Forum D. Rechtliche Grundlagen und Bedeutung der Teilhabeplanung*
|
|
- Katrin Amsel
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Forum D Entwicklungen und Reformvorschläge Diskussionsbeitrag Nr. 21/ Rechtliche Grundlagen und Bedeutung der Teilhabeplanung* von Dr. Steffen Luik, Richter am Landessozialgericht Baden-Württemberg I. Leistungen zur Teilhabe im gegliederten Rehabilitationssystem Die verschiedenen Leistungen zur Teilhabe ( 5 Sozialgesetzbuch (SGB) IX) sind in der Bundesrepublik nicht einem eigenständigen Bereich des Systems der sozialen Sicherung zugeordnet, sondern werden im sog. gegliederten System in verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung von verschiedenen Rehabilitationsträgern ( 6, 6a SGB IX) erbracht. Der Gesetzgeber hat auf die Einrichtung eines modernen Verwaltungsmanagements mit umfassender Kooperation und Koordination der verschiedenen Leistungsträger ( SGB IX) und einer schnellen und umfassenden Klärung der Zuständigkeit gegenüber dem behinderten Menschen ( 14 SGB IX) gesetzt. Trotz Zuständigkeiten verschiedener Reha-Träger soll erreicht werden, dass die Leistungsberechtigten einheitliche und koordinierte Leistungen effektiv und zügig wie aus einer Hand erhalten. 1 Da bei der Eingliederung von behin- * Der Beitrag geht zurück auf einen Vortrag Der Teilhabeplan die `Roadmap zum Reha-Erfolg auf dem 46. Kontaktseminar des Deutschen Sozialrechtsverbandes, 24./25. Februar 2014, erschienen in Sozialrecht aktuell Sonderheft 2014, 11 ff. und ist nach In-Kraft-Treten der derten Menschen eine Vielzahl von Maßnahmen und demgemäß auch zuständigen Stellen angesprochen sein können, ist eine Planung und Koordination der Leistungen zur Erreichung eines angemessenen Erfolgs erforderlich. 2 Die einzelnen Leistungen zur Teilhabe 3 sind keine streng zu trennenden, schematisch aufeinanderfolgenden Vorgänge. Rehabilitations- und Teilhabeleistungen führen dann zum besten Ergebnis, wenn die mit den beneuen Gemeinsamen Empfehlung Reha- Prozess im August 2014 aktualisiert und überarbeitet worden. 1 BT-Drs. 14/5074, S Vgl. zum RehaAnglG: BSG, Urt. v RJ 79/93 BSGE 74, 240 = SozR Nr. 2: Die sachgerechte Durchführung der Rehabilitation erfordert regelmäßig die Aufstellung eines Gesamtplanes ( 5 Abs 3 RehaAnglG). ; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v L 8 SO 177/09 B ER = FEVS 61, 381, juris Rn. 17 zum Gesamtplan nach 58 SGB XII. 3 5 SGB IX: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ( 26 ff. SGB IX), Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation, 33 ff. SGB IX), Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (soziale Rehabilitation, 55 ff. SGB IX) und die unterhaltssichernden und ergänzenden Leistungen ( 44 ff. SGB IX), die nur akzessorisch zu den Hauptleistungen gewährt werden. 1
2 hinderten Menschen jeweils abgestimmten einzelnen Phasen und Bereiche nahtlos ineinandergreifen und sich gegenseitig ergänzen. Grundsätzlich haben die Rehabilitationsträger davon auszugehen, dass der behinderte Mensch mit einem Rehabilitationsantrag die Herbeiführung des Gesamterfolges ggf. mittels eines Bündels von Einzelmaßnahmen anstrebt. 4 Das rehabilitative Gesamtkonzept, welches früher in 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 Reha-Angleichungsgesetz (RehaAnglG) als Gesamtplan verankert war, wird von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) unter den Begriff des Teilhabeplans gefasst. 5 Der Teilhabeplan muss einheitlich und in sich zusammenhängend und frühzeitig festgelegt sein. 6 II. Koordinierungs- und Kooperationsgebot der 10 ff. SGB IX Die Koordination von Leistungen und die Kooperation der Leistungsträger ist ein Hauptanliegen des SGB IX, um die Nachteile des gegliederten Systems wieder wett zu machen. 7 Soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrere Rehabilitationsträger erforderlich sind, ist der nach 14 SGB IX leistende Rehabilitationsträger dafür verantwortlich, dass die beteiligten Reha-Träger im Benehmen miteinander und in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten die nach dem individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen Leistungen funktionsbezogen fest- und schriftlich so zu- 4 BSG, Urt. v /5 RJ 12/90 = SozR Nr BSG, Urt. v B 5 R 104/08 R = SozR Nr. 1 Rn. 24. Vgl. auch BSG, Urt. v RJ 65/95 = SozR Nr. 19, juris Rn BSG, Urt. v B 5 R 104/08 R = SozR Nr. 1 Rn Vgl. BSG, Urt. v B 7 AL 16/04 R BSGE 93, 283 ff. = SozR Nr sammenstellen, dass sie nahtlos ineinandergreifen ( 10 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). In der Sache ist dies nichts anderes, als die Anleitung zur Erstellung eines Reha- Konzepts, eines Reha-Plans. 8 III. Effektive Kooperation und einheitliche Grundsätze der Amtsermittlung über Gemeinsame Empfehlungen Zur Umsetzung des Ziels der Kooperation und Koordination haben die Reha-Träger sog. Gemeinsame Empfehlungen ( 13 SGB IX) vereinbart, um die Verfahren besser abzustimmen und Standards zu setzen, z. B. bereits am die Gemeinsame Empfehlung Teilhabeplan, die zum in der neuen Gemeinsamen Empfehlung Reha-Prozess aufgegangen ist. 9 Es handelt sich zwar nur um untergesetzliche Verwaltungsvereinbarungen, die aber allein schon deshalb von großer Bedeutung sind, weil sie die beteiligten Reha- Träger untereinander binden und gegenüber den behinderten Menschen mehr Transparenz schaffen. Die Verfahren werden besser vorhersehbar. Die Antragsteller können sich wegen der Selbstbindung der Verwaltung und des Gleichbehandlungsgrundsatzes darauf berufen. 10 Die Gemeinsame Empfehlung Reha- Prozess verknüpft die SGB IX mit den Art UN-BRK und beschreibt für alle Leistungsgruppen ( 5 SGB IX) in idealtypischer Weise den Ablauf eines Reha- Verfahrens mit den einzelnen Schritten Bedarfserkennung und -feststellung, Zusammenarbeit der Reha-Träger, Teilhabepla- 8 Vgl. Welti, Planung individueller Teilhabeleistungen durch Rehabilitationsträger, RsDE Nr. 60 (2006), 50, 51 f.: Damit sind die wesentlichen Ziele und Prinzipien des Planungsprozesses genannt. 9 Als pdf-dokument abrufbar unter 10 Vgl. Luthe in: jurispk-sgb IX, 13 Rn. 27 ff.
3 nung, Durchführung und Verzahnung der Leistungen und nachhaltige Sicherung des Teilhabeerfolgs. Sie hat nicht nur Bedeutung für das koordinierte Verwaltungshandeln. Die Reha-Träger haben in dieser Empfehlung auch diejenigen Punkte festgehalten, die von Amts wegen ermittelt werden müssen ( 20 SGB X), um die richtige Reha- Maßnahme auswählen zu können. Nur wenn der Sachverhalt in ausreichender Weise ermittelt wurde, kann eine fehlerfreie Prognose hinsichtlich des Erfolgs einer zur Auswahl stehenden Maßnahme getroffen und das Auswahlermessen pflichtgemäß, ausgerichtet am Gesetzeszweck ( 39 Abs. 1 SGB I), ausgeübt werden. U.a. folgende Punkte müssen von der Verwaltung ermittelt und geklärt werden ( 20 Abs. 1 der Gemeinsamen Empfehlung Reha-Prozess): die Schädigungen, d. h. Art und Schwere der Behinderung, die Beeinträchtigungen der Aktivitäten und/oder Teilhabe, die vorhandenen Ressourcen, die personen- und umweltbezogenen Kontextfaktoren, die zu berücksichtigenden besonderen Bedürfnisse behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder, die leistungsbezogenen Ziele und Wünsche des betroffenen behinderten Menschen, die Gründe für die Erforderlichkeit der Leistungen, Ziel, Art, Umfang und inhaltliche Ausgestaltung der vorgesehenen Leistungen, die Angabe, ob ein Persönliches Budget gewünscht wird, voraussichtlicher Beginn, Dauer der vorgesehenen Leistungen und Ort ihrer Durchführung, organisatorische und zeitliche Abläufe (insbesondere bei verzahnten und sich überschneidenden Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe), 3 Klärung, welche Rehabilitationsträger und ggf. sonstige Dritte zu beteiligen sind. IV. Der Teilhabeplan als Roadmap zum Reha-Erfolg 1. Ausgangspunkt: Verfahrensrechtliche Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (GG) Das BVerfG hat 1997 aus dem Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG ( Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden ) verfahrensrechtliche Anforderungen abgeleitet. Dies betrifft die Maßstäbe für die behördliche Amtsermittlung ( 20 SGB X) als Grundlage der erforderlichen Prognose-Entscheidung, die Ausübung des Auswahlermessens und die Anforderungen an die Begründung von Verwaltungsentscheidungen. Nach den Vorgaben des BVerfG müssen Entscheidungen, die im Zusammenhang mit einer Behinderung ergehen und eine Benachteiligung des Behinderten darstellen können, substantiiert begründet werden. Anzugeben sind je nach Lage des Falles Art und Schwere der Behinderung und die Gründe, die die Behörde gegebenenfalls zu der Einschätzung gelangen lassen, dass eine bestimmte Maßnahme zur Nachteilsausgleichung geeignet ist. [ ] Gegebenenfalls sind auch organisatorische, personelle oder sächliche Schwierigkeiten sowie die Gründe darzulegen, warum diese Schwierigkeiten im konkreten Fall nicht überwunden werden können BVerfG, Beschl. v BvR 9/97 BVerfGE 96, 288 = NJW 1998, 131; vgl. zur Qualität der Grundrechte als Teilhaberechte auch BVerfG, Urt. v BvL 32/70, 1 BvL 25/71 BVerfGE 33, 303 = NJW 1972, 1561 (Numerus Clausus).
4 2. Zukunftsorientiertes, planmäßiges Vorgehen Jedes Rehabilitationsverfahren ist in die Zukunft gerichtet, denn es geht um die Erreichung eines bestimmten Rehabilitationszieles. Am Anfang steht die Frage nach der Ausgangslage (Art und Schwere der Behinderung und hieraus resultierende Einschränkungen, die es zu überwinden gilt) und nach dem Ziel (z. B. dauerhafte berufliche Eingliederung) und dem Weg dahin (Auswahl der richtigen Maßnahme[n]). Der Plan 12 als Grundriß/Entwurf einer zukünftigen Unternehmung 13 ist im Reha-Recht nichts Neues. Bereits im Reha-Angleichungsgesetz gab es den Gesamtplan zur Rehabilitation in 5 Abs. 3 RehaAnglG. Die sachgerechte Durchführung der Rehabilitation erfordert regelmäßig ein Konzept bzw. einen Plan. 14 Planerisches Handeln im Bereich der Leistungsverwaltung hat immer den Zweck, die Steuerungsfähigkeit rechtlicher Regelungen zu steigern und die Ergebnisse zu verbessern. Planlosigkeit hat die Verfehlung der staatlichen Zwecke und Aufgaben zur Folge. 15 Im Reha-Recht verlangt das BSG in Anlehnung an den Gesamtplan zur Rehabilitation des früheren 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 RehaAnglG schon lange ein planmäßiges Vorgehen also in der Weise, dass der jeweilige Schritt 12 Grundlegend zur Begriffsgeschichte: Hoppe, Planung, in: Isensee/P. Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. IV (Aufgaben des Staates), 3. Aufl. 2006, 77 Rn. 1 ff. 13 So die Definition von Plan in Jacob und Wilhelm Grimm, Deutsches Wörterbuch, Band 7, 1889, Sp sub BSG, Urt. v RJ 79/93 BSGE 74, 240 = SozR Nr. 2. Falls der eine oder andere sich an die BSG- Rechtsprechung zum schlüssigen Konzept ( 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) erinnert fühlt, ist das kein Zufall. Der Ausgangspunkt ist hier wie dort die Forderung nach einem planmäßigen Vorgehen der Verwaltung, vgl. BSG, Urt. v B 4 AS 18/09 R BSGE 104, 192 = SozR Nr. 30 Rn Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts Band I, Allgemeiner Teil, 10. Aufl. 1973, S aus dem Vorangegangenen folgerichtig hervorgeht. 16 Dass im gegliederten Reha- System mangelnde Abstimmung und Koordinierung der Reha-Träger zu nicht hinreichend zielgerichteten Leistungen führen kann, liegt auf der Hand. 17 Planmäßig in diesem Sinne bedeutet nicht, dass in starrer Weise das gesamte zukünftige Vorgehen festgelegt ist, sondern, wie das BSG ausführt, dass im Hinblick auf das zu erreichende Teilhabeziel die wesentlichen Züge des Vorgehens festgelegt werden und dabei auch Spielraum für einzelne erst aus der Situation heraus zu treffende Entscheidungen bleibt. 18 Daraus folgt eine Pflicht des Reha-Trägers zur Beobachtung des Reha- Prozesses und Evaluierung der Ergebnisse. 19 Falls aufgrund der Entwicklung im Reha-Verfahren eine veränderte Sachlage konstatiert wird und Änderungen notwendig werden, muss eine Anpassung an die veränderten Verhältnisse erfolgen ( 48 SGB X, 16 BSG, Urt. v RAr 66/77 = SozR Nr. 20, juris Rn. 36 f. In verschiedenen Leistungsgesetzen ist bereits eine Planung der Leistungen vorgesehen, z. B. der Gesamtplan nach 58 SGB XII, der Hilfeplan nach 36 SGB VIII und der Versorgungsplan nach 7a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XI, ebenso die Eingliederungsvereinbarung im SGB II/III ( 15 SGB II, 35 Abs. 4 SGB III), die auch für berufliche Reha-Eingliederungsleistungen in Betracht kommt oder die Zielvereinbarung nach 4 BudgetVO. 17 BSG, Urt. v RJ 79/93 BSGE 74, 240 = SozR Nr. 2, juris Rn. 45; Luthe, Behindertenrecht 2010, 57, BSG Urt. v RAr 66/77 = SozR Nr. 20, juris Rn. 36 f.; RJ 79/93 BSGE 74, 240 = SozR Nr. 2, juris Rn So bereits nachdrücklich BayVGH, Beschl. v Nr. 265 III 64 = FEVS 12, 203, 205: Der Reha-Träger muß hiernach nicht nur federführend und koordinierend tätig werden, wenn etwa mehrere Leistungsträger beteiligt sind, sondern er muß auch initiativ eingreifen, den Fall unter Kontrolle halten, den Erfolg geleisteter Hilfe und die Notwendigkeit neuerlicher Maßnahmen überwachen.
5 10 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). 20 Dies sieht auch die Gemeinsame Empfehlung Reha- Prozess vor ( 22 Abs. 1 und 2). Es liegt im wohlverstandenen Interesse des Reha-Trägers, ein sachgerechtes, fachlich vertretbares Reha-Konzept aufzustellen, 21 um im Hinblick auf Prognose/ Ermessensausübung und die Verfahrensanforderungen des Bundesverfassungsgerichts ( substantiierte Begründung ) rechtmäßige Bescheide zu erlassen. Die schriftliche Fixierung der Sachlage und des geplanten Vorgehens in einem Teilhabeplan ermöglicht die erforderliche substantiierte Begründung des Verwaltungsakts. Der Teilhabeplan stellt die Prognoseentscheidung und die Ermessensausübung auf eine sichere Grundlage und ist damit für den Leistungsberechtigten und für den Reha-Träger eine Win-Win- Konstellation. 3. Vorschlag einer gesetzlichen Klarstellung Um das in 10 ff. SGB IX enthaltene Gebot der effektiven Kooperation zwischen den Trägern effektiver zu gestalten, könnte die Teilhabeplanung klarstellend in 14 SGB IX normiert werden. Ein neuer 14 Abs. 2a SGB IX könnte lauten: und Schwere der Behinderung und den hieraus folgenden Beeinträchtigungen, den vorhandenen Ressourcen, Zielen und Wünschen des behinderten Menschen, den Gründen für die Erforderlichkeit der Leistungen und deren Ziel, Art und Umfang. Die Dreimonatsfrist ist bereits von der Rechtsprechung entwickelt worden. 22 Eine Verpflichtung zur zügigen Leistungserbringung ist auch in anderen Sozialleistungsgesetzen normiert, etwa in 13 Abs. 3a SGB V, dort auch flankiert mit einer Fiktion der Genehmigung der beantragten Leistung und einem speziellen Kostenerstattungstatbestand, falls der zuständige Leistungsträger nicht innerhalb der Frist in die Gänge kommt. Auch im Reha-Recht könnte man an eine solche Beschleunigungsregelung denken, um Anreize zu schaffen, binnen drei Monaten die Teilhabeplanung abzuschließen und mit der Durchführung der Reha-Leistung zu beginnen. 23 Ihre Meinung zu diesem Diskussionsbeitrag ist von großem Interesse für uns. Wir freuen uns auf Ihren Beitrag. Der zuständige Rehabilitationsträger erstellt im Benehmen mit dem Leistungsberechtigten binnen drei Monaten schriftlich einen individuellen Teilhabeplan, der insbesondere Feststellungen enthält zu Art 20 So bereits zu 5 Abs. 3 RehaAnglG: Jung/Preuß, Kommentar zum RehaAnglG, 1975, 5 Anm. 3. Vgl. aus jüngerer Zeit LSG Niedersachsen, Urt. v L 2 R 17/09 = HFR 2011, Vgl. BVerwG, Urt. v C 21/11 BVerwGE 145, 1 = NJW 2013, LSG Niedersachsen, Beschl. v L 8 SO 177/09 B ER = FEVS 61, 381, juris Rn. 17, 19: Dreimonatige Frist zur Erstellung des Gesamtplans nach 58 SGB XII. 23 Aufschlussreich die Begründung der Bundesregierung im Entwurf des Patientenrechtegesetzes zu 13 Abs. 3a SGB V, BT-Drs. 17/10488, S. 32: Sanktionsmöglichkeit gegen die Krankenkasse, die nicht einem angemessenen Zeitraum entscheidet.
Textausgaben zum Sozialrecht 5. Recht der Rehabilita tion und Teilhabe behinderter Menschen
Textausgaben zum Sozialrecht 5 Recht der Rehabilita tion und Teilhabe behinderter Menschen SGB IX mit anderen Gesetzen und Verordnungen 1. Auflage 2013 im Übrigen gilt 33 des Ersten Buches. 3 Den besonderen
MehrRehabilitation und Teilhabe - Aufgaben und Pflichten von rechtlichen Betreuern, Leistungsträgern und Leistungserbringern
Rehabilitation und Teilhabe - Aufgaben und Pflichten von rechtlichen Betreuern, Leistungsträgern und Leistungserbringern Dr. Rolf Marschner Heidelberg 10.10.2015 Eigene berufliche Bezugspunkte Fachanwalt
MehrDas Persönliche Budget
Das Persönliche Budget Gesetzliche Grundlagen: Was ich über das Persönliche Budget wissen sollte! Stefan Viernickel Rechtsanwalt Juri-Gagarin-Ring 116 99084 Erfurt Telefon: 0361-64 43 99 64 Telefax: 0361-64
MehrZuständigkeiten im Rahmen der Eingliederungshilfe
Zuständigkeiten im Rahmen der Eingliederungshilfe 8. Alsdorfer Fachtag Alsdorf, 3. März 2015 Sandra Eschweiler Übersicht I. Einführung Sozialrechtliche Definition von Behinderung Rehabilitationsträger
MehrErhebung des Hilfebedarfs in stationären Einrichtungen
Erhebung des Hilfebedarfs in stationären Einrichtungen in Berlin Erhebung des umfassenden Hilfebedarfs von erwachsenen Menschen mit geistigen, körperlichen oder mehrfachen Behinderungen in stationären
MehrForum A. Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe Diskussionsbeitrag Nr. 7/2010
Forum A Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe Diskussionsbeitrag Nr. 7/2010 05.08.2010 Übernahme der Kosten für Hörgerätebatterien - Eingliederungshilfe als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
MehrDas Persönliche Budget in der Jugendhilfe
Das Persönliche Budget in der Jugendhilfe Arbeitskreis Leistungen im Rahmen der Wirtschaftlichen Jugendhilfe LVR Landesjugendamt, Horion Haus Köln, am 06.12.2012 Hinrich Köpcke Jugendamt der Landeshauptstadt
MehrAuswirkungen des SGB IX auf die gesetzliche Krankenversicherung
Dirküebold Auswirkungen des SGB IX auf die gesetzliche Krankenversicherung Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungs Verzeichnis 19 A. Einleitung 25 I. Die rechtliche und rechtspolitische Ausgangslage vor In-Kraft-Treten
MehrDie Rehabilitation im System des Sozialleistungsrechts
Tagung des Sozialrechtsverbundes Norddeutschland: Das Rehabilitationsrecht in der Praxis der Sozialleistungsträger 6. November 2008 Die Rehabilitation im System des Sozialleistungsrechts Prof. Dr. Felix
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1165/11 In dem Rechtsstreit A. IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Klägerin, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B. g e g e n C. Beklagte, hat das Sozialgericht Hannover - 64.
MehrWegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V
Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V Erfahrungen aus der Praxis Bedeutung für Tumorpatienten Fall 1 HEK Frau S. Aufforderung zur Rehaantragstellung innerhalb von 7 Tagen Fall 2 AOK Neckar- Odenwald-Kreis
MehrForum A. Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe Diskussionsbeitrag Nr. 4/2015
Forum A Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe Diskussionsbeitrag Nr. 4/2015 20.01.2015 Wahlfreiheit von arbeitslosen arbeitsunfähigen Versicherten zwischen Krankengeld und Arbeitslosengeld nach Unterbrechung
MehrGemeinsame Empfehlung
Gemeinsame Empfehlung über die Ausgestaltung des in 14 SGB IX bestimmten Verfahrens (Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung) (in der Fassung vom 28. September 2010) Impressum Herausgeber: Bundesarbeitsgemeinschaft
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 68.10 OVG 7 KS 87/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter
MehrForum B Schwerbehindertenrecht und Fragen des betrieblichen Gesundheitsmanagements Diskussionsbeitrag Nr. 5/2005
Institut für Qualitätssicherung in Prävention und Rehabilitation GmbH Tel: 0561-4001128 0221-3597-550 Fax: 0561-4001128 0221-3597-555 e-mail: dralexander.gagel@arcor.de schian@iqpr.de AZ 10-08-02-04 August
MehrForum B. Betreuung durch den Integrationsfachdienst von Personen, deren Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung noch nicht anerkannt ist
Forum B Schwerbehinderten- und Arbeitsrecht, betriebliches Eingliederungsmanagement Diskussionsbeitrag Nr. 6/2013 18.10.2013 Betreuung durch den Integrationsfachdienst von Personen, deren von Dipl. Iur.
MehrForum A. Zur Kostenüberschreitung nach 17 Abs. 3 S. 4 SGB IX beim Persönlichen Budget LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.10.2010, Az.
Forum A Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe Diskussionsbeitrag Nr. 22/2011 Zur Kostenüberschreitung nach 17 Abs. 3 S. 4 SGB IX beim Persönlichen Budget LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.10.2010, Az.
MehrEingliederungshilfe 53 ff. SGB XII
Eingliederungshilfe 53 ff. SGB XII Begriffe 53 Abs. 4 SGB XII: Für die Leistungen zur Teilhabe gelten die Vorschriften des Neunten Buches, soweit sich aus diesem Buch und den auf Grund dieses Buches erlassenen
MehrWie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)?
Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)? AOK Sachsen-Anhalt Visionen aus der Zivilgesellschaft (nach Aktionsplan
MehrSchlagworte: gesetzliche Krankenversicherung, Versicherungspflicht, Rentner, anrechenbare Vorversicherungszeiten
LSG München, Urteil v. 29.09.2015 L 5 KR 412/13 Normenketten: SGB V 5 I Nrn. 9 u.11, 192 I Nr. 2 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V 10 SGB V 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V 9 SGB V Leitsätze: 1. Versicherungspflichtig in der
MehrStufenweise Wiedereingliederung Aktuelle Entwicklungen und Rechtsprechung
Prof. Dr. iur. Felix Welti Fortbildung Schnittstelle Rehabilitation und Arbeitswelt 20. September 2012, Kassel Deutsche Vereinigung für Soziale Arbeit im Gesundheitswesen Diskussionsforum Rehabilitations-
MehrBundessozialgericht Urt. v. 24.03.2015, Az.: B 8 SO 22/13 R
Bundessozialgericht Urt. v. 24.03.2015, Az.: B 8 SO 22/13 R Ein Kabelanschluss muss aus dem Regelsatz finanziert werden Eine türkische Sozialhilfebezieherin, die die deutsche Sprache nicht beherrscht,
MehrSammlung von Entscheidungen aus dem Sozialrecht
Breith. 2011, Heft 3 Sammlung von Entscheidungen aus dem Sozialrecht 3/2011 Begründet 1912 von Geh. Regierungsrat 100. Jahrgang Hermann Breithaupt, weiland ständiges MÄRZ 2011 Mitglied des Reichsversicherungsamtes
MehrDas Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 28. April 2004 - B 2 U 10/03 R - wie folgt entschieden:
HVBG-INFO 008/2004-676- Zur Berechnung der Höhe der Abfindung einer Verletztenrente nach der Anlage 2 der Abfindungsverordnung ist auf den Zeitpunkt des Abfindungsbescheides abzustellen hier: Urteil des
MehrForum A Leistungen zur Teilhabe und Prävention Diskussionsbeitrag Nr. 6/2008
Diskussionsforum Teilhabe und Prävention Herausgegeben von: Dr. Alexander Gagel & Dr. Hans-Martin Schian in Kooperation mit: Prof. Dr. Wolfhard Kohte Prof. Dr. Ulrich Preis Prof. Dr. Felix Welti Martin-Luther-Universität
MehrPersönliches Budget in der gesetzlichen Krankenversicherung
in der gesetzlichen Krankenversicherung Datum: 25.09.2008 Folie 1 1. Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget 17 SGB IX Gesetzestext i.v.m. Vorläufige Handlungsempfehlung Trägerübergreifende Aspekte
Mehr1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 17.8.2011 gegen den Darlehens-Bescheid vom 5.8.2011 wird festgestellt
SG Berlin 37. Kammer Entscheidungsdatum: 30.09.2011 Aktenzeichen: S 37 AS 24431/11 ER Dokumenttyp: Beschluss Normen: 22 Abs 6 SGB 2, 23 SGB 2, 42a Abs 2 S 2 SGB 2, 46 SGB 1 Arbeitslosengeld II - Bedarfe
MehrVorwort zur Reihe 5 Zu diesem Buch 7
Inhalt Vorwort zur Reihe 5 Zu diesem Buch 7 1 Grundlagen des Sozialrechts 15 1.1 Der Begriff des Sozialrechts.................................. 15 1.2 Sozialschutz als Grundrecht.................................
MehrBundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Walter-Kolb-Straße 9-11, 60594 Frankfurt am Main Telefon (069) 60 50 18-0, Telefax (069) 60 50 18-29 E-Mail: info@bar-frankfurt.de Internet: http://www.bar-frankfurt.de
MehrForum A. Rehabilitations- und Teilhabeleistungen durch einstweiligen Rechtsschutz
Forum A Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe Diskussionsbeitrag Nr. 4/2013 Rehabilitations- und Teilhabeleistungen durch einstweiligen Rechtsschutz 05.04.2013 Von Daniel Hlava, Sozialjurist (LL.M.),
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 60.10 OVG 6 A 470/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrForum E. Vergütung eines Gebärdensprachdolmetschers Anmerkung zu VG Mainz vom 07.05.2015, Az.: 1 K 716/14 MZ
Forum E Recht der Dienste und Einrichtungen, Leistungserbringungsrecht und -strukturen Diskussionsbeitrag Nr. 13/2015 Vergütung eines Gebärdensprachdolmetschers Anmerkung zu VG Mainz vom 07.05.2015, Az.:
MehrForum D. Wunsch- und Wahlrecht bei Leistungen zur Teilhabe neue und alte Rechtsfragen (Teil 1)
Forum D Entwicklungen und Reformvorschläge Diskussionsbeitrag Nr. 19/2015 Wunsch- und Wahlrecht bei Leistungen zur Teilhabe 17.06.2015 von Prof. Dr. Felix Welti, Universität Kassel I. Einführung 1 Das
MehrKurzvortrag aus dem Öffentlichen Recht
Kurzvortrag aus dem Öffentlichen Recht A beantragt bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung zum Bau eines Wohnhauses. Er erhält die Baugenehmigung allerdings mit den inhaltlichen Zusätzen, dass er
MehrForum A Leistungen zur Teilhabe und Prävention Diskussionsbeitrag Nr. 6/2007
Diskussionsforum Teilhabe und Prävention Herausgegeben von: Dr. Alexander Gagel & Dr. Hans-Martin Schian in Kooperation mit: Prof. Dr. Wolfhard Kohte Prof. Dr. Ulrich Preis PD Dr. Felix Welti Martin-Luther-Universität
MehrDas Persönliche Budget: Erfahrungen in der Eingliederungshilfe
Das Persönliche Budget: Erfahrungen in der Eingliederungshilfe Fachtagung Leistungen im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe- Persönliches Budget Köln, 06.12.2012 Friedrich Reichenbach Landschaftsverband
MehrI. Was ist Eingliederungshilfe und wer hat Anspruch darauf?
Praktikumsbericht Eingliederungshilfe Julian Spiess, 12.10.2006 I. Was ist Eingliederungshilfe und wer hat Anspruch darauf?... 1 II. Was sind die Aufgaben und Ziele der Eingliederungshilfe?... 2 III. Was
MehrG 1/10 vom 17.01.2013 Gutachterinnen: Susann Kroworsch Dr. Edna Rasch
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v. G 1/10 vom 17.01.2013 Gutachterinnen: Susann Kroworsch Dr. Edna Rasch Zur nachträglichen Rückerstattung von Aufwendungen, die ein Sozialhilfeträger
MehrEntwurf einer Bayerischen Rahmenleistungsvereinbarung für ambulant betreutes Wohnen für Erwachsene mit geistiger und/oder körperlicher Behinderung
Entwurf einer Bayerischen Rahmenleistungsvereinbarung für ambulant betreutes Wohnen für Erwachsene mit geistiger und/oder körperlicher Behinderung Empfehlung der Landesentgeltkommission ambulant vom 8.
MehrExpertenstandards in der Pflege
Expertenstandards in der Pflege 11. Gesundheitspflegekongress Hamburg, 16.11.2013 Ronald Richter ronald.richter@richter-rae.de 1 Zur Person: Ronald Richter, Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Vorsitzender
MehrSozialrechtliche Handlungsfähigkeit
Inhalt 1 Allgemeines 1 2 Volljährige natürliche Personen 2 3 Beschränkt geschäftsfähige natürliche Personen 2 3.1. Anerkennung der Geschäftsfähigkeit 3 3.2. Anerkennung der Handlungsfähigkeit 4 4 Regelungslücken
MehrVortrag bei der Fachschaft Medizin der Universität des Saarlandes
Dr. Wolfgang Zimmerling, Berliner Promenade 15, 66111 Saarbrücken Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Verwaltungsrecht 22.06.15 Z/L D5/1139-15 Vortrag bei der Fachschaft Medizin der Universität
MehrKonsenspapier des Schnittstellenausschusses des Drogen- und Suchtrats
Konsenspapier des Schnittstellenausschusses des Drogen- und Suchtrats Mitwirkung: Dr. Andreas Bahemann, Bundesagentur für Arbeit Lutz Decker, Deutscher Städtetag Dr. Irmgard Render, Justizministerium Nordrhein-Westfalen
MehrPersonalratsrechte und ihre Durchsetzung
Personalratsrechte und ihre Durchsetzung Gerichtliche Durchsetzung von Theorie und Praxis Dr. Eberhard Baden Fachanwalt für Verwaltungsrecht Kassel, 11. Sept. 2012 Einerseits: Grundsatz der vertrauensvollen
MehrSammlung von Entscheidungen aus dem Sozialrecht
Breith. 2012, Heft 1 Sammlung von Entscheidungen aus dem Sozialrecht 1/2012 Begründet 1912 von Geh. Regierungsrat 101. Jahrgang Hermann Breithaupt, weiland ständiges JANUAR 2012 Mitglied des Reichsversicherungsamtes
MehrForum A. Zur Höhe des Persönlichen Budgets Anmerkung zu BSG, Urteil vom 31.01.2012 B 2 U 1/11 R
Forum A Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe Diskussionsbeitrag Nr. 25/2012 Zur Höhe des Persönlichen Budgets Anmerkung zu BSG, Urteil vom 31.01.2012 B 2 U 1/11 R 31.10.2012 Von Claudia Karstens,
Mehr5. Sitzung des Hochrangigen Beteiligungsverfahrens BTHG Positionen der DBR-Verbände zum Thema. Änderungen im SGB IX, 1. Teil
Das Aktionsbündnis Deutscher Behindertenverbände Deutscher BehindertenratStralauer Str. 6310179 Berlin Sekretariat 2014: Sozialverband Deutschland e.v. (SoVD) Stralauer Str. 63 10179 Berlin Tel.: +49 (0)
MehrRehabilitation vor und in der Pflege zwischen Anspruch und Wirklichkeit
zwischen Anspruch und Wirklichkeit 27. Mai 2009 Berlin Grundsatz 11 Abs. 2 SGB V: Versicherte haben Anspruch auf Leistungen zur med. Rehabilitation die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit
MehrAntragsteller. Job - Center Barnim, Zepernicker Chaussee 1, 16321 Bernau Antragsgegner
An Sozialgericht Frankfurt Oder Eisenhüttenstädter Chaussee 48 15236 Frankfurt Oder den 07.07.2008 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Antrag auf Prozesskostenhilfe Hiermit beantrage ich dem
MehrDas Bundesteilhabegesetz. Erste Konturen.
Das Bundesteilhabegesetz. Erste Konturen. Gabriele Lösekrug-Möller, MdB Parlamentarische Staatssekretärin bei der Bundesministerin für Arbeit und Soziales anlässlich des Fachgespräches Inklusion: Wo stehen
MehrBerlin, den 23.03.2005
Berlin, den 23.03.2005 Stellungnahme des Bundesverbandes zu den Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den Anforderungen an die Ausgestaltung von strukturierten Behandlungsprogrammen für Patientinnen
MehrRechtsstaat. Verfas s ungs prinzipien Rechtsstaatsprinzip
Rechtsstaatsprinzip Rechtsstaat 131 Fragen Ist der Ausschluss gerichtlicher Kontrolle von Abhörmaßnahmen in Art. 10 II 2 GG verfassungsgemäß? Durfte die Rechtschreibreform durch Beschluss der Kultusminister
MehrFachliche Weisung zu 61 SGB XII
Fachliche Weisung zu 61 SGB XII Hilfe zur Pflege 2. Teil Allgemeine Bestimmungen der ambulanten und stationären Pflege nach dem SGB XII 01.10.2013 50-10-20 Magistrat der Stadt Bremerhaven Sozialamt Postfach
MehrLeistungserbringungsrecht der Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB IX
PD Dr. Felix Welti, Universität Kiel/ Harry Fuchs, Düsseldorf 1 Leistungserbringungsrecht der Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB IX I. Einleitung Bei den Leistungen zur Teilhabe der Rehabilitationsträger
MehrInhaltsverzeichnis...1 1. Leistungsberechtigung...2 2. Vorrang der Leistungen des SGB XI...2 3. Bindungswirkung...3 4. Einsetzen der Sozialhilfe...
Fachliche Weisung Hilfe zur Pflege : Allgemeine Bestimmungen der ambulanten und stationären Pflege nach dem SGB XII Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis...1 1. Leistungsberechtigung...2 2. Vorrang der
MehrBAR. Gemeinsame Empfehlungen. der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation ISSN 3-9807410-6-0
Gemeinsame Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Trägerübergreifende Zusammenarbeit Koordinierung und Kooperation Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) ist die
MehrDas Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)
- Die aktuelle Umsetzung in der Praxis neben Leistungen nach dem SGB XII - 21.01.2013 Referent: Rainer Kulenkampff, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Themen: I. Die Ziele und wesentlichen
MehrBundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Solmsstraße 18, 60486 Frankfurt am Main Telefon (069) 60 50 18-0, Telefax (069) 60 50 18-29 Gemeinsame Empfehlung nach 13 Abs. 2 Nr. 10 SGB IX über die Zusammenarbeit
Mehr(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
Prof. Dr. Christian Waldhoff Vorlesung Staatsrecht I WS 2012/13 Fälle zum Wahlrecht Lösungsskizze Fall 1 Fraglich ist, ob der von dem Ortsverein Kreuzberg der S-Partei angebotene Wahl-Shuttle-Service gegen
MehrForum D. Entwicklungen und Reformvorschläge Diskussionsbeitrag Nr. 17/2013
Forum D Entwicklungen und Reformvorschläge Diskussionsbeitrag Nr. 17/2013 20.06.2013 Die Gemeinsame Empfehlung zur Förderung der Selbsthilfe gemäß 13 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX in der Fassung vom 23. Februar
MehrWesentliche Änderungen
Wesentliche Änderungen 59 Wesentliche Änderungen Fassung vom: 20.10.2011 Mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wurden die Regelungen
MehrEmpfehlungen zur Durchführung von Belegungskonferenzen/Hilfeplankonferenzen für erwachsene Menschen mit Behinderungen
Stand: 30.06.2006 Empfehlungen zur Durchführung von Belegungskonferenzen/Hilfeplankonferenzen für erwachsene Menschen mit Behinderungen Beschluss der Fachkommission Betreutes Wohnen vom 30.06.2006 I. Einleitung
MehrDie medizinische Rehabilitation. Ein Überblick
Die medizinische Rehabilitation Ein Überblick 66 Schriftenreihe der GVG, Bd.66 Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und -gestaltung e.v. (GVG) (Hrsg.) Die medizinische Rehabilitation Ein Überblick
MehrIm Namen des Volkes. Urteil. in dem Rechtsstreit
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil Az: B 1 KR 13/02 R in dem Rechtsstreit Bezirk Oberbayern -Bezirksverwaltung-, vertreten durch den Bezirkspräsidenten, Prinzregentenstraße 14, 80538 München,
MehrGemeinsame Empfehlung Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach 38 SGB IX
Gemeinsame Empfehlung Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach 38 SGB IX Die Rehabilitationsträger nach 6 Abs. 1 Nr. 1-5 SGB IX vereinbaren gemäß 13 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX eine Gemeinsame Empfehlung
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: NC 2 B 375/12 NC 15 L 1192/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.:
MehrEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Entziehung der elterlichen Sorge und ihre Auswirkungen auf die Arbeit der Jugendämter
LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Jugend Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Entziehung der elterlichen Sorge und ihre Auswirkungen auf die Arbeit
MehrAnspruch auf Leistungen zur Teilhabe in Form eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Seite 1 Dokument 1 von 1 Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe in Form eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets aus der gesetzlichen Rentenversicherung Gericht: BSG Datum: 11.05.2011 Aktenzeichen:
MehrDie Musterklagen zur Beitragsgerechtigkeit für Familien
Dr. Prof. Max Dr. Mustermann Thorsten Kingreen Referat Lehrstuhl Kommunikation für Öffentliches & Marketing Recht, Sozialrecht und Verwaltung Die Musterklagen zur Beitragsgerechtigkeit für Familien Vortrag
MehrPublikationen. 71. Verfassungsrechtliche Grenzen von Privatisierungen in der Psychiatrie, Anm. zu Nds StGH, U. v. 05.12.
Publikationen 71. Verfassungsrechtliche Grenzen von Privatisierungen in der Psychiatrie, Anm. zu Nds StGH, U. v. 05.12.2008 StGH 2/08 Recht & Psychiatrie (R & P) 2009, S. 99, 106 70. Rezension von: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 151/07 BESCHLUSS vom Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit ZPO 519 Abs. 2 Nr. 2 Der für eine wirksame Berufungseinlegung notwendige Wille, das
MehrSOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS
SOZIALGERICHT BREMEN S 22 AS 1833/11 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragstellerin, gegen Jobcenter Bremen, vertreten durch den Geschäftsführer, Doventorsteinweg 48-52, 28195
MehrSozialgericht Dortmund. Urteil
Sozialgericht Dortmund Az.: S 27 AS 4097/12 Verkündet am 04.12.2015 Melzer Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigter:
MehrEntwicklungslinien in der Jugendhilfe Kinderrechte, Kinderschutz, Inklusion. Vlotho, den 22.01.13
Entwicklungslinien in der Jugendhilfe Kinderrechte, Kinderschutz, Inklusion Vlotho, den 22.01.13 Entwicklungsstrang Kinderrechte Die UN - Kinderrechtskonvention Grundwerte im Umgang mit Kindern, ihrem
MehrEntbürokratisierung in der Pflege Strukturmodell Effizienzsteigerung der Pflegedokumentation. - Sozialrechtliche und heimrechtliche Einordnung -
Entbürokratisierung in der Pflege Strukturmodell Effizienzsteigerung der Pflegedokumentation - Sozialrechtliche und heimrechtliche Einordnung - Pflegekongress Berlin, 31.01.2015 Dr. Albrecht Philipp Rechtsanwalt
MehrSiehe auch: Presse-Vorbericht Nr. 35/10 vom 9.6.2010, Presse-Sonderbericht Nr. 23/10 vom 17.6.2010, Presse-Mitteilung Nr. 35/10 vom 17.6.
1 von 5 07.12.2010 11:04 Siehe auch: Presse-Vorbericht Nr. 35/10 vom 9.6.2010, Presse-Sonderbericht Nr. 23/10 vom 17.6.2010, Presse-Mitteilung Nr. 35/10 vom 17.6.2010 BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 17.6.2010,
MehrSOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS
SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 57/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1. A., A-Straße, A-Stadt, 2. A., A-Straße, A-Stadt, vertreten durch A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: zu
MehrWissenschaftlich begründetes GUTACHTEN
Deubner Verlag GmbH & Co. KG Wissenschaftlich begründetes GUTACHTEN zur sozialrechtlichen Problematik Verbeitragung von Leistungen aus Direktversicherung in der GKV erstellt im Auftrag von Auftraggeber
MehrEntschädigungsansprüche von Grundstückseigentümern in der Nachbarschaft von Windkraftanlagen
Entschädigungsansprüche von Grundstückseigentümern in der Nachbarschaft von Windkraftanlagen 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Entschädigungsansprüche von Grundstückseigentümern in der Nachbarschaft von
MehrErgänzung zu Teil D des Kommentarbandes Urteilsverzeichnis.
Ergänzung zu Teil D des Kommentarbandes Urteilsverzeichnis. Urteilsverzeichnis in Sortierung nach Gerichten und Urteilsaktenzeichen zum leichteren Auffinden einzelner Urteile im Kommentar. ohne weitere
MehrTOP 2 Medizinische Rehabilitation
Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz 3. Sitzung am 14. Oktober 2014 (verschoben*) Arbeitspapier zu TOP 2 Stand: 12. März 2015 - final *Hinweis: Arbeitspapier wurde auf der 7. Sitzung am 19. Februar 2015
MehrFreiheit in der Rehabilitation Wunsch und Wahlrecht Harry Fuchs, Düsseldorf
Freiheit in der Rehabilitation Wunsch und Wahlrecht Harry Fuchs, Düsseldorf 1. Freiheit in der Rehabilitation Stärkung der Selbstbestimmung Freiheit in der Rehabilitation steht in engem Zusammenhang mit
MehrSOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS
SOZIALGERICHT BREMEN S 26 AS 528/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren Geschäftsführer,
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 16/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. Juli 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: BGHR: nein
MehrForum A. Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe Diskussionsbeitrag Nr. 6/2015
Forum A Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe Diskussionsbeitrag Nr. 6/2015 23.04.2015 Zur Übernahme der Kosten für eine systemische Bewegungstherapie Anmerkung zu BSG vom 23.08.2013, B 8 SO 10/12
MehrEmpfehlungen des Deutschen Vereins zu 22 Abs. 2 a SGB II
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. DV 37/06 AF III 6. Dezember 2006 Empfehlungen des Deutschen Vereins zu 22 Abs. 2 a SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung bei Personen
MehrSOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT HA OVER S 13 R 459/10 Verkündet am: 3. August 2011 A. Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle IM AME DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit B., Klägerin, Prozessbevollmächtigte:
MehrDie Umsetzung des SGB IX erste Erfahrungen aus der Sicht eines Unfallversicherungsträgers
Stephan Brandenburg Die Umsetzung des SGB IX erste Erfahrungen aus der Sicht eines Unfallversicherungsträgers 1. Einleitung Durch das SGB IX wird an einigen Stellen das Leistungsspektrum der gesetzlichen
MehrSchulbegleitung Handlungsleitfaden und Argumentationshilfen für Eltern gegenüber dem Sozialhilfe- oder Jugendhilfeträger
Schulbegleitung Handlungsleitfaden und Argumentationshilfen für Eltern gegenüber dem Sozialhilfe- oder Jugendhilfeträger Bearbeitungsstand: 15. April 2014 Seit einiger Zeit gibt es Probleme mit Sozial-
MehrCheckliste zur Beantragung der Anerkennung eines rehabilitationsspezifischen Qualitätsmanagement-Verfahrens
Checkliste zur Beantragung der Anerkennung eines rehabilitationsspezifischen Qualitätsmanagement-Verfahrens (gemäß der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB IX) Stand: 04.06.2009
MehrGerichtsverfahren alt -> neu
Gerichtsverfahren alt -> neu Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. April 2005. in dem Verfahren
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 19/04 BESCHLUSS vom 4. April 2005 in dem Verfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BRAO 43 c Abs. 1 Satz 2 Zur Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung, das Führen von Fachanwaltsbezeichnungen
MehrSOZIALKOMMISSION II, ARBEITSMARKTPOLITIK UND GRUNDSICHERUNG
SOZIALKOMMISSION II, ARBEITSMARKTPOLITIK UND GRUNDSICHERUNG 14.04.2010 Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zum Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Finanzplanungsrates
MehrGerichtsverfahren neu -> alt
Gerichtsverfahren neu -> alt Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES LwZR 6/00 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. April 2001 Kanik Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. September 2011. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 61/10 BESCHLUSS vom 22. September 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Eidesstattliche Versicherung durch WEG-Verwalter ZPO 900 Abs.
MehrB E N D E R & P H I L I P P RECHTSANWÄLTE
Entbürokratisierung in der Pflege - Haftungs- und sozialrechtliche Einordnung - Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege e.v. München, 29. September 2014 Dr. Albrecht Philipp Rechtsanwalt
MehrOrientierungsatz: Wohngeld als Lastenzuschuss; Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung; Ablehnung nachträglicher Bewilligung
VG Augsburg, Urteil v. 01.10.2010 Au 6 K 10.210 Titel: Normenketten: 19 WoGG 66 SGB 1 60 SGB 1 65 SGB 1 67 SGB 1 Orientierungsatz: Wohngeld als Lastenzuschuss; Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung; Ablehnung
MehrS. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG
S. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG I. Schutzbereich Geschützt ist die Wohnung zur freien Entfaltung der Persönlichkeit in räumlicher Hinsicht. Der Begriff Wohnung wird weit ausgelegt,
Mehr