahre am Müller, Marianne Reitgasse 85 Jahre am Herzlichen Glückwunsch zur Goldenen Hochzeit Eheleute Peter und Ingrid Krumholz am im OT Mengersgereuth-Hämmern, Ehnesbach Eheleute Gerhard und Margarete Völker am im OT Rauenstein, Reitgasse AWO-Treff Effelder Einladung Das Duo Manchmoel kommt am Mittwoch dem in den AWO-Treff Effelder. Mit einem Strauß bunter Melodien und eigenen Mundartliedern erfreuen sie uns zum Muttertag. Wir laden alle Interessenten herzlich ein. Beginn Uhr. Der Vorstand

15 Amtsblatt der Gemeinde Frankenblick Nr. 4/2016 Vereine und Verbände Badmintonturnier 60 + In der letzten Ausgabe haben wir dazu aufgerufen. Nun können wir von einem erfolgreichen Turnier berichten. Aus verschiedenen Vereinen waren die Senioren in die Meng.-Häm. Arena gekommen um ihre Besten zu ermitteln. Aufbruch in die neue Saison Die Abteilung Hundesport des TSV 1864 Meng.-Hämmern e.v. ist gut gerüstet für neue Aufgaben. Alle gaben ihr Bestes und kämpften um eine gute Platzierung. Viel Spaß hat es gemacht und ein schöner Nachmittag wird allen in guter Erinnerung bleiben. Der Vorstand bedankt sich bei den fleißigen Kuchenbäckerinnen. Durch sie war eine ausgezeichnete Versorgung möglich. Lang geplante Vorhaben wurden nun endlich angepackt und in die Tat umgesetzt. In mehreren schweißtreibenden Arbeitseinsätzen haben die Sportfreunde Ordnung auf dem Areal geschafft, die Geräte für die Hunde repariert und ein zweites Freilauf- und Trainingsgelände erschlossen. Somit können nun die Zwei- und Vierbeiner noch intensiver geschult und ausgebildet werden. Platzierungen in den einzelnen Altersklassen: Frauen: 10 AK: Jahre 1 Gisela Franz TSV 1864 Meng.-Häm. e.v. 2 Roswitha Hoffmann Sportgruppe Wolke 14 3 Renate May Sportgruppe Wolke 14 3 Ingeborg Konopik TSV 1864 Meng.-Häm. e.v. Männer: 5 AK Jahre 1 Wolfgang Dorst SG 51 Sbg. e.v. 2 Klaus Lehm SG 51 Sbg. e.v. 3 Hans Müller FC Köppelsdorf Männer: 5 AK +70 Jahre 1 Günter Konopik TSV 1864 Meng.-Häm. e.v. 2 Hartmut Franz TSV 1864 Meng.-Häm. e.v. 3 Bernd Maaser TSV 1864 Meng.-Häm. e.v. 3 Klaus Blechschmidt TSV 1864 Meng.-Häm. e.v. Die Frauen der Abt. Fitness & Gesundheit des TSV 1864 Meng.-Häm. beteiligten sich am Schnuppertraining im Badminton. Die Teilnehmerzahl zeigt uns, dass der Seniorensport immer beliebter wird und wir wünschen uns in Zukunft noch mehr Teilnehmer. Beim TSV 1864 findet man viele Möglichkeiten sich sportlich zu betätigen, Freunde zu finden und Spaß zu haben. Uta Jäger SG Rauenstein/Meng.-Hämmern Die Abteilung Hundesport gibt es seit Februar 1999 im TSV. Seit dieser Zeit wurden viele Hunde sprichwörtlich zum besten Freund des Menschen ausgebildet. Auch für die kommenden Jahre ist es unser oberstes Anliegen, Mensch und Tier für eine harmonische Partnerschaft abzurichten. In Gemeinschaft macht es auch viel mehr Spaß und neue Freundschaften werden geknüpft. Wie wichtig eine gute Ausbildung ist, liest man immer wieder in Zeitungsartikeln und hört es in den Medien. Deshalb sollte jeder, im Interesse von Hund und Mensch an einer guten Ausbildung interessiert sein. Der TSV 1864 Meng.-Häm hilft ihnen dabei. Ein Trainingslagerwochenende der SG Rauenstein/Meng.-Hämmern in Bad Blankenburg Schon lange freuten sich die F-Junioren der SG Rauenstein/Mengersgereuth auf das Trainingslager, das vom bis in der Sportschule in Bad Blankenburg durchgeführt werden sollte. Pünktlich am Freitag um Uhr traf man sich am Sportgelände in Mengersgereuth-Hämmern. Kurzerhand wurde das Gepäck in die Busse der Elektro Sonneberg und des VW Auto-Centers Sonneberg gepackt und los ging es. Nach dem Einchecken absolvierten die Kinder gleich vielfältige Übungen, bei denen sie eine Menge lernen konnten. Wie im Flug vergingen fast 2 Stunden bei anstrengender Bewegung, dann gab es Abendbrot. Zum Entspannen ging es dann in das Hallenbad. Nach dem reichhaltigen Frühstück am Samstag stand Theorie auf dem Trainingsplan. Im Anschluss an das Gelernte wurde die nächste Trainingseinheit auf dem Fußballfeld absolviert. In der Mittagspause verspeisten alle Kinder mit großem Appetit ihr Mittagessen. In der Pause war dann oft lauter Jubel zu hören, denn

16 Amtsblatt der Gemeinde Frankenblick Nr. 4/2016 die Kinder zockten eine Runde FIFA 16 an der Playstation. Die 3. Trainingseinheit fand mit T-Shirt und kurzen Hosen wieder auf dem Übungsplatz statt. Einen Teil des Nachmittages durften die Kinder natürlich auch ihrem Lieblingsverein in der Bundesliga zujubeln. Um den Abend gemütlich ausklingen zu lassen, traf man sich nach dem Abendbrot in der Bowlingbahn. Die Kinder und unsere Übungsleiter hatten eine Menge Spaß. Nach einem Sportlerfrühstück am Sonntag gaben nochmals alle ihr Bestes. Gegen 10:30 Uhr erfolgte dann die Heimreise, welche unsere Sprösslinge sehr wehmütig angetreten haben. Gerne wären sie noch geblieben. Es war ein sehr erfolgreiches Trainingslager mit viel Spaß und Freude. Ein weiteres ist bereits in Planung. Wir, die Eltern der Kinder, möchten uns bei den Übungsleitern Lars & Michaela Hartmann und Maik Sommer bedanken, die das ganze Trainingslager organisiert, durchgeplant und bei der Betreuung mitgeholfen haben. Unser Dank gilt auch den Sponsoren, die uns die Busse zur Verfügung stellten. Für die SG Rauenstein/Meng.-Hämmern Nadine Wiegand Unser Team mit seinen Helfern: Radsportverein Sonneberg e.v. veranstaltet den 6. SonneBerg-Preis am 22. Mai 2016 wieder in Theuern Am 22. Mai 2016 veranstaltet der Radsportverein Sonneberg nach den Erfolgen der Vorjahre seine 6. Auflage des Sonneberg- Preises, dieses Jahr nun wieder als Bundessichtung der männlichen und weiblichen Jugend. Des Weiteren starten die Altersklassen U 11 bis U 15 männlich und weiblich in ihren jeweiligen Cup-Wertungen und auch die Männer im schwersten Straßenrennen Deutschlands. Es wird sicherlich eine ganz interessante Veranstaltung auf höchstem sportlichen Niveau und es wird sich lohnen, bei uns vorbeizukommen. Am 22. Mai starten um 9.00 Uhr die Jugendfahrer aus ganz Deutschland auf der schweren 11 km Runde um Theuern. Den Startplan und alles rund um unsere Veranstaltung finden Sie auf unser Homepage Hinweis: Die Strecke Theuern, Neundorf, Gundelswind, Schalkau, Truckental, Theuern wird am in der Zeit von 8:30 Uhr bis ca Uhr für den öffentlichen Verkehr voll gesperrt sein. Anwohner und Besucher werden gebeten, außerhalb dieser Strecke zu parken und sich auf Behinderungen einzustellen. Generell ist die Zu- und Ausfahrt Theuern in Richtung Goldmuseum absolut gesperrt. Bei Fragen setzen sie sich bitte rechtzeitig mit dem RSV Sonneberg ev. in Verbindung. Ihr Ansprechpartner ist Herr Joachim Schuchmann, Tel SG Kuemmerling Kohläschig 1999 e.v. Wohin an der Himmelfahrt? Natürlich nach Meng.-Hämmern auf die Faberswiese Die SG Kuemmerling Kohläschig 1999 e.v. lädt dazu recht herzlich ein. Wer schon mal da war kommt immer wieder gerne vorbei und wer bei uns noch keine Rast zum Verweilen und Stärken gemacht hat, dann ist dazu die Gelegenheit. Wenn auch DU Lust hast, Deine Freizeit bei Spiel, Sport und Spaß zu verbringen, dann melde Dich bei uns! Wir trainieren 2x pro Woche. Außerdem unternehmen wir als Team sehr viel zusammen: Spielenachmittage, Grillabende, Zeltlager usw. mit unseren Kindern und Eltern. Alle Kinder ab Jahrgang 2006 und jünger sind bei uns willkommen. SG Rauenstein/ Meng.-Hämmern Lars Hartmann Lars.Hartmann@arcor.de / / Wir sind wieder bestens vorbereitet auf unserer schönen Faberswiese im OT Hämmern in Mengersgereuth. Die SG Kuemmerling Kohläschig 1999 e.v. freut sich auf seine Besucher aus nah und fern. Geschichts- und Köhlerverein Mengersgereuth-Hämmern e.v. Der Geschichts- und Köhlerverein Mengersgereuth-Hämmern trauert um sein langjähriges Mitglied, Herrn Manfred Sieder Manfred Sieder war einer der ersten Mitglieder unseres Vereins. Er war ein Mann der Tat, ehrlich, hilfsbereit und zuverlässig. Wenn in Vorbereitung der Köhlerfeste die Erdmeiler errichtet wurden war Manfred immer zur Stelle. Er begleitete den Verkohlungsprozess bis zur Ernte und scheute sich auch nicht, die Unannehmlichkeiten der Nachtschichten auf sich zu nehmen. Die Mitglieder des Vereins werden Dir stets ein ehrendes Gedenken bewahren. Der Vorstand und die Mitglieder des Geschichts- und Köhlervereins Mengersgereuth-Hämmern e.v.

17 Amtsblatt der Gemeinde Frankenblick Nr. 4/2016 Wir trauern um unseren Gründer Dittmar Lobenstein Du hast mit deiner Idee, die Heinzelmännchen zu gründen, vieles bewegt und uns mit deinen Gedanken begeistert. Durch deine fleißigen Hände, dein großes Herz und deine unendliche Zeit, ist unser Rauenstein um einiges schöner geworden. Für uns und für deine Familie ist es ein Segen zu sehen, welche wunderschönen Plätze du mit geschaffen hast. Wir sind dankbar, dich in unserer Mitte gehabt zu haben und tragen dich nun in unseren neuen Vorhaben gedanklich mit. Du warst ein großartiger Mensch. Deine Kameraden der Heinzelmännchen Nachruf Jagdgenossenschaft Rückerswind Am Mittwoch, den findet unsere diesjährige Jahreshauptversammlung der Jagdgenossenschaft mit Auszahlung der Jagdpacht statt. Beginn: Uhr in der Gaststätte Georgy in Rückerswind Tagesordnung: 1. Begrüßung 2. Bericht des Vorstandes 3. Bericht des Kassierers 4. Entlastung des Vorstandes 5. Diskussion 6. Auszahlung der Jagdpacht Alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind recht herzlich eingeladen. Der Ersatztermin für die Auszahlung der Jagdpacht ist Sonntag, der von Uhr in der Feuerwehr in Rückerswind. Der Jagdvorstand Jagdgenossenschaft Grümpen Einladung zur Jahreshauptversammlung und zur Waldbesitzerversammlung Die Jahreshauptversammlung der Jagdgenossenschaft Grümpen wird am Donnerstag, den , um Uhr, im Sportlerheim Grümpen durchgeführt. Der Vorstand lädt hiermit alle Genossenschaftsmitglieder und Besitzer jagdbarer Flächen in der Gemarkung Grümpen recht herzlich ein. Tagesordnung: - Eröffnung und Begrüßung - Bericht des Vorstandes - Kassenbericht - Bericht Kassenrevision - Bericht Jagdpächter - Entlastung Vorstand und Kassenführer - Diskussion - Auszahlung Jagdpacht Anschließend findet die Waldversammlung mit Herrn Schwimmer statt. Die Jagdpacht kann auch am Sonntag, den von Uhr bei Herrn Ernst Lutherdt, Ortsstraße 29, Grümpen abgeholt werden. Der Vorstand Termine Touren Frühjahr 2016 Samstag 30. April Der sächsische Geleitsverweser auf der Rothenberger Streitgrube Start: Uhr am Parkplatz Am Rothenberg (Feuerwehr) Frankenblick OT Rabenäußig, 5 km, 2,5 Stunden, Rundtour für Familien geeignet Donnerstag 5. Mai Himmelfahrtstour zur Zinselhöhle Start: Uhr, Parkplatz am Rothenberg in Rabenäußig, 6 km Rundwanderung, mittelschwer, Dauer: 2 Stunden + Höhlenführung, Ew. 6 Euro, Kinder 3 Euro inklusive Höhlenführung Samstag 7. Mai Zum Mellichstöckdooch auf dem historischen Lauschaer Glasbläserpfad Start: 8.30 Uhr am Marktplatz Altstadt Sonneberg, 14 km, 4 Stunden Gehzeit, Ew. 5 Euro (Kinder frei), nur für geübte Wanderer Sonntag 8. Mai Wäldlertour am Rennsteig Start: , Uhr am Parkplatz am Naturparkzentrum Friedrichshöhe, 6 km, 3 Stunden, leichte Rundwanderung, Ew. 5 Euro (Kinder frei) Näheres über diese Touren erfahren Sie auf der Homepage der Gemeinde Frankenblick Impressum Frankenblick Bote Herausgeber: Gemeinde Frankenblick Verlag und Druck: Verlag + Druck Linus Wittich KG, In den Folgen 43, Langewiesen, info@wittich-langewiesen.de, Tel / , Fax / Verantwortlich für amtlichen Teil: Die Gemeinde Frankenblick, Effelder Schlossgasse 20, Frankenblick, Tel /2930, Fax /29321, gemeinde@frankenblick.eu Verantwortlich für nichtamtlichen Teil: Für alle anderen Veröffentlichungen ist der jeweilige Herausgeber der Mitteilung verantwortlich. Verantwortlich für den öffentlichen Teil ist der Verlag bzw. der entsprechende Verfasser einer Mitteilung/Nachricht Verantwortlich für den Anzeigenteil: David Galandt Erreichbar unter der Anschrift des Verlages. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.zt. gültige Anzeigenpreisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten, genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine genaue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung. Verlagsleiter: Mirko Reise Erscheinungsweise: 1 x monatlich bzw. nach Bedarf, kostenlos an alle Haushaltungen im Verbreitungsgebiet; Bezugsmöglichkeiten/Bezugsbedingungen: Laufend gesicherter Bezug ist nur im Abonnement möglich. Ein Abonnement gilt für die Dauer eines Jahres. Die Kosten betragen 30,00 EUR/Jahr. Zu abonnieren ist das Amtsblatt beim Verlag + Druck Linus Wittich KG, In den Folgen 43, Langewiesen, Tel /2050-0, Fax 03677/ Abbestellungen für das nächste Kalenderjahr müssen bis spätestens dem Verlag vorliegen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das Amtsblatt gegen Erstattung von 2,50 EUR für das Einzelexemplar incl. Portokosten und MwSt. einzeln zu erhalten. Die Bestellung hat beim Verlag + Druck Linus Wittich GmbH zu erfolgen. Das Amtsblatt wird bis auf weiteres kostenfrei im Gemeindegebiet verteilt. Zu beachten gilt, dass die kostenfreie Verteilung des Amtsblattes im Gemeindegebiet lediglich eine Serviceleistung der Gemeinde darstellt. Ein Anspruch, ein Amtsblatt auf diese Weise regelmäßig zu erhalten, besteht nicht.

18 Amtsblatt der Gemeinde Frankenblick Nr. 4/2016 Veranstaltungen Kerwa Rauenstein 2016 Freitag, :00 Uhr Kirmesauftakt und Antrinken der Kirchweih mit DJ Sven Samstag, :30 Uhr Kinnekerwa auf dem Festplatz, anschließend Show-Programm 20:00 Uhr Kirmesdisco mit WHY NOT Sonntag, :00 Uhr Kirchgang 10:00 Uhr Traditioneller Frühschoppen auf dem Festplatz mit den Südthüringer Musikanten und Freibieranstich Zum Mittagessen gibt es Pfä-Kacks 15:15 Uhr Lindentanz auf dem Festplatz, anschließend Tanzprogramm im Festzelt 20:00 Uhr Kirmestanz mit der JOJO-Band Montag, ab 8:00 Uhr Ständelä mit den Original Südthüringer Musikanten, der Mengersgereuther-Blasmusik und dem Blasorchester Oberlind 15:15 Uhr Lindentanz mit Kirmesspruch auf dem Festplatz 19:00 Uhr Kirmesbegräbnis mit DJ Sven und der Mengersgereuther Blasmusik TÄGLICHER SCHAUSTELLERBETRIEB Maifeuer in Rückerswind Einladung Am Samstag, dem 30. April findet unser traditioneller Fackelumzug mit anschließendem Maifeuer statt. Fackeln werden von der Feuerwehr bereitgestellt, Lampions bitten wir mitzubringen. Treffpunkt: Zeit: Ortseingang Rückerswind aus Richtung Effelder Uhr Für Speisen und Getränke ist wie immer bestens gesorgt. Es lädt ein die Freiwillige Feuerwehr Rückerswind Einladung zum Gemeinschaftskonzert Liebe Bürgerinnen und Bürger, liebe Freunde der Musik, wir laden Sie ganz herzlich ein zum 5. Gemeinschaftskonzert der Akkordeonorchester der Musikschule Fröhlich und Neustadt e.v. Am Samstag, den 18. Juni 2016, ab Uhr lassen beide Orchester in der Meng-Hämm-Arena bekannte Melodien erklingen von Klassisch bis in die Gegenwart. Als Überraschung werden beide Akkordeonorchester auch gemeinsam aufspielen. Freuen Sie sich mit uns auf ein abwechslungsreiches und spannendes Konzert. Eintritt: 7 EUR / 5 EUR ermäßigt (Schüler/Studenten) Für leckere Speisen, süffige Getränke und bestes Wetter ist bei allen Veranstaltungen gesorgt!!! Besuchen sie uns im Internet: Waldfest in Rauenstein Am 05. Mai 2016 (Himmelfahrtstag) findet an den Herrenteichen wieder unser traditionelles WALDFEST statt. Beginn: 8 Uhr Die Kirmesgesellschaft Rauenstein lädt alle Rauensteiner und Besucher recht herzlich ein! Frisches Bier, Bratwürste, Rostbrätel und Eierbrot, sowie schönes Wetter gibt es wie immer von der Kirmesgesellschaft Besuchen sie uns im Internet: Kirchliche Nachrichten Evang. Kirchgemeinde Mengersgereuth-Hämmern Monatsspruch für Mai: Wisst ihr nicht, dass euer Leib ein Tempel des Heiligen Geistes ist, der in euch wohnt und den ihr von Gott habt? Ihr gehört nicht euch selbst. 1. Kor. 6,19 Gottesdienste: Rogate Uhr Taufgottesdienst in der Erlöserkirche Himmelfahrt Uhr Zentralgottesdienst am Herrenteich in Rauenstein Abfahrt: 8.30 Uhr Pfarrhaus/ Meng.-H. Exaudi Uhr Gottesdienst zum Muttertag in der Erlöserkirche Pfingstsonntag Uhr Taufgottesdienst in der Erlöserkirche Uhr Abendmahlsgottesdienst in Schichtshöhn Uhr Abendmahlsgottesdienst in Rabenäußig

19 Amtsblatt der Gemeinde Frankenblick Nr. 4/2016 Pfingstmontag Uhr Gottesdienst in der Erlöserkirche Trinitatis Uhr Gottesdienst im Grünen am Gemeindehaus 1. Stg n. Trinitatis Uhr Gottesdienst in der Erlöserkirche Uhr Kleines geistliches Konzert in der Erlöserkirche Weitere Veranstaltungen: Mittwoch Uhr Seniorennachmittag im Gemeindesaal Donnerstag Uhr Kinder-Kirche im Gemeindesaal Donnerstag Uhr Seniorennachmittag in der Tagespflege/ Rabenäußig Kirchengemeinden Effelder, Meschenbach und Rauenstein Denk-Mal! Gott hat ein großes Herz für die kleinen Details in unserem Gebet. Gottesdienste Rogate Uhr Meschenbach, Kirche Konfirmation mit Heiligem Abendmahl Für die Konfirmanden aus Rauenstein, Meschenbach und Umgebung Christi Himmelfahrt Uhr Rauenstein, an den Herrenteichen Regionaler Waldgottesdienst Samstag Uhr Meschenbach, Kirche Konzert für Trompete und Orgel Exaudi/ Muttertag Uhr Effelder, Kirche Regionaler Familien-Gottesdienst Pfingsten Uhr Rauenstein, Kirche Regionaler Kirchweih-Gottesdienst Pfingstmontag Uhr Meschenbach, Kirche Kirchweih-Gottesdienst Uhr Effelder, Kirche Gottesdienst mit Heiligem Abendmahl anschließend Pfingstkaffee Trinitatis Uhr Herzliche Einladung nach Meng.-Hämm. zum Zentralen Gottesdienst Unter der Kastanie Sonntag nach Trinitatis Uhr Effelder, Kirche Gottesdienst mit Heiliger Taufe Uhr Meschenbach, Kirche Geistliches Konzert Vorankündigungen erfahren.verändern.beharren - G e m e i n d e f a h r t n a c h E r f u r t Am 4. Juni 2016 unternimmt der Pfarrbereich Effelder-Rauenstein eine Fahrt nach Erfurt. Nach einer Morgenandacht wird uns im dortigen Museum für Thüringer Volkskunde die Direktorin Dr. Marina Moritz durch die neueröffnete Ausstellung erfahren.verändern.beharren - Dorfleben im 19. Jahrhundert führen. Grundlage für diese Ausstellung war u.a. die Topographie des Pfarrspiels Effelder, die Pfarrer Friedrich Timotheus Heim von 1808 bis 1814 geschrieben hat. Wir wollen uns im Museum interessante Einsichten darüber schenken lassen, wie man damals auf dem Thüringer Lande die Kinder erzog, wie man Feste feierte, wie es mit der Kriminalität, der Gastronomie (erstes Kloßrezept kam aus Effelder!), der Kirche, dem Wohnen, dem Verkehrswesen und vielem anderen stand. Nach dem Museumsbesuch geht es zum Essen in die Feuerkugel - dem besten Kloßrestaurant der Landeshauptstadt, wo man aber natürlich auch anderes als Klöße essen kann. Auf der Rückfahrt machen wir unterwegs noch einen Kaffeehalt. Konkrete Informationen zur Fahrt erhalten Sie im Ev.-Luth. Pfarramt Effelder-Rauenstein, Kirchberg 1, Frankenblick OT Effelder, Tel.: Astrid Harzbecker - Die Stimme der Liebe Festliches Kirchenkonzert am um Uhr in der Kilianskirche Effelder. Nähere Details und Informationen zum Ticket-Verkauf in der Juni-Ausgabe des Amtsblatts. Der Herr segne unsere Gemeinden und alle ihre Glieder nach dem Reichtum seiner Gnade. Kindertagesstätte Kita Sonnenblume Seltendorf HERZLICHE EINLADUNG zum KRABBELMÄUSE-TREFF Wo? Kindertagesstätte Sonnenblume Seltendorf Wann? Am , Ab15.00 Uhr Andere Veranstaltungen Sitzungen der Gemeindekirchenräte Uhr GKR Effelder, Pfarrhaus Effelder Gemeindenachmittag Uhr Vereinshaus Meschenbach Musikalische Gruppen im Pfarrhaus Effelder Montags Uhr Kirchenchor Mittwochs Uhr Singkreis Kinderkirche Uhr Rauenstein, Feuerwehr Uhr Effelder, Pfarrhaus Konfirmanden Uhr Konfirmation Meschenbach, Kirche Meschenbach Uhr Konfiunterricht Effelder, Pfarrhaus Uhr Konfiunterricht Rauenstein, Feuerwehr Wir wollen heute feiern, kommt einfach vorbei, zu unserem Jahresfest am 28. Mai! Unter dem Motto: Komm, ich zeig` dir meine Welt, freuen wir uns auf einen wunderschönen Nachmittag! Euer Sonnenblumen-Team

20 Amtsblatt der Gemeinde Frankenblick Nr. 4/2016 AWO Kindertagesstätte Sonnenkäfer Wir laden ein zum Eltern-Kind-Treff AWO Kindertagesstätte Sonnenkäfer Mengersgereuth-Hämmern Hofwiesenstraße Frankenblick OT Meng.-Häm. Die nächsten beiden Termine finden am Mittwoch, Mittwoch, statt. Schulnachrichten Einladung Feiern Sie mit uns 110 Jahre Schule Schalkau! Am Samstag, dem AWO-Kita Blauer Vogel Rauenstein Wir laden ein zum Eltern-Kind-Treff in unseren Bambini-Club in die AWO AJS-Kita Blauer Vogel Rauenstein, am Dienstag, von 15:00-17:00 Uhr. Unser Motto: Seht mal an, was ich alles kann. Wir freuen uns auf Euren Besuch. Das Team und die Kinder vom Kindergarten Blauer Vogel in Rauenstein veranstalten Grund- und Regelschule Schalkau anlässlich des Schuljubiläums in der Zeit von Uhr ein großes Schulfest. Begeben Sie sich mit uns unter dem Motto - Schule, früher und heute - auf eine schulische Zeitreise. Stöbern Sie in der Vergangenheit, lassen Sie Erinnerungen an Ihre eigene Schulzeit wach werden oder wagen Sie einen Blick in die Zukunft der Gemeinschaftsschule Schalkau Ein buntes Programm in und um die Schule herum wird Sie prächtig unterhalten. Natürlich werden Sie auch bestens kulinarisch, kreativ und kulturell versorgt. Die Schalkauer Schulgemeinschaft freut sich auf Ihr Kommen. AWO AJS Integrative Kindertagesstätte Einladung zum Schnuppern in die Integrative Kindertagesstätte Regenbogen in Effelder Liebe Eltern, wir möchten Sie mit Ihrem Nachwuchs zu unserem Schnuppernachmittag ganz herzlich einladen. Wann: am Mittwoch, den von bis Uhr in der roten Gruppe Wir wollen zusammen spielen und uns kennenlernen. Auf eine schöne gemeinsame Stunde am Nachmittag freuen sich die Kinder und Erzieherinnen aus der roten Gruppe und das gesamte Kita-Team.

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