VERHANDLUNGSSCHRIFT Zutreffendes ist angekreuzt

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1 Behörde Zahl Datum Bezirkshauptmannschaft Baden BNS1-V / BNS1-V /014 VERHANDLUNGSSCHRIFT Zutreffendes ist angekreuzt Ort der Amtshandlung Klausen-Leopoldsdorf Beginn Uhr Leiterin der Amtshandlung Mag. Karin Ferstl Weitere amtliche Organe und sonst Anwesende (Name, Funktion) als verkehrstechn. Amtssachverständiger des Amtes der NÖ Landesregierung, Gebietsbauamt Wr.Neustadt: HR Dipl.-Ing. Franz Wagenhofer als Schriftführerin: Ursula Hansy für die BH Baden: Dr. Theresa Gruber für das Bezirkspolizeikommando Baden: CI Karl Stix für die Polizeiinspektion Alland: AI Wegscheider für die Gemeinde Klausen-Leopoldsdorf: Bgm. Lameraner, GR Erich Hengl für die Straßenmeisterei Neulengbach: Martin Gramer Gegenstand der Amtshandlung Gemeindegebiet Klausen-Leopoldsdorf, Überprüfung der Verkehrssituation im Zuge der L 10 und L 125 Die Leiterin der Amtshandlung überzeugt sich von der Identität der Erschienenen und prüft ihre Stellung sowie etwaige Vertretungsbefugnisse; eröffnet die Verhandlung und legt ihren Gegenstand dar; stellt fest, dass zur Verhandlung rechtzeitig geladen wurde durch persönliche Verständigung Anschlag in der Gemeinde Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung durch ; gibt bekannt, dass bis zur mündlichen Verhandlung die nachfolgend angeführten keine Einwendungen vorgebracht wurden; befragt die Zeugen (nichtamtlichen Sachverständigen/Dolmetscher) über die für die Vernehmung maßgeblichen persönlichen Verhältnisse; ermahnt die Zeugen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen; weist die Zeugen darauf hin, dass die Aussage verweigert werden darf, o über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, einem seiner Angehörigen ( 36a), einer mit seiner Obsorge betrauten Person, seinem Sachwalter oder einem seiner Pflegebefohlenen einen unmittelbaren Vermögensnachteil oder die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung zuziehen oder zur Unehre gereichen würde;

2 2 o o über Fragen, die er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren; über Fragen, wie er sein Wahl- oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist; macht die Zeugen auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Aussage (gerichtliche Strafbarkeit) aufmerksam; belehrt die Parteien über das Recht, Fragen an die anwesenden Zeugen und Sachverständigen zu stellen. Sachverhalt: In Fortsetzung der Verkehrsverhandlung vom , Verkehrstechnische Beurteilung eines Konzeptes zur Verkehrsberuhigung der Landesstraßen L 110 und L 125, erarbeitet von der Fraktion der Grünen Klausen-Leopoldsdorf, liegen nunmehr die Ergebnisse der Geschwindigkeitsmessungen vor. Nach eingehender Eröterung der Sach- und Rechtslage werden vom Amtssachverständigen für Verkehrstechnik nachfolgende Feststellungen getroffen: BNS1-V /013 und BNS1-V /014 L 110, km 49,403 km 51,271 und km 52,597 Befund des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik: Die Geschwindigkeitsmessungen wurden im Zuge der L 110 auf Höhe km 49,990 und km 50,800 mittels Messplatten und auf Höhe km 50,200 mittels Seitenradar vorgenommen. Die Messung wurde in der Zeit von , Uhr, bis , Uhr, von der Abteilung Landesstraßenplanung (ST3-VS) des Amtes der NÖ Landesregierung durchgeführt. L 110 im Bereich km 49,990 Es wurden für die Fahrtrichtung nach Laaben Fahrzeuge und für die Fahrtrichtung nach Alland Fahrzeuge gemessen. Fahrtrichtung nach Laaben v-85%-grenze: 89,1 km/h mittlere Geschwindigkeit: 73,7 km/h Fahrtrichtung nach Alland v-85%-grenze: 86,3 km/h mittlere Geschwindigkeit: 71,3 km/h

3 3 L 110 im Bereich km 50,200 Es wurden für die Fahrtrichtung nach Laaben Fahrzeuge und für die Fahrtrichtung nach Alland Fahrzeuge gemessen. Fahrtrichtung nach Laaben v-85%-grenze: 86,5 km/h mittlere Geschwindigkeit: 72,0 km/h Fahrtrichtung nach Alland v-85%-grenze: 87,4 km/h mittlere Geschwindigkeit: 72,5 km/h L 110 im Bereich km 50,800 (70 km/h) Es wurden für die Fahrtrichtung nach Laaben Fahrzeuge und für die Fahrtrichtung nach Alland Fahrzeuge gemessen. Fahrtrichtung nach Laaben v-85%-grenze: 63,6 km/h mittlere Geschwindigkeit: 55,1 km/h Fahrtrichtung nach Alland v-85%-grenze: 77,6 km/h mittlere Geschwindigkeit: 64,8 km/h Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik: Bei der Beurteilung ist davon auszugehen, dass es sich bei der vorgenommenen Geschwindigkeitsmessung mittels Messplatten um eine objektive Geschwindigkeitsmessung handelt. Diesbezüglich liegt die mittlere Geschwindigkeit auf Höhe km 49,990 bei 73,7 km/h bzw. 71,3 km/h, auf Höhe km 50,200 bei 72,0 km/h bzw. 72,5 km/h und auf Höhe km 50,800 bei 55,1 km/h bzw. 64,8 km/h.

4 4 Die maßgebende Fahrgeschwindigkeit im Fahrzeugkollektiv ( v-85%-grenze ) beträgt auf Höhe km 49,990 bei 89,1 km/h bzw. 86,3 km/h, auf Höhe km 50,200 bei 86,5 km/h bzw. 87,4 km/h und auf Höhe km 50,800 bei 63,6 km/h bzw. 77,6 km/h. Messung im Zuge der L 110 auf Höhe km 49,990 und km 50,200 Die Auswertung der vorgelegten Geschwindigkeitsmessungen zeigen, dass auf Grund der erhobenen Geschwindigkeitswerte kein erhöhtes Geschwindigkeitsniveau im Zuge der L 110 vorliegt. Die gemessenen Geschwindigkeitswerte für die V-85 und die mittlere Geschwindigkeit liegen unterhalb des bundesweiten Durchschnittes auf Landesstraße im Freilandgebiet. Auf Grund der vorliegenden Geschwindigkeitsmessungen ist das gefahrene Geschwindigkeitsniveau den Ausbauelementen und den Anlageverhältnissen angepasst. Diesbezüglich liegt ein Geschwindigkeitsniveau vor, dass die Fahrzeuglenker dem Straßenbild anpassen. In diesem Zusammenhang werden im Zuge der L 110 auf den ggst. Straßenabschnitten keine weiteren Maßnahmen für eine Geschwindigkeitsreduzierung für erforderlich abgeleitet. Messung im Zuge der L 110 auf Höhe km 50,800 der erhobenen Geschwindigkeitswerte kein erhöhtes Geschwindigkeitsniveau im Zuge der L 110 vorliegt. Die gemessenen Geschwindigkeitswerte für die V-85 und die mittlere Geschwindigkeit liegen für die Richtung nach Laaben weit unterhalb und für die Richtung zum Ortszentrum im Bereich des bundesweiten Durchschnittes auf Landesstraßen im Freilandgebiet mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h. Auf Grund der vorliegenden Geschwindigkeitsmessung ist das gefahrene Geschwindigkeitsniveau den Ausbauelementen und den Anlageverhältnissen angepasst. Diesbezüglich liegt ein Geschwindigkeitsniveau vor, dass die Fahrzeuglenker dem Straßenbild anpassen. In diesem Zusammenhang werden im Zuge der L 110 auf dem ggst. Straßenabschnitt keine weiteren Maßnahmen für eine Geschwindigkeitsreduzierung für erforderlich abgeleitet. BNS1-V /008 L 125, km 0,020 km 1,777 Befund des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik:

5 5 Die Geschwindigkeitsmessungen wurden im Zuge der L 125 auf Höhe km 0,540 mittels Seitenradar und auf Höhe km 0,020, km 0,750 und km 1,600 mittels Messplatten vorgenommen. Die Messung wurde in der Zeit von , Uhr, bis , Uhr, von der Abteilung Landesstraßenplanung (ST3-VS) des Amtes der NÖ Landesregierung durchgeführt. L 125 im Bereich km 0,020 Es wurden für die Fahrtrichtung zur L 110, Fahrzeuge und für die Fahrtrichtung nach Hochstrass Fahrzeuge gemessen. Fahrtrichtung zum Ortszentrum L 110 v-85%-grenze: 39,6 km/h mittlere Geschwindigkeit: 26,6 km/h Fahrtrichtung nach Hochstrass v-85%-grenze: 43,9 km/h mittlere Geschwindigkeit: 32,1 km/h L 125 im Bereich km 0,540 Es wurden für die Fahrtrichtung zur L 110, Fahrzeuge und für die Fahrtrichtung nach Hochstrass Fahrzeuge gemessen. Fahrtrichtung zum Ortszentrum v-85%-grenze: 68,5 km/h mittlere Geschwindigkeit: 56,8km/h Fahrtrichtung nach Hochstrass v-85%-grenze: 68,7 km/h mittlere Geschwindigkeit: 57,3 km/h L 125 im Bereich km 0,750

6 6 Es wurden für die Fahrtrichtung zur L 110, Fahrzeuge und für die Fahrtrichtung nach Hochstrass 3.023Fahrzeuge gemessen. Fahrtrichtung zum Ortszentrum v-85%-grenze: 61,5 km/h mittlere Geschwindigkeit: 55,1 km/h Fahrtrichtung nach Hochstrass v-85%-grenze: 62,6 km/h mittlere Geschwindigkeit: 52,1 km/h L 125 im Bereich km 1,600 Es wurden für die Fahrtrichtung zur L 110, Fahrzeuge und für die Fahrtrichtung nach Hochstrass Fahrzeuge gemessen. Fahrtrichtung zum Ortszentrum v-85%-grenze: 70,4 km/h mittlere Geschwindigkeit: 60,4 km/h Fahrtrichtung nach Hochstrass v-85%-grenze: 79,7 km/h mittlere Geschwindigkeit: 68,6 km/h Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik: Bei der Beurteilung ist davon auszugehen, dass es sich bei der vorgenommenen Geschwindigkeitsmessung mittels Messplatten um eine objektive Geschwindigkeitsmessung handelt. Diesbezüglich liegt die mittlere Geschwindigkeit im Zuge der L 125 auf Höhe km 0,020 bei 26,6 km/h bzw. 32,1 km/h, auf Höhe km 0,540 bei 56,8 km/h bzw. 57,3 km/h, auf Höhe km 0,750 bei 49,8 km/h bzw. 52,1km/h und auf Höhe km 1,600 bei 60,4 km/h bzw. 68,6 km/h.

7 7 Die maßgebende Fahrgeschwindigkeit im Fahrzeugkollektiv ( v-85%-grenze ) beträgt auf Höhe km 0,020 bei 39,6 km/h bzw. 43,9 km/h, auf Höhe km 0,540 bei 68,5 km/h bzw. 68,7 km/h, auf Höhe km 0,750 bei 61,5 km/h bzw. 62,6 km/h und auf Höhe km 1,600 bei 70,4 km/h bzw. 79,7 km/h. Messung im Zuge der L 125 auf Höhe km 0,020 der erhobenen Geschwindigkeitswerte ein sehr geringes Geschwindigkeitsniveau im Zuge der L 125 vorliegt. Die gemessenen Geschwindigkeitswerte für die V-85 und die mittlere Geschwindigkeit liegen weit unterhalb des bundesweiten Durchschnittes auf Landesstraßen innerhalb des kundgemachten Ortsgebietes. Auf Grund der vorliegenden Geschwindigkeitsmessung ist das gefahrene Geschwindigkeitsniveau den Ausbauelementen und den Anlageverhältnissen angepasst. Diesbezüglich liegt ein Geschwindigkeitsniveau vor, dass die Fahrzeuglenker dem Straßenbild anpassen. In diesem Zusammenhang werden im Zuge der L 125 keine weiteren Maßnahmen für eine Geschwindigkeitsreduzierung für erforderlich abgeleitet. Messung im Zuge der L 125 auf Höhe km 0,540 der erhobenen Geschwindigkeitswerte ein wesentlich erhöhtes Geschwindigkeitsniveau im Zuge der L 125 vorliegt. Die gemessenen Geschwindigkeitswerte für die V- 85 und die mittlere Geschwindigkeit liegen weit oberhalb des bundesweiten Durchschnittes auf Landesstraßen innerhalb des kundgemachten Ortsgebietes. Auf Grund des gemessenen Geschwindigkeitsniveaus wird es für erforderlich erachtet, dass durch die Exekutive in unregelmäßigen Zeitabständen Geschwindigkeitsüberwachungen vorgenommen werden. Messung im Zuge der L 125 auf Höhe km 0,750 der erhobenen Geschwindigkeitswerte ein erhöhtes Geschwindigkeitsniveau im Zuge der L 125 vorliegt. Die gemessenen Geschwindigkeitswerte für die V-85 und die mittlere Geschwindigkeit liegen oberhalb des bundesweiten Durchschnittes auf Landesstraßen innerhalb des kundgemachten Ortsgebietes. Die Fahrzeuglenker passen ihr Geschwindigkeitsniveau den Ausbauelementen im Zuge der L 125 im ggst. Straßenabschnitt an. Auf Grund des gemessenen Geschwindigkeitsniveaus wird es für erforderlich erachtet, dass durch Exekutive in unregelmäßigen Abständen Geschwindigkeitsüberwachungen vorgenommen werden.

8 8 Messung im Zuge der L 125 auf Höhe km 1,600 der erhobenen Geschwindigkeitswerte für die Richtung nach Hochstrass ein erhöhtes Geschwindigkeitsniveau und für die Richtung zum Ortszentrum ein angepasstes GEschwindigkeitsniveau im Zuge der L 125 vorliegt. Die gemessenen Geschwindigkeitswerte für die V-85 und die mittlere Geschwindigkeit liegen für die Richtung zum Ortszentrum unterhalb und für die Richtung nach Hochstrass oberhalb des bundesweiten Durchschnittes auf Landesstraßen innerhalb des kundgemachten Ortsgebietes bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h. Auf Grund der vorliegenden Geschwindigkeitsmessung ist das gefahrene Geschwindigkeitsniveau den Ausbauelementen und den Anlageverhältnissen angepasst. Diesbezüglich liegt ein Geschwindigkeitsniveau vor, dass die Fahrzeuglenker dem Straßenbild anpassen. Auf Grund des gemessenen Geschwindigkeitsniveaus wird es für erforderlich erachtet, dass durch Exekutive in unregelmäßigen Abständen für die Richtung nach Hochstrass Geschwindigkeitsüberwachungen vorgenommen werden. BNS1-V /008 Errichtung eines Schutzweges im Zu7ge der L 125 auf Höhe km 0,045 Die Verkehrszählung wurde am in der Zeit von Uhr, Uhr Uhr durchgeführt. Die Auswertung dieser Zählung zeigt, dass die Spitzenstunde für die querenden Fußgänger die als Grundlage für die Feststellung der Notwendigkeit für die Errichtung eines Fußgängerüberganges heranzuziehen ist, in der Zeit von 7.30 Uhr bis Uhr gegeben ist. Es wurden dabei 32 querende Fußgänger bei einer Fahrzeugfrequenz von ca. 180 KFZ ermittelt. Bei den örtlichen Gegebeneiten und bei den Anlageverhältnissen sind gegenüber der Verhandlungsschrift vom keine Veränderung eingetreten. Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik: Unter Zugrundelegung der Richtlinien für das Verkehrs- und Straßenwesen RVS Fußgängerverkehr sind Verkehrszählungen in den maßgebenden Zeiten durchzuführen und es ist die Anzahl der querenden Fußgänger der im gleichen Zeitraum vorhandenen Fahrzeugfrequenz (maßgebliche stündliche Verkehrsstärke) gegenüber zu stellen. Bei dieser Zählung sind jene Fußgänger zu berücksichtigen die im Abstand von 25 m vor bis 25 m nach der beabsichtigten Lage des Fußgängerüberganges die Straße queren (gemäß 76 Abs 6 StVO 1960 Benützungspflicht des Schutzweges ). Unter Berücksichtigung der oben angeführten Richtlinien und Kriterien ist somit von 32 querenden Fußgängern in der Spitzenstunde bei einer Fahrzeugfrequenz von ca. 180 KFZ auszugehen. Unter Zugrundelegung dieser Richtlinien ist auf Grund des sehr geringen Querungsbedarfes keine Notwendigkeit für die Errichtung eines Fußgängerüberganges auf der L 125 im ggst. Straßenabschnitt feststellbar.

9 9 Auf Grund der vorhandenen Fahrzeugfrequenz von ca. 180 KFZ/h sind im Fahrzeugstrom im Zuge der L 125 auf dem ggst. Straßenabschnitt ausreichend Zeitlücken gegeben, die ein sicheres Queren der L 125 auch ohne Vorhandensein eines Schutzweges gewährleisten. Erklärungen Die PI Alland wird angewiesen im Rahmen des täglichen Sicherheitsdienstes wie bereits bisher Verkehrsüberwachungen im Zuge der L 125 an den ausgewiesenen Stellen durchzuführen. Eine Berichterstattung an die BH Baden ist nicht erforderlich. Das Verhandlungsergebnis wird von allen Verhandlungsteilnehmern zustimmend zur Kenntnis genommen. Da weiter nichts mehr vorgebracht wird, schließt die Verhandlungsleiterin die Verkehrsverhandlung um Uhr. Für die übrigen Teile der Niederschrift wird folgendes technisches Hilfsmittel verwendet: Der vorstehende Bescheid wird mündlich verkündet. Die anwesenden Parteien werden über ihr Recht belehrt, eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides zu verlangen. Eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides wird verlangt von Die Niederschrift wird den Anwesenden zur Durchsicht vorgelegt vorgelesen. Der Inhalt der Niederschrift wird wiedergegeben durch. Auf die Verlesung der Niederschrift oder Vorlage zur Durchsicht Wiedergabe des Inhalts der mit einem technischen Hilfsmittel aufgenommenen Niederschrift X wird von allen Verhandlungsteilnehmern verzichtet Von der Wiedergabe der Niederschrift wird vom Leiter der Amtshandlung abgesehen. Die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung wird verlangt von Ende der Amtshandlung um Uhr Dauer: 4/2 Stunden, 3 Amtsorgane Da die Niederschrift elektronisch erstellt wurde, tritt gemäß 14 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 an die Stelle der Unterschriften des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen ein Verfahren zum Nachweis der Identität ( 2 Z 1 E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität ( 2 Z 5 E-GovG) der Niederschrift.

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