Herrn Andrea Marongiu Verband Spedition und Logistik Baden-Württemberg e.v. Geschäftsstelle Stuttgart Eduard-Pfeiffer-Straße Stuttgart
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1 DSLV Deutscher Speditions- und Logistikverband e.v. Weberstraße Bonn Herrn Andrea Marongiu Verband Spedition und Logistik Baden-Württemberg e.v. Geschäftsstelle Stuttgart Eduard-Pfeiffer-Straße Stuttgart Rundschreiben-Nr. 0064/2003/c AZ/Bereich Autor Hubert Valder -Mail Telefon Telefax Anlage nein Datum 23. Mai 2003 Verteiler: Kommission Recht und Versicherung Geschäftsführer/innen der Landesverbände BGH-Urteil vom 23. Januar 2003 Nachdem der BGH zur wirksamen Einbeziehung der Ziffer 23 ADSp in einen Verkehrsvertrag eine qualifizierte Form der Unterrichtung über die dort verankerten Haftungshöchstsummen bei Güterschäden verlangt, weist der DSLV nochmals auf die damit verbundenen Auswirkungen und Probleme in der praktischen Umsetzung hin. Sehr geehrte Damen und Herren, wir hatten Sie bereits darüber unterrichtet, dass der Bundesgerichtshof (BGH) besondere Anforderungen an die Einbeziehung der Ziffern , , und 23.4 ADSp definiert hat. Der BGH verlangt, dass der Spediteur seinem Auftraggeber mitteilt, inwieweit zugunsten des Spediteurs von der gesetzlichen Haftung für Güterschäden nach 431 Abs. 1 und 2 HGB abgewichen wird. Bei der Umsetzung dieser Anforderungen ist darauf zu achten, dass es nicht ausreicht, allein auf die Existenz vom Gesetz abweichender Haftungs-AGB hinzuwiesen, sondern auch auf den Inhalt der Klausel aufmerksam gemacht werden muss. Um diesen Anforderungen zu genügen, wird es überwiegend nicht für erforderlich gehalten, den Text der betroffenen ADSp-Klausel im Wortlaut wiederzugeben, vielmehr reicht eine Inhaltsangabe. Für die Praxis ist zudem zu berücksichtigen, dass der Spediteur im Streitfall die vom BGH verlange qualifizierte Unterrichtung auch nachweisen muss und eine Übersendung per Brief, Telefax oder insofern nicht ausreicht, um den Zugang der Information nachzuweisen. Für die Praxis ergibt sich danach folgende Situation. DSLV Deutscher Speditions- und Logistikverband e.v. Büro: Weberstraße Bonn Büro: Eduard-Pflüger-Straße Bonn Telefon Telefax info@dslv.spediteure.de Internet
2 Seite 2 von 5 Der Spediteur ist dann auf der "sicheren" Seite, wenn sein Auftraggeber ihm bestätigt, von den in Ziffer , , und 23.4 ADSp verankerten Haftungsbeschränkungen Kenntnis zu haben. Hier bietet es sich an, dass der Spediteur seinem Auftraggeber eine Kundeninformation und/oder den Text der ADSp zukommen lässt und der Kunde den Empfang dieses Schreibens/der ADSp bestätigt bzw. ein Exemplar der ADSp gegenzeichnet. Eine Kundeninformation könnte wie folgt lauten: ADSp Sehr geehrte Damen und Herren, im Rahmen unserer speditionellen Zusammenarbeit wickeln wir die von Ihnen erteilten Aufträge auf der Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen - ADSp - ab. Wie Ihnen aus der Fachpresse bekannt sein dürfte, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom besondere Anforderungen definiert, um die Haftungsklauseln der Ziffern , , und 23.4 ADSp wirksam unserer vertraglichen Zusammenarbeit zugrunde zu legen. Deshalb möchten wir Ihnen heute nochmals mitteilen, dass 1. wir die uns erteilten Aufträge ausschließlich auf der Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen - ADSp -, jeweils neueste Fassung abwickeln. 2. die ADSp in Ziffer 23 ADSp die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach 431 HGB beschränken, und zwar für Schäden - in speditionellem Gewahrsam auf 5 /kg; - bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeför derung auf 2 SZR/kg sowie darüber hinaus je Schadenfall bzw. ereignis auf 1 Mio bzw. 2 Mio oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Da die ADSp von den Spitzenverbänden der verladenden Wirtschaft und des Speditionsgewerbes gemeinsam zur Anwendung empfohlen werden und auf diese Weise die Interessen der verladenden Wirtschaft in den ADSp berücksichtigt sind, freuen wir uns, unsere Geschäftsbeziehungen weiterhin auf dieser anerkannten Vertragsgrundlage abwickeln zu können, die bei allen Marktbeteiligten eine hohe Marktakzeptanz und Verkehrsgeltung gefunden hat. Aufgrund der vom BGH geforderten Unterrichtung möchten wir Sie jedoch bitten, uns den Erhalt dieses Schreiben und der ADSp 2003 kurz zu bestätigen. Mit freundlichen Grüßen Anlage: ADSp Der mit einer Empfangsbestätigung/Gegenzeichnung der ADSp durch die Spediteurkunden verbundene Aufwand führt häufig nicht zu dem gewünschten Ergebnis, weil entsprechende Gegenzeichnungen oder Bestätigungen - auch wenn sie sich nur auf einzelne Haftungsklau-
3 Seite 3 von 5 seln beziehen - im kaufmännischen Verkehr eher unüblich sind und entsprechende Aktivitäten - auch bei mehrmaligem Nachfragen - erfolglos verlaufen. Deshalb sollte eine qualifizierte Form der Unterrichtung auch auf Briefbögen, Formularen und sonstigen vertragsbegründenden Schriftstücken erfolgen. Hierzu ist es notwendig, die bislang übliche Fußnote zu den ADSp durch einen drucktechnisch besonders gestalteten Hinweis zu ergänzen, der wie folgt lauten könnte. Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen - ADSp -, jeweils neueste Fassung. Diese beschränken in Ziffer 23 ADSp die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach 431 HGB für Schäden in speditionellem Gewahrsam auf 5 /kg; bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 SZR/kg sowie darüber hinaus je Schadenfall bzw. ereignis auf 1 Mio bzw. 2 Mio oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für Ihre geschäftlichen Aktivitäten mit ausländischen Kunden können Sie auf folgende englischsprachige Fassung zurückgreifen. We operate exclusively in accordance with the latest version of the Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen ADSp (German Forwarders General Terms and Conditions of Trading). These limit in paragraph 23 ADSp the legal liability for damage to goods in the case of damage to goods whilst in the care of a forwarder to 5/kg, in accordance with 431 of the German Commercial Code (HGB); in the case of multimodal transports, including sea transport to 2 SDR (special drawing rights)/kg plus, in addition, per damage or event to 1 Millions or 2 Millions respectively, or 2 SDR/kg whichever is the greater. Insbesondere auf Formularen fehlt häufig genügend Platz, um eine ausreichende Inhaltsangabe der Ziffer 23 ADSp auf der Vorderseite aufzunehmen. Insofern liegt es nahe, die vom BGH verlangte qualifizierte Form der Unterrichtung auf der Rückseite vorzunehmen. Bei dieser Vorgehensweise ist jedoch Vorsicht geboten, da der vom BGH mit der gezielten Information bezweckte Schutz des Spediteurkunden nicht erreicht wird, wenn der Hinweis auf der Rückseite erfolgt, ohne dass auf der Vorderseite der Auftraggeber veranlasst wird, die Information auf der Rückseite zur Kenntnis zu nehmen. Auf der Vorderseite muss deshalb auch ein auffälliger (drucktechnisch besonders gestalteter) Hinweis erfolgen, der den Auftraggeber veranlasst, die notwendige Unterrichtung auf der Rückseite zu lesen. Damit muss der bisher übliche allgemeine Hinweis auf die ADSp auf der Vorderseite auch in diesem Fall, zumindest im Hinblick auf die Existenz vom Gesetz abweichender Haftungshöchstsummen in den ADSp, ergänzt werden, selbst wenn der Inhalt der ADSp-Haftungsklauseln sodann auf der Rückseite erläutert wird. Aus unserer Sicht sollte eine solche Vorgehensweise jedoch so weit wie möglich vermieden werden.
4 Seite 4 von 5 Die vom BGH verlangte qualifizierte Form der Unterrichtung setzt in der Regel eine "Schriftform" voraus. Problematisch in der speditionellen Praxis sind damit vor allem die Fälle der "zumeist" telefonischen Erstbeauftragung, da eine qualifizierte Form der Unterrichtung hier praktisch ausscheidet. Es kann jedoch in diesen Fällen daran gedacht werden, mit einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben zu arbeiten. Koller (Kommentar zum Transportrecht, 449 HGB Rn 62), auf den der BGH maßgeblich seine Auffassung stützt, scheint diesen Weg der Unterrichtung als ausreichend anzusehen und insofern zu unterstellen, dass der den Auftrag bestätigende Spediteur mit dem Einverständnis seines Vertragspartners rechnen kann, auch erst nach Vertragsabschluss über die für ihn nachteiligen Haftungsbestimmungen unterrichtet zu werden. Auch wenn diese Auffassung durch die Rechtsprechung noch nicht bestätigt ist, sollte auch in kaufmännischen Bestätigungsschreiben ein entsprechender Hinweis (s.o.) aufgenommen werden. Um einen Nachweis über eine qualifizierte Form der Unterrichtung zu erhalten, wird in Speditionskreisen auch überlegt, eine Inhaltsangabe zu Ziffer 23 ADSp - drucktechnisch besonders gestaltet - auf den Rechnungen aufzudrucken, um aufgrund des Rechnungseingangs die Unterrichtung nachweisen zu können. Dabei kann die Unterrichtung zwar keine Wirksamkeit für den abzurechnenden Auftrag erlangen, jedoch ist es im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen denkbar, dass damit eine qualifizierte Form der Unterrichtung für zukünftige Aufträge erfolgt. Hinsichtlich der Zulässigkeit einer solchen Vorgehensweise kann auf einen ähnlich gelagerten Sachverhalt zur Einbeziehung neu gefasster AGB eines Paketdienstes hingewiesen werden, wo der BGH (TranspR 1991, 114, 116) eine Unterrichtung per Rechnungsversand akzeptiert hat, wenn im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen die AGB, hier also die ADSp Anwendung finden, auf eine Neufassung durch einen besonderen Schreibmaschinentext auf der Rechnung ausdrücklich (drucktechnisch besonders gestaltet) hingewiesen wird und diejenigen Personen, die die rechnerische Richtigkeit der Rechnung zu überprüfen haben, veranlasst werden, diese Information an die für die Erteilung von Aufträgen zuständigen Stelle weiterzuleiten. Davon wird man ausgehen können, wenn der Rechnung z.b. eine Kundeninformation und ein Exemplar der aktuellen ADSp (s.o.) zur Vorlage bei der Geschäftsführung beigefügt werden. Aber auch diese Vorgehensweise ist von der Rechtsprechung nicht bestätigt. Darüber hinaus dürfte der Nachweis eine qualifizierten Form der Unterrichtung dort gelingen, wo - aufgrund eines Angebotes, das eine qualifizierte Form der Unterrichtung beinhaltet, ein Auftrag erteilt wird, - fortlaufend Formulare mit einem entsprechenden Hinweis von der Vertragsgegenseite unterzeichnet werden oder - Kundeninformationen/die ADSp per Einschreiben versandt werden. Abschließend möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen eine einmal rechtlich einwandfrei erfolgte Unterrichtung auch für zukünftige Aufträge ausreicht; also nicht mit jedem Auftrag erneuert werden muss. Zudem besteht unter Spediteuren, die beide auf der Grundlage der ADSp ihre Geschäfte abwickeln, keine Notwendigkeit einer Unterrichtung, da in diesem Fall zu unterstellen ist, dass der Erstspediteur in seiner Funktion als Auftraggeber positive Kenntnis vom Inhalt der Ziffer 23 ADSp hat. Mit freundlichen Grüßen
5 Seite 5 von 5 Deutscher Speditions- und Logistikverband e.v. Referat Recht und Versicherung Hubert Valder P.S.: Somit Speditionsunternehmen gegenüber ihren in der Transportabwicklung eingeschalteten Zwischenspediteuren oder Frachtführern höhere Haftungsbeträge als 8,33 SZR/kg vereinbaren (z.b. 40 SZR/kg), ist ebenfalls darauf zu achten, dass diese Subunternehmer in qualifizierter Form über die zugunsten des Spediteurs (bzw. Verladers) erfolgte Haftungserhöhung unterrichtet werden.
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