Vorlesung Bernisches Steuerrecht
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- Paulina Wagner
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1 Vorlesung Prof. Dr. Toni Amonn Universität Bern Vorlesung Inhaltsübersicht > Subjektive Steuerpflicht > Einkommens- und Vermögenssteuer > Gewinnsteuer > Quellensteuern > Grundstückgewinnsteuer > Verfahrensrecht > Gemeindesteuern > Erbschafts- und Schenkungssteuern > Handänderungs- und Pfandrechtssteuern 2 1
2 Vorlesung Unterlagen zur Vorlesung > («Universität») 3 Subjektive Steuerpflicht > Arten der subjektiven Steuerpflicht a) Unbeschränkt: Art. 4 (persönliche Zugehörigkeit) b) Beschränkt: Art. 5 und 6 (wirtschaftliche Zugehörigkeit) > Rechtsfolgen a) Weltweites Einkommen und Vermögen steuerbar, aber ohne ausserkantonale/ausländische Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Immobilien (Art. 7/1) b) Nur Einkommen und Vermögen mit Bezug zum Kanton BE steuerbar (Art. 7/3) 4 2
3 Subjektive Steuerpflicht > Progressionsvorbehalt bei teilweiser Steuerpflicht? > Art. 8/1 (mit Progressionsvorbehalt) 5 Subjektive Steuerpflicht > Progressionsvorbehalt bei teilweiser Steuerpflicht? > Art. 8/2 (OHNE Progressionsvorbehalt) 6 3
4 Beispiel 1 (subjektive Steuerpflicht) 7 Beispiel 1 (subjektive Steuerpflicht) > Wohnsitz nach StG 4/2 > Unbeschränkte Steuerpflicht nach BE Recht 8 4
5 Beispiel 1 (subjektive Steuerpflicht) > Kein Wohnsitz, aber > Mehr als 30 Tage Aufenthalt und Erwerbstätigkeit > Unbeschränkte Steuerpflicht nach FR Recht 9 Beispiel 1 (subjektive Steuerpflicht) > Wohnsitz des Ehemanns? > Nein, weil Lebensmittelpunkt in BE bei Familie > Mehr als 30 Tage Aufenthalt und Erwerbstätigkeit > Unbeschränkte Steuerpflicht nach ZH Recht 10 5
6 Beispiel 1 (subjektive Steuerpflicht) > Unbeschränkte Steuerpflicht in drei Kantonen > BV 127/3 > Interkantonales Doppelbesteuerungsverbot > Unbeschränkte Steuerpflicht nur am Wohnsitz > Keine Besteuerung am Arbeitsort bei Angestellten > Bundesgerichtliche Rechtsprechung VARIANTE: Selbständige Erwerbstätigkeit? > Beschränkte Steuerpflicht am Geschäftsort (FR bzw. ZH) > BE darf übriges Einkommen und Vermögen besteuern, ohne Geschäftseinkommen und -vermögen 11 Beispiel 2 (subjektive Steuerpflicht) 12 6
7 Beispiel 2 (subjektive Steuerpflicht) > Unbeschränkte Steuerpflicht? > StG 4 Abs. 3 (30 Tage mit Erwerbstätigkeit) > Mehr als nur vorübergehend unterbrochen > Also keine unbeschränkte Steuerpflicht > Beschränkte Steuerpflicht? > Betriebsstätte, StG 5? > Nein, weil keine festen Einrichtungen > Genügt Erwerbstätigkeit nach StG 6/1/a? > Nein, weil Betriebsstätte-Erfordernis sonst sinnlos > 6/1/a gilt primär für unselbständige Erwerbstätigkeit 13 Beispiel 2 (subjektive Steuerpflicht) > Variante? > Jeweils 5 Wochen Aufenthalt in Bern > Wochenenden verbringt Mr. Li in Italien > Wochenenden sind bloss «vorübergehende» Unterbrechung > Also 5 Wochen Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit > Also unbeschränkte Steuerpflicht bejaht 14 7
8 Beispiel 3 (subjektive Steuerpflicht) 15 Beispiel 3 (subjektive Steuerpflicht) > Unbeschränkte Steuerpflicht? > Kein Wohnsitz in BE und kein qual. Aufenthalt > Also keine unbeschränkte Steuerpflicht > Beschränkte Steuerpflicht? > Lohn: Erwerbstätigkeit nach StG 6/1/a? > StG 6/1/a erfordert physische Präsenz im Kanton > Ergo hier nicht anwendbar (Bger 2C_662/2010) > VR Honorar: steuerbar gemäss StG 6/1/b > Quellensteuer nach StG
9 Beispiel 4 (subjektive Steuerpflicht) > Alberto Pirotti mit Wohnsitz in Italien > Ferienhaus im Kanton Bern > Beschränkte Steuerpflicht > Vermögenssteuer auf dem Liegenschaftswert > Einkommenssteuer auf dem Liegenschaftsertrag 17 Beispiel 4 (subjektive Steuerpflicht) > Beginn der Steuerpflicht? > Vermögenssteuer: Grundbucheintrag > Einkommenssteuer: Übergang Nutzen/Schaden > Pro rata temporis im ersten Jahr 18 9
10 Beispiel 4 (subjektive Steuerpflicht) > Berechnung Vermögenssteuer? > Amtlicher Wert (CHF ) > Abzgl. Hypothek (CHF ) > Keine proportionale Schuldenverteilung, sondern objektmässig > Vermögenssteuer somit Null 19 Beispiel 4 (subjektive Steuerpflicht) > Berechnung Einkommenssteuer? > Eigenmietwert Bundessteuer (auch für Kanton/Gde) > Abzgl. Liegenschaftssteuer > Abzgl. Unterhaltskosten (pauschal 20% des Mietwerts) > Abzgl. Hypothekarzinsen (objektmässig) > Ergibt steuerbares Einkommen von CHF > Zum Steuersatz von CHF (Art. 8 Abs. 2 StG) > Ergibt rund CHF 500 Steuerbetrag pro Jahr 20 10
11 Beispiel 4 (subjektive Steuerpflicht) > De lege ferenda sollte man > Alle Abzüge pauschalisieren > Progressionsvorbehalt pauschalisieren > Ergäbe in casu rund CHF Steuern pro Jahr 21 Beispiel 5 (Trennungszeitpunkt) 22 11
12 Beispiel 5 (Trennungszeitpunkt) > gemeinsame Besteuerung (Faktorenaddition) gilt nur für ungetrennte Ehe > Stichtag ist der für das ganze zurückliegende Kalenderjahr > faktische Trennung bewirkt getrennte Besteuerung für das ganze Kalenderjahr (rückwirkend!) > Auswirkungen auf Tarif (nur wer die Kinder betreut hat weiterhin den Verheiratetentarif, der andere den Alleinstehendentarif) > Alimente sind steuerbar beim Empfänger bzw. abziehbar beim Leistenden > Kinderabzüge hat nur derjenige Elternteil mit Obhut 23 Beispiel 5 (Trennungszeitpunkt) 24 12
13 Beispiel 5 (Trennungszeitpunkt) > Ursache: Ehemann verliert Kinderabzüge, noch wenig Alimentenabzüge, hohes steuerbares Einkommen, zum Alleinstehendentarif > Empfehlung: Trennung spät im Jahr vermeiden! > Güterrechtliche Zahlung: steuerlich nicht relevant 25 Beispiel 6 (Mitarbeiteraktien) 26 13
14 Beispiel 6 (Mitarbeiteraktien) > Zunächst: nicht verwechseln mit dem Problem Gratisaktien > Ursache ( causa ) für diese Leistung? > Arbeitsverhältnis ergo Lohncharakter > Ergo: Erwerbseinkommen > Steuerfragen: Bewertung? Besteuerungszeitpunkt? > Spätere Kursentwicklung: Kapitalgewinn (oder Kapitalverlust) - steuerneutral 27 Beispiel 6 (Mitarbeiteraktien) > Art. 20b Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen > 1 Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind zum Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis. > 2 Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfristen mit einem Diskont von sechs Prozent pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre. > 3 Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden zum Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um den Ausübungspreis
15 Beispiel 6 (Mitarbeiteraktien) > Unser Beispiel: > Freie Mitarbeiteraktien > Sofortige Besteuerung > VW 7000 EP 500 = CHF pro Aktie = Einkommen > Hier 10 Aktien = CHF 65'000 steuerbares Einkommen > Bei 5 Jahren Sperrfrist: > VW = 7000 minus 25% Diskont* wegen Sperrfrist, also 5250 EP 500 = CHF pro Aktie, > Total also CHF steuerbares Einkommen > KS Nr. 37 der ESTV vom Beispiel 6 (Mitarbeiteraktien) Variante: Mitarbeiteroptionen (employee stock options) > = Recht, Aktien später zu einem bestimmten Preis zu kaufen (ohne Verpflichtung) > In casu: 100 Optionen zum Kauf von 100 Aktien zum Preis von CHF pro Aktie in 3 Jahren. > Hebelwirkung (Kapitalgewinne sind viel höher als bei Aktien, allerdings mit hohem Risiko, bis Totalverlust) > Beliebt bei Start-up Unternehmen, weil wenig Cash für Kaderentlöhnung vorhanden ist > Zudem entsteht hoher Anreiz, den Aktienpreis in die Höhe zu bringen (Motivationselement) 30 15
16 Beispiel 6 (Mitarbeiteraktien) 31 Beispiel 6 (Mitarbeiteraktien) Gesperrte ODER nicht kotierte Optionen - Besteuerung erst bei Ausübung (bzw. Verkauf) - Steuerbar ist Differenz Aktienwert minus Ausübungspreis 2 Arten von Stock Options - Kein steuerfreier Kapitalgewinn Übrige Optionen: - also: freie, börsenkotierte Optionen - sofortige Besteuerung - wie Mitarbeiteraktien - steuerfreier Gewinn hier möglich 32 16
17 Beispiel 6 (Mitarbeiteraktien) Gesperrte oder nicht kotierte Option Wert hoch, Steuern hoch Wert?? Wert tief, Steuern tief Noch keine Besteuerung Besteuerung bei Ausübung (aktueller Wert) 33 Beispiel 6 (Mitarbeiteraktien) Frei verfügbare, kotierte Option Steuerfreier Kapitalgewinn Steuerfreier Kapitalverlust Besteuerung bei Ausgabe Wert bei Ausübung 34 17
18 Beispiel 6 (Mitarbeiteraktien) Lösung Variante: > Annahme: nicht kortierte Optionen > Somit erfolgt bei der Zuteilung der Optionen noch keine Besteuerung > Annahme: Aktienkurs nach drei Jahren: > Wert pro Option somit CHF (Ausübungspreis ist CHF 7 000) > Steuerbares Einkommen somit 100 x CHF also CHF , realisiert im Ausübungszeitpunkt (oder beim Verkauf der Option) 35 Beispiel 7 (Einkommen Anwaltskanzlei) 36 18
19 Beispiel 7 (Einkommen Anwaltskanzlei) > Frage des Realisationszeitpunkts > WANN wurde wie viel Einkommen erzielt? > Anwälte mit Jahresumsatz unter CHF sind nicht buchführungspflichtig (OR 957/2) > Sie können aber freiwillig eine kaufmännische Buchhaltung erstellen > Anwälte mit höherem Umsatz (oder Kanzleien in Form einer AG) müssen zwingend kaufmännisch Buch führen 37 Beispiel 7 (Einkommen Anwaltskanzlei) > Bei Buchführung (heute Regelfall): > SOLL-Methode, d.h. massgebend ist der Zeitpunkt des FORDERUNGSERWERBS > fakturierte Leistungen: in Jahr n realisiert > abgeschlossene Arbeiten: in Jahr n realisiert > angefangene Arbeiten: bewerten und als Ertrag zu verbuchen, auch im Jahr n realisiert > Zulässig ist eine Wertberichtigung wegen Inkassorisiko (Delkredere) 38 19
20 Beispiel 7 (Einkommen Anwaltskanzlei) > Ohne kaufmännische Buchführung - Wahlrecht: > SOLL-Methode: > Massgebend ist der Forderungserwerb, aber nur soweit fakturiert wurde (im Bsp. also nur a). > Als angefangene Arbeiten werden 10% der Jahresunkosten aufgerechnet > IST-Methode: > Massgebend ist der Zahlungseingang, aber inkl. Vorschüsse! (im Bsp. also noch nichts) > Bedeutung von Art. 957 Abs. 3 noch unklar 39 Realisation stiller Reserven Echte Buchmässige Steuersystematische 40 20
21 Realisation stiller Reserven Echte Buchmässige Steuersystematische -Ausscheiden (Veräusserung) -Erlös -frei verfügbar Vorbehalt: Ersatzbeschaffung Reinvestition 41 Realisation stiller Reserven Echte Buchmässige Steuersystematische Aufwertung durch die steuerpflichtige Person selber (OR 960 bzw. 670) -> Buchgewinn 42 21
22 Realisation stiller Reserven Echte Buchmässige Steuersystematische Vorgang, der bewirkt, dass latente Besteuerung stiller Reserven verloren geht Beispiele: Privatentnahme, Wegzug 43 Beispiel 8 (Geschäfts-/Privatvermögen) 44 22
23 Beispiel 8 (Geschäfts-/Privatvermögen) 45 Beispiel 8 (Geschäfts-/Privatvermögen) > Steuerfolgen wenn Geschäftsvermögen > Abschreibungen sind zulässig (Vorteil) > Kapitalgewinne sind steuerbar (Nachteil) (Abschreibungen i.d.r. wieder eingeholt) > Risiko einer Privatentnahme (StG 21/2 Satz 2) > Für Details dazu Beispiel
24 Beispiel 8 (Geschäfts-/Privatvermögen) > Steuerfolgen bei Verkauf aus dem GV > Bund: DBG 18/2, steuerbarer Geschäftsgewinn > Kanton: StG 128, Grundstückgewinnsteuer auf dem Wertzuwachs, zudem StG 21/3 Einkommenssteuer auf den wiedereingeholten Abschreibungen 47 Beispiel 8 (Geschäfts-/Privatvermögen) > Steuerfolgen bei Pensionierung > Sog. Privatentnahme (Wechsel vom GV ins PV) > Bund: DBG 18a Steueraufschub für Wertzuwachs, aber sofortige Besteuerung der wiedereingeholten Abschreibungen > Kanton: StG 128, Grundstückgewinnsteuer auf dem Wertzuwachs erfolgt erst beim Verkauf, aber sofortige Besteuerung der wiedereingeholten Abschreibungen (als Einkommen) 48 24
25 Beispiel 8 (Geschäfts-/Privatvermögen) > Liquidationsbesteuerung bei Pensionierung > DBG 37b und StG 43a > Getrennte Besteuerung der realisierten stillen Reserven > A) für effektive oder fiktive Einkäufe in das BVG gilt der Vorsorgetarif > B) bernisch ebenso für weitere CHF > C) Rest wird für Satzbestimmung durch 5 geteilt 49 Beispiel 8 (Geschäfts-/Privatvermögen) 50 25
26 Beispiel 8 (Geschäfts-/Privatvermögen) > Steuerfolgen wenn Privatvermögen > Abschreibungen sind nicht zulässig (Nachteil) > Kapitalgewinne sind steuerfrei (Vorteil) (vorbehältlich Grundstückgewinnsteuer) 51 Beispiel 9 (Kapitalgewinne) 52 26
27 Beispiel 9 (Kapitalgewinne) 53 Beispiel 9 (Kapitalgewinne) 54 27
28 Beispiel 9 (Kapitalgewinne) 55 Beispiel 9 (Kapitalgewinne) > A) echte Realisierung (durch Verkauf) > DBG 18/2: steuerbarer Kapitalgewinn > StG 21/3: wieder eingeholte Abschreibungen unterliegen der Einkommenssteuer > StG 137: Wertzuwachs unterliegen der Grundstückgewinnsteuer (GGSt) 56 28
29 Beispiel 9 (Kapitalgewinne) 57 Beispiel 9 (Kapitalgewinne) 58 29
30 Beispiel 9 (Kapitalgewinne) 59 Beispiel 9 (Kapitalgewinne) 60 30
31 Beispiel 9 (Kapitalgewinne) > B) steuersystematische Realisierung (durch Privatentnahme) > DBG 18/2: steuerbarer Kapitalgewinn > StG 21/3: wieder eingeholte Abschreibungen unterliegen der Einkommenssteuer > StG 137: Wertzuwachsgewinn wird noch nicht realisiert, weil GGSt auch später (beim Privatvermögen) erhoben werden kann 61 Beispiel 9 (Kapitalgewinne) 62 31
32 Beispiel 9 (Kapitalgewinne) 63 Beispiel 9 (Kapitalgewinne) 64 32
33 Beispiel 9 (Kapitalgewinne) > B) seit 2011: Steueraufschub bei Geschäftsaufgabe > DBG 18a: Bei Privatentnahme von Liegenschaften erfolgt auf Antrag ein Steueraufschub auf dem Wertzuwachs > wiedereingeholte Abschreibungen sofort besteuert 65 Beispiel 9 (Kapitalgewinne) DBG Art. 18a (neu) 1 Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, so kann die steuerpflichtige Person verlangen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird
34 Beispiel 9 (Kapitalgewinne) DBG Art. 18a (neu) 1 Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, so kann die steuerpflichtige Person verlangen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Einkommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben. 67 Beispiel 9 (Kapitalgewinne) 68 34
35 Beispiel 9 (Kapitalgewinne) > C) buchmässige Realisierung (durch Aufwertung) > DBG 18/2: steuerbarer Kapitalgewinn > StG 21/3: wieder eingeholte Abschreibungen unterliegen der Einkommenssteuer > StG 137: Wertzuwachsgewinn wird noch nicht realisiert, weil GGSt auch später (beim Privatvermögen) erhoben werden kann > StG 21/3: Gewinne und buchmässige Aufwertungen auf Grundstücken des Geschäftsvermögens werden nur bis zur Höhe der Anlagekosten dem steuerbaren Einkommen zugerechnet. 69 Beispiel 9 (Kapitalgewinne) 70 35
36 Beispiel 9 (Kapitalgewinne) 71 Beispiel 9 (Kapitalgewinne) 72 36
37 Beispiel 10 (Wegzugsteuer) 73 Beispiel 10 (Wegzugsteuer) 74 37
38 Beispiel 10 (Wegzugsteuer) > Verlegung in den Kanton Aargau: > StG 21/2 sowie DBG 18/2, dito StHG 8/1 > Wegzugsteuer nur bei Verlegung in ausländische Betriebe od. Betriebsstätten > Also keine Besteuerung der stillen Reserven in Bern bei interkantonalem Wegzug > Besteuerung im Kanton Aargau bei späterer Realisierung 75 Beispiel 10 (Wegzugsteuer) > Verlegung nach Deutschland: > StG 21/2 sowie DBG 18/2, dito StGH 8/1 > Hier erfolgt eine Wegzugsbesteuerung > Steuersystematische Realisierung der stillen Reserven auf den verlegten Aktiven > Besteuerung in Bern/Schweiz wäre später nicht mehr möglich 76 38
39 Beispiel 11 (Einkünfte aus Vermögen) 77 Beispiel 11 (Einkünfte aus Vermögen) > Bund: DBG 20/1/a: Zins > Kanton: StG 24/1/a: Zins > Wann wurde aber wie viel Zins realisiert? > Praxis: Mai 2016 = Forderungserwerb, > im Jahre 2016 in CH steuerbar (nicht nur 1 000) > BGE 2A.100/2005: keine Anwendung der Rentensatzbesteuerung 78 39
40 Beispiel 11 (Einkünfte aus Vermögen) 79 Beispiel 11 (Einkünfte aus Vermögen) > Variante Verkauf März 2016 > Zins wird in Form eines Veräusserungsgewinns realisiert > Bund: DBG 20/1/b und Kanton: StG 24/1/b: > Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen) > Zinskomponente ist voll in CH steuerbar > Beruht auf dem objektiven Herkunftsprinzip 80 40
41 Beispiel 11 (Einkünfte aus Vermögen) 81 Beispiel 11 (Einkünfte aus Vermögen) > Variante Kauf im Vorjahr für > Wirtschaftlich: Einkommen realisiert > Bei Nennwertprinzip: Zins realisiert > Keine Bemessungsregel im Gesetz > Praxis: Erlös (65 000) minus Anschaffungskosten (60 000), hier also nur steuerbar > Beruht auf dem objektiven Herkunftsprinzip 82 41
42 Beispiel 11 (Einkünfte aus Vermögen) 83 Beispiel 12 (Einkünfte aus Vermögen) (Liquidation einer AG) 84 42
43 Beispiel 12 (Einkünfte aus Vermögen) (Liquidation einer AG) 85 Beispiel 12 (Einkünfte aus Vermögen) (Liquidation einer AG) 86 43
44 Beispiel 12 (Einkünfte aus Vermögen) (Liquidation einer AG) > Abgrenzung Kapitalgewinn-Kapitalertrag > Steuerfolgen Aktienverkauf 1997? > Anja Koch erzielte steuerfreien Kapitalgewinn > Steuerfolgen Liquidation 2007? > Karl Wüthrich erzielt steuerbaren Ertrag (Liquidationsüberschuss, DBG 20/1/c, StG 24/1/c) > Bemessung? (wie hoch ist der Überschuss?) 87 Beispiel 12 (Einkünfte aus Vermögen) (Liquidation einer AG) > Bemessung? > Privatvermögen: Kapitaleinlageprinzip (DBG 20/3 und StG 24/3) > Annahme: nur Nennwert = Kapitaleinlage > Hier also steuerbar, obschon K.W. wirtschaftlich nur verdient hat > Merke: K.W. übernimmt latente Steuern von A.K. > Geschäftsvermögen: Buchwertprinzip, d.h. Erlös minus Buchwert > DBG 18/3 und StG 21/5, führt zu sachgerechter Besteuerung 88 44
45 Beispiel 12 (Einkünfte aus Vermögen) (Liquidation einer AG) > Kapitaleinlageprinzip? (DBG 20/3, StG 24/3) Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. 89 Beispiel 12 (Einkünfte aus Vermögen) (Liquidation einer AG) > Exkurs zum Thema «steuerfreie Dividenden» > Rückzahlung von Kapitaleinlagen ist kein Einkommen > Begriff Dividende völlig verfehlt > Steuerfreiheit einer Kapitalrückzahlung ist eine Selbstverständlichkeit, kein Privileg > Politisch falsch war aber die Rückwirkung (USR II i.k. seit 2009, gilt für Kapitaleinlagen ab 1998) > Verursacht hohe (unerwartete) Steuerausfälle 90 45
46 Teilbesteuerung von Dividenden Dividende Einkommenssteuer (~40%) AG Gewinnsteuer (~ 22%) Effekt: wirtschaftliche Doppelbelastung 91 Teilbesteuerung von Dividenden Teilbesteuerung reduziert wirtsch. Doppelbelastung Methoden Bund/Kanton unterschiedlich DBG 20/1 bis : Dividende wird nur teilweise besteuert StG 42/3: Steuersatz wird halbiert (deshalb der Begriff «Teilsatzbesteuerung») Voraussetzung: Beteiligung von mind. 10% (siehe Lösungen Fall 13) 92 46
47 Teilbesteuerung von Dividenden Fall 13: Lösung Grundsachverhalt Bund: Reduktion des steuerbaren Einkommens Lohn Dividende (60% von ) Abzüge Steuerbar 92 2% = Bundessteuer 93 Teilbesteuerung von Dividenden Kanton: Reduktion des Steuersatzes (Teilsatzbesteuerung) Lohn Dividende Abzüge Gesamteink > Steuersatz: 20% Steuerbares übriges Einkommen 80 20% = Dividende (halber Satz) 20 10% = Total Steuerbetrag Kanton
48 Teilbesteuerung von Dividenden Fall 13: Lösung Variante Lohn Dividende (60% von ) Abzüge Steuerbar 0 = null Bundessteuer 95 Teilbesteuerung von Dividenden Kanton (Variante) Lohn Dividende Abzüge Gesamteink > Steuersatz normal: 20% Steuerbares übriges Einkommen: null Dividende netto (halber Satz) 80 10% = Total Steuern Kanton
49 Abzüge bei der Einkommenssteuer Bruttoeinkommen minus organische Abzüge (Gewinnungskosten) = Nettoeinkommen minus anorganische Abzüge = Reines Einkommen minus Sozialabzüge = Steuerbares Einkommen 97 Begriff Gewinnungskosten a) finaler Gewinnungskostenbegriff: Aufwendungen, die zur Einkommenserzielung zwingend notwendig sind (veraltet) b) kausaler Gewinnungskostenbegriff Aufwendungen, die mit der Einkommenserzielung unmittelbar zusammenhängen (modernes Verständnis) 98 49
50 Begriff Gewinnungskosten c) Gesetzliche Ordnung: Wirrwarr ohne erkennbare Konzeption Mischung der Begriffe notwendig/erforderlich sowie zusammenhängend/geschäftsmässig begründet 99 Beispiel 14 (Gewinnungskosten)
51 Beispiel 14 (Berufskosten) > Fahrkosten > Regel: anerkannt werden Kosten des öv > Ausnahme: Autokosten, wenn öv nicht zumutbar oder wenn Auto beruflich benötigt wird > Faustregel: mind. 1 Std. Zeitdifferenz pro Tag > Hier Autokosten anerkannt, aber zu reduz. Km- Ansatz: 220 Tage x 150 km x 60 Rp. = Beispiel 14 (Berufskosten) > Auswärtige Verpflegung > Pauschal CHF 15 pro Arbeitstag > Aber begrenzt auf max. CHF pro Jahr
52 Beispiel 14 (Berufskosten) > Weiterbildungskosten (bis 2015) > Abziehbar, soweit ein direkter Zusammenhang zum gegenwärtigen Beruf besteht > Kurse Swissmechanic sind ein typischer Fall > Technikum dient aber dem Berufsaufstieg > Eher Ausbildung als Weiterbildung > Steuerlich eher nicht abziehbar > Keine einheitliche Rechtsprechung und Praxis 103 Beispiel 14 (Berufskosten) > Arbeitszimmer > 3 Voraussetzungen gemäss BKV 9 Abs. 2 > - kein geeigneter Raum am Arbeitsort > - separater Raum zu Hause > - hauptsächliche berufliche Nutzung > In casu Arbeitszimmer wohl nicht anerkannt > BKV 9/2 ist im Lichte des kausalen Gewinnungskostenverständnisses zu streng > Praxis: Pauschalabzug von 3% des Nettolohns für «übrige Berufskosten», hier also
53 Beispiel 14 (Berufskosten) Jahr 2015 St erklärung anerkannt > 1. Fahrkosten > 2. auswärtige Verpflegung: > 3. Kurse Swissmechanic > 4. Schulgeld Technikum > 5. übrige Berufskosten > Total Berufskosten > Aufrechnung: Einkommen > Mehrbetrag Steuern: rund CHF Beispiel 14 (Berufskosten) > Neuregelung Weiterbildungskosten ab > Lockerung des WBK-Begriffs in Bund und Kanton > Bis CHF pro Jahr sind alle WBK abziehbar (auch wenn sie dem Berufsaufstieg dienen) > Wenn der Arbeitgeber solche Kosten übernimmt, gibt es keine betragsmässige Begrenzung > Neu konzipiert, nicht mehr als Gewinnungskosten, sondern unter «allgemeinen Abzügen» in Art. 38 StG
54 Beispiel 14 (Berufskosten) > FABI (ab 2016) > Fahrkostenabzug wird absolut begrenzt auf maximal CHF für die direkte Bundessteuer und CHF für Kantons- und Gemeindesteuern 107 Beispiel 14 (Berufskosten) Jahr 2016 St erklärung anerkannt > 1. Fahrkosten /3 000 > 2. auswärtige Verpflegung: > 3. Kurse Swissmechanic > 4. Schulgeld Technikum > 5. übrige Berufskosten > Total Berufskosten > Aufrechnung: Einkommen > Mehrbetrag Steuern: rund CHF
55 Beispiel 15 (Gewinnungskosten) 109 Beispiel 15 (Berufskosten) > Zusammenhang zum gegenwärtigen Beruf? > Vermutlich zu bejahen (Vorbehalt: Unterstufe) > Ausmass der abzugsfähigen Kosten? > Schulgeld: kein Problem > Reisekosten und Unterkunft: teilweise Vergnügung/Ferien? > Kurs prüfen auf Inhalt und Intensität > Je nach Intensität steht Lernen oder Vergnügung im Vordergrund
56 Beispiel 16 (Expatriates) 111 Beispiel 16 (Expatriates)
57 Beispiel 16 (Expatriates) > 1. subjektive Steuerpflicht? > A) unbeschränkte Steuerpflicht in BE? > StG 4/3: qualifizierter Aufenthalt, also JA > Wohnsitz und damit unbeschränkte Steuerpflicht auch in Indien > -> Doppelbesteuerung infolge doppelte Ansässigkeit 113 Beispiel 16 (Expatriates) > DBA Art. 4 Steuerlicher Wohnsitz > 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Gründung, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist
58 Beispiel 16 (Expatriates) > 2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt im Rahmen dieses Abkommens folgendes: > a) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (hienach als Mittelpunkt der Lebensinteressen bezeichnet); 115 Beispiel 16 (Expatriates) > DBA 4/2/a: Wohnsitz Indien geht vor, > -> Keine unbeschränkte Steuerpflicht in CH/BE > StG 6/1/a: beschränkte Steuerpflicht infolge Erwerbstätigkeit im Kanton Bern > DBA 15: Besteuerungsrecht der Schweiz nicht aufgehoben > Folge: Schweiz darf Lohn besteuern ( )
59 Beispiel 16 (Expatriates) > 2. Verfahren? > StG 116: vorgesehen wäre Quellensteuer > Arbeitgeberin (Indiasoft) ist aber im Ausland > Quellensteuer funktioniert deshalb nicht > Anwendbar ist somit das ordentliche Verfahren (Rashid muss eigene Steuererklärung einreichen und Steuern selber bezahlen) > Trend: Auftraggeber als faktischen Arbeitgeber > Dann müsste Swisscom hier Quellensteuer abliefern! 117 Beispiel 16 (Expatriates) > 3. Abzüge? > Grundsätzlich alle Gewinnungskosten wie üblich > Zusätzlich: Expatriate-Abzüge gemäss Merkblatt 8 > Reise- und Umzugskosten > Zusätzliche Wohnkosten > Privatschule Kinder > Effektiv oder pauschal (1500 pro Monat) > Immer: Voraussetzungen prüfen
Vorlesung Bernisches Steuerrecht 2011
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