Infos rund um Schwangerschaft

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1 Infos rund um Schwangerschaft

2 Liebe Leserin, lieber Leser, die Schwangerschaft verändert das Leben einer Frau in vielerlei Hinsicht, aber auch Väter müssen sich mit der veränderten Situation auseinandersetzen und neu orientieren. Freude und Glück aber auch Ängste und Verzweiflung können Begleiter dieser neuen Situation sein. Wir haben Wissenswertes rund um das Thema Schwangerschaft zusammengestellt und möchten Sie mit dieser Broschüre auf Ihrem Weg begleiten und Ihnen Fragen, die in dieser Zeit entstehen, beantworten. Individuelle Beratung erhalten Sie bei den aufgeführten Beratungsstellen und Institutionen. Wir hoffen sehr, dass diese Broschüre ein Wegweiser ist, um die für Sie wichtigen Hinweise und Anlaufstellen zu finden. Die Herausgeberinnen 2 3

3 Inhalt Schwangerschafts- und Geburtshilfe// Seitenzahlen kommen// Geburtsvorbereitung Geburtsmöglichkeiten Betreuung und Vorsorgeleistungen durch Ärzte/Ärztinnen und Hebammen Häusliche Pflege nach der Entbindung Pränataldiagnostik Schwangerschaftskonfliktberatung Mutterschutzgesetz Geltungsbereich Schutzfristen vor der Geburt nach der Geburt Mitteilung gegenüber dem Arbeitgeber/in Kündigungsverbot (Ausnahmen hierzu) Eigene Kündigung Aufhebungsverträge Mutterschaftsgeld Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes Mutterschutzlohn Zusätzliche Hilfen Bundesstiftung Härtefonds der Evangelischen Kirche im Rheinland Bischofsfond der katholischen Kirche Elterngeld Anspruch auf Elterngeld Höhe des Elterngeldes Berechnung des Elterngeldes Geschwisterbonus Mehrlingsgeburten Antragstellung Staatliche Hilfen mit Rechtsanspruch ALG II Leistungen nach SGB II Einmalige Leistungen und Mehrbedarf Mehrbedarf für Alleinerziehende Kindergeld Kinderzuschlag Wohnen Unterhalt Unterhalt für das Kind Unterhaltsvorschuss Betreuungsunterhalt für Nichtverheiratete Rechte für unverheiratete Eltern Elterliche Sorge Beistandschaft Namensrecht Staatsangehörigkeitsrecht Studentinnen und Auszubildende Kinderbetreuungsmöglichkeiten/vgl Text innen, welcher?/ Frühe Hilfen Schwangerschaft und AIDS Lesben und Kinderwunsch Pränataldiagnostik Adressen und Informationen Impressum Elternzeit 4 5

4 Schwangerschaftsund Geburtshilfe Geburtsvorbereitung Um sich auf die kommenden Veränderungen durch Schwangerschaft und Geburt eines Kindes besser vorbereiten zu können, haben Sie die Möglichkeit an Geburtsvorbereitungskursen teilzunehmen. Das Angebot ist groß und die Gestaltungsmöglichkeiten hierzu sind vielseitig. Sie erhalten Informationen zu allen Fragen rund um Schwangerschaft und Geburt, bekommen hilfreiche Atem- und Entspannungsübungen vermittelt oder erfahren mehr über Säuglingspflege. Die Kosten für einen Geburtsvorbereitungskurs werden für die schwangeren Frauen von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Nehmen die werdenden Väter an Geburtsvorbereitungskursen teil, muss der Partnerbeitrag selbst getragen werden. Geburtsvorbereitungskurse werden von Hebammenpraxen, Familienbildungsstätten und Entbindungskliniken angeboten. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie im Adressenteil dieser Broschüre. Geburtsmöglichkeiten Es gibt verschiedene Entbindungsmöglichkeiten und wo Sie ihr Kind zur Welt bringen möchten, hängt von vielen Faktoren ab. Sie können zwischen einer Klinikgeburt, einer ambulanten Geburt, einer Geburt im Geburtshaus oder einer Hausgeburt wählen. Geburt in einem Krankenhaus Im Krankenhaus stehen Ihnen neben der Hebamme - bei Bedarf - immer eine Ärztin, ein Arzt und meistens auch eine Kinderärztin, ein Kinderarzt zur Verfügung. Nach der Entbindung verbringen Sie mit Ihrem Baby noch einige Tage auf der Wöchnerinnenstation. Die meisten Kliniken bieten Rooming in an, so dass Sie die Möglichkeit haben, Ihr Kind je nach Wunsch tagsüber oder auch nachts bei sich zu haben und zu versorgen. In Wuppertal können Sie im Bethesda Krankenhaus oder in den Kliniken St. Antonius, entbinden. Die Kliniken bieten Informationsabende an. Hier können Sie Fragen stellen, die Räumlichkeiten ansehen und erfahren auch Wissenswertes über den möglichen Geburtsablauf im Kreißsaal. Ambulante Geburt Die Ambulante Geburt meint, dass Sie in einer Klinik entbinden, dann aber, wenn keine Komplikationen auftreten, das Krankenhaus mit Ihrem Baby nach einigen Stunden verlassen und nach Hause gehen können. Wenn der Wunsch zu einer ambulanten Geburt besteht, sollten Sie bereits im Vorfeld mit einer niedergelassenen Hebamme Kontakt aufnehmen und die Weiterbetreuung besprechen. Geburt im Geburtshaus Geburtshäuser sind in der Regel von Hebammen geleitete Einrichtungen, in denen Frauen in ruhiger und entspannter Atmosphäre ihre Kinder auf die Welt bringen können. Dabei wird u. a. auch mit alternativen Heilmethoden gearbeitet. Bei jeder Geburt sind zwei Hebammen anwesend, weil das Thema Sicherheit groß geschrieben wird. Sollte es doch einmal zu Komplikationen während der Geburt kommen, wird eine Verlegung in eine benachbarte Klinik veranlasst. Diese ist durch Kooperationsverträge zwischen Geburtshaus und Klinik gesichert. Hausgeburt Falls Sie sich für eine Hausgeburt entscheiden, suchen Sie sich frühzeitig eine Hebamme die diese durchführt. Die Hebamme wird Sie die ganze Schwangerschaft hindurch betreuen, sie leistet Geburtshilfe, überwacht die Nachgeburtsphase und führt die Erstversorgung des Kindes durch. Eine Hausgeburt erfordert sehr viel Vertrauen in sich selbst, Vertrauen zur gewählten Hebamme und eine gute Vorbereitung. Betreuung und Vorsorgeleistungen durch Ärzte/Ärztinnen und Hebammen Während der Schwangerschaft haben Sie sowohl Anspruch auf Vorsorgeuntersuchungen, ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe, als auch auf Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln (bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung ohne Zuzahlung), Übernahme der Entbindungskosten (ausgenommen zusätzliche Aufwendungen bei nicht stationären Geburten), sowie häusliche Pflege und Haushaltshilfe. Die gesetzlich vorgesehene Praxisgebühr muss für die Schwangerenvorsorge und die Feststellung der Schwangerschaft nicht entrichtet werden. In der Regel finden die ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen alle vier Wochen statt, ab der 32. Schwangerschaftswoche alle zwei Wochen. Bei akuten Problemen sind natürlich auch zusätzliche Untersuchungstermine möglich. Sie erhalten den Mutterpass, in dem sämtliche Vorsorgeergebnisse im Laufe der Schwangerschaft dokumentiert werden. Insgesamt sind drei Ultraschalluntersuchungen während der Schwangerschaft vorgesehen, für die die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten übernehmen. Während der Schwangerschaft, sowie bei und nach der Entbindung, haben Schwangere und Wöchnerinnen Anspruch auf Hilfe durch eine freiberufliche Hebamme. Die Betreuung durch eine Hebamme steht Ihnen auf jeden Fall bis zum zehnten Tag nach der Entbindung zu. Darüber hinaus können Sie bei Bedarf (z.b. bei Stillschwierigkeiten), auch länger Hebammenhilfe in Anspruch nehmen. Es empfiehlt sich rechtzeitig, während der Schwangerschaft, Kontakt mit einer freiberuflichen Hebamme oder einer Hebammenpraxis aufzunehmen. Das Angebot der Hebammen finden Sie z. B. unter Nähere Informationen hierzu erhalten Sie auch in den Schwangerenberatungsstellen, bei Krankenkassen, den Entbindungskliniken, den niedergelassenen Gynäkologen/ innen, sowie in der Gleichstellungsstelle für Frau und Mann. 6 7

5 Häusliche Pflege und Haushaltshilfe nach der Entbindung Ist aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden zum Beispiel bei drohender Frühgeburt oder nach der Geburt Unterstützung der täglichen Pflege (z. B. Hilfe bei der Körperpflege) notwendig, besteht Anspruch auf die sogenannte häusliche Pflege. Der Umfang hierfür reduziert sich allerdings, wenn eine andere im Haushalt lebende Person die Pflege ganz oder teilweise übernehmen kann. In allen Fällen sollte die Schwangere beziehungsweise Mutter vorab mit ihrer Krankenkasse besprechen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch besteht. Wer nach der Geburt oder wegen Schwangerschaftsbeschwerden seinen Haushalt nicht selbst weiterführen kann, hat Anspruch auf Haushaltshilfe bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung. Voraussetzung ist allerdings, dass im Haushalt keine andere Person z. B. Partner/in oder Großeltern leben, die diese Aufgaben übernehmen könnten. Pränataldiagnostik Schwangerschaftskonfliktberatung Nicht immer ist die Feststellung einer Schwangerschaft ein freudiges Ereignis. Es gibt viele Beweggründe, weshalb eine Schwangerschaft ungewollt sein kann und bei den betroffenen Frauen und Paaren Konflikte auslöst. Die Entscheidung darüber, ob Sie eine Schwangerschaft abbrechen lassen, liegt alleine bei Ihnen. Niemand kann und darf diese für Sie treffen. In Ihrem Entscheidungsprozess haben Sie Anspruch auf Unterstützung und Beratung. In den anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen erhalten Sie neben dem Angebot, offen über Ihre Gründe und Probleme sprechen zu können, umfangreiche Informationen zu den rechtlichen und medizinischen Rahmenbedingungen für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch in Deutschland. Darüber hinaus erhalten Sie auf Wunsch Informationen über alle finanziellen und sozialen Hilfen die in Betracht kommen, um Ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern und Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen. Nach den gesetzlichen Regelungen gibt es drei Möglichkeiten, nach denen ein Schwangerschaftsabbruch in Deutschland straffrei möglich ist: 2. Schwangerschaftsabbruch mit medizinischer Indikation Eine medizinische Indikation liegt vor, wenn durch die Fortsetzung der Schwangerschaft das Leben bzw. die körperliche und seelische Gesundheit der Frau ernstlich gefährdet ist. Die Indikationen müssen von einem Arzt oder einer Ärztin gestellt werden, eine gesetzliche Beratungspflicht gibt es bei der medizinischen Indikation nicht. Allerdings kann auch in diesem Fall eine Beratung in Anspruch genommen. 3. Schwangerschaftsabbruch mit kriminologischer Indikation Eine kriminologische Indikation liegt vor, wenn die Schwangerschaft sehr wahrscheinlich auf einer Sexualstraftat, beispielsweise auf einer Vergewaltigung, beruht. Auch im Fall einer kriminologischen Indikation erfolgt die Indikationsfeststellung durch eine Ärztin/einen Arzt. Eine Beratungspflicht besteht nicht, selbstverständlich stehen aber die Angebote der Beratungsstellen den betroffenen Frauen zur Verfügung. Der Abbruch darf bei dieser Indikation nur bis zum Ende der zwölften Woche nach der Befruchtung durchgeführt werden. Die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs mit ärztlich festgestellter medizinischer oder kriminologischer Indikation werden von der gesetzlichen Krankenversicherung vollständig übernommen. Die privaten Krankenkassen erstatten bisher in der Regel nur die Kosten von Abbrüchen aufgrund medizinischer Indikation, ob sie diese auch bei einer kriminologischen Indikation übernehmen, muss im Einzelfall geklärt werden. Anders ist es bei den Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch ohne Indikationsfeststellung (Beratungsregel). Die Kosten für den eigentlichen Schwangerschaftsabbruch werden von der Krankenkasse nicht übernommen. Allerdings haben Sie die Möglichkeit, bei geringem, eigenem Einkommen einen Antrag auf Kostenübernahme zu stellen. Die Kosten werden von dem Bundesland, in dem Sie leben, übernommen. Den Antrag müssen Sie jedoch bei Ihrer Krankenkasse noch vor dem Schwangerschaftsabbruch stellen und sich schriftlich zusagen lassen. Ausführliche Informationen zum Thema Schwangerschaftsabbruch, zu den rechtlichen Vorraussetzungen, sowie zu Fristen und zur Durchführung erhalten Sie in den anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen. Die entsprechenden Adressen hierzu finden Sie im Anhang der Broschüre. 1. Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregel Folgende gesetzliche Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Seit der Befruchtung dürfen nicht mehr als 12 Wochen vergangen sein (bzw. sieben Wochen bei einem medikamentösen Abbruch). Sie benötigen die gesetzliche vorgeschriebene Beratung und die entsprechende Beratungsbescheinigung. Der Abbruch darf frühestens am vierten Tag nach der Beratung vorgenommen werden und er darf nur von einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt werden. 8 9

6 Mutterschutzgesetz Geltungsbereich Unabhängig von Staatsangehörigkeit und Familienstand hat jede schwangere Frau, die in einem Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis steht, Ansprüche nach dem Mutterschutzgesetz. Vorausgesetzt sie hat ihren Arbeitsplatz in der Bundesrepublik Deutschland. Für Beamtinnen gibt es spezielle beamtenrechtliche Regelungen. Das Gesetz gilt nicht für Selbstständige, Hausfrauen, Adoptivmütter und Studentinnen die vorgeschriebene Praktika ableisten. Schutzfristen vor der Geburt Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor und endet in der Regel acht Wochen nach der Geburt. Bei einer Entbindung vor dem errechneten Geburtstermin, verlängert sich diese um die Anzahl der Tage, die vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnten. Kommt das Kind also zwei Wochen vor dem errechneten Termin zur Welt, werden diese zwei Wochen an die acht Wochen nach der Geburt angehängt. Außerdem verlängert sich die Mutterschutzfrist bei Früh- oder Mehrlingsgeburten um weitere vier Wochen. Grundsätzlich dürfen Schwangere keine gesundheitsgefährdenden Arbeiten ausführen und nicht mehr als 8,5 Stunden täglich, bzw. 90 Stunden in der Doppelwoche arbeiten. Darüber hinaus besteht ein Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen und zwischen und 6.00 Uhr, wobei hier in einzelnen Gewerbebranchen Ausnahmen möglich sind. Insbesondere gilt ein generelles Beschäftigungsverbot für werdende Mütter: bei Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft bei Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet, bei Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken, beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen bei der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung die mit dem Schälen von Holz befasst sind bei Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr an einer Berufskrankheit zu erkranken ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für das ungeborene Kind besteht, nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln, bei Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren ausgesetzt sind Darüber hinaus, darf die behandelnde Ärztin, der behandelnde Arzt bestimmte Arbeiten verbieten oder einschränken, falls sich seiner Einschätzung nach eine Gefährdung für die Gesundheit von Mutter und Kind ergeben könnte(individuelles Beschäftigungsverbot). Zusätzlich existieren Sonderregelungen bezüglich der Arbeitszeit- und Länge sowie für einzelne Gewerbezweige. Eine Übersicht hierzu hat die Bezirksregierung Düsseldorf unter: zusammengestellt Schutzfristen nach der Geburt Unmittelbar nach der Geburt besteht für die Mutter zunächst ein absolutes Beschäftigungsverbot. Diese Schutzfrist beträgt im Normalfall acht Wochen, bei Mehrlingsoder Frühgeburten sind es zwölf Wochen. In den ersten Monaten nach der Geburt kann die Mutter gegebenenfalls nur beschränkt arbeitsfähig sein, wobei hierfür ein entsprechendes ärztliches Attest vorzulegen ist. In diesem Fall darf sie nur entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit eingesetzt werden, z.b. durch verkürzte Arbeitszeiten oder durch Ausübung leichterer Tätigkeiten (Individuelles teilweises Beschäftigungsverbot nach der Entbindung). Währenddessen hat die Mutter weiterhin Anspruch auf ihren bisherigen Durchschnittslohn. Besonderen Schutz gibt es für stillende Mütter. Hinsichtlich der Gefährlichkeit der Tätigkeit und Arbeitszeiten gelten für sie dieselben Bestimmungen wie während der Schwangerschaft. Darüber hinaus sind der Mutter auf Verlangen Stillpausen zu gewähren (mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine ganze Stunde). Diese dürfen nicht auf die Arbeitszeit angerechnet werden, bzw. zu keinem Verdienstausfall führen. Mitteilung gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber Die im Mutterschutzgesetz geregelten Vorschriften gelten, sobald die Arbeitgeberin/ der Arbeitgeber über die Schwangerschaft unterrichtet wird. Es empfiehlt sich daher, das Unternehmen so früh wie möglich zu informieren. Die Arbeitgeberseite ist verpflichtet, den zuständigen Aufsichtsbehörden (Staatliches Amt für Arbeitsschutz oder Gewerbeaufsichtsämter) die Schwangerschaft mitzuteilen. Das Unternehmen darf die Mitteilung der werdenden Mutter weiteren Personen oder Behörden gegenüber nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Mutter bekannt geben. Verlangt die Arbeitgeberin/ der Arbeitgeber eine schriftliche Bescheinigung über die Schwangerschaft, muss sie/ er die Kosten für die Bescheinigung selber tragen. Schwangere Frauen müssen für alle nötigen ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge von der Arbeit freigestellt werden, ohne dass dies Auswirkungen auf ihr Gehalt haben darf. Bei einem Bewerbungsgespräch ist die Frage nach einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft unzulässig, weil sie gegen das Diskriminierungsverbot verstößt. Die Bewerberin muss sich dazu nicht äußern, kann aber wahrheitswidrig antworten, ohne dass dies Auswirkungen auf die Gültigkeit ihres Arbeitsvertrages hat. Dies gilt auch für befristete Arbeitsverhältnisse. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Tätigkeit 10 11

7 mit einer bestehenden Schwangerschaft nicht zu vertreten ist. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn die Arbeit ein Gesundheitsrisiko für die werdende Mutter oder das ungeborene Kind darstellt. Merkblätter und Formulare hierzu finden Sie auf nachfolgendem Link der Bezirksregierung Düsseldorf. 5/Dezernat56/ Mutterschutz/Merkblaetter.php Kündigungsverbot - Besonderes - Eine Kündigung werdender Mütter ist während der Schwangerschaft und in den ersten vier Monaten nach der Geburt grundsätzlich unzulässig, wenn der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach erfolgter Kündigung mitgeteilt wurde. Nimmt die Mutter nach der Geburt des Kindes Elternzeit, so verlängert sich der Kündigungsschutz über die Frist des Mutterschutzgesetzes hinaus bis zum Ablauf der Elternzeit. Bei befristeten Arbeitsverträgen wirkt sich der Kündigungsschutz nicht auf die Befristung aus. Falls einer schwangeren Frau trotz eines bestehenden Kündigungsverbotes gekündigt wird, sollte sie dieser unverzüglich mittels Einschreiben widersprechen, das Amt für Arbeitsschutz informieren und ggf. einen/eine Fachanwalt/-anwältin aufsuchen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Außenstelle Mönchengladbach Tel Ausnahmen vom Kündigungsverbot Nur in Ausnahmefällen, z.b. bei Stilllegung des Betriebes oder besonders grober Pflichtverletzung durch die Arbeitnehmerin, kann die Bezirksregierung einer Kündigung zustimmen. Eigene Kündigung Eine Frau kann während der Schwangerschaft und innerhalb der Schutzfrist nach der Entbindung fristlos kündigen. Soll die Kündigung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt wirksam werden, müssen die Kündigungsfristen eingehalten werden. Aufhebungsverträge Auch Aufhebungsverträge sind grundsätzlich zulässig, da Frauen ihr Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft freiwillig beenden können. Allerdings ist bei Eigenkündigungen und Aufhebungsverträgen zu beachten, dass gegen die Arbeitgeberseite keinerlei Ansprüche mehr bestehen und im Hinblick auf das Arbeitslosengeld eine Sperre droht. Vor einer möglichen Entscheidung hinsichtlich einer Eigenkündigung oder eines Aufhebungsvertrages sollten Sie sich unbedingt beraten lassen. Mutterschaftsgeld Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung Mutterschaftsgeld von den gesetzlichen Krankenkassen erhalten Sie dann, wenn Sie eigenständig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind und zu Beginn der Schutzfrist in einem Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis stehen oder Ihr Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde. Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung, sowie für den Entbindungstag gezahlt. Für die Zahlung von Mutterschaftsgeld ist ein vorheriger Antrag bei der Krankenkasse erforderlich. Dieser Antrag kann frühestens sieben Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin gestellt werden und es muss eine aktuelle ärztliche Bescheinigung über den errechneten Geburtstermin beigefügt werden. Das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse beträgt max. 13,00 pro Kalendertag (je nach Kalendertagen des Monats max. 364,00 403,00 ). Auch geringfügig Beschäftigte, die selbst Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse sind - z.b. Studentinnen -, erhalten Mutterschaftsgeld. Übersteigt der durchschnittliche Nettolohn diesen Betrag, ist die Arbeitgeberseite verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. Freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versicherte Frauen mit Anspruch auf Krankengeld - z.b. Selbständige -, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes. Selbständige Frauen, die privat krankenversichert sind, erhalten kein Mutterschaftsgeld. Sie müssen sich bei ihrer Versicherung erkundigen, welche Leistungen sie aufgrund ihres Versicherungsvertrages erhalten. Mutterschaftgeld des Bundesversicherungsamtes Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied sind, z.b. privat, kranken- oder familienversicherte Frauen, erhalten auf Antrag ein einmaliges Mutterschaftsgeld von insgesamt höchstens 210. Zuständig hierfür ist das Bundesversicherungsamt (Mutterschaftsgeldstelle) Friedrich-Ebert-Allee Bonn Telefon 0228/ Die Arbeitgeberin /der Arbeitgeberin zahlt auch diesen Arbeitnehmerinnen den Unterschiedsbetrag zwischen ihrem Nettoeinkommen und dem Betrag, den sie als Mutterschaftsgeld von einer gesetzlichen Krankenkasse erhalten würden. Arbeitslose Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist gesetzlich krankenversichert sind und Arbeitslosengeld I beziehen, erhalten Mutterschaftsgeld durch die gesetzliche Krankenkasse

8 Die Höhe des Mutterschaftsgeldes entspricht dem Betrag des Arbeitslosengeldes. Werdende Mütter, die Arbeitslosengeld II beziehen, erhalten ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zum Entbindungstag zusätzlich einen Mehrbedarf in Höhe von 17% der maßgebenden Regelleistung (z.b. für Alleinerziehende 60,00 ). Mutterschutzlohn Setzt eine schwangere Frau aufgrund eines allgemeinen oder individuellen Beschäftigungsverbotes ganz oder teilweise mit der Arbeit aus oder setzt das Unternehmen die werdende Mutter auf einen anderen Arbeitsplatz um, braucht sie trotzdem keine finanziellen Nachteile zu befürchten. Nach 11 des Mutterschutzgesetzes erhält sie mindestens den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft, der so genannte Mutterschutzlohn. Zusätzliche Hilfen Bundesstiftung Mutter und Kind Schutz des ungeborenen Lebens Diese Stiftung ist eine Einrichtung der Bundesregierung. Sie unterstützt schwangere Frauen, die sich in einer Notlage befinden, mit einmaligen Leistungen. Voraussetzungen für die Antragstellung sind das Bestehen einer finanziellen Notsituation und die Schwangere muss ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Die Hilfen werden unabhängig von Konfession und Staatsangehörigkeit vergeben, eine Antragstellung ist notwendig. Die Gewährung der finanziellen Unterstützung ist einkommensabhängig und die jeweilige Zuteilung fällt, je nach individueller Notlage, unterschiedlich hoch aus. Die Hilfen sind zweckgebunden, d.h. es können beispielsweise Leistungen zur Babyausstattung, Schwangerschaftsbebekleidung und Kinderbetreuung beantragt werden. Es ist zudem auch möglich, bei der Weiterführung des Haushalts und der Einrichtung der Wohnung unterstützt zu werden. Der Antrag auf diese einmalige Leistung sollte jedoch möglichst bis zur 20.Schwangerschaftswoche gestellt werden. Danach ist eine Antragstellung nicht mehr möglich! Es besteht allerdings kein Rechtsanspruch auf die Leistungen. Wenn Sie diese Hilfen in Anspruch nehmen möchten, können Sie sich an eine Schwangerschaftsberatungsstelle an ihrem Wohnort wenden. Dort findet ein Beratungsgespräch statt, bei dem gegebenenfalls ein Antrag auf Stiftungsmittel gestellt werden kann. Die Beratung und Hilfestellung ist kostenlos und unterliegt der Schweigepflicht. Die Leistungen der Stiftung müssen nicht zurückgezahlt werden und werden auch auf keine anderen Sozialleistungen (nach SGB II und SGB XII) oder BAföG angerechnet. Wuppertal: donum vitae Wuppertal e.v., Tel. 0202/ /15 ////Tel-korr für alle Tels Ev.Psychologisches Beratungszentrum, Tel. 0202/ esperanza, Tel. 0202/ /31 Härtefonds der Evangelischen Kirche im Rheinland Die Evangelische Kirche Rheinland bietet aus einem Hilfsfond einmalige finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten für schwangere Frauen die allein stehend, minderjährig oder noch in der Ausbildung sind, an. Voraussetzung für eine Antragstellung ist, dass alle rechtlich zustehenden Ansprüche und der staatliche Hilfsfond der Mutter-Kind-Stiftung vorher angefragt wurden. Nähere Informationen erhalten Sie im Ev. Psychologischen Beratungszentrum der Diakonie Wuppertal/Schwangerenberatung Zeughausstr 31, Wuppertal, Tel. 0202/

9 Bischofsfond der katholischen Kirche Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, finanzielle Hilfen aus einem Bischofsfond der Katholischen Kirche zu erhalten. Die Voraussetzungen hierfür sind ähnlich des Hilfsfonds der Evangelischen Kirche. Die Schwangere muss sich in einer außergewöhnlich schwierigen Not- oder Konfliktsituation befinden, in der weder Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII, noch die Beihilfe aus der Bundesstiftung ausreichend sind. Nähere Informationen erhalten Sie in der Schwangerenberatungsstelle esperanza, Hünefeldstr. 54a, Wuppertal, Tel. 0202/ /31 Elterngeld Anspruch auf Elterngeld Anspruch auf Elterngeld haben grundsätzlich alle Eltern, deren Kind ab dem geboren wurden. Elterngeld wird in den ersten 14 Monaten nach der Geburt des Kindes gewährt. Ein Elternteil kann höchstens für 12 Monate Elterngeld beziehen. Der Zeitraum erhöht sich um weitere 2 Monate, wenn der andere Elternteil die sogenannten Partnermonate in Anspruch nimmt. Das bedeutet er/sie muss mindestens zwei Monate Elterngeld beziehen und dafür auch die Arbeitszeit ganz oder teilweise reduzieren. Auch Alleinerziehende können bis zu 14 Monaten Elterngeld erhalten. Vorausgesetzt wird, dass sie vor ihrer Elternzeit erwerbstätig waren, das Kind in Ihrer Wohnung lebt und Ihnen die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht alleine zusteht. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Auszahlungszeitraum von Elterngeld auf die doppelte Anzahl der Monate (24 oder 28 bei Inanspruchnahme der Partnermonate) bei gleichem Budget zu verlängern. Das Elterngeld erhalten alle Eltern, das heißt Arbeitnehmer/innen, Beamte/innen, Selbständige, Hausfrauen/Hausmänner, erwerbslose Elternteile, Auszubildende und Studierende. Ausländische Eltern haben dann Anspruch auf Elterngeld, wenn ihr Aufenthalt in Deutschland nach Art ihres Aufenthaltstitels und ihres Zugangs zum Arbeitsmarkt voraussichtlich dauerhaft ist. Voraussetzung für den Bezug von Elterngeld ist, dass Mütter oder Väter ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und einen festen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Höhe des Elterngeldes Die Höhe des Elterngeldes richtet sich für erwerbstätige Eltern nach der Höhe des wegfallenden Einkommens, des Elternteils, der die Kinderbetreuung übernimmt. Das Elterngeld beträgt dann mindestens 67% des entfallenden Netto-Einkommens, maximal jedoch Das Mutterschaftsgeld, einschließlich des Arbeitgeberzuschusses, wird auf das Elterngeld voll angerechnet. Mütter und Väter ohne Einkommen, wie z.b. Studierende, Arbeitslosengeld II Empfänger/innen oder Hausfrauen/Hausmänner erhalten ein vom Einkommen unabhängiges Mindestelterngeld in Höhe von 300. Für gering verdienende Elternteile sieht das Elterngeldgesetz noch eine Besonderheit 16 17

10 vor: sie erhalten dann ein erhöhtes Elterngeld, wenn ihr monatliches Einkommen im Jahr vor der Geburt unter 1000 lag (Geringverdienerbonus). Dies bedeutet, je niedriger das Nettoeinkommen, um so höher ist der prozentuale Ausgleich, denn bei einem Einkommen unter 1000 erhöht sich der Prozentsatz von 67% um 1% je 20 unterhalb von (Beispiel: Das monatliche Nettoeinkommen beträgt vor der Geburt des Kindes 600, die Geringverdienergrenze liegt bei 1000, es ergibt sich eine Differenz von 400 ). Diese Differenz führt dazu, dass das Elterngeld um 20 % von 67% auf 87 % erhöht wird. erlaubt, die Bezugsdauer des Elterngeldes einmalig ohne Begründung zu ändern. Für die Beantragung von Elterngeld ist ein Antragsvordruck vorgeschrieben, der u. a. im Internet unter Suchwort Elterngeld zu bekommen ist. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie bei der Elterngeldstelle der Stadt Wuppertal, Friedrich-Engels-Allee 76, Wuppertal, Tel.: 0202/ Berechnung des Elterngeldes Maßgeblich für die Berechnung des Elterngeldes bei erwerbstätigen Eltern ist das durchschnittliche Nettoeinkommen (ohne Einmalzahlungen) der Antragsteller/in in den 12 Monaten vor Geburt des Kindes bzw. vor Beginn der Mutterschutzfrist. Hatte ein Elternteil in dieser Zeit aufgrund besonderer Umstände (z.b. eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung, Elterngeld für ein vorher geborenes Kind oder durch die Ableistung von Wehr- oder Zivildienst) Einkommenseinbußen, werden diese Monate bei der Berechnung des Elterngeldes nicht mitgezählt und weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Es ist prinzipiell möglich, während des Bezugs von Elterngeld Teilzeit zu arbeiten, allerdings nicht mehr als 30 Stunden in der Woche. Dabei ist zu bedenken, dass bei der Berechnung des Elterngeldes das Einkommen aus Teilzeitarbeit Berücksichtigung findet. Dies bedeutet für den betreuenden Elternteil, dass er 67% der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Einkommen vor der Geburt und dem erzielten Einkommen während der Elternzeit erhält, also nur 67 % des entfallenden Teileinkommens. Geschwisterbonus Eine weitere Besonderheit beim Elterngeld ist der Geschwisterbonus. Haben nach dem geborene Kinder ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren oder mehrere Geschwister unter sechs Jahren, erhalten die Eltern einen Geschwisterbonus in Höhe von 10% des Elterngeldes, mindestens aber 75. Mehrlingsgeburten Auch bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld. Zusätzlich zum errechneten Elterngeld werden für jeden Mehrling 300,00 gezahlt. Antragstellung Das Elterngeld muss schriftlich bei der zuständigen Elterngeldstelle beantragt und der Antrag von beiden Elternteilen unterschrieben werden. Ist die Vaterschaft noch nicht festgestellt, reicht die Unterschrift der Mutter. Elterngeld wird maximal drei Monate rückwirkend gezahlt, verspätete Anträge mindern den Bezugszeitraum. Bei der Antragstellung müssen die Eltern festlegen, für welche Monate Elterngeld bezogen werden soll und welcher Elternteil anspruchsberechtigt ist. Auch ein gleichzeitiger Bezug von Elterngeld ist möglich. Seit Januar 2009 können Eltern flexibler planen, es ist ihnen 18 19

11 Elternzeit Erwerbstätige Eltern, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, haben einen Rechtsanspruch auf Elternzeit. Die Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, also auch bei befristeten Verträgen, bei geringfügigen Beschäftigungen oder in der Ausbildung. Seit Januar 2009 erhalten auch Großeltern Anspruch auf Elternzeit, wenn ihre Kinder minderjährig oder während der Schulzeit oder Ausbildung ein Kind bekommen haben. Sie können dann die Elternzeit für ihr Enkelkind beantragen, wenn die grundsätzlichen Voraussetzungen für den Elternzeitanspruch vorliegen (Leben in einem Haushalt), während die Eltern weiterhin Anspruch auf Elterngeld haben. Der Anspruch von Elternzeit besteht für jeden Elternteil, unabhängig voneinander, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Mit Zustimmung der Arbeitgeberseite, können bis zu zwölf Monate der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes übertragen werden. Die Anmeldefrist für die Elternzeit beträgt sieben Wochen. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise auch eine spätere Anmeldung möglich (z.b. bei Frühgeburten für die Elternzeit des Vaters). Die Elternzeit muss schriftlich dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin mitgeteilt werden. Die Mutterschutzfrist wird auf die Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet. Die Elternzeit des Vaters kann ab Geburt des Kindes bereits während der Mutterschutzfrist für die Mutter beginnen. Mit der Anmeldung der Elternzeit muss man sich gleichzeitig verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Erwerbstätige Eltern können frei entscheiden, wer von ihnen die Elternzeit beansprucht. Sie können diese auch gleichzeitig nehmen. Sollen die Partnermonate des Elterngeldes in Anspruch genommen werden, muss die Anmeldung der damit verbundenen Elternzeit bei der Arbeitgeberseite erst sieben Wochen vor deren Beginn erfolgen, auch wenn im Rahmen des Elterngeldantrages bereits eine Festlegung getroffen wurde. Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden zulässig. In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Teilzeiterwerbstätigkeit zwischen 15 und 30 Wochenstunden, wenn keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Außerdem kann mit Zustimmung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers auch eine Teilzeittätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbständige Tätigkeit ausgeübt werden. Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz, dieser beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn und endet mit Ablauf der Elternzeit. Nach Ablauf der Elternzeit haben die Eltern einen Anspruch auf ihren oder auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren. Eine Schlechterstellung desselben ist nicht zulässig. Wurde die Arbeitszeit während der Elternzeit reduziert, gilt nach deren Ende wieder die vorherige Arbeitszeit. Staatliche Hilfen mit Rechtsanspruch Arbeitslosengeld II Das Arbeitslosengeld II (ALG II) ist die Zusammenlegung der früheren Sozial- und Arbeitslosenhilfe. Anspruch auf diese Leistung zur Existenzsicherung hat, wer seinen Bedarf durch Einkommen und/oder Vermögen nicht selbst sichern kann und wessen Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft sind. Dies kann in der Schwangerschaft und/ oder in der Zeit nach der Geburt unter Umständen der Fall sein. Welche Hilfen konkret gewährt werden können, entscheidet sich nach den Besonderheiten Ihrer persönlichen Situation und den Anspruchsvoraussetzungen. Anspruch auf ALG II hat, wer: zwischen 15 und 65 Jahre alt ist (Kinder unter 15 Jahren erhalten Sozialgeld) dem Grunde nach erwerbsfähig ist, d.h. mindestens 3 Stunden täglich arbeiten kann hilfebedürftig ist, d.h. seinen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften sichern kann ALG II ist eine nachrangige Leistung, d.h. alle anderen Leistungen wie z.b. Unterhalt, Kindergeld oder Unterhaltsvorschuss müssen auch beantragt werden. Empfängerinnen von ALG II haben Anspruch auf angemessene Leistungen für Unterkunft und Heizung, ein gleichzeitiger Bezug von Wohngeld ist nicht möglich. Bei hilfebedürftigen Schwangeren und Müttern, die ein Kind bis zum 6.Lebensjahr erziehen, darf Einkommen und Vermögen der eigenen Eltern keine Berücksichtigung finden, auch nicht bei Minderjährigen. Paare, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, bilden wie Ehepaare eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft. Bei Beantragung von ALG II wird hierbei in der Regel von einer gegenseitigen finanziellen Verantwortung ausgegangen, vor allem dann, wenn zur Bedarfsgemeinschaft ein gemeinsames Kind gehört. Zuständig für die schriftliche Beantragung von ALG II ist die ARGE Wuppertal dort erhalten Sie auch die erforderlichen Anträge. Leistungen nach SGB II Grundsätzlich besteht die Leistung - neben den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizkosten - aus einer pauschalierten Regelleistung (ALG II und Sozialgeld). Den in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen stehen unterschiedlich hohe Regelleistungen zu. Seit dem 1. Juli 2009 gelten folgende Regelsätze: Alleinstehende über 18 J. 100% 359 Volljährige Partner i.e. BG 90% 323 Kinder von 0-5 J. 60% 215 Kinder von 6-13 J. 70% 251 Kinder von J. 80% 287 für unter 25 J. im Haushalt der Eltern 80% 287 Absätze einsparen, Leerz einsparen bis es reinpasst??!! diese Zeile weglassen??!! In % Betrag in 20 21

12 Einmalige Leistungen und Mehrbedarf Neben den oben genannten Regelleistungen nach SGB II, können Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche einen schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf beantragen. Dieser beträgt 17 % des maßgebenden Regelsatzes, das sind zurzeit für alleinstehende Schwangere 61,00. Desweiteren besteht bei Bedürftigkeit ein Anspruch auf einmalige Beihilfen. Diese sind Erstausstattung für die Wohnung inklusive Haushaltsgeräten Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen sowie eine Schulpauschale in Höhe von 100 am Beginn eines Schuljahres Im Rahmen von Schwangerschaft und Geburt des Kindes können folgende Beihilfen beantragt werden: Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft in Höhe einer Pauschale von 160 ab der 15. SSW Erstausstattung für Bekleidung anlässlich der Geburt des Kindes in Höhe einer Pauschale von 120 ab der 34. SSW Kinderwagen in Höhe einer Pauschale von 80 ab der 25. SSW Erstausstattung/Hausrat anlässlich der Geburt des Kindes in Höhe einer Pauschale von 209 ab der 25. SSW Im Falle einer weiteren Schwangerschaft wird geprüft, ob ein erneuter Bedarf besteht oder noch Babykleidung, Kinderwagen etc. vorhanden sind. ALG II Bezieherinnen werden in der Regel, bei Beantragung der entsprechenden Leistungen, über eine Aufbewahrungspflicht informiert. Der Anspruch auf einmalige Leistungen kann auch dann bestehen, wenn ALG II nicht regelmäßig bezogen wird aber kein ausreichendes Einkommen vorhanden ist. Alleinerziehendenmehrbedarf Alleinerziehende Mütter oder Väter erhalten zusätzlich zu ihrer Regelleistung einen Mehrbedarf von 36 % des Regelsatzes in Höhe von129,00, wenn sie mit einem Kind unter 7 Jahren oder mit zwei bis drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben. Einen Mehrbedarfszuschlag von 12 % der Regelleistung in Höhe von 43,00 erhalten sie für jedes minderjährige Kind zwischen 8 und 17 Jahren, max.60 %. Nähere Auskünfte zum Thema erhalten Sie bei der ARGE, in den Schwangerenberatungsstellen, sowie bei dem Verein Tacheles e.v. in Wuppertal Kindergeld Das Kindergeld wird einkommensunabhängig gezahlt. Kindergeld gibt es: für alle Kinder bis zum 18.Lebensjahr für Kinder in Ausbildung bis zum 25.Lebensjahr für arbeitslose Kinder bis zum 21.Lebensjahr für behinderte Kinder ohne Altersbegrenzung. Für das erste und zweite Kind erhalten Sie 164, für das dritte Kind 170 und für jedes weitere Kind 195. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für jeden Monat, in dem mindestens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen bestanden haben. Das Kindergeld entfällt für Kinder über 18 Jahren, wenn das Kindeseinkommen mehr als 7680 im Jahr beträgt. Grundsätzlich bekommt der Elternteil das Kindergeld, in dessen Haushalt das Kind lebt. Leben beide Eltern mit den Kindern gemeinsam in einem Haushalt und nicht dauernd getrennt, können sie bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Familienkasse Agentur für Arbeit Hünefeldstr. 10 a Wuppertal Tel. 0180/ Kinderzuschlag Eltern mit geringem Einkommen haben Anspruch auf Kinderzuschlag von bis zu 140 für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn für diese Kinder Kindergeld bezogen wird, die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreicht, das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt, der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld besteht. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit. Agentur für Arbeit Familienkasse Hünefeldstr. 10 a Wuppertal Tel. 0180/

13 Wohnen Wohngeld Wohngeld wird einerseits als Mietzuschuss und andererseits für Eigentümer eines Eigenheims bzw. einer Eigentumswohnung als Lastenzuschuss gewährt. Ob Sie wohngeldberechtigt sind oder nicht, hängt vom Familieneinkommen, von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, von der monatlichen Miete oder Belastung und vom Alter des Hauses ab. Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch. Sie erhalten es auf Antrag nach Prüfung der Voraussetzungen. Zuständig sind die Wohngeldstellen Ressort Bauen und Wohnen Abt. Bauförderung und Wohnen Winklerstr Wuppertal Tel.: 0202/ Wohnberechtigungsschein Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Familien oder Einzelpersonen mit geringem Einkommen, um eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung anmieten zu können. Der von einer zuständigen Stelle in Nordrhein- Westfalen ausgestellte Wohnberechtigungsschein gilt nur in Nordrhein- Westfalen und ist auf ein Jahr befristet. Zur Antragstellung oder bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Ressort Bauen und Wohnen Abt. Bauförderung und Wohnen Winklerstr Wuppertal Tel. 0202/ Unterhalt Unterhalt für das Kind Kinder, die sich noch nicht selbst versorgen können, steht Unterhalt zu. Bei minderjährigen Kindern unterscheidet man zwei Möglichkeiten, wie Eltern dieser Pflicht nachkommen können: Der Elternteil, der mit den Kindern zusammenlebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht dadurch, dass er die Kinder versorgt, betreut und erzieht, der so genannte Betreuungsunterhalt. Der andere Elternteil muss seine Unterhaltspflicht durch Barleistungen erfüllen, er muss also monatlich einen gewissen Geldbetrag dem anderen Elternteil für die Kinder zur Verfügung stellen, der so genannte Barunterhalt. Der Betreuungsunterhalt, der häufig von den Müttern erbracht wird, ist dem Barunterhalt wirtschaftlich gleichwertig. Auch die Rechtsprechung erkennt also an, dass durch die Betreuung und Erziehung eine Leistung erbracht wird, die nicht hinter dem zurücksteht, was der andere Elternteil an Bargeld zahlt. Um feststellen zu können, wie hoch der Barunterhalt ist, muss zunächst das Einkommen desjenigen ermittelt werden der zahlungspflichtig ist. Hierüber gibt die Düsseldorfer Tabelle Auskunft. Außerdem hat der Bundesgerichtshof (Stand Mai 2009) entschieden, dass zusätzlich zum Unterhalt, die Kosten für den Kindergarten oder die Kita geteilt werden müssen. Bislang musste hierfür der allein erziehende Elternteil aufkommen. Düsseldorfer Tabelle: Gültig ab: 1. Januar 2009 Tabelle Neu machen sieht doof aus!!! Nettoeinkommen Altersstufen in Jahren des Barunterhalts- ( 1612a Abs. 1 BGB) Prozent ab 18 satz pflichtigen Alle Beträge in Euro ( ) 1. bis über 4800 nach den Umständen des Falles Sollten Sie das alleinige Sorgerecht haben, können Sie sich in unterhaltsrechtlichen Fragen durch das Jugendamt unterstützen und vertreten lassen. Informationen hierzu erhalten Sie beim: Ressort für Kinder, Jugend und Familie, Neumarkt 10, Tel. 0202/

14 Unterhaltsvorschuss für Kinder Um die Voraussetzungen für den Bezug von Unterhaltsvorschuss in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie allein erziehend sein. Bedingung ist, dass der andere Elternteil nicht im gleichen Haushalt lebt und keinen bzw. unregelmäßigen Unterhalt leistet. Unterhaltsvorschuss wird höchstens für 72 Monate, innerhalb der ersten 12 Lebensjahre eines Kindes, bewilligt. Durch eine ( Wieder-) Heirat entfällt der Anspruch. Informationen hierzu bekommen Sie beim Ressort für Kinder, Jugend und Familie, Neumarkt 10, Tel. 0202/ /2495 Betreuungsunterhalt für Nichtverheiratete Bei nicht verheirateten Eltern kommt ein Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils gegenüber dem anderen Elternteil von bis zu drei Jahren nach der Geburt des Kindes, unter bestimmten Voraussetzungen auch länger, in Betracht. Maßgeblich sind dabei die Belange des Kindes und die Möglichkeiten der Kinderbetreuung. Das ab 1. Januar geltende neue Unterhaltsrecht stellt nicht verheiratete Mütter und Väter besser, die Kinder betreuen. Sie werden jetzt hinsichtlich der Dauer des Betreuungsunterhaltes ebenso behandelt wie Verheiratete bzw. Geschiedene. Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch ist stets die Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Elternteils und die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Elternteils. Der Anspruch auf einen Selbstbehalt des unterhaltsverpflichteten Elternteils darf nicht unterschritten werden. Die Höhe des Unterhalts ist neben der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten abhängig vom Lebensstandard des unterhaltsberechtigten Elternteils. Anhaltspunkt hierfür ist das letzte Erwerbseinkommen. Die Zahlung von Kindesunterhalt ist vorrangig vor dem Betreuungsunterhalt. Wenn Sie Fragen zum Betreuungsunterhalt haben, können Sie sich beim Ressort für Kinder, Jugend und Familie beraten lassen, bzw. beim Amtsgericht eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Ressort für Kinder, Jugend und Familie, Neumarkt 10, Tel. 0202/ Amtsgericht Wuppertal, Eiland 4, Tel Rechte für unverheiratete Eltern Elterliche Sorge Die elterliche Sorge für Kinder von nicht verheirateten Eltern liegt zunächst bei der Mutter. Es besteht aber die Möglichkeit, mit einer Sorgeerklärung, die gemeinsame elterliche Sorge zu beantragen. Diese muss entweder von einem Notar oder dem Jugendamt (kostenfrei) beurkundet werden. Sinnvoll ist dieser Schritt allerdings nur, wenn beide Eltern gemeinsam Pflichten übernehmen und sich gemeinsam um das Kind kümmern wollen. Eine einmal abgegebene Sorgeerklärung kann nicht einseitig rückgängig gemacht, sondern müsste dann über eine Revision des Familiengerichts herbeigeführt werden. Falls das Kind nur bei einem Elternteil lebt, liegt bei diesem das Alleinentscheidungrecht in Angelegenheiten des täglichen Lebens, trotz der gemeinsamen elterlichen Sorge. Beistandschaft Auf Antrag des betreuenden Elternteils können für die Feststellung der Vaterschaft und die Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen Beistandschaften beim Ressort für Kinder, Jugend und Familie beantragt werden. Das Recht der elterlichen Sorge wird hierdurch nicht eingeschränkt. Die einmal eingerichtete Beistandschaft endet mit entsprechender schriftlicher Erklärung des betreuenden Elternteils, spätestens mit der Volljährigkeit des Kindes. Informationen hierzu bekommen Sie beim Ressort für Kinder, Jugend und Familie, Neumarkt 10, Tel. 0202/ /2183 Namensrecht Hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge für das Kind, erhält es den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt führt. Die Mutter kann jedoch dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters erteilen. Die Namenserteilung bedarf der Einwilligung des Vaters. Steht den Eltern die Sorge für das Kind gemeinsam zu, bestimmen sie den Familiennamen zum künftigen Geburtsnamen des Kindes, den die Mutter oder der Vater zur Zeit der Erklärung führt. Diese Bestimmung gilt auch für ihre weiteren Kinder. Wird die gemeinsame Sorge für das Kind erst nachträglich begründet, kann der Name des Kindes innerhalb einer Frist von drei Monaten neu bestimmt werden. Staatsangehörigkeitsrecht Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil am Tag der Geburt des Kindes die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Zusätzlich gilt, dass in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern, die deut

15 sche Staatsangehörigkeit erhalten, wenn zumindest ein Elternteil sich seit 8 Jahren dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland aufhält und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Diese Kinder, die nach dem Geburtsrecht die deutsche Staatsangehörigkeit und gleichzeitig die ihrer Eltern erwerben, müssen sich zwischen dem 18. und 23. Lebensjahr für eine Staatsbürgerschaft entscheiden. Kinder deren Eltern zu den Mitgliedsstaaten der EU gehören, können beide Staatsangehörigkeiten behalten. Studentinnen und Auszubildende Schwangerschaft, Geburt und Kinderbetreuung sind besondere Lebenslagen, die von durchschnittlichen Ausbildungs- oder Studienbedingungen abweichen. Die Vereinbarkeit von Familie und Studium oder Ausbildung stellt die Betroffenen häufig vor besondere Schwierigkeiten. Es besteht eine Reihe sozialer Leistungen und Hilfsangebote, um diese Situationen zu erleichtern. Wie allen anderen werdenden Müttern und Vätern, steht auch Studierenden und Auszubildenden Elterngeld zu. Entweder erhalten sie den Mindestbetrag von 300 oder wenn sie erwerbstätig waren, erhalten sie 67 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate vor Geburt des Kindes bzw. vor Beginn des Mutterschutzes. Die jeweilige Ausbildung bzw. das Studium muss dafür nicht unterbrochen werden. Anders als bei der Erwerbsarbeit kommt es auf die Zahl der Wochenstunden, die für die Ausbildung bzw. das Studium aufgewendet werden, nicht an. Mehr zum Thema Elterngeld finden Sie in dieser Broschüre. Studierende und Auszubildende haben in der Regel keinen Anspruch auf ALG II oder Sozialhilfe nach SGB II und SGB XII, da sie im Bedarfsfall Bundesausbildungsförderung, BaföG oder Ausbildungsbeihilfe erhalten können. Dies gilt nicht für Kinder von Studierenden oder Auszubildenden, sie haben bei vorliegenden Voraussetzungen einen eigenständigen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Nur in besonderen Härtefällen kann für Studierende oder Auszubildende Hilfe zum Lebensunterhalt u.a. in Form von Darlehen gewährt werden. Ein besonderer Härtefall kann zum Beispiel vorliegen, wenn die Ausbildung oder das Studium auf Grund der Geburt oder der Betreuung des Kindes ruht. Auch wenn kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt vorliegt, besteht bei geringem Einkommen die Möglichkeit als Studentin oder Auszubildende einen sog. nichtausbildungsbedingten Bedarf geltend zu machen. Nach SGB II zählt zu diesem Bedarf: Mehrbedarf auf Grund der Schwangerschaft ab der 13. Schwangerschaftswoche in Höhe von 17 % des maßgebenden Regelsatzes bis zu 60 Pauschale für Schwangerschaftskleidung in Höhe von 160, ab der 15. SSW Pauschale für Babykleidung in Höhe von 120, ab der 34. SSW Pauschale für Kinderwagen in Höhe von 80, ab der 25. SSW Pauschale zur Hausratausstattung anlässlich der Geburt in Höhe von 209 ab der 25. SSW 28 29

16 Die oben genannten Hilfen können nur in Anspruch genommen werden, wenn sie zuvor schriftlich bei der zuständigen ARGE beantragt werden - Für schwangere Studentinnen und studierende Eltern gibt es eine Reihe von Sonderleistungen innerhalb des BAföG. Studierende Eltern können während der Ausbildung einen Kinderbetreuungszuschlag zusätzlich zum BAföG erhalten. Er beträgt für das erste Kind 113 im Monat und für jedes weitere Kind 85 monatlich. Der Zuschlag wird pauschal als Vollzuschuss geleistet und muss nicht zurückgezahlt werden. Vorraussetzung ist, dass das Kind im eigenen Haushalt lebt und noch keine 10 Jahre alt ist. Möglich ist auch, das Studium kurzfristig (bis zu drei Monaten) schwangerschaftsbedingt zu unterbrechen, ohne dass die Förderung eingestellt wird. Desweiteren ist es möglich auf Grund der Schwangerschaft und Kindererziehung eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer zu beantragen. Studierende haben auch einen Anspruch auf Urlaubssemester. Ebenso können sich studierende Eltern bis zu vier Semester von den Studiengebühren befreien lassen, die notwendigen Anträge sind auf der Homepage der Uni- Wuppertal abrufbar Als Studentin der BUGH Wuppertal ist es möglich, vom Hochschulsozialwerk nach der Geburt eines Kindes eine einmalige Summe von 150 aus dem sog. Babyfonds zu erhalten (Stand 2009). Zudem vergibt das Hochschulsozialwerk aus den Mitteln des Sozialfonds zinslose Darlehen an Studierende, die sich in einer akuten Notlage befinden. Ein Rechtsanspruch auf ein solches Darlehen besteht aber nicht. Nähere Auskünfte hierzu Hochschulsozialwerk Max-Horkheimer-Straße. 15, Wuppertal, Tel. 0202/ /25 66 Amt für Ausbildungsförderung Alexanderstraße 18, Wuppertal, Tel. 0202/ Gleichstellungsbüro der Bergischen Universität Wuppertal Gebäude O-12.16/17/18, Gaußstraße 20, Wuppertal, Tel. 0202/ , FAX 0202/ , gleichstellung@uni-wuppertal.de Stud. Ansprechpartnerin der Gleichstellungsbeauftragten Tina Schulz, Tel. 0202/ , studfrau@uni-wuppertal.de Möglichkeiten der Kinderbetreuung Kinderbetreuung Angesicht der Vielzahl von Angeboten - in Wuppertal gibt es 179 Einrichtungen in unterschiedlicher Trägerschaft, wie z.b. Kirche, Elterninitiative, Verein und Stadt ist dies sicher nicht einfach. Folgende Aspekte spielen bei der Suche nach der richtigen Kinderbetreuung eine wichtige Rolle. Lage der Einrichtung Soll die Einrichtung in der Nähe der Wohnung liegen oder doch lieber auf dem Weg zur Arbeit, damit es keine Zeitprobleme beim Bringen und Abholen des Kindes gibt? Wie ist die Verkehrsanbindung? Betreuungsumfang/Öffnungszeiten Welche Öffnungs- und Schließungszeiten hat die Einrichtung? Welcher Betreuungsumfang wird benötigt? Kann bei Veränderung der beruflichen Situation die Betreuungszeit ohne Aufwand und zeitnah angepasst werden? Ist eine warme Mittagsverpflegung möglich? Wie hoch sind die Verpflegungskosten? Aufnahme des Kindes Ab welchem Alter kann das Kind in die Einrichtung aufgenommen werden? Nach welchen Kriterien werden die Kinder aufgenommen? Gibt es freie Plätze? Zu welchem Zeitpunkt können Kinder aufgenommen werden? Kann die Einrichtung besichtigt werden? Gibt es ein Eingewöhnungskonzept? Wie wird die Eingewöhnung gestaltet? Träger Soll das Kind in einer kirchlichen Einrichtung, bei einer Elterninitiative, bei einem Verein oder in einer städtischen Einrichtung? Pädagogische Konzeption Soll das Kind nach einer speziellen pädagogischen Ausrichtung wie z.b. Montessorioder Walddorfpädagogik oder einer bestimmten pädagogischen Methode z.b. dem situationsbezogenen Ansatz betreut werden? Gibt es bestimmte Schwerpunkte der pädagogischen Arbeit wie z.b. Bewegungserziehung, Sprachförderung? Haben Sie nach sorgfältiger Prüfung die Einrichtung heraus gefunden, die Ihren Vorstellungen entspricht., so sollten Sie möglichst umgehend an die Anmeldung Ihres Kindes denken. In der Regel erfolgt diese bei der gewünschten Einrichtung. Hier können Sie nach telefonischer Vereinbarung auch einen Erstkontakt zur Leitung der Einrichtung herstellen. Für die städtischen Tageseinrichtungen nimmt der Beratungsservice im Stadtbetrieb Tageseinrichtungen für Kinder die Anträge zentral entgegen. so richtig? s.o.kapitel Studentinnen und Azubis auf der zweiten Seite des Textes und zwar nach der Textzeile: Für schwangere Studentinnen und studierende Eltern gibt es eine Reihe von Sonderleistungen innerhalb des BAföG. soll folgende Info, die ich (warum auch immer) vergessen habe, eingefügt werden: Studierende Eltern können während der Ausbildung einen Kinderbetreuungszuschlag zusätzlich zum BAföG erhalten. Er beträgt für das erste Kind 113 im Monat und für jedes weitere Kind 85 monatlich. Der Zuschlag wird pauschal als Vollzuschuss geleistet und muss nicht zurückgezahlt werden. Vorraussetzung ist, dass das Kind im eigenen Haushalt lebt und noch keine 10 Jahre alt ist Danach muss der Text an folgender Stelle Dazu zählt die Möglichkeit. dann auch verändert werden, damit es passt: Möglich ist auch, das Studium kurzfristig (bis zu drei Monaten) schwangerschaftsbedingt zu unterbrechen, ohne dass die Förderung eingestellt wird. Danach geht es im Text weiter: Darüber hinaus ist es möglich..

17 Nähere Auskünfte hierzu Beratungsservice im Stadtbetrieb Tageseinrichtungen für Kinder, Neumarkt 10, Wuppertal, Tel. 0202/ , Sprechzeiten: Montag, Mittwoch, Freitag von Uhr und nach telefonischervereinbarung Beim Beratungsservice erhalten Sie die Adressenlisten aller Wuppertaler Tageseinrichtungen für Kinder, Spielgruppen sowie Auskunft zu freien Plätzen und zu weiteren Betreuungsmöglichkeiten für Kinder bis zum Eintritt der Schulpflicht. Für die Betreuung von Kindern fordert die Stadt Wuppertal Elternbeiträge gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Die aktuelle Satzung sowie die einzelnen Beiträge sind unter und Behörden/Kinder&Jugendliche/Tageseinrichtungen für Kinder/Elternbeiträge, veröffentlicht. Haustiere Nichtraucher-/Raucherhaushalt Räumlichkeiten/Spielmöglichkeiten Um eine zuverlässige und verbindliche Vereinbarung zwischen Ihnen und der Tagespflegeperson zu treffen, wird empfohlen, einen schriftlichen Betreuungsvertrag abzuschließen. Bei seiner Arbeit im Rahmen der Tagespflege wird der Stadtbetrieb Tageseinrichtungen für Kinder von folgenden Kooperationspartnern unterstützt: Sozialdienst Katholischer Frauen Wuppertal e.v., Evangelische Familienbildungsstätte, Katholische Familienbildungsstätte, Berg. VHS/Städtische Familienbildungsstätte Nähere Auskünfte hierzu und Behörden/Kinder & Jugendliche/Kindertagespflege. Spielgruppen und andere Gruppen Für Kinder ab dem zweiten Lebensjahr bietet sich bis zur Aufnahme in eine Tageseinrichtung, auch die Betreuung in einer Spielgruppe oder anderen Gruppe an. Dort werden die Kinder zwei- bis dreimal wöchentlich für maximal je 3 Stunden ohne Eltern von 2 geeigneten Personen betreut. Die Gruppenstärke ist unterschiedlich und richtet sich nach dem Alter der Kinder und der Raumsituation. In der Regel werden 8 bis 12 Kinder in einer Gruppe betreut, so dass die Gruppensituation für junge Kinder überschaubar ist. Die Spielgruppe bietet den Kindern erste Kontakte mit Gleichaltrigen und ermöglicht eine behutsame Ablösung vom Elternhaus sowie die Eingewöhnung in eine kleine Gruppe. Die Höhe des Kostenbeitrags kann jeder Träger selbst festlegen. Seit können Eltern beim Stadtbetrieb Tageseinrichtungen für Kinder einen Zuschuss beantragen. Kindertagespflege Neben der Betreuung in einer Tageseinrichtung für Kinder ist dies auch durch qualifizierte Tagespflegepersonen möglich. Die Kinder werden im Rahmen individueller Betreuungszeiten in der Wohnung der Tagespflegeperson oder in anderen geeigneten Räumlichkeiten betreut. Sie erhalten auf Nachfrage von den Mitarbeiterinnen im Beratungsservice die Anschriften qualifizierter Tagespflegepersonen. Beim Erstkontakt können folgende Fragen die Entscheidung erleichtern Erziehungsvorstellungen Betreuungszeiten (Stunden/Wochenzeiten) Urlaubs- und Ferienzeiten Essens- und Schlafgewohnheiten des Tageskindes Gesundheitszustand des Tageskindes Anzahl der weiteren Tageskinder 32 33

18 Frühe Hilfen Die Geburt eines Kindes bringt viele Veränderungen und neue Anforderungen mit sich. Der Alltag in der Familie muss neu strukturiert werden, das Leben mit dem Neugeborenen wird von ganz unterschiedlichen Gefühlen begleitet. Zusätzlich müssen eine Reihe von Formalitäten geklärt werden und/oder es entstehen Schwierigkeiten in der Partnerschaft. In dieser Situation kann es hilfreich sein, sich Unterstützung zu holen. Beratung und individuelle Hilfen erhalten Sie auch nach der Geburt in den Schwangerenberatungsstellen von donum vitae, esperanza, Ev. Psychologisches Beratungszentrum und pro familia. Darüber hinaus gibt es unterstützende Angebote durch die Stadt Wuppertal und die Träger der Freien Wohlfahrtspflege. Die Informationsstelle START HILFE für Eltern und Kinder der Stadt Wuppertal unterstützt Eltern von Kindern zwischen 0 und 3 Jahren durch Informationen über Hilfs- und Beratungsangebote innerhalb Wuppertals, gibt Orientierungshilfen und vermittelt Kontakte zu bestehenden Beratungseinrichtungen Nähere Auskünfte hierzu Heidemarie Etgeton, Tel. 0202/ , Anett Ruppelt, Tel. 0202/ Hilfen erhalten Sie auch über das Projekt Startklar der Diakonie Wuppertal. Hier wird in Kooperation mit der Geburtshilfe des Bethesda Krankenhauses Familien mit Neugeborenen und Kleinkindern individuelle Beratung und Unterstützung im Alltag angeboten. Nähere Auskünfte hierzu Beate Lampenscherf, Dipl.-Psychologin, Tel.0202/ Kathrin Heidenstecker, Kinderkrankenschwester Telefon???? Sibylle Reimer, Heilpädagogin, Tel.: 0202/ Schwangerschaft und AIDS HIV und Schwangerschaft Ein Thema für Paare mit Kinderwunsch Sie wünschen sich ein Kind oder Sie sind bereits schwanger? Wenn Sie sich bislang noch keine Gedanken zum Thema HIV gemacht haben, werden Sie spätestens im Rahmen der Vorsorgeuntersuchungen mit der Frage nach Ihren Risiken in Bezug auf HIV konfrontiert. Aufgrund guter Behandlungsmöglichkeiten, können HIV-infizierte Mütter gesunde Kinder bekommen. Darum ist es gut, am besten schon vor der Schwangerschaft den eigenen Infektionsstatus zu kennen. Der HIV-Test in der Schwangerschaft Im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen ist Ihr behandelnder Arzt/ Ihre behandelnde Ärztin dazu verpflichtet, Ihnen einen HIV-Antikörpertest anzubieten. Zum Test gehört immer auch eine Beratung. Vieles spricht dafür zu wissen, ob man infiziert ist. So kann man selbst Zugang zu eventuell erforderlicher Behandlung erhalten und das Risiko, dass sich das Kind bei der Mutter ansteckt, kann auf ein Minimum reduziert werden. Dennoch: der Test ist immer freiwillig. Das Ergebnis des HIV-Tests darf nicht in den Mutterpass eingetragen werden. Lediglich, ob ein Test durchgeführt wurde oder nicht wird vermerkt. Kinderwunsch und Schwangerschaft HIV-positiver Frauen Aufgrund verbesserter Therapiemöglichkeiten und der längeren Lebenserwartung von Menschen mit HIV und AIDS beschäftigen sich auch Frauen, die schon länger von ihrer Infektion wissen, verstärkt mit ihrem Kinderwunsch. Wie kann ich schwanger werden, ohne meinen Partner zu gefährden? Wie hoch ist das Risiko, dass sich mein Kind ansteckt und was kann ich tun, um eine Infektion zu verhindern? Hat eine Schwangerschaft negative Auswirkungen auf meinen Gesundheitszustand? Dies sind nur einige der Fragen, mit denen sich HIV-positive Frauen auseinandersetzen. Frauen mit HIV können Kinder bekommen! Die Behandlungsmöglichkeiten sind inzwischen so gut, dass das Risiko einer Übertragung des Virus von der Mutter auf das Kind auf unter 2% reduziert werden kann. Und auf die Gesundheit der Frau hat eine Schwangerschaft keine negativen Auswirkungen. Wenn der Partner HIV-positiv ist Falls Ihr Partner HIV-positiv ist, gibt es Möglichkeiten, schwanger zu werden, ohne sich selbst einem Ansteckungsrisiko auszusetzen. Beispielsweise kann Sperma aufbereitet und eine künstliche Befruchtung durchgeführt werden

19 Beratung und Unterstützung Die Fragen rund um HIV, Kinderwunsch und Schwangerschaft sind vielfältig und komplex und das Wissen um HIV verändert sich stets. Die AIDS-Hilfe Wuppertal bietet Ihnen kompetente Beratung zu allen Fragen rund um HIV und AIDS. Nähere Auskünfte hierzu Andrea Wetzchewald, AIDS-Hilfe Wuppertal e.v., Friedrich-Ebert Str , Wuppertal, Tel , Lesben und Kinderwunsch Ebenso wie bei heterosexuellen Paaren gibt es gleichgeschlechtliche Partnerschaften, bei denen der Wunsch nach einem Kind besteht. Kinder in homosexuellen Lebensformen sind Realität: Viele Paare haben beispielsweise Kinder aus einer heterosexuellen Beziehung in der Vergangenheit. Bei dem Kinderwunsch in einer gleichgeschlechtlichen Verbindung geht es um die rechtlichen Fragen: Dürfen gleichgeschlechtliche Paare Kinder adoptieren und dürfen lesbische Frauen eine künstliche Befruchtung durchführen lassen? Die meisten lesbisch lebenden Frauen erfüllen sich ihren Kinderwunsch durch Befruchtung mit Spendersamen. Einige suchen sich private Samenspender. Sie führen die Befruchtung entweder selbst zu Hause durch oder nehmen dazu die Hilfe eines Arztes/einer Ärztin in Anspruch. Andere beziehen den Samen aus Samenbanken. Die Richtlinien zur Durchführung der assistierten Reproduktion verbieten die Befruchtung mit Spendersamen bei lesbischen Frauen nicht explizit, aber es gibt in Deutschland nur sehr wenige Ärzte und Ärztinnen, die diese Behandlung durchführen. Deshalb reisen hierfür viele Frauen in die Niederlande oder nach Dänemark. Prinzipiell dürfen auch Einzelpersonen Kinder adoptieren und in Einzelfällen haben sogar Frauen, die in der Antragsstellung offen und selbstbewusst als lesbisch lebendes Paar aufgetreten sind, von der verantwortlichen Stelle eine Adoptionserlaubnis erhalten. Die Chance auf eine Vermittlung bleibt dennoch gering, da die Bewerberzahl für jedes zur Adoption stehende Kind groß ist und sowohl die Adoptionsvermittlungsstellen als auch die zustimmungspflichtigen biologischen Eltern bevorzugt in traditionelle Lebensformen vermitteln. Die Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare ist in einigen europäischen Ländern erlaubt und liberale Gesetzentwürfe werden in vielen Ländern diskutiert. Gleichgeschlechtliche Paare haben bei Anerkennung der Eignung durch die Adoptionsvermittlungsstelle am Wohnort die Möglichkeit der Auslandsadoption. Weitere Informationen und Links zum Thema gleichgeschlechtliche Paare und Kinderwunsch finden Sie in der pro familia-broschüre Unerfüllter Kinderwunsch Weitere Links: Initiative lesbischer und schwuler Eltern: Leskids: Adoption 36 37

20 Adressen und Informationen Beratungsstellen: pro familia Beratungsstelle Wuppertal, Hofaue 21, Tel. 0202/ Esperanza Hünefeldstr. 54a, Tel. 0202/ Beratungs- und Hilfenetz vor, während und nach einer Schwangerschaft Donum Vitae Schwanenstr. 19, Tel. 0202/ ev. Beratungsstelle Zeughausstr. 31, Tel. 0202/ /670 Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen: pro familia Beratungsstelle Wuppertal, Hofaue 21, Tel. 0202/ Beratungs- und Hilfenetz vor, während und nach einer Schwangerschaft ev. Beratungsstelle Zeughausstr. 31, Tel. 0202/ Donum Vitae Schwanenstr. 19, Tel. 0202/ Impressum Herausgeben von: Stadt Wuppertal Gleichstellungsstelle für Frau und Mann Diese Broschüre wurde von Ulrike Kirst, Gleichstellungsstelle für Frau und Mann und Sigrid Dörpinghaus-Thiemann, pro familia, verfasst und zusammengestellt. Den Text zu Pränataldiagnostik dürfen wir mit freundlicher Genehmigung der Bundeszentrale für Gesundheit verwenden. Design, Illustration, Layout und Produktion: Ute Seifert, Medienzentrum, Stadt Wuppertal Auflage:??????????... Stück/ Dez Hinweis Alle Angaben gelten vorbehaltlich einer Änderung der Rechtslage >>>>>>>>>>>>vgl. Ehe, ist das nicht was? sollte man die beiden Seiten nicht ans Ende nehmen? Geburtsvorbereitung: ev. Familienbildungsstätte Zeughausstr. 31, Tel. 0202/ Geburtshaus e.v. Hainstraße 12, Tel. 0202/ Hebammenpraxis Ute Lange, Hauptstr. 61,Tel. 0202/ kath. Familienbildungstätte Bernhard-Letterhaus-Straße 8,Tel. 0202/ Kliniken St. Antonius Vogelsangstr. 106, Frauenklinik, Tel. 0202/ Perinatalzentrum Tel.: 0202/ Krankenhaus Bethesda Hainstr. 35, Tel Oase Geburtshaus Saarbrücker Str. 44b, Tel. 0202/ Bergische Volkshochschule (früher städt. Familienbildungsstädte), Auer Schulstr. 20 Tel. 0202/ Wuppertaler Hebammenpraxis Judith Kulesza, Rubensstr. 20a, Tel. 0202/ Hebammenzentrale, Bergischer Hebammenruf Heidi Friese, Marion Droste, Tel. 0202/

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