VERHANDLUNGSSCHRIFT Zutreffendes ist angekreuzt
|
|
- Frieder Geisler
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Behörde Zahl Datum Bezirkshauptmannschaft Baden BNS1-V / BNS1-V /014 VERHANDLUNGSSCHRIFT Zutreffendes ist angekreuzt Ort der Amtshandlung Klausen-Leopoldsdorf Beginn Uhr Leiterin der Amtshandlung Mag. Karin Ferstl Weitere amtliche Organe und sonst Anwesende (Name, Funktion) als verkehrstechn. Amtssachverständiger des Amtes der NÖ Landesregierung, Gebietsbauamt Wr.Neustadt: HR Dipl.-Ing. Franz Wagenhofer als Schriftführerin: Ursula Hansy für die BH Baden: Dr. Theresa Gruber für das Bezirkspolizeikommando Baden: CI Karl Stix für die Polizeiinspektion Alland: AI Wegscheider für die Gemeinde Klausen-Leopoldsdorf: Bgm. Lameraner, GR Erich Hengl für die Straßenmeisterei Neulengbach: Martin Gramer Gegenstand der Amtshandlung Gemeindegebiet Klausen-Leopoldsdorf, Überprüfung der Verkehrssituation im Zuge der L 10 und L 125 Die Leiterin der Amtshandlung überzeugt sich von der Identität der Erschienenen und prüft ihre Stellung sowie etwaige Vertretungsbefugnisse; eröffnet die Verhandlung und legt ihren Gegenstand dar; stellt fest, dass zur Verhandlung rechtzeitig geladen wurde durch persönliche Verständigung Anschlag in der Gemeinde Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung durch ; gibt bekannt, dass bis zur mündlichen Verhandlung die nachfolgend angeführten keine Einwendungen vorgebracht wurden; befragt die Zeugen (nichtamtlichen Sachverständigen/Dolmetscher) über die für die Vernehmung maßgeblichen persönlichen Verhältnisse; ermahnt die Zeugen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen; weist die Zeugen darauf hin, dass die Aussage verweigert werden darf, o über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, einem seiner Angehörigen ( 36a), einer mit seiner Obsorge betrauten Person, seinem Sachwalter oder einem seiner Pflegebefohlenen einen unmittelbaren Vermögensnachteil oder die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung zuziehen oder zur Unehre gereichen würde;
2 2 o o über Fragen, die er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren; über Fragen, wie er sein Wahl- oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist; macht die Zeugen auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Aussage (gerichtliche Strafbarkeit) aufmerksam; belehrt die Parteien über das Recht, Fragen an die anwesenden Zeugen und Sachverständigen zu stellen. Sachverhalt: In Fortsetzung der Verkehrsverhandlung vom , Verkehrstechnische Beurteilung eines Konzeptes zur Verkehrsberuhigung der Landesstraßen L 110 und L 125, erarbeitet von der Fraktion der Grünen Klausen-Leopoldsdorf, liegen nunmehr die Ergebnisse der Geschwindigkeitsmessungen vor. Nach eingehender Eröterung der Sach- und Rechtslage werden vom Amtssachverständigen für Verkehrstechnik nachfolgende Feststellungen getroffen: BNS1-V /013 und BNS1-V /014 L 110, km 49,403 km 51,271 und km 52,597 Befund des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik: Die Geschwindigkeitsmessungen wurden im Zuge der L 110 auf Höhe km 49,990 und km 50,800 mittels Messplatten und auf Höhe km 50,200 mittels Seitenradar vorgenommen. Die Messung wurde in der Zeit von , Uhr, bis , Uhr, von der Abteilung Landesstraßenplanung (ST3-VS) des Amtes der NÖ Landesregierung durchgeführt. L 110 im Bereich km 49,990 Es wurden für die Fahrtrichtung nach Laaben Fahrzeuge und für die Fahrtrichtung nach Alland Fahrzeuge gemessen. Fahrtrichtung nach Laaben v-85%-grenze: 89,1 km/h mittlere Geschwindigkeit: 73,7 km/h Fahrtrichtung nach Alland v-85%-grenze: 86,3 km/h mittlere Geschwindigkeit: 71,3 km/h
3 3 L 110 im Bereich km 50,200 Es wurden für die Fahrtrichtung nach Laaben Fahrzeuge und für die Fahrtrichtung nach Alland Fahrzeuge gemessen. Fahrtrichtung nach Laaben v-85%-grenze: 86,5 km/h mittlere Geschwindigkeit: 72,0 km/h Fahrtrichtung nach Alland v-85%-grenze: 87,4 km/h mittlere Geschwindigkeit: 72,5 km/h L 110 im Bereich km 50,800 (70 km/h) Es wurden für die Fahrtrichtung nach Laaben Fahrzeuge und für die Fahrtrichtung nach Alland Fahrzeuge gemessen. Fahrtrichtung nach Laaben v-85%-grenze: 63,6 km/h mittlere Geschwindigkeit: 55,1 km/h Fahrtrichtung nach Alland v-85%-grenze: 77,6 km/h mittlere Geschwindigkeit: 64,8 km/h Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik: Bei der Beurteilung ist davon auszugehen, dass es sich bei der vorgenommenen Geschwindigkeitsmessung mittels Messplatten um eine objektive Geschwindigkeitsmessung handelt. Diesbezüglich liegt die mittlere Geschwindigkeit auf Höhe km 49,990 bei 73,7 km/h bzw. 71,3 km/h, auf Höhe km 50,200 bei 72,0 km/h bzw. 72,5 km/h und auf Höhe km 50,800 bei 55,1 km/h bzw. 64,8 km/h.
4 4 Die maßgebende Fahrgeschwindigkeit im Fahrzeugkollektiv ( v-85%-grenze ) beträgt auf Höhe km 49,990 bei 89,1 km/h bzw. 86,3 km/h, auf Höhe km 50,200 bei 86,5 km/h bzw. 87,4 km/h und auf Höhe km 50,800 bei 63,6 km/h bzw. 77,6 km/h. Messung im Zuge der L 110 auf Höhe km 49,990 und km 50,200 Die Auswertung der vorgelegten Geschwindigkeitsmessungen zeigen, dass auf Grund der erhobenen Geschwindigkeitswerte kein erhöhtes Geschwindigkeitsniveau im Zuge der L 110 vorliegt. Die gemessenen Geschwindigkeitswerte für die V-85 und die mittlere Geschwindigkeit liegen unterhalb des bundesweiten Durchschnittes auf Landesstraße im Freilandgebiet. Auf Grund der vorliegenden Geschwindigkeitsmessungen ist das gefahrene Geschwindigkeitsniveau den Ausbauelementen und den Anlageverhältnissen angepasst. Diesbezüglich liegt ein Geschwindigkeitsniveau vor, dass die Fahrzeuglenker dem Straßenbild anpassen. In diesem Zusammenhang werden im Zuge der L 110 auf den ggst. Straßenabschnitten keine weiteren Maßnahmen für eine Geschwindigkeitsreduzierung für erforderlich abgeleitet. Messung im Zuge der L 110 auf Höhe km 50,800 der erhobenen Geschwindigkeitswerte kein erhöhtes Geschwindigkeitsniveau im Zuge der L 110 vorliegt. Die gemessenen Geschwindigkeitswerte für die V-85 und die mittlere Geschwindigkeit liegen für die Richtung nach Laaben weit unterhalb und für die Richtung zum Ortszentrum im Bereich des bundesweiten Durchschnittes auf Landesstraßen im Freilandgebiet mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h. Auf Grund der vorliegenden Geschwindigkeitsmessung ist das gefahrene Geschwindigkeitsniveau den Ausbauelementen und den Anlageverhältnissen angepasst. Diesbezüglich liegt ein Geschwindigkeitsniveau vor, dass die Fahrzeuglenker dem Straßenbild anpassen. In diesem Zusammenhang werden im Zuge der L 110 auf dem ggst. Straßenabschnitt keine weiteren Maßnahmen für eine Geschwindigkeitsreduzierung für erforderlich abgeleitet. BNS1-V /008 L 125, km 0,020 km 1,777 Befund des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik:
5 5 Die Geschwindigkeitsmessungen wurden im Zuge der L 125 auf Höhe km 0,540 mittels Seitenradar und auf Höhe km 0,020, km 0,750 und km 1,600 mittels Messplatten vorgenommen. Die Messung wurde in der Zeit von , Uhr, bis , Uhr, von der Abteilung Landesstraßenplanung (ST3-VS) des Amtes der NÖ Landesregierung durchgeführt. L 125 im Bereich km 0,020 Es wurden für die Fahrtrichtung zur L 110, Fahrzeuge und für die Fahrtrichtung nach Hochstrass Fahrzeuge gemessen. Fahrtrichtung zum Ortszentrum L 110 v-85%-grenze: 39,6 km/h mittlere Geschwindigkeit: 26,6 km/h Fahrtrichtung nach Hochstrass v-85%-grenze: 43,9 km/h mittlere Geschwindigkeit: 32,1 km/h L 125 im Bereich km 0,540 Es wurden für die Fahrtrichtung zur L 110, Fahrzeuge und für die Fahrtrichtung nach Hochstrass Fahrzeuge gemessen. Fahrtrichtung zum Ortszentrum v-85%-grenze: 68,5 km/h mittlere Geschwindigkeit: 56,8km/h Fahrtrichtung nach Hochstrass v-85%-grenze: 68,7 km/h mittlere Geschwindigkeit: 57,3 km/h L 125 im Bereich km 0,750
6 6 Es wurden für die Fahrtrichtung zur L 110, Fahrzeuge und für die Fahrtrichtung nach Hochstrass 3.023Fahrzeuge gemessen. Fahrtrichtung zum Ortszentrum v-85%-grenze: 61,5 km/h mittlere Geschwindigkeit: 55,1 km/h Fahrtrichtung nach Hochstrass v-85%-grenze: 62,6 km/h mittlere Geschwindigkeit: 52,1 km/h L 125 im Bereich km 1,600 Es wurden für die Fahrtrichtung zur L 110, Fahrzeuge und für die Fahrtrichtung nach Hochstrass Fahrzeuge gemessen. Fahrtrichtung zum Ortszentrum v-85%-grenze: 70,4 km/h mittlere Geschwindigkeit: 60,4 km/h Fahrtrichtung nach Hochstrass v-85%-grenze: 79,7 km/h mittlere Geschwindigkeit: 68,6 km/h Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik: Bei der Beurteilung ist davon auszugehen, dass es sich bei der vorgenommenen Geschwindigkeitsmessung mittels Messplatten um eine objektive Geschwindigkeitsmessung handelt. Diesbezüglich liegt die mittlere Geschwindigkeit im Zuge der L 125 auf Höhe km 0,020 bei 26,6 km/h bzw. 32,1 km/h, auf Höhe km 0,540 bei 56,8 km/h bzw. 57,3 km/h, auf Höhe km 0,750 bei 49,8 km/h bzw. 52,1km/h und auf Höhe km 1,600 bei 60,4 km/h bzw. 68,6 km/h.
7 7 Die maßgebende Fahrgeschwindigkeit im Fahrzeugkollektiv ( v-85%-grenze ) beträgt auf Höhe km 0,020 bei 39,6 km/h bzw. 43,9 km/h, auf Höhe km 0,540 bei 68,5 km/h bzw. 68,7 km/h, auf Höhe km 0,750 bei 61,5 km/h bzw. 62,6 km/h und auf Höhe km 1,600 bei 70,4 km/h bzw. 79,7 km/h. Messung im Zuge der L 125 auf Höhe km 0,020 der erhobenen Geschwindigkeitswerte ein sehr geringes Geschwindigkeitsniveau im Zuge der L 125 vorliegt. Die gemessenen Geschwindigkeitswerte für die V-85 und die mittlere Geschwindigkeit liegen weit unterhalb des bundesweiten Durchschnittes auf Landesstraßen innerhalb des kundgemachten Ortsgebietes. Auf Grund der vorliegenden Geschwindigkeitsmessung ist das gefahrene Geschwindigkeitsniveau den Ausbauelementen und den Anlageverhältnissen angepasst. Diesbezüglich liegt ein Geschwindigkeitsniveau vor, dass die Fahrzeuglenker dem Straßenbild anpassen. In diesem Zusammenhang werden im Zuge der L 125 keine weiteren Maßnahmen für eine Geschwindigkeitsreduzierung für erforderlich abgeleitet. Messung im Zuge der L 125 auf Höhe km 0,540 der erhobenen Geschwindigkeitswerte ein wesentlich erhöhtes Geschwindigkeitsniveau im Zuge der L 125 vorliegt. Die gemessenen Geschwindigkeitswerte für die V- 85 und die mittlere Geschwindigkeit liegen weit oberhalb des bundesweiten Durchschnittes auf Landesstraßen innerhalb des kundgemachten Ortsgebietes. Auf Grund des gemessenen Geschwindigkeitsniveaus wird es für erforderlich erachtet, dass durch die Exekutive in unregelmäßigen Zeitabständen Geschwindigkeitsüberwachungen vorgenommen werden. Messung im Zuge der L 125 auf Höhe km 0,750 der erhobenen Geschwindigkeitswerte ein erhöhtes Geschwindigkeitsniveau im Zuge der L 125 vorliegt. Die gemessenen Geschwindigkeitswerte für die V-85 und die mittlere Geschwindigkeit liegen oberhalb des bundesweiten Durchschnittes auf Landesstraßen innerhalb des kundgemachten Ortsgebietes. Die Fahrzeuglenker passen ihr Geschwindigkeitsniveau den Ausbauelementen im Zuge der L 125 im ggst. Straßenabschnitt an. Auf Grund des gemessenen Geschwindigkeitsniveaus wird es für erforderlich erachtet, dass durch Exekutive in unregelmäßigen Abständen Geschwindigkeitsüberwachungen vorgenommen werden.
8 8 Messung im Zuge der L 125 auf Höhe km 1,600 der erhobenen Geschwindigkeitswerte für die Richtung nach Hochstrass ein erhöhtes Geschwindigkeitsniveau und für die Richtung zum Ortszentrum ein angepasstes GEschwindigkeitsniveau im Zuge der L 125 vorliegt. Die gemessenen Geschwindigkeitswerte für die V-85 und die mittlere Geschwindigkeit liegen für die Richtung zum Ortszentrum unterhalb und für die Richtung nach Hochstrass oberhalb des bundesweiten Durchschnittes auf Landesstraßen innerhalb des kundgemachten Ortsgebietes bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h. Auf Grund der vorliegenden Geschwindigkeitsmessung ist das gefahrene Geschwindigkeitsniveau den Ausbauelementen und den Anlageverhältnissen angepasst. Diesbezüglich liegt ein Geschwindigkeitsniveau vor, dass die Fahrzeuglenker dem Straßenbild anpassen. Auf Grund des gemessenen Geschwindigkeitsniveaus wird es für erforderlich erachtet, dass durch Exekutive in unregelmäßigen Abständen für die Richtung nach Hochstrass Geschwindigkeitsüberwachungen vorgenommen werden. BNS1-V /008 Errichtung eines Schutzweges im Zu7ge der L 125 auf Höhe km 0,045 Die Verkehrszählung wurde am in der Zeit von Uhr, Uhr Uhr durchgeführt. Die Auswertung dieser Zählung zeigt, dass die Spitzenstunde für die querenden Fußgänger die als Grundlage für die Feststellung der Notwendigkeit für die Errichtung eines Fußgängerüberganges heranzuziehen ist, in der Zeit von 7.30 Uhr bis Uhr gegeben ist. Es wurden dabei 32 querende Fußgänger bei einer Fahrzeugfrequenz von ca. 180 KFZ ermittelt. Bei den örtlichen Gegebeneiten und bei den Anlageverhältnissen sind gegenüber der Verhandlungsschrift vom keine Veränderung eingetreten. Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik: Unter Zugrundelegung der Richtlinien für das Verkehrs- und Straßenwesen RVS Fußgängerverkehr sind Verkehrszählungen in den maßgebenden Zeiten durchzuführen und es ist die Anzahl der querenden Fußgänger der im gleichen Zeitraum vorhandenen Fahrzeugfrequenz (maßgebliche stündliche Verkehrsstärke) gegenüber zu stellen. Bei dieser Zählung sind jene Fußgänger zu berücksichtigen die im Abstand von 25 m vor bis 25 m nach der beabsichtigten Lage des Fußgängerüberganges die Straße queren (gemäß 76 Abs 6 StVO 1960 Benützungspflicht des Schutzweges ). Unter Berücksichtigung der oben angeführten Richtlinien und Kriterien ist somit von 32 querenden Fußgängern in der Spitzenstunde bei einer Fahrzeugfrequenz von ca. 180 KFZ auszugehen. Unter Zugrundelegung dieser Richtlinien ist auf Grund des sehr geringen Querungsbedarfes keine Notwendigkeit für die Errichtung eines Fußgängerüberganges auf der L 125 im ggst. Straßenabschnitt feststellbar.
9 9 Auf Grund der vorhandenen Fahrzeugfrequenz von ca. 180 KFZ/h sind im Fahrzeugstrom im Zuge der L 125 auf dem ggst. Straßenabschnitt ausreichend Zeitlücken gegeben, die ein sicheres Queren der L 125 auch ohne Vorhandensein eines Schutzweges gewährleisten. Erklärungen Die PI Alland wird angewiesen im Rahmen des täglichen Sicherheitsdienstes wie bereits bisher Verkehrsüberwachungen im Zuge der L 125 an den ausgewiesenen Stellen durchzuführen. Eine Berichterstattung an die BH Baden ist nicht erforderlich. Das Verhandlungsergebnis wird von allen Verhandlungsteilnehmern zustimmend zur Kenntnis genommen. Da weiter nichts mehr vorgebracht wird, schließt die Verhandlungsleiterin die Verkehrsverhandlung um Uhr. Für die übrigen Teile der Niederschrift wird folgendes technisches Hilfsmittel verwendet: Der vorstehende Bescheid wird mündlich verkündet. Die anwesenden Parteien werden über ihr Recht belehrt, eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides zu verlangen. Eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides wird verlangt von Die Niederschrift wird den Anwesenden zur Durchsicht vorgelegt vorgelesen. Der Inhalt der Niederschrift wird wiedergegeben durch. Auf die Verlesung der Niederschrift oder Vorlage zur Durchsicht Wiedergabe des Inhalts der mit einem technischen Hilfsmittel aufgenommenen Niederschrift X wird von allen Verhandlungsteilnehmern verzichtet Von der Wiedergabe der Niederschrift wird vom Leiter der Amtshandlung abgesehen. Die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung wird verlangt von Ende der Amtshandlung um Uhr Dauer: 4/2 Stunden, 3 Amtsorgane Da die Niederschrift elektronisch erstellt wurde, tritt gemäß 14 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 an die Stelle der Unterschriften des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen ein Verfahren zum Nachweis der Identität ( 2 Z 1 E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität ( 2 Z 5 E-GovG) der Niederschrift.
Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG
Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren Allgemeines Tierhaltungsanlagen sind in der Nr. 7.1 des Anhanges zur 4. BImSchV
MehrStadtgemeinde Pöchlarn www.poechlarn.at
Stadtgemeinde Pöchlarn www.poechlarn.at Sitzungsprotokoll Gemeinderat 31.03.2011 Uhrzeit: 19.00 Uhr 22.00 Uhr Ort: Rathaus Regensburgerstr. 11 Beschlussfähig: Ja Einladung zugestellt am: 21.03.2011 Nachname
Mehr2. Überprüfung der Eisenbahnkreuzung in km 0,450 des Stammgleises Hall in Tirol im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Hall in Tirol
BMVIT - IV/SCH2 (Oberste Eisenbahnbaubehörde (Verfahren im Bereich der Eisenbahnen)) Postanschrift: Postfach 201, 1000 Wien Büroanschrift: Radetzkystraße 2, 1030 Wien E-Mail: sch2@bmvit.gv.at Internet:
MehrVERKEHRSTECHNISCHES GUTACHTEN
BILLA AG Industriezentrum NÖ Süd Straße 3 Objekt 16 A-2355 Wiener Neudorf VERKEHRSTECHNISCHES GUTACHTEN ERWEITERUNG BILLA-MARKT SCHWARZACH im PONGAU Anbindung an L274 Salzburger Straße ca. km 2,10 Erstellt
MehrErgebnisse der Verkehrsüberwachung im Landkreis Potsdam-Mittelmark im Jahr 2016
Ergebnisse der Verkehrsüberwachung im Landkreis Potsdam-Mittelmark im Jahr 216 Der Landkreis Potsdam Mittelmark ist auf der Grundlage des 47 Abs. 3 des Ordnungsbehördengesetzes des Landes Brandenburg (OBGBB)
MehrRichtlinie Nr. 1.4. des Generalstaatsanwalts vom 22. Dezember 2010 betreffend die polizeilichen Einvernahmen (Stand am 09.11.2015)
Ministère public MP Staatsanwaltschaft StA Liebfrauenplatz 4, Postfach 1638, 1701 Freiburg T +41 26 305 39 39, F +41 26 305 39 49 Ref. : FGS Richtlinie Nr. 1.4. des Generalstaatsanwalts vom 22. Dezember
Mehr- F9 Wohnraum- Beschaffungsdarlehen
- F9 Wohnraum- Beschaffungsdarlehen ELAK- Barcode: (vom Gemeindeamt auszufüllen) Eingelangt am: (Gemeindestempel) 1. AntragstellerIn Familienname: Vorname: Staatsbürgerschaft: Geburtsdatum: Telefon / Handy:
MehrVorwort 5 Begriffsbestimmungen 6 Radfahranlage 6. Fahrordnung auf Radfahranlagen 7 Vorrang 7 Verhaltensregeln für Radfahrer 7
Impressum Herausgeber: Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 18B Öffentlicher Verkehr und Verkehrsplanung Stempfergasse 7, 8010 Graz Inhaltliche Bearbeitung: Dr. FRIESSNEGG, Ing. FEIGG,
MehrZwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten
Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte 11.03.2015 Recht Zeit: 60 Minuten Kenn-Nr.: Name, Vorname Berufsschule Tragen Sie Ihre Lösung jeweils auf das Aufgabenblatt. Bitte keine Zusatzblätter verwenden!
Mehr1 Einrichtung der Schiedsstelle und deren Geschäftsstelle
Thüringer Verordnung über die Schiedsstelle nach 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (ThürSchiedsVO-SGB VIII) vom 28. Januar 1999 (GVBl. S. 206), geändert durch Verordnung
Mehrüber die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung)
Stadt Bad Dürrheim Landkreis Schwarzwald-Baar S A T Z U N G über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung)
MehrSchweizerisches Zivilgesetzbuch (Öffentliche Beurkundung)
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Öffentliche Beurkundung) Vorentwurf Änderung vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom, beschliesst:
Mehrabgegebene Stimmen: 19 ungültige Stimmen: 0 gültige Stimmen: 19
Tagesordnungspunkt 1 Gelöbnis gemäß 97 NÖ Gemeindeordnung Der Altersvorsitzende Herr Gemeinderat Josef Kraft stellt fest, dass die Einladung zu der konstituierenden Sitzung mittels Rückscheinbriefe erfolgt
MehrV e r f a h r e n s o r d n u n g des Schlichtungsausschusses. der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
V e r f a h r e n s o r d n u n g des Schlichtungsausschusses der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm Aufgrund der Empfehlung des Berufsbildungsausschusses der Rechtsanwaltskammer
MehrEinführung einer Vertreterversammlung Beabsichtigte Satzungsänderung der RPN eg
Einführung einer Vertreterversammlung Beabsichtigte Satzungsänderung der RPN eg Satzung - Alte Fassung Satzung - neue Fassung 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Genossenschaft lautet: RPN eg (2) Die Genossenschaft
MehrDie Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs wird beantragt.
An den Landesschulrat für Tirol Innrain 1 6020 Innsbruck Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs (Bei der Einschulung) Antragsteller/in: Erziehungsberechtigte Schulleiter/in Zutreffendes
MehrQueren der Fahrbahn durch Fußgänger
Schutzweg 9 Abs. 2 StVO Verhalten bei der Annäherung an einen Schutzweg Fußgänger ist das ungehinderteund ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen, wenn er sich auf Schutzweg befindet oder diesen
MehrRadwegeanlagen Beschilderung und Markierung. Richtlinie. Aktualisiert: Mai 2013
Radwegeanlagen Beschilderung und Markierung Richtlinie Aktualisiert: Mai 2013 1 Bearbeitung: Kühn Radwege- Beschilderung und Markierung Erläuterungen Allgemeines Die vorliegende Richtlinie des Landes Salzburg
MehrSatzung in der Fassung vom (Änderungen vom , , , und ) Name, Sitz und Zweck
Vereinigung der beamteten Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz im Deutschen Beamtenbund Vereinigung der Tierärztinnen und Tierärzte im öffentlichen Dienst Satzung in der Fassung vom 16.05.2012 (Änderungen
Mehrvom 16.12.2008 (3) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in der Stadtverwaltung Königsbrunn. Die Postadresse ist Marktplatz 7, 86343 Königsbrunn.
Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Betrieb und Verwaltung der Eishalle Königsbrunn (BVE) Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Königsbrunn vom 16.12.2008 Aufgrund von Art. 23. Satz 1,
MehrVerpflichtungsgesetz
Verpflichtungsgesetz Verpflichtungsgesetz Auszug DV 810: 1.4.4 Teilnehmer am Fernmeldeverkehr unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, die sich aus der im 11 (1) Nr. 2 und 4 StGB definierten rechtlichen
MehrKonkordat über die Rechtshilfe und die Interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
1 351.910 Konkordat über die Rechtshilfe und die Interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen (Angenommen am 5. November 1992) l. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Das Konkordat bezweckt die effiziente Bekämpfung
MehrAbschnitt 2 Verjährung
25 Abschnitt 2 Verjährung 194 Gegenstand der Verjährung (1) Das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. (2) Die Vergütung des Sachverständigen
MehrIn der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2002 (GVBl. I S. 676)
Seite 1 von 6 Wahlprüfungsgesetz In der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2002 (GVBl. I S. 676) 1 WahlprüfG - Landesrecht Hessen Das Wahlprüfungsgericht beim Landtag besteht aus dem Präsidenten
MehrGEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT
GEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) vom 21. Februar 1995
MehrGROßE KREISSTADT ROTTWEIL S A T Z U N G
GROßE KREISSTADT ROTTWEIL S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) eingearbeitet wurde die Änderung
MehrB141a Rieder Straße Abzweigung Walchhausen KNOTEN RIED B141/B141A
Inhalt der Projektnachbetrachtung Der Doppelkreisverkehr Knoten Ried B141/B141a wegen seiner Form auch Hundeknochen genannt wurde am 12. November 2010 offiziell für den Verkehr freigegeben. Zwei Jahre
MehrGemeinde Schwarzenberg am Böhmerwald. Lfd.Nr. 2/2013 Nr. 18 (2009-2015) Seite 1 VERHANDLUNGSSCHRIFT
Gemeinde Schwarzenberg am Böhmerwald Pol. Bezirk Rohrbach, Oberösterreich Lfd.Nr. 2/2013 Nr. 18 (2009-2015) Seite 1 VERHANDLUNGSSCHRIFT über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Schwarzenberg
MehrI. Teil: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Behörden
Gesamte Rechtsvorschrift für Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Fassung vom 15.01.2017 Langtitel Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG StF: BGBl. Nr. 51/1991 (WV) Änderung BGBl. Nr.
MehrANBERAUMUNG EINER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG
Frau Melanie Huber 30303 BH Salzburg-Umgebung Umwelt und Forst Karl-Wurmb-Straße 17 Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung Zahl (Bitte im Antwortschreiben anführen) Datum Karl-Wurmb-Straße 17 30303-201/6840/4-2015
MehrGesamte Rechtsvorschrift für Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Fassung vom
Gesamte Rechtsvorschrift für Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Fassung vom 10.10.2013 Langtitel Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG StF: BGBl. Nr. 51/1991 (WV) Änderung BGBl.
MehrWichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen
Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen 2004 2002 Wichtige gesetzliche Bestimmungen: 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum
MehrWichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen
Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen 2004 1 2002 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes
MehrSicherheitsabstand beim Hintereinanderfahren
Sicherheitsabstand beim Hintereinanderfahren Fahrprüfer - Jourfix am 27.9.2016 Die Größe des Sicherheitsabstandes hängt ab von: der Fahrgeschwindigkeit der Fahrbahnbeschaffenheit: trocken, nass, Schnee,
MehrSCHUTZWEGE SICHER GESTALTEN!
Amt der Vorarlberger Landesregierung Abteilung Straßenbau (VIIb) Widnau 12, 6800 Feldkirch Tel. +43 (0)5574 / 511-27999 Fax +43 (0)5574 / 511-927895 E-Mail: strassenbau@vorarlberg.at www.vorarlberg.at
MehrZwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten
Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte 12.03.2014 Recht Zeit: 60 Minuten Kenn-Nr.: Name, Vorname Berufsschule Tragen Sie Ihre Lösung jeweils auf das Aufgabenblatt. Bitte keine Zusatzblätter verwenden!
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für die Erstattung von Gutachten
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erstattung von Gutachten 1) Geltung Die Rechtsbeziehungen des Sachverständigen zum Auftraggeber bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen. Davon abweichende
MehrBeschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 30/15 15 Ca 7034/14 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 01.04.2015 Rechtsvorschriften: 113, 118 ZPO Leitsatz: Wird in einem Auflagenbeschluss lediglich auf 118 ZPO hingewiesen,
MehrAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG BGBl. Nr. 51/1991, idf 866/1992, 686/1994, 471/1995, BGBl. I Nr. 158/1998, I/164/1998 (DFB), I/164/ 1999, I/194/1999 (DFB), I/29/2000, I/126/2001 (KM),
MehrSatzung. über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutacherausschuß - Gutachterausschuß-Gebührensatzung -
1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutacherausschuß - Gutachterausschuß-Gebührensatzung - Rechtsgrundlage: 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK!
VERFASSUNGSGERICHTSHOF V 82/10 15 15. Juni 2011 IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr. Brigitte
MehrLandgericht Trier. Urteil
Aktenzeichen: 1 S 91/14 32 C 31/14 AG Trier Landgericht Trier - In dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: IM NAMEN DES VOLKES Urteil - Klägerin und Berufungsklägerin - Rechtsanwälte gegen Haftpflichtunterstützungskasse
MehrArbeitsgerichtliches Verfahren Einleitung des Verfahrens
Arbeitsgerichtliches Verfahren Einleitung des Verfahrens Verfahrensarten Aufgabe des Gerichts Zulässigkeit und Begründetheit Arbeitsgerichtliches Verfahren 1 Verfahrensarten A ist als Arbeitnehmer bei
Mehr2. Jede Verfügung über die oben angeführten Räume und Außenflächen obliegt dem Vorsteher des Bezirksgerichtes als Gebäudeverwalter.
Bezirksgericht Braunau Der Vorsteher Jv 86/10 m G e r i c h t s o r d n u n g für das Gerichtsgebäude Stadtplatz 1, 5280 Braunau, gemäß der Allgemeinen Richtlinie für Sicherheitsstandards in Gerichtsgebäuden
MehrUzin Utz Aktiengesellschaft Ulm. Erläuterung zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs.
Uzin Utz Aktiengesellschaft Ulm WKN 755150 ISIN DE 000 755 150 9 Erläuterung zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 Aktiengesetz 1. Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung
MehrHalte- und Parkverbot (Taxistandplätze) Kurzparkzone in KG Neustift i.st. VERORDNUNG
Halte- und Parkverbot (Taxistandplätze) Kurzparkzone in KG Neustift i.st. VERORDNUNG des Gemeinderates der Gemeinde Neustift i.st., beschlossen anlässlich der Sitzung vom 21.08.2014, mit welcher im Interesse
MehrMessung der Statistischen Vorbeifahrt von Pkw auf der Haselbrunnstr. 5 in Radolfzell an ZWOPA 0/8
Messung der Statistischen Vorbeifahrt von Pkw auf der Haselbrunnstr. 5 in Radolfzell an ZWOPA 0/8 Bundesanstalt für Straßenwesen Messbericht F3-SPB-O2012.08 zum Projekt F1100.5312007.01 Bergisch Gladbach,
MehrMusikkapellen im Straßenverkehr
Musikkapellen im Straßenverkehr Geschlossene Züge von Straßenbenützern ( = Musikkapellen) auf öffentlichen Verkehrsflächen! Oskar Bernhart Gesetzliche Bestimmungen Die Straßenverkehrsordnung (STVO 1960)
MehrGEMEINDERATS- UND BÜRGERMEISTERWAHLEN 2016 Wahlkalender
GEMEINDERATS- UND BÜRGERMEISTERWAHLEN 2016 Wahlkalender Bestimmung 3 Abs. 1 3 Abs. 5 Ausschreibung der Wahl (elektronische Kundmachung im Landesgesetzblatt) Kundmachung der Wahlausschreibung in allen Gemeinden,
MehrMitgliedsnummer: Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen Bockenheimer Landstraße Frankfurt am Main
Mitgliedsnummer: Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Rehabilitation Gem. 18 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte beantrage ich die Gewährung eines Zuschusses zu einer Rehabilitationsmaßnahme
MehrVOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Fassung 2002
15.02.2003 01.11.2006 VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Fassung 2002 VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961
MehrWahl zum 17. Landtag Rheinland-Pfalz. Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin für die Wahlkreise 35 Ludwigshafen I und 36 Ludwigshafen II
Wahl zum 17. Landtag Rheinland-Pfalz Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin für die Wahlkreise 35 Ludwigshafen I und 36 Ludwigshafen II Aufforderung zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen Am Sonntag, dem
MehrVerfahrensordnung für das Gütestelleverfahren im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
Verfahrensordnung für das Gütestelleverfahren im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Anwendungsbereich 1 (1) Herr Hans-Peter Coerper (im folgenden "Schlichter") ist staatlich anerkannte Gütestelle im Sinne
MehrVerordnung zum Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsverordnung)
Wassernutzungsverordnung 77.50 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsverordnung) Vom. Juni 00 (Stand. Januar 009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
MehrI M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr.
Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien U 1148/09-12 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit
MehrHI Rechtsstellung der oder [ 28 ] des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesdatenschutzgesetz 23 Rechtsstellung der oder [ 28 ] des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit HI23107 (1) 1 Das Amtsverhältnis der oder [ 29
Mehr1 Geltungsbereich. 2 Kostenschuldner
Satzung des Landkreises Meißen über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung KostS) Der Kreistag des Landkreises Meißen hat am 28.
MehrJedem Kind seine Kunst
I. Leistungsangebot Jedem Kind seine Kunst Ich biete dem Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz an, nachfolgend bezeichnetes Projekt gegen Honorierung des Stundenaufwands
MehrSatzung. der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Friedrichshafen-Immenstaad
S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren durch den Gutachterausschuss Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den 2, 11, 12 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg
MehrVerfahrensordnung des Schlichtungsausschusses
Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses 1 Errichtung und Zusammensetzung (1) Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main errichtet gem. 111 Abs. 2 ArbGG einen Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten
MehrG e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird
G e s e t z vom 26.5.2011, mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen: Artikel
MehrS A T Z U N G (Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 30.11.2012 in Düsseldorf)
Forschungsinstitut des Bundesverbandes Deutscher Volks- und Betriebswirte e.v. (Forschungsinstitut des bdvb) S A T Z U N G (Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 30.11.2012 in Düsseldorf) 1 Name,
MehrAnhörungsfragebogen des Insolvenzgerichts
Amtsgericht Aktenzeichen Anhörungsfragebogen des Insolvenzgerichts A. Allgemeine Angaben Firma / Name des Schuldners: Rechtsform: Geschäftszweig (Gegenstand des Unternehmens): Geschäftsanschrift (Zentrale):
MehrGeschäftsordnung der Schiedsstelle gemäß 12 der Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern über die Schiedsstelle nach 78 g Achtes Buch Sozialgesetzbuch
Geschäftsordnung der Schiedsstelle gemäß 12 der Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern über die Schiedsstelle nach 78 g Achtes Buch Sozialgesetzbuch Auf der Grundlage des 12 der Landesverordnung M-V über
Mehr- Satzung des Märkischen Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen - 1 Geltungsbereich
Satzung des Märkischen Kreises zur Durchführung des 23 des Gesetzes über die frühe Bildung und Förderung von Kindern Kinderbildungsgesetz KiBiz Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
MehrBesonderheiten der Beweiserhebung im EPG-Verfahren
Besonderheiten der Beweiserhebung im EPG-Verfahren Prof. Dr. Hans-Jürgen Ahrens Universität Osnabrück Verfahrensrechtliche Rahmenbedingungen Prozessuale Mitwirkungspflichten der Parteien Gleichstellung
MehrPAKISTAN - Hilfe zur Selbsthilfe - e.v.
SATZUNG PAKISTAN - Hilfe zur Selbsthilfe - e.v. 2 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Name des Vereins lautet PAKISTAN Hilfe zur Selbsthilfe e.v.. Er hat seinen Sitz in BORDESHOLM. (2) Das Geschäftsjahr
Mehrmit Versicherungen an Eides statt
Ort, Datum Eingerahmte Felder bitte ausfüllen oder, (zu 60, 23 Abs. 4KWO) Stand: April 2015 ankreuzen. Sämtliche Angaben bitte Name der Partei oder Wählergruppe, Kurzbezeichnung Niederschrift über den
MehrWas tun, wenn Patienten nicht mehr für sich entscheiden können?
Was tun, wenn Patienten nicht mehr für sich entscheiden können? Mag. Nikolaus Herdega, MSc Ärztekammer für OÖ KAD-Stellvertreter Bereichsleiter Spitalsärzterecht & Kassenrecht 1 Einwilligung/Ablehnung
MehrDeutsche EuroShop AG, Hamburg WKN: / ISIN: DE
Deutsche EuroShop AG, Hamburg WKN: 748 020 / ISIN: DE 000 748 020 4 Ordentliche Hauptversammlung am Mittwoch, 15. Juni 2016, um 10.00 Uhr, in der Handwerkskammer Hamburg, Holstenwall 12, 20355 Hamburg
MehrGrad einer Schwerbehinderung
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1071 Landtag 18. Wahlperiode 24.09.2013 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU Grad einer Schwerbehinderung Antwort des Senats auf die Kleine
MehrVerwaltungsgebührensatzung. des. Amtes Unterspreewald. vom
Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Unterspreewald vom 18.06.2013 1 Präambel Gemäß 2 Abs. 5, 3 und 140 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, (Nr.
MehrSchlichtungsantrag. Abs. An die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern Hans-Böckler-Allee 3 D Hannover
Abs. An die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen Hans-Böckler-Allee 3 D-30173 Hannover Nachname: Vorname: Straße: Postleitzahl, Ort: Name und Anschrift des Antragsgegners: Schlichtungsantrag Sachverhaltsdarstellung:
MehrFachvereinigung Omnibus und Touristik. Haltestellen
Haltestellen Der Sicherung der Haltestellen kommt eine bedeutende Aufgabe zu, denn das Ein- und Aussteigen, das Warten an den Haltestellen und das Überqueren der Fahrbahn auf dem Weg zur Haltestelle stellen
MehrNiedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (Nds. AGLPartG)
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (Nds. AGLPartG) Vom 21. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 377 - VORIS 21051 01 00 00 000 -) Der Niedersächsische Landtag hat das folgende
MehrWas kommt bei der. Assistenz-Konferenz. auf mich zu? Informationen für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen
Was kommt bei der Assistenz-Konferenz auf mich zu? Informationen für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen Inhaltsverzeichnis Was ist die Assistenz-Konferenz? 2 Wann findet eine Assistenz-Konferenz
MehrGEMEINDE GERERSDORF Pol. Bez.: St.Pölten Land: Niederösterreich
GEMEINDE GERERSDORF Pol. Bez.: St.Pölten Land: Niederösterreich VERHANDLUNGSSCHRIFT über die Sitzung des GEMEINDERATES am Dienstag, 25. Februar 2014 Beginn der Sitzung: 18.30 Uhr Ende der Sitzung: 19,04
Mehrxxx handelnd in ihrer Eigenschaft als alleinvertretungsberechtigtes, von den Beschränkungen des 181 BGB befreites Vorstandsmitglied der
Nr. der Urkundenrolle für Verhandelt zu am. In der Geschäftsstelle des Notars und vor Notar mit dem Amtssitz in, erschienen heute: 1. Frau: Anja Eichler geboren: wohnhaft: handelnd in ihrer Eigenschaft
MehrGeschäftsordnung. für den Aufsichtsrat der Stadtwerke Ettlingen GmbH. (Geschäftsordnung Aufsichtsrat SWE) Inhaltsverzeichnis
Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der Stadtwerke Ettlingen GmbH () Inhaltsverzeichnis 1 Geschäftsführung des Aufsichtsrates... 2 2 Schweigepflicht... 2 3 Sitzungen... 2 4 Tagesordnung... 2 5 Geschäftsführung...
MehrN E USTIFT-I NNE RM AN Z I N G
GEME INDE N E USTIFT-I NNE RM AN Z I N G A - 3052 Innermanzing, Däneke-Platz 3, Bezirk St. Pölten - Land, NÖ P r o t o k o l l Nr. GR20150309ö über die öffentliche konstituierende S i t z u n g d e s G
MehrBegegnungszonen Vor- & Nachteile
Begegnungszonen Vor- & Nachteile Dipl.-Ing. Klaus Robatsch Bereichsleiter Forschung & Wissensmanagement KFV (Kuratorium für Verkehrssicherheit) RADLakademie, 27.8.2014 Wir wollen. Begegnungszone: Die Verkehrsberuhigung
MehrHinweise zur Erteilung der Approbation als Ärztin oder Arzt
Landesamt für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz Abt. Gesheit Referat akademische Heilberufe Gesheitsfachberufe Hinweise zur Erteilung der Approbation als Ärztin Arzt Nachfolgend werden Sie über die aktuelle
MehrNIEDERSCHRIFT. über die Wahl des Bürgermeisters und des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde. Oberndorf an der Melk. 1.
Marktgemeinde Oberndorf an der Melk Verwaltungsbezirk Scheibbs GZ. NIEDERSCHRIFT über die Wahl des Bürgermeisters und des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Oberndorf an der Melk Datum: 08.April 2010.
MehrMITTEILUNGSBLATT. Studienjahr 2012/2013 Ausgegeben am Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
MITTEILUNGSBLATT Studienjahr 2012/2013 Ausgegeben am 10.04.2013 21. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. V E R O R D N U N G E N, R I C H T L I N I E N 134. Geschäftsordnung
MehrBeispiele: a) Der Vorstand besteht aus nur einer Person. Die Anmeldung ist demnach nur von dieser Person vorzunehmen.
Das Vereinsrecht Anhang Ersteintragung eines Vereins A. Anmeldung des Vereins beim Amtsgericht (Vereinsregister) Der Verein ist vom Vorstand zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Diese Anmeldung,
MehrStadt Bietigheim-Bissingen - Stadtrechtssammlung. S a t z u n g
6.4 Stadt Bietigheim-Bissingen - Stadtrechtssammlung S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung) vom 27.02.1996
MehrAGB. 3. Pfingst-Rallye-Rurich
AGB 3. Pfingst-Rallye-Rurich 15. Mai 2016 Die Pfingst-Rallye-Rurich ist eine touristische Oldtimerausfahrt für Automobile und Motorräder mit einem Mindestalter von 25 Jahren. 1. Teilnahmebedingungen Die
MehrExemplar für Prüfer/innen
Exemplar für Prüfer/innen Kompensationsprüfung zur standardisierten kompetenzorientierten schriftlichen Reifeprüfung AHS Juni 2015 Mathematik Kompensationsprüfung Angabe für Prüfer/innen Hinweise zur Kompensationsprüfung
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/15/0382-5 Ort, Datum:
MehrGeschwindigkeitsmessungen Berlin
Geschwindigkeitsmessungen Berlin Siegfried Brockmann Leiter Unfallforschung der Versicherer (UDV) Pressekonferenz Berlin, 25. April 2014 2 Umfangreiche Geschwindigkeitsmessungen jeweils 24 Stunden Messdauer
Mehrüber die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle vom 29. Juni 1987
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle vom 29. Juni 1987 Geändert am 15. Oktober 1990 22. November 1993 18. Mai 1998 22. Oktober 2001
MehrWas ist eine Patientenverfügung und warum brauchen wir sie?
Die Patientenverfügung Selbstbestimmung aus medizinischer und rechtlicher Sicht Gemeinsames Kolloquium der Ärztekammer Nordrhein und der Rheinischen Notarkammer Die Patientenverfügung aus notarieller Sicht
Mehrxxx handelnd in ihrer Eigenschaft als alleinvertretungsberechtigtes, von den Beschränkungen des 181 BGB befreites Vorstandsmitglied der
Nr. der Urkundenrolle für Verhandelt zu am. In der Geschäftsstelle des Notars und vor Notar mit dem Amtssitz in, erschienen heute: 1. Frau: Anja Eichler geboren: wohnhaft: handelnd in ihrer Eigenschaft
MehrGeschäftsordnung des Landesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen in der Freien und Hansestadt Hamburg
Geschäftsordnung des Landesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen in der Freien und Hansestadt Hamburg Der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen in der Freien und Hansestadt Hamburg hat
MehrKfz- und Verkehrsbereich
Kfz- und Verkehrsbereich 1. Für welches/welche Verfahren wird Rechtschutz gewünscht? Beratung (danach erledigt? Ja / Nein) 1. Instanz Außergerichtliche Tätigkeit Außergerichtliche Tätigkeit/1. Instanz
MehrPROTOKOLL Zur Podiumsdiskussions Ortsdurchfahrt Verkehrsbelastung am Donnerstag, den
Beginn: 19:03 Uhr PROTOKOLL Zur Podiumsdiskussions Ortsdurchfahrt Verkehrsbelastung am Donnerstag, den 21.01.2010 Anwesende am Podium: Bürgermeister Alfred Stachelberger, Vzbgm. Franz Semler, GGR Franz
MehrPROTOKOLL der 01. (KONSTITUIERENDEN) SITZUNG DES G E M E I N D E R A T E S
PROTOKOLL der 01. (KONSTITUIERENDEN) SITZUNG DES G E M E I N D E R A T E S über die Wahl des Bürgermeisters und des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Gablitz Datum: Ort: Anwesende: Entschuldigt: Nicht
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) - KJM-Kostensatzung
Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) - KJM-Kostensatzung der HAM vom 23. Juni 2004 (Amtl.Anz. HH S. 1396) der ULR vom 13. Juli 2004 (Amtsbl. Schl.-H./AAz.
Mehr