Leitfaden Mandatsführung Vermögensverwaltung

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1 Kindes und Erwachsenenschutzbehörden KESB in GR Autoritads da protecziun d uffants e da creschids APUC en il GR Autorità di protezione dei minori e degli adulti APMA nei GR Geschäftsleitung Direcziun Direzione Leitfaden Mandatsführung Vermögensverwaltung insbesondere für private Mandatsführende Ausgabe 2013 (Erwachsenenschutzrecht)

2 Seite 2 Liebe Beiständinnen und Beistände Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine betroffene Person aufgrund eines Schwächezustands oder wegen Abwesenheit schutz und hilfsbedürftig ist und keine anderen Möglichkeiten bestehen, diese Schutz und Hilfsbedürftigkeit angemessen aufzufangen. Niemand ist davor gefeit, in eine solche Situation zu geraten. Gemäss Statistik bestanden gesamtschweizerisch per 31. Dezember 2011 total rund Erwachsenenschutzmandate, was einem Anteil von rund 1,25 % der volljährigen Wohnbevölkerung entspricht. Im Kanton Graubünden waren es per 31. Dezember 2011 total rund oder 1,11 % der erwachsenen Wohnbevölkerung 1. Wer sich als Privatperson für die Führung einer Beistandschaft zur Verfügung stellt, leistet einen wertvollen Dienst an der Gemeinschaft in dem Sinne, dass eine unbedingt nötige Aufgabe nicht von «Staatsangestellten» übernommen werden muss. Sie geben dem Begriff der «Solidarität», der eine unabdingbare Basis jeder funktionierenden Gesellschaft ist, einen konkreten, gelebten Inhalt. Als Privatperson erhalten Sie zwar eine Entschädigung, diese kann aber nie einen angemessenen Lohn für Ihren Einsatz darstellen und wird immer im Bereich des Symbolischen bleiben. Das Amt bringt aber nicht nur Würde, sondern auch Bürden mit sich. In einer allgemein komplexer gewordenen Welt in der allgemeinen Verwaltung, Vermögensverwaltung, Versicherungen etc. steigen die Anforderungen an Beistandspersonen, die ja oft stellvertretend für die betroffenen Personen handeln. Entsprechend müssen bei der Auswahl einer geeigneten Bestandsperson, nebst den menschlichen Qualitäten auch die Fähigkeit und der Willen berücksichtigt werden, im Dschungel der «Bürokratie» die Interessen der betroffenen Person durchzusetzen. Mit diesem Leitfaden wollen wir Ihnen ein Nachschlagewerk zur Verfügung stellen, das Sie in Ihrem Einsatz für die Ihnen «anvertraute» Person unterstützt, die nicht mehr oder nur mehr bedingt in der Lage ist, ihre eigenen Angelegenheiten zu erledigen. Wenn Sie Fragen haben oder mit einem Entscheid der KESB nicht klarkommen, ist das direkte Gespräch in den meisten Fällen die beste Form der Kommunikation. Zögern Sie daher nicht, sich mit Ihrer KESB in Verbindung zu setzen oder einen Besprechungstermin zu vereinbaren. Oktober 2013 KESB Engadin/Südtäler KESB Mittelbünden/Moesa KESB Nordbünden Hier eingescannte Signaturen einsetzen Andrea Mathis lic. iur. Gabriella Hunziker lic. iur. Peter Dörflinger Leiter Leiterin Leiter KESB Prättigau/Davos Urs Werner Leiter KESB Surselva lic. iur. Giusep Defuns Leiter Hinweis Alle Gesetze, die nachfolgend erwähnt sind (ZGB, EGzZGB, KESV, VBVV), können auf der Website der KESB unter «Dienstleistungen» / «Gesetzliche Grundlagen» ( nachgelesen oder heruntergeladen werden. 1 Zeitschrift für Kindes und Erwachsenenschutz ZKE 6/2012, S. 447 f.

3 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1 Mandate für Privatpersonen Persönliche Eignung «Unbescholtenheit» in finanziellen Angelegenheiten Verträglichkeit mit dem sozialen System / komplexer Schwächezustand 7 2 Errichtung Beistandschaft durch KESB Abklärungen der KESB Entscheid der KESB Aufgaben für Beistandsperson Ernennungsurkunde zur Legitimation Parallele oder alleinige Kompetenzen 10 3 Mandatsaufnahme Mitteilung des Entscheids an Dritte Persönliches Kennenlernen, Vertrauen schaffen Sicherung von Wertgegenständen / Aufnahme Eingangsinventar Inventur vor Ort (Wohnung, Tresorraum der Bank) Einholen von Vermögensstandsmeldungen Lücke zwischen Stichtag und Amtsaufnahme Beginn Vermögensverwaltung Widerruf bestehende Vollmachten, Daueraufträge etc Betriebskonto für alle Einnahmen und Ausgaben des Lebensunterhalts Abschluss Verträge mit Banken Zusammenstellen des Eingangsinventars Erstellen des Budgets Sinn und Nebeneffekt der Erstellung eines Budgets Bestimmung des gewöhnlichen Lebensunterhalts Verzicht auf die Einreichung eines Budgets Übersicht der einzureichenden Unterlagen 16 4 Genehmigung Eingangsinventar durch KESB Anpassung Vermögensstand aufgrund des genehmigten Eingangsinventars Nachträglich aufgetauchte Aktiven oder Passiven Wertsachen und Inhalte von Bankschrankfächern («Tresor») Vermögensstruktur und Verfügungsberechtigung über Konti Anlagen und Vorschriften nach VBVV 18 5 Mandatsführung während des Jahres Zustimmungsbedürftige Geschäfte Notizen zur Mandatsführung Steuern Belege für Spesen Betreuende (Angehörige) als Beistände Häufig begangene Fehler besonders zu beachten! Allgemein Prüfung Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) Bei Personen, die Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Welche Kosten werden von der EL auf Antrag zurückerstattet? Hilflosenentschädigung (HE) 24 6 Beratung durch KESB oder Berufsbeistandschaft 26 7 Rechenschaftsablage Bericht über Lage der betroffenen Person und Mandatsführung Bericht über Vermögensentwicklung Rechnungsablage 27

4 Seite Budget: Ausblick auf kommende bzw. laufende Rechenschaftsperiode Planungsthemen in der Vermögensverwaltung Einbezug betroffene Person Überblick über die einzureichenden Unterlagen bei der Rechenschaftsablage 28 8 Genehmigung Bericht und Rechnung durch KESB Revisionsbericht Genehmigungsentscheid 29 9 Abschluss Beistandschaft Entlassungsgesuch Beistandspersonen Beendigungsgründe Aufhebung oder Übertragung der Massnahme Aufhebung der Massnahme Übertragung der Massnahme mit Wechsel der Beistandsperson Weiterführung der Geschäfte Spezialfall: Tod der betroffenen Person Schlussbericht und Schlussrechnung Besondere Bedeutung der Schlussrechnung Erbenbescheinigung Übergabe des Vermögens an Nachfolger Schlussrechnung abzüglich Zwischenrechnung Rückgabe Akten und Ernennungsurkunde 33 Anhang Checkliste für die ersten zwei Monate Beispiel «Andrin Campiun», selbständig wohnend Errichtungsentscheid KESB A1 Ernennungsurkunde, samt Auszügen A1.1 Begleitbrief Einreichung Eingangsinventar A2 Übersicht Vermögensstand per 1.7./ A2.1 Budget 2013 A2.2 Genehmigung Eingangsinventar KESB A.3 Prüfungsbericht KESB A3.1 Vermögensübersicht KESB A3.2 Rechenschaftsbericht 2013 A4 Vermögensübersicht per A4.1 Budget 2014 A4.2 Genehmigung Rechenschaftsablage KESB A5 Revisionsbericht KESB A5.1 Vermögensübersicht KESB A5.2 Beispiel «Anna Muster», Heimbewohnerin Errichtungsentscheid KESB B1 Ernennungsurkunde, samt Auszügen B1.1 Begleitbrief Einreichung Eingangsinventar B2 Übersicht Vermögensstand per B2.1 Budget 2013 B2.2 Genehmigung Eingangsinventar KESB B.3 Vermögensübersicht KESB B3.1 Prüfungsbericht KESB B3.2 Rechenschaftsbericht 2013 B4 Vermögensübersicht per B4.1 Budget 2014 B4.2 Genehmigung Rechenschaftsablage KESB B5 Revisionsbericht KESB B5.1 Vermögensübersicht KESB B5.2

5 Seite 5 Vorlagen (Kopiervorlagen, zum «vonhandausfüllen») Übersicht Vermögensstand (Eingangsinventar) C1 Budget / Selbständiges Wohnen C2.1 Budget / Heimaufenthalt C2.2 Übersicht Vermögensstand (Rechnung) C3 Rechenschaftsbericht C4 Erläuterungen zum Erstellen eines Budgets Selbständiges Wohnen D1 Heimaufenthalt D2 Die Vorlagen (C1 bis C4) sind auch auf der Website der KESB unter «Dokumentation» / «für private Mandatsträger/innen» als Word, Excel und PDFVorlagen abgespeichert. Diese können heruntergeladen und mehrfach verwendet werden.

6 Seite 6 1 Mandate für Privatpersonen Privatpersonen werden praktisch ausschliesslich in Fällen eingesetzt, in denen die betroffene Person in administrativen und finanziellen Angelegenheiten schutz und hilfsbedürftig ist und jemanden braucht, der oder die nötigenfalls an ihrer Stelle handelt 2. Die persönliche Betreuung ist bei Mandaten, die an Privatpersonen übertragen werden, meist von untergeordneter Bedeutung, weil sie durch eine Institution (Heim, Wohngruppe etc.) oder fachliche Begleitung (Spitex, Begleitetes Wohnen, Therapien etc.) abgedeckt ist. Würde die persönliche Betreuung der betroffenen Person im Vordergrund stehen, wäre die Übertragung dieser Aufgabe an eine Privatperson auch angesichts der eher symbolischen Entschädigung nicht zu verantworten. 1.1 Persönliche Eignung Die Gründe, warum sich jemand als Privatperson für die Übernahme einer Beistandschaft zur Verfügung stellt, können sehr unterschiedlich sein: enge Beziehung zur betroffenen Person, familiäre Verbindung, soziales Engagement, Interesse an Mitmenschen etc. Nebst der Motivation sind aber auch die Fähigkeiten und Kompetenzen zu beachten, wenn es darum geht, einer Privatperson die Mandatsführung im Rahmen einer erwachsenenschutzrechtlichen Beistandschaft zu übertragen. Da in Kindesschutzfällen (meist Beistandschaften in Erziehungs und/oder Besuchsrechtsangelegenheiten) die Verhältnisse oft komplex bzw. in der Mandatsführung sehr anspruchsvoll sind (Familiensystem, zum Teil mit grossen Spannungen und Emotionen), werden in der Regel Fachpersonen von Berufsbeistandschaften oder andere Fachpersonen und keine privaten Mandatsträger (PriMa) eingesetzt. Ein wichtiges Element des neuen Erwachsenenschutzrechts ist die «Massschneiderung» der Massnahme, die verlangt, dass die Aufgabenbereiche entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben sind 3. Die Voraussetzungen für die Ernennung als Beistand und Beiständin sind 4 : natürliche Person, persönliche und fachliche Eignung, persönliche 5 Wahrnehmung der Aufgaben und zeitliche Ressourcen. Entsprechend wird das Anforderungsprofil für PriMa erstellt und kann je nach Massnahme unterschiedlich ausfallen. Um die definierten Aufgaben im Rahmen der Mandatsführung gemäss den gesetzlichen Grundlagen erfüllen zu können, sollten PriMa idealerweise über Kompetenzen in drei Bereichen verfügen: Sozialkompetenz, Selbstkompetenz und Fachkompetenz. Sozialkompetenz ist die Gesamtheit persönlicher Fähigkeiten, Kenntnisse und Einstellungen, die dazu befähigen, in der Beziehung zur schutzbedürftigen Person situationsadäquat zu handeln. Konkret können darunter z.b. folgende Fähigkeiten verstanden werden: Zugang zu Menschen in verschiedenen Lebenssituationen finden Einfühlungsvermögen (Empathie) selbstkritische Grundhaltung Bereitschaft, Kooperationen einzugehen und Kompromisse zu schliessen Konflikte aushalten und austragen Kommunikation mit unterschiedlichen Menschen Nachfolgend wird die weitaus häufigste Spielart einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (Art. 394 und 395 ZGB) als Grundlage genommen. Die Ausführungen gelten sinngemäss auch für Kombinationen mit einer Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB) und einer umfassenden Beistandschaft (Art. 398 ZGB), bei denen der betroffenen Person die Handlungsfähigkeit in diesen Bereichen von Gesetzes wegen entzogen ist. Art. 391 Abs. 1 ZGB Art. 400 Abs. 1 ZGB In bestimmten Bereichen (z.b. Liegenschaftenverwaltung, Vermögensanlagen etc.) können Dritte beigezogen werden. Deren Handlungen sind aber von der Beistandsperson zu beaufsichtigen und gegenüber der betroffenen Person und der KESB auch zu verantworten.

7 Seite 7 Selbstkompetenz ist die Gesamtheit persönlicher Fähigkeiten und Einstellungen, in denen sich die individuelle Haltung zur Welt und zu den Mitmenschen ausdrückt. Wichtige Eigenschaften für PriMa sind z.b.: respektvolle Balance zwischen Nähe und Distanz, Zuneigung und Abgrenzung Lebenserfahrung und Belastbarkeit im Umgang mit schwierigen Situationen genügend zeitliche Ressourcen und Flexibilität im eigenen Handeln Zuverlässigkeit und Organisationsfähigkeit Fachkompetenz ist die Gesamtheit fachlicher Fähigkeiten und Kenntnisse, die dazu befähigen, die schutzbedürftige Person in persönlichen, administrativen, finanziellen und rechtlichen Belangen zu unterstützen bzw. zu vertreten. Wichtige Fachkompetenzen können z.b. sein: Anerkennung, dass das Zivilgesetzbuch und weitere Erlasse die nicht verhandelbare Grundlage der Mandatsführung sind Akzeptanz, dass die KESB gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen Auftraggeberin und Kontrollinstanz ist Klarheit über Kompetenzen und Verantwortung in der Mandatsführung grundlegendes Verständnis für Krankheitsbilder und deren Auswirkungen auf die Möglichkeiten und Grenzen einer Lebensgestaltung und die Mandatsführung Grundkenntnisse in Einkommens und Vermögensverwaltung (keine Geldflüsse ohne Belege / klare Trennung von «Mein» und «Dein» / wissen, wann man Beratung braucht etc.) Grundkenntnisse im Sozialversicherungsrecht (Rückerstattungen von Krankheitskosten, IV, Ergänzungsleistungen etc.) administrative Kenntnisse (geordnete Aufbewahrung von Belegen und Dokumenten, einfache Steuererklärung machen, Ausfüllen einfacher Formulare etc.) Fähigkeit, einen einfachen schriftlichen Rechenschaftsbericht zu verfassen 1.2 «Unbescholtenheit» in finanziellen Angelegenheiten Unter dem Vormundschaftsrecht (bis 31. Dezember 2012) waren die eingesetzten Personen persönlich haftbar für den Schaden (in der Regel Vermögensschaden), der einer betroffenen Person durch eine unsorgfältige Mandatsführung verursacht wurde. Die meisten Trägerschaften der Vormundschaftsbehörden hatten entsprechende Haftpflichtversicherungen abgeschlossen. Nach neuem Erwachsenenschutzrecht (seit 1. Januar 2013) haftet direkt der Kanton und der Rückgriff auf die schadenverursachende Person richtet sich nach dem kantonalen Staatshaftungsrecht 6. Diese Neuerung ist für die Beistandspersonen vorteilhafter und kommt einer «Gratisversicherung» für die betroffene Person gegen Vermögensschäden gleich. Die KESB haben deshalb die Pflicht, bei der Einsetzung einer Privatperson und bei Bedarf auch später deren Unbescholtenheit im Umgang mit Finanzen zu prüfen. Im Kanton Graubünden und in anderen Kantonen gehört es zum Standard, dass vor der Einsetzung einer Privatperson als Beistand oder Beiständin ausnahmslos folgende Registerauszüge eingeholt werden: Strafregister Betreibungsregister (letzte 5 Jahre) Ein Eintrag in einem dieser Register (z.b. Strassenverkehrsdelikt / einmalige Betreibung, die erledigt wurde) bedeutet noch nicht, dass eine Person nicht eingesetzt werden kann. Die KESB wird aber vertiefter abklären. 1.3 Verträglichkeit mit dem sozialen System / komplexer Schwächezustand Es kann sein, dass eine Privatperson alle Voraussetzungen erfüllt und von der KESB doch nicht als Beistandsperson eingesetzt wird, weil sie im sozialen System der betroffenen Person meist zu Unrecht nicht als genügend unabhängig anerkannt ist. Ein weiterer Grund kann sein, dass der Schwächezustand und die damit verbundene Schutz und Hilfsbedürftigkeit sehr komplex ist oder grossen 6 Art. 454 Abs. 3 und 4 ZGB

8 Seite 8 Schwankungen unterworfen ist. In solchen Fällen, bei denen meist eine psychische Erkrankung vorliegt, wären sowohl die betroffene Person als auch die Beistandsperson schnell überfordert. Daher werden in solchen Fällen ebenso wie in Kindesschutzfällen in der Regel keine PriMa, sondern Fachpersonen (meist Berufsbeistände) eingesetzt.

9 Seite 9 2 Errichtung Beistandschaft durch KESB Ausganspunkt für eine Massnahme nach Erwachsenenschutzrecht ist ein Schwächezustand einer betroffenen Person, der mit einer Schutz und Hilfsbedürftigkeit verbunden ist. Kann diese Bedürftigkeit nicht im familiären Umfeld 7 oder mit freiwilligen Unterstützungsangeboten von privaten oder öffentlichen Institutionen behoben werden oder hat die betroffene Person nicht selbst bereits vorgesorgt (Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung), nimmt sich die Kindes und Erwachsenenschutzbehörde der Situation an und klärt ab, ob eine Beistandschaft errichtet werden muss. Kommt sie zum Schluss, dass dies nötig ist, wird eine Beistandsperson eingesetzt, die Aufgaben und Kompetenzen erhält, damit die Schutzund Hilfsbedürftigkeit aufgefangen wird. 2.1 Abklärungen der KESB Die KESB hat die Aufgabe, die Lebensverhältnisse umfassend abzuklären und kann dazu auch umfassend Auskünfte verlangen (Mitwirkungspflicht betroffener Personen und Dritter). Sie kann auch Gutachten erstellen lassen und z.b. bei Banken und Versicherungen Informationen und Dokumente anfordern. Aufgrund der Sachverhaltsabklärung wird eine auf den Einzelfall zugeschnittene Beistandschaft definiert, mit der sichergestellt werden soll, dass einerseits so viel Unterstützung wie nötig und andererseits so wenig Eingriffe in die Selbstbestimmung der betroffenen Person wie möglich resultieren. So soll eine auf den Einzelfall «massgeschneiderte» Beistandschaft definiert werden. Fälle, in denen private Mandatsführende eingesetzt werden, zeichnen sich meistens dadurch aus, dass die betroffene Person nicht mehr selbst handeln kann und daher vor allem im Bereich allgemeine Verwaltung, Versicherungen, Einkommens und Vermögensverwaltung, aber unter Umständen auch in den Bereichen Wohnen, medizinische Behandlungen, Ausbildung/Arbeit vertreten werden muss. 2.2 Entscheid der KESB Die KESB errichtet eine Beistandschaft in der Form eines Entscheids. Das ist eine hoheitliche Verfügung, die sich auf das Zivilgesetzbuch und andere anwendbare Bestimmungen stützt und gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden zur Verfügung steht. Entscheide der KESB, die vollstreckbar sind, sind für alle darin erwähnten Personen verbindlich. Die KESB kann sowohl der betroffenen Person als auch der Beistandsperson verbindliche Weisungen erteilen Aufgaben für Beistandsperson Für die Beistandsperson am bedeutendsten ist der Teil des Entscheids, in dem ihre Aufgabenbereiche definiert werden. In den meisten Fällen, in denen PriMa eingesetzt werden, dürfte der Aufgaben und Kompetenzbereich so oder ähnlich definiert sein (vgl. hinten A1, Ziff. III.2): 2. Die Beiständin erhält die Aufgaben und Kompetenzen, Andrin Campiun im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den nachfolgend aufgelisteten Bereichen zu beraten, zu unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten: a. Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB): Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens (insbesondere Bestreitung der Lebenskosten, Geltendmachung von Forderungen und Leistungsansprüchen, sorgfältige Verwaltung sämtlicher verwalteter Mobilien und Immobilien, Verkehr mit Banken, Post und ähnlichen Finanzinstituten);; b. Medizin und Gesundheit: unter Berücksichtigung einer allfälligen Patientenverfügung für das gesundheitliche Wohl von Andrin Campiun sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen (insbesondere Verkehr mit Ärzten und anderem medizinischen Betreuungspersonal, Prävention), wobei das Vertretungsrecht für medizinische Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) ausdrücklich eingeschlossen ist; 7 Von Gesetzes wegen hat nur der Ehe bzw. eingetragene Partner ein Vertretungsrecht, das den Bereich des gewöhnlichen Lebens umfasst (Art. 374 ZGB). Erwachsene Kinder für ihre Eltern und umgekehrt stossen zunehmend auf Schwierigkeiten z.b. bei Banken, wenn sie alleine aufgrund einer Vollmacht stellvertretend für einander handeln wollen.

10 Seite 10 c. öffentliche Verwaltung: insbesondere Verkehr mit Steuerbehörden, Gemeinden, Betreibungsamt; d. Versicherungen: stets für eine ausreichende und geeignete Versicherungsdeckung und Leistungssituation besorgt zu sein (insbesondere Sozialversicherungen, private Versicherungen, Krankenkassen); e. soweit erforderlich die Post von Andrin Campiun zu öffnen; f. soweit erforderlich die Wohnräume von Andrin Campiun zu betreten. Zu beachten ist, dass die Beistandsperson die betroffene Person gegenüber Dritten nur rechtsgültig vertreten kann, wenn sie im Entscheid der KESB die entsprechende Aufgabe und Kompetenz erhalten hat. Dies gilt insbesondere für die letzten beiden Punkte (Post öffnen / Wohnräume betreten) Ernennungsurkunde zur Legitimation Damit sich die Beistandsperson gegenüber Dritten ausweisen kann, erhält sie nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Errichtungsentscheids eine Ernennungsurkunde (vgl. hinten A1.1 und B1.1), in der die Aufgaben und Kompetenzen ebenfalls aufgeführt sind. Weil nicht alle Dritte alles über die Schutz und Hilfsbedürftigkeit wissen dürfen 8, stellt die KESB zusätzlich verschiedene Auszüge (vgl. hinten A1.1 und B1.1) der Ernennungsurkunde zu, wo die Aufgaben nach Gruppen geordnet sind: Vermögensverwaltung, öffentliche Verwaltung Wohnen, Arbeit, soziale Teilhabe Medizin und Gesundheit Die Beistandsperson hat also gut zu prüfen, gegenüber wem sie sich mit welchem Auszug aus der Ernennungsurkunde legitimiert Parallele oder alleinige Kompetenzen Die Errichtung einer Beistandschaft mit Vertretungswirkung schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person grundsätzlich nicht ein 9. Sie kann weiterhin alle rechtlichen Handlungen selbst vornehmen, aber die Beistandsperson kann dies ebenfalls. In diesem Fall bestehen «parallele Kompetenzen». Die betroffene Person muss sich aber die (Rechts)Handlungen der Beistandsperson anrechnen lassen 10 ; dasselbe gilt aber auch umgekehrt. Diese parallelen Kompetenzen können die Mandatsführung und Wahrung der Interessen der betreuten Person unter Umständen erschweren. Gibt es Hinweise dafür, kann die KESB der betroffenen Person entweder den Zugriff auf Aktiven entziehen 11 oder die Handlungsfähigkeit beschränken 12 (vgl. hinten A1 Ziff. III.3): 3. Die Handlungsfähigkeit wird Andrin Campiun im Bereich der Einkommens und Vermögensverwaltung entzogen (Art. 394 Abs. 2 ZGB). In diesen Bereichen kann (und muss!) nur noch die Beistandsperson handeln, weil sie die alleinige Kompetenz dazu hat Die Beistandsperson ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und darf Dritte nur so weit über eine Beistandschaft orientieren, als dies zur gehörigen Aufgabe erforderlich ist (Art. 413 ZGB). Eine vergleichbare Verschwiegenheitspflicht gilt für die KESB (Art. 451 ZGB). sofern es sich nicht um eine Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB) oder eine umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB) handelt, bei der die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person von Gesetzes wegen im Umfang der Verbeiständung eingeschränkt ist. Art. 394 Abs. 3 ZGB Art. 395 Abs. 3 ZGB Art. 394 Abs. 2 ZGB

11 Seite 11 3 Mandatsaufnahme Die Anfangsphase einer Mandatsführung ist etwas aufwändig und mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht noch etwas aufwändiger geworden. Das ist aber vom Gesetzgeber 13 so gewollt. Die KESB vollzieht nur die Bestimmungen, die im ZGB und in der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) enthalten sind. Die Beistandsperson muss das Amt aufnehmen, sobald der Entscheid der KESB vollstreckbar ist. Der Entscheid über die Einsetzung als Beistandsperson wird ihr und der betroffenen Person gleichzeitig zugestellt. Die Ernennungsurkunde, mit der sich die Beistandsperson gegenüber Dritten ausweisen kann, erhält sie aber von der KESB erst nach Eintritt der Vollstreckbarkeit zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt kann die Beistandsperson die Aufgaben anpacken und von den ihr eingeräumten Kompetenzen Gebrauch machen. Für die verschiedenen Aufgaben, die sich in der Anfangsphase stellen, besteht eine Checkliste (vgl. Anhang). Nachfolgend geht es vor allem darum, die Hintergründe für diese Aufgaben etwas auszuleuchten und deren Bedeutung zu erklären: 3.1 Mitteilung des Entscheids an Dritte Gehört die Vermögensverwaltung (inkl. Einkommensverwaltung) zum Aufgabenbereich der Beistandsperson, informiert die KESB von sich aus folgende Institutionen nach Eintritt der Vollstreckbarkeit mit einem Auszug aus dem Entscheiddispositiv 14 : Banken, bei denen nach Kenntnisstand der KESB Vermögenswerte liegen das örtlich zuständige Betreibungsamt Persönliches Kennenlernen, Vertrauen schaffen Sofern sich die betroffene Person und die Betreuungsperson noch nicht kennen, ist es nach dem Erhalt der Ernennungsurkunde höchste Zeit, sich persönlich kennenzulernen. Wenn man sich schon kennt, kann es auch Anlass dazu sein, über das neue Verhältnis zu sprechen und sich über die persönlichen Verhältnisse kundig zu machen. Der Vollständigkeit halber wird das auch im Entscheid der KESB so festgehalten (vgl. hinten A1, Ziff. III.5 und B1, Ziff. III.4). 3.3 Sicherung von Wertgegenständen / Aufnahme Eingangsinventar Ebenfalls zu den ersten Schritten gehört die Aufnahme eines Eingangsinventars. Dieses ist unverzüglich aufzunehmen. Die KESB weiss aufgrund der Abklärungen zwar ungefähr, wie die Vermögens und Einkommensverhältnisse aussehen, das Eingangsinventar dient aber dazu, die genauen Verhältnisse bei der Aufnahme der Verwaltung durch eine Beistandsperson festzuhalten Inventur vor Ort (Wohnung, Tresorraum der Bank) Weder gegen die Revision des ZGB (vom eidgenössischen Parlament am 19. Dezember 2008 erlassen) noch gegen das kantonale Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (vom Grossen Rat des Kantons Graubünden am 7. Dezember 2011 erlassen) wurde das Referendum ergriffen. Das Entscheiddispositiv ist die Zusammenfassung der Beschlüsse am Ende des Entscheids. Es ist mit «III. Entscheid» übertitelt und enthält alle relevanten Anordnungen. Deshalb sind auch nur Entscheiddispositive anfechtbar und nicht etwa eine allenfalls nicht ganz zutreffende Ausführung unter «I. Sachverhalt» oder «II. Erwägungen». Das Betreibungsamt wird in diesem Fall Zahlungsbefehle (auch) an die Beistandsperson zustellen. Diese ist dann dafür verantwortlich, dass innert Frist Rechtsvorschlag erhoben wird.

12 Seite 12 Zur Aufnahme des Eingangsinventars gehört in der Regel 16 ein Haus oder Heimbesuch, da vor Ort zu prüfen ist, ob Bargeld oder Wertgegenstände vorhanden sind, die sicherzustellen sind. Ist ein Schrankfach bei einer Bank vorhanden, ist auch dessen Inhalt in das Inventar aufzunehmen. Sämtliche Gegenstände von einem Wert, der über den Gebrauchswert hinausgeht, sind in einer Inventarliste aufzuführen und zu bewerten. Zudem ist zu prüfen, ob noch fällige, unbezahlte Rechnungen vorhanden sind. Dies macht man sofern sie dazu in der Lage ist am besten mit der betroffenen Person zusammen, was auch Vertrauen schafft. Zudem ist bei einem Inventar vor Ort die KESB beizuziehen 17, was auch dem Schutz der Beistandsperson vor Unterstellungen z.b. von Verwandten dient. In der Regel wird jemand vom Revisorat dabei sein. Bargeld ist zu zählen, in das Inventar aufzunehmen und unverzüglich (d.h. nach Möglichkeit am gleichen Tag) auf ein Bankkonto (sofern es sich nicht um grössere Beträge handelt am besten auf dasjenige, das als Betriebskonto benutzt wird oder sich dafür eignet) einzuzahlen, soweit das Bargeld nicht für die kurzfristigen Bedürfnisse der betroffenen Person gebraucht wird (Art. 3 VBVV). Solche Barzahlungen müssen dokumentiert werden, weil sie bereits zur Mandatsführung gehören und Mittel der betroffenen Person eingesetzt werden, die vorher im Inventar festgehalten wurden. Das Führen einer Barkasse ist zu vermeiden Einholen von Vermögensstandsmeldungen Vermögenswerte, die bei Banken oder Versicherungen aufbewahrt werden, müssen ebenfalls in das Eingangsinventar aufgenommen werden. Dazu können die entsprechenden Dokumente einfach bestellt werden, nachdem sich die Beistandsperson mit dem Auszug aus der Ernennungsurkunde als vertretungsberechtigt legitimiert hat. Wichtig ist dabei, dass als Stichtag für die Vermögensausweise das Datum des Errichtungsentscheids genommen wird (beim VorOrtInventar wird das aktuelle Datum genommen, an dem man das Inventar erhoben hat) Lücke zwischen Stichtag und Amtsaufnahme Zwischen dem Datum des Errichtungsentscheids und der tatsächlichen Amtsaufnahme besteht eine unvermeidbare zeitliche Lücke. Schematisch sieht das etwa so aus: Datum Errichtungsentscheid KESB ( = Stichtag Vermögensstandsmeldungen Bank, Versicherungen) Ablauf Rechtsmittelfrist Erhalt Ernennungsurkunde = Amtsantritt Einholen Informationen über Vermögen bei Bank Aufnahme VorOrtInventar (zu Hause) / evtl. Schrankfach ( = Stichtag VorOrt Inventar) Einreichung Eingangsinventar (EI) und Budget bei KESB Genehmigung EI durch KESB, inkl. Bezeichnung Verfügungsberechtigung Ablauf Rechtsmittelfrist > Vertretungskompetenz Wirkung aufsch. Wirkung * aufsch. Wirkung * Mitteilung an Bank (VBVV 9 III) * Die aufschiebende Wirkung kann in dringlichen Fällen auch entzogen werden. Das Datum des Erhalts der Ernennungsurkunde ist zur Abgrenzung der Verantwortlichkeit in der Vermögensübersicht einzutragen (vgl. 3.6 unten). Nebst dem Vermögensausweis (per Datum des Errichtungsentscheids) sind deshalb auch Kontoauszüge ab dem Monat, in dem die Beistandschaft errichtet wurde (im Beispiel oben ab August 2013), an <<< Lücke (ca. 4 ½ Monate >>> ausser in sehr einfachen Verhältnissen, z.b. bei einem Heimaufenthalt ohne Wertsachen Art. 4 VBVV

13 Seite 13 zufordern, aus denen die Bewegungen während der zeitlichen Lücke (im Beispiel oben bis ) ersichtlich sind. Für diese Bewegungen ist die Beistandsperson nicht verantwortlich, denn sie konnte ja vor Erhalt der Ernennungsurkunde gar nicht handeln. Für die KESB ist es aber wichtig, Hinweise auf allfällige Unregelmässigkeiten zu erhalten. 3.4 Beginn Vermögensverwaltung Widerruf bestehende Vollmachten, Daueraufträge etc. Damit die Mandatsführung nicht durch Bezüge von bevollmächtigten Drittpersonen verfälscht wird, muss die Beistandsperson bestehende Vollmachten auf Konti etc. widerrufen und Daueraufträge, Lastschriftverfahren und Kontokarten kritisch prüfen und allenfalls löschen lassen Betriebskonto für alle Einnahmen und Ausgaben des Lebensunterhalts Sofern möglich, wird die KESB bereits im Errichtungsentscheid festlegen, welches vorhandene Konto (Postkonto oder Privatkonto) als Betriebskonto benutzt werden soll. Wenn noch kein solches besteht, muss die Beistandsperson eines eröffnen und dafür sorgen, dass alle laufenden Einnahmen auf dieses Konto einbezahlt werden. Dazu sind Arbeitgeber, Versicherungen etc. anzuschreiben und unter Beilage eines Auszugs aus der Ernennungsurkunde anzuweisen, künftige Einnahmen auf dieses Konto zu überweisen. Aus praktischer Sicht ist es bedeutsam, dass die Bestreitung des Lebensunterhalts nur über das Betriebskonto abgewickelt wird. Die detaillierten Kontoauszüge (einzelne Zahlungen nachvollziehbar) dieses Kontos dienen gleichzeitig als Journal für die Rechnung! Deshalb sollte wenn möglich auf die Führung einer Barkasse verzichtet werden. Barbezüge vom Betriebskonto sollten nur dann gemacht werden, wenn die betreute Person Unterhalts oder Taschengeld ausbezahlt erhält. Solche Auszahlungen sind von der betreuten Person quittieren zu lassen. Alle anderen Ausgaben (z.b. Einkäufe) sind mit einer Kontokarte oder gegen Rechnung abzuwickeln und die einzelnen Ausgaben zu belegen. Bis zur Genehmigung des Eingangsinventars durch die KESB sind die übrigen Vermögenswerte in ihrem Bestand zu belassen. Die KESB wird im Genehmigungsentscheid Überlegungen anstellen, ob und allenfalls wie das vorhandene Vermögen umstrukturiert werden soll oder ob sich problematische Vermögensanlagen 18 darin befinden. Entsprechend wird der Genehmigungsentscheid der KESB Weisungen enthalten, die wiederum mittels Auszug aus dem Dispositiv auch der Bank mitgeteilt werden. 3.5 Abschluss Verträge mit Banken Verträge über die Aufbewahrung und Anlage von Vermögen, welche die Beistandsperson für die betroffene Person auf deren Namen mit einer Bank abschliesst, müssen grundsätzlich von der KESB genehmigt werden. 19 Die Genehmigung durch die KESB ist aber nicht erforderlich, damit der Vertrag gültig ist; sie hat lediglich den Sinn, dass die KESB einen Blick auf die damit verbundenen Konditionen wirft und allenfalls Änderungen verlangen kann, wenn dies im Interesse der betroffenen Person geboten erscheint. Es kann davon ausgegangen werden, dass einfache Verträge über Kontoeröffnungen etc. nicht zu genehmigen sind bzw. von der KESB global genehmigt werden. Sollen für betroffene Personen Verträge über Depots und Vermögensverwaltungsmandate abgeschlossen werden, sind diese immer von der KESB zu genehmigen, da darin in aller Regel Verpfändungen vgl. Art. 6 bis 8 Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV, SR ) Art. 9 Abs. 1 VBVV

14 Seite 14 abgemacht werden, die zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der KESB bedürfen. 20 Die Beistandsperson muss daher Depotverträge und Verträge über Vermögensverwaltungsmandate von der Bank verlangen und der KESB einreichen. 3.6 Zusammenstellen des Eingangsinventars Sämtliche Vermögenswerte (Aktiven und Passiven), die gemäss Errichtungsentscheid der KESB unter die Verwaltung der Beistandsperson fallen, sind in einer Vermögensübersicht zusammenzufassen (vgl. hinten A2.1 und B2.1) und zusammen mit den entsprechenden Belegen (Vermögensauszüge der Banken und Versicherungen, Liste des Inventars vor Ort) der KESB zur Prüfung einzureichen. Für die Zusammenstellung sind unter Umständen noch Bewertungen (z.b. von Münzen, Kunst, anderen Sammlungen) einzuholen, weshalb dafür auch zwei Monate 21 zur Verfügung stehen. Für die Vermögenszusammenstellung stellt die KESB ein Formular zur Verfügung (vgl. hinten C1 und Zur Abgrenzung der Verantwortlichkeit ist das Datum des Erhalts der Ernennungsurkunde in der Vermögensübersicht einzutragen. Zu beachten ist auch, dass die einzelnen Positionen unterschiedliche Stichdaten haben können: Alles, was zu Hause oder in einem Schrankfach vorgefunden wurde (inkl. offene Rechnungen), ist per Datum der Inventaraufnahme aufzunehmen, alle übrigen Vermögenswerte sind per Datum des Errichtungsentscheids der KESB aufzunehmen. Die bestehenden Bankkonti sind unverändert zu belassen. Mit der Genehmigung des Eingangsinventars (vgl. hinten 4) wird die KESB allenfalls Anweisungen über Kontozusammenlegungen, Anlagebestimmungen und die Verfügungsberechtigung erlassen. Sofern nicht bereits im Errichtungsentscheid durch die KESB festgesetzt, soll die Beistandsperson der KESB mitteilen, welches Konto sie als Betriebskonto betreiben will. Die KESB wird das dann berücksichtigen (vgl. hinten A3, Ziff. III. 2 und 4, B 3, Ziff. III.3) 3.7 Erstellen des Budgets Die KESB und auch die Beistandsperson mit der Aufgabe der Vermögens und Einkommensverwaltung möchten nicht nur wissen, wie sich die finanziellen Verhältnisse (Aktiven und Passiven) der betroffenen Person am «Tag X» (Stichtag gemäss Eingangsinventar) präsentieren, sondern auch, welche Entwicklung des Vermögens für die nähere Zukunft zu erwarten ist. Mit einem Voranschlag (= Budget) 22 wird der Bedarf (notwendige und gewünschte Ausgaben für die Lebensführung) aufgenommen und mit dem Einkommen (Lohn, Renten, Erträge etc.) verglichen Sinn und Nebeneffekt der Erstellung eines Budgets In erster Linie geht es beim Budget darum, die finanzielle Seite des Lebens (Bedarf), idealerweise zusammen mit der betreuten Person, mit Rücksicht auf die finanziellen Möglichkeiten sinnvoll und für das nächste Jahr bzw. die nächsten Jahre zu planen. Dazu ist die betroffene Person einzubeziehen, auch wenn sie nicht die gesamte Tragweite erkennen kann. Für sie kann dieses Gespräch eine grosse Erleichterung sein, wenn sie sieht, dass «es reicht». Umgekehrt kann ein solches Gespräch auch zu Verwirrung und Misstrauen führen, weil es für die meisten Menschen wohl das erste Mal ist, dass sie finanziell «durchleuchtet» und evtl. bei den Ausgaben von einer anderen Person Limiten gesetzt werden. Zur Erstellung eines Budgets gibt es unzählige Vorlagen. In der Grundstruktur sind alle ähnlich gegliedert. Je nach Lebenssituation ergeben sich Besonderheiten, wenn z.b. eine betreute Person nicht mehr Art. 416 ZGB Die Aufnahme der Werte ist aber wie unter Ziff. 3.3 dargelegt unverzüglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde vorzunehmen. Art. 19 KESV

15 Seite 15 selbständig in einer eigenen Wohnung, sondern in einem Heim wohnt (z.b. TVGebühren durch Heim beglichen und via Heimrechnung verrechnet). Im Anhang sind daher zwei unterschiedliche Budgetvorlagen enthalten (vgl. hinten C2.1 und C2.2). Mit einem Budget wird schnell ersichtlich, ob das regelmässige Einkommen für die Bestreitung der Lebensführung ausreicht oder nicht. Die Einnahmen sind meist einfacher zu erfassen als der angemessene Bedarf Bestimmung des gewöhnlichen Lebensunterhalts Das Budget ist auf die aktuellen Gegebenheiten und die bekannten Entwicklungen hin so auszurichten, dass mit den vorhandenen Einnahmen der gewöhnliche Lebensunterhalt mittelfristig gedeckt werden kann und bei genügend Einnahmen einerseits Rücklagen (Sparen) gebildet, aber auch Wunschbedarf gedeckt werden kann. Der Fokus liegt dabei auf den Wünschen der betreuten Person. Allfällige Ansprüche von künftigen Erben sind nicht relevant, ausser die betreute Person wünscht dies ausdrücklich. Die KESB hat im Genehmigungsentscheid zum Eingangsinventar auch zu entscheiden, auf welche Vermögenswerte die Beistandsperson alleine oder nur zusammen mit der KESB und auf welche die betroffene Person alleine zugreifen kann 23. In aller Regel wird es so sein, dass die Beistandsperson über das Betriebskonto selbständig verfügen kann und auf die weiteren Vermögensbestandteile nur mit Zustimmung der KESB (sog. «Vermögensverwahrung 24»). Daher muss die KESB anhand des Budgets und des Einkommens abschätzen können, wie viele flüssige Mittel auf dem Betriebskonto voraussichtlich vorhanden sein müssen, damit die Beistandsperson daraus sicher für ein Jahr (inkl. Reserve für Unvorhergesehenes) die gewöhnliche Lebensführung finanzieren kann. Reichen die Einnahmen nicht aus, um den gewöhnlichen Lebensunterhalt zu decken, ist zunächst allfällig vorhandenes Vermögen zu verzehren, bis die Voraussetzungen für Ansprüche auf Ergänzungsleistungen (EL) oder wirtschaftliche Sozialhilfe gegeben sind. In einem solchen Fall wird die KESB der Beistandsperson die Kompetenz erteilen, einen bestimmten Betrag aus dem verwahrten Anlagevermögen (z.b. Sparkonto) auf das Betriebskonto zu transferieren. Ein Budget kann von seiner Natur her nicht allzu genau sein 25, weil es auf Annahmen beruht 26. Am Ende der Rechnungsperiode wird sich erweisen, ob die seinerzeitigen Budgetannahmen zutreffend waren oder nicht. Gibt es grössere Abweichungen zwischen Budget und Rechnungsabschluss, ist das nicht weiter schlimm, wenn dies plausibel erklärt werden kann (z.b. neue Ausgaben oder Einnahmen dazugekommen, unvorhersehbare einmalige Vorgänge wie Erbanfall oder ausserordentliche Anschaffungen etc.). Die Beistandsperson wird im Rechenschaftsbericht zu diesen Überlegungen hingeleitet. Auf Grund dieser Überlegungen und Erklärungen der Vermögensentwicklung wird auch schnell klar, wo das Budget für die kommende Periode anzupassen ist Verzicht auf die Einreichung eines Budgets Die KESB verzichtet auf ein Budget, wenn eine betroffene Person voraussichtlich dauernd in einem Heim lebt, keine besonderen Aktivitäten mehr zu erwarten sind und Lücken bei der Bestreitung der Lebensführung voraussichtlich von den Ergänzungsleistungen abgedeckt sind (Vermögen unter der EL Freigrenze). Damit sich die KESB ein Bild von der Situation machen kann, wird der Verzicht auf ein Budget aber in den meisten Fällen erst mit der Genehmigung der ersten oder zweiten Jahresrechnung Art. 9 Abs. 2 VBVV Diese dient auch dem Schutz der Beistandsperson vor Anfeindungen aus dem Umfeld der betroffenen Person oder durch diese selbst. Es ist aber auch eine Sicherungsmassnahme zum Schutz vor problematischen Anlagegeschäften durch die Beistandsperson. Meist ist das erste Budget, das zusammen mit dem Eingangsinventar eingereicht wird, noch nicht sehr verlässlich. Nach Abschluss der ersten Rechenschaftsperiode kann die kommende Entwicklung sofern keine unvorhersehbaren Ereignisse eintreten mit dem Budget relativ zuverlässig dargestellt werden. «Prognosen sind schwierig, insbesondere wenn sie die Zukunft betreffen», nach Mark Twain

16 Seite 16 verfügt; im Entscheiddispositiv wird dies dann auch entsprechend ausdrücklich festgehalten (vgl. hinten B5, Ziff. III.4). 3.8 Übersicht der einzureichenden Unterlagen Innert der Frist, die im Errichtungsentscheid genannt ist (in der Regel zwei Monate) sind der KESB in der Regel folgende Unterlagen einzureichen: In jedem Fall: Vermögensübersicht Eingangsinventar (vgl. hinten A2.1 und B2.1) sämtliche Vermögensstandsausweise per Errichtungsdatum Kontoauszüge ab laufendem Monat des Errichtungsdatums Budget (vgl. hinten A2.2 und B2.2) Falls zutreffend: Ergebnis Inventur vor Ort, allenfalls samt Schätzungen Lebensversicherungspolicen Verträge über Vermögensverwaltungsmandate Grundbuchauszug Schätzungseröffnung (bei Liegenschaften) (weitere bedeutende Unterlagen im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung)

17 Seite 17 4 Genehmigung Eingangsinventar durch KESB Die KESB wird das eingereichte Eingangsinventar durch das Revisorat vorprüfen lassen und dann mit einem Entscheid genehmigen. Unter Umständen werden Werte anders aufgenommen, als sie eingereicht wurden. 27 Dies wird im Prüfungsbericht (Anhang zum Entscheid der KESB) erklärt (vgl. Beispiel hinten A3.1 und B3.2). Im Genehmigungsentscheid werden auch Bestimmungen über die Verfügungsberechtigungen und Weisungen betreffend Vermögensstruktur und Vermögensanlagen (vgl. hinten A3, Ziff. III.2 und 4; B3, Ziff. III.3) erfolgen. Das Budget wird nicht genehmigt, aber zur Kenntnis genommen. Es dient in erster Linie dazu abzuschätzen, welches Vermögen am Ende der nächsten Rechenschaftsperiode unter «normalen Umständen» erwartet werden kann. Zudem kann mit dem Budget der Liquiditätsbedarf (sofort zur Verfügung stehendes Geld) auf dem Betriebskonto abgeschätzt werden. 4.1 Anpassung Vermögensstand aufgrund des genehmigten Eingangsinventars Die weitere Vermögensverwaltung ist aufgrund des von der KESB genehmigten Eingangsinventars zu gestalten. Das heisst, dass die einzelnen Werte der Aktiven oder Passiven so in die Vermögensverwaltung zu übernehmen sind, wie sie von der KESB bewilligt wurden (vgl. hinten A3.2 und B3.1). 4.2 Nachträglich aufgetauchte Aktiven oder Passiven Stellt sich im Laufe der Zeit heraus, dass nicht alle Aktiven oder Passiven erfasst wurden, gibt es zwei Möglichkeiten: falls sich die finanzielle Lage dadurch nicht drastisch ändert, sind diese in die Vermögensverwaltung aufzunehmen und ist beim periodischen Rechenschaftsbericht ein entsprechender Hinweis darauf zu machen. ist die finanzielle Lage durch die neu entdeckten Aktiven und Passiven grundlegend anders zu beurteilen (mit bedeutenden Auswirkungen auf die Bestreitung des gewöhnlichen Lebensunterhalts), können diese nachinventarisiert werden und ist ein neues Budget einzureichen. Die KESB wird dann das aktualisierte Eingangsinventar samt Budget noch einmal prüfen und in einem neuen Genehmigungsentscheid abhandeln. 4.3 Wertsachen und Inhalte von Bankschrankfächern («Tresor») Wertgegenstände sind grundsätzlich einer Bank zur Aufbewahrung zu übergeben 28. In Ausnahmefällen kann die KESB eine Aufbewahrung an einem anderen sicheren Ort bewilligen (z.b. Kunstgegenstände im Haushalt oder Altersheimzimmer, wenn die Gegenstände entsprechend versichert und evtl. gegen Diebstahl gesichert sind.) In einem solchen Fall wird die KESB eine entsprechende Bewilligung im Entscheid über die Genehmigung des Eingangsinventars erteilen (vgl. hinten B3, Ziff. III.2). 4.4 Vermögensstruktur und Verfügungsberechtigung über Konti Die KESB ist nach VBVV verpflichtet, spätestens mit der Genehmigung des Eingangsinventars darüber zu entscheiden, wer auf welche Vermögenswerte bzw. Konti zugreifen kann. Dabei ist anhand des Budgets der Bedarf zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu bestimmen z.b. Guthaben auf Freizügigkeitskonti oder BVGGuthaben, auf die nicht innert kurzer Zeit zugegriffen werden kann, werden in der Regel pro memoria mit 1. bewertet, weil sonst das für die Mandatsführung relevante Vermögen zu hoch ausfallen würde. Der aktuelle Stand wird aber zur Kenntnis genommen. Art. 4 Abs. 1 VBVV

18 Seite 18 Ein durchschnittliches Vermögen dürfte grundsätzlich so strukturiert sein: Bezeichnung Umfang / Beschreibung Zugriff durch «Sackgeld» oder «persönliches Unterhaltskonto» oder «Eigengebrauch» Betriebskonto zur Bestreitung der täglichen Ausgaben (Kleider, Essen, Körperpflege, Freizeit etc.) gemäss Budget bzw. Abmachung zwischen Beistandsperson und betroffene Person zur Bestreitung des Lebensunterhalts > sämtliche Einnahmen 29 sollen darauf eingehen und sämtliche Ausgaben darüber abgewickelt werden betroffene Person, in der Regel mit Kontokarte Beistandsperson Anlagekonti Sparkonti, Vermögensverwaltungsmandat in der Regel Beistandsperson und KESB (Zustimmung 30 ) Depots Beistandsperson, evtl. mit Zustimmung der KESB 31 Sonderkonti z.b. Liegenschaftenkonti (Mietzinseinnahmen, Anlagekonti etc.) im Einzelfall zu bestimmen (Beistandsperson und/oder beauftragte Liegenschaftsverwaltung) Sondervermögen z.b. Liegenschaften, Geschäft in der Regel Zustimmung durch KESB notwendig 32 Die KESB wird im Entscheid zur Genehmigung des Eingangsinventars die Verfügungsberechtigungen festlegen und allenfalls Weisungen zur Umstrukturierung erlassen (z.b. Beschränkung des Vermögens auf dem Betriebskonto durch Überweisung auf ein Anlagekonto) oder die Beistandsperson ermächtigen, einen für die Bestreitung des Lebensunterhalts notwendigen Betrag von einem Anlagekonto auf das Betriebskonto zu übertragen. Die Verfügungsberechtigung bzw. der Zugriff wird der Bank bzw. den Banken mit einem Formular mitgeteilt, das von der KESB und der Beistandsperson unterzeichnet wurde. Die Bank stellt ein Formular aus, auf dem sämtliche Konti der betroffenen Person bei ihr aufgeführt sind. Das Formular wird an die KESB geschickt, von dieser ausgefüllt und mit dem Genehmigungsentscheid an die Beistandsperson zugestellt. Diese hat es dann noch zu unterzeichnen und an die Bank weiterzuleiten. 4.5 Anlagen und Vorschriften nach VBVV Befinden sich im Vermögen Anlagen, sind die Anlagevorschriften der VBVV zu beachten. Folgende Anlageformen kann die Beistandsperson von sich aus (d.h. ohne Bewilligung der KESB) tätigen: Einlagen (einfache Konti), einschliesslich Obligationen und Festgelder, bei Kantonalbanken mit unbeschränkter Staatsgarantie; Einlagen (einfache Konti), einschliesslich Obligationen und Festgelder, bei anderen Banken oder bei der Postfinance bis zum Höchstbetrag nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934 pro Institut 33 ; festverzinsliche Obligationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Pfandbriefe der schweizerischen Pfandbriefzentralen; Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge abgesehen von Wertschriften und allenfalls Liegenschaftenerträgen Die Zustimmung wird in der Regel in einem Entscheid erteilt. Besteht ein sog. «Vermögensverwaltungsmandat», mit dem eine Bank beauftragt wird, ein bestimmtes Vermögen nach einem Anlagekriterium aktiv zu bewirtschaften, wird die KESB prüfen, ob eine solche Anlage bewilligt werden kann (Art. 7 VBVV), und allenfalls im Rahmen einer Anlagestrategie bewilligen. Verkauf und Kauf der einzelnen Anlage sind dann definitionsgemäss Aufgabe der Bank. Obligationen werden von den Banken in der Regel nur in einen Depot geführt. Anlagen in Obligationen bedürfen keiner Bewilligung der KESB (Art. 6 Abs. 2 VBVV). Es wird im Einzelfall und mit Blick auf die übrigen Anlagen im Depot zu entscheiden sein, ob und in welchen Fällen die Beistandsperson die Zustimmung der KESB einholen muss. vgl. Art. 416 ZGB (vgl. auch 5.1 unten) aktuell:

19 Seite 19 Alle übrigen Anlagen (Investitionen in Grundstücke oder pfandgesicherte Anlagen, weitergehende Obligationen, Aktien, Obligationen und gemischte Fonds, Vermögensverwaltungsmandate, Einlagen in die 3. Säule etc.) 34 müssen von der KESB bewilligt werden. Bei der Wahl der Anlagen ist die Beistandsperson allerdings nicht frei. Ausser bei besonders günstigen finanziellen Verhältnissen sind folgende Beschränkungen zu beachten 35 : Art. 7 Anlagen für weitergehende Bedürfnisse 1 Sofern es die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person erlauben, sind für Bedürfnisse, die über den gewöhnlichen Lebensunterhalt hinausgehen, zusätzlich zu den Anlagen nach Artikel 6 insbesondere folgende Anlagen zulässig: a. Obligationen in Schweizer Franken von Gesellschaften mit guter Bonität; b. Aktien in Schweizer Franken von Gesellschaften mit guter Bonität, wobei ihr Anteil am Gesamtvermögen höchstens 25 Prozent ausmachen darf; c. Obligationenfonds in Schweizer Franken mit Einlagen in Gesellschaften mit guter Bonität, ausgegeben von Fondsgesellschaften unter der Leitung von schweizerischen Banken; d. gemischte Anlagefonds in Schweizer Franken mit einem Anteil von höchstens 25 Prozent Aktien und höchstens 50 Prozent Titeln ausländischer Unternehmen, ausgegeben von Fondsgesellschaften unter der Leitung von schweizerischen Banken; e. Einlagen in Einrichtungen der Säule 3a bei Banken, bei der Postfinance oder bei Versicherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 unterstehen; f. Grundstücke. 2 Diese Anlagen bedürfen der Bewilligung der Kindes und Erwachsenenschutzbehörde. Sind bei Amtsübernahme solche bewilligungspflichtigen Anlagen vorhanden, wird sich die KESB Gedanken darüber machen, ob diese belassen werden können oder in andere Anlageformen umgewandelt werden müssen 36. Die Beistandsperson kann und soll Empfehlungen dazu machen, insbesondere wenn die betroffene Person eine emotionale Beziehung zu einer Vermögensanlage hat (z.b. Aktien eines Familienunternehmens oder eines ehemaligen Arbeitgebers etc.). Entsprechende Weisungen oder Bewilligungen werden im Entscheid über die Genehmigung des Eingangsinventars enthalten sein vgl. Art. 6 und 7 VBVV Art. 7 Abs. 1 VBVV Art. 8 VBVV

20 Seite 20 5 Mandatsführung während des Jahres Nach dem Entscheid über die Genehmigung des Eingangsinventars etc. hat die Beistandsperson grundsätzlich einmal «Ruhe vor der KESB» und kann sich ausschliesslich auf die Führung der Beistandschaft konzentrieren. Bei Fragen steht die KESB beratend zur Verfügung. 5.1 Zustimmungsbedürftige Geschäfte Der Gesetzgeber hat verschiedene Schutzbestimmungen erlassen, die der Handlungsfreiheit der Beistandsperson Grenzen setzen. Einige wurden bereits erwähnt (Anlagen und Zugriffsbeschränkungen, vgl. 4.5 oben). Es gibt noch eine weitere Kategorie von Geschäften, die nicht nur von der KESB genehmigt oder bewilligt werden müssen, sondern rechtlich erst zustande kommen, wenn die KESB ihre Zustimmung dazu gegeben hat. Diese sind in Art. 416 Abs. 1 ZGB aufgezählt: 1. Liquidation des Haushalts, Kündigung des Vertrags über Räumlichkeiten, in denen die betroffene Person wohnt; 2. Dauerverträge über die Unterbringung der betroffenen Person; 3. Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, wenn dafür eine ausdrückliche Erklärung erforderlich ist, sowie Erbverträge und Erbteilungsverträge; 4. Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken sowie Erstellen von Bauten, das über ordentliche Verwaltungshandlungen hinausgeht; 5. Erwerb, Veräusserung und Verpfändung anderer Vermögenswerte sowie Errichtung einer Nutzniessung daran, wenn diese Geschäfte nicht unter die Führung der ordentlichen Verwaltung und Bewirtschaftung fallen; 6. Aufnahme und Gewährung von erheblichen Darlehen, Eingehung von wechselrechtlichen Verbindlichkeiten; 7. Leibrenten und Verpfründungsverträge sowie Lebensversicherungen, soweit diese nicht im Rahmen der beruflichen Vorsorge mit einem Arbeitsvertrag zusammenhängen; 8. Übernahme oder Liquidation eines Geschäfts, Eintritt in eine Gesellschaft mit persönlicher Haftung oder erheblicher Kapitalbeteiligung; 9. Erklärung der Zahlungsunfähigkeit, Prozessführung, Abschluss eines Vergleichs, eines Schiedsvertrags oder eines Nachlassvertrags, unter Vorbehalt vorläufiger Massnahmen des Beistands oder der Beiständin in dringenden Fällen. Die Zustimmung der KESB ist aber nur dann nötig, wenn die betroffene Person z.b. wegen einer Demenz oder einer geistigen Behinderung oder wegen eines Entzugs der Handlungsfähigkeit durch die KESB 37 nicht (mehr) in der Lage ist, selbst ein solches Geschäft abzuschliessen oder der Beistandsperson ihr Einverständnis für ein solches Geschäft zu geben 38. Immer der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde bedürfen Verträge zwischen dem Beistand oder der Beiständin und der betroffenen Person, ausser diese erteilt einen unentgeltlichen Auftrag 39. Die KESB kann wenn es dazu objektiv wichtige Gründe gibt anordnen, dass weitere Geschäfte nur mit der Zustimmung der KESB gültig abgeschlossen werden können 40. Sie hat aber auch die Möglichkeit, Angehörige als Beistandspersonen für bestimmte an sich zustimmungsbedürftige Geschäfte von der Zustimmungspflicht ausdrücklich auszunehmen Notizen zur Mandatsführung Obwohl bei den meisten PriMaMandaten die Vertretung in administrativen und finanziellen Angelegenheiten ausschlaggebend für die Errichtung der Beistandschaft war, ist der persönliche Kontakt ein wichtiges Element in der Mandatsführung. Mit der Zeit entsteht ein Vertrauensverhältnis, das nicht selten auch eine gewisse Abgrenzung notwendig macht. Die KESB interessiert sich auch dafür, wie es der ausdrücklich angeordnet (Art. 394 Abs. 2 ZGB) oder von Gesetzes wegen im Bereich einer Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB) oder bei einer Person unter umfassender Beistandschaft (Art. 398 ZGB) Art. 416 Abs. 2 ZGB Art. 416 Abs. 3 ZGB Art. 417 ZGB Art. 420 ZGB

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