F 080 Gewerkschaftsrat

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1 Stand: Soziale Selbstverwaltung stärken - sozialpartnerschaftliche Verantwortung für die Sozialversicherungen revitalisieren Der Bundeskongress beschließt: Das Gebäude der Sozialversicherungen in der Bundesrepublik Deutschland, das die "großen Risiken im Lebenslauf" durch Zwangsmitgliedschaft, Beitragspflicht und solidarische Finanzierung absichert, umfasst neben der Kranken- und der ihr angegliederten Pflegeversicherung die Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Sie alle sind als selbstverwaltete Körperschaften organisiert. Die soziale Selbstverwaltung ist Ausdruck der Verantwortung, die die Sozialpartner in der Bundesrepublik Deutschland für die Gestaltung der Sozialversicherungen übernehmen. Sie gewährleistet die aktive Nähe der Sozialversicherungen zu denen, die Anspruch auf ihre Leistungen haben und zu denen, die mit ihren Pflichtbeiträgen die solidarische Leistungsfinanzierung tragen. Mit der Entscheidung für leistungsstarke beitragsfinanzierte und selbstverwaltete Sozialversicherungen ist eine der wesentlichen ordnungspolitischen Grundentscheidungen für einen starken bürgernahen Sozialstaat getroffen. Die aktive Mitwirkung der Gewerkschaften in der sozialen Selbstverwaltung sichert eine wirkungsvolle Durchsetzung der Versicherteninteressen und gewährleistet gewerkschaftliche Mitgestaltung des Sozialstaats im Sinne gewerkschaftlicher Vorstellungen von Gerechtigkeit und Solidarität. Für die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft gehört "der Ausbau der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung" zu den satzungsgemäßen Aufgaben ( 5 Abs. 3 b der ver.di-satzung). ver.di vertritt und fördert auch auf diese Weise die wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Interessen ihrer Mitglieder. Nach Jahrzehnten, in denen die Bedeutung der sozialen Selbstverwaltung im Sozialstaat gesellschaftlich und politisch zunehmend in Vergessenheit zu geraten drohte, erlebt die Frage nach ihrer Erneuerung seit der letzten Sozialwahl 2011 eine gewisse Konjunktur. ver.di hat mit der Einführung des

2 "Tags der Selbstverwaltung" dazu erfolgreich beigetragen. Der Abschlussbericht des Bundesbeauftragten für die Sozialversicherungswahlen aus dem Jahr 2012 hat eine breitere Diskussion angestoßen. "Es gilt", so heißt es da, "das System der von Arbeitgebern und Versicherten selbstverwalteten Sozialversicherung im Sinne der Sozialpartnerschaft zu stärken. Die ehrenamtliche Selbstverwaltung verfügt über ein hohes Maß an Versicherten-, Betriebs- und Praxisnähe, an Flexibilität, Effizienz, Effektivität, Entscheidungsqualität und Stabilität. Dieses System gilt es zu bewahren und an neue Herausforderungen anzupassen. Das bedingt aber auch, die Attraktivität der sozialen Selbstverwaltung zu steigern, indem wieder mehr Kompetenzen auf die Selbstverwaltungen u bertragen werden." Der Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages greift diese Formulierung auf: "Die soziale Selbstverwaltung ist Ausdruck der Verantwortung, die die Sozialpartner in Deutschland für die Gestaltung der Sozialversicherung übernehmen. Wir wollen die Selbstverwaltung stärken und die Sozialwahlen modernisieren." Die Vorschläge des Sozialwahlbeauftragten zur Stärkung der Selbstverwaltung betrafen seinem Amt geschuldet zuerst die Spielregeln der Sozialwahlen (im SGB IV) und damit die Renten-, Unfall- und Krankenversicherung. Erst mit Blick auf das gesamte Spektrum der sozialen Selbstverwaltung allerdings wird deutlich, welche Funktionen sie für den Sozialstaat, die Sozialversicherungen und den sozialen Frieden erfüllt, welche Stärken und Schwächen mit bestimmten historischen (Sonder-)Entwicklungen verbunden sind und welche Anstrengungen für eine erfolgreiche Revitalisierung unternommen werden müssen. Fragen des (Selbst-)Verständnisses und der ordnungspolitischen Verortung der Selbstverwaltung im Sozialstaat können und müssen (!) vergleichend beantwortet werden. Sie müssen die soziale Selbstverwaltung in der Arbeitslosenverwaltung einbeziehen; erst auf der Grundlage eines umfassend revitalisierten Verständnisses der sozialen Selbstverwaltung kann ihre Stärkung (und eine sachgerechte Modernisierung der Sozialwahlen) gelingen. Ein Blick auf die letzten 20 Jahre zeigt eine Reihe gesetzgeberischer Entscheidungen, die in allen Zweigen der Sozialversicherung Reichweite und Gestaltungsmöglichkeiten der Selbstverwaltung beschnitten haben. Neo-

3 75 liberale Vorstellungen vom "schlanken Staat" und nach wie vor bestehende Vorbehalte gegenüber starken Gewerkschaften und subsidiären Gestaltungsfreiräumen der Sozialpartner haben Verschiebungen im Kräfteverhältnis zwischen Hauptamt und ehrenamtlicher Selbstverwaltung in den Sozialversicherungen befördert und die paritätische sozialpartnerschaftliche Selbstverwaltung geschwächt. ver.di tritt für die Stärkung der Selbstverwaltung ein und fordert konkret: Die Stärkung der sozialen Selbstverwaltung als sozialpartnerschaftlicher Selbstverwaltung durch Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, einschließlich der konsequenten Durchsetzung der in 48a SGB IV formulierten Anforderungen an Vorschlagslisten einreichende Arbeitnehmervereinigungen. Die Versicherten müssen sich darauf verlassen können, dass die Vereinigungen, die bei der Wahl antreten, nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse Arbeitnehmerinteressen in ihrer Vielfalt vertreten. Vor der vom Koalitionsvertrag angekündigten "Modernisierung des Sozialwahlverfahrens" sind die wesentlichen Legitimationsquellen einer sozialpartnerschaftlich organisierten Selbstverwaltung in einer breiten öffentlichen Debatte zu klären. Neben der Urwahl (aktuell vor allem in einigen Krankenkassen erprobt) sind so genannte Friedenswahlen (seit Jahren zum Beispiel in den Unfallversicherungen bewährt) und Berufungs- und Bestellungsverfahren (für die Selbstverwaltung im Bereich der Arbeitslosenversicherung seit 1927 eingeführt) gesetzliche Alternativen, die aus der konkreten Konstellation des jeweiligen Versicherungszweigs erklärbar sind. Friedenswahlen sind, wie auch höchstrichterlich entschieden, ein gesetzlich vorgesehenes und gleichwertiges Verfahren und finden als "Wahlen ohne Wahlhandlung" dann statt, wenn nicht mehr Kandidatinnen/Kandidaten nominiert wurden als wählbar sind. Wichtig ist die verschiedenen Bestellungs- und Wahlverfahren nicht gegeneinander auszuspielen, sondern die Legitimation aller in der Selbstverwaltung Aktiven wesentlich am Ergebnis zu messen an der schlagkräftigen Vertretung der Interessen der Versicherten. Neuregelungen bei der Durchführungsverordnung für die Sozialwahlen sind abzulehnen, solange die mit ihnen verbundenen Risiken nicht ausreichend

4 abgeklärt sind. Online-Wahlen im Bereich der Sozialwahlen dürfen erst eingeführt werden, wenn die Sicherheit der Wahl (Integrität und Geheimhaltung) umfassend gewährleistet ist. Die Sicherheitsanforderungen, die an Online-Wahlen zu stellen sind, müssen gesetzlich detailliert vorgegeben sein, ohne eine solche gesetzliche Grundlage wäre die Ermöglichung von Online Wahlen angesichts gegebenen Manipulationsrisiken mit einer Gefährdung der Legitimität der Selbstverwaltung verbunden. Die vielfältige Zusammensetzung der Vorschlagslisten/der Selbstverwaltungsgremien ist eine wesentliche Anforderung an gute Selbstverwaltung. Vielfalt ist dabei nicht nur eine Frage der Branchen und Regionen, sondern auch der Geschlechter und Generationen. Diese Anforderung ist möglichst durchgängig in allen Zweigen der Selbstverwaltung anzustreben für Arbeitnehmerinnen-/Arbeitnehmer-/Versicherten- und Arbeitgebervertretungen zu gewährleisten. Selbstverwalterinnen und Selbstverwalter brauchen klar geregelte Freistellungsmöglichkeiten auch für Qualifizierungen außerhalb der Sozialversicherungsträger (zum Beispiel durch die Listenträger). ver.di muss seine mit dem "Tag der Selbstverwaltung" begonnenen spezifischen Anstrengungen zur Stärkung der Selbstverwaltung und zur Verbreiterung des Wissens über den gewerkschaftlichen Gestaltungsauftrag in den Selbstverwaltungsgremien fortsetzen und intensivieren. ver.di soll auf den verschiedenen Ebenen ihre eigenen Schulungs- und Vernetzungsangebote für Selbstverwalterinnen und Selbstverwalter ein gutes Programm vorhalten. Dabei sind die unterschiedlichen Erfordernisse der verschiedenen Sozialversicherungszweige ebenso zu berücksichtigen wie die Notwendigkeit des trägerübergreifenden Austauschs nicht zuletzt auch um strukturelle Verbesserungen im Rehabereich abstimmen zu können. Für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung sind darüber hinaus spezifische Forderungen zu erheben:

5 In der Krankenversicherung ist die Forderung nach der Wiederherstellung der Beitragsautonomie und die Rücknahme der Festschreibung des Arbeitgeberanteils zu bekräftigen. Die Festschreibung ist für die Versicherten und für die Selbstverwaltung gleichermaßen problematisch: ab 1. Januar 2015 führen Leistungsausweitungen in der Krankenversicherung jeweils dazu, dass die Selbstverwaltung über Beitragsanpassungen beschließen muss, die allein den Zusatzbeitrag betreffen, der sich ausschließlich zu Lasten der Versicherten auswirkt. In der Rentenversicherung muss endlich der Reha-Deckel abgeschafft werden und die Entscheidungsautonomie für Fragen der Rehabilitation wieder an die Selbstverwaltung übertragen werden. Außerdem muss ein Anhörungsrecht für die Selbstverwaltung eingeführt werden, wenn es um die Höhe des Beitragssatzes und um die Nachhaltigkeitsrücklage geht. In der Arbeitsverwaltung Die Beiräte der Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit sollten durch Umwandlung in Verwaltungsräte wieder zu Organen der Selbstverwaltung werden. Die Einführung von Widerspruchsausschüssen und Versichertenberaterinnen und -berater für den Bereich des SGB II und SGB III ist zeitnah zu erproben, um die Sozialgerichtsbarkeit zu entlasten und die Durchsetzung der Rechte der Arbeitsuchenden zu stärken. Das autonome Arbeitsschutzrecht der Unfallversicherungsträger komplettiert in der Bundesrepublik Deutschland das staatliche Arbeitsschutzrecht. ver.di setzt sich dafür ein, dass die Gestaltungsspielräume der Selbstverwaltung der Unfallversicherungen an dieser Stelle unberührt bleiben. 175 Entscheidung des Bundeskongresses Angenommen in der durch Änderungsantrag F geänderten Fassung

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