In der vorliegenden Broschüre informieren wir Sie darüber, was Inhalt unseres Rechtsschutzes ist und wie er beantragt wird.

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1 Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, Ihr Mitgliedsbeitrag beinhaltet den GEW-Berufsrechtsschutz und eine Berufshaftpflicht- mit Schlüsselversicherung. Mit dem Berufsrechtsschutz unterstützen wir unsere Mitglieder in allen beruflich bedingten Streitigkeiten. Diese Unterstützung kann vielfältige Formen haben. Sie geht von Beratung über Formulierung von Schreiben bis hin zur Klage. Auch Anwaltsrechnungen können von uns übernommen werden. In der vorliegenden Broschüre informieren wir Sie darüber, was Inhalt unseres Rechtsschutzes ist und wie er beantragt wird. Damit Sie wissen, wie Sie im Falle der Haftung für beruflich bedingte Schäden abgesichert sind, haben wir nachfolgend auch die Vertragsbedingungen der Berufshaftpflicht- und Schlüsselversicherung abgedruckt. Vorsitzender der GEW Rheinland-Pfalz I N H A L T Seite Berufsrechtsschutz 2 In welchen Fällen erteilt die GEW Rechtsschutz? 2 Wer erhält von der GEW Rechtsschutz? 3 Wie erhält man Rechtsschutz? 5 Rechtsverfahren kosten Geld - was bezahlt die GEW? 6 GEW-Rechtsschutzstelle 7 Richtlnien für den Rechtsschutz 7 Berufs-Haftpflichtversicherung 11 Voraussetzungen 11 Versicherungsumfang 11 Auslandsleistungen 12 Einzelbeispiele 12 Ein besonderes Kapitel - die Schulschlüssel 14 Leistungsausschluss 14 Verhalten im Schadensfall 15

2 Berufsrechtsschutz In welchen Fällen erteilt die GEW Rechtsschutz? Für berufsbezogene Rechtsstreitigkeiten kann die GEW durch Beratung, Rechtsvertretung und Geldbeihilfen Rechtsschutz gewähren. Eine Gewerkschaft kann jedoch nicht in allen Rechtsangelegenheiten, mit denen ihre Mitglieder konfrontiert werden, Rechtsschutz bewilligen. Nach 7 Rechtsberatungsgesetz sind die Grenzen, in denen Rechtsschutz erteilt werden kann, im satzungsmäßigen Zweck einer Gewerkschaft festgelegt. Nur in Bereichen, die zur satzungsgemäßen Aufgabe der GEW gehören, kann Rechtsschutz bewilligt werden. Die Einzelheiten sind dabei in den Richtlinien für den Rechtsschutz in der GEW (vergleiche Seiten 9-12) genauer beschrieben. Rechtsschutz kann seitens der GEW für dienstliche und berufsbezogene Auseinandersetzungen bewilligt werden. Dies sind beispielsweise: Bei Beamtinnen und Beamten Auseinandersetzungen mit dem Dienstherrn über Beförderung, Besoldung, Beihilfe, Beurteilung, Disziplinarmaßnahmen, Umzugs- und Reisekosten, steuerliche Werbungskosten oder bei der Abwehr von Regressansprüchen. Bei Angestellten Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber über Lohnzahlungen, Arbeitszeit und -bedingungen, Eingruppierung, aber auch bei Abmahnungen, Kündigungen, Zeugnisfragen und außerdem bei Werbungskosten. Bei Beamtinnen und Beamten im Ruhestand oder Rentnerinnen und Rentnern für Auseinandersetzungen über Versorgungs- oder Rentenansprüche und Beihilfeangelegenheiten. Bei Arbeitslosen für die Durchsetzung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, aber auch bei Einstellungen, soweit diese zum Organisationsbereich der GEW gehören. Für Studierende, soweit die Auseinandersetzung ihre Ausbildung betrifft, wozu insbesondere Prüfungen, Anerkennung von Ausbildungsleistungen oder Ausbildungsförderung gehört. Die GEW bewilligt aber auch Rechtsschutz für Angehörige verstorbener Mitglieder, wenn es um Rechte geht, die aus dem Beschäftigungsverhältnis des verstorbenen Mitglieds entstanden sind, z.b. um die Durchsetzung von Versorgungs- und Rentenansprüchen. Ausländischen Kolleginnen und Kollegen kann Rechtsschutz auch in ausländerrechtlichen Fragen bewilligt werden, soweit es um die Sicherung der Verbesserung ihrer - auch das Beschäftigungsverhältnis berührenden - ausländerrechtlichen Position geht. Ferner kann Rechtsschutz in Strafsachen bewilligt werden, wenn der Anlass im Berufsbereich liegt, wie z. B. bei Vorwurf der Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber Schülern.

3 Einige Fälle aus der letzten Zeit Kollegin Huber soll 5.000,- Ortszuschlag zurückzahlen, weil der Ehemann angeblich auch bei einem öffentlichen Arbeitgeber gearbeitet hat. Kollege Weber wehrt sich gegen seine Nichtbeförderung zum OStR. Erzieherinnen verklagen den Träger der Einrichtung auf tarifgerechte Eingruppierung. Kollegin Müller will nicht hinnehmen, dass der Schulleiter ihr verbietet, ihren einjährigen Säugling zu stillen. Mit Fristverträgen beschäftigte Lehrkräfte klagen gegen das Land auf Entfristung ihrer Verträge. Lehrerinnen und Lehrer wehren sich gegen Honorarverträge bei Privatschulen und Volkshochschulen. Kollege Schmitt verklagt die Beihilfestelle auf Übernahme der Kosten für eine Sanatoriumsbehandlung. Die Angestelltenversicherung will trotz Erkrankung keine Berufsunfähigkeit anerkennen. Schulleiter Meier soll die Aufsichtsführung während der Pausen nicht ordnungsgemäß überwacht haben. Oberstudiendirektor Schulz will von einer angestellten Kollegin alle Klassenarbeiten sehen - die Arbeitsgerichte erteilen eine Lektion in pädagogischer Freiheit. Das Arbeitsamt zahlt rechtswidrig zu wenig Arbeitslosengeld. Diese Aufzählung ließe sich beliebig erweitern - in allen Fällen erteilte die GEW Rechtsschutz. Wer erhält von der GEW Rechtsschutz? Jedes Mitglied kann gemäß 2 der GEW-Rechtsschutzrichtlinien für berufsbezogene (bzw. bei Studierenden für ausbildungsbezogene) Auseinandersetzungen Rechtsschutz vom ersten Tag der Mitgliedschaft an erhalten. Die GEW verlangt also keine Wartezeit, bevor erstmals der Rechtsschutz gewährt werden kann. Folgende Voraussetzungen sind jedoch zu prüfen Die Mitgliedschaft muss schon zum Zeitpunkt des Ereignisses, für das Rechtsschutz beantragt wird, vorgelegen haben ( 2 Ziffer 2.a der Rechtsschutzrichtlinien). Da die Aufnahme

4 durch den Landesverband erfolgt, kommt es auch nicht darauf an, dass der Aufnahmeantrag vor dem Tag unterschrieben worden ist, vielmehr kommt es auf das Datum der Aufnahme in die GEW an. So müssen beispielsweise für entsprechende Auseinandersetzungen folgende Termine nach der Aufnahme in die GEW liegen: der Termin, auf den sich die anzugreifende Beurteilung eines Beamten bzw. einer Beamtin begründet; der Beihilfeantrag, dem von der Besoldungsstelle nicht entsprochen worden ist, muss danach gestellt worden sein; der Vorfall, auf den sich das Straf- oder Disziplinarverfahren bezieht; die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung nach Beginn der Mitgliedschaft in der GEW; bei befristeten Verträgen der Zeitpunkt, zu dem die Verhandlungen über die Weiterbeschäftigung begonnen werden. Rechtsschutz kann also nicht bewilligt werden, wenn offenkundig nur deshalb die Mitgliedschaft in der GEW beantragt wird, um von dort die Kosten des Rechtsstreits zu erhalten. Wer nicht den satzungsgemäßen Beitrag an die GEW entrichtet, kann ebenfalls keinen Rechtsschutz erhalten. Die Zahlungen werden von den Landesverbänden bestätigt. Wer z.b. als Beamtin oder Beamter auf Probe nur Beiträge bezahlt, wie sie für Arbeitslose oder Studierende vorgesehen sind, kann für Rechtsstreitigkeiten keinen Rechtsschutz erhalten. Weitere Voraussetzungen Voraussetzung für die Rechtsschutzbewilligung ist ferner, dass hinreichende Erfolgsaussichten für einen Rechtsstreit bestehen. Das Mitglied muss deshalb zusammen mit dem Antrag auf Rechtsschutz alle entsprechenden Unterlagen und eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts einreichen, damit durch die Landes- und Bundesrechtsschutzstelle eine rechtliche Prüfung erfolgen kann. Damit eine solche Prüfung vorgenommen werden kann, bevor Kosten anfallen, soll nach 2 Ziffer 2.b der Rechtsschutzrichtlinien der Rechtsschutzantrag vor Einleitung eines Verfahrens oder vor der Konsultation eines Rechtsanwaltes gestellt werden. Für Streitigkeiten zwischen Mitgliedern soll grundsätzlich kein Rechtsschutz gewährt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Verfügung, die von einem bei einer vorgesetzten Behörde beschäftigten GEW-Mitglied unterschrieben worden ist, nicht mit Hilfe des GEW-Rechtsschutzes angegriffen werden kann. In diesem Fall handelt es sich nicht um einen Streit zwischen Mitgliedern, sondern um eine Auseinandersetzung mit der entsprechenden Behörde oder dem Arbeitgeber.

5 Bitte beachten: Wer ohne Zustimmung der GEW-Landes- oder Bundesrechtsschutzstelle bereits ein Verfahren eingeleitet oder einen Rechtsanwalt beauftragt, kann nicht erwarten, dass die GEW die dadurch entstandenen Kosten später erstattet. Erst fragen - dann klagen! Wie erhält man Rechtsschutz? Zunächst muss über die Landesrechtsschutzstelle ein Antrag auf Rechtsschutz gestellt werden. Dazu dienen die entsprechenden Antragsformulare, mit denen die notwendigen Informationen abgefragt werden. (Antragsformulare sind bei der Rechtsschutzstelle vorrätig.) Damit keine unnützen Kosten anfallen, sollten die Rechtsschutzanträge möglichst früh mit einer ausführlichen Darstellung des Sachverhaltes und den bereits vorliegenden Unterlagen bei der Landesrechtsschutzstelle eingereicht werden. Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, erfolgt die Rechtsschutzbewilligung mit einem Formblatt. Die Landesrechtsschutzstelle kann Rechtsschutz im Auftrage der Bundesrechtsschutzstelle in Vorverfahren und allen erstinstanzlichen Verfahren bewilligen. In allen anderen Fällen erfolgt die Entscheidung durch die Bundesrechtsschutzstelle. Mit der Rechtsschutzbewilligung erfolgt die Zuweisung einer/eines bestimmten Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreters. Im Rahmen des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes kann es keine freie Anwaltswahl geben! Bei der Entscheidung über die Benennung einer/ eines Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreters berücksichtigen die GEW-Rechtsschutzstellen die aus vergangenen Rechtsstreitigkeiten gewonnenen Erfahrungen und versuchen, auf diesem Wege eine optimale Rechtsvertretung durch eine Anwältin bzw. einen Anwalt oder die DGB-Rechtsstelle für das Mitglied sicherzustellen. Für das Mitglied ist noch wichtig: Auch mit der Stellung eines Rechtsschutzantrages oder der Mitteilung des Falles an die Landesrechtsschutzstelle wird die Vertretung in der Regel nicht von dort übernommen. Das Mitglied muss selbst auf die Einhaltung von Fristen achten (!), es sei denn, die unmittelbare Vertretung durch die Landesrechtsschutzstelle wurde ausdrücklich vereinbart und von dieser schriftlich zugesagt.

6 Rechtsverfahren kosten Geld - was bezahlt die GEW? Ziffer 3.3 der Rechtsschutzrichtlinien nennt die Bereiche, zu denen Geldbeihilfen geleistet werden. In der Regel ist davon auszugehen, dass die GEW die Verfahrenskosten insgesamt erstattet, wenn Rechtsschutz bewilligt worden ist und das Verfahren nicht zum Erfolg geführt hat. Zu diesen Verfahrenskosten gehören insbesondere: - die Kosten für den eigenen und den gegnerischen Rechtsvertreter, - die Gerichtskosten, - die zu tragenden Zeugen- und Sachverständigenauslagen, soweit diese auf einen Gerichtsbeschluss zurückzuführen sind. Ohne besondere Genehmigung seitens der Bundesrechtsschutzstelle werden dagegen nicht erstattet: - Reisekosten für einen nicht am Ort des Gerichts niedergelassenen Rechtsanwalt, - Kosten für ein nicht vom Gericht gefordertes Gutachten (z.b. wenn zum Nachweis der Dienstfähigkeit neben dem amtsärztlichen Gutachten ein weiteres fachärztliches Gutachten in das Verfahren eingeführt werden soll), - Sonderhonorare für Rechtsanwälte. Nicht erstattet werden: - persönliche Auslagen wie Porto-, Telefon- oder Kopierkosten, - Fahrtkosten zu Gerichtsterminen - ausnahmsweise allerdings, wenn das persönliche Erscheinen angeordnet worden ist und die besondere soziale Lage des Mitglieds dies notwendig macht. Nicht erstattet werden dürfen laut Gesetz: - Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder. Außer den gesetzlich festgesetzten Kosten werden nur dann Kosten erstattet, wenn die Bundesrechtsschutzstelle einer bestimmten Vereinbarung vorher zugestimmt hat. Dies gilt auch für Honorarvereinbarungen mit Rechtsanwälten.

7 Bei Rechtsproblemen können Sie sich an folgende Anschrift wenden: Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Rheinland-Pfalz Landesrechtsschutzstelle Neubrunnenstraße Mainz Tel.: /22 Fax: gew@gew-rlp.de Brigitte Strubel-Mattes, Juristin und Rechtssekretärin in der GEW-Landesrechtsschutzstelle, wird Sie umfassend und kompetent beraten. Für Ihre persönliche Vorsprache in der Rechtsstelle bitten wir um vorherige Terminvereinbarung. Der Leiter der Landesrechtsschutzstelle, Kollege Dieter Roß, ist auch unter der Telefonnummer privat zu erreichen. Richtlinien für den Rechtsschutz 1. GEW-Rechtsschutzstellen 1.1 Die GEW unterhält Rechtsschutzstellen auf Bundes- und auf Landesebene. Nur diesen obliegt der Rechtsschutz für die Mitglieder. 1.2 Die Mitglieder wenden sich an die zuständige GEW-Rechtsschutzstelle, die bundesunmittelbaren Mitglieder an die Bundesstelle für Rechtsschutz. 2. Grundsätze 2.1 Der Rechtsschutz ist eine freiwillige Leistung der GEW für ihre Mitglieder 2.2 Rechtsschutz darf nur Mitgliedern bewilligt werden, und zwar für: Fragen, die direkt aus der beruflichen Tätigkeit im Satzungsbereich der GEW resultieren, die Wahrnehmung von sozial-, renten- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die Abwehr eines Angriffs gegen Familienangehörige des Mitglieds oder gegen seinen Privatbesitz, wenn der Angriff sich ursächlich auf die berufliche Tätigkeit des Mitglieds bezieht,

8 2.2.4 die Durchsetzung von Ansprüchen der Hinterbliebenen aus dem Beschäftigungsverhältnis verstorbener Mitglieder, Studierende, Schüler und Schülerinnen nur in rechtlichen Angelegenheiten, die ihre Berufsausbildung betreffen, Anschlussmitglieder nur für rechtliche Angelegenheiten, die unmittelbar mit dem Eintritt in eine Beschäftigung gem. 6 Abs. 3 der Satzung zusammenhängen freiberuflich und selbstständige Mitglieder, soweit sich ihre Tätigkeit auf den Organisationsbereich der GEW erstreckt, in Vertrags- und Versicherungsangelegenheiten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang zu ihrer Berufstätigkeit gegenüber ihrem Auftraggeber stehen. 2.3 Rechtsschutz wird grundsätzlich nicht bewilligt bei nicht satzungsgemäßer Beitragszahlung, für Ereignisse, die vor der Aufnahme in die GEW eingetreten sind, für Verfahren, die ohne Mitwirkung der GEW-Rechtsschutzstellen eingeleitet worden sind, für das Tätigwerden eines Rechtsanwaltes ohne Mitwirkung der GEW-Rechtsschutzstellen, für privatrechtliche Vertragsauseinandersetzungen, für die Einleitung oder Fortsetzung eines Verfahrens, das keine Erfolgsaussichten hat, für kostenauslösende Strafanzeigeverfahren, für Streitigkeiten zwischen GEW-Mitgliedern. 2.4 Für verkehrsrechtliche Auseinandersetzungen gibt es keinen GEW-Rechtsschutz. Bei vorsätzlich begangenen Straftaten kann Rechtsschutz versagt oder bewilligter Rechtsschutz widerrufen werden. 2.5 Der GEW-Rechtsschutz ist subsidiär; Ansprüche gegen Dritte (z.b. gegen Rechtsschutzversicherungen) muss das Mitglied vorrangig geltend machen. 2.6 Beratung und Rechtsschutzbewilligung in nicht berufsbezogenen Angelegenheiten sind gesetzlich untersagt. 2.7 Geldstrafen oder Geldbußen dürfen nicht erstattet werden.

9 3. Inhalt des Rechtsschutzes 3.1 Der Rechtsschutz wird gegeben in Form von Beratung und ggf. Rechtsvertretung durch die GEW oder durch von der GEW-Rechtsschutzstelle benannte Prozessvertreter sowie in Form von Geldbeihilfen. 3.2 Die Beratung soll durch die GEW-Rechtsschutzstellen oder durch deren Beauftragte erfolgen. 3.3 Geldbeihilfen zu den Kosten der Rechtsvertretung, den Gerichtskosten, den nach dem Gesetz oder Gerichtsbeschluss zu übernehmenden Kosten bei der Gegenseite werden von der Bundesstelle für Rechtsschutz in der Regel bis zur gesetzlichen Gebührenhöhe bewilligt. Für darüber hinausgehende Kosten, wie z.b. Gutachten, wird im Einzelfall und nur nach besonderer vorheriger Genehmigung durch die Bundesstelle für Rechtsschutz Geldbeihilfe bewilligt. Bei Verfahren im Ausland werden in der Regel die Kosten bis zur Höhe jener Gebühren übernommen, die bei einem vergleichbaren Verfahren in Deutschland entstehen würden. 4. Antragstellung 4.1 GEW-Rechtsschutz wird auf dem GEW-Formblatt bei der zuständigen GEW-Rechtsschutzstelle beantragt. 4.2 Das Mitglied fügt dem Antrag eine kurze, vollständige und wahrheitsgetreue schriftliche Darstellung des Rechtsfalles bei. 4.3 Beizufügen sind Kopien aller für die Beurteilung der Rechtssache notwendigen Schriftstücke und Bescheide 5. Bewilligung 5.1 Über die Bewilligung des Rechtsschutzes entscheidet die jeweils zuständige GEW- Rechtsschutzstelle. 5.2 Rechtsschutz wird jeweils für einen Verfahrensabschnitt (Rechtszug) bewilligt. 5.3 Die zuständige GEW-Rechtsschutzstelle benennt die Rechtsvertretung. 5.4 Das Mitglied erhält eine schriftliche Entscheidung über seinen Rechtsschutzantrag. Diese kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Hauptvorstand der GEW angefochten werden. Die Entscheidung des Hauptvorstandes ist endgültig.

10 6. Durchführung 6.1 Das Mitglied ist für die Führung seines Rechtsstreits grundsätzlich selbst verantwortlich, insbesondere für die Wahrnehmung der Fristen, soweit dies nicht auf die Rechtsvertretung übergegangen ist. Die zuständige GEW-Rechtsschutzstelle berät das Mitglied bei Notwendigkeit während des Verfahrens. 6.2 Das Mitglied ist verpflichtet, seiner zuständigen GEW-Rechtsschutzstelle fortlaufend über die Entwicklung seines Falles zu berichten und unter Angabe der Rechtsschutznummer entstandene Schriftsätze in Kopie, sowie Rechnungen im Original einzureichen, soweit dies nicht durch die beauftragte Rechtsvertretung geschieht. 6.3 Die Rechtsschutzunterlagen werden Eigentum der GEW. Sie werden vertraulich behandelt. 6.4 Die Bundesstelle prüft die entstandenen Kosten. Rechtsanwaltskosten können nur im Rahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) erstattet werden, sofern nicht vorher eine besondere Genehmigung nach Ziffer 3.3 erfolgt ist. 6.5 Die Geldbeihilfen werden nach Vorlage der Originalrechnungen gezahlt. Das Mitglied erhält hierüber eine Nachricht. Gerichtskosten sind vom Mitglied vorab zu bezahlen. Rechnung und Einzahlungsbeleg sind der GEW-Rechtsschutzstelle zur Rückerstattung einzureichen. 6.6 Für die Wahrung der Zahlungsfristen ist das Mitglied verantwortlich. Deshalb muss das Mitglied alle Unterlagen und Rechnungen unverzüglich vorlegen. 6.7 Änderungen der Anschrift, des Namens oder der Telefonnummer muss das Mitglied umgehend der zuständigen GEW-Rechtsschutzstelle mitteilen. 7. Widerruf und Rückforderung 7.1 Der Rechtsschutz soll von der zuständigen GEW-Rechtsschutzstelle widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Verfahrens keinen Erfolg mehr verspricht oder wenn das Mitglied während des Verfahrens aus der GEW austritt. 7.2 Sind wesentliche Rechtsschutzbestimmungen nicht erfüllt worden, insbesondere bei Verletzung der Mitwirkungs- und Informationspflicht, kann der Rechtsschutz widerrufen werden. Bereits ausgezahlte Geldbeihilfen müssen zurückerstattet werden. 7.3 Geldbeihilfen für Gerichts- und Anwaltskosten, die durch Urteil oder Vergleich zurückerstattet werden, hat das Mitglied an die Bundesstelle zurückzuzahlen. 7.4 Geldbeihilfen müssen auf Rückforderung der Bundesstelle für Rechtsschutz zurückgezahlt werden, wenn das Mitglied vor Ablauf von drei Jahren nach ihrer Auszahlung aus der GEW austritt oder in einem Verfahren nach 8 der GEW-Satzung ausgeschlossen wird. Das gilt nicht für Mitglieder, die aus dem Organisationsbereich der GEW ausscheiden. 7.5 Widerrufe können auch in den Fällen der Ziffer 2.4 erfolgen. 10

11 Berufs-Haftpflichtversicherung Zusätzlich zum vorher dargestellten gewerkschaftlichen Rechtsschutz hat die GEW Rheinland-Pfalz für ihre Mitglieder eine Berufs-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Der Beitrag ist wegen der großen Zahl von Versicherten in diesem Gruppen-Versicherungsvertrag absolut nicht mit den Beiträgen zu Einzel-Versicherungsverträgen zu vergleichen. Der Versicherungsbeitrag ist im Mitgliedsbeitrag eingeschlossen. Die Namen der einzelnen Mitglieder sind der Versicherungsgesellschaft nicht bekannt. Erst im Schadensfall werden die Daten des Mitglieds in den Unterlagen bekannt gegeben. Durch diese Versicherung wird allen aktiven Mitgliedern der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Rheinland-Pfalz obligatorisch Versicherungsschutz gegen gesetzliche Haftpflichtansprüche aus ihrer dienstlichen Tätigkeit gewährt. Dies sind: 1. Mitglieder mit lehrenden oder ausbildenden Tätigkeiten im Bereich der öffentlichen und privaten Schulen; dies gilt auch für Ruheständler und Studierende, die stundenweise Unterricht erteilen; 2. Mitglieder mit sozialpädagogischen Tätigkeiten in Heimen, Tagesstätten und im Bereich der Schulen; 3. Mitglieder mit lehrender Tätigkeit an Hochschulen und Fachhochschulen, soweit nicht eigene Betriebshaftpflichtversicherungen der betreffenden Hochschulen und Fachhochschulen bestehen; 4. Musikpädagogen, soweit sie aufgrund von Unterrichtsermittlungsverträgen mit öffentlichen Musikschulen Musikunterricht in öffentlichen Räumen erteilen; 5. Mitglieder im Bereich der Schulaufsicht, Schulverwaltung und pädagogischer oder wissenschaftlicher Institute. Voraussetzungen Voraussetzungen für den Versicherungsschutz des einzelnen Mitglieds ist, dass es der GEW mindestens drei Monate angehört und für diese Zeit Beiträge in der satzungsgemäßen Höhe im Wege des Lastschriftverfahrens gezahlt hat. Der Anspruch auf die Versicherungsleistung entfällt, wenn zur Zeit des Schadenseintritts ein vom Mitglied verschuldeter Beitragsrückstand von mehr als zwei Monaten vorgelegen hat. Versicherungsumfang Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer dienstlichen Tätigkeit. Eingeschlossen in die Versicherung ist die gesetzliche Haftpflicht aus - der Erteilung von Experimentalunterricht; - der Leitung und/oder Beaufsichtigung von SchülerInnen oder Klassenreisen sowie Schulausflügen und aus damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen oder Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr; 11

12 - der Erteilung von Nachhilfestunden; - der Tätigkeit als Kantor oder Organist; - der Vorbereitung, Leitung und Durchführung auch solcher Veranstaltungen (z.b. Sport, Arbeitsgemeinschaften, Wanderungen, Reisen), die nicht von der Schule angeordnet sind, aber mittelbar mit der dienstlichen Tätigkeit einer Lehrkraft in Zusammenhang stehen und für die das Mitglied außerdienstlich bzw. freiwillig tätig wird. Vorübergehender Auslandsaufenthalt bei derartigen Veranstaltungen ist mitversichert. - Schäden am Eigentum der Dienststelle bzw. des Betriebs oder an von Dritten für die Dienststelle bzw. den Betrieb zur Verfügung gestellten Sachen bis zu ,00. Der Versicherungsschutz umfasst bedingungsgemäß die Abwehr unberechtigter und die Befriedigung berechtigter Schadensersatzansprüche einschließlich Regressansprüche des Dienstherrn auch bei grober Fahrlässigkeit. Leistungen für Mitglieder im Ausland Das Haftpflichtrisiko der Kolleginnen und Kollegen, die für eine begrenzte Zeit über das Auswärtige Amt an deutschen Schulen im Ausland tätig sind, gilt im vertragsgemäßen Umfang als mitversichert. Die Leistungen erfolgen ausschließlich in. Die Zahlungsabwicklung wird über eine Außenhandelsbank geführt. Es muss deutsches Recht anwendbar sein. Einzelbeispiele 1. Personenschäden 1.1 Auf einer Studienreise steht die Lehrerin mit ihrer Klasse vor einem Rathaus. Bei der Beschreibung des Gebäudes geht sie einige Schritte zurück und stößt dadurch eine ältere Dame um. Beim Sturz zieht sich die Dame einen komplizierten Oberschenkelhalsbruch zu. 1.2 Anlässlich eines Schulausflugs erlaubt die Lehrerin den Kindern, in einem See zu baden, ohne sich vorher über die genauen Verhältnisse (Wassertiefe usw.) zu informieren. Bei einem Kopfsprung stößt ein Schüler auf ein dicht unter der Wasseroberfläche befindliches Hindernis. Er erleidet dadurch eine Querschnittslähmung. Der Sozialversicherungsträger macht die Lehrerin wegen grober Fahrlässigkeit regresspflichtig. In beiden Fällen handelt es sich um eine Regulierung von entstandenen Personenschäden (= Verletzung, Gesundheitsschädigung von Menschen oder Tod). Die zu befriedigenden Ersatzansprüche umfassen alle notwendigen Aufwendungen, wie Arzt- und Krankenhausbehandlung, Schmerzensgeld, Verdienstausfall und unter Umständen hohe Rentenleistungen. Da bei Personenschäden die Ersatzleistungen besonders hoch sein können, sind Schäden dieser Art bis zu einer Summe von ,- versichert. 12

13 2. Sachschäden 2.1 Beim Chemieunterricht platzt durch Unachtsamkeit des Lehrers ein Glasbehälter. Dadurch wird die Kleidung der um den Experimentiertisch herumstehenden SchülerInnen beschmutzt. 2.2 Anlässlich einer Klassenfahrt werden von den SchülerInnen die Polster von Eisenbahnwagen beschädigt. Der Lehrer wird wegen Vernachlässigung der Aufsichtspflicht zum Schadensersatz herangezogen. 2.3 Bei der Erteilung von Nachhilfeunterricht im Hause der Eltern des Schülers stößt die Lehrerin versehentlich eine kostbare Vase um. 2.4 Während der Sportstunde lässt die Lehrkraft die Klasse längere Zeit allein. Die Schüler spielen in dieser Zeit mit einem Schlagball, obwohl es ihnen verboten ist. Dabei fliegt ein Ball durch das Fenster auf die Straße gegen ein Auto. Der Fahrer wird dadurch irritiert und verursacht einen Verkehrsunfall. Die Fälle 2.1 bis 2.4 stellen Beispiele für Vorgänge mit Sachschäden (= Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) dar. Auch diese Schäden müssen in voller Höhe entschädigt werden. Die versicherte Höchstleistungssumme beträgt für Sachschäden Vermögensschäden Mit den zusätzlich mitversicherten Vermögensschäden sind nicht solche gemeint, die sich unmittelbar aus Personen- oder Sachschäden herleiten, wie z.b. Verdienstausfall im Zusammenhang mit einem Personenschaden. Derartige Vermögensschäden gehören mit zum jeweiligen Personen- oder Sachschaden und werden als solche von der Versicherungsgesellschaft behandelt. Bei den in unserem Versicherungsvertrag mit einer Deckungssumme von ,- bezeichneten Vermögensschäden handelt es sich um reine Vermögensschäden, die mit Personen- oder Sachschäden nichts zu tun haben. Beispielsweise können sie einem Dritten als Folge unrichtiger Auskünfte, Beratungen o.ä. erwachsen. Diese Vermögensschäden werden jedoch nur im Rahmen der besonderen Vertragsbedingungen abgewickelt, die im Vertrag mit der GEW enthalten sind und deren Ausschlüsse oben bereits dargestellt wurden. 4. Schlüsselversicherung Ab 1. Mai 1994 sind alle GEW-Mitglieder in Rheinland-Pfalz gegen Schlüsselverlust am Arbeitsplatz versichert. Die Deckungssumme für Schlüsselverlustschäden beträgt ,-. GEW-Mitglieder sollten sich im Falle einer schriftlichen Schadensersatzforderung umgehend mit der Landesgeschäftsstelle in Verbindung setzen. Der geltend gemachte Schaden darf nicht anerkannt und es dürfen keine Zahlungen geleistet werden! Die Volksfürsorge ersetzt den Schaden oder wehrt im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung solche Forderungen für die Mitglieder gegenüber Dritten, dem Dienstherrn bzw. dem Arbeitgeber ab, notfalls auch gerichtlich. 13

14 Ein besonderes Kapitel - die Schulschlüssel Haben Lehrerinnen und Lehrer Schulschlüssel dienstlich ausgehändigt erhalten, so wird immer einmal wieder nach der Haftung gefragt. Geht ein Schulschlüssel verloren, muss zunächst der Dienstherr für den Schaden eintreten. Wurde Schadensersatz geleistet, kann der Dienstherr gemäß 86 LBG bzw. 3 TV-L Beamtinnen und Beamte oder Angestellte nur dann in Regress nehmen, wenn diese den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Fordert der Schulträger Lehrerinnen und Lehrer zu Schadensersatzleistungen auf, ist er an den Dienstherrn zu verweisen. Keinesfalls darf der geltend gemachte Anspruch anerkannt werden! Bitte beachten: Verlust dem Schulleiter melden, ggf. Personalrat informieren. Keine Schuld anerkennen, keine Zahlungen leisten. Bei schriftlicher Schadensersatzforderung GEW-Landesgeschäftsstelle informieren. Leistungsausschlüsse in der Berufshaftpflichtversicherung Nicht mitversichert sind Haftpflichtansprüche - gegen versicherte Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben; - aus freiberuflicher Forschungs- und Gutachtertätigkeit; - aus Schäden, die im Zusammenhang mit dem Besitz oder Führen von Kraftfahrzeugen, Motorbooten, mit Hilfsmotor versehenen Fahrzeugen aller Art, eigenen Wasserfahrzeugen sowie Luftfahrzeugen und Flugmodellen stehen; dazu gehören nicht Flugkörper unter 5 kg Fluggewicht, die weder durch Treibsätze noch durch Motoren angetrieben werden und deren Gebrauch keiner Zulassungspflicht unterliegt; - bei angestellten und beamteten Lehrerinnen und Lehrern auch wegen Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle im Betrieb der Schule oder Dienststelle gemäß den beamtenrechtlichen Bestimmungen oder der Reichsversicherungsordnung handelt; eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülerinnen und Schülern, Lernenden und Studierenden; - aus einer freiberuflichen oder gewerblichen Betätigung; - gegen die Versicherten in ihrer Eigenschaft als Privatperson. 14

15 Weiter nicht mitversichert sind Haftpflichtansprüche - aus der Tätigkeit im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung; - aus der Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten (z.b. Fernsehsendungen); - aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; - aus der Tätigkeit im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automation, Auskunftserteilung, Übersetzung und Reisevermittlung. Höchstdeckungssummen je Schadensfall für Personen- und Sachschäden ,- für das Abhandenkommen von Schlüsseln ,- für Vermögensschäden ,- für Schäden an dem Betrieb zur Verfügung gestellten Sachen Verhalten im Schadensfall Im Schadensfall bitten wir, entsprechende Formulare von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Rheinland-Pfalz Neubrunnenstr Mainz Tel.: Fax: gew@gew-rlp.de anzufordern und die ausgefüllte Schadenanzeige unverzüglich an diese Anschrift auch wieder zurückzusenden. Die GEW gibt die Schadensanzeige nach Prüfung des Bestehens der Mitgliedschaft und der Entrichtung des satzungsgemäßen Beitrages auf dem Wege des Lastschriftverfahrens an die Volksfürsorge Hamburg weiter. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder eine Strafverfügung oder ein Mahnbescheid erlassen, so hat der Versicherte dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz hat er, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen. Der Versicherte ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Haftpflichtanspruch ganz oder zum Teil oder vergleichsweise anzuerkennen oder zu befriedigen. 15

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