I. Grundlagen der Gesellschaft

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1 VII. Beendigung der Gesellschaft/Sonstiges 21 Dauer der Gesellschaft 22 Auflösung 23 Schiedsgericht 24 Schlussbestimmungen Sozietätsvertrag Zwischen Herrn A, Rechtsanwalt und Herrn B, Rechtsanwalt im Folgenden kurz Sozien genannt wird folgender Sozietätsvertrag zum Zwecke der gemeinschaftlichen Berufsausübung geschlossen: I. Grundlagen der Gesellschaft 1 Gemeinschaftliche Berufsausübung 243 (1) Die Sozien üben ihre Tätigkeit als Rechtsanwälte dauernd gemeinschaftlich aus. (2) Die Mandate werden, soweit zulässig, im Namen der Sozietät angenommen. Jeder Sozius hat das Recht, Mandate anzunehmen und zu kündigen. (3) Soweit Mandate nicht von der Sozietät angenommen werden können, etwa Gutachteraufträge, Insolvenzverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlasspflegschaften, Betreuungen, Tätigkeiten als Schiedsrichter, Aufsichtsrat oder Beirat usw., werden die Honorare hieraus im Innenverhältnis für Rechnung der Sozietät behandelt. (4) Die Sozien verpflichten sich, ihre volle Arbeitskraft der Sozietät zu widmen. Bei der Einteilung der Arbeitszeit stehen die gemeinsamen Interessen im Vordergrund, jedoch ist auf die individuellen Einteilungswünsche im Sinne einer freiberuflichen Tätigkeit großzügig Rücksicht zu nehmen. (5) Wissenschaftliche Tätigkeit einschl. Lehrtätigkeit, Tätigkeit in anwaltlichen Berufsorganisationen und in der anwaltlichen Selbstverwaltung sowie politische, journalistische und ehrenamtliche richterliche Tätigkeit sind zulässig, sofern sie ein angemessenes Maß nicht überschreiten. (6) Die Sozien halten die von ihnen getätigten Arbeiten mandatsbezogen in möglichst einheitlicher Form abrechnungsgeeignet fest. 2 Rechtsform, Name, Sitz 244 (1) Diese Gesellschaft ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Es finden ergänzend die 705 ff. BGB Anwendung. (2) Die Sozietät tritt im Geschäftsverkehr auf unter der Bezeichnung 96

2 I. Freiberufler-GbR A & B Rechtsanwälte. (3) Auf den Geschäftspapieren der Sozietät, Praxisschildern und sonstigen schriftlichen Verlautbarungen, die sich an Dritte richten, werden die Namen beider Sozien aufgeführt. Die Reihenfolge entspricht dem Zeitpunkt des Eintritts in die Sozietät. (4) Neben den Namen der Sozien werden auf den Briefbögen und Praxisschildern Mitarbeiter, die als Rechtsanwälte zugelassen sind, nach entsprechender Bewährung in der Praxis aufgeführt. (5) Die Sozien gestatten einander wechselseitig, ihren Namen über ihr Ausscheiden hinaus in dem Namen der Sozietät sowie auf den Briefbögen und Praxisschildern fortzuführen, soweit nicht der Fortführung standesrechtliche Bestimmungen und/oder wichtige Gründe in der Person des ausgeschiedenen Sozius entgegenstehen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Sozietät in eine andere Rechtsform umgewandelt wird, etwa in eine Partnerschaftsgesellschaft oder Rechtsanwalts-GmbH. (6) Sitz der Sozietät ist (Ort). Die Praxisräume befinden sich in (Ort, Straße). 3 Gesellschafter Gesellschafter sind: a) Herr A, Rechtsanwalt, mit einem Anteil von 50% b) Herr B, Rechtsanwalt, mit einem Anteil von 50% II. Verwaltung der Gesellschaft 4 Geschäftsführung, Vertretung (1) Jeder Sozius ist zur Geschäftsführung allein berechtigt. Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich auf alle Geschäfte, Maßnahmen und Willenserklärungen, die der gewöhnliche Betrieb der Kanzlei mit sich bringt, mit der Maßgabe, dass für alle darüber hinausgehenden Geschäfte, Maßnahmen und Willenserklärungen eine Zustimmung des anderen Sozius erforderlich ist. (2) Das Widerspruchsrecht des 711 BGB bleibt unberührt. (3) Abs. 1 und 2 gelten nur für diejenigen Geschäfte und geschäftsähnlichen Handlungen, die nicht unmittelbar die Berufsausübung betreffen. Im Rahmen der Berufsausübung ist der Sozius in der alleinigen Geschäftsführung und Vertretung nicht beschränkt (vgl. 1 Abs. 2 S. 2). (4) Die Sozien verpflichten sich, bei Mandaten mit besonderem Haftungsrisiko, die nur nach vorheriger Abstimmung mit dem anderen Sozius angenommen werden dürfen, durch Individualvereinbarung mit den Mandanten eine Haftungsbeschränkung auf die Haftpflichtversicherungssumme der Sozietät von 1,0 Mio. EUR und den Ausschluss der gesamtschuldnerischen Haftung, d.h. eine Haftungskonzentration auf den

3 jeweils mit der Bearbeitung der Angelegenheit befassten Sozius (handelnder Sozius) zu vereinbaren. Diese Haftungsbeschränkung wird im Rahmen der nach 51 a BRAO (für leichte Fahrlässigkeit) gebotenen Möglichkeiten auch Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die möglichst in jedem Mandatsvertrag mit der Sozietät vereinbart werden sollen. (5) Die Sozien sind einzeln vertretungsberechtigt. Die Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis gem. Abs. 1 und 2 berühren die Vertretungsbefugnis nicht. (6) Den Sozien wird für alle Rechtsgeschäfte und sonstigen Maßnahmen mit der Gesellschaft Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB erteilt. 5 Gesellschafterversammlung 247 (1) Jeder Sozius kann eine Gesellschafterversammlung schriftlich unter Angabe von Ort, Tag, Uhrzeit und Tagesordnung einberufen, unter Beachtung einer Frist von mindestens vier Wochen bei ordentlichen Gesellschafterversammlungen und einer Frist von mindestens zwei Wochen bei außerordentlichen Gesellschafterversammlungen. Auf die Einladungsformalitäten kann verzichtet werden, wenn beide Sozien anwesend oder vertreten sind und kein Widerspruch wegen der nicht form- und fristgerechten Einberufung erhoben wird. (2) Die ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn beide Sozien vertreten sind. Erweist sich die Gesellschafterversammlung wegen Fehlens eines Sozius als beschlussunfähig, so ist binnen zwei Wochen eine zweite Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die auch bei Fehlen eines Sozius beschlussfähig ist, es sei denn, das Fehlen ist entschuldigt. In diesem Fall ist der fehlende Gesellschafter verpflichtet, sich auf eine schriftliche Beschlussfassung einzulassen, die voraussetzt, dass mit der Aufforderung zur schriftlichen Stimmabgabe die Beschlussvorlage ausreichend schriftlich erläutert bzw. begründet wird. Die schriftliche Stimmabgabe hat binnen fünf Tagen seit der Aufforderung zu erfolgen, wobei für die Fristbestimmung jeweils der Zugang maßgebend ist. Eine Nichtabgabe der Stimme innerhalb der Frist gilt als Zustimmung. (3) Eine schriftliche Beschlussfassung der Sozien ist zulässig, wenn beide Sozien sich mit dieser Art der Abstimmung einverstanden erklären. Der die schriftliche Beschlussfassung herbeiführende Sozius hat unverzüglich nach Durchführung des schriftlichen Abstimmungsverfahrens dem anderen Sozius das Beschlussergebnis schriftlich mitzuteilen. (4) Jeder Sozius hat eine Stimme. III. Gesellschafterrechte und -pflichten 6 Krankheit, Urlaub 248 (1) Ist ein Sozius durch Krankheit, Unfall oder einen sonstigen in seiner Person liegenden Grund, jedoch ohne sein Verschulden, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht als Verschulden gilt, für längere Zeit an der Ausübung seiner Berufstätigkeit verhindert, so hat ihn der andere Sozius bis zu einer Dauer von drei Monaten im Jahr zu vertreten. Dauert 98

4 I. Freiberufler-GbR die Krankheit nicht dauernde Berufsunfähigkeit länger und ist der andere Sozius nicht in der Lage, den erkrankten Sozius weiter zu vertreten, so ist ein Vertreter zu bestellen, der die Zustimmung beider Sozien hat und dessen Kosten zu Lasten des vertretenen Sozius gehen, die als steuerliche Sonderbetriebsausgaben zu behandeln sind. (2) Jeder Sozius ist verpflichtet, eine Krankentagegeldversicherung in Höhe von mindestens 130 EUR vom ersten Tag des Krankenhausaufenthalts an sowie eine Krankentagegeldversicherung in Höhe von mindestens 160 EUR vom 91. Tage der Krankheit an abzuschließen. Die Zahlung der Prämien für die genannten Versicherungen erfolgt (gebucht als Entnahme) durch die Sozietät. Zahlt die Krankentagegeldversicherung aus Gründen, die die Sozietät zu vertreten hat, kein Tagegeld, ist dem betroffenen Sozius dieser Verlust durch Erhöhung seines Gewinnanteils entsprechend auszugleichen. (3) Die Sozien sind im Interesse der Erhaltung ihrer Gesundheit verpflichtet, den ihnen zustehenden Urlaub zu nehmen. Jeder Sozius hat bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres 25 Tage Jahresurlaub, nach Vollendung des 45. Lebensjahres 28 Tage, nach Vollendung des 50. Lebensjahres 30 Tage (jeweils gerechnet fünf Arbeitstage pro Woche). 7 Wettbewerbsverbot (1) Die Sozien dürfen während der Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Sozietät in den Tätigkeitsbereichen der Sozietät weder für eigene noch für fremde Rechnung entgeltlich oder unentgeltlich tätig werden, noch Mitglied des gesetzlichen Vertretungsorgans oder persönlich haftender Gesellschafter bei einer anderen Rechtsanwalts-, Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungssozietät oder einem ähnlich organisierten Unternehmen sein. Ihnen ist untersagt, sich an der Kanzlei eines Berufsträgers der vorstehend bezeichneten Qualifikation zu beteiligen. Die Gesellschafterversammlung kann in begründeten, im Interesse der Sozietät liegenden Fällen Ausnahmen von diesen Beschränkungen zulassen. Die Annahme von Ehrenämtern oder Aufträgen bei berufsständischen Organisationen/Institutionen sowie im Bereich der gewerblichen Wirtschaft soll mit Zustimmung des anderen Gesellschafters gestattet werden. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn derartige Tätigkeiten die volle Arbeitskraft, die der Sozius der Sozietät schuldet, nicht oder kaum beeinflussen. Darüber hinausgehende Nebentätigkeiten bedürfen in jedem Einzelfall der vorherigen schriftlich zu erteilenden Zustimmung der Gesellschafterversammlung. (2) Die Sozien dürfen während der Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Sozietät darüber hinaus ohne vorherige, schriftlich zu erteilende Zustimmung der Gesellschafterversammlung unbeschadet berufsrechtlicher Vorschriften über mit dem Beruf unvereinbare gewerbliche Tätigkeiten weder im Bereich der gewerblichen Wirtschaft entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeiten ausüben, noch mittelbar oder unmittelbar an einem anderen Unternehmen beteiligt sein. Bei gewerblichen Unternehmen gilt Aktienbesitz, Besitz von Geschäftsanteilen an Kapital- oder Personengesellschaften mit einer Beteiligung von unter 25% nicht als Beteiligung im Sinne dieser Bestimmung

5 8 Informationsrecht/Verschwiegenheitspflicht 250 (1) Jeder Sozius kann jederzeit in Angelegenheiten der Sozietät innerhalb oder außerhalb der Gesellschafterversammlung Auskunft verlangen und sämtliche Bücher und Papiere der Sozietät einsehen, überprüfen und von ihnen Ablichtungen oder Abschriften anfertigen, um sich über die Vermögens- und Ertragslage der Sozietät oder auch einzelner Maßnahmen der Sozietät zu informieren. Das Informationsund Kontrollrecht bezieht sich auch auf alle Bücher und Unterlagen, die der Ermittlung steuerlicher Bemessungsgrundlagen dienen. (2) Die Sozien sind zur Verschwiegenheit über die Verhältnisse der Sozietät auch nach dem Ausscheiden verpflichtet. IV. Vermögensverfassung 9 Jahresabschluss/Wirtschaftsplan 251 (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Für das vergangene Geschäftsjahr ist ein Jahresabschluss zu erstellen. (3) Am Ende des Geschäftsjahres ist ein Wirtschaftsplan für das kommende Jahr aufzustellen. Einzelheiten bleiben einem gesonderten Beschluss vorbehalten. 10 Gesellschafterkonten 252 (1) Für jeden Sozius wird ein Kapitalkonto I geführt (Festkonto). (2) Darüber hinaus wird für jeden Sozius ein Kapitalkonto II (Gesellschafterdarlehen) eingerichtet. Auf diesem Konto werden die anteiligen Jahresergebnisse sowie die Entnahmen und Einlagen verbucht. Eine Verzinsung der Kapitalkonten II erfolgt nicht, da diese jeweils nach Feststellung des Jahresabschlusses durch Ein- bzw. Auszahlungen gleichzustellen sind. (3) Neben den Kapitalkonten I und II werden im Bedarfsfall Kapitalkonten III als Darlehenssonderkonten eingerichtet. 11 Vermögens- und Ergebnisbeteiligung 253 (1) Am Vermögen sowie am Gewinn und Verlust sind die Sozien in dem Verhältnis beteiligt, in dem sie Anteile am Festkapital (Kapitalkonten I) halten. (2) Jeder Sozius ist berechtigt, die Anschaffung eines zu betrieblichen Zwecken genutzten Personenkraftwagens durch die Sozietät zu verlangen. Die Abschreibungen und die Betriebskosten sind, soweit steuerlich zulässig, Betriebsausgaben der Sozietät. a) Im Innenverhältnis gilt die anteilige private Pkw-Nutzung nicht als Entnahme und ist entsprechend auch nicht zu verbuchen, sondern außerhalb des Jahresabschlusses im Rahmen der einheitlichen Gewinnfeststellung zu berücksichtigen. b) Die vorgenannten Betriebskosten und Abschreibungen des von dem jeweiligen Sozius genutzten Pkw sind jedoch vor Gewinnverteilung dem Gesamtgewinn hinzuzurechnen und von dem danach auf den jeweiligen Sozius entfallenden Gewinnanteil abzuziehen. Lediglich die Finanzierungskosten werden ohne Umlegung auf den jeweiligen Sozius von der Sozietät getragen. 100

6 I. Freiberufler-GbR c) Entstehen Gewinne oder Verluste bei Verkauf oder Verlust des Pkw bzw. durch Versicherungsleistungen o.ä. mit entsprechenden Differenzen zum jeweiligen Buchwert, sind diese Gewinne und Verluste genauso zu berücksichtigen wie die Betriebskosten und Abschreibungen. Bei Ausscheiden eines Sozius ist der auf seinen Wunsch angeschaffte Pkw von ihm oder seinen Rechtsnachfolgern zum Schätzwert zu übernehmen. Differenzen zum Buchwert werden in vorgenannter Weise behandelt. d) Alternativ zur Anschaffung eines Pkw kann jeder Sozius den Abschluss eines Leasingvertrages über einen Pkw verlangen. Die Leasingkosten werden wie die Kosten eines angeschafften Pkw bei der Gewinnverteilung berücksichtigt. Bei Ausscheiden des Sozius ist der Leasingvertrag von ihm oder seinem Rechtsnachfolger zu übernehmen. e) Sozien, für die von der Sozietät kein Pkw angeschafft oder geleast wird und die für Dienstfahrten ihren eigenen Pkw benutzen, erhalten hierfür eine Erstattung in Höhe der jeweils geltenden steuerlichen Pauschalbeträge. Diese Aufwendungen werden als Betriebsausgaben gebucht und bleiben bei der Gewinnverteilung unberücksichtigt. (3) Vor Verteilung von Gewinn und Verlust sind ferner über Aufwand bzw. Ertrag zu verbuchen: a) Rentenzahlungen an ausgeschiedene Sozien bzw. deren Witwen, saldiert mit der Auflösung des Rückstellungsbetrages (Zinsanteil der Rentenzahlungen); b) im Einzelfall festzulegende Zinsen für Darlehenssonderkonten der Sozien (Kapitalkonten III); c) steuerlich nicht abzugsfähige Praxisausgaben (Spenden, Anteile an Bewirtungskosten, Geschenke, Prämien für Risikoversicherungen usw.). (4) Für Haftpflichtfälle vereinbaren die Sozien im Innenverhältnis, dass bei leichter Fahrlässigkeit der zu leistende Schadensersatz als Betriebsausgabe der Sozietät gilt. Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schädigung fällt der Schaden dem verursachenden Sozius allein zur Last, soweit nicht die Haftpflichtversicherung den Schaden deckt. 12 Entnahmen (1) Jeder Sozius ist berechtigt, den auf ihn entfallenden monatlichen Entnahmebetrag, der zu Beginn des Jahres entsprechend der Vermögens- und Ertragslage beschlossen wird, zu entnehmen. Hieraus hat er die auf ihn entfallenden Steuern zu leisten. (2) Darüber hinausgehende Entnahmen bedürfen eines gesonderten Beschlusses. Die Beschlussfassung hat sich zu orientieren an der Vermögens- und Finanzlage der Sozietät, ferner an den geplanten Investitionen gem. Wirtschaftsplan. V. Veränderungen im Gesellschafterbestand 13 Verfügung über Gesellschaftsanteile (1) Die Verfügung über den Anteil an der Sozietät oder Teile des Anteils unter Lebenden bedarf der Einwilligung des anderen Sozius

7 (2) Die Anteile an der Sozietät dürfen weder für Rechnung eines Dritten gehalten noch verpfändet noch sonst in irgendeiner Weise mit Rechten Dritter, insbesondere nicht mit einem Nießbrauch, belastet werden. Die Ansprüche der Sozien gegenüber der Sozietät oder untereinander aus dem Gesellschaftsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere der Anspruch auf anteiligen Jahresüberschuss, Auseinandersetzungsguthaben und anteiligen Liquidationserlös, sind nicht auf Dritte übertragbar. 14 Aufnahme neuer Sozien 255 (1) Die Sozietät ist grundsätzlich offen für die Aufnahme neuer Sozien. Voraussetzung für die Aufnahme ist neben der erforderlichen Zulassung als Rechtsanwalt die persönliche einwandfreie Integrität, eine überdurchschnittliche Berufsqualifikation, ferner die Bereitschaft, mit den vorhandenen Sozien in loyaler und kooperativer Form zusammenzuarbeiten. (2) Die Aufnahme eines neuen Sozius ist in der Regel möglich nach einer Tätigkeit von fünf Jahren in der Sozietät, nicht jedoch vor Vollendung des 35. Lebensjahres. (3) Der neu aufgenommene Sozius ist in dem Verhältnis am Vermögen inkl. stiller Reserven und dem Praxiswert sowie am Jahresergebnis der Sozietät beteiligt, in dem er Anteile am Festkapital (Kapitalkonten I) übernommen hat. 15 Ausschluss eines Sozius 256 (1) Auf Antrag eines Sozius ist ein Verfahren über den Ausschluss des anderen Sozius aus der Sozietät einzuleiten, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund i.s.d. 133 HGB, 723 BGB vorliegt, insbesondere: a) wenn er gegen das gesellschaftsvertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot oder 13 verstößt; b) wenn er durch von ihm zu vertretende, in seiner Person oder in seinem Verhalten liegende Gründe nachhaltig das Ansehen der Sozietät schädigt; c) wenn über das Vermögen eines Sozius durch rechtskräftigen Beschluss das Insolvenzverfahren oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder ein Gläubiger aufgrund eines nicht nur vorläufig vollstreckbaren Titels den Anteil an der Sozietät pfändet und die Pfändung nicht binnen zwei Monaten seit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wieder aufgehoben wird; d) wenn er seine Berufszulassung verliert. (2) Der Ausschluss bedarf eines einstimmigen Beschlusses der übrigen Sozien. Das Stimmrecht des betroffenen Sozius ruht bei diesem Beschluss. (3) Der Ausschließungsbeschluss kann von dem betroffenen Sozius binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses angefochten werden. Der Ausschluss wird in diesem Fall erst wirksam, wenn dieser durch das Schiedsgericht, welches von dem betroffenen Sozius spätestens binnen zwei weiterer Wochen anzurufen ist, rechtskräftig festgestellt worden ist. 102

8 I. Freiberufler-GbR 16 Kündigung eines Sozius (1) Eine Kündigung der Beteiligung ist erstmalig auf den des fünften Jahres nach dem Abschluss dieses Vertrages möglich, danach zu dem Ende eines jeden dritten Jahres, jeweils mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr. Die Kündigung bedarf der Schriftform. (2) Kündigt ein Privatgläubiger eines Sozius die Gesellschaftsbeteiligung, so scheidet der betreffende Sozius aus der Gesellschaft aus. Der Gläubiger wird gem. 19 dieses Vertrages abgefunden. 17 Berufsunfähigkeit/Altersgrenze/Tod (1) Ein Sozius scheidet aus der Sozietät aus, wenn a) er vor Vollendung des 65. Lebensjahres dauernd berufsunfähig wird; b) er nach Vollendung des 65. Lebensjahres seinen Austritt erklärt; c) er das 67. Lebensjahr vollendet hat; bei Zustimmung der anderen Sozien ist auch eine längere Mitarbeit als freier Mitarbeiter möglich; d) er stirbt. (2) Einem aus Gründen des Abs. 1 ausscheidenden Sozius ist es verwehrt, ohne Abstimmung mit dem anderen Sozius Mandate von Auftraggebern der Sozietät zu übernehmen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist der Ausgeschiedene verpflichtet, einen Jahresumsatz des mit diesem Mandanten vereinbarten Honorars an die Sozietät abzuführen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt. VI. Rechtsfolgen des Ausscheidens Mandatsüberleitung 280 (1) Scheidet ein Sozius aufgrund einer Kündigung oder aufgrund eines Ausschlusses 259 aus der Sozietät aus, ist vorrangig eine Einigung darüber zu erzielen, dass die von dem ausscheidenden Sozius allein oder mitbetreuten Mandate auf die Sozietät in geeigneter Weise übergeleitet werden. (2) Kommt eine Einigung hierüber nicht innerhalb eines halben Jahres ab Kündigung zustande, im Falle des Ausschlusses innerhalb eines Monats ab dem Ausschließungsbeschluss, so haben die Sozien alle von dem Ausscheidenden teilweise oder allein betreuten Mandanten gem. 32 der Berufsordnung und Fachanwaltsordnung für Rechtsanwälte vom darüber zu befragen, wer künftig ihre laufenden Sachen bearbeiten soll. (3) Kommt auch über die Art der Befragung oder den Kreis der zu befragenden Mandanten keine Verständigung zustande, so hat die Befragung in einem gemeinsamen Rundschreiben an alle von dem Ausscheidenden benannten Mandanten, für die er im letzten Jahr vor dem Ausscheiden tätig war, zu erfolgen. 280 Vgl. hierzu im Einzelnen Hartung/Holl, 32 BerufsO, S. 765 ff. 103

9 (4) Kommt auch hierüber eine Verständigung innerhalb von einem weiteren Monat nicht zustande und hat auch innerhalb eines nochmaligen weiteren Monats ein Vermittlungsversuch des Vorstandes der für die Kanzlei zuständigen Rechtsanwaltskammer keinen Erfolg, sind sowohl die Sozietät als auch der ausscheidende Sozius berechtigt, durch ein sachlich gehaltenes Schreiben einseitig die Entscheidung aller Mandanten einzuholen, deren Mandatsbeziehung der Ausscheidende auf sich überzuleiten wünscht. 19 Auseinandersetzungsguthaben 260 (1) Scheidet ein Sozius gem. 15, 16 aus der Sozietät aus, ist zur Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens (Abfindung) eine Auseinandersetzungsbilanz auf den Tag des Ausscheidens (Stichtag) zu erstellen. (2) Das Auseinandersetzungsguthaben des ausscheidenden Sozius besteht zunächst in dem Guthaben der für ihn in der Sozietät geführten Konten, insbesondere Darlehenskonten. Darüber hinaus erhält der ausscheidende Sozius den seiner Quote entsprechenden Anteil am Eigenkapital der Sozietät, jedoch ausschließlich Forderungen; maßgeblich sind die Buchwerte am Ende des Jahres, in dem der Sozius aus der Sozietät ausscheidet. Insbesondere findet keine Vergütung für einen evtl. vorhandenen (fiktiven) Aktivposten Praxiswert statt. (3) Der ausscheidende Sozius ist an schwebenden Geschäften nicht beteiligt. Er nimmt am Gewinn und Verlust der Gesellschaft bis zum Auseinandersetzungsstichtag teil. Die bis zu seinem Ausscheiden erfolgten Entnahmen und Einlagen sind zu berücksichtigen. (4) Der ausscheidende Sozius kann keine Sicherheit für sein Auseinandersetzungsguthaben von der Gesellschaft verlangen. (5) Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erfolgt in zehn gleichen Vierteljahresraten, beginnend sechs Monate nach dem Ausscheiden des Sozius, frühestens jedoch nach Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz und Übertragung des Festkapitals auf die verbleibenden Gesellschafter. Das Auseinandersetzungsguthaben ist mit 2,5% über dem Basiszinssatz gemäß 247 BGB zu verzinsen. (6) Sollte die vereinbarte Auseinandersetzungsregelung, aus welchem Grund auch immer, unzulässig sein, ist eine gültige Auseinandersetzungsregelung nach den zum Zeitpunkt des Ausscheidens geltenden gesetzlichen Bestimmungen bzw. nach der Rechtsprechung maßgebend, wobei der niedrigstmögliche Ansatz zu wählen ist. 20 Versorgung von Sozien 261 (1) Scheidet ein Sozius gem. 17 aus der Sozietät aus, erhalten er und seine Angehörigen lebenslang Versorgungsbezüge nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften, sofern er der Sozietät zehn Jahre lang angehört hat. (2) Bemessungsgrundlage für die Pension ist das Grundgehalt der Stufe A 15 (Regierungsdirektor) gem. höchster Besoldungs- und Dienstaltersstufe einschl. Zuschläge, jedoch ohne Familienzuschlag und ohne Beihilfen. Scheidet ein Sozius vor Vollendung 104

10 I. Freiberufler-GbR des 65. Lebensjahres wegen dauernder Berufsunfähigkeit aus, so ist die tatsächliche Dienstaltersstufe zugrunde zu legen. Für die Festlegung der jeweiligen Dienstaltersstufe ist das Eintrittsdatum in die Sozietät maßgebend. (3) Die Versorgungsleistung besteht aus: a) einer Alters- bzw. Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 75% der vorstehenden Bemessungsgrundlage; b) einer Witwenrente von 60% der Alters- bzw. Berufsunfähigkeitsrente, die der Pensionsberechtigte bezogen hätte, wenn er zu diesem Zeitpunkt dienstunfähig geworden wäre; die Witwenrente ist entsprechend zu kürzen, wenn die Witwe gegenüber ihrem verstorbenen Ehegatten mehr als zehn Jahre jünger ist; für jedes Jahr, das die Grenze von zehn Jahren überschreitet, erfolgt eine jährliche Kürzung von 3 v.h. Die Witwenrente entfällt bei Wiederverheiratung; c) einer Waisenrente in Höhe von 10% der Alters- bzw. Berufsunfähigkeitsrente für jedes unterhaltsberechtigte Kind; die Waisenrente wird darüber hinaus gewährt, solange sich die Berechtigten in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden und kein eigenes Einkommen haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. (4) Die Hinterbliebenenbezüge dürfen insgesamt das ihrer Berechnung zugrunde liegende Ruhegehalt nicht übersteigen, andernfalls werden sie anteilig gekürzt. (5) Die Sozien können durch einstimmigen Beschluss den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung bzw. die Aufstockung der vorhandenen Rückdeckungsversicherung beschließen. Die anfallenden Versicherungsprämien stellen gesellschaftsrechtlich Betriebsausgaben dar; der jeweilige Rückkaufswert ist zu aktivieren. (6) Bei Eintritt des Versorgungsfalls können der Berechtigte bzw. dessen Angehörige wählen, ob ihnen der Barwert der Versicherung in Anrechnung auf ihre Versorgungsansprüche ausgezahlt wird. (7) Die Verpflichtung der Sozietät zur Zahlung von Versorgungsrenten ist für ein Kalenderjahr auf 20% des Jahresgewinns der Sozietät begrenzt. In diesem Fall sind die Versorgungsleistungen anteilig zu kürzen, jedoch sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere auch eine anderweitig gesicherte Versorgung des Berechtigten, zu berücksichtigen und Härten nach Möglichkeit zu vermeiden. (8) Versorgungsrenten nach diesem Vertrag sind am Ende eines jeden Monats fällig. VII. Beendigung der Gesellschaft/Sonstiges 21 Dauer der Gesellschaft (1) Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt. (2) Scheidet ein Sozius, gleich aus welchem Grund (vgl. 15 bis 17), aus der Sozietät aus, wird die Sozietät nicht aufgelöst, sondern von den verbleibenden Sozien mit oder ohne Aufnahme des Nachfolgers des ausscheidenden Sozius fortgeführt. (3) Kündigt ein Sozius oder scheidet er aus sonstigen Gründen, jedoch mit Ausnahme der Fälle des 17, aus der Gesellschaft aus, so ist jeder der übrigen Sozien berechtigt,

11 auch seinerseits mittels Anschlusskündigung die Gesellschaft auf denselben Zeitpunkt zu kündigen. Die Anschlusskündigung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Kündigung bei der Gesellschaft oder dem Ereignis erklärt werden. Hat die Mehrheit der Sozien maßgebend sind die Stimmrechtsverhältnisse gekündigt bzw. die Anschlusskündigung ausgesprochen, so tritt die Gesellschaft in Liquidation, an der sodann alle Sozien, auch der zuerst kündigende bzw. ausscheidende, teilnehmen. 22 Auflösung 263 (1) Die Auflösung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen der 729 ff. BGB durchzuführen. (2) Der Liquidationserlös ist nach den Beteiligungsverhältnissen, ferner unter Berücksichtigung der Kapitalkonten, auf die Sozien zu verteilen. (3) Die der Sozietät erteilten Mandate werden nach den Wünschen der Auftraggeber weitergeführt, nachdem diese gemeinschaftlich schriftlich befragt worden sind (Realteilung). Soweit keine Bestimmungen durch die Auftraggeber getroffen werden, werden diese Mandate nach berufsüblichen Grundsätzen verteilt. (4) Die Sozien sind verpflichtet, die der Berufsverschwiegenheit unterliegenden Akten und sonstigen Gegenstände dem betreffenden Sozius auszuhändigen, der die jeweiligen Mandate übernimmt. Alle Sozien unterliegen auch nach Auflösung der Sozietät der Verschwiegenheit. 23 Schiedsgericht 264 Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit, die zwischen den Sozien und/oder zwischen einem oder mehreren Sozien einerseits und der Sozietät andererseits entstehen, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges von einem Schiedsgericht endgültig entschieden. Die Schiedsvereinbarung ist in einer gesonderten Urkunde als Anlage zu diesem Vertrag niedergelegt. 24 Schlussbestimmungen 265 (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig oder unwirksam sein oder werden bzw. Formfehler, Lücken oder Widersprüche enthalten, so wird die Gültigkeit des Vertrages hiervon nicht berührt. Die Gesellschafter verpflichten sich vielmehr, etwaige nichtige oder undurchführbare Vertragsbestimmungen oder vorhandene Lücken durch Bestimmungen zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Willen der Gesellschafter am nächsten kommen. Dies gilt auch für den Fall, dass Teile dieses Vertrages zwecks Wirksamkeit der notariellen Form bedürfen. (2) Etwaige Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen dieses Vertrages bedürfen für ihre Gültigkeit der Form eines schriftlichen Nachtrages. Die Nichtbeachtung des Schriftformerfordernisses führt zur Unwirksamkeit. (3) Die Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages treten mit Wirkung vom in Kraft. 106

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