Elektronischer Frachtbrief, Ladeschein und Lagerschein, 408, 443, 475 c HGB

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1 DSLV Deutscher Speditions- und Logistikverband e.v. Postfach Bonn Rundschreiben Nummer 100/2013/a AZ/Bereich Autor Hubert Valder dslv.spediteure.de Telefon-DW Telefax-DW Anlage nein Datum 23. April 2013 Reform des Seehandelsrechts hier: Änderungen im allgemeinen Transportrecht Mit der Reform des Seehandelsrechts werden auch zahlreiche Bestimmungen im allgemeinen Transportrecht überarbeitet. Der DSLV informiert über die wichtigsten Änderungen im allgemeinen Transportrecht, die in Kürze in Kraft treten werden. Der Gesetzgeber hat die Änderungen des Seehandelsrechts zum Anlass genommen, auch Korrekturen im allgemeinen Transportrecht vorzunehmen und die beiden Rechtsgebiete stärker aneinander anzugleichen. Der DSLV informiert über die für die Praxis wichtigen Änderungen des allgemeinen Transportrechts, die in absehbarer Zeit in Kraft treten. Die gesetzlichen Bestimmungen werden dabei nachfolgend bereits in ihrer Neufassung zitiert. Elektronischer Frachtbrief, Ladeschein und Lagerschein, 408, 443, 475 c HGB Der Gesetzgeber schafft nunmehr die Möglichkeit, einen papiergebundenen Frachtbrief, Lade- oder Lagerschein durch eine elektronische Aufzeichnung zu ersetzen. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die Gleichwertigkeit der elektronischen Aufzeichnung mit dem herkömmlichen Frachtbrief, Lade- oder Lagerschein gewährleistet ist. Hierfür ist erforderlich, dass die elektronische Aufzeichnung dieselben Funktionen wie die herkömmliche Papierform erfüllt, insbesondere dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeichnung stets gewährleistet sind. Zu den Funktionen, die die elektronische Aufzeichnung eines Frachtbriefs erfüllen muss, zählen insbesondere die Beweisfunktion ( 409 HGB) und die Instruktionsfunktion des Frachtbriefs. Hinzukommen kann auch eine Sperrfunktion, wenn die Parteien sicherstellen wollen, dass Weisungen nur gegen Vorlage des Frachtbriefs befolgt werden ( 418 Abs. 4 DSLV Deutscher Speditions- und Logistikverband e.v. Weberstraße Bonn Telefon (0228) Telefax (0228) info@dslv.spediteure.de Sparkasse KölnBonn Konto BLZ IBAN DE BIC-Code COLSDE33

2 Seite 2 von 5 HGB). Soll ein elektronischer Frachtbrief ausgestellt werden, muss darüber hinaus auch ein Weg gefunden werden, wie - die elektronische Aufzeichnung von beiden Parteien unterzeichnet werden kann, - die in 408 Abs. 2 Satz 1 HGB genannten drei Originalausfertigungen des Frachtbriefs ausgestellt und nur bestimmten Personen zugeordnet werden können, - eine Ausfertigung das Gut nach 408 Abs. 2 Satz 3 HGB begleiten kann, - die elektronische Aufzeichnung nach 418 Abs. 4 HGB zum Sperrpapier gekürt werden kann und wie dieses dann nach 418 Abs. 6 HGB vorzulegen ist, - in die elektronische Aufzeichnung, ohne dass die Authentizität und Integrität der Aufzeichnung in Frage gestellt werden kann, noch nachträglich Vorbehalte nach 409 Abs. 2 HGB eingetragen werden können. Die Fülle bei einer Ausstellung des elektronischen Frachtbriefs zu beachtenden Punkte macht deutlich, dass die Verwendung elektronischer Frachtbriefe im Sinne der vorgenannten Voraussetzungen in der Praxis nicht ohne weiteres umgesetzt werden kann. Um die Entwicklung elektronischer Frachtbriefe aber auch zukünftig nicht zu behindern, wird nach 408 Satz 2 HGB das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern weitere Einzelheiten zu den oben aufgeworfenen Fragen durch Rechtsverordnung zu regeln. Zu den Funktionen die ein Lade- oder Lagerschein als elektronische Aufzeichnung erfüllen muss, zählen wie beim Konnossement die Beweisfunktion, die Instruktionsfunktion, die Sperrfunktion, die Traditionsfunktion und die Legitimationsfunktion. Soll ein elektronischer Lade- oder Lagerschein verwendet werden, müssen daher auch hier Wege gefunden werden, wie ein elektronischer Ladeschein unterzeichnet, vorgelegt, zurückgegeben und übertragen werden kann, wie ein legitimierter Besitzer den formalen Nachweis der Legitimation erbringen kann und wie nachträglich Vorbehalte in die Aufzeichnung aufgenommen werden können, ohne dass die Authentizität und Integrität der Daten in Frage gestellt ist. Auch hier sieht der Gesetzgeber von einer weitergehend detaillierten Regelung des elektronischen Lade- und Lagerscheins im Hinblick auf eine Verordnungsermächtigung ab, die Einzelheiten der Ausstellung, Vorlage, Rückgabe und Übertragung eines elektronischen Ladeoder Lagerscheins sowie das Verfahren einer nachträglichen Eintragung von Vorbehalten regeln kann. Absenderpflicht zur beförderungssicheren Verstauung In 411 Satz 2 HGB wird - ebenso wie in 484 Satz 2 HGB für den Stückgutfrachtvertrag eine Regelung aufgenommen, wonach in den Fällen, in denen Gut in einem Container, auf einer Palette oder in oder auf einem sonstigen Lademittel zur Beförderung übergeben wird, den Absender die Pflicht trifft, das Gut in oder auf dem Lademittel beförderungssicher zu stauen und zu befestigen. Zwar lassen sich, wie die Entscheidung des OLG Hamburg vom 4. August 2000 (TranspR 2001, S 38, 40) belegt, diese Obliegenheit und diese Pflicht bereits aus Satz 1 der Vorschrift herleiten. Angesichts der Bedeutung dieser Regelung für die Praxis hat jedoch der Gesetzgeber eine ausdrückliche Klarstellung vorgesehen. Absender-, Versender- und Einlagererhaftung Die bisher in 414 Abs. 1 Satz 2 HGB verankerte Haftungsbegrenzung im Hinblick auf die Absenderhaftung wird aufgehoben. Dies gilt aufgrund einer Rechtsfolgenverweisung sodann

3 Seite 3 von 5 auch für die Versenderhaftung nach 455 HGB und für die Einlagererhaftung nach 468 HGB, die entsprechend angepasst werden. Zum einen wird damit eine Rechtslage hergestellt wie sie auch für die CMR als Vorbild des allgemeinen Transportrechts gegeben ist, denn in der CMR ist die Haftung des Absenders nicht summenmäßig beschränkt. Zum anderen wird mit der Aufhebung der vom DSLV geäußerten Kritik Rechnung getragen, dass eine auf das Gewicht des beförderten Gutes bezogene Haftungshöchstsumme systemwidrig ist, da die in 414 HGB geregelten Pflichtverletzung und die Größenordnung der hieraus möglicherweise resultierenden Schäden keinen Bezug zum Gewicht der beförderten Güter haben. Nach dem Gesetz besteht damit zukünftig für den Absender (Versender/Einlagerer) eine der Höhe nach unbeschränkte Haftung. Jedoch ist zu beachten, dass der Gesetzgeber sein ursprüngliches Ziel, ein Gleichgewicht der Haftung des Absenders mit der des Frachtführers zu schaffen, nicht vollständig aufgibt. Denn dem Absender (Versender/Einlagerer) wird es gestattet, auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen (AGB) eine Haftungshöchstsumme mit dem Frachtführer (Spediteur/Lagerhalter) zu vereinbaren. Hierauf werden Speditions- und Logistikunternehmer bei von Auftraggeberseite vorgelegten Verträgen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen vermehrt zu achten haben. Insbesondere sollten hier - wenn überhaupt - keine gewichtsbezogenen Haftungsbegrenzungen akzeptiert werden, da diese in keinem Zusammenhang mit dem Risiko stehen. Hemmung der Verjährung, Eine Hemmung der Verjährung hängt nach dem bisherigen Wortlaut des 439 Abs. 3 HGB von der Schriftform der Haftbarhaltung (und deren Ablehnung) ab, wie das OLG München (Urteil vom 23. Juli 2008, TranspR 2008, S. 321) entschieden hat. In der Praxis ist aber bis heute zu beobachten, dass eine Haftbarhaltung auch per Telefax oder erfolgt und damit die vorgeschriebene Form missachtet wird. Der Gesetzgeber trägt nunmehr der vom DSLV geäußerten Kritik an dieser Rechtslage Rechnung. Zukünftig reicht es aus, dass die nach 439 Abs. 3 HGB geforderten Erklärungen in irgendeiner Weise verkörpert sind. Damit genügt die Textform des Art. 126 b BGB zukünftig den Anforderungen einer Haftbarhaltung (und deren Ablehnung). Damit wird den Bedürfnissen der Praxis Rechnung getragen, da sowohl eine Haftbarhaltung per Telefax oder ausreichend ist als auch nunmehr einer internetgeschützten Schadensbearbeitung in diesem Punkt kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht. Pfandrecht des Frachtführers, Spediteurs, Lagerhalters Der Gesetzgeber hat auch die Pfandrechtsvorschriften in 440 (bisher 441 HGB), 464, 475 b HGB grundlegend überarbeitet. Neben einer redaktionellen Anpassung dient die Überarbeitung vor allem dazu, die Pfandrechtsbestimmungen mit der Entscheidung des BGH vom 10. Juni 2010 (TranspR 2010, S. 303) in Einklang zu bringen. Es wird klargestellt, dass ein Pfandrecht für konnexe Forderungen auch am Gut eines Dritten entstehen kann, vorausgesetzt, der Dritte hat der Beförderung (Versendung oder Einlagerung) des Gutes zugestimmt. Handelt es sich dagegen um ein Pfandrecht für inkonnexe Forderungen, so ist es erforderlich, dass es sich bei dem zur Beförderung (Versendung oder Einlagerung) übergebenen Gut um Gut des Absenders (Versenders/Einlagerers) handelt. Die vom Eigentümer, der nicht zugleich Absender (Versender/Einlagerer) ist, erteilte Zustimmung zur Beförderung (Versendung oder Einlagerung) des Gutes reicht also für das Entstehen eines Pfandrechts für inkonnexe Forderungen nicht aus. Denn nach Auffassung des Gesetzgebers

4 Seite 4 von 5 und auch des BGH begegnet es Bedenken, den Eigentümer von Drittgut stets auch für die Schulden des Absenders (Versenders/Einlagerers) einstehen zu lassen, die mit der Beförderung ( Versendung oder Einlagerung) dieses Gutes nichts zu tun haben. Liegen die in Abs. 1 Satz 1 und 2 normierten Voraussetzungen nicht vor, so kommt nur ein gutgläubiger Erwerb des Pfandrechts in Betracht. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein gutgläubiger Erwerb des gesetzlichen Pfandrechts möglich ist, beantwortet sich auch weiterhin nach den für den gutgläubigen Erwerb von gesetzlichen Pfandrechten maßgeblichen Vorschriften. So ist nach den 1257, 1207, 932 ff. BGB ein gutgläubiger Erwerb des gesetzlichen Pfandrechts zu bejahen, wenn der Frachtführer (Versender/Einlagerer) im guten Glauben an das Eigentum des Absenders (Versenders/Einlagerers) war. Darüber hinaus ist ein gutgläubiger Erwerb des Pfandrechts zu bejahen, wenn der Frachtführer (Spediteur/Lagerhalter) in gutem Glauben an die Verfügungsbefugnis des Absenders (Versenders/Einlagerers) war ( 366 Abs. 3 i.v.m. Abs. 1 HGB). Letzteres gilt allerdings nur, wenn es sich um ein Pfandrecht für konnexe Forderungen geht. Für den gutgläubigen Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechts für inkonnexe Forderungen genügt dagegen, wie sich aus dem neu gefassten 366 Abs. 3 Satz 2 HGB ergibt, der gute Glaube des Frachtführers (Spediteurs/Lagerhalters) an eine Verfügungsbefugnis des Absenders (Versenders/Einlagerers) durch den Eigentümer nicht. Abweichende Vereinbarungen über die Haftung, 449, 451 h, 452 d, 466 HGB Abweichend vom bisherigen 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 466 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB wird nicht mehr verlangt, dass ein zwischen 2 und 40 Rechnungseinheiten liegender Betrag in drucktechnisch deutlicher Gestaltung - besonders hervorzuheben ist. Dieses Erfordernis hat wie vom DSLV wiederholt gerügt in der praktischen Durchsetzung erhebliche Probleme bereitet, zumal der Bundesgerichtshof in bewusster Abkehr von der Begründung des Regierungsentwurfs zum Transportrechtsreformgesetz die Regelung auch auf die Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag angewendet hat, um so die Warnfunktion der Regelung zur Durchsetzung zu verhelfen (BGH, Urteil vom 23. Januar 2003, TranspR 2003, 119). Entgegen dem Vorschlag des DSLV, diese Formvorschrift ersatzlos zu streichen, hält der Gesetzgeber aber daran fest, dass die Verwender von vorformulierten Vertragsbedingungen, in denen von den gesetzlichen Haftungshöchstbeträgen abgewichen wird, ihren Vertragspartner in geeigneter Weise über die Änderung informieren müssen. Die Bestimmung verlangt nun, dass der Verwender der vorformulierten Vertragsbedingung seinen Vertragspartner in geeigneter Weise darauf hinweist, dass diese einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Betrag vorsehen. Wie diese Bestimmung auszulegen ist, ruft unter Juristen bereits vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung Diskussionen hervor. Das Meinungsbild ist weit gespannt und beginnt bei der Aussage, dass lediglich die für AGB im unternehmerischen Verkehr geltenden Einbeziehungsvoraussetzungen nach den 305, 310 BGB wiederholt werden. Nach einer weiteren Ansicht soll ein einfacher Hinweis genügen, dass die ADSp oder andere Transport-AGB von den gesetzlichen Haftungsvorschriften abweichen. Schließlich werden nach wie vor hohe Anforderungen an die Einbeziehung von Gesetz abweichender Haftungsklauseln in Transport-AGB definiert, indem ein konkreter Hinweis für erforderlich gehalten wird, von welcher gesetzlichen Vorschrift in welchem Umfang abgewichen wird.

5 Seite 5 von 5 Bereits dies belegt, dass die als Erleichterung gedachte Gesetzesänderung im Ergebnis zu mehr Rechtsunsicherheit führt, jedenfalls bis eine höchstrichterliche Klärung herbeigeführt ist. Aus diesem Grund empfiehlt der DSLV im Interesse der Rechtssicherheit, die bisherige Praxis in Bezug auf die Unterrichtung des Auftraggebers beizubehalten und nur auf die Fettschrift ( besondere drucktechnische Gestaltung ) zu verzichten. Mit freundlichen Grüßen Deutscher Speditions- und Logistikverband e.v. Referat Recht und Versicherung Hubert Valder G e s c h ä f t s f ü h r e r -Stellv. Hauptgeschäftsführer-

Herrn Andrea Marongiu Verband Spedition und Logistik Baden-Württemberg e.v. Geschäftsstelle Stuttgart Eduard-Pfeiffer-Straße 11 70192 Stuttgart

Herrn Andrea Marongiu Verband Spedition und Logistik Baden-Württemberg e.v. Geschäftsstelle Stuttgart Eduard-Pfeiffer-Straße 11 70192 Stuttgart DSLV Deutscher Speditions- und Logistikverband e.v. Weberstraße 77 53113 Bonn Herrn Andrea Marongiu Verband Spedition und Logistik Baden-Württemberg e.v. Geschäftsstelle Stuttgart Eduard-Pfeiffer-Straße

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