Merkblatt Grundsätze der Umsatzbesteuerung des Landes Hessen als juristische Person des öffentlichen Rechts

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1 Hessisches Ministerium der Finanzen Merkblatt Grundsätze der Umsatzbesteuerung des Landes Hessen als juristische Person des öffentlichen Rechts Hinweis: Durch Artikel 12 des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 2. November 2015 (BGBl. I, S. 1834) wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts neu gefasst. Die Änderungen sind am 1. Januar 2016 in Kraft getreten und ab 1. Januar 2017 anzuwenden. Es gilt allerdings eine optionale Übergangsregelung, nach der die Anwendung des 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin möglich ist. Nach 27 Abs. 22 Satz 3 UStG können jpdör dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären, dass sie 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwenden wollen (Optionserklärung). Diese Optionserklärung ist durch die juristische Person des öffentlichen Rechts für sämtliche von ihr ausgeübte Tätigkeiten einheitlich abzugeben. Eine Beschränkung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist somit nicht zulässig. Die Abgabe einer Optionserklärung durch eine einzelne Organisationseinheit oder Einrichtung der juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. Behörde, Dienststelle, Betrieb gewerblicher Art oder land- und forstwirtschaftlicher Betrieb) nur für ihren Bereich ist daher nicht zulässig. Da das Land Hessen von der optionalen Übergangsregelung Gebrauch macht, ist die bisherige, sich aus diesem Merkblatt ergebende Verwaltungsauffassung bis zum unverändert anzuwenden. Stand: Dezember 2016

2 Seite 2 INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeines Unternehmereigenschaft des Landes Hessen Betrieb gewerblicher Art Einrichtung Wirtschaftliche Tätigkeit "gewerblicher Art" Keine hoheitliche Tätigkeit Einnahmeerzielungsabsicht Nachhaltigkeit Wirtschaftliche Bedeutsamkeit Keine Vermögensverwaltung Sonderfälle Beistandsleistungen Land- und forstwirtschaftliche Betriebe Umsätze Umsätze außerhalb der unternehmerischen Betätigung Umsätze zwischen mehreren Betrieben im Sinne des 2 Abs. 3 UStG des Landes Hessen Umsätze von einem Betrieb im Sinne des 2 Abs. 3 UStG an den Hoheitsbereich der eigenen Trägerkörperschaft Lieferungen gleichgestellte Entnahmen Sonstigen Leistungen gleichgestellte Verwendungen Leistungen vom Hoheitsbereich an den betrieblichen Bereich Leistungen gegenüber anderen jur. Personen d. öffentl. Rechts Leistungen gegenüber Dritten Land Hessen als Steuerschuldner beim Bezug von Leistungen aus dem Ausland Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen Erwerbsschwelle Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) Wareneinkauf aus dem Drittland Grenzüberschreitender Bezug von Dienstleistungen Umsatzsteuererklärungen Land Hessen als Steuerschuldner beim Bezug bestimmter Leistungen im Inland Grundsatz (bis 5. November 2015) Ausnahme (bis 5. November 2015) Grundsatz (ab 6. November 2015) Vorsteuerabzug Besonderheiten bei Kataster- und Landesvermessungsbehörden Zuständiges Finanzamt als Ansprechpartner ab

3 Seite 3 1. Allgemeines Das Land Hessen ist als Gebietskörperschaft eine juristische Person des öffentlichen Rechts und kann grundsätzlich nach 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i. V. m. 1 Abs. 1 Nr. 6 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) im Rahmen seiner Betriebe gewerblicher Art und seiner landoder forstwirtschaftlichen Betriebe unternehmerisch tätig werden. Die in diesen Betrieben ausgeführten Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer. Die Aufgabe des Landes Hessen ist die hoheitliche Verwaltung innerhalb seiner Gebietsgrenzen. Im Zuge der Verwaltungsmodernisierung wurden jedoch bestehende Behörden in Landesbetriebe umgewandelt. Landesbetriebe sind rechtlich unselbständige, organisatorisch abgesonderte Teile der Verwaltung des Landes Hessen, deren Tätigkeit erwerbswirtschaftlich oder zumindest auf Kostendeckung ausgerichtet ist. Da sie aber auch hoheitliche Aufgaben wahrnehmen können, greift die Umsatzbesteuerung für Landesbetriebe nach der allgemeinen Vorschrift des 2 Abs. 3 UStG grundsätzlich dann, wenn sie nicht überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt dienen. Soweit dies der Fall ist, begründen die Landesbetriebe einen Betrieb gewerblicher Art. 2. Unternehmereigenschaft des Landes Hessen Da auch für juristische Personen der in 2 Abs. 1 Satz 2 UStG geregelte Grundsatz der Unternehmenseinheit gilt, hat das Land Hessen nur ein Unternehmen, welches sämtliche Betriebe gewerblicher Art und land- oder forstwirtschaftliche Betriebe umfasst. Beispiel: Ein Land unterhält ein Landeslabor, ein Landesvermessungsamt und ein Weingut. Das Landeslabor und das Landesvermessungsamt sind Betriebe gewerblicher Art, sofern sie nicht hoheitlich tätig werden und die Voraussetzungen der 1 Abs. 1 Nr. 6, 4 KStG erfüllen. Das Weingut ist ein landwirtschaftlicher Betrieb. Diese drei Betriebe bilden umsatzsteuerlich das Unternehmen des Landes. Steuersubjekt ist das Land Hessen, das sich unternehmerisch betätigt, und nicht etwa der jeweilige Betrieb gewerblicher Art bzw. Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft. Der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich gegen das Land als Schuldner der Steuer nach 13a UStG. Da für die Betriebe gewerblicher Art und für die land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe von Bund und Ländern ein Verfahren der gesonderten Umsatzsteuerfestsetzung zugelassen worden ist (sog. Einzelveranlagung), wird die Umsatzsteuer dieser Betriebe hiernach nicht zentral bei einem Finanzamt, sondern gesondert für den einzelnen Betrieb festgesetzt. Für das Besteuerungsverfahren ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich der jeweilige Betrieb belegen ist (vgl. Tz. 8 und die Rundverfügung der OFD Frankfurt am Main vom , ofix: UStG/2/14). 2.1 Betrieb gewerblicher Art Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person

4 Seite 4 wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich. Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus ( 4 Abs. 1 und 5 KStG). Ob ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt, ist nach 1 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. 4 KStG zu bestimmen und regelmäßig sowohl für die Umsatzsteuer als auch für die Körperschaftsteuer einheitlich zu entscheiden. Führt das Land Hessen das Unternehmen nicht als Betrieb gewerblicher Art, sondern in Form einer privatrechtlichen Gesellschaft, handelt es sich um einen selbständigen Unternehmer Einrichtung Einrichtung ist jede nachhaltige und selbständige Tätigkeit, die sich als wettbewerbsrelevante Tätigkeit von den übrigen Aufgaben der juristischen Person des öffentlichen Rechts abgrenzen lässt. Es bedarf keiner förmlichen Errichtung als Landesbetrieb, um eine Tätigkeit steuerlich als Betrieb gewerblicher Art einzuordnen. Der Begriff der Einrichtung setzt nicht voraus, dass die Tätigkeit im Rahmen einer im Verhältnis zur sonstigen Betätigung der juristischen Person des öffentlichen Rechts verselbständigten Abteilung ausgeübt wird. Sie kann auch innerhalb des allgemeinen Betriebs miterledigt werden. Merkmale für eine wirtschaftliche Selbständigkeit einer Einrichtung können sich aus einer gesonderten Geschäftsleitung, einer getrennten Buchführung oder einem gesondert geführten Haushalt ergeben. Einen Jahresumsatz von über aus der wirtschaftlichen Tätigkeit sieht die Finanzverwaltung auch ohne das Vorliegen organisatorischer Merkmale als Indiz für die Annahme einer Einrichtung an. Ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Einrichtung gegeben sind, ist auf der Ebene des Landes und nicht auf der Ebene der einzelnen Dienststelle zu prüfen Wirtschaftliche Tätigkeit "gewerblicher Art" Weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art ist eine wirtschaftliche Tätigkeit. Damit sollen im Grundsatz alle Einrichtungen der öffentlichen Hand erfasst werden, die das äußere Bild eines Gewerbebetriebes haben. Die Vermögensverwaltung gehört nicht zum Betrieb gewerblicher Art im körperschaftsteuerrechtlichen Sinne Keine hoheitliche Tätigkeit Betriebe, die überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt dienen, d. h. hoheitliche Aufgaben erfüllen (sog. Hoheitsbetriebe), sind keine Betriebe gewerblicher Art und unterliegen nicht der Besteuerung. Kennzeichnend für die Ausübung öffentlicher Gewalt ist die Erfüllung von Aufgaben, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen. Diese Aufgaben sind der öffentlichen Hand eigentümlich und vorbehalten.

5 Seite 5 Die Verwertung bzw. die Veräußerung von Material oder Gegenständen aus dem hoheitlichen Bereich ist dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen. Das gilt z. B. für den An- und Verkauf von Dienstkraftfahrzeugen auch dann, wenn die Veräußerung regelmäßig vor Ablauf der wirtschaftlichen Nutzungsdauer erfolgt. Die Anzahl der vorgenommenen An- und Verkäufe ist unbeachtlich. Eine Ausübung der öffentlichen Gewalt liegt nicht vor, wenn sich die Körperschaft durch ihre Einrichtung in den wirtschaftlichen Verkehr einschaltet und eine Tätigkeit entfaltet, die sich ihrem Inhalt nach von der Tätigkeit eines privaten gewerblichen Unternehmens nicht wesentlich unterscheidet. Einzelheiten zu den Abgrenzungsfragen können dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. Dezember 2009 IV C 7 S 2706/07/10006 (BStBl I 2009 S. 1597) entnommen werden Einnahmeerzielungsabsicht Das Körperschaftsteuergesetz fordert zur Annahme eines Betriebes gewerblicher Art keine Gewinnerzielungsabsicht, sondern lediglich Einnahmeerzielungsabsicht. Die Einnahmeerzielungsabsicht muss nicht Hauptzweck der wirtschaftlichen Betätigung sein. Ausreichend ist, wenn sie als Nebenzweck in Kauf genommen wird. Aus diesem Grunde liegt selbst dann ein Betrieb gewerblicher Art vor, wenn die Leistungen zum Selbstkostenpreis getätigt werden oder eine Kostendeckung nicht beabsichtigt ist Nachhaltigkeit Eine Tätigkeit ist nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist. Besteht eine Wiederholungsabsicht, kann eine einzelne Handlung bereits den Beginn einer nachhaltigen Tätigkeit darstellen. Es kommt ausschließlich auf die Nachhaltigkeit der Betätigung und nicht auf die Nachhaltigkeit des Zuflusses von Einnahmen an Wirtschaftliche Bedeutsamkeit Die von der juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeübte Tätigkeit muss sich innerhalb der Gesamtbetätigung wirtschaftlich herausheben, sie muss von einigem Gewicht sein. Die Finanzverwaltung geht bei einem Jahresumsatz von mehr als (vor 2015: ) von der wirtschaftlichen Bedeutsamkeit aus. Im Einzelfall kann auch bei Unterschreiten dieser Grenze eine wirtschaftliche Bedeutsamkeit angenommen werden, wenn besondere Gründe von der juristischen Person des öffentlichen Rechts vorgetragen werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts mit ihrer Tätigkeit zu anderen Unternehmen unmittelbar in Wettbewerb tritt Keine Vermögensverwaltung Steuerlich begründet die häufig langfristig angelegte Verwaltung des eigenen, nicht steuerbefangenen Vermögens (Vermögensverwaltung) keinen Betrieb gewerblicher Art. Das Halten einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich Vermögensverwaltung.

6 Seite Sonderfälle Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören insbesondere Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen ( 4 Abs. 3 KStG). Als Betrieb gewerblicher Art gilt nach 4 Abs. 4 KStG auch die Verpachtung eines solchen Betriebs, d. h. die entgeltliche Überlassung von Einrichtungen, Anlagen oder Rechten, die beim Verpächter einen Betrieb gewerblicher Art darstellen würden. Hält die juristische Person des öffentlichen Rechts eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, d.h. verfügt diese über die Stimmrechtsmehrheit, und vermietet sie Wirtschaftsgüter, die für das Unternehmen der Kapitalgesellschaft eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen, liegen die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung vor. Dies führt dazu, dass die Vermietung der Wirtschaftsgüter keine Vermögensverwaltung mehr darstellt, sondern einen Betrieb gewerblicher Art begründet Beistandsleistungen Die Finanzverwaltung vertritt bei der Frage, ob die Erfüllung hoheitlicher Tätigkeiten durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts für eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts gegen Entgelt (sog. Beistandsleistungen) einen Betrieb gewerblicher Art begründet, folgende Auffassung: Eine ihrem Charakter nach hoheitliche Tätigkeit bleibt auch dann hoheitlich, wenn sie im Wege der Amtshilfe für eine andere jpdör erledigt wird. Besorgt z.b. eine jpdör für eine andere jpdör die Abwasserbeseitigung, so steht bereits der hoheitliche Charakter der Abwasserbeseitigung der Annahme eines BgA entgegen. Soweit eine jpdör im Wege der Amtshilfe bzw. im Rahmen von Beistandsleistungen ihrem Charakter nach nicht hoheitliche Tätigkeiten ausführt (z.b. Büroarbeiten, Datenverarbeitung etc.), die final dem hoheitlichen Bereich einer anderen jpdör dienen, so begründet diese Hilfstätigkeit bei der ausführenden jpdör keinen BgA. Andererseits bedeutet dies, dass mit Hilfstätigkeiten, die ihrem Charakter nach nicht hoheitliche Tätigkeiten darstellen und die final einem BgA bzw. dem vermögensverwaltenden Bereich einer anderen jpdör dienen, bei der ausführenden jpdör ein BgA begründet wird. Mit der Auslagerung auf eine andere juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. auf einen Zweckverband) verliert auch ein Hilfsgeschäft, das für sich betrachtet nicht hoheitlich ist, nicht die Zuordnung als Hilfsgeschäft zum hoheitlichen Bereich. Eine isolierende Betrachtung der übertragenen Tätigkeit darauf hin, ob sie hoheitlich ist, darf nicht vorgenommen werden. Vielmehr ist der Charakter der Tätigkeit bei der übertragenden juristischen Person des öffentlichen Rechts ausschlaggebend für die körperschaftsteuerliche Beurteilung.

7 Seite Land- und forstwirtschaftliche Betriebe Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe des Landes Hessen stellen keine Betriebe gewerblicher Art dar, sie gehören aber wie die Betriebe gewerblicher Art zu dessen Unternehmensbereich ( 2 Abs. 3 Satz 1 UStG). Die Merkmale eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes ergeben sich aus 24 Abs. 2 UStG. Ob ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, ist nach den allgemeinen Merkmalen zu beurteilen, die im Einkommensteuerrecht, im Gewerbesteuerrecht und im Umsatzsteuerrecht gelten. Land oder forstwirtschaftliche Betriebe sind beispielsweise Weingüter oder Forstbetriebe eines Bundeslandes. Im Gegensatz zu den Betrieben gewerblicher Art liegt ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb unabhängig von Umsatzgrenzen vor. 3. Umsätze Die Besteuerung der Umsätze des Landes Hessen als unternehmerisch tätige juristische Person des öffentlichen Rechts folgt den allgemeinen Regeln. Dies gilt insbesondere auch für das Recht auf Vorsteuerabzug nach 15 UStG und die Besteuerung von unentgeltlichen Wertabgaben. 3.1 Umsätze außerhalb der unternehmerischen Betätigung Umsätze des Landes Hessen außerhalb einer unternehmerischen Betätigung im Sinne von 2 Abs. 3 UStG sind stets nicht steuerbar. 3.2 Umsätze zwischen mehreren Betrieben im Sinne des 2 Abs. 3 UStG des Landes Hessen Umsätze zwischen den Betrieben im Sinne des 2 Abs. 3 UStG des Landes Hessen sind unabhängig von etwaigen Leistungsverrechnungen nicht steuerbare Innenumsätze, da der Rahmen des Unternehmens des Landes Hessen nicht verlassen wird, vgl. Tz. 2 ("Grundsatz der Unternehmenseinheit"). Beispiel: Das Weingut des Landes als landwirtschaftlicher Betrieb liefert Wein an einen Betrieb gewerblicher Art (z. B. Cafeteria der Verwaltungsfachhochschule). Der Umsatz stellt einen nicht steuerbaren Innenumsatz dar. 3.3 Umsätze von einem Betrieb im Sinne des 2 Abs. 3 UStG an den Hoheitsbereich der eigenen Trägerkörperschaft Die Umsätze von einem Betrieb gewerblicher Art oder einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb an den Hoheitsbereich führen zu unentgeltlichen Wertabgaben.

8 Seite Lieferungen gleichgestellte Entnahmen Die Entnahme eines Gegenstandes aus dem unternehmerischen Bereich und dessen Überführung in den hoheitlichen Bereich der Trägerkörperschaft stellt eine nach 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG steuerbare und steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe dar, da der Gegenstand für außerunternehmerische (hoheitliche) Zwecke entnommen wird. Voraussetzung ist, dass der Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hatte, 3 Abs. 1b Satz 2 UStG. Die unentgeltliche Wertabgabe bemisst sich nach 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nach dem Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufpreises nach den Selbstkosten jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes. Beispiel: Das Weingut des Landes besitzt einen 2 Jahre alten Kopierer, den es im betrieblichen Bereich nicht mehr verwenden kann. Er wird nun seit Januar 2016 im hoheitlichen Bereich verwendet. Der Einkaufspreis betrug netto, das Land Hessen war zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. Der Einkaufspreis für einen gleichartigen Gegenstand beträgt derzeit Die Entnahme stellt eine unentgeltliche Wertabgabe dar ( 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG). Die Bemessungsgrundlage beträgt 1.400, da dies der Einkaufspreis für einen gleichartigen Gegenstand zum Zeitpunkt des Umsatzes ist ( 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG). Die Umsatzsteuer beträgt 19 %, somit 266 ( 12 Abs. 1 UStG). Sie entsteht nach 13 Abs. 1 Nr. 2 UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums Januar 2016, da hier die unentgeltliche Wertabgabe ausgeführt wurde. Entnimmt das Land Hessen jedoch einen seinem hoheitlichen Bereich dienenden Gegenstand, liegt insoweit keine unentgeltliche Wertabgabe vor Sonstigen Leistungen gleichgestellte Verwendungen Verwendet das Land Hessen im hoheitlichen Bereich einen unternehmerischen Gegenstand, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, so stellt diese Leistung aus dem unternehmerischen Bereich an den hoheitlichen Bereich eine nach 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG steuerbare und steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe dar. Denn der dem unternehmerischen Bereich zugeordnete Gegenstand wird für hoheitliche und somit außerunternehmerische Zwecke verwendet. Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe sind nach 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG die bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben des Unternehmers für die Erbringung der sonstigen Leistung. Soweit ein Gegenstand für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird, zählen auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten für diesen Gegenstand zu diesen Ausgaben. Diese sind gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem Berichtigungszeitraum nach 15a UStG für diesen Gegenstand entspricht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 betragen. Der Berichtigungszeitraum beträgt bei Wirtschaftsgütern grundsätzlich 5 Jahre, bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile 10 Jahre. Aus der Bemessungsgrundlage sind solche Kosten auszuscheiden, die nicht zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

9 Seite 9 Beispiel: Das Land verwendet seit Januar 2016 eine betriebliche Telekommunikationsanlage zu 10 % auch für den hoheitlichen Bereich. Die Anschaffungskosten betrugen im Januar (netto). Der Vorsteuerabzug ist im Januar 2015 in vollem Umfang vorgenommen worden, da die Anlage damals ausschließlich im unternehmerischen Bereich verwendet wurde. Die Verwendung für den hoheitlichen Bereich (nichtwirtschaftliche Tätigkeit i.e. Sinne) stellt eine unentgeltliche Wertabgabe dar ( 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG). Da die Telekommunikationsanlage dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der Leistung verwendet wird, gehören auch die anteiligen Anschaffungskosten zu den Ausgaben. Da die Anschaffungskosten mindestens 500 betragen haben, sind sie auf 5 Jahre zu verteilen, also jährlich somit 120 (6.000 / 5 Jahre x 10 %). Monatlich gehören daher 10 (120 / 12) der Anschaffungskosten zu den Ausgaben. Soweit keine weiteren Kosten entstanden sind, beträgt die monatliche Bemessungsgrundlage 10, da dies die Ausgaben sind, die bei der Ausführung dieser Umsätze entstanden sind ( 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG). Die Umsatzsteuer beträgt nach 12 Abs. 1 UStG 19 %, somit 1,90, und entsteht nach 13 Abs. 1 Nr. 2 UStG mit Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums (Januar Dezember 2016), in dem die unentgeltliche Wertabgabe ausgeführt wurde. 3.4 Leistungen vom Hoheitsbereich an den betrieblichen Bereich Die Leistungen vom Hoheitsbereich an den betrieblichen Bereich stellen nicht steuerbare Vorgänge dar, da sie außerhalb des Unternehmens erfolgen. 3.5 Leistungen gegenüber anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Leistungen gegenüber anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Hochschulen) unterliegen als Beistandsleistungen nicht der Umsatzsteuer, wenn sie aus dem Hoheitsbereich der leistenden Körperschaft für den Hoheitsbereich der empfangenden Körperschaft erbracht werden (vgl. Tz ). Dagegen unterliegen Leistungen an Betriebe gewerblicher Art von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie Leistungen für Bereiche der Vermögensverwaltung anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts der Umsatzsteuer. Entscheidend ist demnach die Einordnung des Leistungsbezugs beim Leistungsempfänger. Bei Leistungen, die sowohl in den hoheitlichen als auch in den wirtschaftlichen Bereich einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts eingehen, ist eine Aufteilung vorzunehmen. Leistungen, die aus einem Betrieb gewerblicher Art erbracht werden, unterliegen immer der Umsatzsteuer, unabhängig an welchen Bereich der empfangenden Körperschaft sie erbracht werden.

10 Seite Leistungen gegenüber Dritten Die Umsätze eines Betriebes im Sinne des 2 Abs. 3 UStG des Landes Hessen gegenüber Dritten unterliegen der Umsatzsteuer. 4. Land Hessen als Steuerschuldner beim Bezug von Leistungen aus dem Ausland 4.1 Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen Nach 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen gegen Entgelt der Umsatzsteuer. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt gem. 1a Abs. 1 UStG u. a. vor, wenn ein Gegenstand o von einem Unternehmer (z. B. einem Betrieb gewerblicher Art) für sein Unternehmen erworben wird oder o von einer juristischen Person erworben wird, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, der liefernde Unternehmer (kein Kleinunternehmer) seinen Sitz in einem anderen EU- Mitgliedstaat hat und der Gegenstand bei der Lieferung von einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Inland gelangt. Sowohl die Betriebe gewerblicher Art als auch hoheitlich tätige Gebietskörperschaften bzw. deren Organisationseinheiten (z. B. Ressorts, Behörden, Ämter) können danach innergemeinschaftliche Erwerbe durchführen Erwerbsschwelle Ein innergemeinschaftlicher Erwerb von juristischen Personen, die kein Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen (z.b. den Hoheitsbereich) erwerben, setzt unter anderem voraus, dass die Summe der Entgelte für alle Erwerbe den Betrag von im vorangegangenen Kalenderjahr überstiegen hat und diesen Betrag im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich übersteigen wird (Erwerbsschwelle; 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG). Für diese Betrachtung haben juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich alle in ihrem Bereich vorgenommenen innergemeinschaftlichen Erwerbe zusammenzufassen. Bei den großen Gebietskörperschaften (z.b. Land Hessen) wird dabei aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen, dass die oben genannte Erwerbsschwelle von überschritten ist. Dies hat zur Folge, dass innergemeinschaftliche Erwerbe einzelner Organisationseinheiten (z. B. Ressorts, Behörden, Ämter) unabhängig davon, ob sie einen BgA oder den Hoheitsbereich betreffen, stets als steuerpflichtig zu behandeln sind.

11 Seite Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) Die USt-IdNr. dient der korrekten Anwendung von umsatzsteuerlichen Regelungen im europäischen Binnenmarkt. Sie ist eine eigenständige Nummer, die Unternehmern (also auch den Betrieben gewerblicher Art) und juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind oder die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben, auf Antrag vom Bundeszentralamt für Steuern erteilt wird ( 27a Abs.1 UStG). Das Bundeszentralamt für Steuern bietet im Internet einen Service zur Online-Beantragung einer USt-IdNr. ( Alternativ kann der Antrag schriftlich unter Angabe von Name und Anschrift des Antragsstellers, des zuständigen Finanzamts und der Steuernummer, unter der der Betrieb gewerblicher Art bzw. die juristische Person umsatzsteuerlich geführt werden, an das adressiert werden. Bundeszentralamt für Steuern Dienstsitz Saarlouis Saarlouis Die USt-IdNr. wird dem Antragsteller schriftlich bekannt gegeben Wareneinkauf aus einem anderen Mitgliedstaat ohne Verwendung einer USt-IdNr. Verwendet die Organisationseinheit (z. B. Ressorts, Behörden, Ämter) beim Wareneinkauf aus einem anderen Mitgliedstaat keine USt-IdNr., ist die Lieferung im anderen Mitgliedstaat umsatzsteuerpflichtig. Der Steuersatz richtet sich nach den Regelungen des anderen Mitgliedstaates. Der Kaufpreis ist in Höhe des Nettobetrags und der Umsatzsteuer an den Verkäufer zu zahlen. Im Inland liegt zusätzlich ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor ( 1a Abs. 1 UStG). Die Organisationseinheit muss den innergemeinschaftlichen Erwerb bei dem zuständigen deutschen Finanzamt anmelden und die darauf entfallende Umsatzsteuer bezahlen. Die deutsche Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb ist nur beim Erwerb für den unternehmerischen Bereich (Betrieb gewerblicher Art) unter den Voraussetzungen des 15 UStG (Tz. 6) ggf. als Vorsteuer abzugsfähig. Die Umsatzsteuer des anderen Mitgliedstaates ist im Inland nicht als Vorsteuer abzugsfähig. Beispiel: Eine Organisationseinheit kauft am 1. März 2016 Büromöbel zum Preis von netto von einem Lieferanten aus Dänemark ohne Verwendung einer USt-IdNr. Die dänische Umsatzsteuer beträgt 500 (Steuersatz 25 %). Die Organisationseinheit zahlt an den Lieferanten Gleichzeitig muss sie die deutsche Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb i. H. v. 475 (19 % von ) an das deutsche Finanzamt zahlen.

12 Seite 12 Diese Rechtsfolgen treten unabhängig davon ein, ob der Erwerb der Büromöbel für einen Betrieb gewerblicher Art oder den Hoheitsbereich erfolgt. Beim Erwerb für einen Betrieb gewerblicher Art (unternehmerischer Bereich) ist unter den Voraussetzungen des 15 UStG die deutsche Umsatzsteuer i. H. v. 475 als Vorsteuer abzugsfähig. Die dänische Umsatzsteuer ist nach 15 UStG nicht als Vorsteuer abzugsfähig Wareneinkauf aus einem anderen Mitgliedstaat mit Verwendung einer USt-IdNr. Verwendet die Organisationseinheit beim Wareneinkauf eine USt-IdNr., ist die Lieferung im anderen Mitgliedstaat unter den übrigen Voraussetzungen als innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei. Der Kaufpreis ist nur in Höhe des Nettobetrags an den Verkäufer zu zahlen. Im Inland liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor ( 1a Abs. 1 UStG). Die Organisationseinheit muss den innergemeinschaftlichen Erwerb bei dem zuständigen deutschen Finanzamt anmelden und die darauf entfallende Umsatzsteuer bezahlen. Die deutsche Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb ist nur beim Erwerb für den unternehmerischen Bereich (Betrieb gewerblicher Art) unter den Voraussetzungen des 15 UStG (Tz. 6) ggf. als Vorsteuer abzugsfähig. Beispiel: Eine Organisationseinheit kauft Büromöbel zum Preis von netto von einem Lieferanten aus Dänemark unter Verwendung der ihm erteilten USt-IdNr. Da die Lieferung in Dänemark umsatzsteuerfrei ist, beträgt die Zahlung an den Lieferanten Die Organisationseinheit erklärt in der Umsatzsteuererklärung den innergemeinschaftlichen Erwerb i. H. v und zahlt die deutsche Umsatzsteuer i. H. v. 380 (19 %) an das zuständige Finanzamt. Diese Rechtsfolgen treten unabhängig davon ein, ob der Erwerb der Büromöbel für einen Betrieb gewerblicher Art oder den Hoheitsbereich erfolgt. Beim Erwerb für einen Betrieb gewerblicher Art (unternehmerischer Bereich) ist unter den Voraussetzungen des 15 UStG (Tz. 6) die Umsatzsteuer i. H. v. 380 als Vorsteuer abzugsfähig. Aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Auswirkungen bei einem Wareneinkauf aus einem anderen Mitgliedstaat mit oder ohne Verwendung einer USt-IdNr. ist im Zeitpunkt der Lieferung auf die zutreffende Verwendung der USt-IdNr. zu achten. Eine nachträgliche Verwendung der USt-IdNr. und die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für die Lieferung ist zwar grundsätzlich möglich, bringt in der Praxis jedoch häufig Probleme mit sich, da der liefernde ausländische Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung grundsätzlich zeitnah nachweisen muss. 4.2 Wareneinkauf aus dem Drittland Die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland unterliegt der Umsatzsteuer ( 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG). Die Erhebung erfolgt durch die Zollverwaltung in Form der Einfuhrumsatzsteuer. Im Gegensatz zur Umsatzsteuer handelt es sich bei der Einfuhrumsatzsteuer um eine Verbrauchsteuer und um eine Einfuhrabgabe im Sinne des Zollrechts. Für deren Entstehung ist unerheblich, ob die Einfuhr für einen Betrieb gewerblicher Art oder den Hoheitsbereich erfolgt.

13 Seite 13 Weitere Informationen können der Internetseite der Zollverwaltung ( unter der Rubrik Fachthemen / Steuern / Einfuhrumsatzsteuer entnommen werden. 4.3 Grenzüberschreitender Bezug von Dienstleistungen Für grenzüberschreitende Dienstleistungen (z.b. Beratungsleistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers), die das Land Hessen durch seine unselbständigen Organisationseinheiten bezieht, liegt der umsatzsteuerrechtliche Leistungsort am Sitz der Organisationseinheit ( 3a Abs. 2 UStG), sofern keine spezielle Ortsregelung vorgeht (z.b. grundstücksbezogene Leistungen nach 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG = Belegenheitsort). Dies gilt unabhängig davon, ob die Dienstleistung für den hoheitlichen (nichtwirtschaftlichen Bereich i.e.s., Abschn. 2.3 Abs. 1a UStAE) oder für den unternehmerischen Bereich (z.b. Betriebe gewerblicher Art) bezogen wird. Grenzüberschreitende und andere Dienstleistungen (z.b. Bauleistungen) eines im Ausland ansässigen Unternehmers, die in Deutschland umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig sind, sind von diesem leistenden Unternehmer daher ohne Umsatzsteuerausweis ( netto ) zu berechnen, weil die Steuerschuldnerschaft für die Umsatzsteuer auf das Land Hessen als Leistungsempfänger ( 13b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG) übergeht. Die einzelne Organisationseinheit des Landes Hessen ist dann verpflichtet, die auf die Dienstleistung entfallende Umsatzsteuer bei ihrem zuständigen Finanzamt anzumelden und dorthin abführen. Wegen der Zuständigkeit für die Anmeldung der Umsatzsteuer auf Dienstleistungsbezüge für den hoheitlichen Bereich vgl. Tz. 8. Die Rechtsfolgen beim Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland und beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sind identisch. Wären in den Beispielen der Tz und statt Büromöbel Beratungsleistungen aus Dänemark bezogen worden, ergäben sich die gleichen Rechtsfolgen. Zur Vermeidung der Inrechnungstellung ausländischer Umsatzsteuer ist beim Bezug von Dienstleistungen aus dem Gemeinschaftsgebiet dem leistenden Unternehmer daher die USt-IdNr. der Organisationseinheit mitzuteilen. 4.4 Umsatzsteuererklärungen Die Gebietskörperschaft bzw. die einzelnen Organisationseinheiten (vgl. Tz. 4.1) und die Betriebe gewerblicher Art müssen die Warenlieferungen aus anderen Mitgliedstaaten in den Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. den Umsatzsteuerjahreserklärungen als innergemeinschaftliche Erwerbe erklären und die fällige Umsatzsteuer darauf anmelden und bezahlen. Entsprechendes gilt für Dienstleistungen, bei denen die Steuerschuldnerschaft für die Umsatzsteuer auf das Land Hessen als Leistungsempfänger ( 13b Abs. 5 UStG) übergeht.

14 Seite 14 Beispiel: Das Hessische Kultusministerium kann beim Bundeszentralamt für Steuern eine USt-IdNr. beantragen. Die Umsatzsteuer für Warenlieferungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder grenzüberschreitenden EU-Dienstleistungen ist mit der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. mit der Umsatzsteuerjahreserklärung beim zuständigen Finanzamt anzumelden und zu bezahlen. 5. Land Hessen als Steuerschuldner beim Bezug bestimmter Leistungen im Inland 5.1 Grundsatz (bis 5. November 2015) Erwirbt z.b. eine Dienststelle des Landes Hessen einen unter 13b Abs. 2 UStG fallenden Gegenstand bzw. bezieht diese eine darunter fallende Dienstleistung schuldet das Land Hessen hierfür grundsätzlich als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer ( 13b Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz UStG), unabhängig davon, ob der Gegenstand bzw. die Leistung für einen Betrieb gewerblicher Art oder für den hoheitlichen Bereich des Landes erworben bzw. bezogen wird. Denn auch Leistungsbezüge für den nichtunternehmerischen Bereich führen im Grundsatz zu einer Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger ( 13b Abs. 5 Satz 6 UStG). Wird das Land als Leistungsempfänger zum Steuerschuldner, hat dies zur Folge, dass die Warenlieferungen bzw. Leistungen vom leistenden Unternehmer ohne Umsatzsteuerausweis ( netto ) berechnet werden müssen. In der Rechnung muss ein Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers enthalten sein. Die Rechnung ist auch nur netto zu begleichen, falls doch Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wurde. Das Land Hessen ist verpflichtet, die auf die Warenlieferung entfallende Umsatzsteuer beim Finanzamt anzumelden und dorthin abzuführen. 5.2 Ausnahme (bis 5. November 2015) Bezog das Land Hessen jedoch von einem inländischen Unternehmer eine Bauleistung i. S. d. 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG oder eine Gebäudereinigungsleistung i. S. d. 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG ausschließlich für den hoheitlichen Bereich, blieb es aus Verwaltungssicht bei der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers (Abschn. 13b.3 Abs. 12 UStAE). 5.3 Grundsatz (ab 6. November 2015) Durch Artikel 11 des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 2. November 2015 (BGBl. I, 1834, 1842) hat sich mit Wirkung ab dem 6. November 2015 eine Änderung ergeben. Juristische Personen des öffentlichen Rechts schulden nun als Leistungsempfänger die Steuer nicht mehr, wenn sie die folgenden in 13b Abs. 2 Nr. 4, Nr. 5 Buchstabe b und Nrn genannten Leistungen für ihren hoheitlichen Bereich beziehen ( 13b Abs. 5 Satz 10 UStG):

15 Seite 15 Werklieferungen und sonstige Leistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (Ausnahme: Planungs- und Überwachungsleistungen) nach 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG. In diesem Punkt wurde die unter Tz. 5.2 beschriebene Verwaltungsauffassung gesetzlich verankert, so dass sich hier keine Änderung ergibt. Wird die Bauleistung jedoch von einem im Ausland ansässigen Unternehmer erbracht, ist zu beachten, dass dieser Umsatz unter den Tatbestand des 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG fällt mit der Folge, dass die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auch für den hoheitlichen Bereich nach wie vor anzuwenden sind; Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Elektrizität von einem im Inland ansässigen Unternehmer ( 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b UStG); Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen ( 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG i.v.m. Anlage 3 des UStG); die Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen ( 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG). Auch in diesem Punkt wurde die unter Tz. 5.2 beschriebene Verwaltungsauffassung gesetzlich verankert, so dass sich keine Änderung ergibt. Wird die Gebäudereinigungsleistung jedoch von einem im Ausland ansässigen Unternehmer erbracht, ist zu beachten, dass dieser Umsatz unter den Tatbestand des 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG fällt mit der Folge, dass die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auch für den hoheitlichen Bereich nach wie vor anzuwenden sind; Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel, in Rohform oder als Halbzeug (aus Position 7108 des Zolltarifs) und von Goldplattierungen mit einem Goldfeingehalt von mindestens 325 Tausendstel (aus Position 7109 des Zolltarifs) nach 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG; Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens beträgt ( 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG) und Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen und Cermets in Rohform oder als Halberzeugnis, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens beträgt ( 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG i.v.m. Anlage 4 des UStG).

16 Seite 16 In diesen Fällen verbleibt die Steuerschuldnerschaft für die Umsatzsteuer beim leistenden Unternehmer. Die Warenlieferungen bzw. Leistungen sind vom leistenden Unternehmer mit Umsatzsteuerausweis ( brutto ) zu berechnen und vom Land Hessen auch brutto zu begleichen. Ab dem 6. November 2015 führen im hoheitlichen Bereich damit nur noch ausländische Leistungsbezüge zur umgekehrten Steuerschuldnerschaft. Beispiel: Ein Ministerium lässt [Alternative A im Juni 2015] / [Alternative B im Dezember 2015] einen Teil seiner ausschließlich im hoheitlichen Bereich beschäftigten Arbeitnehmer mit Diensthandys ausstatten. Der Rechnungsbetrag für die Handys beträgt netto. Alternative A Das Land Hessen wird zum Steuerschuldner und muss (19% von ) Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichten (wegen der Zuständigkeit vgl. Tz. 8). Alternative B Das Land Hessen wird nicht mehr zum Steuerschuldner. Die Steuerschuldnerschaft verbleibt beim leistenden Unternehmer. 6. Vorsteuerabzug Unternehmer sind nach 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit sie Leistungen für ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeiten) zu verwenden beabsichtigen. Die Verwendung für den Hoheitsbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist als nichtwirtschaftliche Tätigkeit zu beurteilen, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht (nichtwirtschaftliche Tätigkeit i.e.s., Abschn. 2.3 Abs. 1a UStAE). Beabsichtigt eine juristischen Person des öffentlichen Rechts bei Bezug einer Leistung diese teilweise für Zwecke ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit und teilweise für Zwecke einer nichtwirtschaftlichen (hoheitlichen) Tätigkeit zu verwenden, ist sie daher nur im Umfang der beabsichtigten Verwendung für die wirtschaftliche Tätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt. Vorsteuern, die dem Land Hessen in Rechnung gestellt worden sind, führen deshalb nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn die zugrundeliegende Leistung an einen Betrieb gewerblicher Art i. S. d. 2 Abs. 3 UStG erbracht wurde. Wird das Land Hessen im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes tätig, so steht ihm grundsätzlich das Recht zu, die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abzuziehen (Vorsteuerabzug nach 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Betrieb eine nach den 14, 14 a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Bezieht das Land Hessen von einem Dritten Lieferungen oder sonstige Leistungen, die sowohl im unternehmerischen Bereich als auch im hoheitlichen Bereich verwendet werden, sind diese entsprechend dem Verwendungszweck in einen abziehbaren und nicht abziehbaren Teil aufzuteilen.

17 Seite 17 Eine unentgeltliche Wertabgabe des Betriebes gewerblicher Art oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes an den Hoheitsbereich liegt nicht vor. Eine Zuordnung zum Unternehmen ist bei einheitlichen Gegenständen aber nur bei einer unternehmerischen Nutzung von mindestens 10 % möglich (vgl. 15 Abs. 1 S. 2 UStG). Ändern sich bei einem dem unternehmerischen Bereich zugeordneten Gegenstand die Verhältnisse für den Vorsteuerabzug durch Erhöhung der Nutzung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.s., ist eine unentgeltliche Wertabgabe nach 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu versteuern. Ändern sich die Verhältnisse durch Erhöhung der Nutzung für unternehmerische Tätigkeiten, kann eine Vorsteuerberichtigung nach 15a UStG in Betracht kommen (Abschn. 15a.1 Abs. 7 UStAE). Der Vorsteuerabzug ist auch für die entstandene Einfuhrumsatzsteuer von Gegenständen möglich, die für den unternehmerischen Bereich der juristischen Person des öffentlichen Rechts eingeführt wurden ( 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG). Die vorstehenden Ausführungen gelten insoweit entsprechend. 7. Besonderheiten bei Kataster- und Landesvermessungsbehörden Für die Abwicklung des Besteuerungsverfahrens bei den Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden sind die im Abschnitt 5. des Erlasses des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung vom 20. Dezember 2012 (StAnz S. 176) enthaltenen Ausführungen zu beachten. Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden mit Ausnahme der Amtshilfe, die ihrer Art nach auch von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieuren (ÖbVI) ausgeführt werden, unterliegen nach Sinn und Zweck des 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung nur dann der Umsatzsteuer, wenn diese an Dritte erbracht werden. Demgegenüber unterliegen nach Abschn Abs. 7 UStAE die diesbezüglichen unentgeltlichen Wertabgaben (z. B. Vermessungsleistungen für den Hoheitsbereich der eigenen Trägerkörperschaft) nicht der Umsatzbesteuerung. 8. Zuständiges Finanzamt als Ansprechpartner Für Fragen, die dieses Merkblatt nicht beantwortet, stehen die Finanzämter zur Verfügung. Für das Besteuerungsverfahren ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich die Betriebe gewerblicher Art und die land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe des Landes Hessen jeweils belegen sind (Rundvfg. der OFD Frankfurt am Main vom , S7106 A-64-St110) Für die Anmeldung der Umsatzsteuer auf Leistungsbezüge für den hoheitlichen Bereich (vgl. Tz. 4 und 5) ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Organisationeinheit befindet. 9. ab Durch die Abgabe der Optionserklärung nach 27 Abs. 22 UStG gegenüber dem Finanzamt Wiesbaden II ist für das Land Hessen die am 31. Dezember 2015 geltende Fassung des 2 Abs. 3 UStG vorerst weiter anzuwenden. Verwaltungsanweisungen zur Anwendung der neuen werden derzeit zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmt. Ausführungen zur neuen werden daher bei einer späteren Überarbeitung des Merkblattes mit aufgenommen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail E-Mail-Verteiler U 1 Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT

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