Handreichung für das Bonus-Programm

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1 Handreichung für das Bonus-Programm Inhaltsverzeichnis Wie kommt die Schule ins Programm? Seite 2 Der Leistungsbonus Seite 3 Die Kooperationszulage Seite 4 Wie verwalten die Schulen die Mittel? Seite 5 Einrichtung der und Verwaltung der Sachmittelkonten Seite 6 Welche Verträge können abgeschlossen werden? Seite 8 Wofür können die Mittel eingesetzt werden? Seite 10 Beispiel Jugendsozialarbeit Seite 12 Wer unterstützt beim Finden geeigneter Kooperationspartner? Seite 13 Kontakte und Zuständigkeiten Seite 15 1

2 Wie kommt eine Schule ins Programm? Das entscheidende Kriterium für die Aufnahme einer Schule in das Bonus-Programm ist ein sozioökonomischer Faktor, die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die von der Zuzahlung zu den Lernmitteln befreit sind (Lmb-Faktor). Liegt dieser Faktor über 50%, nimmt die Schule am Programm teil. Die Zuweisung erfolgt pauschal unabhängig von der Zahl der Schülerinnen und Schüler. Lediglich für Schulen mit weniger als 100 Schülerinnen und Schülern wird es Sonderregelungen mit abgesenkten Zuweisungen geben. Grundlage für die Auswahl der Schulen sind die im September in der Lehrerbedarfsfeststellung von der Schule gemeldeten Schülerzahlen. Steigt im Laufe des Schuljahres an einer Schule die Anzahl dieser Schülerinnen und Schüler über die 50%-Grenze kann die Schule im darauffolgenden Schuljahr in das Programm aufgenommen werden. Sinkt die Anzahl unter 50% bleibt die Schule für eine Übergangszeit im Programm. Erst bei einer dauerhaften Unterschreitung der 50%-Marke endet die Teilnahme. Die Laufzeit des Programmes ist nicht begrenzt. Eine Evaluation findet begleitend statt. Ziel bei der Auswahl der Schulen ist es, Schulen mit einer hohen sozialen Belastung in das Bonus-Programm aufzunehmen. Das kann sowohl durch die soziale Zusammensetzung der Schülerschaft bestimmt sein als auch durch die hohe Problemdichte im Umfeld der Schule. Die örtliche Lage in Sozialräumen mit sehr niedrigem Entwicklungsindex verschärft die Situation für Schulen mit hohem Lmb-Faktor deutlich. Deshalb wird zusätzlich zur Sozialstruktur der Schülerinnen und Schüler der Sozialraum der Schule berücksichtigt. Die Mittel für die Schulen setzen sich deshalb zusammen aus einer Basiszuweisung, einem Leistungsbonus sowie der Kooperationszulage und einer Zulage Aktionsraum/Soziale Stadt. Konkret heißt das: Schulen mit mehr als 75% Lmb erhalten als Basiszuweisung , ggf. die Kooperationszulage von und den Leistungsbonus von , insgesamt also Schulen mit mehr als 50% Lmb erhalten eine Basiszuweisung von , wenn sie darüber hinaus im Aktionsraum/Soziale Stadt liegen zusätzlich Einschließlich Kooperationszulage und Leistungsbonus erhalten diese Schulen also bzw Die Kooperationszulage in Höhe von Euro wird jedoch in jedem Fall nur dann ausgezahlt, wenn Schulen Kooperationen mit anderen Schulen, Kitas und Hochschulen oder auch Kooperationen in regionalen Bildungsverbünden eingehen. 2

3 Der Leistungsbonus Der Leistungsbonus wird in den ersten beiden Jahren 2014 und 2015 pauschal in voller Höhe von ,- ausgezahlt. In den Folgejahren steigt der Anteil des Leistungsbonus am Finanzierungsmodell an und die pauschale Basiszuweisung sinkt ab. Nach dem zweiten Jahr sieht das dann erfolgsabhängige Modell der Finanzierung wie folgt aus: A) Schule (75%lmb) Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5 Jahr 6 Basiszuweisung ,- EUR ,- EUR ,- EUR ,- EUR ,- EUR ,- EUR Kooperation ,- EUR ,- EUR ,- EUR ,- EUR ,- EUR ,- EUR Erfolgsabhängig ,- EUR ,- EUR ,- EUR ,- EUR ,- EUR ,- EUR Summe ,- EUR ,- EUR ,- EUR ,- EUR ,- EUR ,- EUR B) Schule (50%lmb) im Aktionsraum Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5 Jahr 6 Basiszuweisung ,- EUR ,- EUR ,- EUR ,- EUR ,- EUR ,- EUR Kooperation ,- EUR ,- EUR ,- EUR ,- EUR ,- EUR ,- EUR Zulage Aktionsraum ,- EUR ,- EUR ,- EUR ,- EUR ,- EUR ,- EUR Erfolgsabhängig ,- EUR ,- EUR ,- EUR ,- EUR ,- EUR ,- EUR Summe ,- EUR ,- EUR ,- EUR ,- EUR ,- EUR ,- EUR C) Schule (50%lmb) außerhalb Aktionsraum Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5 Jahr 6 Basiszuweisung ,- EUR ,- EUR ,- EUR ,- EUR ,- EUR ,- EUR Kooperation ,- EUR ,- EUR ,- EUR ,- EUR ,- EUR ,- EUR Erfolgsabhängig ,- EUR ,- EUR ,- EUR ,- EUR ,- EUR ,- EUR Summe ,- EUR ,- EUR ,- EUR ,- EUR ,- EUR ,- EUR Erfolgsabhängiges Verlaufsmodell je Schule Dem erfolgsabhängigen Leistungsbonus liegt eine schulspezifische Zielvereinbarung mit der regionalen Schulaufsicht zugrunde. Im Laufe des Jahres 2014 haben die Schulen schriftlich eine Zielvereinbarung mit der regionalen Schulaufsicht abgeschlossen. Diese Zielvereinbarungen werden erstmals im Herbst 2015 ausgewertet und jährlich fortgeschrieben. Weitere Informationen: Die Aktionsraum - Zulage Die Bewohnerinnen und Bewohner einiger Stadtteile sind nachweislich in ihren Lebens- und Arbeitsbedingungen deutlich eingeschränkt, insbesondere im Vergleich zu anderen Gebieten Berlins. Dies betrifft in hohem Maße auch Kinder und Jugendliche. Mit dem quartierübergreifenden Ansatz der "Aktionsräume" zielen Senat und Bezirke darauf, den sozialen Zusammenhalt in Berlin zu bewahren. Es geht darum, Chancengerechtigkeit für benachteiligte Bewohnerinnen und Bewohner herzustellen und die Entwicklung benachteiligter Stadtgebiete noch wirksamer zu fördern. Priorität hat das Thema Bildung, damit insbesondere jungen Menschen neue Perspektiven erhalten. Maßnahmen und Akteure der verschiedenen Programme sollen durch innovative Ansätze vernetzt, experimentelle Vorhaben gefördert und durch Synergieeffekte ein noch effizienterer Mitteleinsatz erreicht werden. 3

4 Die Kooperationszulage Bei Abschluss einer schriftlich vereinbarten Kooperation zwischen zwei oder mehreren Schulen im Bonus-Programm erhalten alle beteiligten Schulen den Kooperationsbonus. Schließt eine Schule eine Kooperationsvereinbarung mit einer anderen Schule, die nicht im Programm ist, oder mit einer Kita oder mit einer Hochschule, erhält die Programmschule den Bonus. Bereits vorhandene schriftlich vereinbarte Kooperationen zwischen Schulen bzw. Schulen und Kitas, die sich bewährt haben, gelten als Kooperation im Sinne des Bonus-Programms. Die Öffnung der Schule in den sie umgebenden Sozialraum ist nicht nur schulgesetzlich verankert, sondern wird in vielen Arbeitszusammenhängen (zwischen Kitas und Grundschulen, Grundschulen und weiterführenden Schulen, zwischen Schulen und Einrichtungen der Jugendhilfe in den Bildungsverbünden) bereits gelebt. Mit Hilfe der Kooperationszulage können gemeinsame Vorhaben unterstützt und ausgebaut werden. Was sind Bildungsverbünde? Bildung muss gemeinsam gestaltet werden. Mit dem 2010 auf den Weg gebrachten Gesamtkonzept Schule Jugendhilfe entwickeln Schulen und Jugendhilfe gemeinsame Maßnahmen, die auf die Bedarfssituation in den Schulen abgestimmt sind. Mit dieser festgelegten Struktur zur verbindlichen Kooperation von Schule und Jugendhilfe ist eine neue Qualität der Vernetzung weiterer Bildungspartner im Wachsen. Die bestehenden Bildungsverbünde zielen darauf ab, Kitas, Schulen, Jugendarbeit und außerschulische Bildungseinrichtungen im Stadtteil zu vernetzen. Durch verstärkte Kooperationen können Kindern und Jugendlichen bessere Bildungsbedingungen und vielfältige Bildungsmöglichkeiten angeboten werden. 4

5 Wie verwalten die Schulen die Mittel? Über die Mittelverwendung entscheidet die Schulleitung. Angesichts der Bedeutung der Mittelverwendung für die angestrebte Schulentwicklung ist es jedoch empfehlenswert, dass die Schulgremien in den Prozess der Festlegung von Zielen und Maßnahmen/Projekten eingebunden werden. Ziel ist der eigenverantwortliche Umgang der Schulen mit den zur Verfügung stehenden Mitteln und ein kreativer und gezielter Einsatz der Ressourcen durch die Schulen. Als Planungssicherheit für die Schulen werden wie bei der Personalkostenbudgetierung (PKB), also den Vertretungsmitteln der Schulen, oder wie beim Ganztagsbudget die Mittel auf dem bekannten virtuellen Onlinekonto sichtbar gemacht. In Ergänzung der bereits vorhandenen PKB- und Ganztags-Onlinekonten wird ein weiterer Button für das neue Bonus- Programm eingerichtet. Die Schule hat so ständig eine aktuelle Übersicht über die vertraglich festgelegten und die bereits verausgabten Mittel. Die Servicekräfte in den Außenstellen unterstützen die Schule und veranlassen die Auszahlung. Abrechnung und Zahlbarmachung Die Abrechnung erfolgt nach Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer und deren Prüfung für erbrachte Leistungen durch den Auftraggeber (Schulleitung). Nach der Prüfung der Rechnung ist die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages/ der Erbringung der Leistung durch die Schulleitung mit dem Vermerk Für die sachliche und rechnerische Richtigkeit mit Unterschrift und Datum zu bestätigen. Alle zahlungsbegründenden Unterlagen sind im Original an die zuständige Verwaltungskraft in der regionalen Schulaufsicht zu übersenden. Zu den zahlungsbegründenden Unterlagen gehören insbesondere der Vertrag und die Rechnung. Kopien und Faxe sind nach der Landeshaushaltsordnung keine Originale. Die Überweisung der in Rechnung gestellten Beträge erfolgt zu Lasten des Online- Schulkontos durch die zuständige Verwaltungskraft in der regionalen Schulaufsicht. Es ist erforderlich für Rückfragen eine Kopie des Vertrages und der jeweiligen Rechnungen in der Schule aufzubewahren. Darüber hinaus kann die Schule ein schulisches Sachmittelkonto einrichten. 5

6 Einrichtung der Sachmittelkonten Das Bonus-Programm eröffnet den Schulen die Möglichkeit Projekte im Sinne der Zielstellung der Schule auch mit zusätzlichen sächlichen Ausstattungen zu realisieren. Das Sachmittelkonto verwaltet und verantwortet die Schule selbständig nach den Vorgaben der Landeshaushaltsordnung. Das geschieht nach den gleichen Regeln wie die Selbstbewirtschaftung der Sachmittel, die durch den Bezirk zur Verfügung gestellt werden. Oberstes Gebot ist auch hier Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Die Nutzung eines privaten Namenskontos ist nicht zulässig. Der/Die jeweilige Schulleiter/in teilt der zuständigen regionalen Außenstelle die Absicht mit, ein Sachmittelkonto einzurichten. Hierbei benennt er/sie auch die Zugriffsberechtigten für das Konto (pädagogisches und/oder Verwaltungspersonal wie z.b. Schulsekretär/in), die ausnahmslos Beschäftigte SenBildJugWiss sind. Die zuständige regionale Außenstelle stimmt den Vorschlägen für die Kontoberechtigten zu. Der/die Schulleiter/in richtet bei einem Geldinstitut nach Wahl ein Konto ein, in der Regel auf einem entsprechenden Vordruck der Bank. Da die Schulen nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind, stimmt der zuständige Schulträger auf dem Kontoeröffnungsantrag der Einrichtung eines Kontos zu. Die Bestückung erfolgt durch SenBíldJugWiss zentral und die Abrechnung der Bonus-Mittel auf diesem Konto erfolgt durch die Schule bei den Verwaltungsmitarbeiter/innen der regionalen Außenstellen SenBildJugWiss. Etwaige anfallende Kontogebühren werden aus den Bonus-Mitteln beglichen. Sobald sich personelle Veränderungen an einer Schule ergeben und ein/e Kontoberechtigte/r die Schule verlässt, ist von der Schulleitung diese Änderung der zuständigen regionalen Außenstelle mitzuteilen. Dieses Verfahren trifft aus alle Schulen zu, die bisher noch kein Konto eingerichtet hatten und wird ab Januar 2015 für alle Schulen im Bonus-Programm übernommen. Verwalten des Sachmittelkontos Das Sachmittelkonto wird eigenverantwortlich nach den Regeln der Landeshaushaltsordnung + AV LHO + Haushaltsgesetz inkl. Auflagenbeschlüsse und Haushaltswirtschaftsrundschreiben der SenFin und VOL / VOF sowie Rundschreiben des Senatsverwaltung für Wirtschaft Technologie und Forschung bzw. Senatsfinanzverwaltung zu vergaberechtlichen Regelungen inkl. den Informationen auf der Vergabeplattform der Vergabekammer durch die Schule verwaltet. Das heißt, alle Vergleichsangebote sowie die zugehörigen Vergabevermerke und alle zahlungsbegründenden Unterlagen (wie z.b. die durch Rechnung belegten Ausgaben) müssen sorgfältig aufgehoben und am Jahresende abgerechnet werden. Auszahlungen erfolgen erst nach erbrachter Leistung und dürfen nicht im Voraus geleistet werden. Nicht verausgabte Mittel müssen bis zum des laufenden Jahres zurückgezahlt werden. Bewirtschaftung und Abrechnung der Selbstbewirtschaftungsmittel: Es sind die Regelungen der LHO, AV-LHO sowie ggfs. Rundschreiben und Regelungen der SenFin zu beachten, insbesondere: AV zu 15 LHO AV zu 34 LHO, insbesondere Nr. 13 i.v.m. Anlage 2 Nr AV 9 LHO 6

7 Mittelverwendung der Sachmittel Über die Mittelverwendung entscheidet die Schule unter Berücksichtigung der LHO. Ausgenommen sind bauliche Maßnahmen oder Regelausstattungen (z.b. keine Klassensätze Schulmobiliar oder die Ausstattung der gesamten Schule mit Smartboards) oder der Abschluss von Honorarverträgen mit freien Mitarbeitern. Möglich ist aber die sächliche Ausstattung einer Lernwerkstatt oder einer Bibliothek, wenn das aus sonstigen schulischen Ausstattungsmitteln nicht ermöglicht werden kann. Genau wie bei den sonstigen Selbstbewirtschaftungsmitteln gilt die Regel auf das wirtschaftlichste Angebot zurückzugreifen. Vor Auftragserteilung ist ein Vergabevermerk anzufertigen. Die vergaberechtlichen Regelungen (VOL / VOF sowie die Rundschreiben der SenWiTech- Forsch und SenFin) sind einzuhalten. 7

8 Welche Verträge können abgeschlossen werden? Zur Umsetzung der Vorhaben im Bonus-Programm gibt es folgende Verträge: Vertrag für das Bonus-Programm Kooperation im Landesprogramm Jugendsozialarbeit an Berliner Schulen Honorarverträge Werkverträge Unter dem Punkt Fachinformationen auf der Website des Bonus-Programms finden Sie dieentsprechenden Vorlagen: Worauf ist bei allen Verträgen zu achten? Schulen können die Mittel des Programms kreativ und vielfältig einsetzen, ihr Schulprofil schärfen und aktuelle Zielsetzungen umsetzen. Vorhaben können in Angriff genommen werden, für die bisher keine oder nicht ausreichend Mittel vorhanden waren. Empfehlenswert ist, bereits vorhandene Kooperationen mit den bewährten Kooperationspartnern der Schulen im Ganztagsbetrieb oder bei der Schulsozialarbeit zu nutzen und weiter zu entwickeln. Die Mittel dieses Bonus-Programms sollen verwendet werden, um durch zusätzliche Angebote Benachteiligungen von Kindern und Jugendlichen im Bereich der Bildung und der emotional-sozialen Entwicklung auszugleichen und die konkret festgelegten Ziele der einzelnen Schule im Bonus-Programm zu erfüllen. Die Vorhaben, die im Bonus-Programm umgesetzt werden, müssen Projekt- Charakter haben und die Zusätzlichkeit zu den Regelaufgaben muss deutlich beschrieben werden. Die ausführliche und umfassende Beschreibung der zu erbringenden Leistung ist zwingend notwendig und Bestandteil jeder Vertragsart. Die Leistungen müssen zeitlich eindeutig befristet sein. Anders als bei Lehrkräften ist die Schulleiterin / der Schulleiter den Mitarbeitern des Vertragspartners gegenüber nicht weisungsberechtigt. Eine Einbindung in den regulären Schulbetrieb erfolgt nicht. Vertrag für das Bonusprogramm: Der Vertrag ist nutzbar für Vereinbarungen mit freien Trägern oder anderen Leistungserbringern. Die Leistungsbeschreibung ist das Kernstück des Vertrags. Die Aufgaben und/oder Dienstleistungen müssen schriftlich und eindeutig beschrieben werden und sind verbindlich. Die Darstellung soll so sein, dass ein Dritter, der sie liest, versteht, welche Aufgaben in welchem Umfang zu erledigen sind. Als Richtwert für Bemessung der Kosten einer Leistungsstunde gilt das Kostenblatt nach der RV Sek I aus dem Ganztagsbetrieb: 8

9 Kooperation im Landesprogramm Jugendsozialarbeit an Berliner Schulen Für die am Bonus-Programm teilnehmenden Schulen kann Jugendsozialarbeit über das Landesprogramm Jugendsozialarbeit an Berliner Schulen organisiert werden. Das SPI unterstützt die Organisation und Abwicklung der Vertragsgestaltung. Die Schule wählt mit Beratung durch das Jugendamt den freien Träger aus und verabredet die gewünschten Leistungen und den Leistungsumfang. Das SPI begleitet nicht nur den Einstieg ins Programm sondern auch die Tandem- und Tridem-Fortbildung zur Stärkung der Kooperation. Neben der organisatorischen Unterstützung wird also auch auf die Qualität geachtet. Mehr dazu finden Sie im Text: Beispiel Jugendsozialarbeit Honorar- oder Werkvertrag: Hierzu wird die bereits aus dem Ganztag und der PKB bekannte Vorlage benutzt, die unter oben genanntem Link zum Download steht. Bei einem Honorarvertrag in der hier verwendeten Begrifflichkeit handelt es sich um einen so genannten freien Dienstvertrag bzw. ein freies Mitarbeiterverhältnis. Honorarkräften im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses werden weder bezahlter Urlaub, noch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, noch andere tarifliche Leistungen gewährt. Honorarkräfte versichern sich selbst und führen auch selbst die Einkommenssteuer ab. Die Honorarkraft schuldet nur die reine Tätigkeit und kann nicht verpflichtet werden, weitere Aufgaben zu übernehmen. Jede Einbindung der Auftragnehmerin/ des Auftragnehmers in den Dienstbetrieb ist zu vermeiden. Bei einem freien Mitarbeiterverhältnis ist der Gegenstand der Tätigkeit oder der Lehr- oder Arbeitsauftrag konkret im Honorarvertrag anzugeben. Ein Weisungsrecht des Auftraggebers besteht darüber hinaus nicht. Nach der Rechtsprechung kann man bei Lehrkräften an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen in aller Regel von einem abhängigen Arbeitsverhältnis ausgehen. Dieser Personenkreis kommt daher nicht für die Vereinbarung eines freien Mitarbeiterverhältnisses in Betracht. Bei der Verwendung der Vorlage als Honorarvertrag müssen die zu erledigenden Arbeiten und die dafür notwendigen Stunden eingesetzt werden. Für die Festlegung der Höhe von Honoraren findet die Bandbreitenregelung der Senatsverwaltung für Finanzen in der jeweiligen Fassung Anwendung. Teilzahlungen können vereinbart werden. Bei einem Werkvertrag wird der Auftragnehmer zur Herstellung eines versprochenen Werkes verpflichtet. Gegenstand eines Werkvertrages kann die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein, die oder der eigenverantwortlich zu erbringen ist. Der Auftragnehmer ist zur mangelfreien Herstellung des Werkes oder Herbeiführung des Erfolges verpflichtet. Allein für diesen Erfolg wird die Vergütung nach Abnahme des Werkes gezahlt. Bei der Verwendung der Vorlage als Werkvertrag muss die zu erbringende Leistung, das Werk, umfassend beschrieben werden und ist verbindlicher Bestandteil des Vertrags. Auch hier können Teilzahlungen, unter Angabe der bereits erbrachten Teilleistungen, vereinbart werden. 9

10 Anders als bei Honorar- und Werkverträgen über PKB oder über den Ganztag können im Bonus-Programm auch Verträge im Rahmen der schulinternen Fortbildung oder für von der Schule gewählte Schulentwicklungsberater geschlossen werden. Nicht zulässig ist der Abschluss von Honorar- und Werkverträgen mit Bediensteten der Schule für Leistungen, die im Rahmen ihrer hauptamtlichen oder arbeitsvertraglichen Pflichten erbracht werden können oder sogar müssen. Die Stundensätze für Werk- und Honorarverträge sollen sich grundsätzlich an den entsprechenden Regelungen der Senatsverwaltung für Finanzen orientieren, aus denen folgende Fallgruppen in Frage kommen. Für Einzelvorträge, Seminare, Arbeitsgemeinschaften, Kurse, Lehrgänge, Supervisionen, Podiumsdiskussionen und sonstige Aufgaben aus Lehrtätigkeiten gelten folgende Honorarsätze (Honorare je Doppelstunde zu 90 Minuten): Freie Mitarbeiterinnen, deren Tätigkeit eine abgeschlossene wissenschaftlicher Hochschulausbildung oder gleichwertige Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erfordert: 47,42 bis 72,79 Freie Mitarbeiterinnen, deren Tätigkeit eine abgeschlossene Fachhochschulausbildung oder gleichwertige Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erfordert: 34,19 bis 41,91 Freie Mitarbeiterinnen, deren Tätigkeit eine abgeschlossene Fachschulausbildung oder gleichwertige Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erfordert: 28,67 bis 34,19 In Fragen des Vertragsabschlusses sowie der Bezahlung der erbrachten Leistungen unterstützen die Servicekräfte in den regionalen Außenstellen. Wofür können die Mittel eingesetzt werden? Nachfolgend werden Beispiele für mögliche Mittelverwendungen genannt. Zwei Finanzierungsoptionen sind ausgeschlossen, um für die Schule negative Kompensationseffekte zu vermeiden: Keine Einstellung von Lehrkräften und keine baulichen Maßnahmen. SenBildJugWiss hat zum Programmstart eine Website mit Programminformationen freigeschaltet. Beispiel 1: Sie möchten eine Schulstation errichten oder die bestehende personell mit einer Stelle Jugendsozialarbeit aufstocken. Oder Sie haben Bedarf an einer Unterstützung Ihrer Schülerinnen und Schüler bei der Berufsorientierung und Einmündung in die Berufsausbildung durch eine erfahrene Sozialarbeiterin/ einen erfahrenen Sozialarbeiter. Zu empfehlen ist hier das Landesprogramm Jugendsozialarbeit an Berliner Schulen, koordiniert durch die Stiftung SPI (Sozialpädagogisches Institut Walter May ). Sollten Sie bereits gute Erfahrungen mit einem Jugendhilfeträger haben, können Sie auch innerhalb des Landesprogramms mit diesem Träger arbeiten. Das Landesprogramm gewährleistet eine Qualitätssicherung. Es vermindert den Verwaltungsaufwand und vermeidet Fehler beim Vertragsabschluss. Weitere Informationen und Erläuterungen zur Antragsstellung finden Sie in der Handreichung und unter folgendem Link: Beispiel 2: Für ein zusätzliches Angebot im Ganztagsbetrieb an Ihrer Integrierten Sekundarschule suchen Sie eine in Darstellendem Spiel erfahrene Erzieherin, die einen gewaltpräventiven Ansatz verfolgt. Der Einsatz der pädagogischen Fachkraft erfolgt über die Kooperation mit ei- 10

11 nem Jugendhilfe-Träger: Für die Vertragsgestaltung mit dem Träger verwenden Sie den auf der Fachinfoseite Bonus-Programm bereit gestellten Vertrag für das Bonus-Programm: Bei der Vereinbarung der Höhe der Leistungsstunde, die Sie an den Träger zahlen können Sie sich nach dem Kostenblatt der RV Sek I orientieren: Beispiel 3: Mit dem Bonusprogramm kann die lang ersehnte Schulbibliothek aufgebaut und von einer Projektbetreuerin unterstützt werden. Sie koordiniert in der von der Schule geplanten Lese- Woche den Einsatz der ehrenamtlichen Lesepaten und die Bibliotheksralley. Schülerinnen und Schüler werden von ihr unterstützt die bei der Literaturrecherche für das anstehende Referat oder dem Online-Test zur Berufsorientierung. Die Ausstattung der Bibliothek mit Sachmitteln erfolgt aus Ihrem Sachmittelkonto. Für den Einsatz einer Projektbetreuerin kooperieren Sie mit einem Jugendhilfe-Träger und verwenden dabei den Vertrag für das Bonus-Programm. Nun gilt es, mit dem Träger die Höhe einer Leistungsstunde analog der fachlichen Qualifikation der Projektbetreuerin festzulegen, inkl. Regie- und Arbeitsplatzkosten des Jugendhilfe-Trägers. Zur Orientierung kann auch hier wieder das Kostenblatt nach der RV Sek I herangezogen werden, wobei die Entgeltgruppe und die Erfahrungsstufe angepasst werden sollten. Beispiel 4: Sie wollen das musikalische Profil Ihrer Schule stärken und planen ein Musical mit Schülerinnen und Schülern aus zwei Jahrgangsstufen in Kooperation mit einer anderen Schule. Sie finden eine engagierte Musikerin mit Erfahrung in Ihrer Zielstellung und bieten ihr einen Werkvertrag an, da es ein zeitlich begrenztes, zu erstellendes Werk ist. Die Kosten hierfür teilen Sie sich mit der kooperierenden Schule. Beispiel 5: Mit Mitteln aus dem Bonus-Programm planen Sie die Stärkung der Sprachbildung an Ihrer Schule. Zunächst sollte die Schule mit der zuständigen Schulaufsicht prüfen, ob das Angebot kostenfrei auch über die regionale Fortbildung realisierbar ist. Ist dies nicht der Fall, kann es mit Bonus-Mitteln weitergehen. Zum Auftakt eines Studientages laden Sie einen renommierten Referenten zum Thema Alltagsintegrierte Sprachbildung ein. Mit dem Referenten schließen Sie einen Honorarvertrag ab. Die Höhe des Honorars richtet sich nach der Bandbreitenregelung, zu finden bei der Senatsverwaltung für Inneres unter Beispiel 6: Sie wollen die Teamstruktur entwickeln, an einem Schwerpunkt der Unterrichtsentwicklung arbeiten oder die einzelnen Vorhaben der Schule sinnvoll vernetzen. Dazu ist es möglich, eine externe Begleitung aus Mitteln des Bonus-Programms zu finanzieren. Sie schließen einen Werkvertrag mit einem Schulentwickler. Für den Vertrag formulieren Sie, wann das Projekt beginnen soll, wie lange es dauern wird und was dazu benötigt wird. Auf dieser Basis errechnen Sie die Höhe der Vertragssumme. Über die Angebote der regionalen Fortbildung hinaus können Schulen oder Schulverbünde zusätzliche schulinterne Fortbildung von Lehrkräften und Erzieherinnen und Erziehen über Honorarverträge bzw. Werkverträge einkaufen. 11

12 Beispiel Jugendsozialarbeit Entscheidet sich die Schule für eine (zusätzliche) Stelle der Jugendsozialarbeit, kann diese dafür die bewährten Strukturen und Standards des Landesprogramms Jugendsozialarbeit an Berliner Schulen nutzen: - Ausbau der Kooperation mit einem bereits an Ihrer Schule tätigen Träger der Jugendhilfe (oder Auswahl eines neuen Kooperationspartners) - Gemeinsame Analyse der konkreten Bedarfe an Ihrer Schule und Entwicklung der jährlichen Zielvereinbarung für die Jugendsozialarbeit - Tandem-/Tridem-Fortbildung viermal im Jahr zur Stärkung der Kooperation - Unterstützung durch das Jugendamt und die regionale Schulaufsicht im Rahmen jährlicher Auswertungsgespräche - Abwicklung und Koordination der organisatorischen Fragen durch den Träger der Jugendhilfe und die Programmagentur der Stiftung SPI Welche Schritte sind erforderlich? 1. Ausbau einer bereits vorhandenen, bewährten Kooperation oder Auswahl eines neuen, fachlich geeigneten Trägers der Jugendhilfe mit Unterstützung des Jugendamtes 2. Informelle Interessensbekundung der Schulleitung an die Programmagentur der Stiftung SPI mit Angabe des Trägers der Jugendhilfe per an programmagentur@stiftungspi.de 3. Inhaltliche Absprachen und Zielvereinbarung mit dem Träger der Jugendhilfe 4. Antragstellung in Form von Finanzplan und Konzept durch den Träger der Jugendhilfe im Online-Verfahren bei der Stiftung SPI und Abschluss des Fördervertrags zwischen der Stiftung SPI und dem Träger der Jugendhilfe (Aufgabe des Trägers der Jugendhilfe) 5. Bereitstellung eines/r dem Bedarf entsprechenden Sozialpädagogen/in durch den Träger der Jugendhilfe in Abstimmung mit der Schule Welche Gesamtkosten entstehen und welche Leistungen sind enthalten? 1 Vollzeit-Stelle durchschnittlich rund pro Jahr bzw. ½ Stelle durchschnittlich rund pro Jahr: - Personalkosten bis max. TV Land Berlin E9 (inklusive Personalnebenkosten) - Sachkosten für programminterne und eigene, bedarfsorientierte (Tandem-/Tridem-) Fortbildungen sowie zusätzliche Projekte der Jugendsozialarbeit an der Schule - Regiekosten für den Träger der Jugendhilfe (Personalanleitung und -verwaltung) und die Programmagentur der Stiftung SPI (Abwicklung des Landesprogramms) Ansprechpersonen: Sarah Heep (Tel. (030) ) und Kerstin Wisniewska (Tel. (030) ) Stiftung SPI Programmagentur Jugendsozialarbeit an Berliner Schulen Schicklerstraße 5-7, Berlin Fax: (030) programmagentur@stiftung-spi.de Weitere Informationen zum Programm Jugendsozialarbeit an Berliner Schulen unter Die Stiftung SPI ist seit dem Jahr 2006 von der SenBildJugWissmit der Koordination und Abwicklung des Programms Jugendsozialarbeit an Berliner Schulen beauftragt. 12

13 Wer unterstützt die Schulen beim Finden geeigneter Kooperationspartner? In jedem Berliner Bezirk unterstützen Fachkräfte die Koordinierungsaufgaben im Bereich der Kooperation von Schule und Jugendhilfe. Für Fragen und zur Vermittlung rund um dieses Thema stehen Ihnen folgende Ansprechpersonen gern zur Verfügung: Kontakte der Koordinierungsstellen: Mitte Yvonne Kessel und Konstanze Fritsch und Tel.: (030) Friedrichshain-Kreuzberg Ijeoma Ollawa Tel.: (030) Pankow Heike Bolt Einsatz am Ort: Regionale Schulaufsicht Tel.: (030) Charlottenburg-Wilmersdorf Thorsten Hering Tel.: (030) Spandau Florian Förster Tel.: (030) Steglitz-Zehlendorf Jana Thun Tel.: (030) Tempelhof-Schöneberg Petra Rissmann Tel.: (030)

14 Neukölln Andre Sygo Tel.: (030) Treptow-Köpenick Anja Müller Tel.: (030) Marzahn-Hellersdorf Katja Worch-Fouhakue Tel.: (030) Lichtenberg Katharina Vetter Tel.: Reinickendorf Tanja Boettcher Einsatz am Ort: Regionale Schulaufsicht Tel.: (030)

15 Kontakte und Zuständigkeiten Das Bonus-Programm wird federführend im Referat IA der Abteilung I (operative Schulaufsicht) verantwortet. Verantwortliche Referatsleiterin ist Frau Marina Hennersdorf. Verantwortliche Ansprechpartnerinnen für das Bonus-Programm sind Frau Sabine Geschwandtner Telefon: (030) , Fax: (030) , sabine.geschwandtner@senbjw.berlin.de Frau Sirke Theberath Vertragsangelegenheiten, Sachmittelkonten Telefon: (030) , Fax: (030) , sirke.theberath@senbjw.berlin.de Frau Angelika Pauli Träger-Datenbank, School Turnaround Telefon: (030) , Fax: (030) , angelika.pauli@senbjw.berlin.de Die regionalen Schulaufsichten sind für die operative Umsetzung mit den Einzelschulen (Zielvereinbarung, Mittelfreigabe über die Verwaltungskräfte in der regionalen Schulaufsicht) zuständig. Wenden Sie sich bitte für diese Fragen an die für Ihre Schule zuständige Schulaufsicht. Wie geht's weiter? SenBildJugWiss hat zum Programmstart eine Website freigeschaltet, auf der alle relevanten Informationen vorgehalten werden: ( Eine Veröffentlichung von schulspezifischen Lmb-Quoten erfolgt nicht. Lediglich die Programmteilnahme einer Schule wird in der Außendarstellung (Website) dargestellt. Eine Veröffentlichung der Zielvereinbarung einer Schule ist nicht vorgesehen, da es sich um ein internes Dokument handelt. Die Schule kann diese jedoch auf freiwilliger Basis als Teil des Schulprogrammes oder der Schulentwicklung selbst veröffentlichen. Anonymisierte Zielvereinbarungen werden ggf. als Muster-Zielvereinbarungen auf der Website veröffentlicht. 15

16 Impressum Herausgeber Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Bernhard-Weiß-Str Berlin-Mitte Redaktion Sabine Geschwandtner Angelika Pauli Sirke Theberath 16

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