Unfallversicherung für Tod und Invalidität

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1 Unfallversicherung für Tod und Invalidität Zusätzliche Versicherungsbedingungen (ZVB) Ausgabe Soweit die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Zusatzversicherungen nach VVG nichts anderes bestimmen, gilt: O1 Abschluss der Versicherung Die Versicherung kann von jeder Person bis zum Ende des Jahres, in welchem diese das 65. Altersjahr vollendet hat, abgeschlossen werden. O2 Beginn und Dauer Die Versicherung beginnt mit dem auf der Versicherungsanmeldung bezeichneten Datum. Sie endet mit dem schriftlichen Verzicht auf Weiterführung dieser Zusatzversicherung. Dieser kann je auf ein Monatsende erklärt werden. O3 Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt auf der ganzen Welt. O4 Versicherte Person Versichert sind die Versicherungsnehmer der KPT, welche eine Versicherungsanmeldung zum Abschluss der Versicherung im Sinne dieser Bedingungen unterzeichnet haben, bzw. für die der gesetzliche Vertreter unterzeichnet hat. O5 Gegenstand der Versicherung Die Versicherung erstreckt sich auf Unfalltod und Unfallinvalidität. O6 Unfallbegriff Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung gelten als Unfälle: Knochenbrüche, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung zurückzuführen sind, ferner Verrenkungen von Gelenken, Meniskus-, Muskel- und Sehnenrisse, Muskelzerrungen, Bandläsionen und Trommelfellverletzungen. Ferner gelten als Unfälle: unfreiwilliges Einatmen von Gasen und Dämpfen; versehentliches Einnehmen von giftigen oder ätzenden Stoffen; 71

2 Erfrierungen; Hitzschlag; Sonnenstich; Gesundheitsschädigungen durch ultraviolette Strahlen (ausgenommen Sonnenbrand); Ertrinken. Nicht als Unfälle gelten Krankheiten aller Art. O7 Leistungen im Todesfall 1 Die versicherte Todesfallsumme wird ausgerichtet, wenn der Unfall sofort oder innerhalb von fünf Jahren vom Unfalltag an gerechnet den Tod der versicherten Person zur Folge hat. 2 Anspruchsberechtigt sind die Begünstigten. In Ermangelung einer Begünstigungserklärung gilt folgende Rangfolge der Anspruchsberechtigten: 1. Der überlebende Ehegatte oder, bei Unverheirateten, eine Person, die dessen Stelle einnimmt. Bei deren Fehlen 2. die Kinder je zu gleichen Teilen. Diesen gleichgestellt sind Stiefkinder sowie Kinder, die zur Zeit des Unfalles von der versicherten Person unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden waren, bei deren Fehlen 3. die gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens. Beim Fehlen von Anspruchsberechtigten bezahlt die KPT die Bestattungskosten. O8 Verrechnung Allfällig wegen des gleichen Unfalls aus Art. O9 erbrachte Invaliditätsleistungen werden an die Todesfalleistungen angerechnet. O9 Leistungen im Invaliditätsfall Die versicherte Invaliditätssumme wird bei voraussichtlich bleibender Invalidität je nach deren Grad ausgerichtet, wobei sich die Leistung bei einer Invalidität von mehr als 25 Prozent je nach Invaliditätsgrad bis auf 350 Prozent der versicherten Summe erhöht. War die versicherte Person bereits vor dem Unfall invalid, wird die Differenz zwischen den Invaliditätssummen, die sich gemäss dieser Unfallzusatzversicherung aufgrund der Invaliditätsgrade vor und nach dem Unfall ergeben, ausbezahlt. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich nach folgenden Prozentsätzen: a) Gliederskala Verlust beider Arme oder Hände, beider Beine oder Füsse, eines Armes oder einer Hand und zugleich eines Beines oder Fusses, gänzliche Lähmung, unheilbare, jedes vernunftgemässe Handeln ausschliessende Geistesstörung, völlige Erblindung 100 Prozent Oberarm 70 Prozent Unterarm 65 Prozent Hand Daumen im Mittelhandglied 25 Prozent Daumen, Mittelhandglied erhalten 22 Prozent vorderstes Glied des Daumens Zeigefinger 15 Prozent Mittelfinger 72

3 Ringfinger 9 Prozent Kleinfinger 7 Prozent ein Bein im Oberschenkel ein Bein im Unterschenkel 50 Prozent ein Fuss 45 Prozent eine Grosszehe 8 Prozent übrige Zehen je 3 Prozent Sehkraft eines Auges 30 Prozent Sehkraft des zweiten Auges für Einäugige 70 Prozent Gehör beider Ohren Gehör eines Ohres 15 Prozent Gehör eines Ohres, wenn dasjenige des anderen Ohres vor Eintritt des Unfalles bereits verloren war 45 Prozent Niere 20 Prozent Geruchsinn Geschmacksinn Milz b) Die vollständige Gebrauchsunfähigkeit von Gliedern und Organen wird dem Verlust gleichgestellt. c) Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Gebrauchsunfähigkeit gilt ein entsprechend geringerer Prozentsatz. d) Bei vorstehend nicht aufgeführter Beeinträchtigung der Gesundheit erfolgt die Bestimmung des Invaliditätsgrades aufgrund ärztlicher Feststellungen in Anlehnung an die obigen Prozentsätze. e) Sind vom Unfall mehrere Körperteile oder Organe betroffen, werden die Prozentsätze zusammengezählt. Der Invaliditätsgrad kann jedoch nie mehr als 100 Prozent betragen. Die Invaliditätsentschädigung wird bei einem Invaliditätsgrad von bis und mit 25 Prozent der Totalinvalidität aufgrund der einfachen Versicherungssumme ermittelt. Bei einem Invaliditätsgrad von mehr als 25 Prozent erhöht sich die Entschädigung gemäss nachstehender Skala: von auf von auf von auf von auf von auf % % % % % % % % % % f) Die Invaliditätsentschädigung wird ausbezahlt, sobald das Ausmass der bleibenden Invalidität feststellbar und ermittelt ist, spätestens aber 5 Jahre nach dem Unfalltag. 73

4 O10 Umschulungskosten Sofern eine Berufsumschulung mit Bezug auf einen versicherten Unfall notwendig wird, werden die daraus anfallenden Kosten, soweit sie nicht durch die Eidgenössische Invalidenversicherung zu übernehmen sind, vergütet, höchstens aber bis zu der versicherten Invaliditätssumme. O11 Ausschlüsse Ausgeschlossen von der Versicherung sind; a) Unfälle bei der Benützung von Luftfahrzeugen aller Art (auch Ballone, Gleitschirme und Hängegleiter) und beim Fallschirmspringen, wenn die versicherte Person vorsätzlich gegen behördliche Vorschriften verstösst oder die erforderlichen amtlichen Ausweise und Bewilligungen nicht besitzt; b) Unfälle als Folge von kriegerischen Ereignissen. Befindet sich die versicherte Person im Ausland und bricht dort ein Krieg aus, bleibt der Versicherungsschutz noch während 14 Tagen, vom Kriegsausbruch an gerechnet, in Kraft; c) Unfälle bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens und Versuch dazu; d) Unfälle als Folge der Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, die versicherte Person sei als Unbeteiligte oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden; e) Unfälle bei Teilnahmen an Unruhen; f) Selbsttötung, Selbstverstümmelung oder der Versuch dazu. Die Deckung besteht jedoch, wenn die versicherte Person zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftsgemäss zu handeln, oder wenn die Selbsttötung oder die Selbstverstümmelung die eindeutige Folge eines versicherten Unfalls war; g) Unfälle, von denen Motorfahrzeuglenker betroffen werden, die das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt mit einem Blutalkoholgehalt von 2 Gewichtspromillen und mehr geführt haben; h) Einwirkung ionisierender Strahlen. Die Deckung besteht jedoch für Gesundheitsschädigungen infolge ärztlich verordneter Strahlenbehandlung wegen eines versicherten Unfalls; i) Gesundheitsschädigungen durch Eingriffe, Heilmassnahmen und Untersuchungen, die nicht durch einen versicherten Unfall bedingt sind; j) Unfälle im ausländischen Militärdienst sowie Unfälle bei Teilnahme an kriegerischen Handlungen oder an Terrorakten und bandenmässigen Verbrechen. O12 Mitwirkung fremder Ursachen Sind Gesundheitsschädigungen nur zum Teil auf versicherte Unfälle zurückzuführen, werden die Leistungen nach sachverständigem Ermessen verhältnismässig gekürzt. O13 Ärztekommission Kommt über die Unfallfolgen eine Einigung zwischen den Parteien nicht zustande, so wird eine Ärztekommission gebildet, bestehend aus je einem von der versicherten Person und einem von der KPT zu bezeichnenden Mediziner. Die beiden Parteien haben einen Dritten zu wählen, der als Präsident amtet. Bei Uneinigkeit wird der Gerichtspräsident am schweizerischen Wohnsitz der versicherten Person den Präsidenten bestimmen. Die Kosten dieser Expertise gehen zu gleichen Teilen zu Lasten der Parteien. Die Feststellungen, welche die Ärztekommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit trifft, sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. 74

5 O14 Regeln für den Schadenfall Ein eingetretener Unfall, der voraussichtlich die Leistungspflicht der KPT auslöst, ist ohne Verzug zu melden. Ein Todesfall ist umgehend, spätestens innert 48 Stunden telefonisch, telegrafisch oder mittels Telefax zu melden. Nach jedem Unfall ist unverzüglich ein patentierter Arzt beizuziehen, für sachgemässe Pflege zu sorgen und den Anordnungen des Arztes (auch Einweisung in ein Krankenhaus) Folge zu leisten. Die versicherte Person hat sich den Untersuchungen und Anordnungen der allfällig von der KPT auf ihre Kosten beauftragten Ärzte zu unterziehen. Die versicherte Person ist bei Verlust jeden Anspruchs im Unterlassungsfall verpflichtet, der KPT umgehend jede verlangte Auskunft über den früheren und gegenwärtigen Gesundheitszustand sowie über den Unfall und den Verlauf der Heilung zu beschaffen. Die versicherte oder anspruchsberechtigte Person hat alle Ansprüche auf ihre Kosten durch ärztliche Zeugnisse zu begründen. Diese können direkt von der KPT eingeholt werden. Die versicherte Person ist gehalten, zum voraus durch Entbindung von der Schweigepflicht alle Ärzte, die sie wegen des Unfalles oder bei anderen Unfällen oder Erkrankungen behandelt haben, zur Erteilung jeder von der KPT verlangten Auskunft zu ermächtigen. O15 Gegenseitige Mitteilungen Alle Mitteilungen und Anzeigen sind an die KPT zu richten. Alle Mitteilungen seitens der KPT erfolgen rechtsgültig an die von der versicherten Person oder vom Anspruchsberechtigten zuletzt angegebene Adresse in der Schweiz. O16 Unverschuldete Vertragsverletzung Die in den vorstehenden Bedingungen festgesetzten Rechtsnachteile treten bei Verletzung der der versicherten Person bzw. dem Anspruchsberechtigten obliegenden Verpflichtungen nicht ein, wenn die Verletzung den Umständen nach als eine unverschuldete anzusehen ist. O17 Gerichtsstand/Erfüllungsort Die KPT anerkennt ausser dem Gerichtsstand Bern für Streitigkeiten aus diesem Vertrag den Gerichtsstand des schweizerischen Wohnsitzes des Versicherungsnehmers, der versicherten Person oder des Anspruchsberechtigten. Die KPT erfüllt ihre Verbindlichkeiten am Domizil der versicherten Person oder des Anspruchsberechtigten. O18 Anwendbares Recht Im übrigen gelten für diese Versicherung die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG). Bern, 22. Juli 2002 Geschäftsleitung Etienne Habegger Tiziano Liniger 75

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