Neudruck POLITISCHE GEMEINDE QUARTEN Baureglement
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1 Neudruck 00 POLITISCHE GEMEINDE QUARTEN Baureglement
2 I INHALTSVERZEICHNIS Seite A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Zuständigkeit B. PLANUNGSMITTEL Art. Richtplan Art. Erlass und Einsichtnahme C. ZONENORDNUNG Art. Zoneneinteilung Art. 5 Wohnzone W B Art. 6 WohnGewerbeZone Art. 7 GewerbeIndustrieZone a Art. 8 Dorfkernzone Art. 9 Kernzone Flumserberg Art. 0 Grünzonen 5 Art. Intensiverholungszonen 5 Art. Zone für Skiabfahrts und Skiübungsgelände 6 Art. Uebriges Gemeindegebiet 6 Art. Gefahrengebiet 6 Art. 5 LärmEmpfindlichkeitsstufen 7 D. ÜBERBAUUNGSVORSCHRIFTEN Art. 6 Regelbauweise (Tabelle) 8 Art. 7 Gesamtüberbauung und Mehrausnützung 9 Art. 8 Kleiner und grosser Grenzabstand 9 Art. 9 Berechnung der Geschosszahl 9 Art. 0 Gebäudelänge 0 Art. Strassenabstand 0 Art. An und Nebenbauten 0
3 II Seite Art. Vorbauten Art. Dachaufbauten und Dacheinschnitte Art. 5 Terraingestaltung, Abgrabungen, Auffüllungen E. BAU UND HYGIENEVORSCHRIFTEN Art. 6 Mindestanforderungen Art. 7 Belichtung und Besonnung Art. 8 Schneeschutzvorrichtungen Art. 9 Stallungen F. ERSCHLIESSUNGSVORSCHRIFTEN Art. 0 Garage und Hofzufahrten 5 Art. Kehrichtbeseitigung 5 Art. Öffentliche und private Werkleitungen 5 G. BESTIMMUNGEN ÜBER BAUVORGANG UND BAUKONTROLLE Art. Sicherheit und Konstruktion 6 Art. Schutzbestimmungen bei Bauarbeiten 6 Art. 5 Bauarbeiten an öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen 6 Art. 6 Bezug der Bauten 7 Art. 7 Baukontrolle 7 H. VERFAHRENSVORSCHRIFTEN UND SCHLUSS BESTIMMUNGEN Art. 8 Baugesuch 8 Art. 9 Gebühren und Auslagen 9 Art. 0 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten 9
4 III ANHANG I Abbildungen Seite Ausnützungsziffer Gebäudehöhe / Firsthöhe Mehrlängenzuschlag / Flächenausgleich Kleiner und grosser Grenzabstand Gebäudeabstand 5 Berechnung der Geschosszahl 6 Terraingestaltung 7 ANHANG II Sachregister 8
5 HINWEIS: Bau, Parkplatzreglement und Baugesetz ergänzen sich, d. h. alle sind zur Beurteilung beizuziehen. BAUREGLEMENT MIT ZONENPLAN Der Gemeinderat Quarten erlässt nach Art. und 7 des Baugesetzes (sgs 7.), Art. 0 Abs. lit.b des Strassengesetzes (sgs 7.) sowie gestützt auf Art. 6 lit. g des Gemeindegesetzes (sgs 5.) folgendes Baureglement: A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Zuständigkeit Die Aufsicht über die Ortsplanung, die örtliche Baupolizei sowie der Vollzug dieses Reglementes ist Sache des Gemeinderates. Zur Vorbereitung der Geschäfte kann der Gemeinderat eine Baukommission bestimmen. Sie übt die Bauaufsicht aus und vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderates. Sie hat Antragsrecht an den Gemeinderat. Zur Beurteilung wichtiger Bau und Konzessionsgesuche im Gebiet Flumserberg bestimmen die Gemeinden Flums und Quarten einen gemeinsamen Koordinationsausschuss. Der Ausschuss besteht aus je Mitgliedern der Gemeinden Flums und Quarten. Dem Koordinationsausschuss sind alle wichtigen Geschäfte vorzulegen, die Auswirkungen auf das Fremdenverkehrsgebiet Flumserberg haben. 5 Der Koordinationsausschuss gewährleistet den gegenseitigen Informationsaustausch. Bei allen ihm vorgelegten Geschäften steht ihm ein Antragsrecht zu. 6 Als Beurteilungsgrundlage für alle Projekte dient die Kurortplanung Flumserberg.
6 B. PLANUNGSMITTEL Art. Richtplan Der Richtplan bezeichnet die in der Gemeinde anzustrebende bauliche und landwirtschaftliche Entwicklung. Der Richtplan oder die Teilrichtpläne enthalten: die für die Besiedlung vorgesehenen Gebiete Angaben über die notwendigen Bauten und Anlagen die wichtigsten Eignungskategorien der Landwirtschaft die zu schützenden Landschaften sowie Natur und Kulturobjekte die für die Erholung vorgesehenen Gebiete und Anlagen die generellen Linienführungen der öffentlichen und privaten Verkehrsanlagen sowie Rad und Fusswege die wichtigsten Angaben für die Energie und Wasserversorgung sowie der Abwasser und Kehrichtbeseitigung Lärmbelastete Gebiete Art. Erlass und Einsichtnahme Der Richtplan wird vom Gemeinderat beschlossen und anschliessend während 0 Tagen öffentlich bekannt gemacht. In dieser Zeit kann jedermann schriftliche Anregungen unterbreiten. Der Gemeinderat prüft und beantwortet diese. Er berücksichtigt sie soweit sie zur Verbesserung der Planung beitragen. Der Plan wird darauf dem Baudepartement zur Kenntnisnahme unterbreitet. Sämtliche vorhandenen Planungsmittel können unentgeltlich im Original auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden.
7 C. ZONENORDNUNG Art. Zoneneinteilung Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: a) Wohnzone Geschoss W b) Wohnzone Geschosse W c) Wohnzone B Geschosse WB d) Wohnzone Geschosse W e) WohnGewerbezone Geschosse WG f) WohnGewerbezone Geschosse WG g) WohnGewerbezone Spinnerei Murg 5 Vollgeschosse WG5S h) GewerbeIndustriezone GI i) GewerbeIndustriezone a GIa k) Industriezone I l) Dorfkernzone Geschosse D m) Dorfkernzone Geschosse D n) Kernzone Flumserberg Geschosse K B o) Grünzone (GN = Naturschutz) G / GN p) Grünzone GA GA q) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE r) Intensiverholungszone IE s) Zone für Skiabfahrts und Skiübungsgelände S t) Landwirtschaftszone Lw u) Uebriges Gemeindegebiet UeG Die Zonen sind in den Zonenplänen :000, nämlich Mols / Unterterzen und Quarten / Oberterzen / Tannenboden / 5 Murg und 6 Quinten sowie im Landwirtschaftszonenplan :0'000 dargestellt. Art. 5 Wohnzone W B In der Wohnzone WB sind nur beidseits gleich geneigte Satteldächer gestattet. Für An und Nebenbauten sind andere, gut gestaltete Dachformen zulässig. Ein einzelner Dachaufbau darf in seiner Länge höchstens /, mehrere Dachaufbauten insgesamt höchstens / der zugeordneten Gebäudelänge betragen. Für Nebenräume können Dachflächenfenster von max. 0. m gestattet werden. Dacheinschnitte sind nicht gestattet. Die max. Kniestockhöhe (aussen gemessen) beträgt 50 cm. Es ist wahlweise ein Dach oder Untergeschossausbau bis zu den Höchstmassen nach Art. 9 des Baureglementes gestattet. Die Oberkante des Erdgeschossfussbodens darf an keiner Stelle mehr als folgendes Mass über dem gewachsenen bzw. durch Abgrabung freigelegten Terrain liegen:
8 .70 m, bei einer Geländeneigung bis 0 alter Teilung.0 m, bei einer Geländeneigung über 0 alter Teilung, wobei max..70 m sichtbar über dem gestalteten Terrain. Terrassenhäuser sind untersagt. Art. 6 WohnGewerbeZone Bauten und Anlagen sind in bezug auf Gliederung der Fassaden, Dachneigung, Materialwahl und Farbgebung so zu gestalten, dass der Charakter eines Wohnquartiers gewahrt bleibt. Die WohnGewerbezone WG5S dient der Umnutzung des bestehenden Spinnereigebäudes. Art. 7 GewerbeIndustrieZone a Die Farbgebung der Bauten und Anlagen hat sich der umgebenden Landschaft anzupassen. Es dürfen keine spiegelnden Materialien verwendet werden. Art. 8 Dorfkernzonen Neu und Umbauten haben sich gut ins Ortsbild einzufügen. Eine Abbruchbewilligung wird nur erteilt, wenn die Bewilligung für einen Neubau, dessen Ausführung gesichert ist, vorliegt, oder wenn eine Nichtüberbauung keine Beeinträchtigung des Ortsbildes zur Folge hat oder sonst im öffentlichen Interesse liegt. Art. 9 Kernzone Flumserberg In der Kernzone sind nur beidseits gleich geneigte Satteldächer mit dunkler Ziegel oder Eterniteindeckung gestattet. Für An und Nebenbauten sind andere, gut gestaltete Dachformen zulässig. Dachaufbauten dürfen in ihrer gesamten Länge höchstens / der zugeordneten Gebäudelänge betragen. Dachflächenfenster und Dacheinschnitte sind nicht gestattet. Als Apparthotel gilt ein neues oder zu erneuerndes Hotel im Stockwerkeigentum, wenn es folgende Voraussetzungen erfüllt: a) Eigentum des Betriebsinhabers an den besonderen Anlagen und Einrichtungen für den Hotelbetrieb und an den Wohneinheiten im Umfang von insgesamt mindestens 5 Prozent der Wertquoten; b) dauernde hotelmässige Bewirtschaftung der Wohneinheiten im Umfang von mindestens 65 Prozent der darauf entfallenden Wertquoten, einschliesslich aller dem Betriebsinhaber gehörenden Wohneinheiten;
9 5 c) angemessenes Dienstleistungsangebot, entsprechende bauliche und betriebliche Eignung sowie mutmassliche Wirtschaftlichkeit des Hotels gestützt auf ein Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit. Bestimmungen über die talseitig sichtbare Fassade: Die Oberkante des Erdgeschossfussbodens darf entlang der Bergstrasse nicht, in den übrigen Fällen talseitig an keiner Stelle mehr als.70 m über dem gewachsenen bzw. durch Abgrabung freigelegten Terrain liegen. Bei den Überbauungsplänen ist die Kurortplanung Flumserberg zu beachten und eine etappenweise Realisierung der Konzepte zu gewährleisten. 5 Die im Zonenplan speziell bezeichneten Gebiete der Kernzone Flumserberg (Bauten entlang öffentlicher Strassen) dienen der Förderung des Ortszentrums als touristisches Zentrum (im Sinne von Art. 8 ter, des Baugesetzes). a) Das Erdgeschossniveau ist dem Trottoirniveau anzugleichen. Im Erdgeschoss sind nur Dienstleistungsbetriebe, Gewerbe, öffentliche Bauten und weitere Nutzungen im öffentlichen Interesse gestattet. Wohnungen, Parkierungsanlagen und Nebenräume im Erdgeschoss sind untersagt, wenn sie auf die Strasse orientiert sind. Zusammengefasste Zufahrten zu Parkierungsanlagen, die von der Strasse abgewandt sind, sind gestattet. b) Für Vorplätze und Fussgängerbereiche gegenüber öffentlichen Strassen ist zusammen mit dem Bauprojekt ein Umgebungsgestaltungskonzept einzureichen, das folgende Kriterien zu erfüllen hat: einheitliches Gestaltungskonzept für die Fussgänger (unter Einbezug der Trottoirs, Belagsgestaltung, Grünelemente); das Konzept ist für Sommer und Winter auszuweisen. Art. 0 Grünzonen Die gemäss Art. 7 Abs. des Baugesetzes in der Grünzone zugelassenen Bauten und Anlagen haben sich unauffällig in die Grünanlagen einzufügen. Für Bauten mit weniger als 0 m Gebäudegrundfläche und nicht mehr als Geschoss gilt ein Mindestgrenzabstand von Metern. Grössere Bauten und Anlagen sind nur im Rahmen eines Überbauungsplanes zulässig. Die Grünzone GA ist für Schrebergärten bestimmt. Es sind keine Bauten gestattet. Die Grünzone GN ist für Naturschutzgebiete bestimmt. Es sind keine zweckfremden Bauten gestattet. 5 Die Grünzone GF dient der Freihaltung von Flächen vor Überbauung insbesonders zwecks Gliederung des Siedlungsgebietes. Art. Intensiverholungszonen Die Intensiverholungszone C dient dem Betrieb von Camping und Caravaninganlagen.
10 6 In den im Zonenplan Tannenboden speziell bezeichneten Gebiet ist die Benützungszeit auf die Wintersaison ( ) beschränkt. Ein auf die Bedürfnisse der Anlage ausgerichtetes zentrales Sanitärgebäude ist gestattet. In der übrigen Zeit dient das Gebiet der Landwirtschaft. Der Gemeinderat erlässt über die Benützung und Gestaltung der Bauten und Anlagen Reglemente. Die Intensiverholungszone "S" ist für Sportanlagen bestimmt. Bauten und Anlagen für deren Betrieb und Unterhalt sind gestattet. 5 Bauten haben einen Grenzabstand von mindestens m einzuhalten. Art. Zone für Skiabfahrts und Skiübungsgelände Bauten und Anlagen, die den Skisport behindern, sind nicht gestattet. Art. Übriges Gemeindegebiet Für gemäss Art. des Baugesetzes zugelassene Bauten und Anlagen gelten die gleichen Bauvorschriften wie in der Landwirtschaftszone. Art. Gefahrengebiet In den im Zonen bzw. im Landwirtschaftszonenplan ausgeschiedenen Gefahrengebieten haben Bauten und Anlagen besonderen Erfordernissen der Sicherheit zu genügen. Im Gefahrengebiet I besteht ein generelles Bauverbot. Die Errichtung von Bauten jeglicher Art ist unzulässig. Ausnahmen sind nur für den Unterhalt bestehender Gebäude gestattet. Die weitere Benützung dieser Gebäude wird nur bewilligt, wenn dabei keine Gefährdung von Personen und Tieren möglich ist. Bei Lawinengefahr dürfen sich keine Personen oder Tiere innerhalb dieser Zone aufhalten (Absperrung, Evakuierung). Im Gefahrengebiet II dürfen nur land und forstwirtschaftliche Bauten erstellt werden, die zur rationellen Bewirtschaftung des Grundstückes unbedingt nötig sind. Diese Gebäude sind durch richtig dimensionierte Verstärkungen zu schützen. Der Einbau von bewohnbaren Räumen in Ställe ist in dieser Zone untersagt. Im Gefahrengebiet III sind auch Wohnbauten gestattet. Ausgenommen sind Gebäude, die einen regen Verkehr oder Menschenansammlungen bewirken (Gaststätten). Für die statische Dimensionierung der Bauten wird der erforderliche Staudruck pro m im Einzelfall festgelegt. 5 In den Randzonen steinschlaggefährdeter Gebiete sind durch die jeweilige Bauherrschaft entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
11 7 6 Der Gemeinderat legt nach Anhören des Forstdienstes die zu treffenden Massnahmen im Einzelfall fest. Art. 5 LärmEmpfindlichkeitsstufen Den einzelnen Nutzungszonen werden folgende Empfindlichkeitsstufen gemäss den Lärmschutzvorschriften zugeordnet: Stufe II: Stufe III: Stufe IV: Wohnzonen, Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, Grünzone WohnGewerbezonen, GewerbeIndustriezonen, Kernzonen, Landwirtschaftszone, übriges Gemeindegebiet Industriezone, Intensiverholungszone Abweichende Empfindlichkeitsstufen sind im Zonenplan dargestellt.
12 8 D. ÜBERBAUUNGSVORSCHRIFTEN Art. 6 Regelbauweise Für die Bauten und Anlagen gelten je nach Zone die Vorschriften der nachstehenden Tabelle über die Regelbauweise: Zone ) Vollgeschosszahl Ausnützungsziffer Grundnutzung ) Mehrausnützung ) Grenzabstand mind. klein m gross m Gebäudelänge max. m Gebäudehöhe max. m Art.9 Art.7 Art.8 Art.0 First höhe max. m W W / ) WG WB max. 0 % W / ) WG WG5S ) GI ) GIa ) I D D ) KB OE ) Lw/UeG ) In den Zonen WG, WG, WG5S, D, D und KB darf das Untergeschoss für gewerbliche Zwecke voll ausgebaut werden, ohne dass es als Vollgeschoss angerechnet wird. In der Zone KB nur bei Hotelbauten und Apparthotels gemäss Art.9. ) Mehrlängenzuschlag: in den Zonen W, WG, D sowie OE sind ab 0 m Gebäudelänge die Grenzabstände um ¼ der Mehrlänge zu erhöhen, maximal 6 m. ) Überbauungsplan erforderlich ) Wenn der gewerblich genutzte Teil mind. / aller anrechenbaren Geschossflächen ausmacht, kann eine um 0. erhöhte AZ beansprucht werden. Eine Kumulierung ist nicht gestattet. 5) Innerbetrieblich können Gebäudeabstände bis auf 6 m reduziert werden. Gegenüber andern als Industrie und GewerbeIndustriezonen ist ein Grenzabstand von 0 m einzuhalten. 6) Die Masse gelten für Wohnbauten. Für die übrigen in diesen Zonen zulässigen Bauten gilt nur ein allseitiger Mindestgrenzabstand von 5 m. 7) In der Zone KB beträgt bei Hotelbauten und Apparthotels (gemäss Art. 9) die Ausnützungsziffer 0.9, ausgenommen sind Altersresidenzen.
13 9 Art. 7 Gesamtüberbauung und Mehrausnützung Aufgrund eines Überbauungsplanes kann für eine Gesamtüberbauung eine Mehrausnützung bis zu den in Art. 6 des Baureglementes genannten Maximalmassen gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Der Mehrausnützungsbonus darf nur in den im Zonenplan schraffiert angelegten Gebieten zugelassen werden. In den horizontal schraffierten Gebieten sind keine Abweichungen in bezug auf die Geschosszahl zulässig. b) Das Überbauungsplangebiet muss in der Regel mindestens folgende Flächen umfassen: in Dorfkernzonen 000 m in der W in Murg, nördlich Bahnlinie 000 m in übrigen Zonen 6000 m c) Die Überbauung ist so zu gestalten, dass sie sich gut in das Orts und Landschaftsbild einfügt und der gestalterische und funktionale Gesamteindruck besser ist als nach der Regelbauweise. d) Die Grundrisse müssen erhöhten Anforderungen insbesondere in der Wohnhygiene genügen. e) Der Schutz der Fussgänger ist sicherzustellen. f) 50 % der Abstellflächen für Motorfahrzeuge müssen unterirdisch realisiert werden. g) Es müssen grössere zusammenhängende Grünflächen von mind. 5 % der anrechenbaren Geschossfläche erstellt werden, wobei diese Flächen zu gestalten und teilweise zu überdecken sind. Art. 8 Kleiner und grosser Grenzabstand Der grosse Grenzabstand ist auf die am stärksten nach Süden gerichtete Längsfassade, der kleine Grenzabstand auf die übrigen Gebäudeseiten einzuhalten. Weist eine Baute nach Osten und Westen orientierte Längsfassaden auf, so ist der grosse Grenzabstand gegenüber der Westfassade einzuhalten. Bei annähernd gleichwertigen Süd und Westfassaden kann der Gemeinderat die Aufteilung der Summe des grossen und kleinen Grenzabstandes je zur Hälfte auf beide Fassaden gestatten. Art. 9 Berechnung der Geschosszahl Als Vollgeschoss zählt jedes Stockwerk, das ganz oder teilweise über dem gewachsenen Terrain liegt. Im Rahmen der Vorschriften ausgebaute Dach und Untergeschosse werden nicht als Vollgeschosse angerechnet. Als Untergeschosse gelten Geschosse, deren Deckenoberkante nicht mehr als.0 m über dem Niveaupunkt liegt. Als Dachgeschoss gelten Geschosse, die im Dachraum liegen, wobei die Kniestockhöhe, gemessen ab Oberkante Dachboden bis zum Schnittpunkt
14 0 zwischen Fassadenflucht und Dachhaut, nicht mehr als.0 m aussen gemessen betragen darf. Bei Flachdachbauten sind Dachaufbauten (Attikageschosse) im Rahmen einer normalen Geschosshöhe gestattet. Sie müssen allseitig um soviel zurückversetzt werden, dass die Dachhaut des Attikageschosses ein theoretisch mögliches Walmdach mit einer Kniestockhöhe von.0 m aussen gemessen nicht durchschneidet. 5 Vorbehältlich besonderen Bestimmungen darf in allen Zonen das Untergeschoss bis zu 60 % und das Dachgeschoss bis zu 75 % der Vollgeschossfläche mit anrechenbaren Geschossflächen nach Art. 6 des Baugesetzes ausgebaut werden. Vorbehalten bleibt Art. 6, Fussnote. Überschreitet der Ausbau das erlaubte Mass, so zählt ein solches Geschoss als Vollgeschoss. 6 Am WalenseeNordufer dürfen in den Zonen W und D bei Bauten, deren Dachfirst parallel zum Hang verläuft, talseits nicht mehr als zwei Geschosse in Erscheinung treten. Bei Bauten, deren Dachfirst senkrecht zum Hang verläuft, dürfen talseits nicht mehr als zwei Geschosse und der Dachraum in Erscheinung treten. Art. 0 Gebäudelänge Die Gebäudelänge bezeichnet die längste Fassadenabmessung. Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten Projektion auf die Verlängerung des längsten geraden Fassadenteils. Anbauten nach Art. Abs. fallen für die Bemessung der Gebäudelänge nicht in Betracht. Art. Strassenabstand Wo keine Baulinie besteht, haben Bauten von Gemeindestrassen einen Abstand von mindestens.00 m ab Strassen bzw..00 m ab Trottoirgrenze einzuhalten. Von Wegen ist ein Minimalabstand von.00 m ab Wegrand einzuhalten. Bei unterirdischen Bauten an Gemeindestrassen kann der Strassenabstand mit Zustimmung der Strassenaufsichtsbehörde bis auf max..00 m ab Strassen resp. Trottoirgrenze reduziert werden. Art. An und Nebenbauten Anbauten sind eingeschossige Bauteile, mit den nachstehenden Höchstmassen, die über die Fassade der Hauptbauten vorstehen.
15 Nebenbauten sind freistehende, mit dem Hauptgebäude baulich nicht verbundene eingeschossige Bauten mit den gleichen Höchstmassen. An und Nebenbauten dürfen einen verminderten Grenzabstand von.00 m einhalten, sofern sie nicht mehr als.50 m Gebäudehöhe und 5.00 m Firsthöhe aufweisen und eine Gebäudegrundfläche von 0 m nicht überschreiten. Nebenbauten, die anrechenbare Geschossflächen enthalten, haben den ordentlichen Grenzabstand einzuhalten. Nebenbauten haben gegenüber Hauptbauten auf dem gleichen Grundstück einen Mindestabstand von.00 m einzuhalten. Innerhalb des grossen Grenzabstandes gilt dies nur, sofern die Nebenbaute nicht vor Fenster zu liegen kommt, die nach Art. 6 Abs. des Baureglementes erforderlich sind. In der GewerbeIndustrie sowie der Industriezone gilt gegenüber anderen Zonen der ordentliche Grenzabstand. 5 An und Nebenbauten mit höchstens 0 m Gebäudegrundfläche (die keine Wohn und Arbeitsräume aufweisen) dürfen mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn seitlich oder rückwärts an die Grenze gestellt oder zusammengebaut werden. Bei späterem Zusammenbau einer Baute höchstens gleicher Dimension (gleiche oder kleinere Gebäudegrundfläche, Gebäude und Firsthöhe, durch Abgrabungen freigelegte Fassadenfläche, Anstosslänge an die gemeinsame Grenze) ist keine Zustimmung des Nachbarn mehr erforderlich, sofern früher eine solche abgegeben wurde. Art. Vorbauten Als Vorbauten gelten Bauteile, die über die Fassade hinausragen wie Balkone, Erker, Vordächer, Freitreppen, Veranden usw., nicht aber Treppenhäuser und Laubengänge. Vorbauten dürfen höchstens.50 m in den Grenzabstand bzw. über die Strassenbaulinie hinausragen. Soweit es sich nicht um Dachvorsprünge handelt, dürfen Vorbauten höchstens auf 0 % der Fassadenlänge den Grenzabstand unterschreiten. Sofern Vorbauten über öffentlich zugänglichen Verkehrsraum ragen, müssen sie über Trottoirs und Fusswegen eine lichte Höhe von mindestens.00 m und über der Fahrbahn eine solche von.50 m aufweisen. Vorbauten über öffentlichen Strassen und Wegen bedürfen einer Konzession. Art. Dachaufbauten und Dacheinschnitte Dachaufbauten oder Dacheinschnitte sind architektonisch gut zu gestalten. Dachaufbauten dürfen höchstens 0 %, Dacheinschnitte höchstens 5 % der jeweiligen Gebäudeseite einnehmen und bis in die Fassadenflucht reichen. Dachaufbauten und Dacheinschnitte dürfen zusammen nur kombiniert werden, wenn ihre Anteile vom erlaubten Maximum proportional reduziert werden. Dachaufbauten dürfen die zulässige Firsthöhe nicht überschreiten. Bei Flach
16 dachbauten gelten als Dachaufbauten Bauteile, die über den von der zulässigen Gebäudehöhe ansteigenden Neigungswinkel von 5 (alter Teilung) herausragen. Technisch notwendige Bauteile wie Kamine, Ventilationszüge, Liftbauten, Antennenanlagen dürfen unabhängig von den Vorschriften über die Dachaufbauten erstellt werden. Sie sind möglichst klein zu halten, zusammenzufassen und der Sicht zu entziehen. Liegende Dachfenster und Sonnenkollektoren sind zulässig, wenn sie sich unauffällig in die Dachfläche einfügen. Ein Dachflächenfenster darf nicht über 0.80 m gross sein. Pro Schrägdachseite und pro Hausteil können Dachflächenfenster zugelassen werden. Die Fenster und Kollektoreneinfassungen sind im Kupferton oder im Farbton der Dacheindeckung auszuführen. Art. 5 Terraingestaltung, Abgrabungen, Auffüllungen Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses für die Schaffung von Wohn, Schlaf und Arbeitsräumen sind gestattet. Die durch Abgrabungen auf einer Fassadenseite freigelegte Fläche zwischen gewachsenem und gestaltetem Terrain darf nicht grösser sein als die Fläche, die sich aus der zugehörigen Fassadenlänge und einer mittleren Abgrabungshöhe von.00 m ergibt. Für Garagezufahrten oder Kellereingänge ist eine grössere mittlere Abgrabungshöhe von.00 m zulässig, wenn diese nicht verunstaltend wirkt und die Länge der kürzeren Fassadenseite nicht überschreitet. Auffüllungen dürfen nicht verunstaltend wirken und haben sich dem natürlichen Terrainverlauf harmonisch anzupassen. Die Höhe von Terrainanschüttungen darf nicht mehr als.50 m betragen. Terrainaufschüttungen von mehr als 50 cm Höhe haben einen Grenzabstand, gemessen am Böschungsfuss, von 50 cm einzuhalten. Böschungen dürfen nicht steiler als mit einem Böschungswinkel von : angelegt werden.
17 E. BAU UND HYGIENEVORSCHRIFTEN Art. 6 Mindestanforderungen Lichte Raumhöhe von Wohn und Geschäftshäusern: a) Aufenthaltsräume mindestens.0 m b) Einstell und Kellerräume mindestens.0 m Bei nicht waagrechter Decke ist das Mindestmass der lichten Raumhöhe über mindestens 6 m der Bodenfläche einzuhalten. Die Bodenfläche von Wohn und Schlafräumen hat mindestens 0 m zu betragen. Geschlossene Küchen haben eine Mindestbodenfläche von 6 m aufzuweisen. Innenliegende Küchen sind mechanisch zu entlüften. Das Lichtmass der Fensterflächen von Aufenthaltsräumen in Wohnbauten hat mindestens 0% der Bodenfläche zu betragen. 5 Badezimmer und Aborte müssen ausreichend belüftet sein. Sind diese innenliegend, so müssen sie eine einwandfreie künstliche Belüftungseinrichtung aufweisen. Sie dürfen mit Küchen nicht in direkter Verbindung stehen. Für jede Wohnung und für separate Läden und Werkstätten ist ein eigener, leicht zugänglicher Abort zu erstellen. 6 Für jede Wohnung ist ein Abstellraum von mindestens 5 % der anrechenbaren Geschossfläche nach Art. 6 Abs. des Baugesetzes, im Minimum von 5 m zu erstellen. In der Nähe des Hauseinganges sind genügend grosse gemeinsame Abstellräume für Kinderwagen, Velos und Mopeds vorzusehen. 7 Im Zonenplangebiet Flumserberg und in der Zone W von Oberterzen haben die zu einer Wohnung gehörenden nutzbaren Nebenräume wie Keller, Estrich usw. mind. 0 % der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. 8 Die begehbare Breite für Treppen, Gänge und Podeste muss mindestens betragen: a) in Einfamilienhäusern 0.90 m b) in Mehrfamilienhäusern.0 m 9 Balkongeländer und Brüstungen von begehbaren Flachdächern sind unfallsicher zu konstruieren. 0 Lichtschächte sind nur bei Badezimmern, Aborten und Küchen zulässig. Bei Lichtschächten ist ein Lichteinfallswinkel von Oberkant Fensterbank bis Oberkant Lichtschacht von 5 a.t. zu gewährleisten. Die gestaltete Fläche für Kinderspielplätze hat bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als 6 Wohnungen mind. 0 % der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. Diese sind teilweise zu überdecken.
18 Art. 7 Belichtung und Besonnung Die Lage der Bauten hat auf Belichtung und Besonnung Rücksicht zu nehmen. Wohnungen sind nach Süden zu orientieren. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nicht zulässig. Massgebend ist die Zahl der Räume und die Orientierung der Fenster. Art. 8 Schneeschutzvorrichtungen Auf neuen oder auf bestehenden Dächern und Gebäulichkeiten, bei denen der von der Bedachung fallende Schnee Personen, Tiere oder Sachen gefährden kann, sind Schneefangvorrichtungen anzubringen. Schneefangvorrichtungen sind auf jeden Fall zu erstellen bei a) Ziegel, Eternit und Schieferdächern, deren Neigung mehr als 5 (alte Teilung) beträgt; b) Metalldächern, deren Neigung mehr als 5 (alte Teilung) beträgt. Art. 9 Stallungen Im übrigen Gemeindegebiet und in der Landwirtschaftszone müssen Schweinestallungen und andere Bauten für die gewerbsmässige Tierhaltung mit grosser Immissionseinwirkung von allen Zonen soweit entfernt sein, dass die entstehenden Immissionen sich auf die betreffenden Zonen nicht stärker auswirken als zonengemäss erlaubt ist, vorbehalten bleibt die Tierschutzgesetzgebung.
19 5 F. ERSCHLIESSUNGSVORSCHRIFTEN Art. 0 Garage und Hofzufahrten Zufahrten zu Einzelgaragen dürfen höchstens 5 %, Zufahrten zu Sammelgaragen und Höfen höchstens % Gefälle aufweisen. Sie dürfen von der Fahrbahngrenze aus auf einer Länge von.50 m und von der Trottoirgrenze aus auf einer Länge von 0.50 m max. % Gefälle aufweisen. Die freie Sicht auf die Strasse muss wenigstens.50 m von der Fahrbahngrenze unter einem Winkel von 5 gewährleistet sein. Zudem sind die Ausfahrten mit Radien von.00 m auszurunden; wo ein Trottoir besteht, hat der Ausrundungsradius mindestens.50 m zu betragen. Bei jeder Garage ist ein Vorplatz von mindestens 5.50 m Länge so anzulegen, dass ein üblicher Personenwagen abgestellt werden kann, ohne Trottoir oder Fahrbahnfläche zu beanspruchen. Besteht ein rechtskräftiger Baulinienplan, so sind die entsprechenden Masse von der projektierten Fahrbahn oder Trottoirgrenze einzuhalten. Bei der Gestaltung von Zufahrten sind im besonderen die winterlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Art. Kehrichtbeseitigung Bei grösseren Überbauungen (Gesamtüberbauungen, Mehrfamilienhäuser usw.) sind auf privatem Grund hinreichende Abstellflächen für Kehrichtcontainer einzurichten. Die Abstellflächen für Kehrichtbehälter sind in die Umgebungsplanung mit einzubeziehen. Art. Öffentliche und private Werkleitungen Die Versorgung mit Wasser, Elektrizität sowie der Anschluss an die Kommunikationsnetze (Telefon, Gemeinschaftsantennen und dgl.) erfolgt durch die entsprechenden Trägerschaften und unter Berücksichtigung des Etappenplanes.
20 6 G. BESTIMMUNGEN ÜBER BAUVORGANG UND BAU KONTROLLE Art. Sicherheit und Konstruktion Für die Behandlung von Baugesuchen über Bauten an Lagen, die eine Gefährdung vermuten lassen, kann der Gemeinderat vom Baugesuchsteller einen Nachweis über die Sicherheit verlangen. Jeder Grundeigentümer hat dafür zu sorgen, dass von Bauten und Anlagen auf seinem Grundstück weder Wasser noch Schnee auf öffentliche Fahr und Gehwege gelangen können. Art. Schutzbestimmungen bei Bauarbeiten Bei Ausführung von Bauarbeiten jeder Art sind alle zum Schutze der Arbeiter, der Anwohner und der Strassenbenützer nötigen Vorkehrungen zu treffen. Sprengungen im überbauten Gebiet dürfen nur nach Vornahme der nötigen Sicherheitsvorkehren durchgeführt werden. Der Unternehmer hat sich vor Baubeginn bei allen Grabarbeiten auf eigene Verantwortung bei den zuständigen Instanzen über den Verlauf der unterirdischen Leitungsbauten (Energie, Wasser, Abwasser, Telefonleitungen usw.) zu informieren. Bei jeder grösseren Baustelle ist ein einwandfreier Bauabort zu installieren. 5 Bei der Ausführung von Bauarbeiten (Hoch und Tiefbauten) sind zur Lärmbekämpfung, vor allem in bewohnten Gebieten oder deren Nachbarschaft, geräuscharme Maschinen und Arbeitsverfahren anzuwenden. Der Gemeinderat ist berechtigt, den Einsatz übermässig störender Maschinen und Arbeitsverfahren zu verbieten oder zeitlich zu beschränken. 6 Änderungen an Vermessungszeichen dürfen nur durch die zuständigen Vermessungsorgane vorgenommen werden. Vermessungszeichen dürfen auch nicht durch Ablagerungen, Pflanzen, Strassenbeläge, Mauern usw. unsichtbar oder unzugänglich gemacht werden. Bedürfen Vermessungszeichen durch Grabungen, Auffüllungen oder sonstige bauliche Veränderungen einer Verlegung oder einer Entfernung, so ist dem Grundbuchamt zwecks Veranlassung der Änderung rechtzeitig Mitteilung zu machen. Art. 5 Bauarbeiten an öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen Die Benützung von öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen für die Aufstellung von Maschinen, Kranen und Gerüsten sowie Grabungen, Lagerungen von Baumaterial usw. ist nur mit Bewilligung der zuständigen Strassenaufsichtsbehörde gestattet. Sie bestimmt den Umfang des zu benützenden Bodens.
21 7 Der Gemeinderat kann zur Sicherung des Verkehrs eine zweckdienliche Einfriedung der Baustelle verlangen. Ablagerungen und Bearbeitung von Baumaterialien sind ausserhalb der Einfriedung nicht gestattet. Bäume in öffentlichen Anlagen sind durch geeignete Vorkehrungen zu schützen. Zum Schutz vor herabfallenden Gegenständen sind geeignete Vorrichtungen (Verschalungen usw.) anzubringen. Öffentliche Verkehrswege im Bereiche der Baustelle sind in gutem und sauberem Zustand zu halten. Es ist nicht gestattet, Mörtel und Beton auf Strassen und Trottoirs zu mischen und zu lagern. Oeffentliche Einrichtungen, wie Wasser und Elektrizitätsleitungen, Vermessungs und Höhenfixpunkte, Strassenrinnen usw. sind vor Beschädigungen zu schützen. Hydranten und Schieber müssen stets leicht zugänglich sein und dürfen nicht überdeckt werden. 5 Aufbrüche und Materialdepots sind hinreichend abzusperren und nachts genügend zu beleuchten. Entsprechende Sicherungen sind auch für andere Hindernisse wie überragende Gerüstteile, vorstehende Stangen und Bretter usw. zu treffen. Art. 6 Bezug der Bauten Bauten dürfen erst bezogen werden, wenn der innere Ausbau vollendet, die Bauten genügend trocken und ein gefahrloser, sauberer Zugang vorhanden ist. Ergibt die Kontrolle der Bezugsbereitschaft ein ungenügendes Resultat, so ist der Bezug zu verweigern oder auf einen späteren Zeitpunkt freizugeben. Widerrechtlich bezogene Bauten können auf Anordnung des Gemeinderates nach vorheriger Androhung auf Kosten des Eigentümers geräumt werden. Art. 7 Baukontrolle Der Bauherr hat dem Gemeinderat oder den beauftragten Organen vor und während der Bauzeit unaufgefordert folgende Meldung zu erstatten:. die Fertigstellung des Schnurgerüstes,. die Fertigstellung der Abwasser und Wasserversorgungsanlagen vor dem Eindecken,. Schutzraumarmierung und Fertigstellung des Schutzraumes (bis Bezug),. das Ansetzen der Kamine und Feuerstätten, 5. die Fertigstellung der Oeltankanlage, 6. die Vollendung des Rohbaus vor Inangriffnahme der Verputzarbeiten, 7. die Fertigstellung des Baus, spätestens 8 Tage vor dessen Bezug. Die Baukontrolle erfolgt in der Regel innert drei Arbeitstagen nach eingegangener Anzeige. Beanstandungen sind dem Bauherrn und der verantwortlichen
22 8 Bauleitung unverzüglich mitzuteilen. Nach Behebung der gerügten Mängel ist zum Zwecke der Nachkontrolle erneut Anzeige zu machen. H. VERFAHRENSVORSCHRIFTEN UND SCHLUSSBE STIMMUNGEN Art. 8 Baugesuch Das Baugesuch ist mit dem von der Gemeinde erhältlichen Baugesuchsformular einzureichen und hat je dreifach zu umfassen: a) Baubeschrieb Beschreibung des Bauvorhabens, soweit die beabsichtigte Ausführung, besonders Farbgebung und Material aus den Plänen nicht ersichtlich ist. b) Situationsplan Neueste Grundbuchplankopie mit Unterschrift des Nachführungsgeometers, mit eingetragenen Massen des Baukörpers, der Strassen, Grenzund Gebäudeabstände, der bestehenden und zukünftigen Werkleitungen, der beabsichtigten Anlage der Autoabstellflächen sowie der Zufahrtsstrassen und Wege. c) Grundrisse Grundrisse aller Geschosse im Massstab :00 oder :50 mit Angabe der Feuerstätten, der Zweckbestimmung der einzelnen Räume, der Mauerstärken und der Fenster und Bodenflächen. d) Schnitt und Fassadenplan Schnitt und Fassadenpläne im Massstab :00 oder :50 mit Angabe der Gebäude und Stockwerkhöhen. Ebenfalls sind die bestehenden und neuen Terrainlinien sowie der Niveaupunkt in Meereshöhe anzugeben. e) Umgebungsplan / Terrainveränderungen Plan der Umgebungsgestaltung mit Kinderspielplätzen, Autoabstellplätzen und Zufahrten, Stützmauern, Terrainveränderungen, Einfriedungen, Bepflanzungen usw. unter Angabe der Höhenkoten. Bei Holzfeuerungen ist der Nachweis über die Holzlagerung zu erbringen. f) Ausnützungsziffer Nachweis über die detaillierte Berechnung der Ausnützungsziffer. g) Schutzraum und Oeltankeingabe nach gesetzlichen Vorschriften. h) Besondere Eingabe für Wasser und Kanalisationsanschlüsse mit Angabe von Leitungsdurchmesser, material und gefälle. i) Energie Nachweis nach Art.7 der Energieverordnung
23 9 k) Unterlagen nach Art. Lärmschutzverordnung und Art. Luftreinhalteverordnung l) Baukostenangabe. Sämtliche Unterlagen des Baugesuches müssen vom Bauherrn, vom Projektverfasser und vom Grundeigentümer unterzeichnet sein. Bei grösseren oder schwierig zu beurteilenden Bauvorhaben kann der Gemeinderat die Eingabe eines Modells und weiterer ihm notwendig erscheinende Unterlagen verlangen. Für die Beurteilung von Gesamtüberbauungen ist mit dem Baubewilligungsgesuch ein Erläuterungsbericht und ein Arbeitsmodell im Mstb. :500 einzureichen. Gleichzeitig können weitere Angaben über die Art der Bebauung sowie Schattendiagramme, Fotografien usw. verlangt werden. 5 Für unbedeutende Bauvorhaben kann die Baubehörde die Vorlegung der Planunterlagen beschränken. 6 Bei Umbauten ist aus den Plänen der Zustand der betreffenden Bauteile vor und nach dem Umbau gut ersichtlich darzustellen (bestehende Teile grau, neue Teile rot und die abzubrechenden Teile gelb). 7 Die Unterlagen des Baugesuches sind gefalzt auf das Format A (0/97 mm) einzureichen. Alle Unterlagen haben einheitlich mit Ort, Datum, Massstab, Himmelsrichtung und den erforderlichen Bezeichnungen versehen zu sein. Art. 9 Gebühren und Auslagen Für die Behandlung des Baugesuches und für die baupolizeilichen Leistungen wie Baukontrollen, Ausfertigung der nötigen Schriftstücke usw. und für die Benützung des öffentlichen Grundes sind Gebühren im Rahmen des kantonalen Gebührentarifs zu entrichten. Art. 0 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten Dieses Baureglement tritt mit der Genehmigung durch das kantonale Baudepartement in Kraft. Alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Baureglements noch nicht erledigten Baugesuche unterliegen diesem Baureglement. Mit Inkrafttreten dieses Baureglements wird das Baureglement vom. März 978 sowie der Nachtrag vom 08. Juli 986 und die Ergänzung vom 0. Januar 990 aufgehoben. Folgende Pläne werden aufgehoben:
24 0 Zonenpläne: Unterterzen / Quarten vom. März 978 Oberterzen vom. März 978 Murg vom. März 978 Tannenboden vom 5. August 979 Teilzonenpläne: Lehnrüti vom. Juli 980 Hangetacker vom 0. September 98 Oberbüel vom 06. Oktober 98 Annaberg vom 7. Dezember 98 Blumenau vom 7. Dezember 98 Garten vom. März 986 Tannenboden II vom 06. Juni 986 Glitten vom 08. August 986 (Bauzone) Bahnstation Murg vom. März 987 Annaberg II vom 9. Juni 989 Sägenplatz vom. Juli 989 MolseralpUntersäss vom 0. Januar 990 Rosshöchi vom 09. März 990 Vom Gemeinderat beschlossen 9. April 990 Der Gemeindammann: sig. B. Manhart Der Gemeinderatsschreiber: sig. M. Zimmermann Öffentlich aufgelegt 0. Mai 990 bis. Mai 990 Dem fakultativen Referendum unterstellt. Dez. 990 bis 0. Jan. 99 Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt 7. Januar 99 Der Regierungsrat: sig. Dr. W. Kägi
25 Aufhebung und Ergänzung zum Baureglement vom 7. Januar 99 Vom Gemeinderat erlassen. Februar 99 Der Gemeindammann: sig. B. Manhart Der Gemeinderatsschreiber: sig. M. Zimmermann Öffentlich aufgelegt 6. März 99 bis. April 99 Dem fakultativen Referendum unterstellt. Feb. 997 bis. März 997 Vom Baudepartement des Kts. St. Gallen genehmigt 07. Juli 997 Der Vorsteher des Baudepartements sig. Dr. W. Kägi. Ergänzung zum Baureglement Vom Gemeinderat erlassen 7. Oktober 00 Der Gemeindepräsident: sig. B. Manhart Der Gemeinderatsschreiber: sig. P. Schlegel Öffentlich aufgelegt. Nov. 00 bis 0. Dez. 00 Dem fakultativen Referendum unterstellt. Feb. 00 bis. März 00 Vom Baudepartement des Kts. St. Gallen genehmigt 5. März 00 Mit Ermächtigung Der Leiter Stv. Des Amtes für Raumentwicklung SG: sig. U. Pfister
26 ANHANG I Abbildung AUSNÜTZUNGSZIFFER (AZ) BauR Art. 6, 0/f) BauG Art. 6 a) Anrechenbare Geschossfläche (Anrechenbar über.5 m Raumhöhe) Zimmer Estrich Dachgeschoss Estrich Zimmer Zimmer Zimmer Zimmer Bad Zimmer Vollgeschoss Küche Essraum Wohnraum Balkon Waschraum Garage Untergeschoss Keller Zimmer Büro Bauparzelle b) Berechnungsbeispiel einer Ausnützungsziffer (AZ) Anrechenbare Geschossfläche: Dachgeschoss 50 m Vollgeschoss 00 m Untergeschoss 0 m TOTAL 90 m Anrechenbare Parzellenfläche: 75 m Ausnützungsziffer: anrechenbare Geschossfläche 90 m ohne Aussenwandquerschnitte = = 0. anrechenbare Parzellenfläche 75 m
27 ANHANG I Abbildung GEBÄUDEHÖHE / FIRSTHÖHE BauR Art. 6 BauG Art. 60 / / GH FH FH GH N N s s GH FH GH FH N N N S S S GH FH Gebäudehöhe Firsthöhe N / S Niveaupunkt / Schwerpunkt gewachsenes Terrain Als Niveaupunkt bezeichnet das Baugesetz den Schwerpunkt des Gebäudegrundrisses auf dem gewachsenen Terrain. Bei einem rechteckigen Gebäudegrundriss liegt der Schwerpunkt im Schnittpunkt der Diagonalen. Bei zusammengesetzten Grundrissflächen muss die Fläche der Hauptbaute in Rechtecke eingeteilt werden und von den verschiedenen Schwerpunkten der Teilrechtecke der Gesamtschwerpunkt ermittelt werden. Der Niveaupunkt liegt an der Stelle, an welcher das Lot des Schwerpunktes das Terrain schneidet. Dieser Punkt soll im Gelände abgesteckt werden und dessen Höhe in Meter über Meer gemessen werden. Der Niveaupunkt ist Ausgangspunkt für die Gebäudehöhe.
28 ANHANG I Abbildung GEBÄUDELÄNGE BauR Art. 6, 0 längster gerader Fassadenteil Gebäudelänge Abbildung MEHRLÄNGENZUSCHLAG / FLÄCHENAUSGLEICH BauR Art. 6, 0 BauG Art. 65/ K MZ F F K F F K MZ F5 F6 G L M K / G Grenzabstände L Gebäudelänge > 0 m M Mehrlänge MZ Mehrlängenzuschlag = M/ (max. 6 m) Flächenausgleich: F + F F + F F5 F6
29 ANHANG I 5 Abbildung 5 GROSSER UND KLEINER GRENZABSTAND BauR Art. 6, 8 GEBÄUDEABSTAND BauG Art. 57 K K K K G K GA G K K K überbaubare Fläche K G N K kleiner Grenzabstand W O G grosser Grenzabstand GA Gebäudeabstand S
30 Abbildung 6 ANHANG I 6 Abbildung 5 BERECHNUNG DER GESCHOSSZAHL / AZ IN DACHRÄUMEN BauR Art. 9 Dachgeschoss * max. m Kniestock Vollgeschoss Vollgeschoss Untergeschoss N ** max...7 m Detail: Dachgeschoss Für AZ massgebende Raumhöhe Art. 6 f BauG * max. m Kniestock gewachsenes Terrain Oberkante Fussboden Erdgeschoss Oberkante Fussboden Dachgeschoss N * Dachhaut Niveaupunkt bei Überschreitung = Vollgeschoss
31 ANHANG I 7 Abbildung 7 TERRAINVERÄNDERUNG BauR Art. 5 Abgrabung bei Gebäuden Wohn, Schlaf oder Arbeitsräum gewachsenes Terrain gestaltetes Terrain Untergeschoss Abgrabung im Mittel aller UG Fassaden max. m Anschüttung im Grenzbereich über 50 cm Grenze gestaltetes Terrain min. 50 cm : () über 50 cm () gewachsenes Terrain
32 8 ANHANG II SACHREGISTER Baureglement Artikel Baugesetz Artikel A Abbruch 9 Abbruchbewilligung 8 79 Abbauplan (Kiesgruben etc.) 59 Abgrabungen 5 Aborte 6 Abstände, siehe Grenzabstände Gebäude, Wald, Gewässerund Strassenabstand Abstellfläche für Fahrzeuge 0 (Parkpl.regl.) 7 Abstellräume 6 Abtretungspflicht 8 Abwasser,7,8 8,,9 Aenderungen (Baureglement, Zonenplan etc.), Anbauten 0, 78 Anpassung (der Zonenordnung) Antennen, 97 Anzeige und Auflageverfahren (Baugesuch) 8 Architektonische Gestaltung,0 5 Arealüberbauung (Gesamtüberbauung) 6,7 7 Aufbauten, Dachaufbauten 9 Auffüllungen 5 95 Aufgabe (Zweck),5 Auflageverfahren (Baugesuch) 8 Ausfahrten bzw. Einfahrten 0 7 Auslagen (Gebühren) 9 Ausnahmen, Ausnahmebewilligung 77 Ausnützungsziffer 6,8 66,67 Aussichtsschutz 98 Autoabstellplätze 0 (Parkpl.regl.),78 B Badezimmer 6 Balkon, geländer 6 Bauaborte Bauabstände, siehe Gebäude und Grenzabstände Bauanzeige 8 Baubeginn 89 Baubeschrieb 8 Baubewilligungsverfahren 789
33 9 Baureglement Artikel Baugesetz Artikel Bauermittlungsgesuch 9,9 Baufreiheit Baugespann (Bauvisiere) 8 Baugesuch Bauinstallationen,5 Baukontrolle 7 0 Baulandumlegung (Landumlegung) 097 Baulinien, Baumaterial 5 Baupolizeirecht 99 Baupolizeiliche Sicherheit,7 57,9 Baureglement 8 Baureglementsänderungen, Baureife 9 Bausperre 0508 Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse 8,90 Bauverbot Bauvisiere 8 Bauzonen 6,8 Behinderte, Rücksicht auf 55 Beiträge (Erschliessung) 5 Beleuchtung, grelle Lichtquelle 78 Belichtung und Belüftung 6,7 5 Benützung von öffentlichem Grund 5 Bepflanzung 75 Besonnung 7 5 Bestandesgarantie 77 Betriebe (Immissionen) 6,70 Bewilligungspflicht 78 Bezug der Bauten 6 Bodenfläche von Räumen (Mindestmasse) 6 Bonus (Mehrausnützung) 6,7 7 Bruttogeschossfläche 66 Bussen C Campingplatz (Zeltplatz) 78 D Dachaufbauten, einschnitte 9 Dachgeschossausbau 9 Denkmäler (Erhaltung) 980 Dorfkernzone 8,6 Duldung öffentlicher Einrichtungen 76
34 0 Baureglement Artikel Baugesetz Artikel E Eigentumsbeschränkungen Einbau neuer Räume 78 Ein bzw. Ausfahrten 0 7 Einfriedung 78 Einsprache, öffentlichrechtliche 0,885 Einsprache, privatrechtliche 0,86 Einstellplätze für Fahrzeuge Parkpl.regl.,78 Einstellräume (Abstellräume) 6 Einstellung von Bauarbeiten 0 Empfindlichkeitsstufen (Lärm) 5 Energieversorgung 9 Enteignung, Abtretungspflicht 8,90,8 Entschädigungen 90,6, 57 Entscheid 8 Erker (Vorbauten) Erlass Einsichtnahme Ersatzvornahme Erschliessung 95 Erschütterungen 70 Erweiterungsgarantie 77 Etappenplan 50 Expropriationsrecht (Enteignungsrecht) 8,90,8 F Farbgebung 6,8 5 Fassaden 56,57,60 Fassadenänderungen 78 Fenster, flächen,6 5 Feuchtigkeitsschutz 5 Firmenschilder 9 Firsthöhe 6,, 67 Flachdach Flumserberg,5,9,,6 Förderung der Erschliessung 50 Förderung der Orts und Regionalplanung Forstwirtschaftliche Bauten 0, Fremdenverkehrsgebiete 9 8, G Garagen (Einstellplätze) 0 (Parkpl.regl.),78 Garagenvorplatz 0 Garagenzufahrt, ausfahrt 0 Gartenbauliche Nutzung Gebäudeabstand 57,67 Gebäudehöhe 6 60,67
35 Baureglement Artikel Baugesetz Artikel Gebäudelänge 6,0 67 Gebäudetiefe 67 Gebühren 9 Gefahrenzone, gebiet 5 Geländeveränderungen 5 78 Geltungsbereich Geltungsdauer (Baubewilligung) 88 Gemeindegebiet, übriges,6 Gemeinschaftsantenne 97 Genehmigung,9, Geruch, übler 70 Gesamtpläne, kantonale Gesamtüberbauung (Arealüberbauung) 6,7 7 Geschosszahl 6,9 Gestaltung der Bauten 555 Gestaltung der Umgebung 75 Gestaltungsplan 7 6,8, Gesundheitspolizeiliche Vorschriften 5 Gewässerabstand 59 GewerbeIndustriezone 7,6 0, Grenzabstand 6,8,, 56,67 Grenzbauten 6 Grenzbereinigung, Grenzregulierung 8 Gruben 95 Grundbuchanmerkungen (Revers) 6,6 Grundmasse (Tabelle) 6 6,67 Grünflächen 75 Grünzone 0 0,7,6 H Haft, pflicht 9 Hochhäuser 69 Höhere Häuser 68 Höhenangaben 8,5 Hygiene 5 I Immissionen 5 70 Inanspruchnahme der Ausnützung anderer Gebäude 6 Inkrafttreten (Baureglement) 0 Instandstellung baufälliger Anlagen 9 Instandstellung wertvoller Bauten 00 Intensiverholungszone 0,8 Isolation 8
36 Baureglement Artikel Baugesetz Artikel K Kamine Kanalisation 7,8 8,,9 Kantonale Planung 5 Kellerräume 6 6 Kehrichtbeseitigung 8,,9 Kernzone 8,9,6 0,5 Kiesgrube 95 Kinderspielflächen, plätze Kniestock 9 Konstruktion, Sicherheit 0,6,5,9 Kontrollen (Baukontrollen) 7 Küchen 6 Kulturschutz 980 L Landschaftsbild, schutz 980 Landumlegung 097 Landwirtschaftszone, gebiete,6,9 0,0,8, Lärmschutz 5 70 Lastenbereinigung Lehmgruben 95 Lichtquelle (grelle) 78 Lichtreklamen Lichtschächte 6 Liftanlage 6 M Mehrausnützung 6,7 7 Mehrlängenzuschlag 6 65 Meldepflicht (Baukontrolle) 7 Mindestanforderungen (Bauten) 6 Mischung Nutzungsarten 8 Missstände, Behebung 9 Modell 8 Motorfahrzeugabstellflächen Parkpl.regl.,78 Motorfahrzeuge, ausgediente 96 N Naturschutz, objekt 90 Näherbaurecht 56 Nebenbaute Niveaulinie 5 Niveaupunkt 9,8 5,60
37 Baureglement Artikel Baugesetz Artikel O Oeffentliche Bauten und Anlagen, Zone für 6 0,8,8,, 6 Oeffentliche Einrichtungen 76 Oeffentliche Gewässer 59 Ortsbild, Ortsbildschutz Ortsplanung P Parkplätze Parkpl.regl. Parzellierung (Landumlegung) Pläne, Format, Massstab (Baugesuch) 8 Plangenehmigungsverfahren 9 Planung: Ortsplanung Regionalplanung 50 Kantonale Planung 5 Planungsamt, kantonales 5 Planungsrecht 8 Provisorische Baute 78 Publikation (Auflageverfahren) 8 Q Quartierplan vgl. Gestaltungsplan oder Überbauungsplan R Rauch 70 Raumgrösse, höhe 6 Rechtsschutz, mittel 0,,08, 7,8 Referendum (Ortsplanung) 0 Regelbauweise 6 Regionalplanung 50 Reklameanlagen 9 Rekurs (Ortsplanung) 0 Revisionen, Richtplan 5,8, Richtungspunkte 6 Russ 70 S Schadenersatzansprüche 85 Schattenwurf, diagramm 69 Schneeschutzvorrichtungen 8 Schnurgerüst 7 Schrebergarten 0
38 Baureglement Artikel Baugesetz Artikel Schutzbestimmungen für Bauarbeiten 9 Schutzmassnahmen für Natur und Heimatschutz 99 Schutzverordnung 99 Schutzzonen 99 Sicherheit, baupolizeiliche,7 5,9 Siloanlagen 78 Sistierung von Bauvorhaben (Bausperre) 0508 Skiabfahrtszone, Skiübungsgelände 0,9 Sonnenkollektoren Spielflächen 6 7,75 Sportanlagen 7,8 Staatsbeiträge an Ortsplanung 6,8 Staatsbeiträge an Regionalplanung 7,8 Staatsbeiträge für Natur und Heimatschutz 0 Stallungen 9 Staub 70,9 Steinbrüche 95 Strafbestimmungen, Widerhandlungen Strassen bzw. Trottoirabstand 56 Strassennetz 8,,7 Subsidiäre Regelung 67 T Tabelle der Regelbauweise 6 Tankanlagen 78 Teilung eines überbauten Grundstück 6 Terraingestaltung, veränderung 5 79,95 Treppen, häuser 6 6 Trinkwasser 9 Trottoir bzw. Strassenabstand 56 U Überbauungsplan 7 6,,, 9, Uebergangsbestimmungen, regelung 0 0 Uebernahmepflicht (Impropriation) 6 Uebriges Gemeindegebiet,6 0, Umbauten 8,8 78 Umgebungsgestaltung, plan Unterhalt baulicher Anlagen (Instandstellung baufälliger Anlagen) 9 Unterirdische Bauten 56 Untergeschoss, ausbau 6,9,5
39 5 Baureglement Artikel Baugesetz Artikel V Verantwortlichkeit 80,8 Verfahren OP Auflage, Einsprache 9 Referendum, Rekurs 0 Genehmigung Verkehr, Verkehrsanlagen 8,,7 Veröffentlichung der Baugesuche (Anzeige und Auflageverfahren) 8 Verunstaltungsverbot 9 Verwaltungszwang 9 Visiere (Bauvisiere) 8 Vollgeschoss 6,9 Vollzug des Baureglements 80,8 Vorbauten Vorbescheid (Bauermittlungsgesuch) 9,9 Vorplatz 0 W Wald, Bauten im Wald (forstwirtschaftliche Bauten) 0, Waldabstand 58 Wärmedämmung 8 5 Wasserversorgung,7,8 8,,9 Werkleitungen,,8 76 Widerhandlungen 70,9 Widerrechtliches Bauen 0 WohnGewerbeZone 6,6 0,, Wohnwagen 78 Wohnzonen 5,6 0,8, Z Zelte, Zeltplatz 78 Zimmerhöhe (Raumhöhe) 6 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen 6 0,8,90 Zone für Skiabfahrts und Skiübungsgelände 0,9,6 Zoneneinteilung,6 Zonenplan 6,9,0 Zonenplanänderungen, Zufahrt 0 7 Zusammenbau von Grenzbauten 6 Zuständigkeit, Baupolizei Zuwiderhandlungen, Widerhandlungen 70,9 Zweck,5 Zweckänderung 78
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