Vorlesung Bernisches Steuerrecht 2011
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- Laura Friedrich
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1 Lösung zu Bsp. Nr Fahrkosten BE: BKV 7, Bund: BKV 5 Autokosten sind nur abziehbar, wenn kein ÖV besteht oder ÖV nicht zumutbar ist Faustregel: Fahrzeitdifferenz 1 Std. Bern-Biel wird sicher nur ÖV anerkannt ca. CHF 1' pro Jahr (Vorbehalt: PW Kosten sind abzugsfähig, wenn der PW auch für die Berufsausübung benötigt wird) 2. auswärtige Verpflegung BE: BKV 8, Bd: BKV 6 Pauschalabzug CHF pro Arbeitstag zulässig, weil Essen zu Hause infolge Distanz unzumutbar dieser Abzug ist in casu i.o. (pauschal CHF 3'200.--) Weiterbildung BE: BKV 11, Bd: BKV 8 Abziehbar ist Weiterbildung, soweit ein direkter Zusammenhang zum gegenwärtigen Beruf besteht hier Kurse Swissmechanic von CHF 2' i.o. Nicht abziehbar sind jedoch Ausbildungskosten (dazu gehören auch Kosten für einen Berufsaufstieg). Technikum gilt eher als Ausbildung, somit nicht abziehbar. 5. Arbeitszimmer Anforderungen in der Praxis streng, gemäss BKV 9/2 (BE), d.h. drei Voraussetzungen (kein Raum am Arbeitsort, ausgeschiedenes Zimmer zuhause, hauptsächliche Benützung für Beruf). Diese Praxis ist im Lichte des kausalen GK-Begriffs zu streng (Locher, Kommentar DBG, N. 35 zu Art. 26 DBG). In casu kann Peter Gyger wohl nur die Pauschale für übrige Berufskosten von 3% seines Nettolohns (somit CHF 3'000.--) geltend machen. Insgesamt werden also in casu nur CHF 9' (statt CHF 26'740.--) als Berufskosten anerkannt. Das macht im Steuerbetrag (Bund, Kanton und Gemeinde) eine Differenz von rund CHF 5' aus.
2 Lösung zu Bsp. Nr. 18 (Gewinnungskosten) Frage 1: Besteht ein (enger) Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf? - Unterrichtet Sie Französisch? - Wenn nein keine abziehbaren WB-Kosten - Wenn ja (siehe Frage 2) Frage 2: Ausmass? 1. Schulgeld unproblematisch 2. Reisekosten + 3. Unterkunft heikel, weil teilweise Vergnügungscharakter möglich ist Frage 3: Prüfen des Kurses (Intensität und Inhalt) a) 2 Std. pro Tag eher Feriencharakter Reise + Unterkunft = Privataufwand b) Intensivkurs, ganztägig, evtl. Besuche von öffentlichen Institutionen zwecks sprachlicher Verbesserung Reise + Unterkunft abziehbar
3 Lösung zu Bsp. Nr. 19 (Gewinnungskosten Expatriates) Subjektive Steuerpflicht in Bern? - kein Wohnsitz nach StG 4/2, weil Absicht dauernden Verbleibens fehlt - qual. Aufenthalt gem. StG 4/3 liegt aber vor, ergo unbeschränkte Steuerpflicht trotzdem bejaht (vorerst rein internrechtlich nach CH Recht) - DBA-rechtlich darf aber nur Indien den Rashid einer unbeschränkten Steuerpflicht unterwerfen, weil sein Lebensmittelpunkt in Indien bleibt (DBA 4/2/a Indien) - In Bern besteht somit nur noch die Möglichkeit einer beschränkten Steuerpflicht, gemäss StG 6/1/a (Erwerbstätigkeit im Kanton, ohne Wohnsitz). - Dieses Besteuerungsrecht der Schweiz wird durch das DBA nicht ausgeschlossen: gemäss DBA 15/1 und 15/2 Indien darf die Schweiz den Lohn besteuern, weil der Aufenthalt 183 Tage übersteigt (das wäre auch so, wenn der Aufenthalt kürzer wäre, aber wenn Swisscom die Arbeitgeberin wäre oder wenn Indiasoft hier eine Betriebsstätte hätte). - Rechtsfolge: Rashid ist in BE bezüglich seines Lohns beschränkt steuerpflichtig. Verfahren? - An sich wäre hier eine Quellensteuer nach StG 116 anwendbar. Dann wäre gemäss QStV 10 ff. die Arbeitgeberin abrechnungspflichtig, hier somit die Indiasoft. - Das funktioniert in der Praxis bei ausländischen Firmen nicht, daher werden solche Personen im ordentlichen Verfahren besteuert (StG 170). Die Swisscom ist nicht quellensteuerpflichtig, weil sie nur AUFTRAGGEBERIN und nicht Arbeitgeberin ist. Abzüge? - Expatriates Abzüge gemäss Merkblatt 8, gilt bei Spezialisten mit einer zeitlich befristeten Aufgabe; abziehbar sind normale Berufskosten plus zusätzlich: - Reise-/Umzugskosten - Zusätzliche Wohnkosten - Kosten Privatschule (Kinder) - Wahlrecht: effektive Kosten oder monatlich pauschal CHF
4 Lösung zu Bsp. Nr. 20 1) Kann Herr Dubach diese Kosten vom rohen Einkommen abziehen? StG 36 / DBG 32/2 Liegenschaftskosten werterhaltend Abzug bei Eink.steuer Abgrenzung i.d.r. nach technischen Kriterien: wertvermehrend Abzug bei GGst Fassadenrenovation: werterhaltend sofern diese z.b. nur neu gestrichen wird. Dach neu decken: i.d.r. auch werterhaltend Sanitär und Heizung: dito, sofern keine wesentliche Komfortsteigerung Ausnahme: sog. Dumontpraxis: Merkblatt 5 sowie Wegleitung St erkl. + Wegleitung GGSt ( Ausscheidungskatalog ) Dumontpraxis, Lockerung seit 1997 gemäss BGE 123 II 218 (siehe dazu auch BE TaxInfo, Stichwort Dumontpraxis). Ab Steuerjahr 2009 wurde die Dumont-Praxis im Kanton Bern abgeschafft (im Bund mit Wirkung ab ). Nachgeholte Unterhaltskosten bei vernachlässigten Immobilien sind nur rein technisch betrachtet werterhaltend. Wirtschaftlich betrachtet sind sie eher wertvermehrend. Deshalb konnte man nach Berner Praxis bis zum Steuerjahr 2008 bei vernachlässigten Objekten in den ersten 5 Jahren nach dem Erwerb nur die Hälfte dessen was normalerweise werterhaltend ist als Unterhaltkosten abziehen (VUBV 1/3). Nach BGE Praxis (DBG) dürfte im Dumont-Fall gar kein Abzug zugelassen werden. Unser Fall ist ziemlich eindeutig ein Dumont-Fall (nachgeholter Unterhalt einer vernachlässigten Liegenschaft). Herr Dubach kann somit nur eine Hälfte der CHF 320' als Unterhaltskosten abziehen. Massgebend ist in Bern das Rechnungsdatum (nicht die Zahlung), somit hier Der als Wertvermehrung qualifizierte Teil der Renovationskosten (hier CHF 160'000.--) kann bei einem späteren Verkauf bei der GGSt abgezogen werden. 2) Erbgang bzw. Erbteilung Dumont-Frist wird nach Berner Praxis weder durch Erbgang noch durch die Erbteilung ausgelöst (siehe MB 5). In diesem Fall sind somit die gesamten CHF 320' sofort abzugsfähig. Ob dies hier ein Vorteil wäre, ist aber fraglich: wenn das übrige Einkommen tiefer als CHF 320' ist, geht ein Teil der Unterhaltskosten steuerlich verloren (auch für die GGSt). 3) Wenn die Rechnungsstellung erst 2009 erfolgt wäre, würde die Dumont-Praxis für das bernische Recht nicht mehr gelten (wohl aber noch im Bund bis und mit Jahr 2010).
5 Lösung zu Bsp. Nr. 21 Grundprinzip: Voller Abzug der Beiträge - volle Besteuerung der Rente. Die jährlichen Prämien sowie die reglementarischen Einkäufe sind grundsätzlich voll abziehbar. Die Rente wird später voll als Einkommen besteuert. Zum Kapitalbezug vgl. unten. Arbeitgeberanteile sind voll abziehbar ( Personalaufwand, StG 32/2/c und 90/b). DBG 204 Übergangsregelung: Eine entsprechende Regelung gibt es bernisch nicht mehr, weil im Kanton die Pensionskassenbeiträge schon viel länger abziehbar sind als im Bund (dort erst seit 1987). BVG-Kapitalbezug vor der Pensionierung: Vorzeitiger Kapitalbezug ist möglich bei Selbständigkeit, Wegzug ins Ausland sowie Erwerb von Eigenheim (Vorbezug WEF). Gemäss StG 44/a und DBG 38 unterliegt ein BVG-Kapitalbezug einer separaten Besteuerung mit erheblich tieferem Steuersatz (sog. Vorsorgetarif). Dies gilt auch für Vorbezug WEF. Beispiel: CHF 1 Mio. Kapitalbezug kostet in der Stadt Bern nach Vorsorgetarif (Bund, Kanton und Gemeinde) nur rund CHF 110' (11%, statt rund 40% bei normaler Besteuerung). Einkauf BVG (zur Schliessung von Vorsorgelücken) Gemäss StG 38/d und DBG 33/d können auch Einkaufsbeiträge vom laufenden Einkommen abgezogen werden. 1. BVG-Revision (das steuerlich massgebliche 3. Paket ist i.k. seit ) 1. Einkaufsbeiträge können frühestens nach einer Sperrfrist von 3 Jahren in Kapitalform bezogen werden (BVG 79b/3); 2. Nach einem WEF Vorbezug muss der vorbezogene Betrag zuerst (steuerlich wirkungslos) zurückbezahlt werden, bevor man sich wieder (steuerlich wirksam) einkaufen kann (BVG 79b/3). Diese Einschränkung gilt nicht bei Vorsorgelücken, die durch Scheidung entstehen (BVG 79b/4). Altersrente Gemäss DBG 22/1 und StG 26/1 ist Altersrente voll zu versteuern. Witwenrente Gemäss StG 26/3 (d.h. voll) steuerbar.
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