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1 B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Bekanntmachung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen und des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel über Anforderungen an Verhaltensregeln für Mitarbeiter der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute in Bezug auf Mitarbeitergeschäfte vom 7. Juni

2 Fundstelle: Bundesanzeiger Nr. 131 vom 15. Juli 2000, S A. Anwendungsbereich, Umsetzung und Begriffsbestimmungen I. Anwendungsbereich und Umsetzung 1. Allgemeine Bestimmungen Diese Bekanntmachung erläutert die sich aus 33 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 in Verbindung mit 4 Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) sowie 25a Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit 6 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes (KWG) ergebenden Verpflichtungen in Bezug auf die Geschäfte von Mitarbeitern von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten (Institute) mit Sitz im Inland und deren Zweigstellen im Ausland. Zur Sicherung ihrer Solvenz und zum Schutz der Anleger haben diese Institute dafür zu sorgen, dass Geschäfte ihrer Mitarbeiter in Wertpapieren im Sinne von 2 Abs. 1 WpHG bzw. 1 Abs. 11 Satz 2 KWG und Derivaten im Sinne von 2 Abs. 2 WpHG bzw. 1 Abs. 11 Satz 4 KWG nicht gegen Interessen des Instituts und seiner Kunden verstoßen. Sie haben deshalb unter Beachtung der folgenden Leitsätze Regelungen über Mitarbeitergeschäfte zu treffen und die Einhaltung der Leitsätze gemäß den folgenden Anforderungen zu überwachen. Die Leitsätze stellen Mindestvoraussetzungen dar, d.h. die Institute können bei der Umsetzung der Leitsätze darüber hinausgehende notwendige und insoweit auch die Leitsätze ergänzende Regelungen treffen. Für Geschäfte der Mitarbeiter in Finanzinstrumenten im Sinne des 1 Abs. 11 KWG, die nicht Wertpapiere oder Derivate betreffen, haben die Institute entsprechende Verhaltensregeln zu treffen, falls dies aufgrund der Geschäftsstruktur oder des Geschäftsumfangs notwendig ist. 2. Auslagerung Bei einer Auslagerung von Bereichen im Sinne des 33 Abs. 2 WpHG oder des 25a Abs. 2 KWG auf ein anderes Unternehmen muss sichergestellt sein, dass die Wahrnehmung der Pflichten nach dieser Bekanntmachung nicht beeinträchtigt wird. 3. Zweigniederlassungen Auf Zweigniederlassungen von Instituten im Sinne von 53b KWG finden die Regelungen der Leitsätze Anwendung, die vorwiegend dem Schutz der Kunden dienen. Vorwiegend zum Schutz der Kunden dienen insbesondere folgende Regelungen des Teils B. und C.: Teil B. I. 3. und 6., soweit Kundengeschäfte betroffen sind, sowie ferner Teil B. I. 1., 4., 5. Auf Zweigniederlassungen von Instituten im Sinne von 24a KWG finden die Regelungen der Leitsätze Anwendung, die vorwiegend der Organisation und dem Schutz des Instituts dienen. Vorwiegend der Organisation und dem Schutz des Instituts dienen insbesondere folgende Regelungen des Teils B. und C.: Teil B. I. 3. und 6., soweit keine Kundengeschäfte betroffen sind, sowie ferner Teil B. I. 1., 2., 7., 8., Teil B. II. und Teil C. 2

3 II. Mitarbeitergeschäfte Mitarbeitergeschäfte im Sinne dieser Leitsätze sind alle Geschäfte, die der Mitarbeiter außerhalb seiner dienstlichen Aufgabenstellung für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter, insbesondere seines Ehegatten, seiner Eltern oder seiner voll- oder minderjährigen Kinder in Wertpapieren oder Derivaten tätigt. Mitarbeitergeschäfte sind auch solche Geschäfte, die von Dritten für Rechnung oder im Interesse eines Mitarbeiters getätigt werden, wenn das Geschäft nicht ausschließlich im Rahmen des eingeräumten Entscheidungsspielraums bei einer Finanzportfolioverwaltung im Sinne des 2 Abs. 3 Nr. 6 WpHG oder 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG getätigt wird. Keine Mitarbeitergeschäfte im Sinne dieser Leitsätze sind - Anlagen nach dem Vermögensbildungsgesetz oder andere vertraglich vereinbarte Ansparpläne, - Geschäfte in Schuldverschreibungen, die von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben wurden, - Geschäfte von Mitarbeitern eines Institutes, das keine Kapitalanlagegesellschaft ist, in Anteilscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, soweit diese nicht an einer Börse gehandelt werden. III. Mitarbeiter Mitarbeiter im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen sind alle Personen, mit denen das Institut ein aktives Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis unterhält oder die von dem Institut auf eine vergleichbare Weise eingesetzt werden (z. B. Leiharbeitnehmer oder freie Mitarbeiter). Zu den Mitarbeitern im Sinne der Bekanntmachung gehören auch die Geschäftsinhaber eines einzelkaufmännisch betriebenen Instituts sowie bei anderen Instituten die Personen, die nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte des Instituts betraut und zu seiner Vertretung ermächtigt sind. Mitarbeiter nach Satz 2 können nach den Leitsätzen erforderliche Zustimmungen in eigenen Angelegenheiten grundsätzlich nicht erteilen und nach den Leitsätzen erforderliche Angaben in eigenen Angelegenheiten grundsätzlich nicht entgegennehmen. IV. Mitarbeiter mit besonderen Funktionen Mitarbeiter, die im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben regelmäßig Informationen erhalten, die geeignet sind, die Marktverhältnisse im Wertpapierhandel sowie im Handel in Derivaten erheblich zu beeinflussen, tragen eine besondere Verantwortung und unterliegen daher besonderen, zusätzlichen Verpflichtungen. Informationen, die geeignet sind, die Marktverhältnisse erheblich zu beeinflussen, sind compliance-relevante Tatsachen im Sinne von Ziffer 3.2 der Richtlinie zur Konkretisierung der Organisationspflichten von Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß 33 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes 1. Derartige Informationen können insbesondere Mitarbeiter der folgenden Geschäfts- und Funktionsbereiche erhalten: Compliance, Wertpapierkonsortialgeschäft, Wertpapierhandel, Abwicklungsabteilung, Fir- 1 Richtlinie vom 25. Oktober 1999 (BAnz: S ). 3

4 menkundenabteilung, Mandatsbetreuungen, Anlageabteilung für Privatkunden, M & A-Abteilung, Research. Hierzu können auch Mitarbeiter in Funktionen gehören, die diesen Bereichen zuarbeiten. Im übrigen richtet sich die Auflistung der relevanten Bereiche nach Geschäftsstruktur und Organisationsform des einzelnen Instituts. Die Benennung der Mitarbeiter mit besonderen Funktionen erfolgt durch die Geschäftsleitung des Instituts oder die von ihr benannte Stelle. Diese ist über das Vorliegen von compliance-relevanten Tatsachen zu informieren (z. B. durch ein internes Meldewesen), damit sie der ihr obliegenden Pflicht zur Benennung der Mitarbeiter mit besonderen Funktionen nachkommen kann. Soweit keine Mitarbeiter mit besonderen Funktionen benannt worden sind, ist periodisch - mindestens jährlich - durch eine Bestandsaufnahme dieser Zustand zu überprüfen. V. Einteilung der Leitsätze in Bestimmungen für alle Mitarbeiter und Bestimmungen für Mitarbeiter mit besonderen Funktionen Die allgemeinen Bestimmungen in Teil B. I. finden für alle Mitarbeiter Anwendung. Für Mitarbeiter mit besonderen Funktionen finden daneben auch die ergänzenden Bestimmungen in Teil B. II. Anwendung. VI. Ein-Personen-Unternehmen Auch Institute, die aufgrund ihrer Größe organisatorisch die Leitsätze nicht im vollem Umfang umsetzen können, haben geeignete Vorkehrungen für die Kontrolle der Geschäfte der Mitarbeiter zu treffen. Dies betrifft insbesondere Institute, die neben dem Geschäftsinhaber/Geschäftsleiter nur Mitarbeiter haben, die abgesehen von administrativen Tätigkeiten nach dem Abschluss von Geschäften in Wertpapieren und Derivaten nicht in die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen oder Finanzdienstleistungen eingebunden sind. Auch bei diesen Unternehmen ist eine laufende Kontrolle der Mitarbeitergeschäfte (z. B. im Wege der Auslagerung) erforderlich, soweit Interessenkonflikte nicht durch geeignete Vorkehrungen ausgeschlossen werden (z. B. durch Handelsverbote oder Handelsbeschränkungen). Ausnahmsweise kann eine Kontrolle der Mitarbeitergeschäfte im Rahmen der Prüfung nach 36 WpHG oder der Jahresabschlussprüfung erfolgen, wenn das Institut darlegen kann, dass aufgrund der getroffenen Vorkehrungen ein Interessenkonflikt nicht vorliegen konnte. Dem Prüfer sind die getätigten Mitarbeitergeschäfte offen zu legen. B. Leitsätze I. Allgemeine Bestimmungen für alle Mitarbeiter 1. Grundsatz Bei der Durchführung von Mitarbeitergeschäften werden Mitarbeiter nicht besser gestellt als die Kunden des Instituts. Mitarbeitergeschäfte dürfen nicht gegen Kundeninteressen oder gegen eigene Interessen des Instituts gerichtet sein. Bei Interessenkollisionen haben die Kundeninteressen und die Eigeninteressen des 4

5 Instituts Vorrang. Geschäfte, die den Anschein der Unlauterkeit erwecken oder geeignet sind, die Glaubwürdigkeit des Instituts oder seiner Mitarbeiter in Frage zu stellen, sind zu unterlassen. Insbesondere dürfen Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit Zuwendungen oder sonstige Vorteile weder für sich noch für Dritte fordern oder annehmen, soweit dadurch Interessen des Instituts oder der Kunden beeinträchtigt werden können Mitarbeitergeschäfte im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Mitarbeiters Mitarbeitergeschäfte sollten grundsätzlich der Vermögensanlage dienen. Insbesondere dürfen Mitarbeiter Geschäfte nur im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse tätigen. Dabei dürfen Mitarbeitergeschäfte nur auf Guthabenbasis oder im Rahmen vorher eingeräumter Kreditlinien getätigt werden. 3. Disposition gegen Institutsbestände oder gegen Kundenorders Mitarbeitergeschäfte gegen den von dem Mitarbeiter selbst disponierbaren Bestand des Instituts oder gegen von ihm auszuführende Kundenaufträge sind nicht zulässig. Dies gilt nicht beim Kauf aus dem Bestand des Instituts zu den von dem Institut festgelegten Konditionen. 3 Den Mitarbeitern ist es verboten, eigene Geschäfte aufgrund der Kenntnis oder Erwartung einer Kunden- oder Eigengeschäftsorder abzuschließen, die Nachteile für den Kunden oder das Institut zur Folge haben können (Verbot des Vor-, Mit- oder Gegenlaufens). 4. Ordererteilung³ Aufträge zu Mitarbeitergeschäften, d.h. auch Zeichnungen von Wertpapieremissionen, sind uhrzeitgerecht zu erfassen und vor der Ausführung über die zuständige konto-/depotführende Stelle zu leiten oder auf einem vergleichbaren, neutralen Wege zu erteilen. Ein vergleichbarer, neutraler Weg ist dann gegeben, wenn der Mitarbeiter keinen Einfluss auf die Disposition und Preisgestaltung nehmen kann (wie z. B. in der Regel bei einer Ordererteilung über das Internet). Insbesondere sind direkte Ordererteilungen, etwa unmittelbar beim Händler, nicht zulässig. Soweit die Auftragserfassung elektronisch erfolgen kann, sind Mitarbeitergeschäfte vor Ausführung mit allen relevanten Daten in das für die Auftragserfassung bestimmte EDV-System sofort einzugeben. 5. Repartierungen Kommt es bei Wertpapieremissionen zu Repartierungen, so entscheidet die Geschäftsleitung oder die von ihr benannte Stelle über die Art und Weise der Zuteilung an Mitarbeiter oder Dritte, für deren Rechnung der Mitarbeiter handelt. Das Institut hat Vorkehrungen zu treffen, dass seine Mitarbeiter nicht günstiger gestellt werden als die Kunden des Instituts³, wie dies z. B. bei sogenannten friends and family-programmen der Fall sein kann. 6. Kurse und Bedingungen 2 Siehe dazu 299 des Strafgesetzbuches (StGB). 3 Vgl. die entsprechende Regelung in der Richtlinie gemäß 35 Abs. 6 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708) zur Konkretisierung der 31 und 32 WpHG vom 9. Mai 2000 (BAnz. S ) 5

6 Für den Abschluss von Geschäften zu nicht am Marktpreis orientierten Bedingungen besteht grundsätzlich keine Rechtfertigung. Kurs- und Preisabsprachen zwischen dem Mitarbeiter und anderen Mitarbeitern des eigenen Instituts oder anderer Institute sind nicht gestattet. Mitarbeiter dürfen Angestellten anderer Institute und anderen Unternehmen keine Geschäfte zu nicht am Marktpreis orientierten Bedingungen über Konten oder Depots bei dem Institut ermöglichen. Zudem dürfen sie nicht an Geschäften mitwirken, bei denen das Abwicklungssystem des Instituts dazu benutzt wird, einem anderen Marktteilnehmer einen für den Mitarbeiter erkennbaren rechtswidrigen Vermögensnachteil zuzufügen. 7. Keine Beteiligung an Geschäften im Drittinteresse Mitarbeiter dürfen sich nicht an Geschäften Dritter, vor allem von Kunden des Instituts, beteiligen. Geschäfte für Rechnung Dritter dürfen nicht in eigenem Namen oder über eigene Konten oder Depots von Mitarbeitern, deren Ehegatten, Eltern oder Kindern abgewickelt werden. 8. Konto- und Depotführung a) Konten/Depots bei Drittinstituten Mitarbeiter sollten, soweit möglich, eigene Konten und Depots bei dem Institut oder dessen Konzerngesellschaften unterhalten und Mitarbeitergeschäfte über das Institut oder dessen Konzerngesellschaften tätigen. b) Offenlegung von Konto- und Depotverbindungen und Umsätzen Die Mitarbeiter sind verpflichtet, auf Verlangen des Instituts vollständige Auskunft über Konto- und Depotverbindungen sowie die von ihnen übernommenen Vollmachten zu erteilen. Gleiches gilt für die auf diesen Konten und Depots getätigten Mitarbeitergeschäfte und zwar auch dann, wenn die Geschäfte nicht über das arbeitgebende Institut abgewickelt werden. Die Auskunftspflicht bezieht sich insbesondere auch auf Mitarbeitergeschäfte, die der Mitarbeiter als Bevollmächtigter oder gesetzlich oder amtlich bestellter Vertreter über Konten oder Depots ausführen lässt. Das Institut darf von diesem Auskunftsrecht nur bei berechtigtem Interesse Gebrauch machen. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn dem Institut Anhaltspunkte vorliegen, dass der Mitarbeiter gegen gesetzliche oder sonstige aufsichtsrechtliche Regelungen verstoßen haben könnte. Es darf die ihm erteilten Auskünfte ausschließlich zum Zweck der Kontrolle der Mitarbeitergeschäfte verwenden und sie weder anderen Mitarbeitern des Instituts noch Dritten zugänglich machen, es sei denn, das Institut ist hierzu aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet. In den Fällen des Satzes 3 kann die Offenlegung der Geschäfte auch in anonymisierter Form erfolgen. II. Ergänzende Bestimmungen für Mitarbeiter mit besonderen Funktionen 1. Konto- und Depotführung für Mitarbeiter mit besonderen Funktionen a) Konten/Depots bei Drittinstituten 6

7 Sofern die Mitarbeiter mit besonderen Funktionen ein Konto, über das Geschäfte in Derivaten abgewickelt werden, oder ein Depot bei einem Drittinstitut oder einer Konzerngesellschaft eröffnen wollen, haben sie hierfür die vorherige Zustimmung der Geschäftsleitung oder der von ihr benannten Stelle einzuholen. Sofern die Mitarbeiter bereits ein Konto oder Depot im Sinne von Satz 1 unterhalten, haben sie dies der Geschäftsleitung oder der von ihr benannten Stelle anzuzeigen. b) Offenlegung von Umsätzen Das Institut hat Vorkehrungen zu treffen, die es ihm ermöglichen, einen Überblick über die von den Mitarbeitern mit besonderen Funktionen getätigten Mitarbeitergeschäfte zu erhalten. Geeignete Vorkehrungen können insbesondere das Übersenden von Zweitschriften über getätigte Mitarbeitergeschäfte (aa) sowie in begründeten Ausnahmefällen eine Anzeige getätigter Mitarbeitergeschäfte in Verbindung mit einer Vollständigkeitserklärung (bb) sein. Das Institut darf die ihm zugänglich gemachten Unterlagen und erteilten Auskünfte ausschließlich zum Zweck der Kontrolle der Mitarbeitergeschäfte verwenden und sie weder anderen Institutsmitarbeitern noch Dritten zugänglich machen, es sei denn, das Institut ist hierzu aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet. aa) Übersenden von Zweitschriften Die Zustimmung nach Nr. 1 a) setzt grundsätzlich voraus, dass der Mitarbeiter das Übersenden einer Zweitschrift über die getätigten Mitarbeitergeschäfte durch das konto- bzw. depotführende Institut an das arbeitgebende Institut oder einen vergleichbaren Weg der Information über die Mitarbeitergeschäfte veranlasst. Entsprechendes haben die Mitarbeiter zu veranlassen, die ihre Konten und Depots nach Nr. 1 a) Satz 2 angezeigt haben. bb) Anzeige getätigter Mitarbeitergeschäfte in Verbindung mit einer Vollständigkeitserklärung Soweit im begründeten Einzelfall das Übersenden von Zweitschriften unterbleibt, haben die Mitarbeiter unaufgefordert jedes über ein Drittinstitut abgewickelte Mitarbeitergeschäft unter Angabe aller Details und des Namens des Instituts unverzüglich der Geschäftsleitung oder der von ihr benannten Stelle anzuzeigen. Der Mitarbeiter hat mindestens jährlich der zuständigen Stelle eine Vollständigkeitserklärung über die von ihm getätigten Geschäfte vorzulegen. Das Institut muss stichprobenartig sicherstellen, dass die Erklärung des Mitarbeiters vollständig ist. Hierzu hat der Mitarbeiter auf Aufforderung der zuständigen Stelle eine Vollständigkeitserklärung des Institutes, über das die Mitarbeitergeschäfte getätigt wurden, vorzulegen. Entsprechendes gilt für Mitarbeitergeschäfte, die über Konzerngesellschaften des Instituts abgewickelt werden, und für Mitarbeitergeschäfte bei Konzerngesellschaften sowie Drittinstituten, die der Mitarbeiter als Bevollmächtigter oder gesetzlicher oder amtlich bestellter Vertreter durchgeführt hat, wobei in diesen Fällen die Offenlegung der Geschäfte auch in anonymisierter Form erfolgen kann, wenn kein rechtsgeschäftliches Vertretungsverhältnis vorliegt. c) Vollmachten Vollmachten für bei dem Institut, bei Konzerngesellschaften oder Drittinstituten geführte Konten oder Depots Dritter dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Geschäftsleitung oder der von ihr benannten Stelle übernommen werden. 4 Ist der 4 Die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung im Sinne des 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG) ist dann erlaubnispflichtig gemäß 32 7

8 Mitarbeiter gesetzlich oder amtlich bestellter Vertreter über die bei dem Institut, bei Konzerngesellschaften oder Drittinstituten geführten Konten oder Depots Dritter, hat er dies anzuzeigen. Der Mitarbeiter muss dem arbeitgebenden Institut das Einverständnis des Vollmachtgebers mit der Offenlegung von Mitarbeitergeschäften vorlegen. Wird das Einverständnis widerrufen, hat er das arbeitgebende Institut hiervon zu unterrichten. Ferner darf er von der Vollmacht keinen Gebrauch mehr machen. 2. Investmentclubs oder vergleichbare Vereinigungen Die Beteiligung an Investmentclubs oder vergleichbaren Vereinigungen, die Geschäfte in Wertpapieren, Derivaten oder vergleichbaren Anlagen tätigen, ferner der Erwerb von Ertragsrechten aus Stiftungen, Treuhandvermögen und ähnlichen Instituten bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung der Geschäftsleitung oder der von ihr benannten Stelle. 3. Handelsverbote und Haltefristen Zur Vermeidung von Interessenkonflikten bzw. Insiderverstößen kann es für das Institut notwendig sein, weitere Maßnahmen zu ergreifen. Dazu können etwa den Mitarbeitern mit besonderen Funktionen je nach Erforderlichkeit Handelsverbote bzw. Haltefristen oder Zustimmungserfordernisse für Mitarbeitergeschäfte auferlegt werden, z. B. wenn die Mitarbeiter bei Emissionen von Wertpapieren Informationen zu compliance-relevanten Tatsachen erhalten können. C. Überwachung der Einhaltung der Leitsätze I. Laufende Kontrolle von Mitarbeitergeschäften Die Einhaltung der Leitsätze durch die Mitarbeiter ist durch eine von den Geschäfts-, Handels- und Abwicklungsabteilungen unabhängige Stelle laufend zu kontrollieren. Die Kontrolle der Mitarbeitergeschäfte kann in Stichproben erfolgen, wobei die Offenlegung der Mitarbeitergeschäfte der Mitarbeiter ohne besondere Funktionen nur bei berechtigtem Interesse erfolgen kann (vgl. Teil B. I. 8. b). Die Stichproben müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Geschäfte stehen. Darüber hinaus ist dieser Bereich auch in die interne Revision einzubeziehen. II. Nachprüfbarkeit Die Institute haben die in Teil A. und B. geregelten Pflichten so zu erfüllen, dass deren Einhaltung im Rahmen einer Prüfung nach 36 WpHG oder in der Prüfung des Jahresabschlusses (siehe Teil D. II.) nachvollzogen werden kann. D. Zuständigkeiten und Hinweise zur Prüfung I. Zuständigkeiten Anfragen zu der Bekanntmachung sind an das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel zu richten, soweit es sich bei den Instituten um KWG, wenn sie gewerbsmäßig oder in einem Umfang ausgeübt wird, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb wird dann nicht für erforderlich gehalten, wenn bis zu drei Portfolios oder ein Gesamtvolumen von bis zu einer Million Deutscher Mark verwaltet werden. 8

9 Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt; ansonsten sind diese an das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen zu richten. II. Hinweise zur Prüfung Soweit Wertpapierdienstleistungsunternehmen betroffen sind, ist die Einhaltung der gesamten Bekanntmachung Gegenstand der Prüfung nach 36 WpHG. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein gesonderter Berichtsteil zu erstellen. Soweit Finanzdienstleistungsinstitute oder Kreditinstitute keine Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind, d. h. nicht der Prüfungspflicht nach 36 WpHG unterliegen, ist die Einhaltung der Bekanntmachung Gegenstand der Jahresabschlussprüfung. Frankfurt/Berlin, den 7. Juni 2000 Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Der Präsident Wittich Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen Der Präsident In Vertretung Sanio 9

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