Unfallversicherung für Tod und Invalidität
|
|
- Edith Waltz
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Unfallversicherung für Tod und Invalidität Zusätzliche Versicherungsbedingungen (ZVB) Ausgabe Soweit die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Zusatzversicherungen nach VVG nichts anderes bestimmen, gilt: O1 Abschluss der Versicherung Die Versicherung kann von jeder Person bis zum Ende des Jahres, in welchem diese das 65. Altersjahr vollendet hat, abgeschlossen werden. O2 Beginn und Dauer Die Versicherung beginnt mit dem auf der Versicherungsanmeldung bezeichneten Datum. Sie endet mit dem schriftlichen Verzicht auf Weiterführung dieser Zusatzversicherung. Dieser kann je auf ein Monatsende erklärt werden. O3 Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt auf der ganzen Welt. O4 Versicherte Person Versichert sind die Versicherungsnehmer der KPT, welche eine Versicherungsanmeldung zum Abschluss der Versicherung im Sinne dieser Bedingungen unterzeichnet haben, bzw. für die der gesetzliche Vertreter unterzeichnet hat. O5 Gegenstand der Versicherung Die Versicherung erstreckt sich auf Unfalltod und Unfallinvalidität. O6 Unfallbegriff Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung gelten als Unfälle: Knochenbrüche, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung zurückzuführen sind, ferner Verrenkungen von Gelenken, Meniskus-, Muskel- und Sehnenrisse, Muskelzerrungen, Bandläsionen und Trommelfellverletzungen. Ferner gelten als Unfälle: unfreiwilliges Einatmen von Gasen und Dämpfen; versehentliches Einnehmen von giftigen oder ätzenden Stoffen; 71
2 Erfrierungen; Hitzschlag; Sonnenstich; Gesundheitsschädigungen durch ultraviolette Strahlen (ausgenommen Sonnenbrand); Ertrinken. Nicht als Unfälle gelten Krankheiten aller Art. O7 Leistungen im Todesfall 1 Die versicherte Todesfallsumme wird ausgerichtet, wenn der Unfall sofort oder innerhalb von fünf Jahren vom Unfalltag an gerechnet den Tod der versicherten Person zur Folge hat. 2 Anspruchsberechtigt sind die Begünstigten. In Ermangelung einer Begünstigungserklärung gilt folgende Rangfolge der Anspruchsberechtigten: 1. Der überlebende Ehegatte oder, bei Unverheirateten, eine Person, die dessen Stelle einnimmt. Bei deren Fehlen 2. die Kinder je zu gleichen Teilen. Diesen gleichgestellt sind Stiefkinder sowie Kinder, die zur Zeit des Unfalles von der versicherten Person unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden waren, bei deren Fehlen 3. die gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens. Beim Fehlen von Anspruchsberechtigten bezahlt die KPT die Bestattungskosten. O8 Verrechnung Allfällig wegen des gleichen Unfalls aus Art. O9 erbrachte Invaliditätsleistungen werden an die Todesfalleistungen angerechnet. O9 Leistungen im Invaliditätsfall Die versicherte Invaliditätssumme wird bei voraussichtlich bleibender Invalidität je nach deren Grad ausgerichtet, wobei sich die Leistung bei einer Invalidität von mehr als 25 Prozent je nach Invaliditätsgrad bis auf 350 Prozent der versicherten Summe erhöht. War die versicherte Person bereits vor dem Unfall invalid, wird die Differenz zwischen den Invaliditätssummen, die sich gemäss dieser Unfallzusatzversicherung aufgrund der Invaliditätsgrade vor und nach dem Unfall ergeben, ausbezahlt. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich nach folgenden Prozentsätzen: a) Gliederskala Verlust beider Arme oder Hände, beider Beine oder Füsse, eines Armes oder einer Hand und zugleich eines Beines oder Fusses, gänzliche Lähmung, unheilbare, jedes vernunftgemässe Handeln ausschliessende Geistesstörung, völlige Erblindung 100 Prozent Oberarm 70 Prozent Unterarm 65 Prozent Hand Daumen im Mittelhandglied 25 Prozent Daumen, Mittelhandglied erhalten 22 Prozent vorderstes Glied des Daumens Zeigefinger 15 Prozent Mittelfinger 72
3 Ringfinger 9 Prozent Kleinfinger 7 Prozent ein Bein im Oberschenkel ein Bein im Unterschenkel 50 Prozent ein Fuss 45 Prozent eine Grosszehe 8 Prozent übrige Zehen je 3 Prozent Sehkraft eines Auges 30 Prozent Sehkraft des zweiten Auges für Einäugige 70 Prozent Gehör beider Ohren Gehör eines Ohres 15 Prozent Gehör eines Ohres, wenn dasjenige des anderen Ohres vor Eintritt des Unfalles bereits verloren war 45 Prozent Niere 20 Prozent Geruchsinn Geschmacksinn Milz b) Die vollständige Gebrauchsunfähigkeit von Gliedern und Organen wird dem Verlust gleichgestellt. c) Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Gebrauchsunfähigkeit gilt ein entsprechend geringerer Prozentsatz. d) Bei vorstehend nicht aufgeführter Beeinträchtigung der Gesundheit erfolgt die Bestimmung des Invaliditätsgrades aufgrund ärztlicher Feststellungen in Anlehnung an die obigen Prozentsätze. e) Sind vom Unfall mehrere Körperteile oder Organe betroffen, werden die Prozentsätze zusammengezählt. Der Invaliditätsgrad kann jedoch nie mehr als 100 Prozent betragen. Die Invaliditätsentschädigung wird bei einem Invaliditätsgrad von bis und mit 25 Prozent der Totalinvalidität aufgrund der einfachen Versicherungssumme ermittelt. Bei einem Invaliditätsgrad von mehr als 25 Prozent erhöht sich die Entschädigung gemäss nachstehender Skala: von auf von auf von auf von auf von auf % % % % % % % % % % f) Die Invaliditätsentschädigung wird ausbezahlt, sobald das Ausmass der bleibenden Invalidität feststellbar und ermittelt ist, spätestens aber 5 Jahre nach dem Unfalltag. 73
4 O10 Umschulungskosten Sofern eine Berufsumschulung mit Bezug auf einen versicherten Unfall notwendig wird, werden die daraus anfallenden Kosten, soweit sie nicht durch die Eidgenössische Invalidenversicherung zu übernehmen sind, vergütet, höchstens aber bis zu der versicherten Invaliditätssumme. O11 Ausschlüsse Ausgeschlossen von der Versicherung sind; a) Unfälle bei der Benützung von Luftfahrzeugen aller Art (auch Ballone, Gleitschirme und Hängegleiter) und beim Fallschirmspringen, wenn die versicherte Person vorsätzlich gegen behördliche Vorschriften verstösst oder die erforderlichen amtlichen Ausweise und Bewilligungen nicht besitzt; b) Unfälle als Folge von kriegerischen Ereignissen. Befindet sich die versicherte Person im Ausland und bricht dort ein Krieg aus, bleibt der Versicherungsschutz noch während 14 Tagen, vom Kriegsausbruch an gerechnet, in Kraft; c) Unfälle bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens und Versuch dazu; d) Unfälle als Folge der Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, die versicherte Person sei als Unbeteiligte oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden; e) Unfälle bei Teilnahmen an Unruhen; f) Selbsttötung, Selbstverstümmelung oder der Versuch dazu. Die Deckung besteht jedoch, wenn die versicherte Person zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftsgemäss zu handeln, oder wenn die Selbsttötung oder die Selbstverstümmelung die eindeutige Folge eines versicherten Unfalls war; g) Unfälle, von denen Motorfahrzeuglenker betroffen werden, die das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt mit einem Blutalkoholgehalt von 2 Gewichtspromillen und mehr geführt haben; h) Einwirkung ionisierender Strahlen. Die Deckung besteht jedoch für Gesundheitsschädigungen infolge ärztlich verordneter Strahlenbehandlung wegen eines versicherten Unfalls; i) Gesundheitsschädigungen durch Eingriffe, Heilmassnahmen und Untersuchungen, die nicht durch einen versicherten Unfall bedingt sind; j) Unfälle im ausländischen Militärdienst sowie Unfälle bei Teilnahme an kriegerischen Handlungen oder an Terrorakten und bandenmässigen Verbrechen. O12 Mitwirkung fremder Ursachen Sind Gesundheitsschädigungen nur zum Teil auf versicherte Unfälle zurückzuführen, werden die Leistungen nach sachverständigem Ermessen verhältnismässig gekürzt. O13 Ärztekommission Kommt über die Unfallfolgen eine Einigung zwischen den Parteien nicht zustande, so wird eine Ärztekommission gebildet, bestehend aus je einem von der versicherten Person und einem von der KPT zu bezeichnenden Mediziner. Die beiden Parteien haben einen Dritten zu wählen, der als Präsident amtet. Bei Uneinigkeit wird der Gerichtspräsident am schweizerischen Wohnsitz der versicherten Person den Präsidenten bestimmen. Die Kosten dieser Expertise gehen zu gleichen Teilen zu Lasten der Parteien. Die Feststellungen, welche die Ärztekommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit trifft, sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. 74
5 O14 Regeln für den Schadenfall Ein eingetretener Unfall, der voraussichtlich die Leistungspflicht der KPT auslöst, ist ohne Verzug zu melden. Ein Todesfall ist umgehend, spätestens innert 48 Stunden telefonisch, telegrafisch oder mittels Telefax zu melden. Nach jedem Unfall ist unverzüglich ein patentierter Arzt beizuziehen, für sachgemässe Pflege zu sorgen und den Anordnungen des Arztes (auch Einweisung in ein Krankenhaus) Folge zu leisten. Die versicherte Person hat sich den Untersuchungen und Anordnungen der allfällig von der KPT auf ihre Kosten beauftragten Ärzte zu unterziehen. Die versicherte Person ist bei Verlust jeden Anspruchs im Unterlassungsfall verpflichtet, der KPT umgehend jede verlangte Auskunft über den früheren und gegenwärtigen Gesundheitszustand sowie über den Unfall und den Verlauf der Heilung zu beschaffen. Die versicherte oder anspruchsberechtigte Person hat alle Ansprüche auf ihre Kosten durch ärztliche Zeugnisse zu begründen. Diese können direkt von der KPT eingeholt werden. Die versicherte Person ist gehalten, zum voraus durch Entbindung von der Schweigepflicht alle Ärzte, die sie wegen des Unfalles oder bei anderen Unfällen oder Erkrankungen behandelt haben, zur Erteilung jeder von der KPT verlangten Auskunft zu ermächtigen. O15 Gegenseitige Mitteilungen Alle Mitteilungen und Anzeigen sind an die KPT zu richten. Alle Mitteilungen seitens der KPT erfolgen rechtsgültig an die von der versicherten Person oder vom Anspruchsberechtigten zuletzt angegebene Adresse in der Schweiz. O16 Unverschuldete Vertragsverletzung Die in den vorstehenden Bedingungen festgesetzten Rechtsnachteile treten bei Verletzung der der versicherten Person bzw. dem Anspruchsberechtigten obliegenden Verpflichtungen nicht ein, wenn die Verletzung den Umständen nach als eine unverschuldete anzusehen ist. O17 Gerichtsstand/Erfüllungsort Die KPT anerkennt ausser dem Gerichtsstand Bern für Streitigkeiten aus diesem Vertrag den Gerichtsstand des schweizerischen Wohnsitzes des Versicherungsnehmers, der versicherten Person oder des Anspruchsberechtigten. Die KPT erfüllt ihre Verbindlichkeiten am Domizil der versicherten Person oder des Anspruchsberechtigten. O18 Anwendbares Recht Im übrigen gelten für diese Versicherung die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG). Bern, 22. Juli 2002 Geschäftsleitung Etienne Habegger Tiziano Liniger 75
Capital Invaliditäts- und Todesfallkapitalversicherung bei Unfall und Krankheit
Capital Invaliditäts- und Todesfallkapitalversicherung bei Unfall und Krankheit Zusatzbedingungen (ZB) Zusatzversicherungen gemäss Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) Ausgabe Januar 2009 (Fassung
MehrRISK. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Todesfall- und Invaliditätskapital-Versicherung für Unfalltod und Unfallinvalidität (UTI) GALENOS
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) RISK Todesfall- und Invaliditätskapital-Versicherung für Unfalltod und Unfallinvalidität (UTI) Ausgabe 2009 (gültig ab 1. Januar 1995) Durchführung der Versicherung
MehrUNFALLVERSICHERUNG FÜR TOD UND INVALIDITÄT (UTI) (Ausgabe 2001)
UNFALLVERSICHERUNG FÜR TOD UND INVALIDITÄT (UTI) (Ausgabe 2001) ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN (AVB) UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES 1 Gegenstand der Versicherung 2 und Versicherer 2 Grundlagen des
MehrA. Risiko-Lebensversicherung (Tod infolge von Krankheit oder Unfall) Inhaltsverzeichnis
(AVB) für die Risiko-Lebensversicherung (Tod infolge von Krankheit oder Unfall) und die Invaliditäts-Kapitalversicherung (Invalidität infolge von Krankheit) gemäss VVG Ausgabe 01. 09 Inhaltsverzeichnis
MehrAushilfeversicherung. Dir vertraue ich
Dir vertraue ich Aushilfeversicherung Unfallversicherung für das nicht dem UVG unterstellte Aushilfspersonal landwirtschaftlicher Betriebe Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Kundeninformation gemäss
MehrGruppen-Unfallversicherung für Friseure (Stand: 01.07.2002/V.18.07.2002) Allgemeinen Berufsverbandes der Selbständigen e.v. (ABS e.v.
Gruppen-Unfallversicherung für Friseure (Stand: 01.07.2002/V.18.07.2002) gem. Empfehlung des Allgemeinen Berufsverbandes der Selbständigen e.v. (ABS e.v.) mit der Nürnberger Versicherungsgruppe Das Highlight:
MehrInhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG
Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung
MehrSchadenanzeige für Unfall Privatpersonen
Vertrags-Nr.: Schaden-Nr.: Rückantwort BGV / Badische Versicherungen 76116 Karlsruhe VN: Straße/Nr.: PLZ/Ort: Telefon dienstlich: Telefon privat: Telefax: Name, Vorname der/des Verletzten: Straße/Nr.:
MehrObligatorische Unfallversicherung (UVG) Herzlich Willkommen!
Obligatorische Unfallversicherung (UVG) Voraussetzungen der Leistungspflicht gemäss UVG Herzlich Willkommen! 1 Leistungsvoraussetzungen UVG Was ist ein Unfall? Was sind unfallähnliche Körperschädigungen?
MehrMitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall
Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat
MehrTeil II gilt nur in Verbindung mit den AVB Teil I für Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (Druckstück B 161)
DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Teil II (Tarif) für den KombiMed Tarif SHR FÜR GKV-VERSICHERTE KRANKHEITSKOSTENVERSICHERUNG Teil II gilt nur in Verbindung
MehrUNFALLVERSICHERUNG 33
UNFALLVERSICHERUNG 33 UNFALLVERSICHERUNG WAS IST DAS? Jährlich passieren in Österreich rund 830.000 Unfälle (Quelle: KfV), davon enden fast 9.000 in Invalidität. Über die gesetzliche Sozialversicherung
MehrErläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko
Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko Die nachfolgenden Ausführungen in deutscher Sprache sollen die EIOPA- Leitlinien erläutern. Während die Leitlinien auf
MehrBerfshaftpflicht- und Berufsrechtsschutzvorsorge
Berfshaftpflicht- und Berufsrechtsschutzvorsorge Unsere Berufshaftpflicht- und Berufsrechtsschutzversicherung ergänzt dieses wertvolle Paket. Diese Leistungen sind im Mitgliedsbeitrag schon inkludiert.
MehrAnlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer
MehrVorname Name Geburtsdatum. Telefon Privat Mobile Telefon Geschäft. Wo? Privat Mobile Geschäft
Unfallanzeige Grundversicherung (KVG) und Zusatzversicherungen (VVG) Dieses Formular ist durch die versicherte Person, beziehungsweise deren gesetzlichen Vertreter auszufüllen. Alle zutreffenden Fragen
MehrANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG
Krankenversicherung a. G. Kronprinzenallee 12-18 42094 Wuppertal BD.: Vers.-Nr.: ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Antragsteller (Versicherungsnehmer) Herr Frau Name, Vorname, Titel
Mehreversicherungen Basler Kollektiv-Unfallversicherung für nicht UVG-unterstellte Personen Versicherungsvertrag 20/2.260.855 14.12.
eversicherungen Basler 14.12.2011 Versicherungsnehmer Schweizerischer Feuerwehrverband (SFV) Morgenstrasse 1 3073 Gümligen Vertragsbeginn: 01.01.2012 Vertragsablauf: 01.01.2015 Vertragsbedingungen: Ausgabe
MehrDeckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer
Deckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer I n h a l t s ü b e r s i c h t: 1. Versicherungsnehmer/Versicherte
MehrBesondere Bedingungen zur Unfallversicherung (BBU max)
Besondere Bedingungen zur Unfallversicherung (BBU max) Grundlage für unseren Vertrag sind die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 99) und, soweit zwischen uns vereinbart, die Besonderen Bedingungen
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden
MehrBesondere Bedingungen Kapselfibrose Mammaaugmentation für Privatversicherte
Besondere Bedingungen Kapselfibrose Mammaaugmentation indizierten Mammaaugmentation (Brustvergrößerung/Implantat), die in der Bundesrepublik Deutschland Notwendigkeit zur Behandlung besteht. Die schließt
Mehrnein B: überwiegend körperlich tätige Berufe 100.000 EUR 5.000 EUR 15 EUR Jährlich
Geburtsdatum: Geschlecht: Progression: Unfallrente: Kosmetische Operationen: Übergangsleistungen: Beginn: 01.01.1983 Männlich 500% 0EUR 5.000 EUR 0 EUR 01.11.2013 Öffentlicher Dienst: Beitragsgruppe: Invaliditätssumme:
MehrStrafgesetzbuch (StGB)
Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,
MehrTechnische Versicherung (ohne Bauleistung) Schadenanzeige
Technische Versicherung (ohne Bauleistung) Schadenanzeige Schadennummer Versicherungsnehmer/in ( und Anschrift) Versicherungsnummer Beruf Telefon privat Telefon dienstlich Sparte % Maschinen % Elektronik
MehrMitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall
Vermittler: Kunde Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: Angaben zum versicherten Verletzten: Vor- und Zuname des versicherten Verletzten: PLZOrt: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: Adresse des versicherten Verletzten:
MehrAVB. Spitaltaggeldversicherung (VVG)
AVB (Allgemeine Vertragsbedingungen) Visana Versicherungen AG Gültig ab 2014 Spitaltaggeldversicherung (VVG) Inhaltsverzeichnis Seite 3 3 3 5 6 6 7 7 7 1. Allgemeines 2. Versicherte Person 3. Versicherungsleistungen
MehrMUSTER. Sicherungsschein für Kreditgeber Leasinggeber Versicherer (Name und Anschrift) Anzeige des Versicherungsnehmers zur
für Kreditgeber Leasinggeber Original für den Kredit-/Leasinggeber bitten den Versicherer, dem Geber einen zu diesen Versicherung den zu umseitigen Bedingungen. Die übereigneten/verleasten für Kreditgeber
MehrDie Bausteine im Detail. SLP-Existenzschutz SLP-Existenzschutz Plus
Die Bausteine im Detail SLP-Existenzschutz SLP-Existenzschutz Plus Baustein 1: Absicherung bei Invalidität durch Unfälle (Unfallrente) Ab einem Invaliditätsgrad von 50 % als Folge eines Unfalls, bestimmter
MehrSCHADENANZEIGE HAFTPFLICHT BAU
GGW Fax: +49 40 328101-88 Gossler, Gobert & Wolters Assekuranz-Makler GmbH & Co. KG Chilehaus B Fischertwiete 1 20095 Hamburg Versicherungsnehmer (Name & Anschrift): Ansprechpartner: Tel. (tagsüber): Vertrags-Nr.:
MehrVorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel. 058 215 31 62, www.vorsorgestiftung-vsv.ch
Vorsorgestiftung des VSV REGLEMENT 2014 Erster Teil: Vorsorgeplan R Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2014 für
MehrSVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Diplomprüfung 2011. Militärversicherung (MV) Aufgaben
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Diplomprüfung 011 Militärversicherung (MV) Aufgaben : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt):
MehrKurzinformation zur Freizeit-Unfallversicherung
Kurzinformation zur Freizeit-Unfallversicherung Längerer Urlaub und kürzere Arbeitszeit bringen mehr Freizeit. Mehr Freizeit heißt aber auch mehr Unfälle, ob auf der Urlaubsfahrt, beim Bergsteigen, beim
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrSicherheit für eine unbeschwerte Zukunft: Jetzt gibt es 2 Versicherungen, die Sie doppelt entlasten!
Sicherheit für eine unbeschwerte Zukunft: Jetzt gibt es 2 Versicherungen, die Sie doppelt entlasten! Eine Versicherung offener Kreditkarten- Ausstände Eine Versicherung geplanter Kreditkarten- Ausgaben*
MehrName des Halters Vorname des Halters Beruf. Telefon Mobiltelefon E-Mail. Telefon Mobiltelefon E-Mail. Name des Halters Vorname des Halters Beruf
Schadenanzeige für Ereignisse mit im Ausland immatrikulierten Fahrzeugen Art. 74 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) in Verbindung mit Art. 41 der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) Fragen zum ausländischen
MehrKlauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014)
TK MGar 2014 GDV 0862 Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014) Version 01-2014 GDV 0862 MGar Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft
MehrStatuten der Pferdeversicherungs- Gesellschaft Altstätten
Statuten der Pferdeversicherungs- Gesellschaft Altstätten Altstätten 2013 Statuten der Pferdeversicherungsgesellschaft Altstätten Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen der Pferdeversicherungs- Gesellschaft
MehrUnfall & Umsorgt. Ihre private Unfallvorsorge
Unfall & Umsorgt Ihre private Unfallvorsorge Wussten Sie, dass...... über 80 % aller Unfälle zu Hause und in der Freizeit passieren?* Sie selbst bei höchster Erwerbsunfähigkeit mit mindestens einem Drittel
Mehr226 StGB - schwere Körperverletzung
Prof. Dr. U. Schwedhelm 1 StGB_sk078-1 226 StGB - schwere Körperverletzung Qualifizierung wegen einer eingetretenen schweren Folge der Handlung der objektive Tatbestand setzt sich aus drei Teilen zusammen:
MehrWiderrufsbelehrung für die Zeitungs-App/PDF der Berliner Verlag GmbH
Widerrufsbelehrung für die Zeitungs-App/PDF der Berliner Verlag GmbH Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn
MehrBerufshaftpflicht für Steuerberater
Versicherungsschein Haftpflichtversicherung Versicherungsnehmer/in Edelsinnstraße 7-11, 1120 Wien Tel.: +43 (0)50905 501-0 Fax: +43 (0)50905 502-0 Internet: www.hdi.at R. Urban GmbH Brunngasse 36 4073
MehrWir helfen Ihnen wieder auf die Beine!
Wir helfen Ihnen wieder auf die Beine! Die Kärntner Unfallversicherung XXL Exklusiv 1 1 21 21 41 73 61 188 81 348 2 2 22 22 42 76 62 196 82 356 3 3 23 23 43 79 63 204 83 364 4 4 24 24 44 82 64 212 84 372
MehrAufnahmevertrag über die Aufnahme eines Kindes in die Evangelische Tageseinrichtung für Kinder
Aufnahmevertrag über die Aufnahme eines Kindes in die Evangelische Tageseinrichtung für Kinder Die Evangelische Kirchengemeinde / Der Evangelische Gesamtverband Name... Strasse... PLZ, Ort... vertreten
MehrMuster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe)
Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Zwischen dem Reitbetrieb - im folgenden mit RB bezeichnet - und Herrn/Frau - im folgenden mit Einsteller bezeichnet - wird folgender Pferdeeinstellungsvertrag
MehrGEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT
GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) / Prof. Hans-Peter SCHWINTOWSKI, Humboldt-Universität (beide Berlin) Produktinformationsblatt GDV Formulierungsvorschlag
MehrDekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt
ENTWURF Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz
MehrUnfallversicherung. Zusatzbedingungen (ZB) Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen. Ausgabe Januar 2007
Unfallversicherung Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen Zusatzbedingungen (ZB) Ausgabe Januar 2007 Inhaltsverzeichnis Zweck und Grundlagen 5 1 Gemeinsame Bestimmungen 1.1 Begriffe......................................5
MehrUnterstützungsleistungen
Musterrichtlinien für Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit dem Dienst in Feuerwehren (Freiwillige Feuerwehren oder Pflichtfeuerwehren) Vorbemerkungen Unterstützungsleistungen werden durch die /den
MehrHinweise zur Auslandsreisekrankenversicherung
Hinweise zur Auslandsreisekrankenversicherung Wenn Sie bei Ihrer Anmeldung eine Auslandsreisekrankenversicherung (ARKV) mitgebucht haben und diese entsprechend der Reisebestätigung mit bezahlen, wird für
MehrInformationen Freizeit-Unfallversicherung
Informationen Freizeit-Unfallversicherung Nach Maßgabe des mit der EVG abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrages gewährt die DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK- Versicherungsverein a.g.
MehrSchadenanzeige Reise-Rücktrittskosten-Versicherung
Name und Anschrift des Kunden Eigentümer: Enrico Rudolph Komturstraße 58-62 12099 Berlin USt.-IdNr.: DE814/543/191 info@abi2urlaub.de www.abi2urlaub.de Tel (Office): +49 30 288 31 716 Tel (Office): +49
MehrLV-Marktreport Juli 2014 Seite 1 von 6
Juli 2014 Seite 1 von 6 Die Infektionsklausel im Kurzüberblick Infektionsklausel in der BU Für Humanmediziner und Zahnärzte sowie Studenten der Humanmedizin mit vollständig bestandenem Ersten Abschnitt
MehrZusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechungs- Versicherung (ZKBU 2010) Version 01.04.2014 GDV 0125
Zusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechungs- Versicherung (ZKBU 2010) Version 01.04.2014 GDV 0125 Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.
MehrWelche Versicherungen brauchen Sie als Student oder Auszubildender?
Welche Versicherungen brauchen Sie als Student oder Auszubildender? Studenten und Azubis können sich bei den Eltern kostenfrei mitversichern. Diese Policen sind empfehlenswert: Krankenversicherung, als
MehrUnfallversicherungsvertrag
Unfallversicherungsvertrag zwischen Thüringer Ehrenamtsstiftung Löberwallgraben 8 99096 Erfurt und SV SparkassenVersicherung Bonifaciusstraße 18 99084 Erfurt 1 Präambel 1) Mit der Thüringer Ehrenamtsversicherung
MehrKinderhaus Westendstraße Westendstr. 8 a 83043 Bad Aibling Tel.: 08061/5839 (Hort/Leitung) 08061/3126 (Kindergarten)
Kinderhaus Westendstraße Westendstr. 8 a 83043 Bad Aibling Tel.: 08061/5839 (Hort/Leitung) 08061/3126 (Kindergarten) 1 1. Aufnahmebedingungen Kinderhausordnung Das Kinderhaus Westendstraße ist eine städtische
MehrLohnausfallversicherung Kollektiv-Taggeldversicherung gemäss Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
Lohnausfallversicherung Kollektiv-Taggeldversicherung gemäss Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe: Januar 2014 (Version Juli 2015) Versicherungsträger:
MehrMontessori Verein Kösching e.v.
Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber
MehrBeiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO
2.10 Beiträge Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. der
Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrDie Invaliden-Versicherung ändert sich
Die Invaliden-Versicherung ändert sich 1 Erklärung Die Invaliden-Versicherung ist für invalide Personen. Invalid bedeutet: Eine Person kann einige Sachen nicht machen. Wegen einer Krankheit. Wegen einem
MehrVerordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
Verordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH) Änderung vom 6. März 2013 Vom Bundesrat genehmigt am 14. Juni
MehrFragebogen zur Reiserücktrittskostenversicherung
Fragebogen zur Reiserücktrittskostenversicherung Versicherungsnummer Schadensnummer Bitte zurückschicken an: Union Reiseversicherung AG Reiseservice 66099 Saarbrücken Frage: Antwort: 1. Geben Sie bitte
MehrAllgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur Mietkautionsversicherung
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur Mietkautionsversicherung Ausgabe August 2015 Seite 1 von 7 1. Wer ist der Versicherer? Versicherer ist die GENERALI (nachfolgend die GENERALI ), Avenue Perdtemps
Mehr(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -
ARBEITSVERTRAG (NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Funktion/Tätigkeit
MehrZusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag)
Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) zwischen RP, (Strasse, Ort) RP und MP, (Strasse, Ort) MP Präambel Die Parteien dieses Vertrages sind Eigentümer von je 50 % der Aktien der L AG mit
MehrBesondere Bedingungen Kapselfibrose Gesäßaugmentation für Privatversicherte
Besondere Bedingungen Kapselfibrose Gesäßaugmentation indizierten Gesäßaugmentation (Gesäßvergrößerung/Implantat), die in der Bundesrepublik Deutschland Notwendigkeit zur Behandlung besteht. Die schließt
MehrMuster einer unbefristeten Arbeitsvertrags (UAV) Artikel L.121-4 des Arbeitsgesetzbuchs
Muster einer unbefristeten Arbeitsvertrags (UAV) Artikel L.121-4 des Arbeitsgesetzbuchs Die unterzeichneten Parteien: 1. Frau/Herr / Die Gesellschaft mit Wohnsitz in / errichtet und mit Gesellschaftssitz
MehrDie Post hat eine Umfrage gemacht
Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.
Mehr1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften
1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften Stand am 1. Januar 2016 Auf einen Blick Die heutigen Bestimmungen des AHV-Gesetzes sehen vor, dass bei der Rentenberechnung allfällige Erziehungsgutschriften angerechnet
MehrVerordnung 221.215.329.2 über den Normalarbeitsvertrag für milchwirtschaftliche Arbeitnehmer
Verordnung 221.215.329.2 über den Normalarbeitsvertrag für milchwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 11. Januar 1984 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 359a des Obligationenrechts 1), verordnet:
MehrArbeitsvertrag. und. Vermögenswirksame Leistungen werden ab in Höhe von gezahlt.
Arbeitsvertrag und (im folgenden ) (im folgenden Arbeitnehmer) Grundlage dieses Arbeitsvertrages sind die gesetzlichen Bestimmungen und die folgenden Vereinbarungen zwischen und Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhältnis
MehrZusatzversicherungen Allgemeine Versicherungsbedingungen
BEDP0022 Versicherungsbedingungen Tarif BR-WZ 2004 23.10.2012 Zusatzversicherungen Allgemeine Versicherungsbedingungen Artikel 1 Versicherungsumfang Der BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.g. (nachfolgend
MehrAntrag auf Kostenbeteiligung für Rehabilitationsmaßnahmen
Ärzteversorgung Niedersachsen Gutenberghof 7 30159 Hannover Mitgliedsnummer: Antrag auf Kostenbeteiligung für Rehabilitationsmaßnahmen I. Persönliche Verhältnisse 1. Name: Vorname: Geburtsname: Geburtsdatum:
MehrPKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?
PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb
MehrMustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6
Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt zwischen deutschem und ausländischem Betrieb sowie dem/der Auszubildenden
MehrAntrag auf Kostenbeteiligung für Rehabilitationsmaßnahmen
Mitgliedsnummer: Tierärzteversorgung Niedersachsen Gutenberghof 7 30159 Hannover Antrag auf Kostenbeteiligung für Rehabilitationsmaßnahmen I. Persönliche Verhältnisse 1. Name: Vorname: Geburtsname: Geburtsdatum:
MehrSchadenanzeige Luftfahrt-Haftpflicht
AXA Versicherung AG Schadenanzeige Luftfahrt-Haftpflicht 0 0 Nr. Bei Schäden mit Beteiligung eines Luftfahrzeugs bitte die Zusätzliche Schadenanzeige bei Schäden im Zusammenhang mit Luftfahrzeugen beifügen!
MehrFriedrich-List-Schule, Alsfelder-Str. 23, 64289 Darmstadt Telefon: 06151 13-4211,Telefax: 06151 13-4200 E-Mail: friedrich-list-schule@darmstadt.
Bescheinigung Krankenkasse Die Friedrich-List-Schule Darmstadt für im Rahmen des EU Programms Leonardo da Vinci berufsbezogene Praktika im Ausland durch. Während der Dauer des Auslandsaufenthaltes müssen
MehrSparkassenCard Plus: Sicherheit für Sie und Ihre Familie.
Immer da, immer nah. KontoSchutz für SparkassenCard Plus: Sicherheit für Sie und Ihre Familie. S Vorsorge KontoSchutz für SparkassenCard Plus Warum ist die Absicherung sinnvoll? Mit der SparkassenCard
MehrPensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 1 Gültig ab 1. Januar 2015
Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe Reglement Kapitalplan Gültig ab. Januar 05 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN GUTHABEN 3 VORSORGESTUFEN 4 FREIWILLIGE EINLAGEN 5 LEISTUNGEN 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
MehrBETRIEBSUNTERBRECHUNG - SCHADENANZEIGE
HINWEIS: Bitte füllen Sie dieses Formular vollständig aus und legen Sie es bei Betriebsunterbrechung durch Krankheit/Unfall Ihrem behandelnden Arzt vor. Senden Sie bitte das vollständig ausgefüllte und
MehrSterbegeldversicherung. Vorsorge treffen
Sterbegeldversicherung Vorsorge treffen In guten Händen. LVM Die finanziellen Belastungen tragen die Angehörigen allein Der Verlust eines geliebten Menschen ist für die Angehörigen eine schmerzliche Erfahrung.
MehrBayerischer Radsport-Verband e.v. Private Tretrad-Versicherung. MERKBLATT über die. A - Gemeinsame Bestimmungen
Bayerischer Radsport-Verband e.v. MERKBLATT über die Private Tretrad-Versicherung Versicherungsschutz wird den beim Bayerischen Radsport-Verband e.v. angemeldeten Mitgliedern der Vereine auf Grundlage
MehrAVB für Unfallversicherung gemäss UVG
AVB für Unfallversicherung gemäss UVG Ausgabe 2011-10 Elips Life www.elips-life.com Inhalt 1 Grundlagen des Vertrages 3 1.1 Versicherungsträger 3 1.2 Grundlagen des Vertrages 3 2 Dauer des Vertrages, Kündigung
MehrStartnummer Klasse Nenngeld Versicherung www.amc-unterer-breisgau.de NENNUNG In Kenntnis und Anerkennung der Ausschreibung nenne ich zum BWJ-Lauf am 16.06.2012 Herbolzheim Name Vorname Straße PLZ / Wohnort
MehrREGLEMENT. Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer)
Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fondation institution supplétive LPP Fondazione istituto collettore LPP REGLEMENT Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des
MehrHerzlich Willkommen zu BCA OnLive! Thema: Referenten: Vanessa Lorenz und Christian Sawade (Kompetenzcenter Altersvorsorge)
Herzlich Willkommen zu BCA OnLive! Thema: Nützliche Hinweise für Ihre BU-Beratung Referenten: Vanessa Lorenz und Christian Sawade (Kompetenzcenter Altersvorsorge) Wichtige Kriterien in den BU-Bedingungen:
MehrProduktinformationsblatt Reise-Rücktrittsversicherung und Urlaubsgarantie
Produktinformationsblatt und Urlaubsgarantie Für einen schnellen Überblick über Ihre gewünschte Versicherung, verwenden Sie gerne dieses Informationsblatt. Bitte beachten Sie aber, dass hier nicht abschließend
MehrProduktinformationsblatt zur Jahres-Reisekranken-Versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG
Produktinformationsblatt zur s-reisekranken-versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG Das Produktinformationsblatt gibt Ihnen als versicherte Personen einen ersten Überblick
MehrVersicherungsvertragsgesetz (VersVG)
Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Sechstes Kapitel Haftpflichtversicherung I. Allgemeine Vorschriften 149. Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die
MehrKreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen
Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben
MehrBundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom
MehrVertrag über eine Praxisphase
Vertrag über eine Praxisphase zwischen (Unternehmen) (Anschrift, Telefon) nachfolgend als Praxisstelle bezeichnet, und geboren am: in wohnhaft in: Student an der Hochschule Emden-Leer, Studienort Emden
MehrPatientenmobilität an der schweizerischen Grenze
Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht
MehrKundeninformationen und Versicherungsbedingungen. zu Ihrer privaten Gothaer Krankenversicherung. für
Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen zu Ihrer privaten Gothaer Krankenversicherung für Frau überreicht durch: Bergische Assekuranzmakler GmbH Telefon: 0202-31713155 Fax: 0202-31713165 E-Mail:
Mehr4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV
4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Invalidenversicherung vergütet die Reisekosten, die sie für die Umsetzung der von ihr angeordneten
Mehr